Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 8 EG 903/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 EG 3121/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das von der Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) in der Zeit bis zum 31.12.2013 an eine Entwicklungshelferin gezahlte Unterhaltsgeld nach § 4 Abs 1 Nr 1 Entwicklungshelfergesetz (EhfG) ist bei der Bemessung des Elterngeldes nicht zu berücksichtigen.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 11.06.2013 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Auslandsunterhaltsgeld einer Entwicklungshelferin bei der Berechnung des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes.
Die Klägerin wurde 1973 geboren. Sie ist die Mutter des 2012 in K. geborenen Kindes A. Der Klägerin steht nach ihren eigenen Angaben das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zu. Der Vater der Tochter, Herr H. P. F., ist auf den Philippinen wohnhaft. Von November 2009 bis Juni 2012 hielt sich die Klägerin auf den Philippinen auf und arbeitete dort als Entwicklungshelferin. Sie erhielt in dieser Zeit finanzielle Leistungen in Form von Auslandsunterhaltsgeld. Dieses wurde von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH ausbezahlt. Steuern wurden hierfür in Deutschland nicht entrichtet. Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland bezog die Klägerin vom 01.07. bis 25.08.2012 zunächst Arbeitslosengeld und vom 26.08. bis 03.12.2012 Mutterschaftsgeld.
Am 17.12.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter. Mit Bescheid vom 04.01.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab, da die Klägerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Hiergegen legte die Klägerin am 15.01.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2013 bewilligte die Beklagte daraufhin wie folgt Elterngeld:
1. Lebensmonat 08.10.2012 bis 07.11.2012 0 EUR 2. Lebensmonat 08.11.2012 bis 07.12.2012 40 EUR 3. Lebensmonat 08.12.2012 bis 07.01.2013 300 EUR 4. Lebensmonat 08.01.2013 bis 07.02.2013 300 EUR 5. Lebensmonat 08.02.2013 bis 07.03.2013 300 EUR 6. Lebensmonat 08.03.2013 bis 07.04.2013 300 EUR 7. Lebensmonat 08.04.2013 bis 07.05.2013 300 EUR 8. Lebensmonat 08.05.2013 bis 07.06.2013 300 EUR 9. Lebensmonat 08.06.2013 bis 07.07.2013 300 EUR 10. Lebensmonat 08.07.2013 bis 07.08.2013 300 EUR 11. Lebensmonat 08.08.2013 bis 07.09.2013 300 EUR
12. Lebensmonat 08.09.2013 bis 07.10.2013 300 EUR 13. Lebensmonat 08.10.2013 bis 07.11.2013 0 EUR 14. Lebensmonat 08.11.2013 bis 07.12.2013 0 EUR.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Bemessungszeitraum vor der Geburt kein im Inland zu versteuerndes Erwerbseinkommen erzielt habe. Daher habe Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages gewährt werden können. Auf das Elterngeld sei darüber hinaus das Mutterschaftsgeld anzurechnen. Elterngeld hätte auch höchstens für 12 Monate geleistet werden können, da keine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolge.
Hiergegen legte die Klägerin erneut Widerspruch ein, da im Bemessungszeitraum erzieltes Entgelt rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den in den Verdienstnachweisen ausgewiesenen Bezügen handle es sich nicht um positive im Inland zu versteuernde Einkünfte. Die Klägerin habe als Entwicklungshelferin Unterhaltsleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs erhalten, bei denen es sich nicht um Erwerbseinkommen handle. Die Bezüge seien auch nicht im Inland zu versteuern und daher auch aus diesem Grund bei der Ermittlung eines Einkommens nicht zu berücksichtigen, sodass Elterngeld nicht für den 13. und 14. Lebensmonat hätte gezahlt werden können.
Hiergegen richtet sich die am 08.04.2013 zum Sozialgericht K. (SG) erhobene Klage. Dabei hat die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des BEEG bzw des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG) geltend gemacht, soweit diese Regelungen eine Berücksichtigung des Auslandsunterhaltsgeld als berücksichtigungsfähiges Einkommen bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem BEEG entgegenstehen würden.
Mit Urteil vom 11.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestünden bereits Bedenken, ob das Unterhaltsgeld, wie es die Klägerin als Entwicklungshelferin nach § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG erhalten habe, unter den Begriff der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen würde. Dies könne jedoch letztendlich offen bleiben, da Grundlage der Einkommensermittlung für das Elterngeld die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers seien. An diese sei die Beklagte gebunden, da die Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers über die Steuerpflichtigkeit nicht offensichtlich fehlerhaft seien. Somit aber habe die Beklagte zutreffend die Einkünfte aus der Entwicklungshelfertätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Für den 13. und 14. Lebensmonat stehe der Klägerin ebenfalls kein Elterngeld zu. Da die Klägerin vor der Geburt kein zu berücksichtigendes Einkommen gehabt habe, erfolge im Bezugszeitraum kein Einkommensausfall im Sinne einer Minderung des Einkommens. Die einschlägigen Bestimmungen des BEEG würden auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung des Elterngeldes mit der Referenzgröße des Einkommens aus Erwerbstätigkeit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt. An dieser Beurteilung ändere auch Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) nichts, da der Staat der Verpflichtung zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen mit dem BEEG Rechnung getragen habe.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 02.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.07.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Bei dem Unterhaltsgeld, das die Klägerin als Entwicklungshelferin erzielt habe, handele es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs 1 EStG, da Arbeitslohn alle Einnahmen seien, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen würden. Dem stehe auch der Wortlaut des § 1 Abs 1 Nr 1 EhfG nicht entgegen. Die der Klägerin im Bemessungszeitraum zugeflossenen Unterhaltsgelder seien auch in jedem Fall als steuerpflichtige Einkünfte anzusehen. Dabei sei maßgeblich, was nach den Bestimmungen des EStG zu versteuern sei. Die Klägerin sei zumindest beschränkt steuerpflichtig, da § 49 Abs 1 Nr 4 EStG nach Sinn und Zweck der Regelung dahingehend auszulegen sei, dass dessen Tatbestand auch erfüllt werde, wenn die Vergütung mittelbar durch eine öffentliche Kasse an den Arbeitnehmer einer privatrechtlich erfassten Entwicklungshilfeorganisation gezahlt wird. Diese Wertung stehe auch im Einklang mit den Bestimmungen des DBA Philippinen. Im Übrigen könne es nicht darauf ankommen, ob die Einkünfte tatsächlich versteuert wurden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese materiell rechtlich zu versteuern gewesen wären. Eine andere Sichtweise würde auch die Grundrechte der Klägerin aus Art 3 Abs 1 und Art 6 Grundgesetz (GG) verletzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.03.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 04.01.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.01.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2013 zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte als Entwicklungshelferin in gesetzlicher Höhe im Bemessungszeitraum zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten BEEG in der ab 18.09.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10.09.2012 (BGBl I 2012, 1878). Die ab 18.09.2012 gültige Fassung findet auch vorliegend Anwendung, da die Klägerin Ansprüche für die Zeit ab 08.10.2012 und damit nach Inkrafttreten der Regelung geltend macht. Davon abgesehen erfasst die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten auch laufende Leistungsfälle (Bundessozialgericht - BSG - 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R und B 10 EG 6/12 R, juris).
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebt mit ihrer am 08.10.2012 geborenen Tochter A. in einem Haushalt, betreut und erzieht sie und übte während des Zeitraums vom 08.10.2012 bis 07.12.2013 keine Erwerbstätigkeit aus, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats überstieg (§ 1 Abs 6 BEEG).
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach §§ 2 ff BEEG. Elterngeld wird in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG). Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs 1 Satz 2 BEEG). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs 4 BEEG). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nicht selbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1-3 EStG,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG erzielt hat (§ 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sind die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes (§ 2b Abs 1 Satz 1 BEEG). Allerdings bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bezogen hat (§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG). Damit ist im vorliegenden Fall der Zeitraum von Juni 2011 bis einschließlich Juli 2012 entscheidend, da die Klägerin ab 26.08.2012 Mutterschaftsgeld von der AOK Baden-Württemberg erhielt. In diesem Zeitraum erzielte die Klägerin kein im Inland zu versteuerndes Einkommen, weshalb die Beklagte zutreffend Elterngeld gemäß § 2 Abs 4 BEEG bewilligt hat.
Der Wortlaut des § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG macht im Zusammenhang mit der Regelung in § 2c Abs 2 BEEG ("Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers") deutlich, dass es spätestens seit dem 18.09.2012 entscheidend darauf ankommt, wie die Bezüge steuerrechtlich "behandelt" wurden. Vorliegend gingen sowohl die Klägerin als auch die GIZ und die Finanzbehörden zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beträge von einer grundsätzlichen Steuerfreiheit aus. Deshalb hatte die Klägerin im Bemessungszeitraum keine inländischen steuerpflichtigen Einkünfte. Die Neufassung der §§ 2 ff BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges soll sicherstellen, dass den gesetzlich vorgesehenen Nachweisdokumenten (etwa Lohn- und Gehaltsbescheinigungen und Einkommensteuerbescheide) die gesetzgeberisch beabsichtigte Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung beigemessen werden kann (BT-Drs 17/9841 S 18 zu § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Dies hat nicht nur Bedeutung für die Höhe der zu versteuernden Einnahmen, sondern auch für die Frage, inwieweit Einnahmen überhaupt der Steuerpflicht unterliegen.
Unabhängig davon sind für das Elterngeld nur Einkünfte maßgeblich, "die im Inland zu versteuern sind." Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die zuständigen Finanzbehörden aufgrund einer Auslegung des geltenden Rechts davon ausgehen, dass bestimmte Einkünfte nicht zu versteuern sind und deshalb ein Einkommensteuerbescheid entweder nicht ergeht oder bestimmte Einkünfte als nicht steuerpflichtig angesehen werden und aus diesem Grund Steuern auch tatsächlich nicht entrichtet werden. Eine derartige (einheitliche) Auslegung des Steuerrechts durch die zuständigen Finanzbehörden ist bei der Bestimmung des elterngeldrechtlichen Einkommens zu beachten, solange keine hiervon abweichende höchstrichterliche finanzgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Es ist weder Aufgabe der für die Bewilligung von Elterngeld zuständigen Stellen noch Aufgabe der Sozialgerichte steuerrechtliche Zweifelsfragen zu klären.
Eine ungeklärte steuerrechtliche Zweifelsfrage lag hier bis zum 31.12.2013 vor. Zwar bestimmt § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG, dass steuerpflichtige inländische Einkünfte auch vorliegen, wenn das Gehalt aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt wird. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Kasse ging die Finanzverwaltung jedoch bis zum 31.12.2013 einheitlich davon aus, dass Unterhaltsgeld nach § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG nicht der Steuerpflicht unterlag, da es sich bei der GIZ nicht um eine inländischen öffentlichen Kasse handele (vgl BT-Drs. 18/692). Erst im Anschluss an die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl FG Düsseldorf 31.01.2012, 13 K 1178/10 E) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Thematik im Verlaufe des Jahres 2013 mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Nach Abschluss der Erörterungen fasste es die Ergebnisse in einem Schreiben an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 05.12.2013 zusammen. Danach liegen inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG auch vor, wenn auszahlende Stelle zwar eine juristische Person des Privatrechts ist, diese aber hinsichtlich ihres Finanzgebarens zumindest mittelbar der Aufsicht oder Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt und die gezahlte Vergütung überwiegend aus deutschen öffentlichen Mitteln finanziert wird. Damit wird die bisherige Rechtsauffassung in Bezug auf das an Entwicklungshelfer gezahlte Unterhaltsgeld aufgegeben und die geänderte Rechtsauffassung von den Finanzbehörden der Länder auf nach dem 31.12.2013 beginnende Besteuerungszeiträume angewendet.
Auch das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 3 Nr 1 BEEG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also "für eine Beschäftigung" gewährt werden bzw als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sein (BFH 20.05.2010, VI R 41/09; BFH 26.05.1998, VI R 9/96). Dabei ist die Frage, ob eine Zuwendung Ertrag der Arbeitsleistung ist, danach zu beurteilen, wozu die Zahlung erfolgt ist und nicht danach, wer die Zahlung vorgenommen hat. Es können auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, soweit sie der Arbeitnehmer vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss (BFG 26.05.1998, VI R 9/96, BFHE 186, 247, 250; BFH 05.07.1996, VI R 10/96, BFHE 180, 441, 442). Bereits das Merkmal des Gegenleistungscharakters fehlt dem Arbeitslosengeld. Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung ist das Versicherungsverhältnis und nicht die (frühere) Beschäftigung (BSG 17.02.2011, B 10 EG 21/09 R, juris).
Damit aber hat die Beklagte mangels im Inland zu versteuerndem Einkommen im Bemessungszeitraum den Betrag des Elterngeldes zu Recht auf den Mindestbetrag in Höhe von monatlich 300 EUR festgesetzt und das für die Zeit bis 03.12.2012 bezogene Mutterschaftsgeld angerechnet (§ 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BEEG). Den Zahlbetrag hat die Beklagte für die Zeit vom 08.10. bis 07.11.2012 mit 0 EUR sowie vom 08.11. bis 07.12.2012 mit 40 EUR zutreffend berechnet.
Für den 13. und 14. Lebensmonat steht der Klägerin ebenfalls kein Elterngeld zu. Gemäß § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Nach § 4 BEEG ist es nicht der systematische Regelfall, dass Anspruch auf 14 Monate Elterngeld eingeräumt wird. Gesetzgeberische Grundregel ist es gemäß § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG vielmehr, dass beide Elternteile Elterngeld für 12 Monate beanspruchen können. Nur ausnahmsweise räumt § 4 Abs 2 Satz 3 BEEG den Eltern Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge ein, wenn für (weitere) zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (vgl LSG Baden-Württemberg 22.01.2013, L 11 EG 5027/11 mwN). Da die Klägerin vor der Geburt aber kein zu berücksichtigendes Einkommen hatte, erfolgt im Bezugszeitraum kein Einkommensausfall im Sinne einer Minderung des Einkommens gemäß § 4 Abs 3 Satz 3 bzw Satz 4 Nr 2 BEEG.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG). Die Frage, ob das einer Entwicklungshelferin gezahlte Unterhaltsgeld bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da für die Zeit ab 01.01.2014 die bis dahin ungeklärte Frage, ob es sich dabei um ein Gehalt handelt, welches aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, geklärt ist. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach es nicht entscheidend darauf ankomme, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 25). Maßgeblich für den Senat ist nicht die Handhabung durch die GIZ, sondern die von den Finanzbehörden bis zum 31.12.2013 vertretene Rechtsauffassung.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigung von Auslandsunterhaltsgeld einer Entwicklungshelferin bei der Berechnung des der Klägerin zu gewährenden Elterngeldes.
Die Klägerin wurde 1973 geboren. Sie ist die Mutter des 2012 in K. geborenen Kindes A. Der Klägerin steht nach ihren eigenen Angaben das alleinige Sorgerecht für ihre Tochter zu. Der Vater der Tochter, Herr H. P. F., ist auf den Philippinen wohnhaft. Von November 2009 bis Juni 2012 hielt sich die Klägerin auf den Philippinen auf und arbeitete dort als Entwicklungshelferin. Sie erhielt in dieser Zeit finanzielle Leistungen in Form von Auslandsunterhaltsgeld. Dieses wurde von der Deutschen Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH ausbezahlt. Steuern wurden hierfür in Deutschland nicht entrichtet. Nach ihrer Rückkehr in die Bundesrepublik Deutschland bezog die Klägerin vom 01.07. bis 25.08.2012 zunächst Arbeitslosengeld und vom 26.08. bis 03.12.2012 Mutterschaftsgeld.
Am 17.12.2012 beantragte die Klägerin bei der Beklagten Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate ihrer Tochter. Mit Bescheid vom 04.01.2013 lehnte die Beklagte die Gewährung von Elterngeld ab, da die Klägerin weder ihren Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland habe. Hiergegen legte die Klägerin am 15.01.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 24.01.2013 bewilligte die Beklagte daraufhin wie folgt Elterngeld:
1. Lebensmonat 08.10.2012 bis 07.11.2012 0 EUR 2. Lebensmonat 08.11.2012 bis 07.12.2012 40 EUR 3. Lebensmonat 08.12.2012 bis 07.01.2013 300 EUR 4. Lebensmonat 08.01.2013 bis 07.02.2013 300 EUR 5. Lebensmonat 08.02.2013 bis 07.03.2013 300 EUR 6. Lebensmonat 08.03.2013 bis 07.04.2013 300 EUR 7. Lebensmonat 08.04.2013 bis 07.05.2013 300 EUR 8. Lebensmonat 08.05.2013 bis 07.06.2013 300 EUR 9. Lebensmonat 08.06.2013 bis 07.07.2013 300 EUR 10. Lebensmonat 08.07.2013 bis 07.08.2013 300 EUR 11. Lebensmonat 08.08.2013 bis 07.09.2013 300 EUR
12. Lebensmonat 08.09.2013 bis 07.10.2013 300 EUR 13. Lebensmonat 08.10.2013 bis 07.11.2013 0 EUR 14. Lebensmonat 08.11.2013 bis 07.12.2013 0 EUR.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Klägerin im Bemessungszeitraum vor der Geburt kein im Inland zu versteuerndes Erwerbseinkommen erzielt habe. Daher habe Elterngeld lediglich in Höhe des Mindestbetrages gewährt werden können. Auf das Elterngeld sei darüber hinaus das Mutterschaftsgeld anzurechnen. Elterngeld hätte auch höchstens für 12 Monate geleistet werden können, da keine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolge.
Hiergegen legte die Klägerin erneut Widerspruch ein, da im Bemessungszeitraum erzieltes Entgelt rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt worden sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.03.2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Nach den in den Verdienstnachweisen ausgewiesenen Bezügen handle es sich nicht um positive im Inland zu versteuernde Einkünfte. Die Klägerin habe als Entwicklungshelferin Unterhaltsleistungen zur Sicherung des Lebensbedarfs erhalten, bei denen es sich nicht um Erwerbseinkommen handle. Die Bezüge seien auch nicht im Inland zu versteuern und daher auch aus diesem Grund bei der Ermittlung eines Einkommens nicht zu berücksichtigen, sodass Elterngeld nicht für den 13. und 14. Lebensmonat hätte gezahlt werden können.
Hiergegen richtet sich die am 08.04.2013 zum Sozialgericht K. (SG) erhobene Klage. Dabei hat die Klägerin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelungen des BEEG bzw des Entwicklungshelfergesetzes (EhfG) geltend gemacht, soweit diese Regelungen eine Berücksichtigung des Auslandsunterhaltsgeld als berücksichtigungsfähiges Einkommen bei der Berechnung der Höhe der Leistungen nach dem BEEG entgegenstehen würden.
Mit Urteil vom 11.06.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Es bestünden bereits Bedenken, ob das Unterhaltsgeld, wie es die Klägerin als Entwicklungshelferin nach § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG erhalten habe, unter den Begriff der Einkünfte aus selbständiger Arbeit fallen würde. Dies könne jedoch letztendlich offen bleiben, da Grundlage der Einkommensermittlung für das Elterngeld die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers seien. An diese sei die Beklagte gebunden, da die Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers über die Steuerpflichtigkeit nicht offensichtlich fehlerhaft seien. Somit aber habe die Beklagte zutreffend die Einkünfte aus der Entwicklungshelfertätigkeit bei der Bemessung des Elterngeldes nicht berücksichtigt. Für den 13. und 14. Lebensmonat stehe der Klägerin ebenfalls kein Elterngeld zu. Da die Klägerin vor der Geburt kein zu berücksichtigendes Einkommen gehabt habe, erfolge im Bezugszeitraum kein Einkommensausfall im Sinne einer Minderung des Einkommens. Die einschlägigen Bestimmungen des BEEG würden auch nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Der Gesetzgeber habe bei der Bemessung des Elterngeldes mit der Referenzgröße des Einkommens aus Erwerbstätigkeit ein zulässiges Differenzierungskriterium gewählt. An dieser Beurteilung ändere auch Art 6 Abs 1 Grundgesetz (GG) nichts, da der Staat der Verpflichtung zur Förderung der Familie durch geeignete Maßnahmen mit dem BEEG Rechnung getragen habe.
Gegen das dem Klägerbevollmächtigten am 02.07.2013 gegen Empfangsbekenntnis zugestellte Urteil hat die Klägerin am 31.07.2013 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Bei dem Unterhaltsgeld, das die Klägerin als Entwicklungshelferin erzielt habe, handele es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs 1 EStG, da Arbeitslohn alle Einnahmen seien, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen würden. Dem stehe auch der Wortlaut des § 1 Abs 1 Nr 1 EhfG nicht entgegen. Die der Klägerin im Bemessungszeitraum zugeflossenen Unterhaltsgelder seien auch in jedem Fall als steuerpflichtige Einkünfte anzusehen. Dabei sei maßgeblich, was nach den Bestimmungen des EStG zu versteuern sei. Die Klägerin sei zumindest beschränkt steuerpflichtig, da § 49 Abs 1 Nr 4 EStG nach Sinn und Zweck der Regelung dahingehend auszulegen sei, dass dessen Tatbestand auch erfüllt werde, wenn die Vergütung mittelbar durch eine öffentliche Kasse an den Arbeitnehmer einer privatrechtlich erfassten Entwicklungshilfeorganisation gezahlt wird. Diese Wertung stehe auch im Einklang mit den Bestimmungen des DBA Philippinen. Im Übrigen könne es nicht darauf ankommen, ob die Einkünfte tatsächlich versteuert wurden. Maßgeblich sei vielmehr, ob diese materiell rechtlich zu versteuern gewesen wären. Eine andere Sichtweise würde auch die Grundrechte der Klägerin aus Art 3 Abs 1 und Art 6 Grundgesetz (GG) verletzen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 27.03.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 04.01.2013 in Gestalt des Änderungsbescheids vom 24.01.2013 und des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2013 zu verurteilen, der Klägerin Elterngeld unter Berücksichtigung ihrer Einkünfte als Entwicklungshelferin in gesetzlicher Höhe im Bemessungszeitraum zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird im Übrigen auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die nach den §§ 143, 144, 151 Abs 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.03.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach dem mit Wirkung zum 01.01.2007 eingeführten BEEG in der ab 18.09.2012 geltenden Fassung des Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 10.09.2012 (BGBl I 2012, 1878). Die ab 18.09.2012 gültige Fassung findet auch vorliegend Anwendung, da die Klägerin Ansprüche für die Zeit ab 08.10.2012 und damit nach Inkrafttreten der Regelung geltend macht. Davon abgesehen erfasst die Neuregelung ab ihrem Inkrafttreten auch laufende Leistungsfälle (Bundessozialgericht - BSG - 04.09.2013, B 10 EG 11/12 R und B 10 EG 6/12 R, juris).
Nach § 1 Abs 1 BEEG hat Anspruch auf Elterngeld, wer einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Nr 1), mit seinem Kind in einem Haushalt lebt (Nr 2), dieses Kind selbst betreut und erzieht (Nr 3) und keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (Nr 4). Die Klägerin hat ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, lebt mit ihrer am 08.10.2012 geborenen Tochter A. in einem Haushalt, betreut und erzieht sie und übte während des Zeitraums vom 08.10.2012 bis 07.12.2013 keine Erwerbstätigkeit aus, die eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats überstieg (§ 1 Abs 6 BEEG).
Die Höhe des Elterngeldes bemisst sich nach §§ 2 ff BEEG. Elterngeld wird in Höhe von 67 % des Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes gewährt (§ 2 Abs 1 Satz 1 BEEG). Es wird bis zu einem Höchstbetrag von 1.800 EUR monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs 1 Satz 2 BEEG). Elterngeld wird mindestens in Höhe von 300 Euro gezahlt. Dies gilt auch, wenn die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat (§ 2 Abs 4 BEEG). Das Einkommen aus Erwerbstätigkeit berechnet sich nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f BEEG aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus 1. nicht selbständiger Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 Einkommenssteuergesetz (EStG) sowie 2. Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständige Arbeit nach § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1-3 EStG,
die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b BEEG oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Abs 3 BEEG erzielt hat (§ 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit sind die 12 Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes (§ 2b Abs 1 Satz 1 BEEG). Allerdings bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bezogen hat (§ 2b Abs 1 Satz 2 Nr 2 BEEG). Damit ist im vorliegenden Fall der Zeitraum von Juni 2011 bis einschließlich Juli 2012 entscheidend, da die Klägerin ab 26.08.2012 Mutterschaftsgeld von der AOK Baden-Württemberg erhielt. In diesem Zeitraum erzielte die Klägerin kein im Inland zu versteuerndes Einkommen, weshalb die Beklagte zutreffend Elterngeld gemäß § 2 Abs 4 BEEG bewilligt hat.
Der Wortlaut des § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG macht im Zusammenhang mit der Regelung in § 2c Abs 2 BEEG ("Grundlage der Ermittlung der Einnahmen sind die Angaben in den für die maßgeblichen Monate erstellten Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers") deutlich, dass es spätestens seit dem 18.09.2012 entscheidend darauf ankommt, wie die Bezüge steuerrechtlich "behandelt" wurden. Vorliegend gingen sowohl die Klägerin als auch die GIZ und die Finanzbehörden zum Zeitpunkt der Auszahlung der Beträge von einer grundsätzlichen Steuerfreiheit aus. Deshalb hatte die Klägerin im Bemessungszeitraum keine inländischen steuerpflichtigen Einkünfte. Die Neufassung der §§ 2 ff BEEG durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges soll sicherstellen, dass den gesetzlich vorgesehenen Nachweisdokumenten (etwa Lohn- und Gehaltsbescheinigungen und Einkommensteuerbescheide) die gesetzgeberisch beabsichtigte Richtigkeits- und Vollständigkeitsvermutung beigemessen werden kann (BT-Drs 17/9841 S 18 zu § 2 Abs 1 Satz 3 BEEG). Dies hat nicht nur Bedeutung für die Höhe der zu versteuernden Einnahmen, sondern auch für die Frage, inwieweit Einnahmen überhaupt der Steuerpflicht unterliegen.
Unabhängig davon sind für das Elterngeld nur Einkünfte maßgeblich, "die im Inland zu versteuern sind." Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn die zuständigen Finanzbehörden aufgrund einer Auslegung des geltenden Rechts davon ausgehen, dass bestimmte Einkünfte nicht zu versteuern sind und deshalb ein Einkommensteuerbescheid entweder nicht ergeht oder bestimmte Einkünfte als nicht steuerpflichtig angesehen werden und aus diesem Grund Steuern auch tatsächlich nicht entrichtet werden. Eine derartige (einheitliche) Auslegung des Steuerrechts durch die zuständigen Finanzbehörden ist bei der Bestimmung des elterngeldrechtlichen Einkommens zu beachten, solange keine hiervon abweichende höchstrichterliche finanzgerichtliche Rechtsprechung vorliegt. Es ist weder Aufgabe der für die Bewilligung von Elterngeld zuständigen Stellen noch Aufgabe der Sozialgerichte steuerrechtliche Zweifelsfragen zu klären.
Eine ungeklärte steuerrechtliche Zweifelsfrage lag hier bis zum 31.12.2013 vor. Zwar bestimmt § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG, dass steuerpflichtige inländische Einkünfte auch vorliegen, wenn das Gehalt aus einer inländischen öffentlichen Kasse gezahlt wird. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs der öffentlichen Kasse ging die Finanzverwaltung jedoch bis zum 31.12.2013 einheitlich davon aus, dass Unterhaltsgeld nach § 4 Abs 1 Nr 1 EhfG nicht der Steuerpflicht unterlag, da es sich bei der GIZ nicht um eine inländischen öffentlichen Kasse handele (vgl BT-Drs. 18/692). Erst im Anschluss an die finanzgerichtliche Rechtsprechung (vgl FG Düsseldorf 31.01.2012, 13 K 1178/10 E) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Thematik im Verlaufe des Jahres 2013 mit den obersten Finanzbehörden der Länder erörtert. Nach Abschluss der Erörterungen fasste es die Ergebnisse in einem Schreiben an das Bundesministerium für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 05.12.2013 zusammen. Danach liegen inländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG auch vor, wenn auszahlende Stelle zwar eine juristische Person des Privatrechts ist, diese aber hinsichtlich ihres Finanzgebarens zumindest mittelbar der Aufsicht oder Prüfung durch die öffentliche Hand unterliegt und die gezahlte Vergütung überwiegend aus deutschen öffentlichen Mitteln finanziert wird. Damit wird die bisherige Rechtsauffassung in Bezug auf das an Entwicklungshelfer gezahlte Unterhaltsgeld aufgegeben und die geänderte Rechtsauffassung von den Finanzbehörden der Länder auf nach dem 31.12.2013 beginnende Besteuerungszeiträume angewendet.
Auch das von der Klägerin bezogene Arbeitslosengeld ist kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs 1 Satz 3 Nr 1 BEEG iVm § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 4 EStG dar. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG im weitesten Sinne Gegenleistungscharakter aufweisen, also "für eine Beschäftigung" gewährt werden bzw als Frucht der Arbeitsleistung für den Arbeitgeber zu betrachten sein (BFH 20.05.2010, VI R 41/09; BFH 26.05.1998, VI R 9/96). Dabei ist die Frage, ob eine Zuwendung Ertrag der Arbeitsleistung ist, danach zu beurteilen, wozu die Zahlung erfolgt ist und nicht danach, wer die Zahlung vorgenommen hat. Es können auch Bar- oder Sachzuwendungen Dritter Arbeitslohn darstellen, soweit sie der Arbeitnehmer vernünftigerweise als Frucht seiner Leistung für den Arbeitgeber ansehen muss (BFG 26.05.1998, VI R 9/96, BFHE 186, 247, 250; BFH 05.07.1996, VI R 10/96, BFHE 180, 441, 442). Bereits das Merkmal des Gegenleistungscharakters fehlt dem Arbeitslosengeld. Rechtsgrundlage für die Leistungsgewährung ist das Versicherungsverhältnis und nicht die (frühere) Beschäftigung (BSG 17.02.2011, B 10 EG 21/09 R, juris).
Damit aber hat die Beklagte mangels im Inland zu versteuerndem Einkommen im Bemessungszeitraum den Betrag des Elterngeldes zu Recht auf den Mindestbetrag in Höhe von monatlich 300 EUR festgesetzt und das für die Zeit bis 03.12.2012 bezogene Mutterschaftsgeld angerechnet (§ 3 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BEEG). Den Zahlbetrag hat die Beklagte für die Zeit vom 08.10. bis 07.11.2012 mit 0 EUR sowie vom 08.11. bis 07.12.2012 mit 40 EUR zutreffend berechnet.
Für den 13. und 14. Lebensmonat steht der Klägerin ebenfalls kein Elterngeld zu. Gemäß § 4 Abs 3 Satz 1 BEEG kann ein Elternteil mindestens für zwei und höchstens für 12 Monate Elterngeld beziehen. Nach § 4 BEEG ist es nicht der systematische Regelfall, dass Anspruch auf 14 Monate Elterngeld eingeräumt wird. Gesetzgeberische Grundregel ist es gemäß § 4 Abs 2 Satz 2 BEEG vielmehr, dass beide Elternteile Elterngeld für 12 Monate beanspruchen können. Nur ausnahmsweise räumt § 4 Abs 2 Satz 3 BEEG den Eltern Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge ein, wenn für (weitere) zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgt (vgl LSG Baden-Württemberg 22.01.2013, L 11 EG 5027/11 mwN). Da die Klägerin vor der Geburt aber kein zu berücksichtigendes Einkommen hatte, erfolgt im Bezugszeitraum kein Einkommensausfall im Sinne einer Minderung des Einkommens gemäß § 4 Abs 3 Satz 3 bzw Satz 4 Nr 2 BEEG.
Die Berufung war daher mit der Kostenfolge des § 193 SGG zurückzuweisen.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Nr 1 und 2 SGG). Die Frage, ob das einer Entwicklungshelferin gezahlte Unterhaltsgeld bei der Bemessung des Elterngeldes zu berücksichtigen ist, hat keine grundsätzliche Bedeutung (mehr), da für die Zeit ab 01.01.2014 die bis dahin ungeklärte Frage, ob es sich dabei um ein Gehalt handelt, welches aus einer öffentlichen Kasse gezahlt wird, geklärt ist. Der Senat weicht auch nicht von der Rechtsprechung des BSG ab, wonach es nicht entscheidend darauf ankomme, dass der Arbeitgeber bestimmte Einnahmen (Provisionen) im Lohnsteuerabzugsverfahren faktisch als sonstige Bezüge behandelt hat (BSG 26.03.2014, B 10 EG 14/13 R, SozR 4-7837 § 2 Nr 25). Maßgeblich für den Senat ist nicht die Handhabung durch die GIZ, sondern die von den Finanzbehörden bis zum 31.12.2013 vertretene Rechtsauffassung.
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