L 8 AL 1540/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AL 3835/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1540/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Insolvenzgeld (Insg) streitig.

Der Kläger war vom 21.12.2002 bis 31.05.2007 bei der Firma N. H.- und I. Handels-GmbH in E.-L. (künftig NK) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch die Insolvenz der NK (Insolvenzgericht K. - 3 IN 458/07 -).

Ein vom Kläger beim Arbeitsgericht K. gegen NK bzw. dessen Insolvenzverwalter geführter Rechtsstreit (8 Ca 492/11) endete durch Vergleich vom 10.05.2012 dahin, dass eine Forderung des Klägers in Höhe von 40.000 EUR zur Insolvenztabelle gestellt wurde (Protokoll über die öffentliche Sitzung am 10.05.2012).

Auf Antrag des Klägers vom 04.06.2009 stellte die D. mit Bescheid vom 09.04.2013 und - auf ein Schreiben des Klägers vom 25.04.2013 - mit Berichtigungsschreiben vom 18.06.2013 fest, dass der Kläger bei der NK die Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter vom 21.12.2002 bis 31.05.2007 im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hat.

Mit Schreiben vom einen 23.06.2013 bat der Kläger die Agentur für Arbeit K. - unter Hinweis auf den Bescheid der D. vom 09.04.2013 mit Berichtigungsschreiben vom 18.06.2013 - ihre Zahlungsbereitschaft wegen Insg zu erklären. In dem unter dem 21.07.2013 ausgefüllten Formularantrag auf Insg machte der Kläger die Gewährung von Insg für den Zeitraum vom 01.03.2007 bis 31.05.2007 in Höhe von jeweils monatlich 1368,23 EUR geltend. Der Kläger gab im Antrag insbesondere an, Insolvenzantrag sei zwischen Ende April 2007 und der ersten Maihälfte 2007 gestellt worden. Das Insolvenzverfahren sei vermutlich im Spätsommer/Herbst 2007 eröffnet worden. Von dem Insolvenzverfahren habe er in der ersten Maihälfte 2007 erfahren.

Mit Bescheid vom 13.08.2013 entsprach die AA dem Antrag auf Insg nicht, da der Anspruch verjährt sei.

Gegen den Bescheid vom 13.08.2013 legte der Kläger mit Schreiben vom 18.08.2013 Widerspruch ein. Er machte zur Begründung geltend, § 324 Abs. 3 SGB III symbolisiere eine spezielle Form der Verjährungshemmung, die gemäß § 45 Abs. 2 SGB I in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB zu berücksichtigen sei. Die "Ohne Verschulden"-Prämisse des § 324 Abs. 3 SGB III habe ohnehin situative Dominanz.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2013 wies die AA den Widerspruch zurück. Da der Kläger bereits im Mai 2007 Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit seines Arbeitgebers erlangt habe, dürfte die Ausschlussfrist für die Beantragung des Insg versäumt sein. Hierauf komme es aber nicht an. Denn selbst wenn ein Anspruch entstanden wäre, sei dieser verjährt. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB sei nicht einschlägig. Die Berufung auf die Verjährung entspreche ihrem Zweck.

Hiergegen erhob der Kläger am 05.11.2013 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG). Er machte zur Begründung geltend, seine für die Zahlung von Insg anspruchsbegründende Arbeitnehmereigenschaft sei erst im Jahre 2013 festgestellt worden. Diese Feststellung sei nicht Aufgabe der Beklagten, weshalb der einzig mögliche Antragsweg vorgegeben gewesen sei. Davor habe es keine Anspruchsgrundlage gegeben. Ab Rechtskraft der Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft habe er innerhalb der Frist des § 324 Abs. 3 SGB III um Insg nachgefragt. Fraglich sei, ob die Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I gelte. Es bestehe zu § 324 Abs. 3 SGB III eine juristische Diskrepanz. § 324 Abs. 3 SGB III werde nicht von § 45 Abs. 1 SGB I dominiert. Auch sei eine Verjährungshemmung gemäß § 204 BGB zu konstatieren. Bei einer Verjährung bestünde vorliegend ein Gerechtigkeitsdefizit. Hinsichtlich der Vergleichssumme von 40.000 EUR seien nur 0,8 % aus der Masse bedient worden. Nach § 242 BGB sei auf die Einrede der Verjährung zu verzichten.

Mit Urteil vom 26.03.2014 wies das SG die Klage ab.

Gegen das dem Kläger am 02.04.2014 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 03.04.2014 eingelegte Berufung. Er hat sich zur Begründung auf sein bisheriges Vorbringen berufen. Ergänzend hat er ausgeführt, es entspreche nicht rechtsstaatlichen Gepflogenheiten, einen Leistungsantrag ohne die hierfür definierten Voraussetzungen zu stellen, die erst mit dem Statusfeststellungsbescheid der D. erfüllt gewesen seien. Der Bescheid vom 09.04.2013 sei nach der Korrektur eines Datumsfehlers erst im Juni 2013 rechtskräftig geworden. Der Antrag auf Insg sei deshalb fristgemäß erfolgt. Das SG verneine zu Unrecht eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 BGB. Der Antrag auf Insg sei durch die innerhalb der Verjährung begonnene Statusfeststellung in Verbindung mit § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB rechtskonform bewirkt. Sein früherer Arbeitgeber sei ihm einen fünfstelligen Betrag schuldig geblieben. Das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.11.2002 enthalte kein die Beklagte unterstützendes Argument. Er habe im Jahr 2007 nicht einmal an das Wort Arbeitnehmereigenschaft und demgemäß auch nicht an den Insolvenzgeldantrag gedacht.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 26. März 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom 13. August 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. Oktober 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Insolvenzgeld für die Monate März 2007 bis Mai 2007 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Zur Begründung hat sie ergänzend ausgeführt, habe der Arbeitnehmer innerhalb der Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III Kenntnis vom Insolvenzereignis erlangt, wie im vorliegenden Fall, so habe der Arbeitnehmer nach dem Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 28.11.2002 keinen Anspruch auf Einräumung einer Nachfrist nach § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III.

In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger gegen den Senat einen Befangenheitsantrag gestellt, der mit im Termin verkündetem Beschluss vom 24.10.2014 abgelehnt worden ist.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie einen Band Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat war nicht gehindert durch Urteil zu entscheiden, denn über das in der mündlichen Verhandlung, die allein zur Frage der Befangenheit wiedereröffnet worden ist, gestellte Befangenheitsgesuch war nach bereits vorausgegangenem Schluss der mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß durch den Senat mit Beschluss unanfechtbar entschieden worden.

Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig, aber unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 13.08.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.10.2013 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das angefochtene Urteil des SG ist nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Insg zu.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils die für die Entscheidung des Rechtsstreites maßgeblichen Rechtsvorschriften und Grundsätze vollständig und zutreffend dargestellt. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Das SG hat weiter zutreffend begründet, dass dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung von Insg für das im Jahr 2007 bei der NK eingetretenen Insolvenzereignis zusteht. Das SG hat hierzu ausgeführt, der Anspruch des Klägers sei bereits nach § 324 Abs. 3 SGB III ausgeschlossen. Der Kläger sei wegen der noch nicht festgestellten Arbeitnehmereigenschaft nicht daran gehindert gewesen, binnen zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis bei der Beklagten Insg zu beantragen. Selbst wenn das Nichtvorliegen einer Entscheidung über seine Arbeitnehmereigenschaft einen Hinderungsgrund darstellte, habe der Kläger auch nicht gemäß § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III binnen einer Frist von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes einen Antrag auf Insg gestellt. Ein Anspruch des Klägers auf Insg sei auch nach § 45 SGB III verjährt. Der Kläger könne sich wegen des im Jahr 2009 bei der Deutschen Rentenversicherung Bund gestellten Antrags auf Feststellung seines sozialversicherungsrechtlichen Status nicht auf eine Hemmung der Verjährung berufen. Er könne auch nicht geltend machen, die Beklagte müsse im Hinblick auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Einrede der Verjährung verzichten. Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung zum selben Ergebnis. Er macht sich zur Begründung seiner eigenen Entscheidungen die Ausführungen des SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zu Eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsverfahren bleibt auszuführen:

Insg ist nach § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten nach dem Insolvenzereignis zu beantragen. Die Frist beginnt am Tag des Insolvenzereignisses einheitlich, ohne Rücksicht auf die Kenntnis des Arbeitnehmers, läuft kalendermäßig ohne Hemmungsmöglichkeiten ab und lässt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu. Ihr Verstreichenlassen bewirkt den Verlust des Anspruchs (vgl. BSGE 55, 284, 285, Leitherer in Eicher/Schlegel, SGB III § 324 RdNr. 41ff, Hassel in Brand, SGB III, 6. Auflage, § 324 RdNr. 19f). Diese Frist hat der Kläger nicht eingehalten. Nach seinen Angaben im Antrag auf Insg vom 21.07.2013 trat das Insolvenzereignis der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der NK spätestens im Herbst 2007 ein. Einen (formlos möglichen) Antrag auf Insg hat der Kläger erst mit Schreiben vom 23.06.2013 bei der Beklagten gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III längst abgelaufen. Dies wird im Übrigen vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Darauf ob als maßgebliches Insolvenzereignis die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit heranzuziehen ist, nach den Angaben des Klägers im Antrag auf Insg Wochen nach der Stellung des Insolvenzantrages, kommt es nicht relevant an und bedarf deshalb keiner Klärung.

Dem Kläger kommt - entgegen seiner Ansicht - auch nicht § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III zu Gute. Danach wird, wenn die Frist aus nicht selbst zu vertretenden Gründen versäumt wurde, Insg geleistet, wenn der Antrag innerhalb von zwei Monaten nach Wegfall des Hinderungsgrundes gestellt worden ist. Diese Wiedereröffnung der Frist setzt in jedem Fall voraus, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende der Frist von zwei Monaten an der Antragstellung gehindert war. Vorübergehende Behinderungen während der Frist, die eine anschließende Antragstellung vor Fristablauf noch zugelassen hätten, sind unbeachtlich. Es genügt allerdings, dass die Behinderung kurz vor Ende der Frist eingesetzt hat, weil dem Berechtigten grundsätzlich freisteht, den Antrag erst gegen Ende der Frist zu stellen. Voraussetzung ist ferner, dass der Arbeitnehmer die Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Zu vertreten hat er auch leichte Fahrlässigkeit (§ 276 Abs. 1 Satz 1 BGB). Zu vertreten hat der Antragsteller danach die Nichtbeachtung einer ihm nach seinen Verhältnissen zumutbaren Sorgfalt, die unter Berücksichtigung aller Umstände des Falles zur gewissenhaften Prozessführung nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise erforderlich ist. Rechtsunkenntnis entlastet in der Regel nur, wenn der Betroffene nicht mehr rechtzeitig Rechtsrat einholen kann (Radüge in Hauck/Noftz, SGB III, P 324 RdNr. 31 m. H. auf BSG SozR 4100 § 141e Nr.8).

Im Hinblick auf die Kenntnis des Insolvenzereignisses kommt beim Kläger die Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III nicht zum Tragen. Bei fehlender Kenntnis vom Insolvenzereignis beginnt die Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III, sobald der Arbeitnehmer bei Beachtung der gebotenen Sorgfalt Kenntnis von dem Insolvenzereignis hätte haben können. Nach den Angaben des Klägers im Antrag auf Insg steht fest, dass der Kläger bereits innerhalb der Frist des § 324 Abs. 3 Satz 1 SGB III Kenntnis vom Insolvenzereignis erlangt hat, so dass § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III nicht eingreifen (so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.2002 - L 1 AL 110/01 -, auf das sich die Beklagte im Berufungsverfahren berufen hat).

Ob die Nachfrist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III nur bei einer fehlenden Kenntnis vom Insolvenzereignis Anwendung findet, wovon die Beklagte auszugehen scheint, oder ob auch andere Hinderungsgründe zu berücksichtigen sind, wofür spricht, dass zwar § 324 Abs. 3 SBG III die Möglichkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausschließt, § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SBG III jedoch eine spezialgesetzliche Ausprägung des Rechtsinstituts der Wiedereinsetzung darstellt (vgl. Eicher/Schlegel a.a.O.), kann dahinstehen. Denn sonstige vom Kläger nicht zu vertretende Hinderungsgründe liegen nicht vor. Soweit der Kläger nach seinem Vorbringen davon ausgegangen ist, er sei an einer früheren Antragstellung auf Gewährung von Insg deswegen gehindert gewesen, weil die D. über seinen Antrag auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status bei der NK erst mit Bescheid vom 09.04.2013 und Berichtigungsschreiben vom 18.06.2013 entschieden habe, unterliegt der Kläger einem von ihm zu vertretenden Irrtum aus Rechtsunkenntnis. Die Statusfeststellung ist nicht Voraussetzung für die Stellung eines Antrages auf Insg. Über die Arbeitnehmereigenschaft des Klägers hinsichtlich seiner Tätigkeit bei der NK hätte vielmehr durch die Beklagte in eigener Zuständigkeit bei einer Entscheidung über den Antrag auf Insg als Anspruchsvoraussetzung entschieden werden können (und müssen), wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt hat; so hat auch das BSG entschieden, dass eine leistungsrechtliche Bindung der Beklagten an Beitragsbescheide oder versicherungsrechtliche Beurteilungen außerhalb von Statusverfahren nach § 7a SGB IV nicht besteht (BSG 06.02.1992 - 7 Rar 134/90 - BSGE 70.81 - 88 = juris). Soweit der Kläger daher geltend macht, er habe 2007 weder an eine Tätigkeit als Arbeitnehmer noch an einen Insolvenzgeldantrag gedacht, räumt er damit eine von ihm zu vertretende Rechtsunkenntnis ein. Aus den Umständen seiner entgeltlichen Tätigkeit und des ihm bekanntgewordenen Insolvenzantrages der Firma NK hätte er sich gedrängt sehen müssen, sich rechtlich beraten zu lassen. Dass der Kläger nicht in der Lage war, hierzu rechtzeitig Rechtsrat einzuholen, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht. Unabhängig davon hat der Kläger das Statusfeststellungsverfahren erst im Juni 2009 bei der D. eingeleitet, mithin erst ca. zwei Jahre nach Kenntnis des Insolvenzereignisses, was ihm ebenfalls die Vorschrift des § 324 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SGB III ausschließend anzulasten ist.

In diesem Zusammenhang muss auch darauf hingewiesen werden, dass der Kläger seine Ansprüche gegen NK vor dem Arbeitsgericht verfolgt hatte, auch wenn er in der mündlichen Verhandlung angegeben hatte, das Arbeitsgericht angerufen zu haben, obwohl er gar nicht Arbeitnehmer gewesen sei, was ihm durch einen Trick gelungen sei.

Selbst wenn zu Gunsten des Klägers davon ausgegangen würde, das Nichtvorliegen einer Entscheidung über seine Arbeitnehmerschaft sei ein Hinderungsgrund im Sinne des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III, ist davon auszugehen, dass die Frist von zwei Monaten wiederum nicht eingehalten wäre. Die vom Kläger bei der D. beantragte Statusfeststellung ist bereits mit Bescheid vom 09.04.2013 im Sinne der Feststellung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses bei der NK getroffen worden. Der vom Kläger gegen diesen Bescheid mit Schreiben vom 25.04.2013 eingelegte Widerspruch betraf nach dem vom Kläger vorgelegten Berichtigungsschreiben der D. vom 18.06.2013 lediglich das im Bescheid vom 09.04.2013 unzutreffend genannte Antragsdatum (04.06.2009 statt 26.09.2011). Dieser Einwand war für die getroffene Statusfeststellung im Bescheid vom 09.04.2013 ohne jeglichen Belang, was dem Kläger ohne weiteres klar sein musste. Damit wäre der Hinderungsgrund einer fehlenden Statusfeststellung bereits mit Zugang des Bescheides der D. vom 09.04.2013 entfallen. Darauf, ob der Bescheid vom 09.04.2013 erst nach Korrektur des Datumsfehlers mit dem Berichtigungsschreiben der D. vom 18.06.2013 bestandskräftig geworden ist, kommt es nicht an. Der erst mit Schreiben vom 23.06.2013 (formlos) gestellte Antrag auf Insg des Klägers hätte damit die Frist des § 324 Abs. 3 Satz 2 SGB III ebenfalls nicht gewahrt, wie das SG im angefochtenen Urteil weiter zutreffend ausgeführt hat.

Ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Insg ist damit bereits wegen Versäumung der Ausschlussfrist des § 324 Abs. 3 SGB III nicht gegeben.

Die Beklagte ist unabhängig davon auch berechtigt, nach der Einrede der Verjährung gemäß § 45 Abs. 1 SGB I die Zahlung von Insg an den Kläger zu verweigern. Das SG hat im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt, dass die Verjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2007 begann und mit Ablauf des Jahres 2011 endete. Ein Anspruch des Klägers auf Insg wäre mit Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 183 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB III (in der bis zum 31.03.2012 geltenden Fassung) entstanden, mithin im Jahr 2007; ein rechtzeitiger Antrag nach § 324 Abs. 3 SGB III zugunsten des Klägers einmal unterstellt. Die Antragsfrist des § 324 Abs. 3 SGB III ist als Ausschlussfrist anspruchsvernichtend gestaltet, setzt mithin das Entstehen des Anspruches voraus.

Der Lauf der Verjährungsfrist war entgegen der Ansicht des Klägers auch nicht gehemmt. Soweit der Kläger die Ansicht vertritt, § 324 Abs. 3 SGB III symbolisiere eine spezielle Form der Verjährungshemmung, fraglich sei, ob die Verjährungsvorschrift des § 45 Abs. 1 SGB I gelte, es bestehe zu § 324 Abs. 3 SGB III eine juristische Diskrepanz, trifft dies nicht zu. § 324 Abs. 3 SGB III setzt die rechtzeitige Antragstellung zur Durchsetzung des entstandenen Anspruches auf Insg voraus. Hiervon unabhängig ist das Recht zur Leistungsverweigerung wegen des Eintritts der Verjährung zu sehen. Entgegen der Ansicht des Klägers war die Verjährung insbesondere auch nicht durch den Antrag auf Statusfeststellung bei der D. gemäß § 45 Abs. 2 SGB I i.V.m. § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB (entsprechend) gehemmt. Diese Vorschrift gilt nur für die Fälle, in denen die Zulässigkeit einer Klage von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt. Ist das Vorverfahren dagegen lediglich Voraussetzung für die Begründetheit der Klage, findet § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB keine Anwendung (Palandt, BGB, 73. Auflage, § 204 RdNr. 27). Nach dem oben Ausgeführten war das Statusfeststellungsverfahren nicht Zulässigkeitsvoraussetzung eines Antrags auf Insg, sondern hätte lediglich im Rahmen der Begründetheit eines Antrags auf Insg (hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzung Arbeitnehmereigenschaft) Bedeutung erlangen können. Gründe, wonach es der Beklagten verwehrt wäre, sich nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Einrede der Verjährung zu berufen, sind nicht ersichtlich. Allein der Umstand, dass der Kläger aus dem beim Arbeitsgericht Karlsruhe am 10.05.2012 geschlossenen Vergleich lediglich 0,8 % aus 40.000 EUR Forderungen gegen die NK verwirklichen konnte, zwingt die Beklagte nicht, nach Treu und Glauben von der Einrede der Verjährung abzusehen. Nach dem Vorbringen des Klägers (Schreiben vom 21.07.2013) bezieht sich der Vergleich auf den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.05.2007 und betrifft damit weit überwiegend einen Zeitraum, für den die Beklagte durch die Bewilligung von Insg nicht einzustehen hat.

Dass die Beklagte die Einrede der Verjährung in einem der gerichtlichen Überprüfung zugänglichen Rahmen sonst ermessensfehlerhaft ausgeübt hat, ist nicht ersichtlich und wird im Übrigen vom Kläger auch nicht geltend gemacht.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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