L 3 R 379/14 B

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 4 R 1844/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 3 R 379/14 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 3. wird der Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom 03. April 2014 aufgehoben. Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Gründe:

I.

Im Streit ist die Höhe des von der Beigeladenen zu 1. an den Kläger zwecks Tilgung einer Darlehensschuld abgetretenen Teils ihrer Altersrente sowie das Rangverhältnis zwischen dem Kläger einerseits und der Beigeladenen zu 3., die ebenfalls einen Anspruch auf Auszahlung eines höheren Teilbetrages der Altersrente der Beigeladenen zu 1. aus einem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss(PfÜB) geltend macht.

Der 1967 geborene Kläger ist Sohn der 1941 geborenen Beigeladenen zu 1., die mit dem Beigeladenen zu 2. verheiratet ist. Die Beigeladene zu 1. legte Beitragsjahre von Oktober 1966 bis Oktober 1981 in Polen zurück, zog am zweiten 22. Oktober 1981 nach Deutschland und war vom 01. April 1987 bis zum 31. Juli 2006 u.a. als Bauingenieurin, Bauleiterin und technische Angestellte versicherungspflichtig tätig. Mit Rentenbescheid vom 24. Mai 2006 erhielt die Beigeladene zu 1. von der Beklagten Regelaltersrente, beginnend am 01. August 2006 in Höhe von monatlich 1.552,27 EUR netto, die in der Folgezeit etliche Male neu berechnet wurde. Der letzte, nach Aktenlage bekannte Zahlbetrag ab dem 01. Januar 2013 betrug 1.644,61 EUR netto (Bescheid vom 18. Januar 2013). Der im Juli 1940 geborene Beigeladene zu 2. erhält von der Beklagten seit dem 01. August 2000 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit (Bescheid vom 13. Juni 2000). Der monatliche Zahlbetrag betrug für Juli 2012 1.547,42 EUR, wovon noch Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung i. H. v. monatlich 253, 09 EUR ab Januar 2013 abzuführen waren.

Mit Schreiben vom 06. Juli 2005 meldete der Kläger einen Anspruch auf Überweisung der pfändbaren Teile der Rente der Beigeladenen zu 1. zu gegebener Zeit bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA), als Drittschuldnerin an und vertrat die Auffassung, dass seine Rechte gegenüber einer von Rechtsanwalt R bereits angebrachten Pfändung (PfÜB des Amtsgerichts (AG) Hamburg vom 14. Juni 2005 über eine vollstreckbare Forderung i. H. v. 3.625,17 EUR) vorrangig seien. Ausweislich des zur Glaubhaftmachung vorgelegten privatschriftlichen Darlehensvertrags vom 30. September 2000 zwischen dem Kläger und der Beigeladenen zu 1. hatte der Kläger seiner Mutter ein Darlehen von 150.000 DM gewährt und bereits 25.000 DM bezahlt. Hintergrund war der Erwerb der Beigeladenen zu 1. als alleiniger Gesellschafterin und Geschäftsführerin der A Grundstücksgesellschaft mbH von sechs Mehrfamilienhäusern ab 1993 in Sachsen zwecks Renovierung und Vermietung. Ein Teil der Fremdfinanzierung erfolgte durch die Beigeladene zu 3. Laut schriftlichem Vertrag vom 30. September 2000 verpflichtete sich die Beigeladene zu 1. zur Abtretung der pfändbaren Gehaltsansprüche sowie der pfändbaren Rentenansprüche. Ab dem 31. Dezember 2003 sollte die Beigeladene zu 1. das Darlehen verzinsen und zurückzuzahlen. Ausweislich einer ebenfalls vorgelegten schriftlichen "Regelung" vom 12. August 2003 hatte der Kläger seiner Mutter von der Darlehensvaluta bisher insgesamt 73.671,19 EUR ausgezahlt. Die Beigeladene zu 1. erkannte an, ihrem Sohn diesen Betrag nebst 5 % Zinsen ab dem 01. Januar 2004 zu schulden. Das Darlehen sollte ab dem 01. Mai 2004 in monatlichen Raten von mindestens 1.000 EUR zurückgezahlt werden. Die Abtretung der pfändbaren Gehaltsansprüche gemäß Vertrag vom 30. September 2000 wurde bestätigt.

Mit Schreiben vom 06. Juni 2006 sowie 22. August 2006 übersandte die Beklagte dem Kläger eine gegenüber der Beigeladenen zu 1. erfolgte Berechnung der Zahlbeträge bei Abtretung/Verpfändung (§ 53 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I)), wonach bei dem für die Pfändung maßgeblichen monatlichen Zahlbetrag der nunmehr laut Bescheid vom 06. Juni 2006 gewährten Altersrente eine Unterhaltsverpflichtung für den Beigeladenen zu 2. nach der Anl. 2 zu § 850c Zivilprozessordnung (ZPO) zu berücksichtigen sei. Hiernach sei ein Betrag von 97,05 EUR bzw. ab dem 01. Oktober 2006 ein Betrag von 92,05 EUR pfändbar und insoweit abtretbar und werde ab dem 01. August 2006 zur Befriedigung der Forderung des Klägers angewiesen. Ebenfalls mit Schreiben vom 06. Juni 2006 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. unter Kenntnisgabe an Rechtsanwalt R mit, dass im Hinblick auf die bereits vorrangig zu erfüllende Forderung des Klägers von 74.000 EUR keine Beträge für die Forderung von Rechtsanwalt R laut Pfändungs- und Überweisungsbeschluss vom 14. Juni 2005 zur Verfügung stünden.

Neben diversen anderen Gläubigern der Beigeladenen zu 1. zeigte die Beigeladene zu 3. am 16. Februar 2012 unter Vorlage eines PfÜB des AG Hamburg vom 02. Februar 2012 die Pfändung von Rentenansprüchen der Beigeladenen zu 1. betreffend ihren Zahlungsanspruch in Höhe von 60.015 EUR an. Hierbei wurde angeordnet, dass die Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Beigeladenen zu 2. gemäß § 850c Abs. 4 ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Einkommens unberücksichtigt gelassen werde, da der Beigeladene zu 2. über ein ausreichendes eigenes Einkommen (ca. monatlich 1.268,00 EUR) verfüge. Die Beklagte erkannte die Forderung an, wies die Gläubigerin jedoch darauf hin, dass vorrangig Forderungen von insgesamt 72.000 EUR aus Abtretungen und Pfändungen zu erfüllen seien (Schreiben vom 27. Februar 2012). Mit Schreiben vom 27. Februar und 25. Juni 2012 teilte die Beklagte der Beigeladenen zu 1. mit, dass der für die Pfändung maßgebliche monatliche Zahlbetrag 1.611,24 EUR betrage, ohne Berücksichtigung von Unterhaltsverpflichtungen ein pfändbarer Betrag von 406,78 EUR gegeben sei und zur Begleichung der Forderung (unter Berücksichtigung des an den Kläger auszuzahlenden Betrages von 96,95 EUR) nunmehr 309,83 EUR zur Verfügung stünden. Nach Rüge einer Falschberechnung des pfändbaren Teils der Rente (Schreiben vom 17. Januar 2013) stellte die Beklagte die Zahlungen zum 01. Februar 2013 um und ermittelte den an den Kläger auszuzahlenden Abtretungsbetrag mit 111,95 EUR und den an die Beigeladene zu 3. auszuzahlenden Pfändungsbetrag mit 315,83 EUR (Schreiben vom 28. Januar 2013).

Der Kläger hat am 03. April 2013 Klage beim Sozialgericht (SG) Berlin erhoben und einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (S 4 R 1844/13 ER) gestellt. Nach dem die Beklagte mit Schriftsatz vom 09. April 2013 sich bereit erklärt hatte, den streitigen Betrag von 315,83 EUR monatlich bis zur Entscheidung in der Sache einzubehalten und zu verwahren, hat der Kläger seinen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgenommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 03. April 2014 hat der Kläger nur noch beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ab April 2014 den Beigeladenen zu 2. als Ehemann bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Rente der Beigeladenen zu 1. nicht zu berücksichtigen und ihm einen dementsprechend höheren pfändbaren Betrag aus der Rente der Beigeladenen zu 1. ab April 2014 auszuzahlen. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Erhebung einer Leistungsklage sei geboten, da er als Abtretungsgläubiger, anders als bei Pfändung der Rente als Vollstreckungsgläubiger, nicht über einen Antrag nach § 850c Abs. 4 ZPO erreichen könne, dass der Beigeladene zu 2. nicht mehr als Unterhaltsberechtigter berücksichtigt werde (vgl. zur Leistungsklage in derartigen Fällen Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 -, in juris). Die Abtretung zu seinen Gunsten müsse Vorrang vor der Pfändung haben, da seine Rechte älter seien als die Rechte der Beigeladenen zu 3. Der Rückzahlungsanspruch aus dem von ihm an die Beigeladene zu 1. gewährten Darlehen i. H. v. 73.671,19 EUR betrage per Ende März 2013 noch 48.255,47 EUR nebst Zinsen. Bei der Berechnung des pfändbaren Betrages gehe die Beklagte davon aus, dass die Beigeladene zu 1. dem Beigeladenen zu 2. zum Unterhalt verpflichtet sei (§ 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c ZPO). Der Beigeladene zu 2. beziehe jedoch selbst eine Rente, von der ihm seit Juli 2012 abzüglich des Kranken- und Pflegeversicherungsbei-trages monatlich 1.294,33 EUR zur Verfügung stünden, und sei nicht mehr als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen. Die Beklagte sei jedoch der Meinung, sie könne eine unterhaltsberechtigte Person nicht außer Betracht lassen und habe ihn auf den Rechtsweg verwiesen. Der PfÜB des AG Hamburg vom 02. Februar 2012 zugunsten der Beigeladenen zu 3., wonach bei der Berechnung des pfändbaren Teils der Rente wegen des ausreichenden eigenen Einkommens des Beigeladenen zu 2. (ca. 1.268 EUR monatlich) die Unterhaltspflicht nicht zu berücksichtigen sei, wirke nur im Verhältnis zur Beigeladenen zu 3. (so auch Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20. Juni 1984 - 4 AZR 339/82 -, in juris; Stöber in Zöller, ZPO, 29. Auflage, § 850c Rn. 18).

Die Beigeladene zu 3. hält die Klage für unbegründet und hat eine Vielzahl von zivilrechtlichen Einwendungen gegen den Anspruch des Klägers auf Vorrangigkeit seiner Forderung aus Abtretung des pfändbaren Teils des Rentenanspruchs der Beigeladenen zu 1. erhoben. Insbesondere hat sie die Wirksamkeit der Abtretung und des Darlehensvertrages, die tatsächliche Darlehensgewährung, die bestehende Restschuld sowie die Echtheit der vorgelegten Urkunden in Frage gestellt (siehe Schriftsätze vom 25. Juli 2013 und 04. Dezember 2013).

Der Kläger ist dem Vortrag der Beigeladene zu 3. unter Vorlage von eidesstattlichen Versicherungen seiner Person und der Beigeladenen zu 1. vom 14. Oktober 2013 sowie Darlegung zivilgerichtlicher Rechtsprechung entgegengetreten (siehe Schriftsatz vom 23. Oktober 2013).

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klärung der Wirksamkeit einer Abtretung nicht zulässig durch sie als Drittschuldnerin erfolgen könne.

Das SG Berlin hat in seiner mündlichen Verhandlung vom 03. April 2014 folgenden Beschluss gefasst: "Es wird angeordnet, die Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu 1. gegenüber ihrem Ehemann, dem Beigeladenen zu 2. gemäß § 850 Buchst. c IV ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Teils des Renteneinkommens unberücksichtigt zu lassen, da dieser mit monatlich ca. 1.290 EUR über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügt." Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger habe diesen Antrag zulässig im Rahmen der gegen die Beklagte erhobenen Leistungsklage stellen können. Der Antrag sei gemäß § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO analog statthaft, über ihn hätten die Sozialgerichte zu entscheiden, weil die Abtretung einer Sozialleistung in Form der Altersrente der Beigeladenen zu 1. im Streit stehe (vgl. Urteil des BSG vom 27. November 1991 - 4 RA 80/90 -, in juris). Eine Entscheidung durch das Gericht sei auch notwendig, denn die Berücksichtigung des Beigeladenen zu 2. bei der Ermittlung des pfändbaren Teils der Rente der Beigeladenen zu 1. habe nicht bereits aufgrund von § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO, über dessen Voraussetzungen die Beklagte in eigener Zuständigkeit entscheiden könne und müsse, unterbleiben können, denn die Beigeladenen zu 1. und 2. als nicht getrennt lebende Eheleute hätten sich aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (§ 1360 BGB) tatsächlich Unterhalt gewährt. Die Anordnung sei gemäß § 850c Abs. 4 ZPO analog auch in der Sache zu treffen, da der Beigeladene zu 2. mit monatlich ca. 1.290 EUR eigener Altersrente über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfüge. Das Gericht gehe davon aus, dass die Beigeladene zu 1. aufgrund entsprechender Vereinbarungen vom 30. September 2000 und 13. August 2003 den pfändbaren Teil ihrer Rentenansprüche an den Kläger wirksam abgetreten habe, dies sei zwischen dem Kläger als Abtretungsgläubiger und der Beigeladenen zu 1. als Abtretungsschuldnerin, auch unstreitig. Die pfändbaren Teile des Gehalts und der Rente der Beigeladenen zu 1. seien auch an den Kläger ausgezahlt worden. Anhaltspunkte für weitere Ermittlungen zur Wirksamkeit der Abtretung bestünden auch nicht aufgrund der Einwendungen der Beigeladenen zu 3. Dieser stehe es frei, ggfs. bestehende Ansprüche als erstrangige Gläubigerin der Beigeladenen zu 1. als Aktivpartei in einem eigenen Zivilprozess zu verfolgen. Der Beschluss enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen diesen Beschluss ist für die Beigeladene zu 3) gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Beschwerde an das Landessozialgericht möglich."

Am 05. Mai 2014 hat die Beigeladene zu 3. gegen den ihr am 02. Mai 2014 zugestellten Beschluss Beschwerde eingelegt und vorgetragen, die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung des §§ 850c Abs. 4 ZPO, dass nämlich der Kläger einen Anspruch aus Abtretung auf die geltend gemachte Sozialleistung habe, sei in diesem Verfahren streitig und noch nicht entschieden. Dies hätte das SG zunächst klären und hierzu im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht Beweis erheben müssen (siehe Schriftsätze vom 12. und 20. Mai 2014 sowie vom 21. Juli 2014).

Die Beigeladene zu 3. beantragt, den Beschluss des Sozialgerichts vom 03. April 2014 aufzuheben.

Der Kläger beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, die Abtretung sei wirksam und weder die Beklagte noch das SG Berlin hätten daran Zweifel geäußert. An diese Fakten sei die Beigeladene zu 3. nach § 75 Abs. 4 SGG gebunden (siehe Schriftsatz vom 17. Juni 2014).

Die Beklagte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, im Beschluss sei lediglich angeordnet, dass der Ehemann der Beigeladenen zu 1. nicht länger als unterhaltsberechtigte Person berücksichtigt werde. Wenn die Beigeladene zu 3. die Abtretung als solche in Frage stelle, habe sie als Drittschuldnerin hierüber nicht zu befinden. Aus ihrer Sicht bestünden aber keine Zweifel an einer wirksamen Abtretung der entsprechenden Rentenanteile. Dies habe die Beigeladene zu 3. im Übrigen auch jahrelang nicht in Frage gestellt.

II.

Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 3. ist der Beschluss des SG Berlin vom 03. April 2014 aufzuheben. Vorliegend durfte das SG nicht durch Beschluss entscheiden.

Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist gegeben; denn sowohl nach Abtretung/Verpfändung als auch nach Pfändung und Überweisung von Rentenansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ändern diese nicht ihre Rechtsnatur. Daher handelt es sich bei einem Streit über die Höhe des an den Abtretungs- oder Pfändungsgläubiger auszuzahlenden Teilbetrages aus der Rente um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung, für die gemäß § 51 Abs. 1 SGG die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zuständig sind (vgl. BSG, Urteile vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90 – und vom 30. April 1986 – 2 RU 15/85 -, jeweils in juris).

Die fristgemäß (§ 173 SGG) eingelegte Beschwerde der Beigeladenen zu 3. gegen den Beschluss des SG Berlin vom 03. April 2014 ist statthaft (§ 172 SGG). Die Beigeladene zu 3. kann als Beteiligte im Verfahren der vom Kläger nach § 54 Abs. 5 SGG zulässig verfolgten Leistungsklage auf Auszahlung eines höheren pfändbaren Betrags aus der Altersrente der Beigeladenen zu 1. (vgl. zur Leistungsklage des Abtretungsempfängers BSG, Urteil vom 11. Juni 1987 - 7 RAr 103/85 -, in juris) selbständig Beschwerde einlegen (§§ 69, 75 Abs. 4 SGG). Die Beschwer der Beigeladenen zu 3. ergibt sich wie bereits die Notwendigkeit ihrer Beiladung nach § 75 Abs. 2 SGG daraus, dass die Anordnung, dass der Beigeladene zu 2. bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und damit des aus der Altersrente der Beigeladenen zu 1. an den Kläger zu zahlenden Betrags unberücksichtigt bleibt, zugleich Auswirkungen auf die Rechtsposition der Beigeladenen zu 3. hat, da sich der an sie aufgrund des PfÜB des AG Hamburg vom 02. Februar 2012 aus dem pfändbaren Teil der Altersrente der Beigeladenen zu 1. zu zahlende Betrag entsprechend reduzieren würde.

Der Zulässigkeit der Beschwerde steht auch nicht entgegen, dass hier evtl. das SG durch unanfechtbares (vgl. BSG, Beschluss vom 19. September 2007 – B 9/9a SB 49/06 B – und Urteil vom15. November 2007 – B 3 KR 13/07 R -, jeweils in juris, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, § 130, Rn. 11 m. w. N.) Zwischenurteil nach § 130 Abs. 2 SGG über die entscheidungserhebliche Sach- und Rechtsfrage, ob in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO wegen ausreichendem eigenen Einkommens des Beigeladenen zu 2. eine Unterhaltspflicht der Beigeladenen zu 1. bei der Berechnung des pfändbaren Betrags und damit des an den Kläger zu zahlenden Betrags aus der Altersrente der Beigeladenen zu 1. unberücksichtigt bleibt, hätte entscheiden können. Dabei kann der Senat es offenlassen, ob im Rahmen der allgemeinen, auf einen höheren Auszahlungsbetrag gerichteten Leistungsklage des Abtretungsgläubigers überhaupt die Voraussetzungen für den Erlass eines Zwischenurteils, insbesondere die hierfür erforderliche Sachdienlichkeit gegeben sind. Hat das SG – wie hier – unzulässiger Weise durch Beschluss entschieden, kann jedenfalls der von der Entscheidung Beschwerte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung das Rechtsmittel einlegen, das gegen die tatsächlich erlassene Entscheidung gegeben ist (vgl. Frehse in Jansen, SGG, 4. Aufl. 2012, Vorbem. §§ 143 ff, Rn. 12; Leitherer, a. a. O., Vor § 143, Rn. 14, jeweils m. w. N.), d. h. vorliegend die Beschwerde nach § 172 SGG.

Anders als das SG sieht der Senat in den Fällen, in denen nach einer Abtretung von Rentenansprüchen wegen sonstiger Ansprüche gemäß § 53 Abs. 3 SGB I der Abtretungsgläubiger vom Sozialleistungsträger unter Bezugnahme auf § 850c Abs. 4 ZPO die Auszahlung eines höheren Teils der Rente durch die hier allein gebotene allgemeine Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 5 SGG (vgl. BSG, Urteil vom 27. November 1991 – 4 RA 80/90 -; LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04. November 2002 – L 4 B 106/02 -; SG München, Gerichtsbescheid vom 31. Januar 2013 – S 4 R 1961/12 -; siehe auch BSG, Beschluss vom 24. Oktober 2012 – B 12 SF 2/12 S –; alle in juris) begehrt, keine prozessrechtliche Grundlage für eine isolierte (Vorab-)Entscheidung durch Beschluss in entsprechender Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO. Die Feststellung, dass unterhaltsberechtigte Personen mit eigenem Einkommen bei der Berechnung des unpfändbaren Teils der Rente (des Arbeitseinkommens) ganz oder teilweise unberücksichtigt bleiben, ist Teil der Prüfung der Begründetheit des vom Abtretungsgläubiger mit der Leistungsklage geltend gemachten Anspruches auf Auszahlung eines höheren Teilbetrages der Rente aus Abtretung nach § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c Abs. 4 ZPO analog und erfolgt daher innerhalb der Entscheidung über die allgemeine Leistungsklage. Der Entscheidung des 4. Senats des BSG (a. a. O.) kann nur entnommen werden, dass im Hinblick auf die Gewährung eines wirksamen Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG)) der Abtretungsgläubiger zur Durchsetzung seiner Rechte nach § 53 SGB I, insbesondere auch zur Wahrung seiner Rechte im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger nach § 54 SGB I aufgrund einer zeitlich früher erfolgten Abtretung, nicht auf den Zivilrechtsweg, sei es zur Erlangung eines Vollstreckungstitels sowie zur Einholung eines PfÜB mit entsprechenden Feststellungen nach § 850c Abs. 4 ZPO oder zur Klage auf Zahlung eines höheren Betrages aus der Abtretung, verwiesen werden kann, zumal es sich bei einem Anspruch aus Abtretung einer Sozialleistung um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit in Angelegenheiten der Sozialversicherung handelt, die in die Zuständigkeit der Sozialgerichte fällt. Zwar hat der 4. Senat des BSG (a. a. O.) für die Prüfung gemäß § 53 Abs. 3 SGB I i. V. m. § 850c Abs. 1 bis 3 ZPO die Zuständigkeit des Leistungsträgers und für die analoge Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO im Rahmen des § 53 SGB I die Zuständigkeit der Sozialgerichte bejaht, jedoch in dieser Entscheidung gerade die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG als das für das Begehren des Abtretungsgläubigers auf Auszahlung eines höheren Teilbetrages der Rente unter Heranziehung des § 850c Abs. 4 ZPO zulässige Verfahren zugrunde gelegt. Die Zulässigkeit einer prozessrechtlichen Analogie i. S. eines eigenständigen Beschlussverfahrens nach § 850c Abs. 4 ZPO während einer anhängigen Leistungsklage des Abtretungsgläubigers (oder auch statt einer Leistungsklage) vermag der Senat dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.

Die Notwendigkeit eines eigenständigen Beschlussverfahrens nach § 850c Abs. 4 ZPO kann auch nicht aus dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hergeleitet werden, da diesem bereits durch die im Verfahrensrecht des SGG vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten, wie hier die allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG aber auch die Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, hinreichend Rechnung getragen wird. Im Übrigen steht bei einem Streit zwischen Abtretungsgläubiger und Sozialleistungsträger über die Höhe der Auszahlung aus Abtretung dem Abtretungsgläubiger bei Eilbedürftigkeit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache noch das einstweilige Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG zur Verfügung, welches vorliegend auch vom Kläger in Anspruch genommen wurde (S 4 R 1844/13 ER).

Zudem lassen sich in der Kommentarliteratur zu § 53 SGB I keine tragfähigen Argumente für eine auch prozessrechtlich analoge Anwendung des § 850c Abs. 4 ZPO finden. Zwar wird von Pflüger in Voelzke/Schlegel, jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2012, Rn. 78 und wohl auch von Lilge in Lilge, SGB I, 3. Aufl. 2012, § 53 Rn. 49c unter pauschaler Bezugnahme auf die Entscheidung des 4. Senats des BSG (a.a.O.) auf ein Beschlussverfahren entsprechend § 850c Abs. 4 ZPO verwiesen, jedoch ohne weitere Differenzierung und Auseinandersetzung mit der prozessrechtlichen Problematik und der Entscheidung des 4. Senats des BSG (a. a. O.). Ansonsten finden sich entweder gar keine Ausführungen zur prozessrechtlichen Problematik (z. B. bei Häusler in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Oktober 2014, § 53 Rn. 39 und Seewald in Kasseler Kommentar, SGB I, Stand 82. EL 2014, § 53 Rn. 26b (der eine Entscheidungskompetenz des Leistungsträgers bei Inanspruchnahme des § 850c Abs. 4 ZPO sieht)) oder es wird die Auffassung vertreten, dass das Vollstreckungsgericht (=Zivilgericht) und nicht das SG für die Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO zuständig ist (so Mrozynski in Mrozynski, SGB I, 5. Aufl. 2014, § 53 Rn. 39).

Im Übrigen verdeutlicht gerade der hier vorliegende Rechtsstreit, dass im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage kein Raum für eine isolierte Vorabfeststellung nach § 850c Abs. 4 ZPO in entsprechender prozess- und materiell-rechtlicher Anwendung ist. Denn vorliegend kann im Hinblick auf die streitige Priorität und damit der Wirksamkeit der Abtretung eine Entscheidung über § 850c Abs. 4 ZPO analog nur einheitlich mit der Entscheidung über die Wirksamkeit der Abtretung ergehen. Fehlt es bereits an einer wirksamen Abtretung des Rentenanspruches nach § 53 Abs. 3 SGB I, so ist kein Raum für eine darauf aufbauende Entscheidung nach § 850c Abs. 4 ZPO analog.

Da der Beschluss des SG vom 03. April 2014 schon aus prozessrechtlichen Gründen aufzuheben war, bedurfte es keiner weiteren inhaltlichen Prüfung der Entscheidung durch den Senat.

Das SG wird nunmehr in der Hauptsache eine Entscheidung über die vom Kläger erhobene Leistungsklage auf Auszahlung eines höheren Teilbetrages der Altersrente der Beigeladenen zu 1. aus Abtretung zu treffen haben und hierbei sich mit den materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 850c Abs. 4 ZPO, dem Prioritätsprinzip im Hinblick auf das Pfändungsrecht der Beigeladenen zu 3. sowie die aufgeworfenen Fragen zur Wirksamkeit der Abtretung und der Prüfungstiefe bzgl. der Abtretung (vgl. hierzu u.a. Bayerisches LSG, Urteil vom 06. April 2005 – L 13 R 4001/03 -, in juris) auseinander zu setzen haben.

Die Kostenentscheidung nach § 197 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. §§ 154 bis 182 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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