Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2162/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist das Verfahren an das örtlich zuständige Landessozialgericht für das S.
Gründe:
Das Verfahren ist gemäß § 98 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das örtlich zuständige Landessozialgericht für das S. zu verweisen.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das S. (SG) vom 01.04.2014 (S 6 R 105/13), in welchem der Kläger, der seinen Wohnort im Zuständigkeitsbezirk des SG hatte und noch hat, ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Berufungseinlegung beim oder zum Landessozialgericht für das S. als dem örtlich und sachlich zuständigen Berufungsgericht belehrt wurde.
Die - gleichwohl - beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers ist daher auf der Grundlage des hier unmittelbar anzuwendenden § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 GVG an das örtlich zuständige Landessozialgericht für das S. zu verweisen. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).
Gründe:
Das Verfahren ist gemäß § 98 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) an das örtlich zuständige Landessozialgericht für das S. zu verweisen.
Streitgegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist ein Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das S. (SG) vom 01.04.2014 (S 6 R 105/13), in welchem der Kläger, der seinen Wohnort im Zuständigkeitsbezirk des SG hatte und noch hat, ordnungsgemäß über die Möglichkeit der Berufungseinlegung beim oder zum Landessozialgericht für das S. als dem örtlich und sachlich zuständigen Berufungsgericht belehrt wurde.
Die - gleichwohl - beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegte Berufung des Klägers ist daher auf der Grundlage des hier unmittelbar anzuwendenden § 98 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 1 und 2 GVG an das örtlich zuständige Landessozialgericht für das S. zu verweisen. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 98 Satz 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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