Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 KR 6028/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 2035/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass Ziff. 1 des Tenors des Urteils des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 wie folgt gefasst wird:
Die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2012 und 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der F. H ...-L. AG B. mit einem höheren Beitragssatz als 8,2 v.H. berechnet hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als "Altersrente" bezeichnete Leistung, die der Kläger von der Pensionskasse der F. H.-L. AG B. erhält, bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Rente aus dem Ausland mit einem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. oder als Versorgungsbezug mit einem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. zu berücksichtigen ist.
Der 1947 geborene Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig und Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Neben der Altersrente der DRV Bund (brutto 696,29 EUR - netto 625,62 EUR) erhält er seit 1.April 2012 von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine als Altersrente bezeichnete Leistung in Höhe von 1.107,00 CHF monatlich. Darüber hinaus erhält er seit 01.04.2012 von der Pensionskasse der Fa. H.-L. AG B. (im Folgenden: Pensionskasse) eine "Rentenleistung" in Höhe von 5.181,00 CHF monatlich. Die gezahlte Leistung beruht auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der so genannten Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 15.05.2012 - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1. April 2012 insgesamt auf 478,75 EUR fest. Hierbei setzte sie die monatlichen Beiträge auf 417,74 EUR zur Krankenversicherung und 61,01 zur Pflegeversicherung fest. Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen in Höhe von 920,74 EUR aus einer ausländischen Rente und 2.207,97 EUR aus Versorgungsbezügen zugrunde. Auf die Versorgungsbezüge wandte sie den Beitragssatz von 15,5 v.H. an.
Die Kläger wandte sich mit dem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben vom 18.05.2012 gegen die Berechnung der Beiträge. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion K. (Rundschreiben vom 16.08.2011) seien Zahlungen aus Schweizer Pensionskassen nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln. Er bitte, für diese Rente auch den vorgegebenen Beitragssatz von 8,2 % zugrunde zu legen.
Mit weiterem Bescheid vom 17.10.2012 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - für die Zeit ab 01.07.2012 Beiträge in Höhe von insgesamt 476,09 EUR fest. Hierbei setzte sie die monatlichen Beiträge auf 415,38 EUR zur Krankenversicherung und 60,71 EUR zur Pflegeversicherung fest. Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen in Höhe von 920,74 EUR aus einer ausländischen Rente und 2.192,76 EUR aus ausländischen Versorgungsbezügen zugrunde. Auf die Versorgungsbezüge wandte sie erneut den Beitragssatz von 15,5 v.H. an.
Mit weiterem als Einspruch bezeichneten Schreiben machte der Kläger 18.10.2012 erneut geltend, dass der Beitragssatz von 8,2 % auf die Leistung aus der Pensionskasse anzuwenden sei.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 zurück. Die Zahlungen der Pensionskasse von monatlich 5.181,00 Schweizer Franken (umgerechnet 4.309,24 EUR) seien zutreffend berücksichtigt worden. Sie unterlägen nicht in voller Höhe der Beitragspflicht, sondern nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Beitragsbemessungsgrenze von 3.825 EUR (2012) und der Summe der Rentenzahlungen aus der Schweizerischen Rentenversicherung (920,74 EUR) und der Rente der DRV Bund (696,29 EUR). Deshalb sei eine beitragspflichtige Einnahme aus Versorgungsbezügen von nur 2.207,97 EUR zugrunde gelegt worden. Der Beitragssatz betrage entgegen der Auffassung des Klägers 15,5 %. Die AHV-Rente sei als ausländische Rente zu werten; die Leistungen aus der Pensionskasse dagegen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge aus dem Ausland. Es handle sich nach dem schweizerischen System um eine Leistung der "Zweiten Säule" der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Diese beruhe auf kapitalgedeckten Versicherungen für die berufstätige Bevölkerung. Der Bezug könne auch nicht wie eine private Altersvorsorge gewertet werden.
Der Kläger hat am 04.12.2012 hiergegen Klage zum SG Freiburg erhoben.
Er vertieft sein Vorbringen. Die schweizerischen Pensionskassen fungierten als gesetzliche Rentenversicherungsträger, seien als eine Art "Beliehene" zu sehen. Pflichtbeiträge seien von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen. Allein der Unterschied, ob die Versicherungspflicht zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich abgewickelt werde, könne die Einstufung als "Versorgungsbezug" statt als "ausländische Rente" nicht tragen.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 11.4.2013 hob das SG Freiburg den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 insoweit auf, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2 % erhoben hat. Es führte aus, dass die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung darstelle, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 v.H. verbeitragen dürfe, sondern nur mit dem Beitragssatz von 8,2 v.H. Ausländische Renten seien bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit diesem Beitragssatz beitragspflichtig (§§ 228 Abs. 1 Satz 2, 247 Satz 2 SGB V). Hintergrund der ab 1. Juli 2011 vorgenommenen Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen sei Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG Nr. 883/2004). Aus Gründen der Gleichstellung seien in der Folge alle ausländischen Renten der Beitragspflicht unterworfen worden, weshalb es keine Rolle mehr spiele, dass die VO EG Nr. 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) mit Wirkung ab 1. April 2012 übernommen worden sei. Sowohl für den Zeitraum bis 30. Juni 2011 als auch für den Zeitraum danach komme es für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie "vergleichbare ausländische Renten" von ausländischen Bezügen von der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen seien. Zu Recht habe des BSG (Urteile vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - und 30. März 1995 - 12 RK 45/93 -; beide in juris) insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergebe. Die Renten aus dem schweizerischen BVG gehörten zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 - B 11 AL 32/07 R = BSGE 102,211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen habe, unter Rz. 27 ergänzend hingewiesen habe. Art. 8 Freizügigkeitsabkommen regle die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II. Entscheidend sei, dass Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates der Europäischen Union über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO EWG Nr. 574/72) über die zuständigen Träger im Sinne von Art. 1 Buchst. o) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO EWG Nr. 1408/71) und von Art. 4 Abs. 2 VO EWG Nr. 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2b) Ziffern 2b) und 3b) Freizügigkeitsabkommen um folgende Träger ergänzt worden sei: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der schweizerischen Ausgleichskasse (für die Invalidenversicherung sowie Alters- und Hinterlassenen-Versicherung - AHV) um die Pensionskassen, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen sei (für die berufliche Vorsorge). Damit stehe mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hätten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 1. Juni 2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden habe, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz und seien damit seit 1. Juni 2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen. Nichts anderes ergebe sich mit dem Inkrafttreten der VO EG Nr. 883/2004 und der Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO EG Nr. 883/2004 (VO EG Nr. 987/2009) zum 1. Mai 2010. Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem BVG zeige anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Auch wiesen die Regelungen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Versorgungssystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des BVG ausgerichtet würden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem kein vernünftiger Zweifel bestehen könne. Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten hätten, seien obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) SFR 21.060,00 liege (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die Versicherung erfolge bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert werde, deren oberstes Organ paritätisch mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern besetzt sei (Art. 5 Abs. 2, 11, 48, 51 und 61 BVG). Ferner bestehe eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit vertreten seien (Art. 64 und 64a BVG). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige, sei verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tue er dies nicht, so melde ihn die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) - Erste Säule - rückwirkend bei einer Versorgungseinrichtung an und stelle ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 BVG). Die Beiträge trügen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Der Arbeitgeber schulde der Versorgungseinrichtung die gesamten Beiträge und ziehe den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 BVG). Entfremde der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, werde dies als Vergehen geahndet (Art. 76 BVG). Für Streitigkeiten zwischen Versorgungseinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten bestimmten die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos sei und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststelle (Art. 71 Abs. 2 BVG). Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhielten die davon betroffenen Versorgungseinrichtungen einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1 BVG). Leistungen, die in der Regel als Rente ausgerichtet würden (Art. 37 BVG), seien unter anderem Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres, bei Frauen des 62. Altersjahres. Dazu komme ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17 BVG). Ferner gebe es Witwen- und Waisenrenten (Art. 19 und 20 BVG) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung (Erste Säule) sei (Art. 24 und 25 BVG). Die Leistung könne u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV ihre Leistungen kürze, weil der Arbeitnehmer sich einer Eingliederungsmaßnahme der Invalidenversicherung widersetze (Art. 35 BVG). Die registrierten Versorgungseinrichtungen verwendeten die Versicherungsnummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4 BVG). Es unterliege keinen vernünftigen Zweifeln, dass eine Leistung aus der Pensionskasse als der zweiten Säule des Schweizerischen Vorsorgesystems eine große Vielzahl an Gemeinsamkeiten mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufweise, so dass sie als der Rente vergleichbare Leistung zu werten sei.
Gegen das ihr am 22. April 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Mai 2013 Berufung eingelegt.
Sie meint weiterhin, die vom Kläger von der Pensionskasse bezogene Leistung sei ein Versorgungsbezug und keine der Rente vergleichbare Leistung. Nach Auffassung und eingehender Analyse ihres Spitzenverbandes sei das System der beruflichen Vorsorge in der Schweiz der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zuzuordnen. Soweit sich das erstinstanzliche Gericht auch auf eine Entscheidung des BSG zu § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 SGB III a.F. (B 11 Al 32/07 R) beziehe, wonach der Bezug einer Rente aus der schweizerischen Rentenversicherung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führe, sei dies auch nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes nicht überzeugend.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es gebe zwischenzeitlich auch zwei Krankenkassen aus dem Grenzgebiet zur Schweiz, die der Rechtsprechung des SG Freiburg folgten.
Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren, in dem ebenfalls der Umfang der Beitragspflicht einer Rente aus der Pensionskasse der H.-L. AG streitig war, der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg die Berufung gegen eine weitere Entscheidung des SG Freiburg vom 11.04.2013 am 20.09.2013 zurückgewiesen hat (L 4 KR 1984/13). Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen (B 12 KR 86/13 B) verwarf das BSG am 15.05.2014 als unzulässig (Bl. 27 ff. LSG-Akte).
Die Beklagte hielt an der Berufung fest. Sie regte an, den Ausgang eines Verfahrens beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bzw. eines Verfahren beim BSG, das allerdings einen französischen Versicherungsträger betreffe, abzuwarten. Der Kläger stimmte dem nicht zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft.
Gegenstand des Rechtsstreits sind beide Bescheide der Beklagten - vom 15.05.2012 und vom 17.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012, der sich mit beiden Widersprüchen einheitlich auseinandersetzte und darüber entschied. Beim Fehlen des zweiten Bescheiddatums im erstinstanzlichen Klageantrag und handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, da es dem Kläger mit der Anfechtung der gesamten Widerspruchsentscheidung um die Vermeidung fortlaufender Beiträge zur Krankenversicherung für die von der Pensionskasse gezahlte Leistung mit einem Beitragssatz von 15,5 v.H. statt nur mit einem Beitragssatz von 8,2 v.H. ging und eine zeitliche Beschränkung des Klagebegehrens nicht ersichtlich ist. Sachlich ist das Klagebegehren auf die Frage des "richtigen Beitragssatzes" für die Rente aus der Pensionskasse dagegen beschränkt. Unstreitig ist damit die Festsetzung der Beiträge wegen der von der Pensionsversicherungsanstalt gezahlten Alterspension sowie auch die weiteren Berechnungsgrundlagen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßgabe unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beiträge aus der Zahlung der Pensionskasse nicht mit dem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. nach § 241 SGB V, sondern nur mit dem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. nach § 247 SGB V verbeitragt werden können und hob deshalb die Entscheidungen insoweit auf, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2 % erhoben hat.
Zulässige Klageart ist die isolierte Teilanfechtungsklage. Denn mit der (teilweisen) Aufhebung der Bescheide vom 15.05.2012 und 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 insoweit, als die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zahlung der Pensionskasse einen Beitragssatz von mehr als (derzeit) 8,2 v.H. ansetzte, kann der Kläger sein Klageziel, nämlich aufgrund dieser Zahlung nur Beiträge mit einem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. zahlen zu müssen, erreichen.
Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Der Beitragsbemessung liegen §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 und 248 SGB V zugrunde.
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze]). Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 2 SGB V).
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz von derzeit 15,5 v.H. (§ 241 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2309), abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach § 248 Satz 2 SGB V. Ist die gezahlte Leistung als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, beträgt nach § 247 Satz 2 SGB V (eingefügt durch Art. 4 Nr. 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze) der Beitragssatz derzeit 8,2 v.H ... Für die Bemessung der Beiträge auf ausländische Renten gilt abweichend von Satz 1, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte (15,5 v.H.: 2 = 7,75 v.H. + 0,45).
Wie das SG zutreffend dargestellt hat, unterlagen nach dem bis 30. Juni 2011 geltenden Recht aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30) und war - wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat - im Hinblick auf Art. 5 VO EG Nr. 883/2004 erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R -, a.a.O.).
Die dem Kläger von der Pensionskasse gezahlte Leistung, die als Altersrente bezeichnet ist und die auf dem BVG beruht (so genannte Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung), ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Satz 2 SGB V und kein Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 SGB V.
Der Senat folgt der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil sowie der Auffassung des 4. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2013, L 4 KR 1984/13). Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das BSG mit Beschluss vom 15.05.2014 - B 12 KR 86/13 B - verworfen. Weitere Entscheidungen des 8. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Mai 2007- L 8 AL 158/06 - juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., und - L 8 AL 3084/06 - juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R -, in juris) und des 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1208/10 -, juris), vertreten ebenfalls die dargestellte Auffassung. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Schweizer Pensionskassen als gesetzliche Rentenversicherungsträger an (Beschluss vom 25. März 2010 - X B 142/09 -, juris).
Die Regelungen der sog. 2. Säule nach dem schweizerischen BVG stellen sich als ein gesetzliches Rentenversicherungssystem dar. Es deckt die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab und ist unter staatlicher Aufsicht organisiert. In Art. 1 Abs. 1 BVG ist der Zweck des BVG dahin beschrieben, berufliche Vorsorge umfasst alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21.060,00 (Art. 7 BVG) beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die obligatorische Versicherung endet u.a. nach Art. 10 Satz 2 Buchst. a) BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Nach Art. 13 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit 1. Januar 2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Satz 1). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Satz 2). Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 v.H. für das ordentliche Rentenalter (Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG) und monatlich gezahlt (Art. 38 BVG). Träger der Leistungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art. 48 Abs. 1 BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs. 2 BVG). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art. 51 BVG). Die Beiträge werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern getragen (Art. 66 BVB) (Art. 66 BVG).
Die dem Kläger nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Der Kläger hat die Leistung von der Pensionskasse der Fa. H.-L. AG wegen "Pensionierung" erhalten. Die Leistung wird ausdrücklich als Altersrente bezeichnet. Sie wird wie eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung monatlich gezahlt.
Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat auch davon aus, dass die Pensionskasse der H. L. AG eine nach Art. 48 BVG registrierte Versorgungseinrichtung ist (so auch 4. Senat im Urteil vom 20.09.2013 für ebendiese Einrichtung). Der 4. Senat hat sich bereits mit den auch im vorliegenden Verfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Einwänden der Beklagten auseinandergesetzt und folgendes dazu ausgeführt:
"Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Dass das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2007 und das nachfolgende Urteil des BSG vom 18. Dezember 2008 (jeweils a.a.O.) zur Frage des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung, seit 1. April 2012 § 156 Abs. 3 SGB III) erging, erfordert für die Krankenversicherung keine andere Beurteilung. In den einzelnen Gebieten der Sozialversicherung kann die rechtliche Einstufung einer Leistung als eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland oder als Versorgungsbezug nicht unterschiedlich erfolgen. Soweit die Beklagte meint, es sei unerheblich, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Pflichtversicherung handle, entscheidend sei der vorliegende Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis, übersieht sie, dass auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung häufig einen Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis haben, weil der Betreffende den Anspruch auf die Rente durch die Zahlung von Beiträgen während seiner Beschäftigung erwirbt.
Schließlich geht die Auffassung der Beklagten fehl, die Zweite Säule des schweizerischen Altersversorgungssystems sei darauf ausgelegt, die gewohnte Lebenshaltung fortzusetzen und habe daher eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts, der durch die Erste Säule des schweizerischen Altersversorgungssystems erfolge, hinausgehende Funktion. Denn es ist nicht notwendig, dass die gezahlte Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese Leistung der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.).
Die nach dem BVG gezahlten Rentenleistungen können nicht mit entsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gleichgesetzt werden. Die Rentenleistungen des BVG beruhen - wie dargestellt - nach Art. 2 Abs. 1 BVG auf einer obligatorischen Versicherung und damit auf einer Pflichtversicherung. Leistungen nach dem BetrAVG erhält der Arbeitnehmer demgegenüber nur bei einer Zusage des Arbeitgebers, wobei der Arbeitgeber zu einer Zusage nicht verpflichtet ist. Zudem haben die Leistungen nach dem BVG einen öffentlich-rechtlichen Charakter (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a.a.O.), während die Leistungen nach dem BetrAVG im Regelfall privat-rechtlichen Charakter haben."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Die Bescheide der Beklagten vom 15.05.2012 und 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 werden insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der F. H ...-L. AG B. mit einem höheren Beitragssatz als 8,2 v.H. berechnet hat.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die als "Altersrente" bezeichnete Leistung, die der Kläger von der Pensionskasse der F. H.-L. AG B. erhält, bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung als Rente aus dem Ausland mit einem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. oder als Versorgungsbezug mit einem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. zu berücksichtigen ist.
Der 1947 geborene Kläger ist in der Krankenversicherung der Rentner versicherungspflichtig und Mitglied der bei der Beklagten errichteten Pflegekasse. Neben der Altersrente der DRV Bund (brutto 696,29 EUR - netto 625,62 EUR) erhält er seit 1.April 2012 von der Eidgenössischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) eine als Altersrente bezeichnete Leistung in Höhe von 1.107,00 CHF monatlich. Darüber hinaus erhält er seit 01.04.2012 von der Pensionskasse der Fa. H.-L. AG B. (im Folgenden: Pensionskasse) eine "Rentenleistung" in Höhe von 5.181,00 CHF monatlich. Die gezahlte Leistung beruht auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG), der so genannten Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung.
Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 15.05.2012 - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - die monatlichen Beiträge für die Zeit ab 1. April 2012 insgesamt auf 478,75 EUR fest. Hierbei setzte sie die monatlichen Beiträge auf 417,74 EUR zur Krankenversicherung und 61,01 zur Pflegeversicherung fest. Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen in Höhe von 920,74 EUR aus einer ausländischen Rente und 2.207,97 EUR aus Versorgungsbezügen zugrunde. Auf die Versorgungsbezüge wandte sie den Beitragssatz von 15,5 v.H. an.
Die Kläger wandte sich mit dem als "Einspruch" bezeichneten Schreiben vom 18.05.2012 gegen die Berechnung der Beiträge. Nach Auffassung der Oberfinanzdirektion K. (Rundschreiben vom 16.08.2011) seien Zahlungen aus Schweizer Pensionskassen nach bundeseinheitlich abgestimmter Auffassung wie eine deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu behandeln. Er bitte, für diese Rente auch den vorgegebenen Beitragssatz von 8,2 % zugrunde zu legen.
Mit weiterem Bescheid vom 17.10.2012 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der bei ihr errichteten Pflegekasse - für die Zeit ab 01.07.2012 Beiträge in Höhe von insgesamt 476,09 EUR fest. Hierbei setzte sie die monatlichen Beiträge auf 415,38 EUR zur Krankenversicherung und 60,71 EUR zur Pflegeversicherung fest. Sie legte der Berechnung monatliche Einnahmen in Höhe von 920,74 EUR aus einer ausländischen Rente und 2.192,76 EUR aus ausländischen Versorgungsbezügen zugrunde. Auf die Versorgungsbezüge wandte sie erneut den Beitragssatz von 15,5 v.H. an.
Mit weiterem als Einspruch bezeichneten Schreiben machte der Kläger 18.10.2012 erneut geltend, dass der Beitragssatz von 8,2 % auf die Leistung aus der Pensionskasse anzuwenden sei.
Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies die Widersprüche des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 14.11.2012 zurück. Die Zahlungen der Pensionskasse von monatlich 5.181,00 Schweizer Franken (umgerechnet 4.309,24 EUR) seien zutreffend berücksichtigt worden. Sie unterlägen nicht in voller Höhe der Beitragspflicht, sondern nur in Höhe des Differenzbetrags zwischen der Beitragsbemessungsgrenze von 3.825 EUR (2012) und der Summe der Rentenzahlungen aus der Schweizerischen Rentenversicherung (920,74 EUR) und der Rente der DRV Bund (696,29 EUR). Deshalb sei eine beitragspflichtige Einnahme aus Versorgungsbezügen von nur 2.207,97 EUR zugrunde gelegt worden. Der Beitragssatz betrage entgegen der Auffassung des Klägers 15,5 %. Die AHV-Rente sei als ausländische Rente zu werten; die Leistungen aus der Pensionskasse dagegen als beitragspflichtige Versorgungsbezüge aus dem Ausland. Es handle sich nach dem schweizerischen System um eine Leistung der "Zweiten Säule" der Alters- und Hinterlassenenversicherung. Diese beruhe auf kapitalgedeckten Versicherungen für die berufstätige Bevölkerung. Der Bezug könne auch nicht wie eine private Altersvorsorge gewertet werden.
Der Kläger hat am 04.12.2012 hiergegen Klage zum SG Freiburg erhoben.
Er vertieft sein Vorbringen. Die schweizerischen Pensionskassen fungierten als gesetzliche Rentenversicherungsträger, seien als eine Art "Beliehene" zu sehen. Pflichtbeiträge seien von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu zahlen. Allein der Unterschied, ob die Versicherungspflicht zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich abgewickelt werde, könne die Einstufung als "Versorgungsbezug" statt als "ausländische Rente" nicht tragen.
Die Beklagte trat der Klage unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid entgegen.
Mit Urteil vom 11.4.2013 hob das SG Freiburg den Bescheid der Beklagten vom 15.05.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 insoweit auf, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2 % erhoben hat. Es führte aus, dass die Beklagte die Altersrente aus der Pensionskasse, die einen Rentenbezug aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung darstelle, als ausländische Rente nicht mit dem allgemeinen Beitragssatz von 15,5 v.H. verbeitragen dürfe, sondern nur mit dem Beitragssatz von 8,2 v.H. Ausländische Renten seien bei versicherungspflichtigen Mitgliedern der gesetzlichen Krankenversicherung nur mit diesem Beitragssatz beitragspflichtig (§§ 228 Abs. 1 Satz 2, 247 Satz 2 SGB V). Hintergrund der ab 1. Juli 2011 vorgenommenen Einbeziehung aller ausländischen Renten in die beitragspflichtigen Einnahmen sei Art. 5 der Verordnung (EG) 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO EG Nr. 883/2004). Aus Gründen der Gleichstellung seien in der Folge alle ausländischen Renten der Beitragspflicht unterworfen worden, weshalb es keine Rolle mehr spiele, dass die VO EG Nr. 883/2004 von der Schweiz erst mit dem revidierten Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) mit Wirkung ab 1. April 2012 übernommen worden sei. Sowohl für den Zeitraum bis 30. Juni 2011 als auch für den Zeitraum danach komme es für aus dem Ausland bezogene Leistungen darauf an, wie "vergleichbare ausländische Renten" von ausländischen Bezügen von der Art von Versorgungsbezügen abzugrenzen seien. Zu Recht habe des BSG (Urteile vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - und 30. März 1995 - 12 RK 45/93 -; beide in juris) insoweit für den früheren Rechtszustand in erster Linie darauf abgestellt, was sich aus dem über- oder zwischenstaatlichen Recht ergebe. Die Renten aus dem schweizerischen BVG gehörten zur Sozialversicherung und zur gesetzlichen Rentenversicherung, worauf auch das BSG in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 - B 11 AL 32/07 R = BSGE 102,211), in welchem es für den Bereich des Rechts der Arbeitslosenversicherung zunächst nur eine systematische Abgrenzung vorgenommen habe, unter Rz. 27 ergänzend hingewiesen habe. Art. 8 Freizügigkeitsabkommen regle die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit gemäß Anhang II. Entscheidend sei, dass Anhang II der Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates der Europäischen Union über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO EWG Nr. 574/72) über die zuständigen Träger im Sinne von Art. 1 Buchst. o) der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (VO EWG Nr. 1408/71) und von Art. 4 Abs. 2 VO EWG Nr. 574/72 laut Anhang II Abschnitt A Nr. 2b) Ziffern 2b) und 3b) Freizügigkeitsabkommen um folgende Träger ergänzt worden sei: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod neben der schweizerischen Ausgleichskasse (für die Invalidenversicherung sowie Alters- und Hinterlassenen-Versicherung - AHV) um die Pensionskassen, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen sei (für die berufliche Vorsorge). Damit stehe mit Wirkung ab 1. Juni 2002 zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten der EU fest, dass die Schweizer Pensionskassen als Sozialversicherungsträger im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hätten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 1. Juni 2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden habe, zählten somit die Renten des BVG zum gesetzlichen Rentenversicherungssystem der Schweiz und seien damit seit 1. Juni 2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen. Nichts anderes ergebe sich mit dem Inkrafttreten der VO EG Nr. 883/2004 und der Verordnung Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der VO EG Nr. 883/2004 (VO EG Nr. 987/2009) zum 1. Mai 2010. Die rechtsvergleichende Betrachtung der Leistungen nach dem BVG zeige anhand einer Vielzahl von Regelungen des BVG die Vergleichbarkeit des mit ihm geschaffenen Leistungssystems mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI). Auch wiesen die Regelungen einen so engen Bezug zur Ersten Säule des schweizerischen Versorgungssystems und eine so große Vielzahl von Strukturprinzipien einer gesetzlichen Rentenversicherung auf, dass an der Zuordnung der Renten, die aufgrund des BVG ausgerichtet würden, zu einem gesetzlichen Rentenversicherungssystem kein vernünftiger Zweifel bestehen könne. Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten hätten, seien obligatorisch in der Zweiten Säule zu versichern, wenn ihr Lohn über (derzeit) SFR 21.060,00 liege (Art. 2 Abs. 1 BVG). Die Versicherung erfolge bei einer Vorsorgeeinrichtung in der Rechtsform einer Stiftung, einer Genossenschaft oder einer Einrichtung des öffentlichen Rechts, die ihrerseits bei einer als öffentlich-rechtliche Anstalt organisierten Aufsichtsbehörde registriert werde, deren oberstes Organ paritätisch mit Arbeitnehmern und Arbeitgebern besetzt sei (Art. 5 Abs. 2, 11, 48, 51 und 61 BVG). Ferner bestehe eine (Bundes-)Oberaufsichtskommission, in welcher Vertreter der Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit vertreten seien (Art. 64 und 64a BVG). Der Arbeitgeber, der obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftige, sei verpflichtet, eine eigene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich einer solchen anzuschließen. Tue er dies nicht, so melde ihn die eidgenössische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) - Erste Säule - rückwirkend bei einer Versorgungseinrichtung an und stelle ihm den Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 BVG). Die Beiträge trügen Arbeitnehmer und Arbeitgeber je zur Hälfte. Der Arbeitgeber schulde der Versorgungseinrichtung die gesamten Beiträge und ziehe den Anteil des Arbeitnehmers vom Lohn ab (Art. 66 BVG). Entfremde der Arbeitgeber die vom Lohn abgezogenen Beiträge ihrem Zweck, werde dies als Vergehen geahndet (Art. 76 BVG). Für Streitigkeiten zwischen Versorgungseinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten bestimmten die Kantone ein Gericht, wobei dessen Verfahren in der Regel kostenlos sei und der Richter den Sachverhalt von Amts wegen feststelle (Art. 71 Abs. 2 BVG). Bei ungünstiger Altersstruktur der Versicherten erhielten die davon betroffenen Versorgungseinrichtungen einen Zuschuss (Art. 58 Abs. 1 BVG). Leistungen, die in der Regel als Rente ausgerichtet würden (Art. 37 BVG), seien unter anderem Altersleistungen bei Zurücklegen des 65. Altersjahres, bei Frauen des 62. Altersjahres. Dazu komme ein Anspruch auf Kinderrente, wenn das Kind Waisenrente bekäme (Art. 17 BVG). Ferner gebe es Witwen- und Waisenrenten (Art. 19 und 20 BVG) sowie Invalidenrenten, wobei Maßstab der Grad der Invalidität im Sinne der Invalidenversicherung (Erste Säule) sei (Art. 24 und 25 BVG). Die Leistung könne u.a. gekürzt werden, wenn die AHV/IV ihre Leistungen kürze, weil der Arbeitnehmer sich einer Eingliederungsmaßnahme der Invalidenversicherung widersetze (Art. 35 BVG). Die registrierten Versorgungseinrichtungen verwendeten die Versicherungsnummer der AHV auch für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben (Art. 48 Abs. 4 BVG). Es unterliege keinen vernünftigen Zweifeln, dass eine Leistung aus der Pensionskasse als der zweiten Säule des Schweizerischen Vorsorgesystems eine große Vielzahl an Gemeinsamkeiten mit der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung aufweise, so dass sie als der Rente vergleichbare Leistung zu werten sei.
Gegen das ihr am 22. April 2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 10. Mai 2013 Berufung eingelegt.
Sie meint weiterhin, die vom Kläger von der Pensionskasse bezogene Leistung sei ein Versorgungsbezug und keine der Rente vergleichbare Leistung. Nach Auffassung und eingehender Analyse ihres Spitzenverbandes sei das System der beruflichen Vorsorge in der Schweiz der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V zuzuordnen. Soweit sich das erstinstanzliche Gericht auch auf eine Entscheidung des BSG zu § 142 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 SGB III a.F. (B 11 Al 32/07 R) beziehe, wonach der Bezug einer Rente aus der schweizerischen Rentenversicherung zum Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs führe, sei dies auch nach Auffassung des GKV-Spitzenverbandes nicht überzeugend.
Die Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Es gebe zwischenzeitlich auch zwei Krankenkassen aus dem Grenzgebiet zur Schweiz, die der Rechtsprechung des SG Freiburg folgten.
Die Beklagte wurde darauf hingewiesen, dass in einem Verfahren, in dem ebenfalls der Umfang der Beitragspflicht einer Rente aus der Pensionskasse der H.-L. AG streitig war, der 4. Senat des LSG Baden-Württemberg die Berufung gegen eine weitere Entscheidung des SG Freiburg vom 11.04.2013 am 20.09.2013 zurückgewiesen hat (L 4 KR 1984/13). Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen (B 12 KR 86/13 B) verwarf das BSG am 15.05.2014 als unzulässig (Bl. 27 ff. LSG-Akte).
Die Beklagte hielt an der Berufung fest. Sie regte an, den Ausgang eines Verfahrens beim Landessozialgericht Berlin-Brandenburg bzw. eines Verfahren beim BSG, das allerdings einen französischen Versicherungsträger betreffe, abzuwarten. Der Kläger stimmte dem nicht zu.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Senatsakte, die Akte des SG sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist zulässig. Die Beklagte hat die Berufung form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung ist auch statthaft.
Gegenstand des Rechtsstreits sind beide Bescheide der Beklagten - vom 15.05.2012 und vom 17.10.2012 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012, der sich mit beiden Widersprüchen einheitlich auseinandersetzte und darüber entschied. Beim Fehlen des zweiten Bescheiddatums im erstinstanzlichen Klageantrag und handelt es sich ersichtlich um ein Versehen, da es dem Kläger mit der Anfechtung der gesamten Widerspruchsentscheidung um die Vermeidung fortlaufender Beiträge zur Krankenversicherung für die von der Pensionskasse gezahlte Leistung mit einem Beitragssatz von 15,5 v.H. statt nur mit einem Beitragssatz von 8,2 v.H. ging und eine zeitliche Beschränkung des Klagebegehrens nicht ersichtlich ist. Sachlich ist das Klagebegehren auf die Frage des "richtigen Beitragssatzes" für die Rente aus der Pensionskasse dagegen beschränkt. Unstreitig ist damit die Festsetzung der Beiträge wegen der von der Pensionsversicherungsanstalt gezahlten Alterspension sowie auch die weiteren Berechnungsgrundlagen.
Die zulässige Berufung der Beklagten ist mit der aus dem Urteilstenor ersichtlichen Maßgabe unbegründet. Das SG hat zutreffend entschieden, dass die Beiträge aus der Zahlung der Pensionskasse nicht mit dem Beitragssatz von (derzeit) 15,5 v.H. nach § 241 SGB V, sondern nur mit dem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. nach § 247 SGB V verbeitragt werden können und hob deshalb die Entscheidungen insoweit auf, als die Beklagte aus der Rente des Klägers aus der Pensionskasse Krankenversicherungsbeiträge mit einem Beitragssatz von mehr als 8,2 % erhoben hat.
Zulässige Klageart ist die isolierte Teilanfechtungsklage. Denn mit der (teilweisen) Aufhebung der Bescheide vom 15.05.2012 und 17.10.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.11.2012 insoweit, als die Beklagte bei der Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die Zahlung der Pensionskasse einen Beitragssatz von mehr als (derzeit) 8,2 v.H. ansetzte, kann der Kläger sein Klageziel, nämlich aufgrund dieser Zahlung nur Beiträge mit einem Beitragssatz von (derzeit) 8,2 v.H. zahlen zu müssen, erreichen.
Nach § 220 Abs. 1 Satz 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung unter anderem durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden nach § 223 Abs. 2 Satz 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Der Kläger ist Mitglied der Beklagten. Der Beitragsbemessung liegen §§ 223 und 228 Abs. 2, § 229 Abs. 2 und die §§ 238a, 247 und 248 SGB V zugrunde.
Nach § 228 Abs. 1 SGB V gelten als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung (Satz 1). Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2; eingefügt durch Art. 4 Nr. 7 Buchst. a) des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22. Juni 2011 mit Wirkung zum 1. Juli 2011 [Art 13 Abs. 3 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze]). Nach § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung. Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden (§ 229 Satz 2 SGB V).
Die Einordnung einer aus dem Ausland gezahlten Leistung als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder als Versorgungsbezug ist erforderlich, weil unterschiedliche Beitragssätze Anwendung finden. Ist die gezahlte Leistung als Versorgungsbezug einzustufen, gilt nach § 248 Satz 1 SGB V der allgemeine Beitragssatz von derzeit 15,5 v.H. (§ 241 SGB V in der Fassung des Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur nachhaltigen und sozial ausgewogenen Finanzierung der Gesetzlichen Krankenversicherung [GKV-FinG] vom 22. Dezember 2010, BGBl. I, S. 2309), abgesehen von der hier nicht vorliegenden Ausnahme nach § 248 Satz 2 SGB V. Ist die gezahlte Leistung als Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung einzustufen, beträgt nach § 247 Satz 2 SGB V (eingefügt durch Art. 4 Nr. 9 Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze) der Beitragssatz derzeit 8,2 v.H ... Für die Bemessung der Beiträge auf ausländische Renten gilt abweichend von Satz 1, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der gesetzlichen Rentenversicherung der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, nach § 228 Absatz 1 Satz 2 SGB V die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zuzüglich 0,45 Beitragssatzpunkte (15,5 v.H.: 2 = 7,75 v.H. + 0,45).
Wie das SG zutreffend dargestellt hat, unterlagen nach dem bis 30. Juni 2011 geltenden Recht aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10. Juni 1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V beseitigte der Gesetzgeber dies aus Gründen der Gleichbehandlung inländischer und ausländischer Rentenbezieher, und zwar unabhängig davon, ob die Rente aus einem Mitgliedstaat der EU oder einem Drittstaat bezogen wird. Dies sieht der Gesetzgeber aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit als angezeigt an (Bundestags-Drucksache 17/4978 S. 20 und Bundesrats-Drucksache 846/10 S. 30) und war - wie das SG im angefochtenen Urteil zutreffend dargelegt hat - im Hinblick auf Art. 5 VO EG Nr. 883/2004 erforderlich. Für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ist, stellt das BSG mit einer institutionellen Abgrenzung typisierend darauf ab, dass die Leistung, sei es in Form einer einmaligen Kapitalleistung oder einer Rente, von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (z.B. Urteil vom 30. März 2011 - B 12 KR 16/10 R -, a.a.O.).
Die dem Kläger von der Pensionskasse gezahlte Leistung, die als Altersrente bezeichnet ist und die auf dem BVG beruht (so genannte Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung), ist eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland gemäß § 228 Satz 2 SGB V und kein Versorgungsbezug gemäß § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Satz 2 SGB V.
Der Senat folgt der Auffassung des SG im angefochtenen Urteil sowie der Auffassung des 4. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 20.09.2013, L 4 KR 1984/13). Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das BSG mit Beschluss vom 15.05.2014 - B 12 KR 86/13 B - verworfen. Weitere Entscheidungen des 8. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Mai 2007- L 8 AL 158/06 - juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O., und - L 8 AL 3084/06 - juris, nachfolgend BSG, Urteil vom 21. Juli 2009 - B 7/7a AL 36/07 R -, in juris) und des 12. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 12. Mai 2011 - L 12 AL 1208/10 -, juris), vertreten ebenfalls die dargestellte Auffassung. Auch der Bundesfinanzhof (BFH) sieht Schweizer Pensionskassen als gesetzliche Rentenversicherungsträger an (Beschluss vom 25. März 2010 - X B 142/09 -, juris).
Die Regelungen der sog. 2. Säule nach dem schweizerischen BVG stellen sich als ein gesetzliches Rentenversicherungssystem dar. Es deckt die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität ab und ist unter staatlicher Aufsicht organisiert. In Art. 1 Abs. 1 BVG ist der Zweck des BVG dahin beschrieben, berufliche Vorsorge umfasst alle Maßnahmen auf kollektiver Basis, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben. Nach Art. 2 Abs. 1 BVG unterstehen Arbeitnehmer, die das 17. Altersjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21.060,00 (Art. 7 BVG) beziehen, der obligatorischen Versicherung. Die obligatorische Versicherung endet u.a. nach Art. 10 Satz 2 Buchst. a) BVG, wenn das ordentliche Rentenalter (Art. 13 BVG) erreicht wird. Nach Art. 13 BVG haben Anspruch auf Altersleistungen Männer, die das 65. Altersjahr, und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit 1. Januar 2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Satz 1). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Satz 2). Die Altersrente wird in Prozenten des Altersguthabens (Umwandlungssatz) berechnet, das der Versicherte bei Erreichen des Rentenalters erworben hat (Art. 14 Abs. 1 BVG). Der Mindestumwandlungssatz beträgt 6,8 v.H. für das ordentliche Rentenalter (Art. 14 Abs. 2 BVG). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG) und monatlich gezahlt (Art. 38 BVG). Träger der Leistungen sind Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art. 48 Abs. 1 BVG). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs. 2 BVG). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art. 51 BVG). Die Beiträge werden sowohl von den Arbeitgebern als auch von den Arbeitnehmern getragen (Art. 66 BVB) (Art. 66 BVG).
Die dem Kläger nach dem BVG gezahlte Rentenleistung ist eine Altersleistung und entspricht einer Altersrente. Der Kläger hat die Leistung von der Pensionskasse der Fa. H.-L. AG wegen "Pensionierung" erhalten. Die Leistung wird ausdrücklich als Altersrente bezeichnet. Sie wird wie eine Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung monatlich gezahlt.
Mangels anderer Anhaltspunkte geht der Senat auch davon aus, dass die Pensionskasse der H. L. AG eine nach Art. 48 BVG registrierte Versorgungseinrichtung ist (so auch 4. Senat im Urteil vom 20.09.2013 für ebendiese Einrichtung). Der 4. Senat hat sich bereits mit den auch im vorliegenden Verfahren gegen die erstinstanzliche Entscheidung vorgebrachten Einwänden der Beklagten auseinandergesetzt und folgendes dazu ausgeführt:
"Die Einwände der Beklagten greifen nicht durch. Dass das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Mai 2007 und das nachfolgende Urteil des BSG vom 18. Dezember 2008 (jeweils a.a.O.) zur Frage des Ruhens eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld (§ 142 SGB III in der bis 31. März 2012 geltenden Fassung, seit 1. April 2012 § 156 Abs. 3 SGB III) erging, erfordert für die Krankenversicherung keine andere Beurteilung. In den einzelnen Gebieten der Sozialversicherung kann die rechtliche Einstufung einer Leistung als eine der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente aus dem Ausland oder als Versorgungsbezug nicht unterschiedlich erfolgen. Soweit die Beklagte meint, es sei unerheblich, ob es sich um eine freiwillige oder um eine Pflichtversicherung handle, entscheidend sei der vorliegende Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis, übersieht sie, dass auch Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung häufig einen Bezug zu einem Beschäftigungsverhältnis haben, weil der Betreffende den Anspruch auf die Rente durch die Zahlung von Beiträgen während seiner Beschäftigung erwirbt.
Schließlich geht die Auffassung der Beklagten fehl, die Zweite Säule des schweizerischen Altersversorgungssystems sei darauf ausgelegt, die gewohnte Lebenshaltung fortzusetzen und habe daher eine über die Sicherung des reinen Lebensunterhalts, der durch die Erste Säule des schweizerischen Altersversorgungssystems erfolge, hinausgehende Funktion. Denn es ist nicht notwendig, dass die gezahlte Leistung nach ihrer Konzeption so bemessen ist, dass im Allgemeinen allein durch diese Leistung der Lebensunterhalt sichergestellt wird. Ausreichend ist vielmehr auch, wenn sie ein Teil einer entsprechenden, sich aus mehreren Leistungen zusammensetzenden Gesamtkonzeption ist (BSG, Urteil vom 18. Dezember 2008, a.a.O.).
Die nach dem BVG gezahlten Rentenleistungen können nicht mit entsprechenden Leistungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) gleichgesetzt werden. Die Rentenleistungen des BVG beruhen - wie dargestellt - nach Art. 2 Abs. 1 BVG auf einer obligatorischen Versicherung und damit auf einer Pflichtversicherung. Leistungen nach dem BetrAVG erhält der Arbeitnehmer demgegenüber nur bei einer Zusage des Arbeitgebers, wobei der Arbeitgeber zu einer Zusage nicht verpflichtet ist. Zudem haben die Leistungen nach dem BVG einen öffentlich-rechtlichen Charakter (BSG, Urteil vom 21. Juli 2009, a.a.O.), während die Leistungen nach dem BetrAVG im Regelfall privat-rechtlichen Charakter haben."
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved