Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 1034/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 3395/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2014 (S 6 AS 1034/13) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist in dem hier anhängigen Verfahren, ob der Klägerin höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form einer Übernahme der vollen Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.01.2013 in Höhe von 2.291,41 EUR sowie für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 in Höhe von monatlich 82,00 EUR zustehen.
Die am 12.02.1957 geborene Klägerin bewohnt ein circa 110 qm großes Einfamilienhaus mit einer Grundstücksgröße von circa 400 qm. Bezüglich dieser Immobilie bestehen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der darlehensgebenden R. M. e.G. Für Zins und Tilgung hatte die Klägerin zunächst eine monatliche Rate in Höhe von 200,00 EUR zu entrichten, wobei sich im Jahr 2010 die Schuldzinsbelastung auf jährlich 1.568,17 EUR und monatlich auf 130,68 EUR belief.
Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Rahmen der Gewährung der Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II berücksichtigte der Beklagte die Zinsbelastung sowie Nebenkosten in Form von Gebäudeversicherungsbeiträgen, von Grundsteuern, von Wasser- und Abwasserkosten, einer turnusmäßigen pauschalen Brennstoffbeihilfe zur Anschaffung von Heizöl, von Schornsteinfegerkosten und von Müllgebühren, nicht aber die Tilgungsaufwendungen.
Am 21.08.2008 beantragte die Klägerin, auch die Tilgungsaufwendungen zu übernehmen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2008 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 15.10.2008 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.08.2009 Klage zum SG (S 9 AS 2951/09). Mit Urteil vom 29.01.2010 wies das SG die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin am 09.03.2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (L 2 AS 1157/10). Am 12.05.2010 beendeten die Beteiligten dieses Verfahren vor dem 2. Senat des LSG im Rahmen eines Erörterungstermins durch einen Vergleich.
Am 18.04.2011 beantragte die Klägerin die Anpassung der Leistungen für Zins und Tilgung auf monatlich 300,00 EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2011 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 18.01.2012 (S 13 AS 1810/00) ab.
In Bezug auf den Fortzahlungszeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 sind die gegen den Bescheid vom 14.11.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 sowie gegen den Bescheid vom 02.02.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.03.2012, des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 und des Änderungsbescheides vom 13.06.2012 erhobenen Klagen (S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12) noch beim SG anhängig.
In Bezug auf die beantragte Gewährung von Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2011/2012 ist die gegen die Änderungsbescheide vom 07.09.2011 und 12.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2012, mit denen eine solche in Höhe von 1.048,50 EUR bewilligt worden ist, erhobene Klage (S 9 AS 287/12) ebenfalls noch beim SG anhängig.
Gegen den den Fortzahlungszeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 betreffenden Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 erhob die Klägerin am 28.09.2012 Klage (S 13 AS 3104/12). Gegenstand dieses Klageverfahrens wurden der Bescheid vom 18.10.2012, mit dem für den Monat Oktober 2012 zusätzlich Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2012/2013 in Höhe von 1.500,00 EUR und Abfallgebühren in Höhe von 77,11 EUR bewilligt worden waren, sowie der Bescheid vom 02.11.2012, mit dem der wegen des inzwischen erfolgten Heizöleinkaufs in Höhe von 1.594,03 EUR gestellte Antrag auf Übernahme eines die bereits bewilligte Brennstoffbeihilfe überschießenden Betrages in Höhe von 94,03 EUR abgelehnt worden war.
Gegen den den Fortzahlungszeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 betreffenden Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 erhob die Klägerin keine Klage zum SG.
Am 29.01.2013 beantragte die Klägerin die rückwirkende Übernahme der vollen Stromkosten ab 01.01.2010. Diese seien in voller Höhe zu übernehmen, da es sich bei Strom um einen existentiellen Lebensbestandteil beziehungsweise eine Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben handele. Aus den vorgelegten Stromabrechnungen ergeben sich Forderungen für die Zeit vom 16.04.2009 bis zum 15.04.2010 in Höhe von 689,00 EUR, für die Zeit vom 16.04.2010 bis zum 15.04.2011 in Höhe von 744,54 EUR und für die Zeit vom 04.05.2011 bis zum 04.04.2012 in Höhe von 857,87 EUR sowie monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 86,00 EUR bis zum 30.04.2012, in Höhe von 72,00 EUR ab 01.05.2012 und in Höhe von 82,00 EUR ab 01.02.2013. Mit dem in dem hier anhängigen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 29.01.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Stromkosten ohne Heizkosten seien Bestandteil des Regelbedarfs und grundsätzlich aus diesem zu bezahlen.
Hiergegen legte die Klägerin am 27.02.2013 Widerspruch ein. Sie habe die Übernahme der Kosten für den Stromabschlag in Höhe von 82,00 EUR monatlich beantragt. Sie heize ihr Eigenheim mit Heizöl. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LSG seien 5 % der Gesamtstromkosten, mithin 4,10 EUR, von den monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 82,00 EUR vom Beklagten zu übernehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Heizperiode 2012/2013 sei bereits eine Brennstoffbeihilfe in Höhe von 1.500,00 EUR bewilligt worden. Damit sei auch die Warmwasserbereitung abgegolten worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.04.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 1034/13). Sie hat auf die besondere Bedeutung von Strom hingewiesen und ergänzt, dass die Bezuschussung des Stroms mit 8,36 % des Regelbedarfs nicht ausreichend sei. Sie begehre daher, die Stromkosten in voller Höhe von derzeit 82,00 EUR monatlich zu übernehmen.
Am 17.05.2013 hat die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen beantragt. Mit dem in dem Verfahren L 3 AS 3393/14 streitgegenständlichen Bescheid vom 29.05.2013 hat der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von monatlich 637,66 EUR (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 382,00 EUR, von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 200,00 EUR sowie eines Nebenkostenanteils in Höhe von 55,66 EUR) zuzüglich Abfallgebühren für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 74,41 EUR bewilligt. Hiergegen hat die Klägerin am 12.06.2013 Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 12.07.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 2083/13). Gegenstand dieses Klageverfahrens wurde der Bescheid vom 15.08.2013, mit dem für den Monat Oktober 2014 zusätzlich Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2013/2014 in Höhe von 1.500,00 EUR bewilligt worden ist. Mit Urteil vom 07.11.2013 hat das Sozialgericht die gegen den Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 und der Bescheide vom 18.10.2012 und 02.11.2012 erhobene Klage abgewiesen (S 13 AS 3104/12).
Am 19.11.2013 hat die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen beantragt. Mit dem in dem Verfahren L 3 AS 3394/14 streitgegenständlichen Bescheid vom 29.11.2013 hat der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von monatlich 645,35 EUR (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 391,00 EUR, von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 200,00 EUR sowie eines Nebenkostenanteils in Höhe von 54,35 EUR) bewilligt. Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2013 Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 4029/13).
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 27.01.2014 für den Monat Januar 2014 weitere 6,71 EUR für die Nachzahlung der Wasserkosten, mit weiterem Bescheid vom 27.01.2014 die Ausübung eines unter die Freibetragsgrenze fallenden Minijobs ab 01.01.2014 berücksichtigt, mit Bescheid vom 21.02.2014 für den Monat März 2014 weitere 75,30 EUR an Abfallgebühren sowie mit Bescheid vom 03.03.2014 für den Monat März 2014 weitere 53,35 EUR an Feuerstättenschaugebühren bewilligt.
Mit den Urteilen vom 17.07.2014 hat das SG die Klagen betreffend der Verfahren S 6 AS 1034/13, S 6 AS 2083/13 und S 6 AS 4029/13 abgewiesen.
Es hat in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1034/13 geführten Verfahren, welches Gegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 AS 3395/14 ist, zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2013. Ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Stromkosten sei kein vom Regelbedarf abtrennbarer Streitgegenstand, zumal er vorliegend auch nicht nur als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung, sondern auch für die Lebenshaltung an sich geltend gemacht werde. Demnach sei der Antrag der Klägerin als Antrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezüglich der Bescheide für die Zeit ab 01.01.2010 auszulegen. Unschädlich sei, dass der Beklagte explizit kein Verfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X durchgeführt habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung von Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011, was sich bereits aus der zeitlichen Grenze des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X ergebe. Da die Klägerin den Antrag am 29.01.2013 gestellt habe, wirke der Antrag nur bis zum 01.01.2012 zurück. Die Klägerin habe aber auch für die Zeit ab 01.01.2012 keinen Anspruch auf die Erstattung von Stromkosten. Denn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasse der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile. Der für die Klägerin maßgebliche Regelbedarf habe im Jahr 2012 monatlich 374,00 EUR und im Jahr 2013 monatlich 382,00 EUR betragen. Diesen Anspruch habe der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2013 erfüllt, da er ihr den Regelbedarf jeweils ungekürzt gewährt habe. Soweit die Klägerin der Ansicht sei, dass der im Regelbedarf veranschlagte Anteil für Strom zu niedrig angesetzt sei, begründe dies ebenfalls keinen Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten Stromkosten. Denn der Regelbedarf werde gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Er sei damit für die von dem Regelbedarf umfassten Bereiche als bedarfsdeckend und abschließend anzusehen. Der Bedarf werde mithin nicht individuell festgestellt. Der Gesetzgeber habe die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für die Zeit ab 01.01.2012 auch nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt. Die Menschenwürde sei damit gewahrt. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung von Stromkosten ergebe sich auch nicht als Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn die Klägerin heize ihr Eigenheim mit einer Ölheizung und nicht mit Strom. Es zählten jedoch auch Aufwendungen für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt werde, zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Werde der Stromverbrauch der Heizungsanlage - wie vorliegend - nicht gesondert mit einem Zähler erfasst, könne er geschätzt werden. Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis könne aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung höchstens 5 % der Brennstoffkosten betrügen. Ausgehend von der von der Klägerin zuletzt zu zahlenden monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von 82,00 EUR errechne sich damit ein monatlicher Betrag in Höhe von 4,10 EUR, der als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sei. Diesen Anspruch habe der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2013 bereits erfüllt. Denn der Beklagte habe der Klägerin für die Heizperiode 2011/2012 bereits 1.048,50 EUR und für die Heizperiode 2012/2013 bereits 1.500,00 EUR gewährt. Nach den Bundesheizkostenspiegeln seien jedoch maximal 864,00 EUR für das Jahr 2011 und 882,00 EUR für das Jahr 2012 als angemessen anzusehen. Damit liege in beiden Fällen eine überobligatorische Bedarfsdeckung durch den Beklagten vor. Die geltend gemachten Stromkosten stellten auch keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 7 SGB II dar. Die Klägerin habe weder geltend gemacht noch sei sonst ersichtlich, dass das Warmwasser dezentral, also nicht bereits über die Ölheizung, bereitet werde. Jedenfalls aber wäre selbst dann, wenn die Klägerin ihr Warmwasser auch dezentral bereiten würde, der diesbezügliche Anspruch in Höhe von 2,3 % des für die Klägerin geltenden Regelbedarfs, mithin maximal 8,79 EUR monatlich, durch den Beklagten unter Berücksichtigung der bereits gewährten Heizkostenzuschüsse sowie der Werte aus den Heizkostenspiegeln bereits gedeckt. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auf die Erstattung von Stromkosten auch nicht darlehensweise aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Könne im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringe der Leistungsträger danach bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewähre der oder den Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Die Klägerin habe bereits keinen Einzelfall dargelegt. Sie begehre die volle Erstattung ihrer Stromkosten vielmehr sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Sie mache folglich einen laufenden Bedarf geltend. Dieser laufende Bedarf führe zu keinem Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Hiernach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Vorliegend fehle es bereits am Merkmal eines besonderen Bedarfs. Dabei handele es sich um Bedarfe, die nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt würden, sondern aufgrund atypischer Bedarfslagen über den Durchschnittsbedarf hinaus gingen oder aufgrund ihrer Atypik vom Regelbedarf nicht erfasst würden. Dies treffe auf den vom Regelbedarf umfassten Haushaltsstrom gerade nicht zu. Vielmehr handele es sich hierbei gerade um eine typische Bedarfslage. Die Klägerin habe auch im Übrigen keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von höheren Tilgungsleistungen als 200,00 EUR monatlich.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 28.07.2014 Berufung zum LSG erhoben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2014 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2013 in Höhe von 2.291,41 EUR sowie für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von monatlich 82,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des SG Berücksichtigung gefunden hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 17.07.2014, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 abgewiesen worden ist. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung dieses Bescheides und die Verpflichtung des Beklagten, ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.01.2013 in Höhe von 2.291,41 EUR sowie für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 in Höhe von monatlich 82,00 EUR zu gewähren. Dieses prozessuale Ziel verfolgt die Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
Die von der Klägerin auf die Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Übernahme ihrer vollen Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2013 erhobene Klage ist wegen einer entgegenstehenden Bestandskraft der diesen Zeitraum regelnden Bescheide des Beklagten beziehungsweise wegen einer diese Bescheide betreffenden entgegenstehenden Rechtshängigkeit unzulässig.
Im Übrigen hat das SG in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass und warum selbst bei einer inhaltlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs eine über die Ansetzung des Regelbedarfs hinausgehende Berücksichtigung der Stromkosten der Klägerin nicht in Betracht kommt, da der vom Beklagten für sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II bereits zugrunde gelegte und im Übrigen auch in der Höhe als verfassungsgemäß anzusehende Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile umfasst. Das SG hat auch zu Recht dargelegt, dass die über die vom Beklagten für den Betrieb der Heizungsanlage angesetzten Stromaufwendungen in Höhe von 4,10 EUR monatlich hinausgehenden Stromkosten nicht als solche der Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angesehen werden können, da die Klägerin ihr Eigenheim mit Öl und nicht mit Strom beheizt und die Ölkosten vom Beklagten - und dies sogar in einer überobligatorischen Höhe - bereits übernommen worden sind. Ferner hat das SG rechtmäßig dargelegt, dass die geltend gemachten Stromkosten auch keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 oder 7 SGB II darstellen und auch ein Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht rechtfertigen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Mit all diesen Erwägungen des SG hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ersichtlich nicht auseinandergesetzt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist in dem hier anhängigen Verfahren, ob der Klägerin höhere Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Form einer Übernahme der vollen Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.01.2013 in Höhe von 2.291,41 EUR sowie für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 in Höhe von monatlich 82,00 EUR zustehen.
Die am 12.02.1957 geborene Klägerin bewohnt ein circa 110 qm großes Einfamilienhaus mit einer Grundstücksgröße von circa 400 qm. Bezüglich dieser Immobilie bestehen Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der darlehensgebenden R. M. e.G. Für Zins und Tilgung hatte die Klägerin zunächst eine monatliche Rate in Höhe von 200,00 EUR zu entrichten, wobei sich im Jahr 2010 die Schuldzinsbelastung auf jährlich 1.568,17 EUR und monatlich auf 130,68 EUR belief.
Die Klägerin bezieht seit 01.01.2005 Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
Im Rahmen der Gewährung der Leistungen zur Grundsicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II berücksichtigte der Beklagte die Zinsbelastung sowie Nebenkosten in Form von Gebäudeversicherungsbeiträgen, von Grundsteuern, von Wasser- und Abwasserkosten, einer turnusmäßigen pauschalen Brennstoffbeihilfe zur Anschaffung von Heizöl, von Schornsteinfegerkosten und von Müllgebühren, nicht aber die Tilgungsaufwendungen.
Am 21.08.2008 beantragte die Klägerin, auch die Tilgungsaufwendungen zu übernehmen. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2008 ab. Hiergegen legte die Klägerin am 15.10.2008 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Hiergegen erhob die Klägerin am 18.08.2009 Klage zum SG (S 9 AS 2951/09). Mit Urteil vom 29.01.2010 wies das SG die Klage ab. Hiergegen legte die Klägerin am 09.03.2010 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) ein (L 2 AS 1157/10). Am 12.05.2010 beendeten die Beteiligten dieses Verfahren vor dem 2. Senat des LSG im Rahmen eines Erörterungstermins durch einen Vergleich.
Am 18.04.2011 beantragte die Klägerin die Anpassung der Leistungen für Zins und Tilgung auf monatlich 300,00 EUR. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.05.2011 ab. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 18.01.2012 (S 13 AS 1810/00) ab.
In Bezug auf den Fortzahlungszeitraum vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2012 sind die gegen den Bescheid vom 14.11.2011 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 26.11.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 23.04.2012 sowie gegen den Bescheid vom 02.02.2012 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 20.03.2012, des Widerspruchsbescheides vom 24.04.2012 und des Änderungsbescheides vom 13.06.2012 erhobenen Klagen (S 13 AS 1709/12 und S 13 AS 1739/12) noch beim SG anhängig.
In Bezug auf die beantragte Gewährung von Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2011/2012 ist die gegen die Änderungsbescheide vom 07.09.2011 und 12.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.01.2012, mit denen eine solche in Höhe von 1.048,50 EUR bewilligt worden ist, erhobene Klage (S 9 AS 287/12) ebenfalls noch beim SG anhängig.
Gegen den den Fortzahlungszeitraum vom 01.07.2012 bis zum 31.12.2012 betreffenden Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 erhob die Klägerin am 28.09.2012 Klage (S 13 AS 3104/12). Gegenstand dieses Klageverfahrens wurden der Bescheid vom 18.10.2012, mit dem für den Monat Oktober 2012 zusätzlich Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2012/2013 in Höhe von 1.500,00 EUR und Abfallgebühren in Höhe von 77,11 EUR bewilligt worden waren, sowie der Bescheid vom 02.11.2012, mit dem der wegen des inzwischen erfolgten Heizöleinkaufs in Höhe von 1.594,03 EUR gestellte Antrag auf Übernahme eines die bereits bewilligte Brennstoffbeihilfe überschießenden Betrages in Höhe von 94,03 EUR abgelehnt worden war.
Gegen den den Fortzahlungszeitraum vom 01.01.2013 bis zum 30.06.2013 betreffenden Bescheid vom 26.11.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.01.2013 erhob die Klägerin keine Klage zum SG.
Am 29.01.2013 beantragte die Klägerin die rückwirkende Übernahme der vollen Stromkosten ab 01.01.2010. Diese seien in voller Höhe zu übernehmen, da es sich bei Strom um einen existentiellen Lebensbestandteil beziehungsweise eine Voraussetzung für ein menschenwürdiges Leben handele. Aus den vorgelegten Stromabrechnungen ergeben sich Forderungen für die Zeit vom 16.04.2009 bis zum 15.04.2010 in Höhe von 689,00 EUR, für die Zeit vom 16.04.2010 bis zum 15.04.2011 in Höhe von 744,54 EUR und für die Zeit vom 04.05.2011 bis zum 04.04.2012 in Höhe von 857,87 EUR sowie monatliche Abschlagszahlungen in Höhe von 86,00 EUR bis zum 30.04.2012, in Höhe von 72,00 EUR ab 01.05.2012 und in Höhe von 82,00 EUR ab 01.02.2013. Mit dem in dem hier anhängigen Verfahren streitgegenständlichen Bescheid vom 29.01.2013 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Stromkosten ohne Heizkosten seien Bestandteil des Regelbedarfs und grundsätzlich aus diesem zu bezahlen.
Hiergegen legte die Klägerin am 27.02.2013 Widerspruch ein. Sie habe die Übernahme der Kosten für den Stromabschlag in Höhe von 82,00 EUR monatlich beantragt. Sie heize ihr Eigenheim mit Heizöl. Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des LSG seien 5 % der Gesamtstromkosten, mithin 4,10 EUR, von den monatlichen Abschlagszahlungen in Höhe von 82,00 EUR vom Beklagten zu übernehmen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Für die Heizperiode 2012/2013 sei bereits eine Brennstoffbeihilfe in Höhe von 1.500,00 EUR bewilligt worden. Damit sei auch die Warmwasserbereitung abgegolten worden.
Hiergegen hat die Klägerin am 09.04.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 1034/13). Sie hat auf die besondere Bedeutung von Strom hingewiesen und ergänzt, dass die Bezuschussung des Stroms mit 8,36 % des Regelbedarfs nicht ausreichend sei. Sie begehre daher, die Stromkosten in voller Höhe von derzeit 82,00 EUR monatlich zu übernehmen.
Am 17.05.2013 hat die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen beantragt. Mit dem in dem Verfahren L 3 AS 3393/14 streitgegenständlichen Bescheid vom 29.05.2013 hat der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.07.2013 bis zum 31.12.2013 in Höhe von monatlich 637,66 EUR (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 382,00 EUR, von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 200,00 EUR sowie eines Nebenkostenanteils in Höhe von 55,66 EUR) zuzüglich Abfallgebühren für den Monat Oktober 2013 in Höhe von 74,41 EUR bewilligt. Hiergegen hat die Klägerin am 12.06.2013 Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2013 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 12.07.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 2083/13). Gegenstand dieses Klageverfahrens wurde der Bescheid vom 15.08.2013, mit dem für den Monat Oktober 2014 zusätzlich Brennstoffbeihilfe für die Heizperiode 2013/2014 in Höhe von 1.500,00 EUR bewilligt worden ist. Mit Urteil vom 07.11.2013 hat das Sozialgericht die gegen den Bescheid vom 23.05.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2012 und der Bescheide vom 18.10.2012 und 02.11.2012 erhobene Klage abgewiesen (S 13 AS 3104/12).
Am 19.11.2013 hat die Klägerin die Fortzahlung der Leistungen beantragt. Mit dem in dem Verfahren L 3 AS 3394/14 streitgegenständlichen Bescheid vom 29.11.2013 hat der Beklagte Grundsicherungsleistungen für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 30.06.2014 in Höhe von monatlich 645,35 EUR (unter Berücksichtigung eines Regelbedarfs in Höhe von 391,00 EUR, von Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 200,00 EUR sowie eines Nebenkostenanteils in Höhe von 54,35 EUR) bewilligt. Hiergegen hat die Klägerin am 05.12.2013 Widerspruch eingelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 12.12.2013 hat der Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen. Hiergegen hat die Klägerin am 16.12.2013 Klage zum SG erhoben (S 6 AS 4029/13).
Der Beklagte hat mit Bescheid vom 27.01.2014 für den Monat Januar 2014 weitere 6,71 EUR für die Nachzahlung der Wasserkosten, mit weiterem Bescheid vom 27.01.2014 die Ausübung eines unter die Freibetragsgrenze fallenden Minijobs ab 01.01.2014 berücksichtigt, mit Bescheid vom 21.02.2014 für den Monat März 2014 weitere 75,30 EUR an Abfallgebühren sowie mit Bescheid vom 03.03.2014 für den Monat März 2014 weitere 53,35 EUR an Feuerstättenschaugebühren bewilligt.
Mit den Urteilen vom 17.07.2014 hat das SG die Klagen betreffend der Verfahren S 6 AS 1034/13, S 6 AS 2083/13 und S 6 AS 4029/13 abgewiesen.
Es hat in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 1034/13 geführten Verfahren, welches Gegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahren mit dem Aktenzeichen L 3 AS 3395/14 ist, zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2013. Ein von der Klägerin geltend gemachter Anspruch auf Stromkosten sei kein vom Regelbedarf abtrennbarer Streitgegenstand, zumal er vorliegend auch nicht nur als Teil der Kosten der Unterkunft und Heizung, sondern auch für die Lebenshaltung an sich geltend gemacht werde. Demnach sei der Antrag der Klägerin als Antrag nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X bezüglich der Bescheide für die Zeit ab 01.01.2010 auszulegen. Unschädlich sei, dass der Beklagte explizit kein Verfahren nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X durchgeführt habe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf die Erstattung von Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.12.2011, was sich bereits aus der zeitlichen Grenze des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II in Verbindung mit § 44 Abs. 4 SGB X ergebe. Da die Klägerin den Antrag am 29.01.2013 gestellt habe, wirke der Antrag nur bis zum 01.01.2012 zurück. Die Klägerin habe aber auch für die Zeit ab 01.01.2012 keinen Anspruch auf die Erstattung von Stromkosten. Denn gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasse der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile. Der für die Klägerin maßgebliche Regelbedarf habe im Jahr 2012 monatlich 374,00 EUR und im Jahr 2013 monatlich 382,00 EUR betragen. Diesen Anspruch habe der Beklagte der Klägerin in der Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2013 erfüllt, da er ihr den Regelbedarf jeweils ungekürzt gewährt habe. Soweit die Klägerin der Ansicht sei, dass der im Regelbedarf veranschlagte Anteil für Strom zu niedrig angesetzt sei, begründe dies ebenfalls keinen Anspruch auf die Erstattung der geltend gemachten Stromkosten. Denn der Regelbedarf werde gemäß § 20 Abs. 1 Satz 3 SGB II als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Er sei damit für die von dem Regelbedarf umfassten Bereiche als bedarfsdeckend und abschließend anzusehen. Der Bedarf werde mithin nicht individuell festgestellt. Der Gesetzgeber habe die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende für die Zeit ab 01.01.2012 auch nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt. Die Menschenwürde sei damit gewahrt. Ein Anspruch auf die geltend gemachte Erstattung von Stromkosten ergebe sich auch nicht als Anspruch auf Kosten der Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Denn die Klägerin heize ihr Eigenheim mit einer Ölheizung und nicht mit Strom. Es zählten jedoch auch Aufwendungen für Strom, der für den Betrieb einer Heizungsanlage benötigt werde, zu den Kosten der Unterkunft und Heizung. Werde der Stromverbrauch der Heizungsanlage - wie vorliegend - nicht gesondert mit einem Zähler erfasst, könne er geschätzt werden. Unter Heranziehung mietrechtlicher Grundsätze zur Heizkostenabrechnung in einem Mietverhältnis könne aufgrund entsprechender Erfahrungswerte davon ausgegangen werden, dass die Kosten des Betriebsstroms für die Heizung höchstens 5 % der Brennstoffkosten betrügen. Ausgehend von der von der Klägerin zuletzt zu zahlenden monatlichen Abschlagszahlung in Höhe von 82,00 EUR errechne sich damit ein monatlicher Betrag in Höhe von 4,10 EUR, der als Kosten der Unterkunft und Heizung zu berücksichtigen sei. Diesen Anspruch habe der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2012 bis zum 30.06.2013 bereits erfüllt. Denn der Beklagte habe der Klägerin für die Heizperiode 2011/2012 bereits 1.048,50 EUR und für die Heizperiode 2012/2013 bereits 1.500,00 EUR gewährt. Nach den Bundesheizkostenspiegeln seien jedoch maximal 864,00 EUR für das Jahr 2011 und 882,00 EUR für das Jahr 2012 als angemessen anzusehen. Damit liege in beiden Fällen eine überobligatorische Bedarfsdeckung durch den Beklagten vor. Die geltend gemachten Stromkosten stellten auch keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 7 SGB II dar. Die Klägerin habe weder geltend gemacht noch sei sonst ersichtlich, dass das Warmwasser dezentral, also nicht bereits über die Ölheizung, bereitet werde. Jedenfalls aber wäre selbst dann, wenn die Klägerin ihr Warmwasser auch dezentral bereiten würde, der diesbezügliche Anspruch in Höhe von 2,3 % des für die Klägerin geltenden Regelbedarfs, mithin maximal 8,79 EUR monatlich, durch den Beklagten unter Berücksichtigung der bereits gewährten Heizkostenzuschüsse sowie der Werte aus den Heizkostenspiegeln bereits gedeckt. Schließlich ergebe sich der geltend gemachte Anspruch auf die Erstattung von Stromkosten auch nicht darlehensweise aus § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Könne im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringe der Leistungsträger danach bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewähre der oder den Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Die Klägerin habe bereits keinen Einzelfall dargelegt. Sie begehre die volle Erstattung ihrer Stromkosten vielmehr sowohl für die Vergangenheit als auch für die Zukunft. Sie mache folglich einen laufenden Bedarf geltend. Dieser laufende Bedarf führe zu keinem Anspruch auf die Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 6 Satz 1 SGB II. Hiernach werde bei Leistungsberechtigten ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehe. Vorliegend fehle es bereits am Merkmal eines besonderen Bedarfs. Dabei handele es sich um Bedarfe, die nicht schon vom Regelbedarf abgedeckt würden, sondern aufgrund atypischer Bedarfslagen über den Durchschnittsbedarf hinaus gingen oder aufgrund ihrer Atypik vom Regelbedarf nicht erfasst würden. Dies treffe auf den vom Regelbedarf umfassten Haushaltsstrom gerade nicht zu. Vielmehr handele es sich hierbei gerade um eine typische Bedarfslage. Die Klägerin habe auch im Übrigen keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Insbesondere habe sie keinen Anspruch auf die Berücksichtigung von höheren Tilgungsleistungen als 200,00 EUR monatlich.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 28.07.2014 Berufung zum LSG erhoben.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. Juli 2014 aufzuheben, den Bescheid des Beklagten vom 29. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Januar 2013 in Höhe von 2.291,41 EUR sowie für die Zeit vom 1. Februar 2013 bis zum 30. Juni 2013 in Höhe von monatlich 82,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufungsbegründung enthalte keine Ausführungen, die nicht schon im Urteil des SG Berücksichtigung gefunden hätte.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Gegenstand des Berufungsverfahrens ist die Aufhebung des Urteils des SG vom 17.07.2014, mit dem die Klage der Klägerin gegen den Bescheid des Beklagten vom 29.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 abgewiesen worden ist. Die Klägerin erstrebt die Aufhebung dieses Bescheides und die Verpflichtung des Beklagten, ihr weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 31.01.2013 in Höhe von 2.291,41 EUR sowie für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 30.06.2013 in Höhe von monatlich 82,00 EUR zu gewähren. Dieses prozessuale Ziel verfolgt die Klägerin gemäß § 54 Abs. 1 Satz 1 SGG mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage.
Die von der Klägerin auf die Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Übernahme ihrer vollen Stromkosten für die Zeit vom 01.01.2010 bis zum 30.06.2013 erhobene Klage ist wegen einer entgegenstehenden Bestandskraft der diesen Zeitraum regelnden Bescheide des Beklagten beziehungsweise wegen einer diese Bescheide betreffenden entgegenstehenden Rechtshängigkeit unzulässig.
Im Übrigen hat das SG in der angegriffenen Entscheidung zutreffend dargelegt, dass und warum selbst bei einer inhaltlichen Prüfung des geltend gemachten Anspruchs eine über die Ansetzung des Regelbedarfs hinausgehende Berücksichtigung der Stromkosten der Klägerin nicht in Betracht kommt, da der vom Beklagten für sie nach § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II bereits zugrunde gelegte und im Übrigen auch in der Höhe als verfassungsgemäß anzusehende Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts insbesondere auch Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile umfasst. Das SG hat auch zu Recht dargelegt, dass die über die vom Beklagten für den Betrieb der Heizungsanlage angesetzten Stromaufwendungen in Höhe von 4,10 EUR monatlich hinausgehenden Stromkosten nicht als solche der Kosten der Unterkunft und Heizung im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II angesehen werden können, da die Klägerin ihr Eigenheim mit Öl und nicht mit Strom beheizt und die Ölkosten vom Beklagten - und dies sogar in einer überobligatorischen Höhe - bereits übernommen worden sind. Ferner hat das SG rechtmäßig dargelegt, dass die geltend gemachten Stromkosten auch keinen Mehrbedarf im Sinne des § 21 Abs. 6 oder 7 SGB II darstellen und auch ein Anspruch auf die Gewährung eines Darlehens nach § 24 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht rechtfertigen. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Prüfung gemäß § 153 Abs. 2 SGG unter Verweis auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von Wiederholungen an und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab.
Mit all diesen Erwägungen des SG hat sich die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung ersichtlich nicht auseinandergesetzt.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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