S 8 U 228/14

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG Augsburg (FSB)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 8 U 228/14
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Bei der Beklagten versicherter Wegeunfall bei der Fahrt zur Arbeitsstätte nach Einwurf eines Schecks für die Landwirtschaft des Ehemanns.
I. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Klägerin am 28. Oktober 2013 einen Arbeitsunfall in der Zuständigkeit der Beklagten erlitten hat.

II. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu erstatten; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Klägerin einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Die 1968 geborene Klägerin ist als Sachbearbeiterin in einem Speditionsunternehmen in C-Stadt tätig und arbeitet außerdem im landwirtschaftlichen Betrieb ihres Ehemannes mit; der Sitz dieses Betriebs ist zugleich der Wohnort der Klägerin. Am 28. Oktober 2013 brachte sie mit dem Pkw zunächst einen Scheck für die Landwirtschaft ihres Mannes zu einer Bank in D-Stadt , um anschließend von dort über die Bundesstraße 300 (B 300) weiter zu ihrer Arbeitsstelle in C-Stadt zu fahren. Auf halber Strecke zwischen D-Stadt und A-Stadt kam es zu einem frontalen Zusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw, dessen Fahrer einem Greifvogel ausweichen wollte. Die Klägerin wurde bis kurz vor Weihnachten 2013 stationär behandelt. Dabei wurde ein Polytrauma u.a. mit traumatischer Subarachnoidalblutung, Wurzelläsion C8 mit initialer Parese des rechten Armes, eine Chancefraktur zwischen Brustwirbelkörper 6 und 8, eine Femurfraktur rechts, eine Tibiafraktur links, eine Syndesmosenruptur am rechten oberen Sprunggelenk, Rippenfrakturen und Pneumothorax diagnostiziert.

Die Klägerin gab noch an, den Weg über D-Stadt auch sonst zu wählen, wenn sie keine Erledigungen für den Betrieb ihres Mannes habe. Das hänge von der Witterung ab. Das Scheckeinwerfen habe lediglich einige Minuten in Anspruch genommen, sie sei nur kurz ausgestiegen.

Die Beklagte ermittelte ferner, dass der Weg über E-Stadt nach C-Stadt 11,6 km lang sei, der über D-Stadt , A-Stadt und dann E-Stadt dagegen 22 km. Am Unfalltag hätten außerdem normale Straßenverhältnisse geherrscht.

Mit Bescheid vom 28. März 2014 lehnte die Beklagte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab. Versichert sei nur der direkte Weg zur Arbeitsstätte in C-Stadt. Der von der Klägerin gewählte Weg sei eine Abweichung vom unmittelbaren Weg gewesen. Versicherungsschutz bestehe erst wieder auf dem direkten versicherten Weg, den die Klägerin zum Unfallzeitpunkt noch nicht wieder erreicht gehabt habe. Ob der landwirtschaftliche Unfallversicherungsträger einstandpflichtig sei, müsse von dort geprüft werden.

Unter dem 28. März 2014 übersandte die Beklagte den Vorgang außerdem zuständigkeitshalber an die Beigeladene. Diese lehnte gegenüber der Beklagten später mit Schreiben vom 19. Mai 2014 ihre Zuständigkeit ab. Ein innerer Zusammenhang mit der bei ihr versicherten Tätigkeit im landwirtschaftlichen Unternehmen sei nicht mehr gegeben gewesen. Die Klägerin habe sich auf der Fahrt zur Bank in D-Stadt auf einem versicherten Weg befunden, weil das Einwerfen des Schecks eine dem landwirtschaftlichen Betrieb dienliche Tätigkeit gewesen sei. Mit Beenden dieser Tätigkeit habe sie sich jedoch direkt auf den Weg zur Arbeitsstätte in C-Stadt begeben, um dort die Arbeit aufzunehmen. Eine auf die Rückkehr in den landwirtschaftlichen Betrieb gerichtete Handlungstendenz habe damit nicht mehr vorgelegen.

Auf den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 28. März 2014 hin wurden seitens der Beklagten noch die beiden Strecken vom Wohnort der Klägerin nach C-Stadt abgefahren. Straßenbreite und -zustand wurden als gleich beurteilt. Auf beiden Strecken sei eine vorsichtige Fahrweise erforderlich.

Der Widerspruch wurde sodann mit Widerspruchbescheid vom 2. Juli 2014 zurückgewiesen. Zwar könne unter Umständen, vornehmlich aus verkehrlichen Gründen, auch ein längerer Weg versichert sein; derartige Umstände seien aber nicht ersichtlich und die Gründe für die erhebliche Abweichung stünden nicht in Zusammenhang mit der bei der Beklagten versicherten Tätigkeit.

Dagegen hat die Klägerin am 30. Juli 2014 durch ihre Prozessbevollmächtigten Klage zum Sozialgericht Augsburg erheben lassen. Erst nach Erledigung der Geschäfte für den landwirtschaftlichen Betrieb habe sich der Wille der Klägerin gebildet, sich auf den Weg zur Arbeitsstätte in C-Stadt zu machen. Somit komme ein Weg vom dritten Ort infrage. Ohnedies wähle die Klägerin regelmäßig den Weg über D-Stadt. Auch dieser führe zur Arbeitsstätte in C-Stadt. Damit sei keine nicht erfasste Risikoerhöhung verbunden. Zudem sei die Strecke über D-Stadt einfacher zu fahren. Der kürzere Weg über E-Stadt sei schmal, kurvig und bergig und führe durch ein Waldstück. Auch der Weg über D-Stadt habe wesentlich der Zurücklegung des Weges nach C-Stadt gedient. Hierauf sei auch die Handlungstendenz der Klägerin gerichtet gewesen.

Die Beklagte hat auf die Begründung in Bescheid und Widerspruchsbescheid verwiesen.

Mit Beschluss vom 25. August 2014 ist die Beteiligung der Beigeladenen erfolgt. Diese hat sich auf die Ausführungen im Schreiben vom 19. Mai 2014 bezogen.

Für die Klägerin wird beantragt:

Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2014 wird aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Klägerin am 28. Oktober 2013 einen Arbeitsunfall in der Zuständigkeit der Beklagten, hilfsweise der Beigeladenen erlitten hat.

Für die Beklagte wird beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für die Beigeladene wird beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit es die Beigeladene betrifft.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichts- und Behördenakten sowie die Niederschrift über die mündliche Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist im Haupt- und Hilfsantrag als kombinierte Anfechtungs- und Feststellungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und § 55 Abs. 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässig.

Die Klage hat in der Sache im Hauptantrag Erfolg; der Hilfsantrag kommt daher nicht mehr zum Tragen.

Die Klägerin hat Anspruch auf die Feststellung, dass sie am 28. Oktober 2013 einen Arbeitsunfall erlitten hat, für den die Beklagte verbandszuständig ist. Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Juli 2013 ist aufzuheben, weil er rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt.

Nach § 8 Abs. 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII) sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach § 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII regelt, dass auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert ist.

Für einen Arbeitsunfall ist danach in der Regel erforderlich, dass die Verrichtung des Versicherten zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer bzw. sachlicher Zusammenhang), dass diese Verrichtung zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt hat (Unfallkausalität), und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität). Das Entstehen von länger andauernden Unfallfolgen ist keine Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls, sondern für die Gewährung einer Verletztenrente (BSG, Urteil vom 4. September 2007, B 2 U 28/06 R).

Für Unfälle auf Wegen gilt, dass das Zurücklegen von Wegen in aller Regel nicht die Ausübung der versicherten Tätigkeit selbst darstellt, sondern eine der versicherten Tätigkeit vor- oder nachgelagerte Tätigkeit ist, die zu der eigentlichen Tätigkeit, weswegen das Beschäftigungsverhältnis eingegangen wurde, in einer mehr (z.B. bei Betriebswegen) oder weniger engen Beziehung (z.B. Weg zur Arbeit) steht, und dass die Beurteilung des Versicherungsschutzes auf Wegen spezielle Probleme aufwirft. Daher sind bei der Prüfung des sachlichen Zusammenhangs vorliegend zwei Prüfungsschritte zu unterscheiden: Zunächst die Zurechnung des Weges zu der (grundsätzlich) versicherten Tätigkeit nach den §§ 2, 3 oder 6 SGB VII im Hinblick darauf, ob es sich um einen Betriebsweg gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII oder einen anderen unter Versicherungsschutz stehenden Weg nach § 8 Abs. 2 SGB VII handelt, und, wenn diese Voraussetzung erfüllt ist, die Zurechnung der Verrichtung zur Zeit des Unfalls zu diesem unter Versicherungsschutz stehenden Weg (BSG, Urteil vom 7. September 2007, B 2 U 24/06 R).

Maßgebliches Kriterium für die wertende Entscheidung über den sachlichen Zusammenhang zwischen versicherter Tätigkeit und Verrichtung zur Zeit des Unfalls ist die Handlungstendenz des Versicherten, ob er eine dem Beschäftigungsunternehmen dienende Verrichtung ausüben wollte. Die Fortbewegung des Versicherten muss also dem Zurücklegung des grundsätzlich versicherten Weges zu dienen bestimmt sein; sie muss darauf gerichtet sein, den Ort der Tätigkeit oder nach deren Beendigung im typischen Fall die eigene Wohnung zu erreichen. Sobald allein eigenwirtschaftliche (private) Zwecke verfolgt werden, wird der Versicherungsschutz unterbrochen, bis die Fortbewegung auf das ursprüngliche Ziel hin wieder aufgenommen wird. Bei einer gemischten Tätigkeit, d.h. wenn die Fortbewegung betriebsdienlichen und eigenwirtschaftlichen Zwecken zugleich dient, ist maßgeblich, ob die Tätigkeit so auch ohne die eigenwirtschaftlichen Zwecke durchgeführt worden wäre. Zur Beurteilung der Handlungstendenz des Versicherten ist neben den Angaben des Versicherten auf die objektiven Umstände abzustellen (vgl. BSG, a.a.O.; Urteil vom 9. Dezember 2003, B 2 U 23/03 R; Urteil vom 17. Februar 2009, B 2 U 26/07 R).

Hinsichtlich des Beweismaßstabs gilt, dass die versicherte Tätigkeit, der Unfall und die Gesundheitsschädigung im Sinn des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit, nachgewiesen sein müssen. Der ursächliche Zusammenhang als Voraussetzung der Entschädigungspflicht, der nach der auch sonst im Sozialrecht geltenden Lehre von der wesentlichen Bedingung zu bestimmen ist, muss dagegen grundsätzlich nur mit "hinreichender Wahrscheinlichkeit" - nicht allerdings als bloße Möglichkeit - feststehen (BSG in SozR 3-2200 § 551 RVO Nr. 16, n. w. N.). Eine solche Wahrscheinlichkeit ist anzunehmen, wenn nach vernünftiger Abwägung aller Umstände den für den Zusammenhang sprechenden Faktoren ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass darauf die richterliche Überzeugung gestützt werden kann (BSG, BSGE 45, 285; 60, 58). Hierbei trägt der Kläger die objektive Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen, d.h. deren etwaige Nichterweislichkeit geht zu seinen Lasten (vgl. BSG, Urteil vom 5. Februar 2008, B 2 U 10/07 R).

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich hier, dass die Klägerin im Zeitpunkt des Unfalls am 28. Oktober 2013 einer bei der Beklagten versicherten Tätigkeit nachgegangen ist.

Die Klägerin hat bei dem Unfall am 28. Oktober 2013 vor allem eine Hirnblutung und verschiedene Frakturen erlitten. Das steht fest aufgrund der vorliegenden ärztlichen Unterlagen. Ein Gesundheitsschaden ist damit eingetreten.

Diesen Gesundheitsschaden hat die Klägerin infolge einer versicherten Verrichtung erlitten, nämlich dem Zurücklegen des Weges von D-Stadt nach C-Stadt über die B 300, wobei es zu dem Frontalzusammenstoß mit einem entgegenkommenden Pkw kam. Die Klägerin stand beim Befahren dieses Weges gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Grundsätzlich ist im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII nur der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Weg nach und von dem Ort der Tätigkeit versichert. Dabei ist Ausgangspunkt des Weges regelmäßig, wie auch hier, der Wohnort des Versicherten; ein Fall des § 8 Abs. 2 Nr. 4 SGB VII kommt vorliegend nicht infrage. Abweichend davon kann auch ein sogenannter Dritter Ort Anfangspunkt des Weges sein. Das setzt aber voraus, dass der Versicherte sich dort auch länger als zwei Stunden aufgehalten hat oder aufhalten wollte. Das war beim Aufenthalt der Klägerin in D-Stadt nicht der Fall, auch wenn eine derartige Konstruktion in der Klagebegründung möglicherweise angedeutet wird. Es war von vornherein die Absicht der Klägerin, lediglich kurz, d.h. im Bereich von einigen Minuten, anzuhalten, um in D-Stadt bei der Bank einen Scheck einzuwerfen. Dann aber wollte sie - und so erfolgte es auch - den Weg nach C-Stadt zu ihrer dortigen Arbeitsstätte fortsetzen. Das hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren so angegeben und auch in der mündlichen Verhandlung ist kein anderer Vortrag erfolgt. Das Gericht geht daher von dieser gedanklichen Planung der Klägerin aus.

Angesichts dessen wäre am Unfalltag der unmittelbare Weg vom Wohnort der Klägerin zu ihrem Tätigkeitsort in C-Stadt nicht die von ihr gewählte Strecke über D-Stadt , sondern diejenige direkt über E-Stadt gewesen. Denn der letztgenannte Weg ist deutlich kürzer, nämlich nur 1,9 km lang bis zum Zusammentreffen beider Weg in E-Stadt , während der Weg über D-Stadt bis dorthin 9,3 km beträgt.

Anerkennenswerte Gründe, (ausnahmsweise) den Weg über D-Stadt zu nehmen, sieht das Gericht ebenfalls nicht. Die von der Beklagten durchgeführten Ermittlungen haben ergeben, dass die beiden Wege nach ihrer Beschaffenheit und Befahrbarkeit vergleichbar sind. Das konnte klägerseits nicht substanziiert in Abrede gestellt werden. Die Beklagte hat dazu eingehende Ermittlungen unternommen, die für das Gericht überzeugend sind. Insbesondere gab es am Unfalltag keine Straßensperrungen oder witterungsbedingte Gründe für den längeren Weg über D-Stadt.

Allerdings ist zu berücksichtigten, dass für die Wahl des von der Klägerin befahrenen Weges allein Gründe aus der Sphäre einer versicherten Tätigkeit vorlagen, dagegen keinerlei private Gründe ersichtlich sind. Dies muss sich auf die unfallversicherungsrechtliche Bewertung auswirken. Denn nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII sind alle unmittelbaren Wege nach dem Ort der Tätigkeit versichert, wenn diese mit der Motivation zurückgelegt werden, den Ort der versicherten Tätigkeit zu erreichen, um dort seinen arbeitsvertraglichen Pflichten nachzukommen. In diesen Fällen soll nach dem erkennbaren Zweck der Regelung Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bestehen. Ein anderes Ergebnis wäre bei wertender Betrachtung mit Blick auf diesen Regelungszweck nicht sachgerecht.

Bezogen auf den Fall der Klägerin war es so, dass die Klägerin auch die Strecke über die B 300 von D-Stadt bis A-Stadt allein deswegen zurückgelegt hat, um ihren Tätigkeitsort in C-Stadt zu erreichen. Auch stellte sich dieser Weg nach Erledigung des Scheckeinwurfs in D-Stadt als der dann unmittelbare Weg nach C-Stadt dar, allein schon weil die B 300 als Bundesstraße besser ausgebaut und schneller befahrbar war als der Weg wieder zurück zum Wohnort und von dort weiter nach E-Stadt zur B 300.

Ein Vorgehen, wie es offenbar den Vorstellungen der beteiligten Unfallversicherungsträger entspricht, wäre dagegen nicht lebenspraktisch. Demnach hätte nämlich die Klägerin zur Erhaltung bzw. Erreichung von Versicherungsschutz zunächst den Rückweg zum Wohnort und Ort des landwirtschaftlichen Betriebes antreten müssen, um auf diesem Weg bei der Beigeladenen versichert zu sein. Erst danach hätte sie die Fahrt nach C-Stadt fortsetzen dürfen, wofür sich dann die Beklagte als zuständig angesehen hätte. Nach den oben geschilderten örtlichen Gegebenheiten leuchtet es jedoch ohne Weiteres ein, dass kein Versicherter diesen Weg nehmen würde, weil er länger ist, schlechter zu fahren und somit erheblich mehr Zeit kosten würde.

Ein solches Verhalten fordert auch das Unfallversicherungsrecht nicht, sondern es will Versicherungsschutz für die direkten Wege bieten, die ein Versicherter nach den Umständen praktischerweise nehmen würde. Es gibt weder vor, mit welchem Verkehrsmittel er seinen Weg zurückzulegen hat, noch schreibt es vor, bei einer Situation wie hier mit zwei verschiedenen Beschäftigungen Wege zu wählen, die mit deutlich mehr Aufwand oder deutlich längerer Dauer verbunden wären. Andernfalls ergäbe sich hier die Situation, dass die Klägerin auf einem Teilstück ihres Weges unversichert gewesen wäre. Dieses Ergebnis kann aber mit Blick auf den Schutzgedanken des § 8 Ans. 2 Nr. SGB VII nicht gewollt sein.

Nachdem somit Versicherungsschutz der Klägerin auf dem von ihr am Unfalltag gewählten Weg zur Arbeit zu bejahen ist, ist in einem zweiten Schritt die Zuständigkeit der infrage kommende Unfallversicherungsträger zu bestimmen. Das ist hier die Beklagte.

Angesichts der vorliegenden Situation mit zwei versicherten Tätigkeiten und den zugehörigen Wegen kommt in Betracht, die Strecke zwischen Beigeladener und Beklagter zuständigkeitsmäßig aufzuteilen. Mit Blick darauf, dass die Klägerin den Weg über D-Stadt deswegen gewählt hat, weil sie für die Landwirtschaft ihres Mannes tätig wurde, ließe daran denken, auch für den weiteren Weg nach C-Stadt eine umfassende oder teilweise Zuständigkeit der Beigeladenen anzunehmen. So könnte die Strecke derart aufgesplittet werden, dass die Beigeladene noch für die Strecke ab D-Stadt bis zu dem Punkt des Weges zuständig ist, auf dem die Klägerin bei Fahrtantritt von ihrem Wohnort aus den Weg nach C-Stadt erreicht hätte. Diese Lösung ist aber abzulehnen, weil sie bei anderer Lage der Tätigkeitsorte nicht praktikabel wäre und auch die Zuständigkeitsklärung undurchsichtig wird. Ferner hat auch das Bundessozialgericht (BSG - Urteil vom 31. Juli 1962, 2 RU 218/58) zur Rechtslage nach der Reichsversicherungsordnung die Ansicht vertreten, dass versicherungsrechtlich der Weg nach der zweiten Arbeitsstätte bereits mit dem Verlassen der ersten Arbeitsstätte beginnt. Diese Auffassung hält das Gericht auch hinsichtlich des - insoweit inhaltlich gleichen - SGB VII für nach wie vor vorzugswürdig. So kann nämlich eine leicht erkennbare und deutliche Abgrenzung der Zuständigkeit für die einzelnen Wege erreicht werden. Zudem sind die einzelnen versicherten Tätigkeiten auch sonst rechtlich getrennt zu beurteilen und bedingen einander nicht. Schließlich belastet es die Beklagte nicht unbillig, ihre Zuständigkeit und nicht die der Beigeladenen anzunehmen. Wie letztere nämlich zutreffend angemerkt hat, war die Fahrt der Klägerin ab der Bank in D-Stadt nämlich von der Handlungstendenz getragen, zur Arbeitsstelle in C-Stadt zu gelangen. Eine weitere Verrichtung für die bei der Beigeladenen versicherten Tätigkeit hat sie nicht mehr vorgenommen. Sie wollte auch nicht mehr primär die bei der Beigeladenen versicherte betriebliche Sphäre verlassen und nach Hause gelangen, sondern ihre Tätigkeit in C-Stadt aufnehmen, die in die Zuständigkeit der Beklagten fällt. Insgesamt gesehen ist daher regelungsspezifisch die Zuständigkeit der Beklagten besser begründbar, zumal nach § 121 Abs. 1 SGB VII die Zuständigkeit einer gewerblichen Berufsgenossenschaft die umfassendere ist.

Die von der Klägerin von ihrem Wohnort bis zur Bank in D-Stadt zurückgelegte Strecke stellt sich als versicherter Betriebsweg dar, für den die Beigeladene zuständig ist. Das hat diese so auch in ihrem Schreiben vom 19. Mai 2014 an die Beklagte anerkannt.

Daher ist ein bei der Beklagten versicherter Arbeitsunfall anzunehmen und der Klage im Hauptantrag stattzugeben. Der hilfsweise gestellte Antrag, einen bei der Beigeladenen versicherten Arbeitsunfall festzustellen, greift mithin nicht mehr.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG. Es ist angemessen, dass allein die Beklagte die außergerichtlichen Kosten der Klägerin erstattet, weil der Klageabweisungsantrag der Beigeladenen auf den Hilfsantrag der Klägerin abzielte. Auf diesen kam es aber nicht an. Deswegen ist aber andererseits auch eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht angebracht.
Rechtskraft
Aus
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