L 8 SB 1824/12

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 SB 1824/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Übernahme der Kosten des im Berufungsverfahren auf Ihren Antrag gemäß § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. R. vom 18.01.2013 sowie die baren Auslagen der Klägerin auf die Staatskasse wird abgelehnt.

Gründe:

Nachdem der Rechtsstreit durch Berufungsrücknahme geendet hat, entscheidet gemäß § 155 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 i. V. m. Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) über die Kosten des im Berufungsverfahren auf Antrag der Klägerin nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens von Dr. R. die Berichterstatterin anstelle des Senats.

Nach § 109 Abs. 1 Satz 2 SGG kann die von einem behinderten Menschen beantragte gutachtliche Anhörung eines bestimmten Arztes davon abhängig gemacht werden, dass der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt. Angesichts dieser gesetzlichen Regelung steht es im Ermessen des Gerichts, ob und in welchem Umfang es die Kosten dem Antragsteller endgültig auferlegt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats können die Kosten eines nach § 109 SGG eingeholten Gutachtens dann auf die Staatskasse übernommen werden, wenn dieses Gutachten für die gerichtliche Entscheidung von wesentlicher Bedeutung war und zu seiner Erledigung beigetragen hat bzw. zusätzliche, für die Sachaufklärung bedeutsame Gesichtspunkte erbracht hat. Dabei kann nicht in jedem Gesichtspunkt ein Beitrag zur Sachaufklärung gesehen werden. Es muss sich vielmehr, gemessen an dem Prozessziel des Antragstellers, um einen wesentlichen Beitrag gehandelt haben und dementsprechend die Entscheidung des Rechtsstreits (oder die sonstige Erledigung) maßgeblich gefördert haben. Durch die Anbindung an das Prozessziel wird verdeutlicht, dass es nicht genügt, wenn eine für die Entscheidung unmaßgebliche Abklärung eines medizinischen Sachverhalts durch das Gutachten nach § 109 SGG vorangetrieben worden ist. Vielmehr muss sich die Förderung der Sachaufklärung auf den Streitgegenstand beziehen (Kühl, in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Auflage, § 109 RdNr. 11).

Hiervon ausgehend ist es nicht gerechtfertigt, die Kosten des Gutachtens von Dr. R. vom 18.01.2013 auf die Staatskasse zu übernehmen. Zwar hat Dr. R. einen höheren Gesamt-GdB (80) angenommen, jedoch konnte dessen Bewertung im Hinblick auf die bindenden Vorgaben der Versorgungsmedizin-Verordnung und deren Anlage (Versorgungsmedizinische Grundsätze) nicht gefolgt werden. Auch war das Gutachten für die Erledigung des Rechtsstreits nicht von wesentlicher Bedeutung und hat nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen. Das Verfahren ruhte im Hinblick auf ein parallel beim Landessozialgericht Baden-Württemberg anhängiges unfallversicherungsrechtliches Verfahren, in dem die Höhe der MdE streitig war. Dieses Verfahren (L 6 U 5409/11) wurde am 16.06.2014 durch Zurücknahme der Berufung beendet, woraufhin das vorliegende Verfahren wieder aufgerufen worden ist und ebenfalls durch Berufungsrücknahme beendet worden ist. Durch das Gutachten von Dr. R. ist auch nicht wesentlich zur weiteren Klärung des medizinischen Sachverhalts beigetragen worden, da das Gutachten von Dr. R. keine neuen Gesundheitsstörungen aufgezeigt hat, sondern lediglich die bereits bekannten Gesundheitsstörungen des Klägers anders bewertet hat. Gemessen am Prozessziel der Klägerin hat das Gutachten von Dr. R. vom 18.01.2013 keinen wesentlichen Beitrag erbracht.

Es ist deshalb im Rahmen der vorliegend zu treffenden Ermessensentscheidung nicht gerechtfertigt, die Kosten dieses Gutachtens und die dadurch angefallenen baren Auslagen der Klägerin (ganz oder teilweise) auf die Staatskasse zu übernehmen. Die Klägerin hat diese daher endgültig selbst zu tragen.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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