Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
164
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 164 SF 4905/14 E
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Haben nicht alle Streitgenossen kostenmäßig Erfolg, berechnet sich der Anspruch gegen den Verfahrensgegner kopfteilig aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten.
Wird nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt, ist der Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse ebenfalls kopfteilig aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen zu bilden. Er ist nicht auf den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG beschränkt. Die Vergütung errechnet sich aber auch nicht so, als wenn der Rechtsanwalt den beigeordneten Mandanten von Anfang an allein vertreten hätte.
Wird nicht allen Streitgenossen PKH bewilligt, ist der Vergütungsanspruch gegen die Landeskasse ebenfalls kopfteilig aus dem Gesamtbetrag der anwaltlichen Kosten für die Vertretung aller Streitgenossen zu bilden. Er ist nicht auf den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG beschränkt. Die Vergütung errechnet sich aber auch nicht so, als wenn der Rechtsanwalt den beigeordneten Mandanten von Anfang an allein vertreten hätte.
Auf die Erinnerung wird die gerichtliche Kostenrechnung vom 23. Juli 2014 (S 202 AS 14496/12 ER) geändert und der Betrag der an die Landeskasse zu zahlenden Kosten wird auf 231,65 EUR festgesetzt.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.Gegenstand des Eilantrags vom 5. Juni 2012 im Verfahren S 202 AS 14496/12 ER war die Bescheiderteilung und Auszahlung des beantragten Arbeitslosengeldes II für den Monat Juni 2012. Der Antragsgegner (hier: Erinnerungsführer) bewilligte mit Bescheid vom 4. Juni 2012 Leistungen. Das Verfahren wurde daraufhin seitens der drei Antragstellerinnen für erledigt erklärt. Der Erinnerungsführer anerkannte die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Antragstellerin zu 1).
Mit Beschluss vom 9. November 2012 bewilligte die 202. Kammer den drei Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten. Mit Beschluss vom 11. April 2013 legte sie dem Erinnerungsführer die Kosten der Antragstellerinnen zu 1) und 2), nicht aber die der Antragstellerin zu 3) auf.
Die Bevollmächtigte der Antragstellerinnen stellte der Landeskasse 410,55 EUR in Rechnung nach folgender Berechnung: Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 325,00 EUR (erhöht um 30% wegen zwei Auftraggebern) Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 65,55 EUR
Mit Beschuss vom 8. April 2014 setzte die Urkundsbeamtin die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf 410,55 EUR fest.
Mit Kostenberechnung vom 23. Juli 2014 forderte sie den Erinnerungsführer zur Erstattung von 273,70 EUR auf. In dieser Höhe (2/3) sei der Anspruch auf die Landeskasse übergegangen.
Der Erinnerungsführer wendet sich mit der Erinnerung vom 25. August 2014 an das Sozialgericht Berlin, soweit eine 146,67 EUR zzgl. Umsatzsteuer hinausgehende Erstattung gefordert werde. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Es sei lediglich die Antragsschrift gefertigt worden, der Vortrag habe sich darin erschöpft, dass der Antrag sei unbearbeitet geblieben sei. Der Anspruch sei zudem sofort anerkannt worden.
Im Übrigen wird auf den Erinnerungsschriftsatz und den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.
Die Kostenberechnung der Urkundsbeamtin vom 23. Juli 2014 war wie tenoriert abzuändern. Anzuwenden ist hier noch das RVG einschl. des Vergütungsverzeichnisses in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, vgl. § 60 Abs. 1 RVG.
Die anwaltliche Gebührenbestimmung ebenso wie die Berechnung der Urkundsbeamtin in der Kostenberechnung vom 23. Juli 2014 erweisen sich nicht als billig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Allerdings sind auch die vom Erinnerungsführer für erstattungsfähig gehaltenen Kosten nicht angemessen. Die Kammer teilt ferner weder die Auffassung des Erinnerungsführers noch die der bevollmächtigten Rechtsanwältin zur Berechnung des quotal vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kostenteils.
Die Verfahrensgebühr ist anhand des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG zu bestimmen, erhöht nach Nr. 1008 VV RVG um den Mehrvertretungszuschlag. Dies ist im Grundsatz zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig. Der Betragsrahmen ist aber um 60% und nicht nur um 30% zu erhöhen. Sind wie hier mehrere Kostenprivilegierte im Sinne von § 183 SGG am Verfahren beteiligt, erhöht sich der Rahmen der Verfahrensgebühr um 30% je Beteiligtem, wobei die Erhöhung das Doppelte der Höchstgebühr nicht überschreiten darf.
Der Erinnerungsführer, der nur die Kosten von zwei der drei Antragstellerinnen zu erstatten hat, muss nach der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern (z.B. SG Berlin, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, S 127 SF 1660/09 E, vom 1. März 2011 S 180 SF 3308/10 E, vom 26. März 2013, S 165 SF 8202/10 E und vom 9. Oktober 2014, S 180 SF 5408/14 E - alle nicht veröffentlicht), nur die anteiligen Kosten erstatten, die auf die Antragstellerinnen zu 1) und 2) im Innenverhältnis mit der Antragstellerin zu 3) entfallen; vgl. hierzu Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 1008 VV, Rn. 308, 312, 318 m.w.N.; so auch BGH, Beschlüsse vom 30. April 2003, VIII ZB 100/02 m.w.N. und vom 20. Februar 2002, II ZB 3/05, Fundstellen juris); die Regelung des § 7 Abs. 2 RVG bleibt nach ganz h.M. unberücksichtigt.
Der Vergütungsanspruch der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Landeskasse ist nicht nur auf den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG zzgl. darauf entfallender Umsatzsteuer beschränkt. Insoweit wird zwar vertreten, dass Prozesskostenhilfe eine besondere Form der Sozialhilfe ist und daher stets nur subsidiär in Anspruch genommen werden kann (BGH, Beschluss vom 1. März 1993, II ZR 179/91, OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2001, 8 W 386/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. August 2003, 12 W 64/03, Fundstellen juris). Dem ist aber nicht zu folgen. Das sozialrechtliche Gebührenrecht kennt weder Wahlanwaltsgebühren noch (geringere) Pflichtverteidigergebühren. Zudem ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung für einen von mehreren Beteiligten nicht darauf beschränkt, dass dieser ein solventer Schuldner des anwaltlichen Gebührenanspruchs ist. Die Versagungsentscheidung kann auch – wie hier - aufgrund fehlender Erfolgsaussicht bezogen auf den Individualanspruch eines Beteiligten erfolgen.
Die anwaltliche Vergütung ist mithin in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen nach § 183 SGG privilegierte Beteiligte auftreten, nicht zu mindern, wenn der Rechtsanwalt aufgrund einer Prozesskostenhilfebewilligung tätig wird (so auch bereits SG Berlin, S 180 SF 5408/14 E, wie vor). Es ist aber auch nicht gerechtfertigt, die Antragstellerinnen so zu stellen, als hätten zwei von ihnen von Anfang an das Verfahren alleine betrieben. Die Berliner Kostenkammern teilen insbesondere nicht die mit Praktikabilität begründete Auffassung des LSG Chemnitz, (Beschluss vom 31. März 2010, L 6 AS 99/10 B KO, Fundstelle juris), dass es der Billigkeit entspräche, den Anwalt so zu stellen, als wenn er nur den oder die beigeordneten Mandanten vertreten hätte.
Erst recht erscheint es nicht sachgerecht, den nicht allen Streitgenossen zur Kostenerstattung verpflichteten Verfahrensgegner nur von dem Kostenanteil freizustellen, der als Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auf den bzw. die unterliegenden Beteiligten entfällt. Die Erstattungspflicht gegenüber den Obsiegenden ist auf die Kosten zu begrenzen, die ihnen tatsächlich entstanden sind. Gegenüber dem Bevollmächtigten haften die Mandanten als Personenmehrheit zwar als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis aber schulden sie nur den auf sie quotal entfallenden Gesamtkostenanteil. Auch der BGH (Beschlüsse vom 30. April 2003 und vom 20. Februar 2006, wie vor) hat entschieden, dass dem obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Anwalts zusteht. Er kann nicht die die Vorteile der Beauftragung eines einzigen Rechtsanwalts einseitig für sich in Anspruch nehmen, während der Verfahrensgegner so behandelt wird, als stehe ihm auf der Gegenseite nur ein anwaltlich Vertretener gegenüber.
Für das sozialgerichtliche Verfahren, in dem Rahmengebühren entstehen, ist daher ist wie folgt zu verfahren: In einem ersten Schritt sind die angefallenen Gesamtkosten für die anwaltliche Vertretung aller Beteiligten zu ermitteln. Diese Summe wird durch die Anzahl der Beteiligten dividiert (Kopfteilprinzip). Der zu erstattende Betrag wird nun entsprechend der Kostengrundentscheidung ermittelt.
Vorliegend ist mithin von der (wegen der Vertretung von drei Antragstellerinnen) um 60% erhöhten Verfahrensgebühr der auf die Antragstellerinnen jeweils entfallende Kopfteil (1/3) zu ermitteln. Da der Erinnerungsführer für zwei von ihnen nach der Kostengrundentscheidung die Kosten trägt, schuldet er letztlich 2/3 des Gesamtbetrages.
Die Kammer erachtet ferner unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall eine Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Dritteln der (rahmenerhöhten) Mittelgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG als billig im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag - anders als der Erinnerungsführer meint - oberhalb desjenigen einer Untätigkeitsklage im Regelfall, bei der die Berliner Kostenkammern vorbehaltlich von Einzelfallumständen 40% der Mittelgebühr als billig ansehen (z.B. SG Berlin, Beschluss vom 23. November 2011, S 165 SF 10110/11 E, Fundstelle juris). Die Bevollmächtigte hatte auch zur Berechnung der Leistungshöhe in der Antragsschrift vorgetragen. Zudem war nach Erledigung in der Sache weiterer anwaltlicher Vortrag zur seitens des Erinnerungsführers bestrittenen Aktivlegitimation der Antragstellerinnen zu 2) und 3) erforderlich. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Klage- oder Eil-Verfahren mindernd wirkt sich hier aber aus, dass eine inhaltliche Begründung insbesondere des Bescheidungsinteresses nicht erfolgte. Auch die Glaubhaftmachung hätte im Grundsatz mehr an Vortrag erfordert. Die Vorlage von Kontoumsätzen beispielsweise ohne Angabe zum Kontostand hat für den Eilbedarf nahezu keine Aussagekraft.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag ebenfalls deutlich unter dem Durchschnitt. Insoweit war lediglich vorzutragen, dass eine Bescheidung/Auszahlung nicht erfolgt war und auch nicht in Aussicht stand. Auch der Streit um die Prozessführungsbefugnis wirkt sich nicht erhöhend aus. Betreffend die Antragstellerin zu 2) erschöpfte sich der anwaltliche Vortrag auf den Verweis des dem Erinnerungsführer Bekannten, hinsichtlich der Antragstellerin zu 3) auf die Abgabe einer Erklärung in einem anderen Verfahren.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerinnen war, jedenfalls soweit es um die vorläufige Zahlung für Juni 2012 ging, hoch. Dies wird indes durch deren weit unterdurchschnittliche Verhältnisse kompensiert. Sonstige Umstände, die sich auf die Gebührenbemessung auswirken könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich mithin wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 272,00 EUR (erhöht um 60% wegen drei Auftraggebern) Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 55,48 EUR Summe: 347,48 EUR Davon 2/3: 231,65 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§§ 59 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Diese Entscheidung ist endgültig, § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG, §§ 1 Abs. 5 und 66 Abs. 2 GKG. Der Wert der Beschwerde erreicht 200 EUR nicht. Die Beschwerde war auch nicht zuzulassen mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache.
Die Nichtzulassung der Beschwerde ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 Satz 4 GKG.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.Gegenstand des Eilantrags vom 5. Juni 2012 im Verfahren S 202 AS 14496/12 ER war die Bescheiderteilung und Auszahlung des beantragten Arbeitslosengeldes II für den Monat Juni 2012. Der Antragsgegner (hier: Erinnerungsführer) bewilligte mit Bescheid vom 4. Juni 2012 Leistungen. Das Verfahren wurde daraufhin seitens der drei Antragstellerinnen für erledigt erklärt. Der Erinnerungsführer anerkannte die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Antragstellerin zu 1).
Mit Beschluss vom 9. November 2012 bewilligte die 202. Kammer den drei Antragstellerinnen Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihrer Bevollmächtigten. Mit Beschluss vom 11. April 2013 legte sie dem Erinnerungsführer die Kosten der Antragstellerinnen zu 1) und 2), nicht aber die der Antragstellerin zu 3) auf.
Die Bevollmächtigte der Antragstellerinnen stellte der Landeskasse 410,55 EUR in Rechnung nach folgender Berechnung: Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 325,00 EUR (erhöht um 30% wegen zwei Auftraggebern) Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 65,55 EUR
Mit Beschuss vom 8. April 2014 setzte die Urkundsbeamtin die aus der Landeskasse zu erstattende Vergütung antragsgemäß auf 410,55 EUR fest.
Mit Kostenberechnung vom 23. Juli 2014 forderte sie den Erinnerungsführer zur Erstattung von 273,70 EUR auf. In dieser Höhe (2/3) sei der Anspruch auf die Landeskasse übergegangen.
Der Erinnerungsführer wendet sich mit der Erinnerung vom 25. August 2014 an das Sozialgericht Berlin, soweit eine 146,67 EUR zzgl. Umsatzsteuer hinausgehende Erstattung gefordert werde. Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien deutlich unterdurchschnittlich gewesen. Es sei lediglich die Antragsschrift gefertigt worden, der Vortrag habe sich darin erschöpft, dass der Antrag sei unbearbeitet geblieben sei. Der Anspruch sei zudem sofort anerkannt worden.
Im Übrigen wird auf den Erinnerungsschriftsatz und den sonstigen Inhalt der Akten verwiesen.
II.
Die Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet.
Die Kostenberechnung der Urkundsbeamtin vom 23. Juli 2014 war wie tenoriert abzuändern. Anzuwenden ist hier noch das RVG einschl. des Vergütungsverzeichnisses in der bis zum 31. Juli 2013 geltenden Fassung, vgl. § 60 Abs. 1 RVG.
Die anwaltliche Gebührenbestimmung ebenso wie die Berechnung der Urkundsbeamtin in der Kostenberechnung vom 23. Juli 2014 erweisen sich nicht als billig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG. Allerdings sind auch die vom Erinnerungsführer für erstattungsfähig gehaltenen Kosten nicht angemessen. Die Kammer teilt ferner weder die Auffassung des Erinnerungsführers noch die der bevollmächtigten Rechtsanwältin zur Berechnung des quotal vom Erinnerungsführer zu erstattenden Kostenteils.
Die Verfahrensgebühr ist anhand des Gebührenrahmens der Nr. 3102 VV RVG zu bestimmen, erhöht nach Nr. 1008 VV RVG um den Mehrvertretungszuschlag. Dies ist im Grundsatz zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig. Der Betragsrahmen ist aber um 60% und nicht nur um 30% zu erhöhen. Sind wie hier mehrere Kostenprivilegierte im Sinne von § 183 SGG am Verfahren beteiligt, erhöht sich der Rahmen der Verfahrensgebühr um 30% je Beteiligtem, wobei die Erhöhung das Doppelte der Höchstgebühr nicht überschreiten darf.
Der Erinnerungsführer, der nur die Kosten von zwei der drei Antragstellerinnen zu erstatten hat, muss nach der ständigen und einheitlichen Rechtsprechung der Berliner Kostenkammern (z.B. SG Berlin, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010, S 127 SF 1660/09 E, vom 1. März 2011 S 180 SF 3308/10 E, vom 26. März 2013, S 165 SF 8202/10 E und vom 9. Oktober 2014, S 180 SF 5408/14 E - alle nicht veröffentlicht), nur die anteiligen Kosten erstatten, die auf die Antragstellerinnen zu 1) und 2) im Innenverhältnis mit der Antragstellerin zu 3) entfallen; vgl. hierzu Müller-Rabe in: Gerold/Schmidt, RVG, 21. Aufl., 1008 VV, Rn. 308, 312, 318 m.w.N.; so auch BGH, Beschlüsse vom 30. April 2003, VIII ZB 100/02 m.w.N. und vom 20. Februar 2002, II ZB 3/05, Fundstellen juris); die Regelung des § 7 Abs. 2 RVG bleibt nach ganz h.M. unberücksichtigt.
Der Vergütungsanspruch der beigeordneten Rechtsanwältin gegen die Landeskasse ist nicht nur auf den Erhöhungsbetrag nach Nr. 1008 VV RVG zzgl. darauf entfallender Umsatzsteuer beschränkt. Insoweit wird zwar vertreten, dass Prozesskostenhilfe eine besondere Form der Sozialhilfe ist und daher stets nur subsidiär in Anspruch genommen werden kann (BGH, Beschluss vom 1. März 1993, II ZR 179/91, OLG Koblenz, Beschluss vom 7. Juli 2001, 8 W 386/01; OLG Naumburg, Beschluss vom 19. August 2003, 12 W 64/03, Fundstellen juris). Dem ist aber nicht zu folgen. Das sozialrechtliche Gebührenrecht kennt weder Wahlanwaltsgebühren noch (geringere) Pflichtverteidigergebühren. Zudem ist die Ablehnung der Prozesskostenhilfebewilligung für einen von mehreren Beteiligten nicht darauf beschränkt, dass dieser ein solventer Schuldner des anwaltlichen Gebührenanspruchs ist. Die Versagungsentscheidung kann auch – wie hier - aufgrund fehlender Erfolgsaussicht bezogen auf den Individualanspruch eines Beteiligten erfolgen.
Die anwaltliche Vergütung ist mithin in sozialgerichtlichen Verfahren, in denen nach § 183 SGG privilegierte Beteiligte auftreten, nicht zu mindern, wenn der Rechtsanwalt aufgrund einer Prozesskostenhilfebewilligung tätig wird (so auch bereits SG Berlin, S 180 SF 5408/14 E, wie vor). Es ist aber auch nicht gerechtfertigt, die Antragstellerinnen so zu stellen, als hätten zwei von ihnen von Anfang an das Verfahren alleine betrieben. Die Berliner Kostenkammern teilen insbesondere nicht die mit Praktikabilität begründete Auffassung des LSG Chemnitz, (Beschluss vom 31. März 2010, L 6 AS 99/10 B KO, Fundstelle juris), dass es der Billigkeit entspräche, den Anwalt so zu stellen, als wenn er nur den oder die beigeordneten Mandanten vertreten hätte.
Erst recht erscheint es nicht sachgerecht, den nicht allen Streitgenossen zur Kostenerstattung verpflichteten Verfahrensgegner nur von dem Kostenanteil freizustellen, der als Erhöhung nach Nr. 1008 VV RVG auf den bzw. die unterliegenden Beteiligten entfällt. Die Erstattungspflicht gegenüber den Obsiegenden ist auf die Kosten zu begrenzen, die ihnen tatsächlich entstanden sind. Gegenüber dem Bevollmächtigten haften die Mandanten als Personenmehrheit zwar als Gesamtschuldner, im Innenverhältnis aber schulden sie nur den auf sie quotal entfallenden Gesamtkostenanteil. Auch der BGH (Beschlüsse vom 30. April 2003 und vom 20. Februar 2006, wie vor) hat entschieden, dass dem obsiegenden Streitgenossen grundsätzlich nur ein Anspruch auf Erstattung eines seiner wertmäßigen Beteiligung entsprechenden Bruchteils an den Kosten des gemeinsamen Anwalts zusteht. Er kann nicht die die Vorteile der Beauftragung eines einzigen Rechtsanwalts einseitig für sich in Anspruch nehmen, während der Verfahrensgegner so behandelt wird, als stehe ihm auf der Gegenseite nur ein anwaltlich Vertretener gegenüber.
Für das sozialgerichtliche Verfahren, in dem Rahmengebühren entstehen, ist daher ist wie folgt zu verfahren: In einem ersten Schritt sind die angefallenen Gesamtkosten für die anwaltliche Vertretung aller Beteiligten zu ermitteln. Diese Summe wird durch die Anzahl der Beteiligten dividiert (Kopfteilprinzip). Der zu erstattende Betrag wird nun entsprechend der Kostengrundentscheidung ermittelt.
Vorliegend ist mithin von der (wegen der Vertretung von drei Antragstellerinnen) um 60% erhöhten Verfahrensgebühr der auf die Antragstellerinnen jeweils entfallende Kopfteil (1/3) zu ermitteln. Da der Erinnerungsführer für zwei von ihnen nach der Kostengrundentscheidung die Kosten trägt, schuldet er letztlich 2/3 des Gesamtbetrages.
Die Kammer erachtet ferner unter Berücksichtigung der konkreten Umstände im vorliegenden Einzelfall eine Verfahrensgebühr in Höhe von zwei Dritteln der (rahmenerhöhten) Mittelgebühr nach Nr. 3102, 1008 VV RVG als billig im Sinne von § 14 Abs. 1 RVG.
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit lag - anders als der Erinnerungsführer meint - oberhalb desjenigen einer Untätigkeitsklage im Regelfall, bei der die Berliner Kostenkammern vorbehaltlich von Einzelfallumständen 40% der Mittelgebühr als billig ansehen (z.B. SG Berlin, Beschluss vom 23. November 2011, S 165 SF 10110/11 E, Fundstelle juris). Die Bevollmächtigte hatte auch zur Berechnung der Leistungshöhe in der Antragsschrift vorgetragen. Zudem war nach Erledigung in der Sache weiterer anwaltlicher Vortrag zur seitens des Erinnerungsführers bestrittenen Aktivlegitimation der Antragstellerinnen zu 2) und 3) erforderlich. Im Vergleich zu einem durchschnittlichen Klage- oder Eil-Verfahren mindernd wirkt sich hier aber aus, dass eine inhaltliche Begründung insbesondere des Bescheidungsinteresses nicht erfolgte. Auch die Glaubhaftmachung hätte im Grundsatz mehr an Vortrag erfordert. Die Vorlage von Kontoumsätzen beispielsweise ohne Angabe zum Kontostand hat für den Eilbedarf nahezu keine Aussagekraft.
Die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit lag ebenfalls deutlich unter dem Durchschnitt. Insoweit war lediglich vorzutragen, dass eine Bescheidung/Auszahlung nicht erfolgt war und auch nicht in Aussicht stand. Auch der Streit um die Prozessführungsbefugnis wirkt sich nicht erhöhend aus. Betreffend die Antragstellerin zu 2) erschöpfte sich der anwaltliche Vortrag auf den Verweis des dem Erinnerungsführer Bekannten, hinsichtlich der Antragstellerin zu 3) auf die Abgabe einer Erklärung in einem anderen Verfahren.
Die Bedeutung der Angelegenheit für die Antragstellerinnen war, jedenfalls soweit es um die vorläufige Zahlung für Juni 2012 ging, hoch. Dies wird indes durch deren weit unterdurchschnittliche Verhältnisse kompensiert. Sonstige Umstände, die sich auf die Gebührenbemessung auswirken könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich mithin wie folgt: Verfahrensgebühr Nr. 3102, 1008 VV RVG 272,00 EUR (erhöht um 60% wegen drei Auftraggebern) Kommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 55,48 EUR Summe: 347,48 EUR Davon 2/3: 231,65 EUR
Das Verfahren ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§§ 59 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG).
Diese Entscheidung ist endgültig, § 59 Abs. 2 Satz 1 RVG, §§ 1 Abs. 5 und 66 Abs. 2 GKG. Der Wert der Beschwerde erreicht 200 EUR nicht. Die Beschwerde war auch nicht zuzulassen mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache.
Die Nichtzulassung der Beschwerde ist unanfechtbar, § 66 Abs. 3 Satz 4 GKG.
Rechtskraft
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