L 12 SF 4674/14 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 4674/14 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Es wird festgestellt, dass der Antragsteller anlässlich seiner Teilnahme an dem auf 26.11.2014 anberaumten Gerichtstermin in dem Rechtsstreit L 4 R 3603/13 den Ersatz von Aufwendungen für die Betreuung seines Hundes aus der Staatskasse nicht beanspruchen kann.

Gründe:

I.

Der Antragsteller ist als Beigeladener Beteiligter des beim Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) anhängigen Verfahrens L 4 R 3603/13. Wegen eines auf 26.11.2014 anberaumten Termins zur Erörterung des Sachverhalts hat er am 30.10.2014 telefonisch angefragt, ob er anlässlich der (vom LSG angeordneten) Teilnahme an diesem Termin die Kosten der Betreuung seines Hundes bezahlt bekomme. Der Hund könne nicht alleine in der Wohnung bleiben, seine Ehefrau habe an diesem Tag keine Zeit. Die Kostenbeamtin hat dies mit Schreiben vom 31.10.2014 abgelehnt. Der Antragsteller hat unter Hinweis auf eine Verfügung des Kostenbeamten beim Sozialgericht (SG) Mannheim vom 29.08.2013 in dem Verfahren S 13 R 1958/12 "Widerspruch" eingelegt, den die Kostenbeamtin dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

II.

Die vom Antragsteller angekündigten Aufwendungen für Hundebetreuung sind zwar noch nicht angefallen. Der Senat bejaht jedoch ein Interesse des Antragstellers an der Feststellung über die Erstattungsfähigkeit dieser Aufwendungen schon vor dem am 26.11.2014 stattfindenden Erörterungstermin. Der Senat entscheidet gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) durch den Berichterstatter.

Beteiligte eines Verfahrens sind gemäß § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wie Zeugen zu entschädigen, wenn - wie hier - ihr persönliches Erscheinen zu einem Gerichtstermin angeordnet worden ist. Die Entschädigung des Antragstellers nach dieser Vorschrift ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Verfahren L 4 R 3603/13 kein gerichtskostenfreies, sondern ein gerichtskostenpflichtiges Verfahren nach § 197a SGG ist. Denn durch § 197a Abs. 2 Satz 3 SGG ist klargestellt, dass Aufwendungen des Beigeladenen nach § 191 SGG aus der Staatskasse vergütet werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 197a Rdnr. 13b).

Die Entschädigung ergibt sich aus dem JVEG. Als Grundlage des vom Antragsteller erhobenen Anspruchs kommt nur § 7 Abs. 1 JVEG in Betracht. Demnach werden auch die in den §§ 5, 6 und 12 nicht besonders genannten Auslagen ersetzt, soweit sie notwendig sind (Satz 1). Dies gilt insbesondere für die Kosten notwendiger Vertretungen und notwendiger Begleitpersonen (Satz 2).

Die Hundebetreuungskosten stellen keine notwendigen Auslagen im Sinne des § 7 Abs. 1 JVEG dar. Sie sind insbesondere nicht als Kosten einer notwendigen Vertretung im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 2 JVEG anzusehen, worunter insbesondere die Vertretung bei der Betreuung von Kindern oder kranken Personen gefasst wird. Zu einer solchen Betreuung besteht eine rechtliche oder jedenfalls moralische Verpflichtung. Die Hundehaltung ist demgegenüber bei Personen, die weder aus beruflichen noch aus gesundheitlichen Gründen auf ein Tier angewiesen sind, ein Hobby, das finanzielle Aufwendungen mit sich bringt, die freiwillig aufgebracht werden. Zu diesen Aufwendungen gehört es auch, in Fällen persönlicher Abwesenheit für eine artgerechte Betreuung des Tieres zu sorgen. Wenn dazu nicht - wie üblich - Familienangehörige, Nachbarn oder Freunde unentgeltlich zur Verfügung stehen, können die Betreuungskosten nicht auf den Steuerzahler abgewälzt werden (OLG Köln, Beschluss vom 11.02.2011 - 2 Ws 76/11 -, juris).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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