L 4 ER 26/03 RA

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 4 ER 26/03 RA
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz vom 11.03.2003 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 7.561,21 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin betreibt ein Einzelhandelsunternehmen und beschäftigte in der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.2001 mehrere Beschäftigte auf der Basis einer sog. geringfügigen Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV). Die vereinbarten Stundenlöhne lagen unter denjenigen, die nach dem für allgemeinverbindlich erklärten Mantel-Tarifvertrag für den Einzelhandel in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen gewesen wären. Aufgrund einer Betriebsprüfung fordert die Antragsgegnerin von der Antragstellerin nach Anhörung eine Beitragsnachzahlung in Höhe von 30.244,83 EUR, da unter Berücksichtigung des den jeweiligen Arbeitnehmern aufgrund des Tarifvertrags zustehenden Entgelts und der jeweiligen Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) Versicherungspflicht aufgrund einer mehr als geringfügigen Beschäftigung bestehe.

Hiergegen legte die Antragstellerin Widerspruch ein und beantragte zugleich die Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Nach dem Zuflussprinzip seien die Beiträge von ihr richtig berechnet und abgeführt worden. Gehe man mit der Antragsgegnerin davon aus, dass es schon seit 1981 nicht mehr darauf ankomme, was den Arbeitnehmern zufließe, sondern worauf diese einen Anspruch hätten, stehe ihr ein Vertrauensschutz zu, da die Antragsgegnerin erstmals im März 2000 auf die geänderte Beitragsberechnungsgrundlage hingewiesen habe, die im Widerspruch zu der vorherigen Prüfpraxis stehe. Schließlich sei der Tarifvertrag fehlerhaft für allgemeinverbindlich erklärt worden.

Den Antrag der Antragstellerin auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 05.12.2002 ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 18.02.2003 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Sozialgericht Koblenz mit Beschluss vom 11.03.2003 ab, da der angefochtene Bescheid nach summarischer Prüfung rechtmäßig sei.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Antragstellerin ist zurückzuweisen, da ihrem Antrag nach Erteilung des Widerspruchsbescheids das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Das Widerspruchsverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs (§ 83 SGG) und endet mit der Abhilfe oder der Erteilung des Widerspruchsbescheids (§ 85 SGG). Nachdem die Antragsgegnerin über den Widerspruch der Antragstellerin entschieden hatte, war das Widerspruchsverfahren damit abgeschlossen, so dass eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs nicht mehr hergestellt werden kann.

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf §§ 193; 197 a SGG.

Der Streitwert war in Anlehnung an den sog. Streitwertkatalog 1996 (NVwZ 1996, 563) auf ein Viertel des nach § 13 GKG für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festzusetzen.

Dieser Beschluss ist nicht mit weiterer Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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