Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 29 AS 1522/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 28 AS 2653/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Neuruppin vom 29. August 2014 aufgehoben. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin vorläufig für die Zeit ab dem 21. Juli 2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2014 Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 114,69 Euro für die Zeit vom 21. bis zum 31. Juli 2014 und in Höhe von insgesamt 312,80 Euro monatlich für die Zeit vom 01. August 2014 bis zum 31. Dezember 2014 sowie Leistungen zur Deckung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe von je 25,- Euro für die Monate August bis Dezember 2014 sowie in Höhe von 9,17 Euro für den anteiligen Monat Juli 2014 zu zahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin in beiden Rechtszügen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Be-schwerdeverfahren unter Beiordnung des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin wird abgelehnt.
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Zahlung von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) abgelehnt worden ist, ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich - wie hier - um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - L 19 B 687/06 AS ER -, zitiert nach juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind der Antragstellerin jedenfalls im Wege der Folgenabwägung vorläufig Leistungen zu gewähren.
Die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind ab dem 21. Juli 2014, dem Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, gegeben. Die 59-jährige, polnische Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in der Bundesrepublik Deutschland zu haben. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R – m. w. N.). Das ist im Fall der Antragstellerin gegeben. Diese lebt als Bürgerin der Europäischen Union seit dem 29. Januar 2008 in der Bundesrepublik. Deshalb hat sie seit dem 25. März 2013 ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügigkeitsG/EU) inne, das sie unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zu Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt.
Der Senat hält es außerdem für glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen zu sichern (§ 9 Abs. 1 SGB II), und erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist. Dafür spricht die Einschätzung der Ärztlichen Kommission bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt vom 7. November 2013, die die Antragstellerin für arbeitsfähig hält, sowie deren Selbsteinschätzung, aus gesundheitlichen Gründen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein zu können.
Letztlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Denn ihr Aufenthaltsrecht im streitigen Zeitraum ergibt sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Die Ausschlussregelung erfordert regelmäßig eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe der Aufenthaltsberechtigung des Unionsbürgers. Bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die von der Rechtsprechung des BSG geforderte positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - und 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R -; Thie in LPK-SGB II, 5. A. 2013, § 7 RdNr. 28 mit Hinweis auf BT-Drs. 16/688 S. 13). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Antragstellerin kann sich seit dem 25. März 2013 auf ein Daueraufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 4a FreizügigkeitsG/EU) berufen.
Die Höhe der zu zahlenden Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs, deren Dauer sich an einem Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) orientiert, ergibt sich nach einem der Vorläufigkeit der Zahlung Rechnung tragenden Abschlag von 20% von dem Regelbedarf für die Antragstellerin in Höhe von je 312,80 Euro für die Monate August bis Dezember 2014, für den Monat Juli 2014 anteilig (§ 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II) in Höhe von 114,69 Euro. Zur Deckung der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung fällt nur die Abschlagszahlung für die Heizkosten in Höhe von 25,- Euro monatlich an, für den Monat Juli 2014 damit anteilig in Höhe von 9,17 Euro. Im Übrigen, soweit die Antragstellerin die Zahlung des vollen Regelbedarfs geltend gemacht hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die Antragstellerin aufgrund der unanfechtbaren Entscheidung über die Kostenerstattung in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem ihr Antrag auf einstweilige Zahlung von Arbeitslosengeld II nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) abgelehnt worden ist, ist zulässig und begründet.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung ist, dass sowohl ein Anordnungsanspruch (d. h. ein nach der Rechtslage gegebener Anspruch auf die einstweilig begehrte Leistung) wie auch ein Anordnungsgrund (im Sinne der Eilbedürftigkeit einer vorläufigen Regelung) bestehen. Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Wegen des vorläufigen Charakters einer einstweiligen Anordnung soll durch sie eine endgültige Entscheidung in der Hauptsache grundsätzlich nicht vorweggenommen werden. Bei seiner Entscheidung kann das Gericht sowohl eine Folgenabwägung vornehmen wie auch eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache anstellen. Drohen aber ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, dann dürfen sich die Gerichte nur an den Erfolgsaussichten orientieren, wenn die Sach- und Rechtslage abschließend geklärt ist. Ist dem Gericht dagegen eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich, so ist allein anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12. Mai 2005 - 1 BvR 596/05 -). Handelt es sich - wie hier - um Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, die der Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens dienen und damit das Existenzminimum absichern, muss die überragende Bedeutung dieser Leistungen für den Empfänger mit der Folge beachtet werden, dass ihm im Zweifel die Leistungen - ggf. vermindert auf das absolut erforderliche Minimum - aus verfassungsrechtlichen Gründen vorläufig zu gewähren sind (vgl. Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. Januar 2007 - L 19 B 687/06 AS ER -, zitiert nach juris).
Ausgehend von diesen Grundsätzen sind der Antragstellerin jedenfalls im Wege der Folgenabwägung vorläufig Leistungen zu gewähren.
Die Voraussetzungen für die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Arbeitslosengeld II nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind ab dem 21. Juli 2014, dem Zeitpunkt der Anbringung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei Gericht, gegeben. Die 59-jährige, polnische Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 30 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) in der Bundesrepublik Deutschland zu haben. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Definition gilt für alle Sozialleistungsbereiche des Sozialgesetzbuchs, soweit sich nicht aus seinen besonderen Teilen etwas anderes ergibt (§ 37 SGB I). Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts ist in erster Linie nach den objektiv gegebenen tatsächlichen Verhältnissen im streitigen Zeitraum zu beurteilen. Entscheidend ist, ob der örtliche Schwerpunkt der Lebensverhältnisse faktisch dauerhaft im Inland ist. Dauerhaft ist ein solcher Aufenthalt, wenn und solange er nicht auf Beendigung angelegt, also zukunftsoffen ist (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 30. Januar 2013 – B 4 AS 54/12 R – m. w. N.). Das ist im Fall der Antragstellerin gegeben. Diese lebt als Bürgerin der Europäischen Union seit dem 29. Januar 2008 in der Bundesrepublik. Deshalb hat sie seit dem 25. März 2013 ein Daueraufenthaltsrecht im Sinne von § 4a des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügigkeitsG/EU) inne, das sie unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 zu Einreise und Aufenthalt in der Bundesrepublik berechtigt.
Der Senat hält es außerdem für glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin nicht in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt aus zu berücksichtigendem Einkommen oder Vermögen zu sichern (§ 9 Abs. 1 SGB II), und erwerbsfähig im Sinne von § 8 Abs. 1 SGB II ist. Dafür spricht die Einschätzung der Ärztlichen Kommission bei der polnischen Sozialversicherungsanstalt vom 7. November 2013, die die Antragstellerin für arbeitsfähig hält, sowie deren Selbsteinschätzung, aus gesundheitlichen Gründen mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein zu können.
Letztlich ist die Antragstellerin auch nicht nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Denn ihr Aufenthaltsrecht im streitigen Zeitraum ergibt sich nicht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche. Die Ausschlussregelung erfordert regelmäßig eine "fiktive Prüfung" des Grundes bzw. der Gründe der Aufenthaltsberechtigung des Unionsbürgers. Bereits das Vorhandensein der Voraussetzungen eines Aufenthaltsrechts aus einem anderen Grund als dem Zweck der Arbeitsuche hindert die von der Rechtsprechung des BSG geforderte positive Feststellung eines Aufenthaltsrechts "allein aus dem Zweck der Arbeitsuche" im Sinne von § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II (vgl. BSG, Urteile vom 30. Januar 2013 - B 4 AS 54/12 R - und 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R -; Thie in LPK-SGB II, 5. A. 2013, § 7 RdNr. 28 mit Hinweis auf BT-Drs. 16/688 S. 13). Ein solcher Fall liegt hier vor, denn die Antragstellerin kann sich seit dem 25. März 2013 auf ein Daueraufenthaltsrecht (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 i. V. m. § 4a FreizügigkeitsG/EU) berufen.
Die Höhe der zu zahlenden Leistungen zur Deckung des Regelbedarfs, deren Dauer sich an einem Bewilligungsabschnitt von sechs Monaten (§ 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II) orientiert, ergibt sich nach einem der Vorläufigkeit der Zahlung Rechnung tragenden Abschlag von 20% von dem Regelbedarf für die Antragstellerin in Höhe von je 312,80 Euro für die Monate August bis Dezember 2014, für den Monat Juli 2014 anteilig (§ 41 Abs. 1 Satz 2 und 3 SGB II) in Höhe von 114,69 Euro. Zur Deckung der Bedarfe für Kosten der Unterkunft und Heizung fällt nur die Abschlagszahlung für die Heizkosten in Höhe von 25,- Euro monatlich an, für den Monat Juli 2014 damit anteilig in Höhe von 9,17 Euro. Im Übrigen, soweit die Antragstellerin die Zahlung des vollen Regelbedarfs geltend gemacht hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt, da die Antragstellerin aufgrund der unanfechtbaren Entscheidung über die Kostenerstattung in der Lage ist, die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.
Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar (§ 177 SGG).
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