Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
18
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 185 AS 811/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 18 AS 713/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die 1955 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nachdem sie bis April 2007 in B in einer laut "Arbeitsamtsbeschluss" zu "teuren" Unterkunft gewohnt hatte, zog sie am 12. April 2007 in eine 54,77 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der U Straße , B, für die sie gemäß Dauernutzungsvertrag vom 4. April 2007, auf den Bezug genommen wird, an den V eG (VBV) ab 1. Mai 2007 eine Grundnutzungsgebühr iHv 227,84 EUR monatlich sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 104,06 EUR, für Heizung iHv 49,- EUR und für den Aufzug iHv 24,65 EUR monatlich zu zahlen hatte (gesamte monatliche Nutzungsgebühr: 405,55 EUR).
Mit Änderungsbescheid vom 17. April 2007 bewilligte das Jobcenter (JC) Pankow der Klägerin SGB II-Leistungen iHv insgesamt 734,55 EUR für den Monat Mai 2007. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die neue Miete werde in voller Höhe direkt an den Vermieter überwiesen. Den Differenzbetrag zwischen der angemessenen Miete für einen Ein-Personen-Haushalt iHv 360,- EUR und der tatsächlichen Miete iHv 405,55 EUR trage die Klägerin "laut Abkommen vom 19. März 2007" selbst. Dieser Differenzbetrag iHv 45,55 EUR werde von der Regelleistung einbehalten. Ab Juni 2007 wurden der Klägerin für diese Wohnung regelmäßig monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) auf der Grundlage einer "monatsrelevanten Miete" von 360,- EUR bewilligt (vgl. Bl. 71 der Leistungsakten; Bescheid vom 22. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007; Bescheid vom 30. November 2007 für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 sowie Bescheid vom 15. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008; für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 vgl. Bl. 130f. der Leistungsakten). Die Nutzungsgebühr bzw. "Gesamtmiete" erhöhte sich zum 1. August 2008 auf 408,29 EUR monatlich (Grundmiete: 235,51 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 104,06 EUR, Heizkostenvorauszahlung: 49,- EUR, Aufzugskostenvorauszahlung: 19,72 EUR). Zum 1. Oktober 2008 wurden die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen auf 63,70 EUR erhöht (neue Gesamtmiete: 422,99 EUR). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 (Umlagenabrechnung für 2007) passte der VBV die Umlagenvorauszahlungen wie folgt ab 1. Februar 2009 an: Betriebskosten: 11,73 EUR, Heizkosten 22,- EUR, Aufzugskosten 19,72. Mit Änderungsbescheid vom 3. März 2009 wurden der Klägerin KdU iHv 360,- EUR monatlich für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2009 bewilligt. Zugleich wurde der Klägerin mitgeteilt, ab 1. April 2009 würden die KdU auf ihr Konto überwiesen werden. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 zahlte der Beklagte monatlich 360,- EUR für KdU an die Klägerin (vgl. Übersicht Bl. 152 der Leistungsakten). Mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für KdU iHv 378,- EUR für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010. Mit der Umlagenabrechnung für 2008 (vgl. Schreiben vom 2. November 2009) teilte der VBV der Klägerin mit, dass ab 1. Januar 2010 für die Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung iHv 39,43 EUR zu entrichten sei. Mit Bescheid vom 4. Mai 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 Leistungen für KdU iHv 378,- EUR monatlich. Für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin erneut 378,- EUR monatlich für KdU (vgl. Bescheid vom 25. Oktober 2010).
Nachdem der VBV mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 von der Klägerin eine – sofort fällige – Nachzahlung iHv 194,80 EUR, darunter 183,42 EUR für Heizkosten, aufgrund der Umlagenabrechnung für 2009 vom selben Tag, welche insgesamt 489,12 EUR Heizkosten für dieses Jahr auswies, gefordert hatte, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Umlagenabrechnung 2009 mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 ab. Am 10. Oktober 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides und führte aus, sie habe zumindest Anspruch auf Übernahme der Heizkostennachzahlung iHv 183,42 EUR. Der Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, dass die Klägerin am 12. April 2007 in eine unangemessen teure Wohnung gezogen sei. Die damalige Miete habe 405,55 EUR betragen, inzwischen belaufe sie sich auf 435,34 EUR. Der kommunale Träger habe sich daher nur bereit erklärt, die angemessene Bruttowarmmiete zu übernehmen. Daher seien der Klägerin bis 28. Februar 2009 monatlich 360,- EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt worden, danach 378,- EUR. Auf der Grundlage der gerichtlich angewandten Produkttheorie liege die angemessene Bruttokaltmiete bei einem 1-Personen-Haushalt in Berlin bei monatlich 318,- EUR. Folglich habe der Beklagte für Januar und Februar 2009 bereits monatlich 42,- EUR für Heizkosten bezahlt und 60,- EUR monatlich für die Zeit danach. Damit habe der Beklagte für das Jahr 2009 bereits mehr Heizkosten übernommen, als die Klägerin auch unter Einschluss der Nachforderung laut Abrechnung des Vermieters für das Jahr 2009 insgesamt zu zahlen habe. Es könnten daher nicht noch einmal 183,42 EUR Heizkostennachzahlung übernommen werden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Entsprechend der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätze seien die Angemessenheit von Heizkosten und Bruttokaltmiete getrennt zu beurteilen. Das bedeute vorliegend, dass die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Heizkosten unabhängig davon zu beurteilen seien, ob die Miete der Klägerin unangemessen hoch sei. Die Heizkosten seien jedenfalls auch unter Einschluss der Nachforderung nicht unangemessen hoch und müssten daher vom Beklagten in voller Höhe übernommen werden.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die auf die Übernahme der Heizkostennachforderung für 2009 iHv 183,42 EUR gerichtete Klage unter Zulassung der Berufung mit Urteil vom 18. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage habe keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 183,42 EUR. Zwar seien die im Jahr 2009 angefallenen Heizkosten nicht unangemessen und gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Der entsprechende Anspruch der Klägerin sei jedoch bereits durch Zahlung des Beklagten erfüllt worden. Der Beklagte habe in den damaligen Bewilligungsbescheiden deutlich gemacht, dass der Anspruch der Klägerin auf KdU insgesamt – in den Grenzen der Angemessenheit – abgedeckt werden solle. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen im Jahr 2009 ausgezahlten Leistungen lediglich die Bruttokaltmiete habe übernehmen wollen. Eine Überzahlung bei den KdU sei mindernd bei der Ermittlung eines Nachzahlungsanspruches im Hinblick auf die Heizkosten zu berücksichtigen, weil es entscheidend auf die Deckung des angemessenen Gesamtbedarfes an KdU ankomme. Allein der Umstand, dass zwischen den KdU und den Heizkosten eine getrennte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen sei, stehe dem nicht entgegen.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Das SG interpretiere das Urteil des BSG vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R – falsch, wenn es behaupte, dass sich die Übernahme der Nachzahlung danach richte, ob der Hilfebedürftige im Abrechnungszeitraum einen Anspruch auf Gewährung höherer KdU gehabt habe. Gegen diese Auslegung spreche bereits, dass auch Nachzahlungen für Zeiträume zu übernehmen seien, in denen noch keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Die Rechtsprechung des BSG beziehe sich einzig und allein auf die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten und betreffe nicht die dort erbrachten Leistungen der Grundsicherungsträger bzw. einen dort etwaig bestehenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das BSG habe den Anspruch und den Bedarf hinsichtlich von Nebenkostennachzahlungen unmissverständlich dem Fälligkeitszeitpunkt der Nebenkostennachforderung zugeordnet. Die vom Beklagten im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen seien grundsätzlich nur den in dem Abrechnungszeitraum auch fälligen Aufwendungen und Bedarfen zuzuordnen und nicht erst später fälligen Bedarfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte möglicherweise fehlerhaft zu viel bewilligte Leistungen auf später fällig werdende Ansprüche anrechnen können solle, ohne dass ein entsprechendes Erstattungsbegehren geltend gemacht werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Rücknahme des Bescheides vom 10. Dezember 2010 und Änderung des Bescheides vom 25. Oktober 2010 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 183,42 EUR für Dezember 2010 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Das Urteil des BSG vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R – beziehe sich auf einen anderen Sachverhalt. In dem zugrunde liegenden Fall seien die KdU im Zeitraum, für den die Betriebskosten abgerechnet worden seien, noch nicht abgesenkt gewesen. Vorliegend habe bereits eine Absenkung vorgelegen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Leistungsakten) sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der (nur) geltend gemachten Heizkostennachzahlungsforderung für das Jahr 2009 iHv 183,42 EUR. Der Beklagte hat es mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 10. Dezember 2010 zurückzunehmen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 10. Dezember 2010, mit dem der Beklagte die Übernahme der Heizkostennachforderung für 2009 abgelehnt hatte, erweist sich als rechtmäßig.
Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 10. Dezember 2010 misst sich an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte bei der Leistungsbewilligung mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2010 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 KdU iHv 378,- EUR monatlich bewilligt hatte und die Fälligkeit der Nebenkostenforderung vom 1. Dezember 2010 zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Ob der Klägerin entsprechende weitere KdU-Leistungen zustehen, richtet sich nach § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2010, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Hierzu ist der Anspruch auf KdU dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 38). Diese Voraussetzungen für eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom 25. Oktober 2010 liegen nicht vor, denn dieser Bewilligungsbescheid war jedenfalls insoweit rechtmäßig, als er der Klägerin keine höheren Leistungen für KdU für den Monat Dezember 2010 als die bewilligten 378,- EUR zuerkannte. Die im Monat Dezember 2010 nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung (aF) zu übernehmenden angemessenen KdU betrugen auf der Grundlage einer Bruttokaltmiete von 308,50 EUR (vgl. SG Berlin, Urteil vom 29. März 2012 – S 18 AS 38243/19 - juris) und der nach dem Schreiben des VBV vom 2. November 2009 anzusetzenden Heizkostenvorauszahlung von 39,43 EUR insgesamt 347,93 EUR und erreichten damit nicht die Höhe des mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2010 bewilligten Betrages von 378,- EUR.
Weitere Leistungen für KdU waren auch nicht unter Berücksichtigung der auf der Grundlage der Umlagenabrechnung vom 1. Dezember 2010 geltend gemachten Heizkostennachzahlung iHv 183,42 EUR zu gewähren. Mit der Geltendmachung der sich insgesamt auf 194,80 EUR belaufenden Nebenkostennachforderung durch den Vermieter ist zwar eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs. 1 SGB II aF erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige KdU (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 16). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG aaO). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat, hier Dezember 2010 (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R –). Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist auch geklärt, dass die Fälligkeit der Nebenkostenforderung im Dezember 2010 nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage, also Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs, allein nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraumes, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 aaO Rn. 22; auf gleicher Linie: BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R- juris - Rn.17), mithin hier dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der Verweis auf die Rechtslage im Abrechnungsjahr nach den angeführten BSG-Entscheidungen nicht nur die Frage der Angemessenheit. Er erklärt vielmehr umfassend die Sach- und Rechtslage im Abrechnungsjahr für maßgeblich. Für eine derartige Auslegung spricht u.a. die Überlegung, dass der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte. Nur eine derartige Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II wird ferner der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R -).
Die Klägerin hatte in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 keinen Anspruch auf höhere KdU-Leistungen als die von dem Beklagten insoweit bereits bewilligten monatlichen 360,- EUR bzw. ab 1. Dezember 2009 378,- EUR. Die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete belief sich im Jahr 2008 in Berlin für einen Ein-Personen-Haushalt auf höchstens 308,50 EUR (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 – L 32 AS 741/11 – juris - Rn. 33). Die Heizkosten der Klägerin im Jahr 2009 betrugen nach der Umlagenabrechnung des VBV für 2009 vom 1. Dezember 2010 489,12 EUR, was monatlich 40,76 EUR entspricht. Unter Berücksichtigung dieser angemessenen Heizkosten belief sich der monatliche KdU-Bedarf der Klägerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF auf maximal 349,26 EUR. Im Ergebnis zutreffend gehen daher der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2011 sowie das SG in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass der Beklagte damit für das Jahr 2009 monatlich mehr KdU bewilligt und gezahlt hatte, als der Klägerin auch unter Einschluss der Nachforderung für die Heizkosten insgesamt an Leistungen für KdU zugestanden hätte. Soweit die Klägerin meint, die ursprünglichen Bewilligungen von KdU-Leistungen i.H.v. 360,- EUR bzw. 378 EUR monatlich hätten sich nur auf den im jeweiligen Bewilligungszeitraum erkennbaren Bedarf bezogen und mithin könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG eine im jeweiligen Bewilligungszeitraum noch nicht begründete bzw. fällige Heizkostenforderung nicht mit dem nach der damaligen Verwaltungspraxis des Beklagten überhöhten KdU-Ansätzen verrechnet werden, verkennt sie, dass mit den ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen sämtliche KdU abgedeckt werden sollten und damit auch die Heizkosten erfasst worden sind.
Die die Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF übersteigenden Aufwendungen der Klägerin für die Unterkunft waren für den hier maßgeblichen Zeitraum (2009) auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aF zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift sind auch unangemessene KdU für einen Zeitraum von in der Regel längstens sechs Monaten zu übernehmen, solange dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Diese Vorschrift zielt allein darauf, dem Hilfebedürftigen eine Übergangsfrist hinsichtlich einer Kostensenkung bezüglich seiner bisherigen Unterkunft einzuräumen. Sie ermöglicht hingegen nicht einen - wegen überhöhter KdU - von vorneherein nicht erforderlichen Umzug (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF) und damit auch keine (befristete) Übernahme unangemessener KdU für eine neue Wohnung. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Einhaltung der Angemessenheitsgrenzen bei ihrem Umzug von Berlin-Pankow nach Berlin-Mitte nicht möglich gewesen war. Sie wurde überdies vom JC Pankow wie auch dem Beklagten auf die Unangemessenheit der Nutzungsgebühr sowie darauf hingewiesen, dass KdU nur iHv insgesamt 360,- EUR monatlich übernommen würden (zum ausreichenden Hinweis auf eine als angemessen erachtete Bruttowarmmiete vgl BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – juris). Dieser Hinweis ist einem Kostensenkungsverfahren gleich zu achten. Dass die Senkung der laufenden Kosten unzumutbar oder unmöglich war, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin erklärte sich auf den Hinweis des JC Pankow und des Beklagten – was unstreitig ist - bereit, den überschießenden Teil selbst zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die 1955 geborene Klägerin bezieht seit Januar 2007 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II). Nachdem sie bis April 2007 in B in einer laut "Arbeitsamtsbeschluss" zu "teuren" Unterkunft gewohnt hatte, zog sie am 12. April 2007 in eine 54,77 qm große 2-Zimmer-Wohnung in der U Straße , B, für die sie gemäß Dauernutzungsvertrag vom 4. April 2007, auf den Bezug genommen wird, an den V eG (VBV) ab 1. Mai 2007 eine Grundnutzungsgebühr iHv 227,84 EUR monatlich sowie Vorauszahlungen für Betriebskosten iHv 104,06 EUR, für Heizung iHv 49,- EUR und für den Aufzug iHv 24,65 EUR monatlich zu zahlen hatte (gesamte monatliche Nutzungsgebühr: 405,55 EUR).
Mit Änderungsbescheid vom 17. April 2007 bewilligte das Jobcenter (JC) Pankow der Klägerin SGB II-Leistungen iHv insgesamt 734,55 EUR für den Monat Mai 2007. Zur Begründung führte der Beklagte aus: Die neue Miete werde in voller Höhe direkt an den Vermieter überwiesen. Den Differenzbetrag zwischen der angemessenen Miete für einen Ein-Personen-Haushalt iHv 360,- EUR und der tatsächlichen Miete iHv 405,55 EUR trage die Klägerin "laut Abkommen vom 19. März 2007" selbst. Dieser Differenzbetrag iHv 45,55 EUR werde von der Regelleistung einbehalten. Ab Juni 2007 wurden der Klägerin für diese Wohnung regelmäßig monatliche Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) auf der Grundlage einer "monatsrelevanten Miete" von 360,- EUR bewilligt (vgl. Bl. 71 der Leistungsakten; Bescheid vom 22. Mai 2007 für die Zeit vom 1. Juni 2007 bis 30. November 2007; Bescheid vom 30. November 2007 für die Zeit vom 1. Dezember 2007 bis 31. Mai 2008 sowie Bescheid vom 15. Mai 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2008 bis 30. November 2008; für die Monate Dezember 2008 und Januar 2009 vgl. Bl. 130f. der Leistungsakten). Die Nutzungsgebühr bzw. "Gesamtmiete" erhöhte sich zum 1. August 2008 auf 408,29 EUR monatlich (Grundmiete: 235,51 EUR, Betriebskostenvorauszahlung: 104,06 EUR, Heizkostenvorauszahlung: 49,- EUR, Aufzugskostenvorauszahlung: 19,72 EUR). Zum 1. Oktober 2008 wurden die monatlichen Heizkostenvorauszahlungen auf 63,70 EUR erhöht (neue Gesamtmiete: 422,99 EUR). Mit Schreiben vom 3. Dezember 2008 (Umlagenabrechnung für 2007) passte der VBV die Umlagenvorauszahlungen wie folgt ab 1. Februar 2009 an: Betriebskosten: 11,73 EUR, Heizkosten 22,- EUR, Aufzugskosten 19,72. Mit Änderungsbescheid vom 3. März 2009 wurden der Klägerin KdU iHv 360,- EUR monatlich für die Zeit vom 1. Februar 2009 bis 31. Mai 2009 bewilligt. Zugleich wurde der Klägerin mitgeteilt, ab 1. April 2009 würden die KdU auf ihr Konto überwiesen werden. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis 30. November 2009 zahlte der Beklagte monatlich 360,- EUR für KdU an die Klägerin (vgl. Übersicht Bl. 152 der Leistungsakten). Mit Bescheid vom 23. Oktober 2009 bewilligte der Beklagte der Klägerin Leistungen für KdU iHv 378,- EUR für die Zeit vom 1. Dezember 2009 bis 31. Mai 2010. Mit der Umlagenabrechnung für 2008 (vgl. Schreiben vom 2. November 2009) teilte der VBV der Klägerin mit, dass ab 1. Januar 2010 für die Heizkosten eine monatliche Vorauszahlung iHv 39,43 EUR zu entrichten sei. Mit Bescheid vom 4. Mai 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis 30. November 2010 Leistungen für KdU iHv 378,- EUR monatlich. Für die Zeit vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin erneut 378,- EUR monatlich für KdU (vgl. Bescheid vom 25. Oktober 2010).
Nachdem der VBV mit Schreiben vom 1. Dezember 2010 von der Klägerin eine – sofort fällige – Nachzahlung iHv 194,80 EUR, darunter 183,42 EUR für Heizkosten, aufgrund der Umlagenabrechnung für 2009 vom selben Tag, welche insgesamt 489,12 EUR Heizkosten für dieses Jahr auswies, gefordert hatte, lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf Übernahme der Umlagenabrechnung 2009 mit Bescheid vom 10. Dezember 2010 ab. Am 10. Oktober 2011 beantragte die Klägerin die Überprüfung dieses Bescheides und führte aus, sie habe zumindest Anspruch auf Übernahme der Heizkostennachzahlung iHv 183,42 EUR. Der Überprüfungsantrag wurde mit Bescheid vom 11. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 abgelehnt. Zur Begründung führte der Beklagte u. a. aus, dass die Klägerin am 12. April 2007 in eine unangemessen teure Wohnung gezogen sei. Die damalige Miete habe 405,55 EUR betragen, inzwischen belaufe sie sich auf 435,34 EUR. Der kommunale Träger habe sich daher nur bereit erklärt, die angemessene Bruttowarmmiete zu übernehmen. Daher seien der Klägerin bis 28. Februar 2009 monatlich 360,- EUR für die Kosten der Unterkunft und Heizung gezahlt worden, danach 378,- EUR. Auf der Grundlage der gerichtlich angewandten Produkttheorie liege die angemessene Bruttokaltmiete bei einem 1-Personen-Haushalt in Berlin bei monatlich 318,- EUR. Folglich habe der Beklagte für Januar und Februar 2009 bereits monatlich 42,- EUR für Heizkosten bezahlt und 60,- EUR monatlich für die Zeit danach. Damit habe der Beklagte für das Jahr 2009 bereits mehr Heizkosten übernommen, als die Klägerin auch unter Einschluss der Nachforderung laut Abrechnung des Vermieters für das Jahr 2009 insgesamt zu zahlen habe. Es könnten daher nicht noch einmal 183,42 EUR Heizkostennachzahlung übernommen werden.
Im Klageverfahren hat die Klägerin vorgetragen: Entsprechend der vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Grundsätze seien die Angemessenheit von Heizkosten und Bruttokaltmiete getrennt zu beurteilen. Das bedeute vorliegend, dass die sich aus der Betriebskostenabrechnung ergebenden Heizkosten unabhängig davon zu beurteilen seien, ob die Miete der Klägerin unangemessen hoch sei. Die Heizkosten seien jedenfalls auch unter Einschluss der Nachforderung nicht unangemessen hoch und müssten daher vom Beklagten in voller Höhe übernommen werden.
Das Sozialgericht Berlin (SG) hat die auf die Übernahme der Heizkostennachforderung für 2009 iHv 183,42 EUR gerichtete Klage unter Zulassung der Berufung mit Urteil vom 18. Februar 2013 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt: Die Klage habe keinen Erfolg. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Zahlung von weiteren 183,42 EUR. Zwar seien die im Jahr 2009 angefallenen Heizkosten nicht unangemessen und gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu übernehmen. Der entsprechende Anspruch der Klägerin sei jedoch bereits durch Zahlung des Beklagten erfüllt worden. Der Beklagte habe in den damaligen Bewilligungsbescheiden deutlich gemacht, dass der Anspruch der Klägerin auf KdU insgesamt – in den Grenzen der Angemessenheit – abgedeckt werden solle. Entgegen den Ausführungen der Klägerin sei nicht davon auszugehen, dass der Beklagte mit seinen im Jahr 2009 ausgezahlten Leistungen lediglich die Bruttokaltmiete habe übernehmen wollen. Eine Überzahlung bei den KdU sei mindernd bei der Ermittlung eines Nachzahlungsanspruches im Hinblick auf die Heizkosten zu berücksichtigen, weil es entscheidend auf die Deckung des angemessenen Gesamtbedarfes an KdU ankomme. Allein der Umstand, dass zwischen den KdU und den Heizkosten eine getrennte Angemessenheitsprüfung vorzunehmen sei, stehe dem nicht entgegen.
Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und trägt ergänzend vor: Das SG interpretiere das Urteil des BSG vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R – falsch, wenn es behaupte, dass sich die Übernahme der Nachzahlung danach richte, ob der Hilfebedürftige im Abrechnungszeitraum einen Anspruch auf Gewährung höherer KdU gehabt habe. Gegen diese Auslegung spreche bereits, dass auch Nachzahlungen für Zeiträume zu übernehmen seien, in denen noch keine Hilfebedürftigkeit vorgelegen habe. Die Rechtsprechung des BSG beziehe sich einzig und allein auf die Beurteilung der Angemessenheit der Heizkosten und betreffe nicht die dort erbrachten Leistungen der Grundsicherungsträger bzw. einen dort etwaig bestehenden Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Das BSG habe den Anspruch und den Bedarf hinsichtlich von Nebenkostennachzahlungen unmissverständlich dem Fälligkeitszeitpunkt der Nebenkostennachforderung zugeordnet. Die vom Beklagten im Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen seien grundsätzlich nur den in dem Abrechnungszeitraum auch fälligen Aufwendungen und Bedarfen zuzuordnen und nicht erst später fälligen Bedarfen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Beklagte möglicherweise fehlerhaft zu viel bewilligte Leistungen auf später fällig werdende Ansprüche anrechnen können solle, ohne dass ein entsprechendes Erstattungsbegehren geltend gemacht werde.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 18. Februar 2013 und den Bescheid des Beklagten vom 11. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin unter Rücknahme des Bescheides vom 10. Dezember 2010 und Änderung des Bescheides vom 25. Oktober 2010 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 183,42 EUR für Dezember 2010 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf das angegriffene Urteil und trägt ergänzend vor: Das Urteil des BSG vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R – beziehe sich auf einen anderen Sachverhalt. In dem zugrunde liegenden Fall seien die KdU im Zeitraum, für den die Betriebskosten abgerechnet worden seien, noch nicht abgesenkt gewesen. Vorliegend habe bereits eine Absenkung vorgelegen.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf deren vorbereitende Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Leistungsakten) sowie die Gerichtsakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Übernahme der (nur) geltend gemachten Heizkostennachzahlungsforderung für das Jahr 2009 iHv 183,42 EUR. Der Beklagte hat es mit dem Bescheid vom 11. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 2011 zu Recht abgelehnt, den Bescheid vom 10. Dezember 2010 zurückzunehmen.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Bescheid vom 10. Dezember 2010, mit dem der Beklagte die Übernahme der Heizkostennachforderung für 2009 abgelehnt hatte, erweist sich als rechtmäßig.
Die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheides vom 10. Dezember 2010 misst sich an § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II iVm § 330 Abs. 3 Satz 1 Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (SGB III) und § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X, weil der Beklagte bei der Leistungsbewilligung mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2010 für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis 31. Mai 2011 KdU iHv 378,- EUR monatlich bewilligt hatte und die Fälligkeit der Nebenkostenforderung vom 1. Dezember 2010 zeitlich in diesen Bewilligungsabschnitt fällt. Ob der Klägerin entsprechende weitere KdU-Leistungen zustehen, richtet sich nach § 48 Abs. 1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt, hier der Bewilligungsbescheid vom 25. Oktober 2010, aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt soll nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X aufgehoben werden, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt. Hierzu ist der Anspruch auf KdU dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 38). Diese Voraussetzungen für eine Änderung des Bewilligungsbescheides vom 25. Oktober 2010 liegen nicht vor, denn dieser Bewilligungsbescheid war jedenfalls insoweit rechtmäßig, als er der Klägerin keine höheren Leistungen für KdU für den Monat Dezember 2010 als die bewilligten 378,- EUR zuerkannte. Die im Monat Dezember 2010 nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung (aF) zu übernehmenden angemessenen KdU betrugen auf der Grundlage einer Bruttokaltmiete von 308,50 EUR (vgl. SG Berlin, Urteil vom 29. März 2012 – S 18 AS 38243/19 - juris) und der nach dem Schreiben des VBV vom 2. November 2009 anzusetzenden Heizkostenvorauszahlung von 39,43 EUR insgesamt 347,93 EUR und erreichten damit nicht die Höhe des mit dem Bescheid vom 25. Oktober 2010 bewilligten Betrages von 378,- EUR.
Weitere Leistungen für KdU waren auch nicht unter Berücksichtigung der auf der Grundlage der Umlagenabrechnung vom 1. Dezember 2010 geltend gemachten Heizkostennachzahlung iHv 183,42 EUR zu gewähren. Mit der Geltendmachung der sich insgesamt auf 194,80 EUR belaufenden Nebenkostennachforderung durch den Vermieter ist zwar eine rechtserhebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse eingetreten. § 22 Abs. 1 SGB II aF erfasst nicht nur laufende, sondern auch einmalige KdU (vgl. BSG, Urteil vom 16. Dezember 2008 – B 14/7b AS 58/06 R – SozR 4-4200 § 22 Nr. 16). Soweit eine Nachforderung in einer Summe fällig wird, ist sie als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen, nicht aber auf längere Zeiträume zu verteilen (vgl. BSG aaO). Nachzahlungen gehören demzufolge zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat, hier Dezember 2010 (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 – B 4 AS 62/09 R –). Nach der Rechtsprechung des BSG, die der Senat seiner Entscheidung zugrunde legt, ist auch geklärt, dass die Fälligkeit der Nebenkostenforderung im Dezember 2010 nicht dazu führt, diesen Bedarf auch materiell diesem Monat zuzuordnen. Vielmehr beurteilt sich die Rechtslage, also Grund und Höhe des geltend gemachten Anspruchs, allein nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Zeitraumes, dem die fragliche Forderung nach ihrer Entstehung im tatsächlichen Sinne zuzuordnen ist (vgl. BSG, Urteil vom 22. März 2010 aaO Rn. 22; auf gleicher Linie: BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R- juris - Rn.17), mithin hier dem Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009. Entgegen der Auffassung der Klägerin betrifft der Verweis auf die Rechtslage im Abrechnungsjahr nach den angeführten BSG-Entscheidungen nicht nur die Frage der Angemessenheit. Er erklärt vielmehr umfassend die Sach- und Rechtslage im Abrechnungsjahr für maßgeblich. Für eine derartige Auslegung spricht u.a. die Überlegung, dass der Leistungsberechtigte allein in diesem Zeitraum die Unterkunfts- und Heizungskosten im Sinne seiner Obliegenheit zur Kostensenkung beeinflussen konnte. Nur eine derartige Auslegung des § 22 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB II wird ferner der den Vorschriften innewohnenden Schutzfunktion gerecht (vgl. BSG, Urteil vom 6. April 2011 – B 4 AS 12/10 R -).
Die Klägerin hatte in dem in Rede stehenden Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 31. Dezember 2009 keinen Anspruch auf höhere KdU-Leistungen als die von dem Beklagten insoweit bereits bewilligten monatlichen 360,- EUR bzw. ab 1. Dezember 2009 378,- EUR. Die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete belief sich im Jahr 2008 in Berlin für einen Ein-Personen-Haushalt auf höchstens 308,50 EUR (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10. Mai 2012 – L 32 AS 741/11 – juris - Rn. 33). Die Heizkosten der Klägerin im Jahr 2009 betrugen nach der Umlagenabrechnung des VBV für 2009 vom 1. Dezember 2010 489,12 EUR, was monatlich 40,76 EUR entspricht. Unter Berücksichtigung dieser angemessenen Heizkosten belief sich der monatliche KdU-Bedarf der Klägerin nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF auf maximal 349,26 EUR. Im Ergebnis zutreffend gehen daher der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2011 sowie das SG in dem angefochtenen Urteil davon aus, dass der Beklagte damit für das Jahr 2009 monatlich mehr KdU bewilligt und gezahlt hatte, als der Klägerin auch unter Einschluss der Nachforderung für die Heizkosten insgesamt an Leistungen für KdU zugestanden hätte. Soweit die Klägerin meint, die ursprünglichen Bewilligungen von KdU-Leistungen i.H.v. 360,- EUR bzw. 378 EUR monatlich hätten sich nur auf den im jeweiligen Bewilligungszeitraum erkennbaren Bedarf bezogen und mithin könne unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BSG eine im jeweiligen Bewilligungszeitraum noch nicht begründete bzw. fällige Heizkostenforderung nicht mit dem nach der damaligen Verwaltungspraxis des Beklagten überhöhten KdU-Ansätzen verrechnet werden, verkennt sie, dass mit den ursprünglichen Bewilligungsentscheidungen sämtliche KdU abgedeckt werden sollten und damit auch die Heizkosten erfasst worden sind.
Die die Angemessenheit nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF übersteigenden Aufwendungen der Klägerin für die Unterkunft waren für den hier maßgeblichen Zeitraum (2009) auch nicht gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB II aF zu übernehmen. Nach dieser Vorschrift sind auch unangemessene KdU für einen Zeitraum von in der Regel längstens sechs Monaten zu übernehmen, solange dem Hilfebedürftigen eine Kostensenkung nicht möglich oder nicht zuzumuten ist. Diese Vorschrift zielt allein darauf, dem Hilfebedürftigen eine Übergangsfrist hinsichtlich einer Kostensenkung bezüglich seiner bisherigen Unterkunft einzuräumen. Sie ermöglicht hingegen nicht einen - wegen überhöhter KdU - von vorneherein nicht erforderlichen Umzug (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II aF) und damit auch keine (befristete) Übernahme unangemessener KdU für eine neue Wohnung. Im Übrigen bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin die Einhaltung der Angemessenheitsgrenzen bei ihrem Umzug von Berlin-Pankow nach Berlin-Mitte nicht möglich gewesen war. Sie wurde überdies vom JC Pankow wie auch dem Beklagten auf die Unangemessenheit der Nutzungsgebühr sowie darauf hingewiesen, dass KdU nur iHv insgesamt 360,- EUR monatlich übernommen würden (zum ausreichenden Hinweis auf eine als angemessen erachtete Bruttowarmmiete vgl BSG, Urteil vom 20. August 2009 – B 14 AS 41/08 R – juris). Dieser Hinweis ist einem Kostensenkungsverfahren gleich zu achten. Dass die Senkung der laufenden Kosten unzumutbar oder unmöglich war, wird von der Klägerin nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Die Klägerin erklärte sich auf den Hinweis des JC Pankow und des Beklagten – was unstreitig ist - bereit, den überschießenden Teil selbst zu übernehmen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
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