L 7 SO 4195/13 B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2505/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 4195/13 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 3. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die gemäß § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist nach § 172 SGG statthaft. Die Beschwerdeausschlussgründe des § 172 Abs. 3 SGG greifen nicht ein. Insbesondere ist dessen Nummer 2 nicht einschlägig; das Sozialgericht (SG) Karlsruhe hat die Ablehnung der Prozesskostenhilfe (PKH) nicht auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers, sondern auf die fehlende Erfolgsaussicht seiner Rechtsverfolgung gestützt.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält PKH, wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit. Dabei sind freilich keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Senats unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Klageverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Dies gilt namentlich dann, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage abhängt und auch angesichts der gesetzlichen Regelung nicht eindeutig beantwortet werden kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 4. Februar 2004 - 1 BvR 596/03 - NJW 2004, 1789; BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Februar 2008 - 1 BvR 180/07 - NJW 2008, 1060; Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-1500 § 62 Nr. 9) oder eine weitere Sachaufklärung, insbesondere durch Beweisaufnahme, ernsthaft in Betracht kommt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 18. Januar 2001 - 1 BvR 391/01 - NZS 2002, 420; BVerfG, Kammerbeschluss vom 20. Juni 2006 - 1 BvR 2673/05 - info also 2006, 279). Keinesfalls darf die Prüfung der Erfolgsaussichten dazu dienen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der PKH zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen.

Das SG hat zutreffend für die unter dem dortigen Aktenzeichen S 1 SO 2505/13 geführte Klage die Bewilligung von PKH abgelehnt, denn die Klage hat von Anbeginn an keine hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten. Das SG hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte kein Anspruch auf Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung betreffend die Wohnung in W. für die Zeit vom 13. Oktober 2011 bis zum 22. Februar 2012 in Höhe von monatlich 358,31 EUR nach den Vorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII) zusteht. Zur Begründung verweist der Senat auf die tatsächlich wie rechtlich zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des SG vom 3. September 2013.

Das SG hat zunächst richtig darauf hingewiesen, dass der Kläger bis zum 31. Oktober 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) einschließlich der Bedarfe für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) erhalten hat und sein Unterkunftsbedarf auch für die Zeit vom 13. Oktober 2011 bis zum 31. Oktober 2011 gedeckt worden ist. Es hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf Grundlage des § 35 Abs. 1 S. 1 und Abs. 4 SGB XII bereits deshalb ausscheidet, weil der Unterkunftsbedarf des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum vollständig durch die Justizvollzugsanstalt (JVA) gedeckt worden ist (vgl. nur Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - L 7 SO 3186/06 - www.sozialgerichtsbarkeit.de). Der Kläger hat die Wohnung wegen der ab 13. Oktober 2011 bestehenden Untersuchungshaft tatsächlich nicht genutzt (vgl. Berlit in LPK-SGB XII, 9. Aufl. 2012, § 35 Rdnr. 21; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII 4. Aufl. 2012, § 35 Rdnr. 13). Auch ist das SG zurecht davon ausgegangen, dass der Kläger sein Begehren nicht auf § 36 Abs. 1 SGB XII stützen kann, weil er selbst - wohl zum 1. April 2012 (vgl. Kautionsabrechnung des Vermieters vom 4. Februar 2013) - seine Wohnung aufgegeben hat und die Unterkunft daher nicht mehr gesichert werden kann (vgl. nur Link in jurisPK-SGB XII, § 36 Rdnr. 24 f., der § 36 SGB XII im Übrigen im Falle der Übernahme zukünftiger Mietschulden bei einer Inhaftierung ohnehin nicht für einschlägig hält). Schließlich hat das SG zutreffend auch einen Anspruch nach §§ 67, 68 SGB XII abgelehnt, da weder besondere soziale Schwierigkeiten bei dem Kläger vorliegen noch durch Übernahme der Miete der Verlust der Wohnung hätte abgewendet werden konnte. Insbesondere hat das SG zutreffend angenommen, dass der Kläger die Sicherung seiner Wohnung in W. im Hinblick auf die Dauer der Untersuchungshaft (13. Oktober 2011 bis 10. Juli 2012) und der sich direkt daran anschließenden Strafhaft (ab 11. Juli 2012, voraussichtliches Ende 11. Januar 2015) sowie die zwischenzeitlich erfolgte Aufgabe seiner Wohnung nicht verlangen kann. Denn nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung kommen zwar Leistungen nach §§ 67, 68 SGB XII zur Erhaltung einer Wohnung während einer kurzzeitigen Haft des Mieters in Betracht, jedoch muss die Erhaltung der Wohnung noch möglich sein (vgl. Senatsurteil vom 14. Juni 2007 - L 7 SO 3186/06 -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 9. Mai 2012 - L 23 SO 9/12 B PKH - juris Rdnr. 21 f.; vom 15. April 2011 - L 14 AS 218/11 B ER - juris Rdnr. 13; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12. Mai 2011 - L 9 SO 105/10 - juris Rdnr. 38; Urteil vom 11. September 2006 - L 20 SO 36/06 - juris Rdnr. 37; LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10. März 2010 - L 8 SO 10/09 B - juris Rdnr. 38, Bayerisches LSG, Beschluss vom 17. September 2009 - L 18 SO 111/09 B ER- juris Rdnr. 24; vgl. ferner Terminbericht Nr. 61/13 zum Urteil des BSG vom 12. Dezember 2013 - B 8 SO 24/12 R -; Bieback in Grube/Wahrendorf, a.a.O. § 68 Rdnr. 22; Blüggel in jurisPK-SGB XII, § 68 Rdnr. 25). Dabei ist für den Senat entscheidend, dass der Zweck der Leistung, nämlich die Erhaltung der Wohnung bis zur Entlassung aus einer kurzfristigen Haft, bereits im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung (Bescheid vom 22. November 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2013 [§ 95 SGG]) wegen der Aufgabe der Wohnung durch den Kläger selbst nicht mehr erreicht werden konnte.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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