L 4 V 13/02

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
4
1. Instanz
SG Mainz (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 V 13/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.01.2002 aufgehoben, der Bescheid vom 14.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2000 abgeändert und der Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere Reisekosten in Höhe von 519,18 Euro zu erstatten.
2. Der Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.
3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Erstattung von Reisekosten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).

Der im Dezember 1915 geborene Kläger erlitt als Hauptmann der Deutschen Wehrmacht im Januar 1943 Verletzungen durch Granatsplitter, die die Amputation des rechten Oberschenkels zur Folge hatten.

Zuletzt mit Bescheid vom 22. November 1997 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolgen mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 100 vH an:
Verlust des rechten Oberschenkels mit Beugebehinderung im rechten Hüftgelenk;
Sehnennaht des linken Fingers mit nicht funktionsstörenden Narben verheilt;
leichter Spreizfuß links mit statischen Beschwerden,
Gefügelockerung der Wirbelsäule.

Nach dem Schwerbehindertenrecht sind bei dem Kläger noch die Nachteilsausgleiche "B" (Notwendigkeit ständiger Begleitung), "G" (erhebliche Gehbehinderung) und "1. Klasse" festgestellt.

Am 04. September, 18. und 25. Oktober, 09. 16. und 23. November 1999 sowie am 01. Februar 2000 reiste der Kläger in Begleitung des Herrn M C von seinem Wohnort B nach Frankfurt am Main zu der Firma "T O H GmbH und Co. KG", um dort Termine zur Versorgung des verbliebenen Stumpfes am rechten Bein mit einer Prothese wahrzunehmen. Zur Durchführung der Fahrten bediente sich der Kläger des eigenen Pkw´s, der von Herrn C gesteuert wurde.

Am 28. Februar 2000 beantragte der Kläger die Erstattung von Aufwendungen in Höhe von 1.400,00 DM. Zur Begründung machte er geltend, diese Auslagen seien entstanden, weil er Herrn C , der ihn gefahren und betreut habe, für jeden Reisetag eine Vergütung von 200.- DM gezahlt habe.

Mit Bescheid vom 14.03.2000 gewährte der Beklagte dem Kläger eine Reisekostenerstattung in Höhe von 384,58 DM. Zur Begründung wird ausgeführt, als notwendige Reisekosten im Sinne des § 24 BVG seien Fahrkosten, Nebenkosten und Kosten für Unterkunft und Verpflegung erstattungsfähig. Die Berechung sei entsprechend der Reisekostenstufe A des Bundesreisekostengesetzes durchzuführen. Eine pauschale Entschädigung für eine Begleitperson sei nicht möglich. An den sieben wahrgenommenen notwendigen Terminen zur Versorgung mit Hilfsmitteln habe der Kläger eine Wegstrecke von 938 km zurückgelegt. Deshalb seien ihm für die Benutzung des eigenen Pkw´s 356,44 DM zu erstatten (67 km x 14 x 0,38 DM). Außerdem habe er Anspruch auf Mitnahmeentschädigung in Höhe von 28,14 DM (67 km x 14 x 0,03 DM).

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, er sei außerstande, mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu reisen. Er stehe im 85. Lebensjahr, sei oberschenkelamputiert und nicht in der Lage, größere Wegstrecken zurückzulegen. Er sei nicht einmal fähig, vom Bahnhof zum Taxistand zu gehen. Auch sehe er sich außerstande, mit seinem eigenen PKW am Berufsverkehr in Frankfurt teilzunehmen. Es sei nicht zulässig, den Umfang der Ansprüche aus dem BVG in entsprechender Anwendung des Bundesreisekostengesetzes zu bestimmen. Im aktiven Dienst befindliche Beamte seien bei Durchführung von Dienstreisen regelmäßig nicht auf Begleitung angewiesen. Ohne die Gewährung eines Entgeltes habe er eine Begleitperson nicht finden können.

Ohne weitere Ermittlungen wies das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung den Widerspruch mit Bescheid vom 19. Juli 2000 zurück. Zur Begründung wird ergänzend ausgeführt, die durch die gewählte Begleitung entstandenen Aufwendungen seien entweder von den Leistungen nach §§ 14, 35 BVG oder von der Grundrente zu bestreiten. Der Zweck dieser Leistungen bestehe darin, die durch anerkannte Schädigungsfolgen entstandenen Belastungen auszugleichen. Die Regelung des § 24 Abs. 2b BVG sei nicht einschlägig. Eine Bescheinigung über Verdienstausfall des Herrn C sei nicht vorgelegt worden. Auch § 14 BRKG sei im vorliegendem Fall nicht einschlägig.

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht Mainz mit Urteil vom 25.01.2002 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, angemessen im Sinne des § 24 BVG seien die Kosten, die sich aus den Bestimmungen des BRKG ergäben. Daneben begründe § 24 Abs. 2 BVG einen Anspruch auf Ersatz von entgangenem Arbeitsverdienst in angemessenem Umfang. Nicht nach § 24 BVG erstattungsfähig seien Aufwendungen für eine Begleitperson, die nicht auf die Erstattung von entgangenem Arbeitsverdienst gerichtet seien. Eine erweiternde Auslegung des § 24 BVG liefe dem Sinn und Zweck der Norm zuwider. Dem Gesetz liege die Vorstellung zu Grunde, dass im Zusammenhang mit den genannten Sachleistungen eine Begleitung nicht mittels eines Arbeitsvertrages beschafft werden müsse, sondern als Leistung von Familienangehörigen oder Bekannten im Regelfall unentgeltlich erbracht werde. Dies habe auch das Bundessozialgericht mit Urteil vom 26. November 1991 (Az.: 9a RV 22/90) entschieden. Eine unbillige Belastung des Geschädigten gehe damit nicht einher. Es stehe ihm frei, Aufwendungen für eine Begleitperson, die nicht nach § 24 BVG erstattungsfähig seien, mit dem ihm im Übrigen nach dem BVG zuerkannten Leistungen zu bestreiten. Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf den Bescheid vom 14. Juli 1999 berufe, mit dem der Beklagte bereits einmal Kosten für eine Begleitperson erstattet habe, rechtfertige dies keine andere Entscheidung. Zum einen sei der Bescheid vom 14.07.1999 in Anwendung des § 65a Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- (SGB I) und nicht nach § 24 BVG ergangen. Zum anderen stehe die Bestimmung des Umfangs der erstattungsfähigen Reisekosten nach § 24 BVG nicht im Ermessen der Behörde und eine Zusicherung enthalte der Bescheid vom 14.07.1999 offenkundig nicht.

Am 19.06.2002 hat der Kläger gegen das am 23.05.2002 zugestellte Urteil Berufung eingelegt.

Der Kläger trägt vor,

er habe Anspruch auf Erstattung der von ihm aufgewendeten Reisekosten. Alleine könne er keine Fahrten im Stadtverkehr mehr bewältigen, er sei deshalb auf fremde Hilfe angewiesen und Familienangehörige, die diese Hilfe hätten erbringen können, stünden nicht zur Verfügung. Eine Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln nach Frankfurt und innerhalb von Frankfurt sei ihm ebenfalls nicht mehr möglich. Ein Krankentransport wäre weitaus teurer gewesen, was der Beklagte auch im Bescheid vom 14.07.1999 dargelegt habe. Der Verweis auf andere Leistungen nach dem BVG gehe fehl. Außer der Grundrente beziehe er keine sonstigen Versorgungsbezüge. Das BRKG sei auf Beamte zugeschnitten und berücksichtige nicht die Erfordernisse schwerbeschädigter Menschen.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.01.2002 aufzuheben, den Bescheid vom 14.03.2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.07.2000 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm weitere Reisekosten in Höhe von 519,18 Euro zu erstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass angefochtene Urteil sei zutreffend.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den Inhalt der Prozessakte, den Inhalt der den Kläger betreffenden B-Akten und der orthopädischen Akten (Az.: H 1948) des Amtes für soziale Angelegenheiten Mainz verwiesen. Er war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung von weiteren 519,18 Euro als notwendige Reisekosten.

Gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 BVG sind einem Berechtigten für sich und eine notwendige Begleitung bei einer durch die Verwaltungsbehörde durchgeführten Krankenbehandlung oder Badekur die hierdurch entstehenden notwendigen Reisekosten in angemessenem Umfang zu ersetzen. Die Krankenbehandlung umfasst gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 8 BVG auch die orthopädische Versorgung, so dass dem Kläger nach diesen Bestimmungen –wie im Grundsatz vom Beklagten zu Recht auch anerkannt ist– die Erstattung von Reisekosten zur Anpassung der orthopädischen Hilfsmittel zusteht.

Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind auch hinsichtlich der von dem Kläger noch geltend gemachten 519,18 Euro erfüllt.

§ 24 Abs. 1 BVG bestimmt, dass die notwendigen Reisekosten in angemessenem Umfang ersetzt werden. Die Vorschrift beinhaltet somit eine zweistufige Prüfung: was notwendig war, um das gesteckte Ziel zu erreichen, und was angemessen ist, um die dadurch entstandenen Kosten abzugelten.

Die Notwendigkeit ist grundsätzlich nach den Verhältnissen des Einzelfalles zu beurteilen. Die Angemessenheit des Ersatzes - die Höhe des Erstattungsbetrages- richtet sich dann in einem zweiten Prüfungsschritt nach den Bestimmungen des Reisekostenrechts für Bundesbeamte in der Reisekostenstufe A (vgl. Wilke - Fehl, Soziales Entschädigungsrecht, 7. Auflage, § 24 BVG Anm. 6 ff). Die Auslagen für eine Begleitperson sind danach nur dann erstattungsfähig, wenn der Beamte bzw. Berechtigte die Reise nur mit Hilfe der Begleitperson ausführen kann.

Im vorliegendem Fall war es notwendig, dass der Kläger von seinem Wohnort Bingen nach Frankfurt am Main zu der Firma T O H von einem Dritten befördert wurde. Der Kläger ist oberschenkelamputiert, 1915 geboren, erheblich gehbehindert, Rollstuhlfahrer und auf ständige Begleitung angewiesen. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass er weder seinen eigenen Pkw von Bingen nach Frankfurt selbst führen noch auf öffentliche Verkehrsmittel verwiesen werden konnte. Notwendig war deshalb ein Transport mit einem Spezialfahrzeug für Rollstuhlfahrer – wie vom Beklagten im Bescheid vom 14.07.1999 angenommen – oder zumindest der Transport mit einem Taxi. Unstreitig kann auch die Begleitung des Klägers durch Herrn M C als notwendig angesehen werden. Demnach erstreckt sich der Ersatz von Reisekosten nach § 24 BVG nicht nur auf die Vergütung der Fahrkosten und der evtl. Tagegelder für die Zeit der An- und Abreise, sondern auch auf die entstandenen Kosten während der gesamten Zeit der notwendigen Begleitung am Aufenthaltsort des Berechtigten (BSG SozR 3100 § 24 Nr. 2).

Die Höhe des Erstattungsbetrages für diese notwendigen Kosten richtet sich zwar nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes. Für eine notwendige Begleitperson sind danach grundsätzlich die notwendigen Auslagen für Fahrkosten sowie ggf. für Unterkunft und Verpflegung (unter Berücksichtigung einer eventuellen häuslichen Ersparnis) bis zu dem Betrag erstattungsfähig, der dem Dienstreisenden für den gleichen Zweck zusteht.

Das Reisekostenrecht enthält indessen für Behindertentransporte keine Regelungen. Angemessen sind deshalb die üblicherweise für einen Behindertentransport oder für eine Taxifahrt anfallenden Kosten. Eine 60 km-Abrechnung des Malteser Hilfsdienstes kostete – nach der von der von dem Beklagten eingeholten Auskunft – 101,80 DM. Die Hin– und Rückfahrt von Bingen nach Frankfurt (2 x 67 km) mit einem Behindertentransport hätte somit mehr als die vom Kläger geltend gemachten 200 DM gekostet. Für eine Taxifahrt von Bingen nach Frankfurt am Main und zurück wären ebenfalls höhere Kosten als 200 DM angefallen. Die einfache Fahrt von Bingen nach Frankfurt kostet nach Auskunft der Taxizentrale Bingen - je nach Ziel in Frankfurt – zwischen 85 und 95 EUR. Ein Betrag von 200 DM je Fahrt ist somit als angemessene Reisekosten gemäß § 24 Abs. 1 BVG zu erstatten.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des BSG vom 26.11.1991 (SozR 3-3100 § 24 Nr 1). Zwar hat ein Beschädigter neben dem Anspruch auf Pflegezulage keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten für eine Begleitperson gemäß § 24 BVG während der Kur. Diese Kosten waren im dort entschiedenen Fall vielmehr durch die Pflegezulage abgegolten, die für die Zeit der Kur um den Betrag erhöht worden war, den der Beschädigte für die Begleitperson aufgewendet hatte.

Der Hinweis des Beklagten und des Sozialgerichts, der Kläger könne die notwendigen Reisekosten aus der Grundrente begleichen, geht fehl. Die Grundrente stellt eine Leistung eigener Art dar, sie wird – anders als die Pflegezulage – unabhängig von konkreten schädigungsbedingten Aufwendungen gewährt und ist Ausdruck des Rechtsanspruchs des Kriegsopfers auf eine angemessene und würdige Entschädigung (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.03.2000, Az.: 1 BvR 284/96). Die Grundrente dient nicht dazu, notwendige, schädigungsbedingte erhöhte Reisekosten im Rahmen der orthopädischen Versorgung zu begleichen.

Der Kläger hat somit Anspruch auf Erstattung von 1.400,00 DM als notwendige Reisekosten. Da der Beklagte lediglich 384,58 DM erstattet hat, verbleibt ein Rest von 1.015,42 DM. Dies entspricht 519,18 EUR.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision wird nicht zugelassen, da Revisionszulassungsgründe (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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