Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 44 VU 147/12
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 VU 12/14 B PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 23. Januar 2014 aufgehoben. Der Klägerin wird mit Wirkung vom 12. November 2012 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Sozialgericht Berlin gewährt. Beträge aus dem Vermögen oder Monatsraten sind nicht zu leisten.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin ist bedürftig im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), die Verfolgung des Rechtsschutzziels besitzt auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar spricht vieles dafür, dass – wie es das Sozialgericht ausgeführt hat – die Ausgleichsrente nach § 32 Bundesversorgungsgesetz keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch II darstellt. Indessen handelt es sich hierbei um eine schwierige Rechtsfrage, die nicht vorab – indirekt den Streit womöglich entscheidend und vorwegnehmend – im Wege eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden werden darf, sondern deren Klärung nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erfolgen muss. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Rechtsschutz für die Klägerin nicht verkürzt und keine Ungleichbehandlung der nicht bemittelten Klägerin gegenüber bemittelten Klägern stattfindet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, insbesondere statthaft gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG), sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klägerin ist bedürftig im Sinne des § 73a SGG in Verbindung mit §§ 114 ff. Zivilprozessordnung (ZPO), die Verfolgung des Rechtsschutzziels besitzt auch eine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
Zwar spricht vieles dafür, dass – wie es das Sozialgericht ausgeführt hat – die Ausgleichsrente nach § 32 Bundesversorgungsgesetz keine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a Sozialgesetzbuch II darstellt. Indessen handelt es sich hierbei um eine schwierige Rechtsfrage, die nicht vorab – indirekt den Streit womöglich entscheidend und vorwegnehmend – im Wege eines Prozesskostenhilfeverfahrens entschieden werden darf, sondern deren Klärung nach Durchführung eines Hauptsacheverfahrens erfolgen muss. Nur auf diese Weise kann sichergestellt werden, dass der Rechtsschutz für die Klägerin nicht verkürzt und keine Ungleichbehandlung der nicht bemittelten Klägerin gegenüber bemittelten Klägern stattfindet.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG nicht anfechtbar.
Rechtskraft
Aus
Login
BRB
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