Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 41 SO 418/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 9 SO 429/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.10.2014 geändert. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Heimkosten ab Oktober 2014.
Der am 00.00.1952 geborene Antragsteller ist pflegebedürftig i.S.d. Pflegstufe I. Er leidet an einer organisch affektiven Störung, den Folgen eines Hirninfarktes, Multiinfarkt-Demenz, essentieller Hypertonie sowie Diabetes mellitus. Er ist verheiratet und steht ebenso unter Betreuung wie seine am 00.00.1955 geborene und an einer chronischen Psychose leidende Ehefrau. Vom 21.03.2013 bis zur Kündigung des Heimvertrages m.W.z. 30.09.2013 wohnte der Antragsteller im LWL-Pflegezentrum in M in einer geschlossenen Wohngruppe. Eine geschlossene Unterbringung genehmigte das Amtsgericht M zunächst mit Beschlüssen vom 19.02.2013 und vom 15.04.2013 bis zum 15.04.2014. Der Antragsteller bezieht eine Altersrente i.H.v. monatlich etwa 965,00 EUR, seine Ehefrau i.H.v. gerundet 650,- EUR. Darüber hinaus verfügt die Ehefrau über Vermögen in Gestalt eines Sparbuchguthabens von etwa 19.000 EUR. Die BKK "vorort" - Pflegekasse - hat mit Bescheid vom 03.06.2013 ab dem 21.03.2013 die vollstationären Leistungen der Pflegestufe I bewilligt.
Der Antragsteller beantragte während eines stationären Aufenthalts in der LWL-Klinik M am 12.03.2013 die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung in einer geschlossenen Wohngruppe im LWL-Pflegezentrum M im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt. Im Rahmen der Antragstellung forderte der Antragsgegner die Frau des Antragstellers zu Angaben mit entsprechenden Nachweisen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Da diese in der Folge trotz wiederholter Erinnerung durch den Antragsgegner nicht alle verlangten Auskünfte beibrachte, lehnte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 05.08.2013 wegen fehlenden Nachweises der Hilfebedürftigkeit ab. Den dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass er und seine Frau nicht über ausreichend Mittel verfügen würden, um die Heimkosten zu decken, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 als unbegründet zurück. Der Antragsgegner führte hierzu aus, dass der Antragsteller und seine Frau über Vermögen i.H.v. zusammen über 27.286,35 EUR verfügen würden und der Antragsteller damit nicht hilfebedürftig sei.
Der Antragsteller hat daraufhin am 19.12.2013 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben (S 41 SO 527/13). Während des noch laufenden Klageverfahrens kündigte das LWL Pflegezentrum M mit Schreiben vom 01.09.2014 den mit dem Antragsteller geschlossenen Heimvertrag mit Wirkung zum 30.09.2014 wegen rückständiger Heimkosten i.H.v. zu diesem Zeitpunkt 33.973,26 EUR. Die Pflegeeinrichtung forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2014 auf, seine persönlichen Gegenstände und seine Bekleidung bis spätestens zum 07.10.2014 dort abzuholen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine erneute Aufnahme in das Heim nur nach Übernahme der rückständigen Heimkosten sowie der Vorlage einer Kostenzusage in Betracht komme. In der Folge erlitt der Antragsteller einen Schlaganfall und wurde zunächst im Evangelischen Krankenhaus M aufgenommen. Inzwischen befindet er sich zum Zwecke der Kurzzeitpflege im Pflegeheim N in Bad X. Im Anschluss daran sind Maßnahmen der Verhinderungspflege bis zum 16.12.2014 geplant. Der Antragsteller hat inzwischen vertreten durch seine Betreuerin beim AG M eine Klage auf rückständige Unterhaltszahlungen i.H.v. monatlich 2.000 EUR gegen seine Frau erhoben (Az.: 24 F 00/14).
Der Antragsteller hat am 06.10.2014 beim SG Dortmund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Er hat geltend gemacht, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge, um seine Heimkosten ab Oktober 2014 zu decken. Seine Frau weigere sich, ihn finanziell zu unterstützen. Auch sei ein Antrag auf Freigabe ihres Vermögens bis zur Höhe des Schonvermögens vom AG M abgelehnt worden. Er habe sich nur vorübergehend zur Krankenbehandlung im Krankenhaus aufgehalten und benötige nach Beendigung der Kurzzeitpflege bzw. Vermeidungspflege eine Unterkunft. Das LWL Pflegeheim wolle ihn nicht aufnehmen, solange die aufgelaufenen Heimkosten nicht beglichen worden seien. Er sei bettlägerig und auf eine geschlossene Unterbringung angewiesen. Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Heimkosten ab Oktober 2014 zu übernehmen,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, seine Heimkosten ab Oktober 2014 darlehensweise zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er hat vorgetragen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Seine Versorgung sei derzeit gesichert. Auch stehe ihm das Barvermögen seiner Ehefrau zur Verfügung.
Das SG Dortmund hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 24.10.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig für die Zeit ab Oktober 2014 für zunächst 6 Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Der Antragsteller habe Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten für die Unterbringung in einem anderen als dem von ihm bis September 2014 bewohnten Alten- und Pflegeheim glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch folge aus § 19 Abs.5 SGB i.V.m. § 61 SGB XII. § 19 Abs.5 SGB XII stelle eine Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlage für eine (endgültige) Leistung mit vorläufigem Charakter dar, die es in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers stelle, dem Bedarfsdeckungsgrundsatz Vorrang vor dem Nachranggrundsatz einzuräumen, indem er von den Bestimmungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Leistungsgewährung absehe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs.1 SGB XII würden vorliegen; allerdings stehe den Anspruch das Vermögen der Ehefrau i.H.v. rund 18.000 EUR gem. §§ 19 Abs.3 90 Abs.1 SGB XII entgegen, welches den Schonbetrag von 3214,- EUR übersteige. Dieses Vermögen sei auch grundsätzlich zu berücksichtigen, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die Ehefrau des Antragstellers von diesem getrennt lebe. Auch stünden dem Vermögenseinsatz nicht die inzwischen aufgelaufenen Heimkosten für den bisherigen Heimaufenthalt entgegen. Der Antragsteller befinde sich jedoch in einer von § 19 Abs.5 SGB XII vorausgesetzten Notlage, welcher er trotz fehlender Bedürftigkeit nicht begegnen könne. Er könne nämlich auf das auch ihm zugerechnete Vermögen seiner Frau tatsächlich nicht zur Bedarfsdeckung zugreifen. Die bestehende Notlage, welche auch die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertige, führe zu einer Ermessensreduktion "auf Null" und damit zu einem Anspruch des Antragstellers im Umfang der zugesprochenen Leistungen. Allerdings habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der ab Aufnahme in das LWL Pflegeheim bis zur Kündigung im September 2014 aufgelaufenen Heimkosten i.H.v. 33.973,26 EUR. Zum einen stehe nicht fest, dass eine Aufnahme des Antragstellers in das LWL Pflegezentrum aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über eine bloß befristete und vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten in Betracht komme. Zum anderen habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er in keinem anderen Alten- bzw. Pflegeheim unterkommen könne. Es sei nach Ablauf der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung weder erkennbar, dass der Antragsteller überhaupt noch eine geschlossene Unterbringung benötige, noch dass diese gerade im LWL-Pflegezentrum M erfolgen müsse.
Der Antragsgegner hat gegen diesen ihm am 24.10.2014 zugestellten Beschluss am 03.11.2014 Beschwerde eingelegt.
Er ist weiterhin der Auffassung dass der Antragsteller bereits deshalb keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, weil seine Versorgung derzeit im Rahmen der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege sicher gestellt sei. Auch sei es ihm durchaus möglich, nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts bzw. der anschließenden Pflege in ein anderes Heim zu wechseln. Zudem stelle § 19 Abs.5 SGB XII vorliegend keine Anspruchsgrundlage für die Versorgung von Heimbewohnern dar.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Dortmund vom 24.10.2014 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist ergänzend darauf hin, dass eine Freigabe des Vermögens seiner Frau vom AG M abgelehnt werde und diese sich weiterhin weigere, Unterhalt zu zahlen. Er habe inzwischen auch eine Unterhaltsklage beim AG M erhoben. Seine Versorgung sei nur noch bis voraussichtlich zum 16.12.2014 gesichert. Im Anschluss daran drohe ihm Obdachlosigkeit.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die darin enthaltenen Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgemäße Beschwerde des Antragsgegners vom 03.11.2014 gegen den ihm am 24.10.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.10.2014 ist begründet.
Das SG Dortmund hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig für die Zeit ab Oktober 2014 für zunächst 6 Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Für einen Anspruch des Antragstellers im tenorierten Umfang fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage.
1.Gemäß § 86b Abs.2 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschl. v. 08.08.2001, B 9 V 23/01 B -, juris Rn.5). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich bewirkte Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des -grundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtssuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme ungedeckter zukünftiger Kosten für die Unterbringung in einem nicht näher konkretisierten bzw. benannten Alten- bzw. Pflegeheim.
a) Für den Zeitraum von Oktober 2014 bis zum 16.12.2014 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass die Kosten für die Unterbringung zum Zwecke der Krankenbehandlung, der vorübergehenden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege offenbar von einem anderen Leistungsträger gedeckt werden und ein Abbruch der Maßnahme wegen einer Unterdeckung der anfallenden Kosten nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist.
b) Für einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer (voll)stationären Einrichtung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der derzeitigen Maßnahme voraussichtlich Mitte Dezember 2014 in einem nicht näher bezeichneten und auch noch nicht
ausgewählten Alten- und Pflegeheim fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.
Bei der vom Antragsteller begehrten Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.v. § 61 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. zur Eingliederungshilfe Entscheidungen des Senats, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 20, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 48 f; BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 8 SO 1/11 R -, juris Rn.13). Es handelt sich demnach nicht um eine Geldleistung iS des § 130 SGG, so dass weder in einem Hauptsache- noch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Grundurteil bzw. -beschluss nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig ist. Insofern ist eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme für die Unterbringung in (irgend)einem noch nicht bekannten Alten- und Pflegeheim nicht möglich. Ein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Kosten für eine stationären Einrichtung gem. § 61 Abs.1 SGB XII setzt voraus, dass sowohl der entsprechende Leistungserbringer als auch das jeweilige Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung feststehen. Nur in diesem Fall ist es dem Träger der Sozialhilfe möglich, die Voraussetzungen bzw. den Umfang eines Schuldbeitritts zu prüfen und einer konkreten Schuld des Anspruchstellers gegenüber einem Leistungsträger beizutreten. Sind aber - wie hier - weder das zukünftige Alten- und Pflegeheim bekannt, in welchem die Versorgung des Antragstellers nach Beendigung der Vermeidungspflege erfolgen soll, noch die damit verbundenen Leistungen und Kosten, scheidet ein Schuldbeitritt des Antragsgegners jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bis zum Beginn seines Krankenhausaufenthaltes bereits im LWL Pflegezentrum untergebracht war und mit diesem einen Heimvertrag abgeschlossen hatte. Denn zum einen hat das SG Dortmund den Antragsgegner ausdrücklich nicht verpflichtet, die Kosten für das LWL Pflegezentrum zu übernehmen, welches den Heimvertrag gekündigt hat und nicht mehr bereit ist, den Antragsteller ohne Tilgung der aufgelaufenen Schulden aufzunehmen. Dabei bleibt es ohne weitere Sachprüfung, weil insoweit eine "Verböserung" im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Antragsgegners nicht möglich ist und der Antragsteller keine (Eventual-) Anschlussbeschwerde eingelegt hat (zum Verbot der reformatio in peius LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, juris Rn. 95). Zum anderen ist der mit dieser Einrichtung geschlossene Heimvertrag aber auch vom Einrichtungsträger mit Wirkung zum 30.09.2014 gekündigt worden und von diesem keine Bereitschaft erkennbar, einen erneuten Heimvertrag mit dem Antragsteller ohne vorherige Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten abzuschließen. Daher fehlt es auch für einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für dieses Pflegeheim an einem konkreten Schuldverhältnis.
Auch eine lediglich darlehnsweise Gewährung entsprechender Leistungen scheidet insofern aus.
2. Schließlich würde auch eine Auslegung des Begehrens des Antragstellers als Antrag auf vorbeugende vorläufige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 61 SGB XII bzw. eines Anspruchs auf Übernahme zukünftig entstehender ungedeckter Heimkosten nicht zu einem teilweisen Erfolg seines Antrages führen.
Zum einen wäre eine entsprechende Feststellungsklage im Hauptsacheverfahren unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen steht, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn. 19). Aus der Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens folgt auch die Unzulässigkeit eines entsprechenden Eilverfahrens (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2008 - L 7 B 57/08 KA ER -, juris Rn. 39). Vorrangig ist nämlich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Übernahme offener Heimkosten mit Widerspruch und anschließender Anfechtungs- und Leistungsklage vorzugehen. Nur in einem solchen Verfahren kann sachgerecht überprüft werden, ob und in welchem Umfang ungedeckte Heimkosten vom Antragsgegner zu übernehmen sind. Zudem würde es einem Eilantrag an dem hierfür erforderlichen qualifizierten Feststellungsinteresse fehlen, das zu verlangen ist, weil der Antrag auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichtet wäre (vgl. Keller, a.a.O., zur Differenzierung zwischen der Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses und einer vorbeugenden Feststellungsklage, § 55 Rn. 8b ff). In einem Hauptsacheverfahren wäre für eine vorbeugende Feststellungsklage nur ausnahmsweise dann Raum, wenn die Verweisung auf den erst nach Erlass des Verwaltungsaktes möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, z.B. weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden. Da im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr gewährt werden kann als aufgrund der Klage in der Hauptsache, gilt dieses Erfordernis des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gleichem Inhalt. Es ist nicht nachvollziehbar, welches berechtigte Interesse hier gerade die Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes gebieten soll, denn die Ablehnung eines späteren Antrags auf Übernahme ungedeckter Heimkosten für einen bestimmten Leistungserbringer ist bei Vorliegen eines besonderen Eilbedürfnisses durch die Möglichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs.2 Satz 2 SGG) ausreichend geschützt ist.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne eine entsprechende Feststellung etwa deshalb keinen Leistungserbringer finden kann, weil diese stets eine vorherige Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers für den Abschluss eines Heimvertrages verlangen. Dies dürfte auch deswegen wenig wahrscheinlich sein, weil der Antragsteller die Heimkosten überwiegend aus seinem Einkommen und den vollstätionären Leistungen der Pflegestufe I seitens der Pflegekasse decken kann.
3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass einem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch aus §§ 19 Abs.5 i.V.m. 61 SGB XII im Falle der zu erwartenden zukünftigen Aufnahme in einem konkreten Alten- und Pflegheim nicht das Vermögen der Ehefrau entgegen gehalten werden kann, wenn diese dem Antragsteller dieses tatsächlich nicht zur Verfügung stellt. Das SG Dortmund hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf "erweiterte Sozialhilfe" bestehen kann, wenn ein dem Antragsteller zugerechnetes Vermögen einer anderen Person tatsächlich nicht zur Deckung des Bedarfs zu Verfügung steht. Dies dürfte derzeit aber der Fall sein, da die ebenfalls unter Betreuung stehende Ehefrau des Antragstellers keine Bereitschaft zeigt, dem Antragsteller einen Teil ihres Vermögens zur Bedarfsdeckung zur Verfügung zu stellen. Gerade aus diesem Grund hat der Antragsteller auch eine Klage auf Unterhaltszahlungen vor dem AG M erhoben. Der Antragsgegner wird auch in Erwägung zu ziehen haben, den jedenfalls keineswegs evident auszuschließenden Unterhaltsanspruch des Antragstellers auf sich überzuleiten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Heimkosten ab Oktober 2014.
Der am 00.00.1952 geborene Antragsteller ist pflegebedürftig i.S.d. Pflegstufe I. Er leidet an einer organisch affektiven Störung, den Folgen eines Hirninfarktes, Multiinfarkt-Demenz, essentieller Hypertonie sowie Diabetes mellitus. Er ist verheiratet und steht ebenso unter Betreuung wie seine am 00.00.1955 geborene und an einer chronischen Psychose leidende Ehefrau. Vom 21.03.2013 bis zur Kündigung des Heimvertrages m.W.z. 30.09.2013 wohnte der Antragsteller im LWL-Pflegezentrum in M in einer geschlossenen Wohngruppe. Eine geschlossene Unterbringung genehmigte das Amtsgericht M zunächst mit Beschlüssen vom 19.02.2013 und vom 15.04.2013 bis zum 15.04.2014. Der Antragsteller bezieht eine Altersrente i.H.v. monatlich etwa 965,00 EUR, seine Ehefrau i.H.v. gerundet 650,- EUR. Darüber hinaus verfügt die Ehefrau über Vermögen in Gestalt eines Sparbuchguthabens von etwa 19.000 EUR. Die BKK "vorort" - Pflegekasse - hat mit Bescheid vom 03.06.2013 ab dem 21.03.2013 die vollstationären Leistungen der Pflegestufe I bewilligt.
Der Antragsteller beantragte während eines stationären Aufenthalts in der LWL-Klinik M am 12.03.2013 die Übernahme ungedeckter Heimkosten für die Unterbringung in einer geschlossenen Wohngruppe im LWL-Pflegezentrum M im Anschluss an seinen Krankenhausaufenthalt. Im Rahmen der Antragstellung forderte der Antragsgegner die Frau des Antragstellers zu Angaben mit entsprechenden Nachweisen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse auf. Da diese in der Folge trotz wiederholter Erinnerung durch den Antragsgegner nicht alle verlangten Auskünfte beibrachte, lehnte der Antragsgegner den Antrag mit Bescheid vom 05.08.2013 wegen fehlenden Nachweises der Hilfebedürftigkeit ab. Den dagegen mit der Begründung eingelegten Widerspruch, dass er und seine Frau nicht über ausreichend Mittel verfügen würden, um die Heimkosten zu decken, wies der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 28.11.2013 als unbegründet zurück. Der Antragsgegner führte hierzu aus, dass der Antragsteller und seine Frau über Vermögen i.H.v. zusammen über 27.286,35 EUR verfügen würden und der Antragsteller damit nicht hilfebedürftig sei.
Der Antragsteller hat daraufhin am 19.12.2013 beim Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben (S 41 SO 527/13). Während des noch laufenden Klageverfahrens kündigte das LWL Pflegezentrum M mit Schreiben vom 01.09.2014 den mit dem Antragsteller geschlossenen Heimvertrag mit Wirkung zum 30.09.2014 wegen rückständiger Heimkosten i.H.v. zu diesem Zeitpunkt 33.973,26 EUR. Die Pflegeeinrichtung forderte den Antragsteller mit Schreiben vom 29.09.2014 auf, seine persönlichen Gegenstände und seine Bekleidung bis spätestens zum 07.10.2014 dort abzuholen. Gleichzeitig wurde der Antragsteller darauf hingewiesen, dass eine erneute Aufnahme in das Heim nur nach Übernahme der rückständigen Heimkosten sowie der Vorlage einer Kostenzusage in Betracht komme. In der Folge erlitt der Antragsteller einen Schlaganfall und wurde zunächst im Evangelischen Krankenhaus M aufgenommen. Inzwischen befindet er sich zum Zwecke der Kurzzeitpflege im Pflegeheim N in Bad X. Im Anschluss daran sind Maßnahmen der Verhinderungspflege bis zum 16.12.2014 geplant. Der Antragsteller hat inzwischen vertreten durch seine Betreuerin beim AG M eine Klage auf rückständige Unterhaltszahlungen i.H.v. monatlich 2.000 EUR gegen seine Frau erhoben (Az.: 24 F 00/14).
Der Antragsteller hat am 06.10.2014 beim SG Dortmund einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt.
Er hat geltend gemacht, dass er über keine finanziellen Mittel verfüge, um seine Heimkosten ab Oktober 2014 zu decken. Seine Frau weigere sich, ihn finanziell zu unterstützen. Auch sei ein Antrag auf Freigabe ihres Vermögens bis zur Höhe des Schonvermögens vom AG M abgelehnt worden. Er habe sich nur vorübergehend zur Krankenbehandlung im Krankenhaus aufgehalten und benötige nach Beendigung der Kurzzeitpflege bzw. Vermeidungspflege eine Unterkunft. Das LWL Pflegeheim wolle ihn nicht aufnehmen, solange die aufgelaufenen Heimkosten nicht beglichen worden seien. Er sei bettlägerig und auf eine geschlossene Unterbringung angewiesen. Der Antragsteller hat schriftsätzlich beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, seine Heimkosten ab Oktober 2014 zu übernehmen,
hilfsweise,
den Antragsgegner zu verpflichten, seine Heimkosten ab Oktober 2014 darlehensweise zu übernehmen.
Der Antragsgegner hat schriftsätzlich beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Er hat vorgetragen, dass der Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe. Seine Versorgung sei derzeit gesichert. Auch stehe ihm das Barvermögen seiner Ehefrau zur Verfügung.
Das SG Dortmund hat den Antragsgegner mit Beschluss vom 24.10.2014 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig für die Zeit ab Oktober 2014 für zunächst 6 Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Der Antragsteller habe Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für einen Anspruch auf Übernahme dieser Kosten für die Unterbringung in einem anderen als dem von ihm bis September 2014 bewohnten Alten- und Pflegeheim glaubhaft gemacht. Der Anordnungsanspruch folge aus § 19 Abs.5 SGB i.V.m. § 61 SGB XII. § 19 Abs.5 SGB XII stelle eine Anspruchs- und Ermächtigungsgrundlage für eine (endgültige) Leistung mit vorläufigem Charakter dar, die es in das pflichtgemäße Ermessen des Sozialhilfeträgers stelle, dem Bedarfsdeckungsgrundsatz Vorrang vor dem Nachranggrundsatz einzuräumen, indem er von den Bestimmungen zum Einsatz von Einkommen und Vermögen bei der Leistungsgewährung absehe. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 61 Abs.1 SGB XII würden vorliegen; allerdings stehe den Anspruch das Vermögen der Ehefrau i.H.v. rund 18.000 EUR gem. §§ 19 Abs.3 90 Abs.1 SGB XII entgegen, welches den Schonbetrag von 3214,- EUR übersteige. Dieses Vermögen sei auch grundsätzlich zu berücksichtigen, da nicht glaubhaft gemacht worden sei, dass die Ehefrau des Antragstellers von diesem getrennt lebe. Auch stünden dem Vermögenseinsatz nicht die inzwischen aufgelaufenen Heimkosten für den bisherigen Heimaufenthalt entgegen. Der Antragsteller befinde sich jedoch in einer von § 19 Abs.5 SGB XII vorausgesetzten Notlage, welcher er trotz fehlender Bedürftigkeit nicht begegnen könne. Er könne nämlich auf das auch ihm zugerechnete Vermögen seiner Frau tatsächlich nicht zur Bedarfsdeckung zugreifen. Die bestehende Notlage, welche auch die Annahme eines Anordnungsgrundes rechtfertige, führe zu einer Ermessensreduktion "auf Null" und damit zu einem Anspruch des Antragstellers im Umfang der zugesprochenen Leistungen. Allerdings habe der Antragsteller keinen Anspruch auf Übernahme der ab Aufnahme in das LWL Pflegeheim bis zur Kündigung im September 2014 aufgelaufenen Heimkosten i.H.v. 33.973,26 EUR. Zum einen stehe nicht fest, dass eine Aufnahme des Antragstellers in das LWL Pflegezentrum aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung über eine bloß befristete und vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme der ungedeckten Heimkosten in Betracht komme. Zum anderen habe der Antragsteller auch nicht glaubhaft gemacht, dass er in keinem anderen Alten- bzw. Pflegeheim unterkommen könne. Es sei nach Ablauf der Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung weder erkennbar, dass der Antragsteller überhaupt noch eine geschlossene Unterbringung benötige, noch dass diese gerade im LWL-Pflegezentrum M erfolgen müsse.
Der Antragsgegner hat gegen diesen ihm am 24.10.2014 zugestellten Beschluss am 03.11.2014 Beschwerde eingelegt.
Er ist weiterhin der Auffassung dass der Antragsteller bereits deshalb keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht habe, weil seine Versorgung derzeit im Rahmen der Kurzzeit- bzw. Verhinderungspflege sicher gestellt sei. Auch sei es ihm durchaus möglich, nach Beendigung des Krankenhausaufenthalts bzw. der anschließenden Pflege in ein anderes Heim zu wechseln. Zudem stelle § 19 Abs.5 SGB XII vorliegend keine Anspruchsgrundlage für die Versorgung von Heimbewohnern dar.
Der Antragsgegner beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beschluss des SG Dortmund vom 24.10.2014 abzuändern und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er weist ergänzend darauf hin, dass eine Freigabe des Vermögens seiner Frau vom AG M abgelehnt werde und diese sich weiterhin weigere, Unterhalt zu zahlen. Er habe inzwischen auch eine Unterhaltsklage beim AG M erhoben. Seine Versorgung sei nur noch bis voraussichtlich zum 16.12.2014 gesichert. Im Anschluss daran drohe ihm Obdachlosigkeit.
Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streit- und die beigezogenen Verwaltungsakten sowie die darin enthaltenen Schriftsätze verwiesen.
II.
Die zulässige, insbesondere statthafte und fristgemäße Beschwerde des Antragsgegners vom 03.11.2014 gegen den ihm am 24.10.2014 zugestellten Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 24.10.2014 ist begründet.
Das SG Dortmund hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die ungedeckten Kosten für die Unterbringung des Antragstellers in einem Alten- und Pflegeheim vorläufig für die Zeit ab Oktober 2014 für zunächst 6 Monate, längstens jedoch bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu übernehmen. Für einen Anspruch des Antragstellers im tenorierten Umfang fehlt es bereits an einer Anspruchsgrundlage.
1.Gemäß § 86b Abs.2 S.2 Sozialgerichtsgesetz - SGG - kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Dies ist dann der Fall, wenn dem Antragsteller ohne eine solche Anordnung schwere, unzumutbare und nicht anders abwendbare Nachteile entstehen, zu deren Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG, Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) vom jeweiligen Antragsteller glaubhaft gemacht werden, § 86b SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderung zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (BSG, Beschl. v. 08.08.2001, B 9 V 23/01 B -, juris Rn.5). Die mit einer einstweiligen Anordnung auf die Durchführung einer Maßnahme in der Regel zugleich bewirkte Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache erfordert darüber hinaus erhöhte Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs und des -grundes, da der einstweilige Rechtsschutz trotz des berechtigten Interesses des Rechtssuchenden an unaufschiebbaren gerichtlichen Entscheidungen nicht zu einer Verlagerung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes führen darf.
Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Er hat keinen Anspruch auf Übernahme ungedeckter zukünftiger Kosten für die Unterbringung in einem nicht näher konkretisierten bzw. benannten Alten- bzw. Pflegeheim.
a) Für den Zeitraum von Oktober 2014 bis zum 16.12.2014 folgt dies bereits aus dem Umstand, dass die Kosten für die Unterbringung zum Zwecke der Krankenbehandlung, der vorübergehenden Kurzzeitpflege und Verhinderungspflege offenbar von einem anderen Leistungsträger gedeckt werden und ein Abbruch der Maßnahme wegen einer Unterdeckung der anfallenden Kosten nicht behauptet und auch nicht ersichtlich ist.
b) Für einen Anspruch auf Leistungen der Hilfe zur Pflege in einer (voll)stationären Einrichtung ab dem Zeitpunkt der Beendigung der derzeitigen Maßnahme voraussichtlich Mitte Dezember 2014 in einem nicht näher bezeichneten und auch noch nicht
ausgewählten Alten- und Pflegeheim fehlt es an einer entsprechenden Anspruchsgrundlage.
Bei der vom Antragsteller begehrten Kostenübernahme für eine vollstationäre Unterbringung i.S.v. § 61 SGB XII handelt es sich um keine Geldleistung, sondern um einen Schuldbeitritt, verbunden mit einem Anspruch auf Befreiung von der Schuld gegenüber dem jeweils beizuladenden Leistungserbringer (vgl. zur Eingliederungshilfe Entscheidungen des Senats, Beschl. v. 05.02.2014 - L 9 SO 413/13 B ER -, juris Rn. 20, Beschl. v. 20.12.2013 - L 9 SO 429/13 B ER -, juris Rn. 48 f; BSG, Urt. v. 23.08.2013 - B 8 SO 10/12 R -, juris Rn. 12; BSG, Urteil v. 22.03.2012 - B 8 SO 1/11 R -, juris Rn.13). Es handelt sich demnach nicht um eine Geldleistung iS des § 130 SGG, so dass weder in einem Hauptsache- noch in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Grundurteil bzw. -beschluss nach § 130 Abs. 1 Satz 1 SGG zulässig ist. Insofern ist eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Kostenübernahme für die Unterbringung in (irgend)einem noch nicht bekannten Alten- und Pflegeheim nicht möglich. Ein Anspruch auf Übernahme ungedeckter Kosten für eine stationären Einrichtung gem. § 61 Abs.1 SGB XII setzt voraus, dass sowohl der entsprechende Leistungserbringer als auch das jeweilige Schuldverhältnis zum Zeitpunkt der Entscheidung feststehen. Nur in diesem Fall ist es dem Träger der Sozialhilfe möglich, die Voraussetzungen bzw. den Umfang eines Schuldbeitritts zu prüfen und einer konkreten Schuld des Anspruchstellers gegenüber einem Leistungsträger beizutreten. Sind aber - wie hier - weder das zukünftige Alten- und Pflegeheim bekannt, in welchem die Versorgung des Antragstellers nach Beendigung der Vermeidungspflege erfolgen soll, noch die damit verbundenen Leistungen und Kosten, scheidet ein Schuldbeitritt des Antragsgegners jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt aus.
Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller bis zum Beginn seines Krankenhausaufenthaltes bereits im LWL Pflegezentrum untergebracht war und mit diesem einen Heimvertrag abgeschlossen hatte. Denn zum einen hat das SG Dortmund den Antragsgegner ausdrücklich nicht verpflichtet, die Kosten für das LWL Pflegezentrum zu übernehmen, welches den Heimvertrag gekündigt hat und nicht mehr bereit ist, den Antragsteller ohne Tilgung der aufgelaufenen Schulden aufzunehmen. Dabei bleibt es ohne weitere Sachprüfung, weil insoweit eine "Verböserung" im Beschwerdeverfahren zu Lasten des Antragsgegners nicht möglich ist und der Antragsteller keine (Eventual-) Anschlussbeschwerde eingelegt hat (zum Verbot der reformatio in peius LSG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 16.03.2011 - L 11 KA 96/10 B ER -, juris Rn. 95). Zum anderen ist der mit dieser Einrichtung geschlossene Heimvertrag aber auch vom Einrichtungsträger mit Wirkung zum 30.09.2014 gekündigt worden und von diesem keine Bereitschaft erkennbar, einen erneuten Heimvertrag mit dem Antragsteller ohne vorherige Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten abzuschließen. Daher fehlt es auch für einen Anspruch auf Übernahme weiterer Kosten für dieses Pflegeheim an einem konkreten Schuldverhältnis.
Auch eine lediglich darlehnsweise Gewährung entsprechender Leistungen scheidet insofern aus.
2. Schließlich würde auch eine Auslegung des Begehrens des Antragstellers als Antrag auf vorbeugende vorläufige Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 61 SGB XII bzw. eines Anspruchs auf Übernahme zukünftig entstehender ungedeckter Heimkosten nicht zu einem teilweisen Erfolg seines Antrages führen.
Zum einen wäre eine entsprechende Feststellungsklage im Hauptsacheverfahren unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität der Feststellungsklage entgegen steht, der auch im sozialgerichtlichen Verfahren gilt (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl. 2012, § 55 Rn. 19). Aus der Unzulässigkeit des Hauptsacheverfahrens folgt auch die Unzulässigkeit eines entsprechenden Eilverfahrens (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.10.2008 - L 7 B 57/08 KA ER -, juris Rn. 39). Vorrangig ist nämlich gegen die Ablehnung eines Antrags auf Übernahme offener Heimkosten mit Widerspruch und anschließender Anfechtungs- und Leistungsklage vorzugehen. Nur in einem solchen Verfahren kann sachgerecht überprüft werden, ob und in welchem Umfang ungedeckte Heimkosten vom Antragsgegner zu übernehmen sind. Zudem würde es einem Eilantrag an dem hierfür erforderlichen qualifizierten Feststellungsinteresse fehlen, das zu verlangen ist, weil der Antrag auf vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gerichtet wäre (vgl. Keller, a.a.O., zur Differenzierung zwischen der Feststellung eines zukünftigen Rechtsverhältnisses und einer vorbeugenden Feststellungsklage, § 55 Rn. 8b ff). In einem Hauptsacheverfahren wäre für eine vorbeugende Feststellungsklage nur ausnahmsweise dann Raum, wenn die Verweisung auf den erst nach Erlass des Verwaltungsaktes möglichen Rechtsschutz unzumutbar ist, z.B. weil ansonsten vollendete Tatsachen geschaffen würden. Da im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes nicht mehr gewährt werden kann als aufgrund der Klage in der Hauptsache, gilt dieses Erfordernis des qualifizierten Rechtsschutzbedürfnisses auch für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit gleichem Inhalt. Es ist nicht nachvollziehbar, welches berechtigte Interesse hier gerade die Gewährung vorbeugenden Eilrechtsschutzes gebieten soll, denn die Ablehnung eines späteren Antrags auf Übernahme ungedeckter Heimkosten für einen bestimmten Leistungserbringer ist bei Vorliegen eines besonderen Eilbedürfnisses durch die Möglichkeit eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 86b Abs.2 Satz 2 SGG) ausreichend geschützt ist.
Der Antragsteller hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er ohne eine entsprechende Feststellung etwa deshalb keinen Leistungserbringer finden kann, weil diese stets eine vorherige Kostenübernahmeerklärung des Leistungsträgers für den Abschluss eines Heimvertrages verlangen. Dies dürfte auch deswegen wenig wahrscheinlich sein, weil der Antragsteller die Heimkosten überwiegend aus seinem Einkommen und den vollstätionären Leistungen der Pflegestufe I seitens der Pflegekasse decken kann.
3. Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, dass einem vom Antragsteller geltend gemachten Anspruch aus §§ 19 Abs.5 i.V.m. 61 SGB XII im Falle der zu erwartenden zukünftigen Aufnahme in einem konkreten Alten- und Pflegheim nicht das Vermögen der Ehefrau entgegen gehalten werden kann, wenn diese dem Antragsteller dieses tatsächlich nicht zur Verfügung stellt. Das SG Dortmund hat insoweit zutreffend ausgeführt, dass ein Anspruch auf "erweiterte Sozialhilfe" bestehen kann, wenn ein dem Antragsteller zugerechnetes Vermögen einer anderen Person tatsächlich nicht zur Deckung des Bedarfs zu Verfügung steht. Dies dürfte derzeit aber der Fall sein, da die ebenfalls unter Betreuung stehende Ehefrau des Antragstellers keine Bereitschaft zeigt, dem Antragsteller einen Teil ihres Vermögens zur Bedarfsdeckung zur Verfügung zu stellen. Gerade aus diesem Grund hat der Antragsteller auch eine Klage auf Unterhaltszahlungen vor dem AG M erhoben. Der Antragsgegner wird auch in Erwägung zu ziehen haben, den jedenfalls keineswegs evident auszuschließenden Unterhaltsanspruch des Antragstellers auf sich überzuleiten.
4. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von §§ 183, 193 SGG.
5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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