Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 48 SB 2513/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 13 SB 248/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 25. September 2014 wird zurückgewiesen, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen worden ist. Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts sinngemäß begehrt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei ihr das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" vorläufig festzustellen,
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Antragstellerin hat ungeachtet der Frage, ob die begehrte Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen als Statusentscheidung überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich ist, jedenfalls den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Es müssen schwerwiegende Nachteile glaubhaft gemacht werden, die der Antragstellerin drohen, wenn ihrem Begehren auf Feststellung der begehrten Merkzeichen nicht sofort entsprochen wird. Daran fehlt es hier. Auch in Kenntnis der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Antragstellerin nicht dargelegt, welche Nachteilsausgleiche sie im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren dient nicht dazu, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin, mit der sie unter Aufhebung des Beschlusses des Sozialgerichts sinngemäß begehrt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bei ihr das Vorliegen der gesundheitlichen Voraussetzungen des Merkzeichens "G" vorläufig festzustellen,
ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Antragstellerin hat ungeachtet der Frage, ob die begehrte Feststellung des Vorliegens der gesundheitlichen Voraussetzungen von Merkzeichen als Statusentscheidung überhaupt einer einstweiligen Regelung zugänglich ist, jedenfalls den für den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) erforderlichen Anordnungsgrund, d.h. die besondere Dringlichkeit des Erlasses der begehrten einstweiligen Anordnung, nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung - ZPO -). Ist das Begehren, wie hier, auf den Erlass einer vorläufigen Regelung gerichtet, die den Ausgang des Hauptsacheverfahrens vorweg nimmt, müssen besondere Gründe vorliegen, die eine solche Anordnung gebieten. Es müssen schwerwiegende Nachteile glaubhaft gemacht werden, die der Antragstellerin drohen, wenn ihrem Begehren auf Feststellung der begehrten Merkzeichen nicht sofort entsprochen wird. Daran fehlt es hier. Auch in Kenntnis der Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung hat die Antragstellerin nicht dargelegt, welche Nachteilsausgleiche sie im Falle der Erteilung der begehrten Merkzeichen in Anspruch nehmen will. Vor diesem Hintergrund ist es der Antragstellerin, dem Regelfall entsprechend, zuzumuten, dass die Klärung ihrer Ansprüche dem gerichtlichen Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt. Denn das vorläufige Rechtsschutzverfahren dient nicht dazu, unter Abkürzung des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens die geltend gemachte materielle Rechtsposition vorab zu realisieren.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 193 Abs. 1 Satz 3 SGG in analoger Anwendung.
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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BRB
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