Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
33
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 33 AS 129/14
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Die Klage wird abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Beklagte aufgrund eines in einem Vorverfahren erlassenen Teilabhilfebescheids verpflichtet ist, eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen.
Der Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten.
Mit Bescheid vom 22. März 2013 minderte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 um monatlich 103,50 EUR.
Am 19. April 2013 legten die Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein.
Am 10. Juni 2013 erließ der Beklagte einen Teilabhilfebescheid. Eine gesonderte Kostenregelung erfolgte dabei nicht. Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und traf eine Entscheidung zu den Kosten des Vorverfahrens. Im Bescheid ging er u.a. auch auf den Teilabhilfebescheid ein.
Am 29. Juli 2013 erhoben die Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2013 in der Gestalt des Bescheids vom 10. Juni 2013 und des Widerspruchbescheids vom 26. Juni 2013 und anderer Bescheide (S 26 AS 1025/13).
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 forderten die Prozessbevollmächtigten den Beklagten auf, eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 63 SGB X zum Teilabhilfebescheid zu treffen. Der Beklagte war jedoch nicht bereit, eine weitere gesonderte Kostenentscheidung zu treffen und verwies auf den Widerspruchsbescheid.
Am 23. Januar 2014 haben die Prozessbevollmächtigten Untätigkeitsklage erhoben. Sie führen u.a. aus, dass § 63 SGB X entsprechend anzuwenden sei, soweit eine teilweise Abhilfe erfolgt sei. Im Klageverfahren entscheide das Gericht nicht über die Kosten des Vorverfahrens, soweit dem Widerspruch abgeholfen worden sei. Das Gericht müsse ansonsten bei seiner zu treffenden Kostenentscheidung ermitteln, in welcher Weise die insgesamt dem Kläger im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten durch das Klageverfahren erfasst werden und eine dem der Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren abweichende Kostenentscheidung für das Verwaltungsverfahren treffen.
Die Prozessbevollmächtigten beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, zu dem Teilabhilfebescheid vom 10. Juni 2013 über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betreffend die Leistungen für den Zeitraum ab 01. April 2013 bis 30. September 2013 eine Kostenentscheidung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X zu treffen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er zitiert unterschiedliche Gerichtsentscheidungen und führt u.a. aus, dass bezüglich der in Rede stehenden Bescheide Klage erhoben worden sei. Die Kostenentscheidung sei nach § 193 SGG durch das Gericht zu treffen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Die Untätigkeitsklage ist in § 88 SGG geregelt. Hiernach kann nach Ablauf von sechs Monaten nach einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Klage erhoben werden, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist (Abs. 1 Satz 1). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (Abs. 2).
Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage ist deshalb unter anderem, dass der Kläger sachlich nicht beschieden ist, d. h. die Behörde keine (abschließende) Entscheidung getroffen hat.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchverfahrens zunächst einen Abhilfebescheid und dann einen abschließenden Widerspruchsbescheid erlassen. Der Widerspruchsbescheid trifft auch eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Teil des Widerspruchsverfahrens ist der Abhilfebescheid. Eine gesonderte Kostenentscheidung im Rahmen des Teilabhilfebescheids nach § 63 SGB X scheidet deshalb aus.
Welches Ziel die Prozessbevollmächtigten mit den Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 20. März 2014 verfolgen, kann nicht nachvollzogen werden. Als Anmerkung hierzu nur Folgendes: Zum Ersatz möglicher Kosten eines Verwaltungsverfahrens treffen weder § 63 SGB X noch § 193 SGG Regelungen. § 63 SGB X bezieht sich allein auf die Kosten des Widerspruchverfahrens. Der § 193 SGG ist Grundlage für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, zu denen die Kosten des Vorverfahrens, jedoch nicht die Kosten des Verwaltungsverfahrens zählen. Im Rahmen seiner Kostenentscheidung nach § 193 SGG hat das Gericht deshalb auch die Ergebnisse und Vorgänge des Vorverfahrens zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig zwischen den Beteiligten ist, ob der Beklagte aufgrund eines in einem Vorverfahren erlassenen Teilabhilfebescheids verpflichtet ist, eine gesonderte Kostenentscheidung zu treffen.
Der Kläger bezieht gemeinsam mit seiner Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts vom Beklagten.
Mit Bescheid vom 22. März 2013 minderte der Beklagte die Leistungen für die Zeit vom 1. April 2013 bis 30. Juni 2013 um monatlich 103,50 EUR.
Am 19. April 2013 legten die Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen den Bescheid ein.
Am 10. Juni 2013 erließ der Beklagte einen Teilabhilfebescheid. Eine gesonderte Kostenregelung erfolgte dabei nicht. Mit Bescheid vom 26. Juni 2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück und traf eine Entscheidung zu den Kosten des Vorverfahrens. Im Bescheid ging er u.a. auch auf den Teilabhilfebescheid ein.
Am 29. Juli 2013 erhoben die Prozessbevollmächtigten Klage gegen den Bescheid vom 22. März 2013 in der Gestalt des Bescheids vom 10. Juni 2013 und des Widerspruchbescheids vom 26. Juni 2013 und anderer Bescheide (S 26 AS 1025/13).
Mit Schreiben vom 30. Juli 2013 forderten die Prozessbevollmächtigten den Beklagten auf, eine gesonderte Kostenentscheidung nach § 63 SGB X zum Teilabhilfebescheid zu treffen. Der Beklagte war jedoch nicht bereit, eine weitere gesonderte Kostenentscheidung zu treffen und verwies auf den Widerspruchsbescheid.
Am 23. Januar 2014 haben die Prozessbevollmächtigten Untätigkeitsklage erhoben. Sie führen u.a. aus, dass § 63 SGB X entsprechend anzuwenden sei, soweit eine teilweise Abhilfe erfolgt sei. Im Klageverfahren entscheide das Gericht nicht über die Kosten des Vorverfahrens, soweit dem Widerspruch abgeholfen worden sei. Das Gericht müsse ansonsten bei seiner zu treffenden Kostenentscheidung ermitteln, in welcher Weise die insgesamt dem Kläger im Verwaltungsverfahren entstandenen Kosten durch das Klageverfahren erfasst werden und eine dem der Kostenentscheidung im Verwaltungsverfahren abweichende Kostenentscheidung für das Verwaltungsverfahren treffen.
Die Prozessbevollmächtigten beantragen,
den Beklagten zu verurteilen, zu dem Teilabhilfebescheid vom 10. Juni 2013 über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II betreffend die Leistungen für den Zeitraum ab 01. April 2013 bis 30. September 2013 eine Kostenentscheidung über die Erstattung von Kosten im Vorverfahren nach § 63 SGB X zu treffen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er zitiert unterschiedliche Gerichtsentscheidungen und führt u.a. aus, dass bezüglich der in Rede stehenden Bescheide Klage erhoben worden sei. Die Kostenentscheidung sei nach § 193 SGG durch das Gericht zu treffen.
Bezüglich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakten und die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist unzulässig.
Die Untätigkeitsklage ist in § 88 SGG geregelt. Hiernach kann nach Ablauf von sechs Monaten nach einem Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts Klage erhoben werden, wenn der Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist (Abs. 1 Satz 1). Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, dass als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt (Abs. 2).
Zulässigkeitsvoraussetzung der Untätigkeitsklage ist deshalb unter anderem, dass der Kläger sachlich nicht beschieden ist, d. h. die Behörde keine (abschließende) Entscheidung getroffen hat.
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat im Rahmen des Widerspruchverfahrens zunächst einen Abhilfebescheid und dann einen abschließenden Widerspruchsbescheid erlassen. Der Widerspruchsbescheid trifft auch eine Entscheidung über die Kosten des Widerspruchsverfahrens. Teil des Widerspruchsverfahrens ist der Abhilfebescheid. Eine gesonderte Kostenentscheidung im Rahmen des Teilabhilfebescheids nach § 63 SGB X scheidet deshalb aus.
Welches Ziel die Prozessbevollmächtigten mit den Ausführungen auf Seite 2 des Schriftsatzes vom 20. März 2014 verfolgen, kann nicht nachvollzogen werden. Als Anmerkung hierzu nur Folgendes: Zum Ersatz möglicher Kosten eines Verwaltungsverfahrens treffen weder § 63 SGB X noch § 193 SGG Regelungen. § 63 SGB X bezieht sich allein auf die Kosten des Widerspruchverfahrens. Der § 193 SGG ist Grundlage für eine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten, zu denen die Kosten des Vorverfahrens, jedoch nicht die Kosten des Verwaltungsverfahrens zählen. Im Rahmen seiner Kostenentscheidung nach § 193 SGG hat das Gericht deshalb auch die Ergebnisse und Vorgänge des Vorverfahrens zu berücksichtigen.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG. Sie folgt der Entscheidung in der Hauptsache.
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