Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 15 R 5222/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1979/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.04.2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, dem Grunde nach die Kosten seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Der am 1956 geborene Kläger beantragte am 16.06.2011 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, worauf die Beklagte ihm mit Bescheid vom 20.07.2011 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht stellte. Auf den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der Antrag vom 16.06.2011 sei auf Grund einer Zwangsmaßnahme gestellt worden, half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 26.09.2012 ab, indem sie ihren Bescheid vom 20.07.2011 widerrief. Die Übernahme von Kosten des Widerspruchsverfahrens lehnte sie ab, weil der Widerspruch gegen einen Bescheid erhoben worden sei, der den Kläger nicht beschwere. Der hiergegen mit dem Begehren, die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 zurückgewiesen.
Gegen diesen am 17.10.2013 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.11.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2014 abgewiesen hat.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 03.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.05.2014, einem Montag, Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.04.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2013 zu verurteilen, dem Grunde nach die Kosten zu tragen, die ihm durch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2011 entstanden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten des Klägers für das Tätigwerden seines Bevollmächtigten (Erhebung von Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2011) zu tragen.
Das SG hat die Berufung weder ausdrücklich zugelassen - der Tenor des Gerichtsbescheids enthält keinen entsprechenden Ausspruch - noch ergeben sich aus den Entscheidungsgründen Anhaltspunkte für eine entsprechende Zulassungsentscheidung des SG. Dass der Gerichtsbescheid laut der formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung mit der Berufung angefochten werden kann, genügt insoweit alleine nicht. Eine solche Rechtsmittelbelehrung enthält keine Entscheidung über die Zulassung, sondern stellt sich vielmehr als fehlerhafte Belehrung dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnrn. 40, 45). Mangels Zulassung ist die Berufung des Klägers daher nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem nicht die konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung im Streit steht (BSG, Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 18/95, in SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leithe¬rer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 10a f.). Denn der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG lässt genügen, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil führt, denn er braucht nur darauf "gerichtet" zu sein (BSG a.a.O.). Danach sind damit nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen. Die Regelung in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist deshalb - wie der Senat auch schon in einem früheren, vom Prozessbevollmächtigen des Klägers geführten Rechtsstreit rechtskräftig entschieden hat (Beschluss vom 31.01.2014, L 10 R 3790/13 mit erfolgloser nachfolgender Nichtzulassungsbeschwerde, vgl. BSG, Beschluss vom 02.07.2014, B 5 R 48/14 B) - auch auf das Begehren anzuwenden, die Kosten eines Widerspruchsverfahrens der Behörde aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1996, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, 7 C 93/86, Buchholz 312, EntlG Nr. 53; auch hierauf hinweisend BSG im genannten Beschluss vom 02.07.2014).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich danach, was das SG dem Kläger versagt hat und weswegen er mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt (Bernsdorff in Henning, SGG, § 144 Rdnr. 18ff). Dieser Wert ist, obwohl das eigentliche Begehren des Klägers letztendlich auf Zahlung eines ziffernmäßig feststellbaren Geldbetrages gerichtet ist, nicht ohne weiteres erkennbar, da der Kläger zum einen lediglich eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach begehrt und zum anderen nicht erkennbar ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger bisher tatsächlich einer Gebührenforderung seines Bevollmächtigten ausgesetzt wurde. Dessen ungeachtet erreicht die Höhe der für das Tätigwerden seines Bevollmächtigten (Einlegung von Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2011) in Betracht kommenden Gebührenforderung den Beschwerdewert von 750,00 EUR auch nicht annähernd. Denn für das in Rede stehende Tätigwerden seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren kommt als erstattungsfähige Vergütung unter Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG lediglich der Gebührentatbestand Nr. 2400 in Betracht, der einen Gebührenrahmen von 40,00 bis 520,00 EUR vorsieht, eine Überschreitung der Schwellengebühr von 240,00 EUR jedoch nur ermöglicht, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was vorliegend zu verneinen ist. Damit kann die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auch unter Hinzurechnung einer abrechnungsfähigen Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 EUR und der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 19%, mithin 49,40 EUR, den Beschwerdewert von 750,00 EUR bei weitem nicht erreichen.
Die Berufung des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, dem Grunde nach die Kosten seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren zu erstatten.
Der am 1956 geborene Kläger beantragte am 16.06.2011 die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, worauf die Beklagte ihm mit Bescheid vom 20.07.2011 Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht stellte. Auf den hiergegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, der Antrag vom 16.06.2011 sei auf Grund einer Zwangsmaßnahme gestellt worden, half die Beklagte dem Widerspruch mit Bescheid vom 26.09.2012 ab, indem sie ihren Bescheid vom 20.07.2011 widerrief. Die Übernahme von Kosten des Widerspruchsverfahrens lehnte sie ab, weil der Widerspruch gegen einen Bescheid erhoben worden sei, der den Kläger nicht beschwere. Der hiergegen mit dem Begehren, die notwendigen Kosten des Widerspruchsverfahrens zu erstatten, eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 15.10.2013 zurückgewiesen.
Gegen diesen am 17.10.2013 zur Post gegebenen Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 19.11.2013 beim Sozialgericht Freiburg (SG) Klage erhoben, die das SG mit Gerichtsbescheid vom 01.04.2014 abgewiesen hat.
Gegen den seinem Bevollmächtigten am 03.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 05.05.2014, einem Montag, Berufung eingelegt.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 01.04.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 26.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.10.2013 zu verurteilen, dem Grunde nach die Kosten zu tragen, die ihm durch den Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2011 entstanden sind.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.
II.
Die Berufung der Klägerin ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, was nach Satz 2 der Vorschrift durch Beschluss geschehen kann, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.
Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Streitig ist im vorliegenden Rechtsstreit, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, die Kosten des Klägers für das Tätigwerden seines Bevollmächtigten (Erhebung von Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2011) zu tragen.
Das SG hat die Berufung weder ausdrücklich zugelassen - der Tenor des Gerichtsbescheids enthält keinen entsprechenden Ausspruch - noch ergeben sich aus den Entscheidungsgründen Anhaltspunkte für eine entsprechende Zulassungsentscheidung des SG. Dass der Gerichtsbescheid laut der formularmäßigen Rechtsmittelbelehrung mit der Berufung angefochten werden kann, genügt insoweit alleine nicht. Eine solche Rechtsmittelbelehrung enthält keine Entscheidung über die Zulassung, sondern stellt sich vielmehr als fehlerhafte Belehrung dar (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnrn. 40, 45). Mangels Zulassung ist die Berufung des Klägers daher nur dann zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 750 EUR übersteigt.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall, in dem nicht die konkrete Zahlung, sondern deren grundsätzliche Voraussetzung im Streit steht (BSG, Urteil vom 19.11.1996, 1 RK 18/95, in SozR 3-1500 § 158 Nr. 1; Leitherer in Meyer-Lade¬wig/Kel¬ler/Leithe¬rer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 10a f.). Denn der Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG lässt genügen, dass der umstrittene Verwaltungsakt zu einer Geldleistung oder einem geldwerten Vorteil führt, denn er braucht nur darauf "gerichtet" zu sein (BSG a.a.O.). Danach sind damit nicht nur Bescheide gemeint, die eine Geldleistung bewilligen oder festsetzen, sondern auch Bescheide, die als Grundlage für die Entstehung eines Anspruchs dienen. Die Regelung in § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG ist deshalb - wie der Senat auch schon in einem früheren, vom Prozessbevollmächtigen des Klägers geführten Rechtsstreit rechtskräftig entschieden hat (Beschluss vom 31.01.2014, L 10 R 3790/13 mit erfolgloser nachfolgender Nichtzulassungsbeschwerde, vgl. BSG, Beschluss vom 02.07.2014, B 5 R 48/14 B) - auch auf das Begehren anzuwenden, die Kosten eines Widerspruchsverfahrens der Behörde aufzuerlegen und die Zuziehung eines Bevollmächtigten für notwendig zu erklären (vgl. BSG, Urteil vom 19.11.1996, a.a.O., unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 16.12.1988, 7 C 93/86, Buchholz 312, EntlG Nr. 53; auch hierauf hinweisend BSG im genannten Beschluss vom 02.07.2014).
Der Wert des Beschwerdegegenstandes bemisst sich danach, was das SG dem Kläger versagt hat und weswegen er mit der Berufung die Abänderung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt (Bernsdorff in Henning, SGG, § 144 Rdnr. 18ff). Dieser Wert ist, obwohl das eigentliche Begehren des Klägers letztendlich auf Zahlung eines ziffernmäßig feststellbaren Geldbetrages gerichtet ist, nicht ohne weiteres erkennbar, da der Kläger zum einen lediglich eine Verurteilung der Beklagten dem Grunde nach begehrt und zum anderen nicht erkennbar ist, ob und ggf. in welcher Höhe der Kläger bisher tatsächlich einer Gebührenforderung seines Bevollmächtigten ausgesetzt wurde. Dessen ungeachtet erreicht die Höhe der für das Tätigwerden seines Bevollmächtigten (Einlegung von Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.07.2011) in Betracht kommenden Gebührenforderung den Beschwerdewert von 750,00 EUR auch nicht annähernd. Denn für das in Rede stehende Tätigwerden seines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren kommt als erstattungsfähige Vergütung unter Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) sowie des Vergütungsverzeichnisses (VV) der Anlage 1 zum RVG lediglich der Gebührentatbestand Nr. 2400 in Betracht, der einen Gebührenrahmen von 40,00 bis 520,00 EUR vorsieht, eine Überschreitung der Schwellengebühr von 240,00 EUR jedoch nur ermöglicht, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, was vorliegend zu verneinen ist. Damit kann die Höhe der erstattungsfähigen Kosten auch unter Hinzurechnung einer abrechnungsfähigen Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG von 20,00 EUR und der gesetzlichen Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG von 19%, mithin 49,40 EUR, den Beschwerdewert von 750,00 EUR bei weitem nicht erreichen.
Die Berufung des Klägers ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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