L 22 R 389/13

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
22
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 9 R 4359/09
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 22 R 389/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 R 427/14 B
Datum
Kategorie
Urteil
Bemerkung
Nichtzulassungsbeschwerde verworfen
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt von der Beklagten eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Entgeltpunkte für die in Polen zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten und Anrechnung weiterer rentenrechtlicher Zeiten.

Der im Mai 1936 in G (D) geborene Kläger, der am 31. Januar 1980 in die Bundesrepublik Deutschland übersiedelte, ist als Vertriebener und Aussiedler anerkannt (Ausweis für Vertriebene und Flüchtlinge A vom 29. Februar 1980).

Der Kläger, der vom 15. Juni 1951 bis 31. März 1954 36 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt hat, war ab 1. Juni 1954 als Elektriker beim Bezirksunternehmen für die Verarbeitung der Tier- und Pflanzenreste G, wobei er zum 01. Juli 1956 in die VII. Kategorie der Handwerkervergütung eingestuft wurde, vom 15. Juni 1957 bis 31. März 1962 als Technischer Inspektor der Bezirksverwaltung der Wohngebäude in G-N, wobei er nach erfolgreichem Abschluss eines vom 06. November 1960 bis 23. April 1961 absolvierten Fernkurses am 29. April 1961 die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Geselle im Handwerk Elektroinstallation erwarb, beschäftigt. Während er am Fernbildungstechnikum für Maschinenbau und Elektrowesen G vom 01. September 1961 bis 13. Juni 1966 seinen Abschluss der Mittelschulbildung mit der Berufsbezeichnung Techniker Energetiker im Spezialbereich Elektroenergetik erwarb, arbeitete er vom 09. Mai 1962 bis 30. September 1962 als Elektromonteur für Installationen bei den Wojewodschaft-Verkehrsbetrieben in G- und vom 28. September 1962 bis 28. Februar 1967 als Elektriker und Kranführer im D Bauunternehmen. Er legte dabei am 09. Mai 1964 die Prüfung der Klasse III für Turmkräne ab und wurde zum 01. Juli 1965 in die I. Gruppe auf dem Berufsposten eines Maschinen-/Kranführers eingegliedert. Danach übte er Beschäftigungen vom 01. März 1967 bis 19. Mai 1967 als Obersachbearbeiter für Energietechnik bei den Städtischen Wasser- und Kanalisationswerken, vom 01. Juni 1967 bis 03. Februar 1969 als Leiter des Wartungsbetriebes des Gewerbedienstleistungsunternehmens R und vom 04. Februar 1969 bis 30. April 1972 als Hauptenergetiker und Bauleiter für Energiefragen bei einem Straßenbauunternehmen aus, wobei er am 18. Oktober 1971 im Spezialbereich Elektroinstallationen und Anlagen eine Bauberechtigung zur Leitung von Bauarbeiten im Bereich von Elektroinstallationen und Anlagen bei Bauobjekten mit Ausnahme bei Bauten mit komplizierten Elektroinstallationen und Anlagen erhielt. Vom 01. Mai 1972 arbeitete er als Oberprojektant, ab 01. Januar 1973 als Hauptmechaniker und Hauptenergetiker, ab 19. Mai 1973 als Spezialist für Maschinen- und Energetikanlagen und ab 15. Januar 1977 als Hauptmechaniker-Spezialist für Energetikanlagen bis 31. März 1978 beim Industrieunternehmen für Landwirtschaftsbauwesen in G Nachdem sein Arbeitsverhältnis durch fristgemäße Kündigung durch den Arbeitgeber gelöst worden war, war der Kläger nach erfolgloser Arbeitssuche (01. April 1978 bis 30. Juni 1978) vom 01. Juli 1978 bis 09. Januar 1980 als Taxifahrer und Mitglied des Wojewodschaftverbandes des privaten Handels und der Dienstleistungen selbständig tätig.

Nachdem ihm die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (nachfolgend ebenfalls Beklagte genannt) mit Bescheid vom 17. August 1999 Altersrente für langjährig Versicherte zunächst ab 01. Juni 1999 bei 35,6390 persönlichen Entgeltpunkten bewilligt hatte, hatte sie ihm nach entsprechender Rücknahme seines Rentenantrages mit Bescheid vom 02. Dezember 1999 diese Rente ab 01. September 1999 bei 37,6593 Entgeltpunkten gewährt. Der wegen der Rentenhöhe erhobene Widerspruch war mit Widerspruchsbescheid vom 06. März 2000 zurückgewiesen worden.

Während des sich anschließenden Klageverfahrens beim Sozialgericht Berlin (S 16 RA 1473/00) hatte die Beklagte die Bescheide vom 07. November 2001 und vom 28. Oktober 2005 erteilt, mit denen sie jeweils die Altersrente ab 01. September 1999 mit 37,8531 persönlichen Entgeltpunkten bzw. 38,3856 persönlichen Entgeltpunkten neu feststellte und dabei die Zeiten vom 29. April 1961 bis 31. März 1962, vom 09. Mai 1962 bis 30. September 1962 und vom 01. Oktober 1962 bis 13. Juni 1966 der Qualifikationsgruppe 4 nach Anlage 13 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) zuordnete. Außerdem war von der Beklagten die Zeit vom 01. April 1978 bis 30. Juni 1978 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anerkannt worden. Mit Urteil vom 23. Januar 2006 hatte das Sozialgericht die weitergehende Klage abgewiesen.

Während des nachfolgenden Berufungsverfahrens beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hatte die Beklagte zunächst den Bescheid vom 29. Januar 2007 erteilt, mit dem sie unter Neufeststellung der Altersrente ab 01. September 1999 bei 38,5959 persönlichen Entgeltpunkten die Zeit vom 01. April 1978 bis 30. Juni 1978 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit berücksichtigte. Sie hatte außerdem einen Anspruch auf höhere Altersrente unter Anrechnung der Zeiten vom 01. Juli 1956 bis 14. Juni 1957 und vom 15. Juni 1957 bis 28. April 1961 mit Einstufung in Qualifikationsgruppe 4 und der Zeiten vom 01. Juni 1954 bis 14. Juni 1957 und vom 09. Mai 1962 bis 30. September 1962 unter Zuordnung zum Bereich sonstige produzierende Bereiche (Tabelle 12) bzw. Verkehr (Tabelle 15) anerkannt. Mit Urteil vom 30. Oktober 2008 (L 21 R 669/08) hatte das Landessozialgericht darüber hinaus bei Zurückweisung der Berufung im Übrigen die Beklagte verurteilt, dem Kläger eine höhere Altersrente unter Berücksichtigung der Durchschnittsverdienste, die sich für den Beschäftigungszeitraum vom 01. Juli 1978 bis 30. Januar 1980 aus Tabelle 15 (Bereich: Verkehr) der Anlage 14 zum SGB VI ergeben, zu gewähren. Mit Beschluss vom 20. Januar 2009 (B 13 R 579/08 B) war die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen worden.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 hatte die Beklagte in Ausführung des Urteils des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2008 und ihres während des Berufungsverfahrens abgegebenen Anerkenntnisses die Altersrente ab 01. September 1999 bei 41,0587, ab 01. Juli 2000 bei 41,1601 persönlichen Entgeltpunkten neu festgestellt. Dabei berücksichtigte sie die Zeiten vom 01.Juli 1956 bis 14. Juni 1957 und vom 15. Juni 1957 bis 28. April 1961 unter Zuordnung nach Qualifikationsgruppe 4, vom 01. Juni 1954 bis 14. Juni 1957 unter Zuordnung zum Bereich sonstige produzierende Bereiche, vom 09. Mai 1962 bis 30. September 1962 und vom 01. Juli 1978 bis 30. Januar 1980 unter Zuordnung zum Bereich Verkehr. In diesem Bescheid war darauf hingewiesen worden, dass ein Rechtsbehelf dagegen nur zulässig sei, soweit er sich gegen die Ausführung des Urteils und des Anerkenntnisses richte.

Mit dem gegen den Bescheid vom 13. Januar 2009 gerichteten Widerspruch machte der Kläger geltend, die Rente sei wieder mal schlecht berechnet worden. So seien die Beiträge zwar bis 28. April 1961, nicht aber vom 29. April 1961 bis 31. März 1962 erhöht worden. Die Entgeltpunkte seien nur zu 60 v. H. berücksichtigt worden, was nicht sein dürfe, denn er sei niemals in Polen, sondern nur in deutschen Gebieten unter polnischer Verwaltung gewesen, so dass die Rente so zu berechnen sei, als wäre er in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt gewesen. Für die Arbeitslosenzeit vom 01. April 1978 bis 30. Juni 1978 seien keine Entgeltpunkte ersichtlich. Seine Berufsausbildung-Technikum mit Abitur sei unberücksichtigt geblieben. Nirgends sei Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld berechnet worden. Es seien auch Ersatzzeiten für die Vertreibung anzurechnen. Es fehle eine Verzinsung.

Mit Bescheid vom 27. Mai 2009 lehnte die Beklagte die Rücknahme des Bescheides vom 13. Januar 2009 nach § 44 SGB X ab: Die Zeit vom 15. Juni 1957 bis 31. März 1962 sei durchgehend dem Wirtschaftsbereich 21 und der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet worden. Die Absenkung der Entgeltpunkte auf 60 v. H. erfolge gemäß § 22 Abs. 4 Fremdrentengesetz (FRG) für die Zeiten, die nicht vom Deutsch-Polnischen Rentenabkommen vom 09. Oktober 1975 (DPRA 1975) erfasst würden. Dazu gehörten Kindererziehungszeiten und die Zeit der Selbständigkeit vom 01. Juli 1978 bis 30. Januar 1980. Nach polnischen Vorschriften seien diese Zeiten für die allgemeine Rentenversicherung nicht rechtserheblich, so dass sie nur nach den Regelungen des FRG anerkannt werden könnten und somit auch von der Absenkung betroffen seien. Die Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01. April 1978 bis 30. Juni 1978 sei mit 0,2088 Entgeltpunkten bewertet. Bei den Zeiten glaubhaft gemachter beruflicher Ausbildung handele es sich um die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen vor dem 25. Lebensjahr. Für diese Zeiten seien die Entgeltpunkte um 1,0655 erhöht worden. Bei der Ausbildung als Techniker-Energetiker vom 01. September 1961 bis 13. Juni 1966 handele es sich um keine nach polnischen Vorschriften rechtserhebliche Zeit, die aber mit Zeiten nach dem DPRA 1975 zusammentreffe. Gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Zustimmungsgesetz zum DPRA 1975 sei nur die Abkommenszeit zu berücksichtigen. Für die Zeit der Ausbildung vom 01. April 1962 bis 08. Mai 1962 seien keine Angaben zum zeitlichen Aufwand gemacht worden, so dass deswegen davon ausgegangen worden sei, die Ausbildung habe keinen Zeitaufwand von mehr als 20 Stunden pro Woche gehabt. Bei den der Rentenberechnung zugrunde gelegten Tabellenentgelte der Anlage 14 SGB VI handele es sich um nach statistischen Angaben ermittelte Durchschnittsverdienste, die den üblicherweise zugrunde zu legenden jährlichen Gesamtbetrag einschließlich etwaiger Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld darstellten. Die Berücksichtigung einer Ersatzzeit wegen der Vertreibung im Januar 1980 sei nicht möglich, weil in dieser Zeit bereits Pflichtbeiträge entrichtet seien. Wegen der Verzinsung erhalte der Kläger gesonderte Nachricht.

Den dagegen eingelegten Widerspruch, mit dem der Kläger ergänzend ausführte, seine Rente müsse bei ca. 1.400 Euro monatlich liegen, seine Tätigkeit als Leiter eines großen Unternehmens müsse berücksichtigt werden und ihm müsse auch noch die Berliner Zulage zugerechnet werden, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. August 2009 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 10. September 2009 beim Sozialgericht Berlin Klage erhoben und sein Begehren weiterverfolgt.

Er hat erklärt, Klageziel sei es, dass seine Arbeitszeit in P so bewertet werde, als hätte er in Deutschland gearbeitet mit allen zusätzlichen Vergütungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Berlin-Zulage. Er habe in Polen in einer 46-Stunden-Woche gearbeitet. Es seien auch die kriegsbedingten Ersatzzeiten vom 23. März 1945 bis 31. Januar 1980 zu berücksichtigen. Auch seine Ausbildung als Techniker müsse berücksichtigt werden.

Mit Urteil vom 25. April 2013 hat das Sozialgericht im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung die Klage abgewiesen: Die Klage sei zulässig. Insbesondere sei die Klagefrist von einem Monat als gewahrt anzusehen. Weder enthielten die Verwaltungsakten der Beklagten einen Vermerk über das Datum der Aufgabe des Widerspruchsbescheides zur Post, noch habe sie auf Nachfrage des Gerichts diesen Tag benennen können, so dass die Kammer einen früheren Tag der Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides als den 09. September 2009, an dem der Kläger ihn seinem Briefkasten entnommen habe, nicht habe feststellen können. Die Klage sei unbegründet, da die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht vorlägen. Ein Anspruch auf eine höhere Altersrente bestehe nicht. Insoweit werde auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2008 und der angefochtenen Bescheide Bezug genommen. Lediglich ergänzend werde angemerkt, dass das Gericht nicht befugt sei, einem Versicherten auf der Grundlage von Billigkeitserwägungen, etwa weil dieser besonderes Unrecht erlitten habe oder besonders hohe Lebenshaltungskosten habe, eine über den gesetzlichen Rentenanspruch hinausgehende Rente zuzusprechen.

Gegen das ihm am 04. Mai 2013 zugestellte Urteil richtet sich die am 04. Juni 2013 eingelegte Berufung des Klägers.

Er meint, die Berechnung der Rente sei voll fehlerhaft. Seine Arbeitszeit in Dmüsse so zugerechnet werden wie in Deutschland. Die kriegsbedingten Ersatzzeiten müssten auch berücksichtigt werden. Entgegen dem Urteil des Landesozialgerichts sei ihm bis heute keine höhere Rente berechnet worden.

Der Kläger beantragt, nachdem die Beklagte anerkannt hat, dass dem Kläger ab 1. Januar 2005 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Anrechnung der Zeit der Ausbildung vom 1. April 1962 bis 8. Mai 1962 als Anrechnungszeit zu gewähren ist, und der Kläger dieses Anerkenntnis angenommen hat,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 25. April 2013 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2009 zu verpflichten, unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 13. Januar 2009, ihm ab 01. September 1999 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung höherer Arbeitsentgelte für die Zeiten vom 15. Juni 1951 bis 30. Januar 1980 sowie unter Anrechnung der Zeit der Ausbildung vom 01.September 1961 bis 13. Juni 1966 und kriegsbedingter Ersatzzeiten vom 23. März 1945 bis 31. Januar 1980 zu gewähren, soweit nicht die Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben hat.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist, soweit darüber nach dem angenommenen Teilanerkenntnis noch zu entscheiden ist, unbegründet.

Das Sozialgericht hat die auch nach Ansicht des Senats zulässige Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 27. Mai 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 04. August 2009 ist rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm die Beklagte unter entsprechender Rücknahme des Bescheides vom 13. Januar 2009 eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Berücksichtigung weiterer Arbeitsentgelte vom 15. Juni 1951 bis 30. Januar 1980 und unter Anrechnung der Zeit der Ausbildung vom 01.September 1961 bis 31. März 1962 und vom 9. Mai 1962 bis 13. Juni 1966 und einer kriegsbedingten Ersatzzeit vom 23. März 1945 bis 31. Januar 1980 gewährt.

Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Bescheid vom 13. Januar 2009 ist hinsichtlich der Rentenhöhe zutreffend.

Maßgebend ist das Recht des SGB VI bei Rentenbeginn am 01. September 1999.

Nach § 300 Abs. 1 SGB VI sind Vorschriften dieses Gesetzbuches (zwar) von dem Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens an auf einen Sachverhalt oder Anspruch auch dann anzuwenden, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt der Sachverhalt oder der Anspruch bestanden hat. Ist eine bereits vorher geleistete Rente neu festzustellen und sind dabei die persönlichen Entgeltpunkte neu zu ermitteln, sind (jedoch) nach § 300 Abs. 3 SGB VI die Vorschriften maßgebend, die bei erstmaliger Feststellung der Rente anzuwenden waren.

Die Beklagte hat die Rentenhöhe dem Gesetz gemäß festgesetzt.

Die Grundsätze der Rentenberechnung ergeben sich aus §§ 63 und 64 SGB VI. Danach richtet sich die Höhe einer Rente vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen (§ 63 Abs. 1 SGB VI). Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet (§ 63 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist (§ 63 Abs. 3 SGB VI). Der Monatsbetrag der Rente ergibt sich, wenn 1. die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte, 2. der Rentenartfaktor und 3. der aktuelle Rentenwert mit ihrem Wert bei Rentenbeginn miteinander vervielfältigt werden (§ 64 SGB VI).

Beitragszeiten sind Zeiten, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge (Pflichtbeitragszeiten) oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind. Pflichtbeitragszeiten sind auch Zeiten, für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (§ 55 SGB VI).

Nach Bundesrecht sind Beiträge gezahlt, die nach In-Kraft-Treten des Grundgesetzes (GG) am 23. Mai 1949 aufgrund der im Bundesgebiet geltenden Vorschriften gezahlt wurden (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar zum Sozialversicherungsrecht, 82. Ergänzungslieferung 2014, SGB VI, § 55 Rdnr. 7). Kindererziehungszeiten sind Bundesgebiets-Beitragszeiten, wenn die Erziehung des Kindes im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist (§ 271 Satz 2 SGB VI).

Beitragsfreie Zeiten sind Kalendermonate, die mit Anrechnungszeiten, mit einer Zurechnungszeit oder mit Ersatzzeiten belegt sind, wenn für sie nicht auch Beiträge gezahlt worden sind (§ 54 Abs. 4 SGB VI).

Anrechnungszeiten sind u. a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einer deutschen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI).

Anrechnungszeiten sind auch Zeiten, in denen Versicherte nach dem vollendeten 17. Lebensjahr eine Schule, Fachschule oder Hochschule besucht oder an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme teilgenommen haben (Zeiten einer schulischen Ausbildung), insgesamt jedoch höchstens bis zu drei Jahren (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI).

Entsprechend dem Normzweck von Anrechnungszeiten, solche Zeiten zu berücksichtigen, in denen wegen der Ausbildung keine Pflichtbeitragszeiten erworben werden konnten, muss der Schulbesuch die Zeit und Arbeitskraft überwiegend beansprucht haben. Das ist für ein Nebeneinander von schulischer Ausbildung und versicherter Beschäftigung in § 58 Abs. 4a SGB VI ausdrücklich geregelt. Eine überwiegende Inanspruchnahme liegt vor, wenn dem Betreffenden neben der Ausbildung keine Halbtagstätigkeit mehr zumutbar war. Dies erfordert eine wöchentliche Inanspruchnahme von mehr als 20 Stunden, denn dem Zweck der Anrechnungszeitregelung entsprechend schließt eine Ausbildung in diesem zeitlichen Umfang eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden aus. Zum Zeitaufwand gehören neben der Unterrichtszeit auch die Zeiten der erforderlichen Vor- und Nacharbeit. Als erforderlich ist der Zeitaufwand anzusehen, den ein durchschnittlich begabter Schüler bei durchschnittlicher Belastung nach den Lehrplänen für den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung benötigt. Dies gilt auch für besondere Unterrichtsformen, bei denen ein Unterricht nicht in den sonst für Schulen üblichen Tageszeiten erteilt wird, wie Fernunterricht, Abendunterricht, Wochenendkurse (Gürtner in Kasseler Kommentar, a. a. O., § 58 Rdnr. 36, 37 m. w. N. insbesondere BSG SozR 5870 § 2 Nr. 64 und BSG, Urteil vom 09. Juni 1988 – 4/11a RA 68/87).

Die in Polen (oder wie der Kläger meint in deutschen Gebieten unter polnischer Verwaltung) zurückgelegten Beitragszeiten und die Zeit der Arbeitslosigkeit sind daher anders als die ab 31. Januar 1980 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten keine Zeiten, die nach dem SGB VI berücksichtigungsfähig sind, denn für diese Beitragszeiten wurden keine Beiträge nach Bundesrecht, sondern (allenfalls) nach polnischem Recht gezahlt. Die Erziehung der Kinder erfolgte nicht im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und der Kläger war auch nicht bei einer deutschen Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet.

Diese Zeiten können daher nur und in dem Umfang angerechnet werden, wenn und wie dies nach besonderen Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dazu zählen zum einen die Vorschriften in Sozialversicherungsabkommen der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten und zum anderen die Vorschriften des FRG (Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI, § 55 Rdnr. 8).

Ersatzzeiten sind Zeiten vor dem 01. Januar 1992, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat und Versicherte nach vollendetem 14. Lebensjahr unter anderem während oder nach dem Ende eines Krieges, ohne Kriegsteilnehmer zu sein, durch feindliche Maßnahmen bis zum 30. Juni 1945 an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereiches der Reichsversicherungsgesetze oder danach aus Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieser Gesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, verhindert gewesen oder dort festgehalten worden sind (§ 250 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) oder vertrieben, umgesiedelt oder ausgesiedelt worden oder auf der Flucht oder im Anschuss an solche Zeiten wegen Krankheit arbeitsunfähig oder unverschuldet arbeitslos gewesen sind, mindestens aber die Zeit vom 01. Januar 1945 bis zum 31. Dezember 1946, wenn sie zum Personenkreis der §§ 1 bis 4 des Bundesvertriebenengesetzes gehören (§ 250 Abs. 1 Nr. 6 SGB VI).

Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil vom 30. Oktober 2008 ausgeführt hat, findet auf den Kläger das DPRA 1975 Anwendung.

Dies erweist sich für den Kläger, soweit danach Sachverhalte erfasst werden, die zugleich von den Vorschriften des FRG geregelt werden, insoweit als günstiger, da dadurch § 22 Abs. 4 FRG, wonach die maßgeblichen Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6 vervielfältigt werden, also lediglich im Umfang von 60 v. H. berücksichtigt werden, nicht gilt. Fände das DPRA 1975 keine Anwendung, wären bei dann erforderlicher unmittelbarer Anwendung des FRG und damit auch des § 22 Abs. 4 FRG die gesamten in Pzurückgelegten Beitragszeiten lediglich im Umfang von 60 v. H. anzurechnen. Dies folgt aus Art. 6 § 5 Abs. 4 Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetz (FANG), auf den im oben genannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg ebenfalls hingewiesen worden ist, der u. a. bestimmt: § 22 Abs. 4 FRG in der ab 01. Januar 1992 sowie in der vom 07. Mai 1996 an geltenden Fassung findet keine Anwendung auf Berechtigte, die nach Maßgabe des Abkommens vom 08. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik P über Soziale Sicherheit (DPSVA) Ansprüche und Anwartschaften auf der Grundlage des Abkommens vom 09. Oktober 1975 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik Polen über Renten- und Unfallversicherung (DPRA 1975) haben.

Der Kläger hat solche Ansprüche und Anwartschaften. Nach Art. 27 Abs. 2 Satz 1 DPSVA werden nämlich durch dieses Abkommen die vor dem 01. Januar 1991 aufgrund des DPRA 1975 von Personen in einem Vertragsstaat erworbenen Ansprüche und Anwartschaften nicht berührt, solange diese Personen auch nach dem 31. Dezember 1990 ihren Wohnort im Hoheitsgebiet dieses Vertragsstaats beibehalten.

Nach Art. 4 Abs. 1 DPRA 1975 werden Renten der Rentenversicherung vom Versicherungsträger des Staates, in dessen Gebiet der Berechtigte wohnt, nach den für diesen Träger geltenden Vorschriften gewährt. Dieser Träger berücksichtigt nach Art. 4 Abs. 2 DPRA 1975 bei Feststellung der Rente nach den für ihn geltenden Vorschriften Versicherungszeiten, Beschäftigungszeiten und diesen gleichgestellte Zeiten im anderen Staat so, als ob sie im Gebiet des ersten Staates zurückgelegt worden wären.

Dazu bestimmt Art. 2 Abs. 1 Satz 1 Gesetz vom 12. März 1976 zu dem DPRA 1975 (BGBl II 1976, 393) in der Fassung des Gesetzes zu dem Abkommen vom 08. Dezember 1990 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über soziale Sicherheit vom 18. Juni 1991 (BGBl II 1991, 741) - Zustimmungsgesetz zum DPRA 1975 -: Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, sind bei der Feststellung einer Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung in Anwendung des FRG und des FANG zu berücksichtigen, solange der Berechtigte im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 02. Oktober 1990 wohnt.

Danach ist zwar (auch) über diese Verweisungsvorschrift (also mittelbar) das FRG, jedoch ohne § 22 Abs. 4 FRG anzuwenden.

Wie das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem oben genannten Urteil bereits zutreffend ausgeführt hat, werden dabei für Zeiten der in §§ 15 und 16 FRG genannten Art Entgeltpunkte in Anwendung von § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz, Satz 2 und 9 SGB VI ermittelt. Hierzu werden für Zeiten nach dem 31. Dezember 1949 die in Anlage 14 des SGB VI genannten oder nach § 256 b Abs. 1 Satz 2 SGB VI festgestellten Durchschnittsjahresverdienste um ein Fünftel erhöht (§ 22 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FRG).

Der Inhalt der insoweit maßgebenden Regelungen des § 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2 FRG, des § 16 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erster Halbsatz FRG, des § 256 b Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz SGB VI, des § 22 Abs. 1 Sätze 3, 5 und 6 FRG, des § 22 Abs. 2 FRG ist im oben genannten Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg zutreffend wiedergegeben, so dass der Senat darauf verweist.

Der Senat teilt auch die in diesem Urteil gemachten Ausführungen zur Einstufung der Beschäftigungen in die der in Anlage 13 SGB VI genannten Qualifikationsgruppen und zur Zuordnung dieser Beschäftigungen zu den in der Anlage 14 SGB VI genannten Bereichen. Soweit die Beklagte die Zeit vom 28. bis 30. September 1962 dem Bereich Verkehr (Tabelle 15) statt wohl zutreffend dem Bereich Bauwirtschaft (Tabelle 11) zugeordnet hat, erfährt der Kläger dadurch keinen Nachteil, denn die Durchschnittsverdienste im Bereich Verkehr (7237 DM) sind gegenüber denen im Bereich Bauwirtschaft (6648 DM) höher. Der Senat sieht daher im Übrigen von einer weiteren Begründung ab.

Das Vorbringen des Klägers im jetzigen Verfahren führt zu keinem anderen Ergebnis.

Wie bereits oben dargelegt sind Entgeltpunkte, die aus Zeiten herrühren, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, nicht um den Faktor 0,6 abgesenkt worden, worauf bereits das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg in seinem Urteil hingewiesen hat.

Die Absenkung von Entgeltpunkten betrifft vielmehr ausschließlich die Zeiten, die im Rahmen des DPRA 1975 nicht anrechenbar sind, nämlich die Pflichtbeitragszeiten für Kindererziehung vom 01. Juli 1960 bis 30. Juni 1961, vom 01. Juni 1963 bis 31. Mai 1964 und vom 01. November 1969 bis 31. Oktober 1970 sowie die Pflichtbeitragszeit der selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer vom 01. Juli 1978 bis 30. Januar 1980. Nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung gibt es keine zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten neben Pflichtbeitragszeiten. Kleinkinderbetreuungszeiten kommen während eines Arbeitsverhältnisses als gleichgestellte Beschäftigungszeiten (nur) als Zeiten des Erziehungsurlaubs, des unbezahlten Urlaubs wegen Betreuung eines Kindes und der Arbeitsunterbrechung infolge Betreuung eines Kindes in Betracht (vgl. Poletzki, Sozialversicherungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik P, 2. Auflage, S. 68, 69). Die Zeiten als selbständiger Taxifahrer waren in P außerhalb der Versicherung der Arbeitnehmer versicherungspflichtig. Sie sind in der polnischen Altersversorgung der Arbeitnehmer einschließlich der Versorgungssysteme für Bergleute und Eisenbahner, auf das sich das DPRA 1975 nach Art. 2 Abs. 1 DPRA 1975 allein bezieht, grundsätzlich nur dann berücksichtigungsfähig, wenn der Versicherte zuletzt in Polen eine Beschäftigung als Arbeitnehmer ausgeübt hat (vgl. dazu Poletzki, a.a.O., S. 27, 86-88; so schon dargestellt im Urteil des Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2008; ebenso Bundessozialgericht – BSG – Urteil vom 28. Februar 1991 – 4 RA 20/90, zitiert nach juris).

Die Zeiten der Kindererziehung und der selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer sind beim Kläger überhaupt nur deswegen zu berücksichtigen, weil er auch unmittelbar vom Anwendungsbereich des FRG erfasst wird, denn nach § 1 Buchstabe a FRG findet dieses Gesetz auf Vertriebene im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetzes sowie Spätaussiedler im Sinne des § 4 Bundesvertriebenengesetzes, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland anerkannt sind, Anwendung. Der Kläger rechnet deswegen zu diesem Personenkreis, weil er, wie durch seinen Vertriebenenausweis nachgewiesen, als Vertriebener anerkannt ist.

Es gilt daher zum einen § 28 b Satz 1 FRG, wonach für die Anrechnung von Kindererziehungszeiten und Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung nach dem SGB VI die Erziehung im jeweiligen Herkunftsgebiet der Erziehung im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches gleichsteht. Zum anderen gilt § 15 Abs. 1 Satz 2 FRG, wonach, wenn Beiträge aufgrund einer u. a. selbständigen Tätigkeit entrichtet sind, die ihnen zugrunde liegende Tätigkeit einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes gleichsteht.

Da diese Zeiten vom DPRA 1975 nicht erfasst sind, ist die oben genannte Vorschrift des Art. 6 § 4 Abs. 5 FANG nicht anwendbar, so dass für diese Zeiten § 22 Abs. 4 FRG maßgebend ist, wonach eine Vervielfältigung der aus diesen Zeiten resultierenden Entgeltpunkte mit dem Faktor 0,6, also eine Absenkung, erfolgt.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2009 ist zwar aufgrund des vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abgegebenen Teilanerkenntnisses der Beklagten eine Erhöhung der Arbeitsentgelte bis 28. April 1961 wegen der Zuordnung der zugrunde liegenden Beschäftigung nach Qualifikationsgruppe 4, nicht jedoch für die nachfolgende Zeit vom 29. April 1961 bis 31. März 1962 erfolgt. Der Grund dafür ist, dass bereits mit Bescheid vom 07. November 2001 die dieser Zeit zugrunde liegende Beschäftigung der Qualifikationsgruppe 4 zugeordnet worden war. Eine höhere Qualifikationsgruppe, insbesondere Qualifikationsgruppe 3, kommt insoweit nicht in Betracht. Zur Qualifikationsgruppe 3 gehören Meister sowie Personen, die einen urkundlichen Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meister bzw. als Meister des Handwerks besitzen bzw. denen aufgrund langjähriger Berufserfahrung entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen die Qualifikation als Meister zuerkannt wurde. Hierzu zählen nicht in Meisterfunktion eingesetzte und den Begriff "Meister" als Tätigkeitsbezeichnung führende Personen, die einen Meisterabschluss nicht haben (z. B. Platzmeister, Wagenmeister). Ansonsten gilt gemäß dem Eingangssatz 2 bei der Definition der Qualifikationsgruppen: Haben Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen, sind sie in diese Qualifikationsgruppe einzustufen.

Der Kläger war vom 15. Juni 1957 bis 31. März 1962 als Technischer Inspektor beschäftigt, ohne dass Hinweise dafür vorliegen, dass sich seine Beschäftigung zum 29. April 1961 im Sinne der Qualifikationsgruppe 3 geändert haben könnte. Am 29. April 1961 erwarb er überhaupt erst die Berechtigung zur Führung der Bezeichnung Geselle im Handwerk Elektroinstallation.

Soweit der Kläger erneut vorträgt, seine Beschäftigung teilweise als Leiter eines großen Unternehmens müsse berücksichtigt werden, nimmt der Senat Bezug auf die Ausführungen im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2008. Maßgeblich sind – so in diesem Urteil ausgeführt – für die Ermittlung der maßgeblichen Durchschnittsentgelte nach § 256 b Abs. 1 Satz 1 SGB VI i. V. m. Anlage 13 und 14 zum SGB VI allein die Qualifikation des Versicherten und der Bereich, in dem der Versicherte die Beschäftigung und Tätigkeit ausgeübt hat. Die für den jeweiligen Bereich aufgeführten Durchschnittsentgelte beziehen sich unabhängig von ihrer Größe auf alle in diesem Bereich tätigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen; für eine Differenzierung nach Groß- und Kleinbetrieben fehlt es daher an einer rechtlichen Grundlage. Der Senat schließt sich dieser Ansicht in vollem Umfang an. Soweit der Kläger meint, seine Ausbildung als Techniker müsse berücksichtigt werden, trifft dies zu, soweit eine diesem Berufsabschluss entsprechende Beschäftigung ausgeübt wurde. Dies ist auch geschehen, denn deswegen wurden die vom 1. März 1967 bis 31. März 1978 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten der Qualifikationsgruppe 2 zugeordnet.

Wegen der vorgetragenen fehlenden Entgeltpunkte für die Zeit vom 01. April 1978 bis 30. Juni 1978 wies die Beklagte bereits in ihrem Bescheid vom 27. Mai 2009 zutreffend darauf hin, dass für diese Zeit 0,2088 Entgeltpunkte (0,0696 Entgeltpunkte vervielfältigt mit 3 Kalendermonaten; vgl. Anlage 4 S. 5 zum Bescheid vom 13. Januar 2009) angerechnet werden.

Ebenso zutreffend hat sie in diesem Bescheid dargelegt, dass in den Tabellenwerten der Anlage 14 SGB VI etwaige Sonderzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld aufgrund der nach statistischen Angaben ermittelten Durchschnittsverdienste enthalten sind.

Die so genannte Berlinzulage ist rentenrechtlich ohne Bedeutung. § 28 Abs. 1 Satz 1 und 5 Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft bestimmte: Arbeitnehmer, denen Arbeitslohn für eine Beschäftigung in Berlin-West aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis zufließt, erhalten eine Vergünstigung durch Gewährung von Zulagen. Die Zulagen gelten weder als steuerpflichtige Einnahme im Sinne des Einkommensteuergesetzes noch als Einkommen, Verdienst oder Entgelt im Sinne der Sozialversicherung und der Arbeitslosenversicherung. Die Berlinzulage war damit keine Bemessungsgrundlage, von der Beiträge zur Sozialversicherung, insbesondere zur Rentenversicherung, zu zahlen waren. Die Berlinzulage ist somit für keinen Arbeitnehmer bei der Rente zu berücksichtigen, so dass deswegen nichts anderes im Falle des Klägers gilt.

Die Zeit der Ausbildung am Fernbildungstechnikum für Maschinenbau und Elektrowesen in G vom 01. September 1961 bis 31. März 1962 und vom 9. Mai 1962 bis 13. Juni 1966 ist nach dem DPRA 1975 nicht zu berücksichtigen.

Dies folgt aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Zustimmungsgesetz zum DPRA 1975. Danach gilt: Soweit sich Zeiten nach Art. 2 Abs. 1 Zustimmungsgesetz zum DPRA 1975 (also Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind) mit Zeiten überschneiden, die nach deutschem Recht zu berücksichtigen sind, werden die erstgenannten Zeiten berücksichtigt; dies gilt nicht für Zeiten, für die Beiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden sind.

Beim Kläger liegen Zeiten, die nach dem polnischen Recht der Rentenversicherung zu berücksichtigen sind, vom 1. September 1961 bis 31. März 1962 und vom 9. Mai 1962 bis 13. Juni 1966 (Pflichtbeitragszeiten wegen Beschäftigung) vor. Die Zeit vom 1. April 1962 bis 8. Mai 1962, die nicht mit einer solchen Pflichtbeitragszeit zusammentrifft, hat die Beklagte als Anrechnungszeit wegen einer Zeit der Ausbildung bei der Altersrente in der mündlichen Verhandlung anerkannt.

Es ist auch unzutreffend, dass dem Kläger entgegen dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 30. Oktober 2008 keine höhere Rente gewährt wird. Die Beklagte führte vielmehr mit dem Bescheid vom 13. Januar 2009 sowohl ihr vor dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg abgegebenes Teilanerkenntnis als auch den Urteilstenor hinsichtlich ihrer Verurteilung zutreffend aus. Dies ist ohne weiteres daran zu erkennen, dass dem Kläger zwischenzeitlich die Altersrente bei 41,1601 persönlichen Entgeltpunkten gewährt wird und nach dem Rentenbescheid vom 13. Januar 2009 für die Zeit vom 1. September 1999 bis zum 28. Februar 2009 eine Nachzahlung von 6.570,78 Euro erfolgte.

Eine Ersatzzeit scheidet für die Zeit vor dem 18. Mai 1950 schon deswegen aus, weil der Kläger erst zu diesem Zeitpunkt sein 14. Lebensjahr vollendet hat. Eine Ersatzzeit kommt ebenfalls nicht für die Zeit vom 15. Juni 1951 bis 30. Januar 1980 in Betracht, da in diesem Zeitraum (mit Ausnahme des April 1962) Pflichtbeitragszeiten vorhanden sind.

Hinsichtlich der Zeit vom 18. Mai 1950 bis 14. Juni 1951 und für die Zeit vom 01. April 1962 bis 30. April 1962 ist weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht (§ 4 FRG), dass der Kläger an der Rückkehr aus Gebieten außerhalb des jeweiligen Geltungsbereichs der Reichsversicherungsgesetze, soweit es sich nicht um das Beitrittsgebiet handelt, durch feindliche Maßnahmen verhindert gewesen oder dort festgehalten worden ist.

Feindliche Maßnahmen sind sämtliche Maßnahmen eines ehemaligen Feindstaates, denen eine Richtung gegen den früheren Kriegsgegner Deutschland innewohnt. Die Rückkehrverhinderung oder das Festgehaltenwerden muss auf diese feindlichen Maßnahmen ursächlich zurückzuführen sein. Feindliche Maßnahmen sind einerseits Maßnahmen, die personell orientiert hauptsächlich (primär) deutsche Staats- oder Volksangehörige betrafen. Andererseits sind es Maßnahmen, die objektbezogen die Ausreise speziell in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland unterbanden. Nicht darunter fallen Maßnahmen, die sich unterschiedslos gegen die gesamte Bevölkerung richteten, wie ein allgemeines Ausreiseverbot für die gesamte Bevölkerung in Polen. Trotz eines allgemeinen Ausreiseverbots kann eine feindliche Maßnahme vorliegen, wenn die Verweigerung der Ausreise eine besondere persönliche Richtung gegen einzelne oder Gruppen von Deutschen hatte. Für eine Rückkehrverhinderung ist erforderlich, dass der Versicherte den ernsthaften Willen gehabt haben muss, den Mittelpunkt seines persönlichen und wirtschaftlichen Lebensbereichs nach Deutschland zu verlegen. Dies muss durch eine objektive Handlungsweise in irgendeiner Form bekundet worden sein. Ein Festgehaltenwerden liegt vor, wenn der Versicherte den ernsthaften Willen zur Abwanderung aus der bisherigen Heimat hatte, dessen Realisierung aber Maßnahmen entgegenstanden, die der ehemalige Feindstaat hauptsächlich wegen seiner Bevölkerungsteile mit deutscher Volkszugehörigkeit erlassen hatte, die sich aber auch allgemein gegen Deutschland richteten. Anders als bei der Rückkehrverhinderung ist nicht der Wille erforderlich, das bisherige Wohnsitzland in Richtung Deutschland zu verlassen. Die genannten Maßnahmen müssen auf Verhinderung der Abwanderung gerichtet gewesen sein (Gürtner in Kasseler Kommentar, a.a.O., SGB VI, § 250, Rdnrn. 70, 72, 74 bis 77, 79, m.w.H. auf Rechtsprechung des BSG).

Diese Voraussetzungen lassen sich nicht feststellen.

Im Fragebogen für Ersatzzeiten gab er am 18. Oktober 1998 an, es sei uns immer wieder die Ausreise verboten worden. Er sei am 31. März 1978 aus seiner Beschäftigung entlassen worden, aufgrund seines wieder einmal gestellten Ausreiseantrages nach Deutschland. In einem vorangegangenen Klageverfahren beim Sozialgericht Berlin (S 21 J 1395/95) hatte der Kläger seinerzeit in dem Schriftsatz vom 11. Oktober 1995 vorgetragen: Was die Nazis angefangen haben, meine Eltern wurden verfolgt, Mutter 1943 in Ausschwitz in der Gaskammer umgebracht, Vater zuletzt im Konzentrationslager S verschleppt, wir Kinder wurden von der Gestapo geschlagen, gefoltert und getreten, haben die polnischen Kommunisten nach der Kriegszeit weitergeführt. Erst habe ich Tuberkulose gehabt. 1954 habe ich zweifachen Schädelbruch mit schwerer Gehirnerschütterung erlitten. Ich wurde dort vollständig ausgebeutet. Endlich nach über 16 Ausreiseanträgen haben wir 1979 die Ausreise bewilligt bekommen. Auf eine Vielzahl von gestellten Ausreiseanträgen wies der Kläger auch in seinem Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. August 1999 hin. In einem weiteren Schreiben vom 03. Januar 2000 gab er während dieses Widerspruchsverfahrens an, er sei unter polnischer Verwaltung wie Tausende von Deutsche dort gefangen gehalten worden und habe als "Zwangsarbeiter" dort arbeiten müssen. Es sei uns immer wieder die Ausreise verweigert worden. Im Schriftsatz vom 24. Juli 2008 im vorangegangenen Berufungsverfahren trug der Kläger vor: Mit dem Überfall durch Hitlerdeutschland 1939 auf die Freistadt Danzig fing mein Elend an. Kindheit Verlust der Eltern, Mutter wurde im Dezember 1943 in der Gaskammer in Ausschwitz umgebracht, Vater deutscher Offizier im Herbst 1944 nach dem Attentat auf Hitler verhaftet und ins Konzentrationslager S verschleppt. Nach dem Krieg musste ich ums Überleben kämpfen. Dann haben mich weiter in meiner Heimatstadt D die kommunistischen Besetzer gefangen gehalten. Zuletzt 1979 bekam ich endlich die Ausreisepapiere.

Aus diesen Angaben wird nicht ersichtlich, welche konkreten Maßnahmen gegen den Kläger gerichtet waren.

Die vom Kläger bei seiner persönlichen Anhörung in der mündlichen Verhandlung gemachten Ausführungen lassen gleichfalls nicht erkennen, dass jedenfalls in den Zeiten vom 18. Mai 1950 bis 14. Juni 1951 und vom 1. April 1962 bis 30. April 1962 gegen ihn feindliche Maßnahmen zur Verhinderung der Ausreise wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit erfolgten.

So hat der Kläger angegeben, überhaupt erstmals im Herbst 1957 einen Ausreiseantrag gestellt zu haben. Damit ist für die vorangegangene Zeit ein ernsthafter Wille, den Mittelpunkt seines persönlichen und wirtschaftlichen Lebensbereiches nach Deutschland zu verlegen, nicht belegt. Nach seiner Erklärung wurde der im Herbst 1957 gestellte Ausreiseantrag zwar ohne Begründung abgelehnt. Ihm wurde allerdings zu verstehen gegeben, dass ihm die Ausreise wegen seiner beruflichen Qualifikation nicht erlaubt wurde. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung geäußert: "Ich denke, Sie haben mich gebraucht, weil ich gut qualifiziert war und wollten deshalb nicht auf mich verzichten. Das habe ich auch so verstanden. Sie haben mir zu verstehen gegeben: Wir lassen Sie nicht raus, wir brauchen Sie. Sie haben mich angefeuert, dass ich in die Partei gehe." Damit ist eine Verhinderung der Ausreise wegen der deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers nicht dargetan. Dass nicht die deutsche Volkszugehörigkeit, sondern die gute Qualifikation des Klägers maßgebender Grund für die Ablehnung seines Ausreiseantrages war, erfährt auch dadurch eine Bestätigung, dass nach dem weiteren Vorbringen des Klägers 1959 in einer großen Welle alle älteren Deutschen die Ausreise gestattet worden war. Wie der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung darüber hinaus ausgeführt hat, beantragte er in den 60er Jahren noch dreimal seine Ausreise, jedes Mal erfolglos und ohne Begründung. Allerdings gab man ihm auch anlässlich dieser Anträge wiederum zu verstehen, dass man ihn dort haben wollte, erneut mit der Aufforderung, in die Partei zu gehen. Somit ist auch für die Zeit vom 1. April 1962 bis 30. April 1962 weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht, dass dem Kläger wegen seiner deutschen Volkszugehörigkeit die Ausreise verweigert wurde; nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung des Klägers spricht demgegenüber eher viel dafür, dass ihm die Ausreise allein wegen seiner Qualifikation nicht erlaubt wurde.

Für sein Begehren, ihm eine Rente in Höhe von ca. 1.400 Euro zu zahlen, gibt es keine Rechtsgrundlage. Der Kläger übersieht dabei auch, dass er nach dem 04. Juni 1988 keine rentenrechtlichen Zeiten mehr zurückgelegt hat. Dies ist maßgebende Ursache dafür, dass er die von ihm begehrte Rentenhöhe nicht erreicht. Wird berücksichtigt, dass die der Rente zugrunde gelegten 41,1601 persönlichen Entgeltpunkte im Zeitraum von Juni 1951 bis Juni 1988, also im Zeitraum von ca. 37 Jahren (444 Kalendermonate), erzielt wurden, ergibt dies durchschnittliche Entgeltpunkte je Monat von 0,0927. Keine rentenrechtlichen Zeiten sind von Juli 1988 bis August 1999, also für 11 Jahre (132 Kalendermonate), vorhanden. Hätte der Kläger in letztgenanntem Zeitraum ebenfalls 0,0927 persönliche Entgeltpunkte je Kalendermonat erzielt, ergäben sich daraus zusätzlich 12,2364 Entgeltpunkte, mithin insgesamt 53,3965 persönliche Entgeltpunkte, die einer Rente zugrunde gelegt werden könnten. Werden diese persönlichen Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert ab 01. Juli 2013 von 28,14 Euro (§ 1 Abs. 1 Rentenwertbestimmungsverordnung 2013) vervielfältigt, ergibt sich daraus eine Rente von 1.502,58 Euro monatlich. Daraus wird ersichtlich, dass die fehlenden rentenrechtlichen Zeiten nach Juni 1988 im Wesentlichen den Grund darstellen, weswegen die vom Kläger begehrte Rentenhöhe nicht erreicht wird.

Eine Verzinsung ist zwischenzeitlich mit Bescheid vom 23. Juni 2009 erfolgt.

Eine höhere Altersrente für langjährig Versicherte unter Anrechnung der Zeit der Ausbildung vom 1. April 1962 bis 8. Mai 1962 als Anrechnungszeit ist dem Kläger auch schließlich nicht (über das Anerkenntnis der Beklagten hinausgehend) für eine Zeit vor dem 1. Januar 2005 zu gewähren.

Dies folgt aus § 44 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 SGB X. Danach gilt: Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu 4 Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

Ausgehend davon errechnet sich der genannte Vierjahreszeitraum anknüpfend an den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 13. Januar 2009 und dem dazu erlassenen Bescheid vom 27. Mai 2009 vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2008.

Die Berufung muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entspricht dem Ergebnis des Rechtsstreits. Das im Verhältnis zum Gesamtbegehren lediglich marginale Obsiegen des Klägers rechtfertigt nicht, dass die Beklagte deswegen außergerichtliche Kosten des Klägers trägt, so dass der Senat im Rahmen seines ihm eingeräumten Ermessens von der Verpflichtung der Beklagten, teilweise außergerichtliche Kosten des Klägers zu erstatten, absieht.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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