Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 3043/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 U 5258/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2013 abgeändert: Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 27. Oktober 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. April 2012 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 15. Mai 2012 bis zum 30. September 2012 Halbwaisenrente nach den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Halbwaisenrente vom 01.09.2011 - 30.09.2012 in Streit.
Die am 16.04.1993 geborene Klägerin, die ihre schulische Ausbildung mit dem Hauptschulabschluss beendete, ist die Tochter des G., der im Rahmen seiner bei der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), versicherten Tätigkeit als Gerüstbauhelfer am 28.08.1996 von einem 18 m hohen Gerüst stürzte, sich das Genick brach und verstarb.
Mit Bescheid vom 04.02.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 28.08.1996 bis auf Weiteres eine Halbwaisenrente i.H.v. 20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes.
Mit Schreiben vom 17.01.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die bewilligte Waisenrente mit dem 30.04.2011 - nach der Vollendung des 18. Lebensjahres am 15.04.2011 - entfallen werde. Die Rente könne nur weitergewährt werden, wenn sie, die Klägerin, sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leiste oder infolge einer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin teilte daraufhin unter dem 31.01.2011 mit, dass sie von der Bundesagentur für Arbeit vom 20.09.2010 - 19.08.2011 Ausbildungsgeld erhalte; sie nehme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im A. Mehrgenerationenhaus e.V. (A.H. Haus), S., teil. Mit Schreiben vom 10.02.2011 wurde durch die Mutter der Klägerin hierzu ausgeführt, bei der Klägerin liege, nach einem Gutachten von Dr. Lange vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit vom 10.02.2010, eine psychische Minderbelastbarkeit vor, wegen derer bei der Klägerin keine ausreichende Ausbildungsreife bestehe, kein direktes Ausbildungsverhältnis begonnen werden könne und eine berufsvorbereitende Maßnahme in einer Einrichtung mit sozialpädagogischer Betreuung erforderlich sei. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 04.03.2011 u.a. mit, die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme solle Jugendlichen Einblick in verschiedene Berufsfelder ermöglichen, ihr Arbeits- und Sozialverhalten sowie das Durchhaltevermögen verbessern und die schulischen Leistungen in Deutsch und Mathematik stärken. Ziel sei die Aufnahme einer Berufsausbildung im September 2011. Die Erprobung in Berufsfeldern werde durch betriebliche Praktika sowie Förder- und Stützunterricht ergänzt. Pro Woche gebe es einen Berufsschultag. Während der Maßnahme könne auch Kindergeld bezogen werden. Ergänzend teilte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 22.03.2011 mit, es handele sich um eine vollzeitige Maßnahme nach § 61 Sozialgesetzbuch Drittes Buch.
Mit Bescheid vom 19.04.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Waisenrente ab 01.05.2011 für die Dauer der Berufsausbildung i.H.v. 287,59 EUR monatlich. Die Rente ende, so die Beklagte, mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsausbildung beendet, abgebrochen oder unterbrochen werde bzw. mit Ablauf des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet werde.
Mit Schreiben vom 28.07.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Berufsausbildung am 19.08.2011 ende und beabsichtigt sei, die bisher gezahlte Waisenrente mit Ablauf des Monats August 2011 einzustellen. Die Mutter der Klägerin bat daraufhin unter dem 17.08.2011 darum, die Rente bis zum 30.09.2012 weiter zu gewähren, da die Klägerin vom 01.09.2011 - 30.09.2012 ein Praktikum im A.H. Haus absolviere. Auf Nachfrage der Beklagten wurde durch Fr. Wittig - Personalverwaltung des A.H. Hauses - mit Schreiben vom 14.09.2011 mitgeteilt, die Klägerin absolviere dort ein Vorpraktikum. Nach dessen erfolgreichem Abschluss sei geplant, dass die Klägerin ab dem 01.10.2012 eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin beginne. Es handele sich jeweils um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten teilte Frau W. am 13.10.2011 ergänzend mit, dass das Praktikum keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung und auch nicht in einer Prüfungsordnung vorgesehen sei. Es sei auch nicht in allen Fällen üblich. Das Praktikum solle dazu dienen, die Klägerin im Anschluss an die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme noch besser auf die Ausbildung vorzubereiten. Ein Ausbildungsvertrag sei noch nicht abgeschlossen, eine schriftliche Zusage sei nicht erteilt worden.
Mit Bescheid vom 27.10.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Halbwaisenrente über den 31.08.2011 hinaus ab. Sie führte begründend aus, das ab dem 01.09.2011 absolvierte Praktikum sei weder ein erforderlicher Bestandteil einer Ausbildung noch Voraussetzung einer solchen, sodass während der Praktikumszeit kein Anspruch auf Waisenrente bestehe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem sie vorbrachte, dass sie aufgrund ihrer psychischen Minderbelastbarkeit nur dann eine Chance auf einen Ausbildungsplatz habe, wenn sie das Vorpraktikum absolviere. Sie legte dazu ein Schreiben von Frau W. vom 14.11.2011 vor, in dem ausgeführt wird, das Vorpraktikum sei eine gute Vorbereitung für die geplante Ausbildung zur Altenpflegehelferin/Altenpflegerin und somit zwingend erforderlich, es habe Ausbildungscharakter. Es würden berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, auf welche die Ausbildung aufbaue.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Bereichsleiterin Seniorenhilfe des A.H. Hauses, Frau S., mit Schreiben vom 05.04.2012 u.a. mit, ein Vorpraktikum sei für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zur Altenpflegefachkraft nicht notwendig, jedoch üblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, die Klägerin befinde sich über den 31.08.2011 hinaus nicht in einer Berufsausbildung. Das von ihr absolvierte Vorpraktikum sei in der Ausbildungsordnung nicht vorgeschrieben. Es könne nur dann als Zeit der Ausbildung anerkannt werden, wenn bereits bei Beginn des Praktikums ein Ausbildungsvertrag vorliege, was im Falle der Klägerin nicht der Fall sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.05.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr gegenüber sei vom A.H. Haus die Absolvierung des Vorpraktikums als Voraussetzung für die ab 01.10.2012 vorgesehene Ausbildung zur Altenpflegehelferin zwingend verlangt worden. Das Vorpraktikum habe für sie Ausbildungscharakter. Sie habe auch kein direktes Ausbildungsverhältnis anstreben können, weil ihr von Dr. L. eine psychische Minderbelastbarkeit und fehlende Ausbildungsreife beschieden worden sei. Aufgrund dieser besonderen Umstände handele es sich nicht um ein freiwilliges Praktikum. Ausbildungsfremde Gründe für die Ableistung des Vorpraktikums hätten nicht vorgelegen. Zwischenzeitlich habe sie einen Schulvertrag mit dem Institut für soziale Berufe Stuttgart über die Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit Ausbildungsbeginn 01.10.2012 sowie unter dem 15.05.2012 einen Ausbildungsvertrag mit dem A.H. Haus über eine vom 01.10.2012 - 30.09.2013 reichende praktische Ausbildung zur Altenpflegehelferin abgeschlossen. Die Kindergeldkasse habe das Vorpraktikum als Ausbildung anerkannt und ihr auch ab September 2011 Kindergeld gewährt. Zuletzt hat die Klägerin vorgetragen, dass sie während des Vorpraktikums eine Vergütung i.H.v. 550,- EUR monatlich, jedoch keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe. Während der berufsvorbereitenden Maßnahme sei sie vermehrt für hauswirtschaftliche, während des Praktikums hingegen zu altenpflegerischen Tätigkeiten herangezogen worden. Die Ausbildung zur Altenpflegefachkraft habe sie erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 01.10.2013 absolviere sie eine - verkürzte - zweijährige Ausbildung zur Altenpflegerin.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu betont, das Vorpraktikum sei nicht zwingende Voraussetzung für eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin. Die Klägerin sollte durch das Vorpraktikum lediglich befähigt werden, die Ausbildung absolvieren zu können.
Mit Bescheid vom 21.08.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Waisenrente ab 01.10.2012 für die Dauer der Berufsausbildung.
Mit Urteil vom 23.10.2013 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012 verurteilt, der Klägerin vom 01.09.2011 - 30.09.2012 Halbwaisenrente zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Kinder von verstorbenen Versicherten könnten Halbwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beanspruchen, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Das im streitigen Zeitraum vom 01.09.2011 - 30.09.2012 im A.H. Haus absolvierte (Vollzeit-)Praktikum sei als Berufsausbildung anzusehen. Eine Berufsausbildung diene dazu, die Fähigkeiten zu erlangen, welche eine Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichten. Eine Berufsausbildung im Sinne des Rechts auf Waisenrente liege dann vor, soweit für den erwählten Beruf notwendige (und nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson planmäßig vermittelt würden. Sei ein Vorpraktikum in der für den angestrebten Beruf geltenden Ausbildungsordnung vorgesehen, rechne es zur Berufsausbildung. Hingegen könnten nicht in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Vorpraktika nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn das Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung Ausbildungscharakter habe und in erster Linie berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittele und faktisch von allen für den Berufsbewerber in Betracht kommenden Ausbildungsstätten zwingend gefordert werde. Auch sei zu berücksichtigten, dass es für die Anerkennung einer Maßnahme als Berufsausbildung nicht darauf ankomme, ob sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben bzw. sonst unverzichtbare Voraussetzung für den angestrebten Beruf sei. Obschon die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Altenpflegehelfer gesetzlich nicht geregelt seien, bestehe u.a. im Falle eines Hauptschulabschlusses die weitere (Zugangs-) Voraussetzung, dass eine einjährige Tätigkeit im sozialen oder pflegerischen Bereich ausgeübt worden sei. Die Klägerin habe im Rahmen der berufsvorbereitenden Maßnahme überwiegend hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten gehabt, weswegen diese Zeit nicht als eine derartige Tätigkeit angesehen werden könne. Auch sei seitens des A.H. Hauses mitgeteilt worden, dass das Vorpraktikum eine übliche und gute Vorbereitung für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und damit zwingend erforderlich gewesen sei. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass das Vorpraktikum dazu geführt habe, dass die Klägerin einen Ausbildungsplatz als Altenpflegehelferin im A.H. Haus erhalten habe, diese von der Beklagten als Berufsausbildung anerkannt worden sei und auch bei einer anderen Ausbildungsstelle ein Vorpraktikum zu absolvieren gewesen wäre. Aufgrund dieser Abläufe und unter Berücksichtigung der ärztlich bekundeten psychischen Minderbelastbarkeit mit mangelnder Ausbildungsreife, sei das Vorpraktikum als Bestandteil der gesamten, einheitlichen Berufsausbildung der Klägerin, zunächst zur Altenpflegehelferin und dann zur Altenpflegerin, anzusehen.
Gegen das ihr nach eigenem Vorbringen am 15.11.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.12.2013 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass ein nicht in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nur dann Ausbildungscharakter habe, wenn berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden, auf denen die Ausbildung aufbaue oder von der Ausbildungsstätte als notwendig erachtet würden. Dies sei seitens des A.H. Hauses verneint worden. Dass das Praktikum üblich sei, reiche nicht aus, um es als Ausbildungszeit zu qualifizieren. Auch werde ein Vorpraktikum, anders als vom SG angeführt und klägerseits im Berufungsverfahren behauptet, nicht von allen Ausbildungsträgern gefordert. So forderten bspw. die A. und die J. lediglich einen Hauptschulabschluss (oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsabschlusses), die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung für den Beruf.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bringt hierzu vor, das SG habe zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Annahme einer Berufsausbildung nicht darauf ankommen könne, ob die Maßnahme in der Ausbildungsordnung vorgesehen und vorgeschrieben sei. Ein Vorpraktikum, wie das von der Klägerin absolvierte, würde von allen Ausbildungsstellen gefordert. Dies gelte auch für die von der Beklagten angeführten Ausbildungsträger. Die berufsvorbereitende Maßnahme könne, wie das SG zutreffend ausgeführt habe, nicht als solches angesehen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführten Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 wurden und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Beklagten, die bereits vor dem Hintergrund der für mehr als ein Jahr begehrten Leistungen statthaft ist (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist zulässig und führt für die Beklagte inhaltlich teilweise zum Erfolg.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2011 - 14.05.2012 Halbwaisenrente zu bewilligen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.10.2011 (Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012) ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit das SG die Beklagte hingegen (auch) verurteilt hat, der Klägerin für die Zeit vom 15.05. - 30.09.2012 eine Halbwaisenrente zu bewilligen, ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden; der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 15.05. - 30.09.2012 Anspruch auf Halbwaisenrente.
Nach § 67 Abs. 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) erhalten Kinder von verstorbenen Versicherten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII wird die Halbwaisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Nr. 2) gezahlt, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (Buchst. a), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchst. c liegt (Buchst. b), ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes leistet (Buchst. c) oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Buchst. d).
Da die am 16.04.1993 geborene Klägerin, deren verstorbener Vater bei der Beklagten unfallversichert war, ihr 18. Lebensjahr mit dem 15.04.2011 vollendet hat, kann ein Anspruch auf Halbwaisenrente im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2011 - 30.09.2012 nur in Betracht kommen, wenn sie sich auf einen Verlängerungstatbestand stützen kann. Einen solchen stellt eine Schul- oder Berufsausbildung dar, in der sich die (Halb-) Waise befindet. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Waise für ihren Unterhalt nicht selbst aufkommen kann; die Waisenrente soll die Entscheidung für eine fundierte Schul- und Berufsausbildung und deren Abschluss unterstützen, indem sie den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch) ausgleicht, solange das Kind aus Ausbildungsgründen oder im öffentlichen Interesse daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren.
Da eine gesetzliche Definition der Berufsausbildung nicht existiert, diese indes der Erlangung von Fähigkeiten, die die zukünftige Ausübung eines Berufs ermöglichen, dient, setzt die Annahme einer Berufsausbildung voraus, dass für den erwählten Beruf notwendige Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson planmäßig vermittelt werden und der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R - veröffentlicht in juris), wobei letzteres seit dem 01.08.2004 gesetzlich auf 20 Stunden pro Woche konkretisiert ist (§ 67 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Der Erwerb von Bildungsinhalten oder Kenntnissen und Fertigkeiten, die für eine spätere berufliche Beschäftigung oder Tätigkeit lediglich nützlich, wertvoll oder erwünscht sind, ist insofern nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 25.04.1984 - 10 RKg 2/83 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 15; Urteil vom 31.08.2000, a.a.O.). Zur Berufsausbildung rechnet daher insb. die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, unabhängig davon, ob die Ausbildungszeit verkürzt ist. I.d.S. kann aber auch ein Praktikum Bestandteil einer Schul- oder Berufsausbildung sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Praktikum nach den Studien- oder Prüfungsordnungen Voraussetzung für den angestrebten Beruf ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Zugang zur Ausbildung zum Beruf des Altenpflegehelfers, anders als der Zugang zur Ausbildung zum Beruf eines Altenpflegers (vgl. § 6 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege), gesetzlich nicht geregelt ist und daher das von der Klägerin im zeitlichen Vorgang zur Aufnahme der Berufsausbildung zur Altenpflegehelferin absolvierte Praktikum nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Jedoch können nach der Rspr. des BSG (u.a. Urteil vom 03.11.1987 - 10 RKg 13/86 - veröffentlicht in juris) auch Vorpraktika, die in der Ausbildungsordnung für den angestrebten Beruf nicht vorgesehen sind, als Berufsausbildung anzusehen sein. Hierbei wurde zunächst gefordert, dass das fragliche Praktikum allgemein, d.h. nicht nur von einem oder einigen wenigen Ausbildungsträgern gefordert werde. Im Hinblick auf insofern bestehende Aufklärungsschwierigkeiten sei es, so das BSG, jedoch sachgerecht, entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Erforderlich ist insofern, dass das Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung Ausbildungscharakter hat. Dient das Vorpraktikum lediglich dazu, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben und ein Vertrautmachen mit seinen Anforderungen und Problemen nachzuweisen, so fehlt der Ausbildungscharakter. Es müssen vielmehr in erster Linie berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, auf die die Ausbildung in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit entweder aufbaut oder die von der Ausbildungsstätte als notwendig oder zweckmäßig angesehen werden (BSG, Urteil vom 03.11.1987, a.a.O., Rn. 18 der juris-Veröffentlichung); der Ausbildungsträger die Absolvierung des Praktikums also verlangt, wünscht oder empfiehlt (Ziegler in Becker/ Franke/ Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., 2014, § 67, Rn. 19). Nach den Bekundungen von Frau W. - Personalverwaltung des A.H. Hauses - vom 14.11.2011, die ausgeführt hat, das Vorpraktikum sei eine gute Vorbereitung für die geplante Ausbildung zur Altenpflegehelferin und somit zwingend erforderlich, es würden, so Fr. W. weiter, berufsspezifische Kenntnisse vermittelt, auf denen die spätere Ausbildung aufbaue, wird die Absolvierung des Vorpraktikums jedenfalls von der Ausbildungsstätte als zweckmäßig angesehen. Demgegenüber diente die von der Klägerin zuvor durchlaufende berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 04.03.2011 dazu, einen Einblick in verschiedene Berufsfelder zu ermöglichen, das Arbeits- und Sozialverhalten sowie das Durchhaltevermögen zu verbessern und die schulischen Leistungen zu stärken. Mithin standen dort keine berufsspezifischen Inhalte im Vordergrund. Korrespondierend hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mitgeteilt, (erst) während des Vorpraktikums für altenpflegerische Maßnahmen herangezogen worden sei, während der berufsvorbereitenden Maßnahme hingegen mit hauswirtschaftlichen Verrichtungen befasst gewesen zu sein.
Auch ein Abgleich des einjährigen Praktikums mit den von der D. Baden-Württemberg anderweitig eröffneten Möglichkeiten, im Falle eines Hauptschulabschlusses den Beruf des Altenpflegehelfers erlernen zu können (der einjährige Besuch einer Vollzeit- oder Teilzeitschule im sozialen oder pflegerischen Bereich, ein freiwilliges soziales Jahr, die Absolvierung des Zivildienstes in der Pflege oder auch eine zweijährige Haushaltsführung mit einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person [vgl. für die D. Baden-Württemberg: www.x.de]) verdeutlicht, dass durch das Vorpraktikum gerade der berufsprägende Aspekt des Umgangs mit Menschen, die sich, ungeachtet des Grundes hierfür, nicht (vollständig) selbstständig versorgen können, geschult und ausgebildet werden sollte. Diese Fähigkeit ist in den anderen ausbildungseröffnenden Alternativen jeweils immanent, wie sich exemplarisch daran zeigt, dass bspw. durch die zweijährige Haushaltsführung mit einer pflegebedürftigen Person bei einem Hauptschulabschluss die Ausbildung zum Altenpflegehelfer offen steht.
Hiernach steht für den Senat fest, dass das Vorpraktikum von der Ausbildungsstätte berechtigterweise als zweckmäßig für die Aufnahme einer Ausbildung zum Altenpflegehelfer erachtet wurde; das Praktikum hat daher Ausbildungscharakter.
Darüber hinaus ist der Zugang zur Ausbildung zum Altenpflegehelfer jedenfalls bei den großen Trägern von Pflegeeinrichtungen im Falle eines Hauptschulabschlusses, wenn nicht zuvor soziale oder pflegerische Kompetenz anderweitig erworben oder vermittelt wurde, daran geknüpft, dass eine mindestens einjährige Tätigkeit im sozialen oder pflegerischen Bereich ausgeübt wurde (vgl. für die D. Baden-Württemberg: www.x.de). Hieraus folgt, dass das Vorpraktikum nicht nur vereinzelt sondern flächendeckend gefordert wird. Dass ggf. einzelne Träger ein Vorpraktikum i.d.S. nicht voraussetzen, steht für den Senat der Annahme, dass das Vorpraktikum vorliegend als Berufsausbildung anzusehen ist, nicht entgegen.
Darüber hinaus ist nach der Rspr. des BSG für die Anerkennung eines Vorpraktikums als Berufsausbildung erforderlich, dass der Ausbildungswillige das Vorpraktikum gerade im Hinblick darauf absolviert, dass er anschließend eine bestimmte Ausbildungsstätte besuchen will, die ein Vorpraktikum verlangt, wünscht oder empfiehlt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Beginn des Vorpraktikums ein Ausbildungsvertrag mit einer solchen Ausbildungsstätte vorliegt oder eine Zusage erteilt ist. Erfolgt der Abschluss des Ausbildungsvertrages erst während des Vorpraktikums oder wird die Zusage erst während der Ableistung des Vorpraktikums erteilt, so kann nur die nachfolgende Zeit berücksichtigt werden. Nur eine solch enge Bindung des Vorpraktikums an die Ausbildungsstätte, die das Vorpraktikum empfiehlt bzw. fordert, bietet Gewähr dafür, dass das Vorpraktikum in der Regel eine Bedingung für den vorgesehenen Ausbildungsgang und damit für die beabsichtigte Berufsausbildung ist (BSG, Urteil vom 03.11.1987, a.a.O.; Rn. 15 der juris-Veröffentlichung). Da der Vertrag zur Ausbildung der Klägerin nicht bereits zu Beginn des Vorpraktikums am 01.09.2011 sondern erst am 15.05.2012 abgeschlossen wurde, kann das Vorpraktikum indes erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Berufsausbildung anerkannt werden.
Mithin ist das von der Klägerin vom 01.09.2011 - 30.09.2012 absolvierte Vorpraktikum ab dem 15.05.2012 als Berufsausbildung i.S.d. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII anzusehen. Die Klägerin hat mithin ab diesen Zeitpunkt, dem 15.05.2012 (wieder) Anspruch auf Halbwaisenrente.
Der Bescheid vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012 ist insoweit rechtmäßig, als er den geltend gemachte Anspruch bis zum 14.05.2012 negiert; die Klage ist insoweit auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung, soweit das SG den Anspruch der Klägerin ab dem 15.05.2012 bejaht und den Bescheid 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012 insoweit aufgehoben hat, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilwiese Obsiegen der Klägerin.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet der Klägerin ein Drittel der außergerichtlichen Kosten beider Instanzen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Gewährung einer Halbwaisenrente vom 01.09.2011 - 30.09.2012 in Streit.
Die am 16.04.1993 geborene Klägerin, die ihre schulische Ausbildung mit dem Hauptschulabschluss beendete, ist die Tochter des G., der im Rahmen seiner bei der Württembergischen Bau-Berufsgenossenschaft, der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden einheitlich Beklagte), versicherten Tätigkeit als Gerüstbauhelfer am 28.08.1996 von einem 18 m hohen Gerüst stürzte, sich das Genick brach und verstarb.
Mit Bescheid vom 04.02.1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 28.08.1996 bis auf Weiteres eine Halbwaisenrente i.H.v. 20 v. H. des Jahresarbeitsverdienstes.
Mit Schreiben vom 17.01.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die bewilligte Waisenrente mit dem 30.04.2011 - nach der Vollendung des 18. Lebensjahres am 15.04.2011 - entfallen werde. Die Rente könne nur weitergewährt werden, wenn sie, die Klägerin, sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befinde, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr leiste oder infolge einer Behinderung außerstande sei, sich selbst zu unterhalten. Die Klägerin teilte daraufhin unter dem 31.01.2011 mit, dass sie von der Bundesagentur für Arbeit vom 20.09.2010 - 19.08.2011 Ausbildungsgeld erhalte; sie nehme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme im A. Mehrgenerationenhaus e.V. (A.H. Haus), S., teil. Mit Schreiben vom 10.02.2011 wurde durch die Mutter der Klägerin hierzu ausgeführt, bei der Klägerin liege, nach einem Gutachten von Dr. Lange vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit vom 10.02.2010, eine psychische Minderbelastbarkeit vor, wegen derer bei der Klägerin keine ausreichende Ausbildungsreife bestehe, kein direktes Ausbildungsverhältnis begonnen werden könne und eine berufsvorbereitende Maßnahme in einer Einrichtung mit sozialpädagogischer Betreuung erforderlich sei. Auf Anfrage der Beklagten teilte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 04.03.2011 u.a. mit, die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme solle Jugendlichen Einblick in verschiedene Berufsfelder ermöglichen, ihr Arbeits- und Sozialverhalten sowie das Durchhaltevermögen verbessern und die schulischen Leistungen in Deutsch und Mathematik stärken. Ziel sei die Aufnahme einer Berufsausbildung im September 2011. Die Erprobung in Berufsfeldern werde durch betriebliche Praktika sowie Förder- und Stützunterricht ergänzt. Pro Woche gebe es einen Berufsschultag. Während der Maßnahme könne auch Kindergeld bezogen werden. Ergänzend teilte die Bundesagentur für Arbeit mit Schreiben vom 22.03.2011 mit, es handele sich um eine vollzeitige Maßnahme nach § 61 Sozialgesetzbuch Drittes Buch.
Mit Bescheid vom 19.04.2011 bewilligte die Beklagte der Klägerin Waisenrente ab 01.05.2011 für die Dauer der Berufsausbildung i.H.v. 287,59 EUR monatlich. Die Rente ende, so die Beklagte, mit Ablauf des Monats, in dem die Berufsausbildung beendet, abgebrochen oder unterbrochen werde bzw. mit Ablauf des Monats, in dem das 27. Lebensjahr vollendet werde.
Mit Schreiben vom 28.07.2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Berufsausbildung am 19.08.2011 ende und beabsichtigt sei, die bisher gezahlte Waisenrente mit Ablauf des Monats August 2011 einzustellen. Die Mutter der Klägerin bat daraufhin unter dem 17.08.2011 darum, die Rente bis zum 30.09.2012 weiter zu gewähren, da die Klägerin vom 01.09.2011 - 30.09.2012 ein Praktikum im A.H. Haus absolviere. Auf Nachfrage der Beklagten wurde durch Fr. Wittig - Personalverwaltung des A.H. Hauses - mit Schreiben vom 14.09.2011 mitgeteilt, die Klägerin absolviere dort ein Vorpraktikum. Nach dessen erfolgreichem Abschluss sei geplant, dass die Klägerin ab dem 01.10.2012 eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin beginne. Es handele sich jeweils um einen anerkannten Ausbildungsberuf. Auf telefonische Nachfrage der Beklagten teilte Frau W. am 13.10.2011 ergänzend mit, dass das Praktikum keine zwingende Voraussetzung für die Aufnahme einer Ausbildung und auch nicht in einer Prüfungsordnung vorgesehen sei. Es sei auch nicht in allen Fällen üblich. Das Praktikum solle dazu dienen, die Klägerin im Anschluss an die berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme noch besser auf die Ausbildung vorzubereiten. Ein Ausbildungsvertrag sei noch nicht abgeschlossen, eine schriftliche Zusage sei nicht erteilt worden.
Mit Bescheid vom 27.10.2011 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Halbwaisenrente über den 31.08.2011 hinaus ab. Sie führte begründend aus, das ab dem 01.09.2011 absolvierte Praktikum sei weder ein erforderlicher Bestandteil einer Ausbildung noch Voraussetzung einer solchen, sodass während der Praktikumszeit kein Anspruch auf Waisenrente bestehe.
Hiergegen erhob die Klägerin Widerspruch mit dem sie vorbrachte, dass sie aufgrund ihrer psychischen Minderbelastbarkeit nur dann eine Chance auf einen Ausbildungsplatz habe, wenn sie das Vorpraktikum absolviere. Sie legte dazu ein Schreiben von Frau W. vom 14.11.2011 vor, in dem ausgeführt wird, das Vorpraktikum sei eine gute Vorbereitung für die geplante Ausbildung zur Altenpflegehelferin/Altenpflegerin und somit zwingend erforderlich, es habe Ausbildungscharakter. Es würden berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt, auf welche die Ausbildung aufbaue.
Auf Nachfrage der Beklagten teilte die Bereichsleiterin Seniorenhilfe des A.H. Hauses, Frau S., mit Schreiben vom 05.04.2012 u.a. mit, ein Vorpraktikum sei für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin bzw. zur Altenpflegefachkraft nicht notwendig, jedoch üblich.
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Sie führte zur Begründung aus, die Klägerin befinde sich über den 31.08.2011 hinaus nicht in einer Berufsausbildung. Das von ihr absolvierte Vorpraktikum sei in der Ausbildungsordnung nicht vorgeschrieben. Es könne nur dann als Zeit der Ausbildung anerkannt werden, wenn bereits bei Beginn des Praktikums ein Ausbildungsvertrag vorliege, was im Falle der Klägerin nicht der Fall sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 25.05.2012 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, ihr gegenüber sei vom A.H. Haus die Absolvierung des Vorpraktikums als Voraussetzung für die ab 01.10.2012 vorgesehene Ausbildung zur Altenpflegehelferin zwingend verlangt worden. Das Vorpraktikum habe für sie Ausbildungscharakter. Sie habe auch kein direktes Ausbildungsverhältnis anstreben können, weil ihr von Dr. L. eine psychische Minderbelastbarkeit und fehlende Ausbildungsreife beschieden worden sei. Aufgrund dieser besonderen Umstände handele es sich nicht um ein freiwilliges Praktikum. Ausbildungsfremde Gründe für die Ableistung des Vorpraktikums hätten nicht vorgelegen. Zwischenzeitlich habe sie einen Schulvertrag mit dem Institut für soziale Berufe Stuttgart über die Ausbildung zur Altenpflegehelferin mit Ausbildungsbeginn 01.10.2012 sowie unter dem 15.05.2012 einen Ausbildungsvertrag mit dem A.H. Haus über eine vom 01.10.2012 - 30.09.2013 reichende praktische Ausbildung zur Altenpflegehelferin abgeschlossen. Die Kindergeldkasse habe das Vorpraktikum als Ausbildung anerkannt und ihr auch ab September 2011 Kindergeld gewährt. Zuletzt hat die Klägerin vorgetragen, dass sie während des Vorpraktikums eine Vergütung i.H.v. 550,- EUR monatlich, jedoch keine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit erhalten habe. Während der berufsvorbereitenden Maßnahme sei sie vermehrt für hauswirtschaftliche, während des Praktikums hingegen zu altenpflegerischen Tätigkeiten herangezogen worden. Die Ausbildung zur Altenpflegefachkraft habe sie erfolgreich abgeschlossen. Seit dem 01.10.2013 absolviere sie eine - verkürzte - zweijährige Ausbildung zur Altenpflegerin.
Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat hierzu betont, das Vorpraktikum sei nicht zwingende Voraussetzung für eine Ausbildung zur Altenpflegehelferin. Die Klägerin sollte durch das Vorpraktikum lediglich befähigt werden, die Ausbildung absolvieren zu können.
Mit Bescheid vom 21.08.2012 bewilligte die Beklagte der Klägerin Waisenrente ab 01.10.2012 für die Dauer der Berufsausbildung.
Mit Urteil vom 23.10.2013 hat das SG die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 27.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012 verurteilt, der Klägerin vom 01.09.2011 - 30.09.2012 Halbwaisenrente zu gewähren. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, Kinder von verstorbenen Versicherten könnten Halbwaisenrente bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres beanspruchen, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden. Das im streitigen Zeitraum vom 01.09.2011 - 30.09.2012 im A.H. Haus absolvierte (Vollzeit-)Praktikum sei als Berufsausbildung anzusehen. Eine Berufsausbildung diene dazu, die Fähigkeiten zu erlangen, welche eine Ausübung des zukünftigen Berufs ermöglichten. Eine Berufsausbildung im Sinne des Rechts auf Waisenrente liege dann vor, soweit für den erwählten Beruf notwendige (und nicht nur nützliche, wünschenswerte oder förderliche) Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson planmäßig vermittelt würden. Sei ein Vorpraktikum in der für den angestrebten Beruf geltenden Ausbildungsordnung vorgesehen, rechne es zur Berufsausbildung. Hingegen könnten nicht in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene Vorpraktika nur dann als Berufsausbildung angesehen werden, wenn das Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung Ausbildungscharakter habe und in erster Linie berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittele und faktisch von allen für den Berufsbewerber in Betracht kommenden Ausbildungsstätten zwingend gefordert werde. Auch sei zu berücksichtigten, dass es für die Anerkennung einer Maßnahme als Berufsausbildung nicht darauf ankomme, ob sie in einer Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung zwingend vorgeschrieben bzw. sonst unverzichtbare Voraussetzung für den angestrebten Beruf sei. Obschon die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung als Altenpflegehelfer gesetzlich nicht geregelt seien, bestehe u.a. im Falle eines Hauptschulabschlusses die weitere (Zugangs-) Voraussetzung, dass eine einjährige Tätigkeit im sozialen oder pflegerischen Bereich ausgeübt worden sei. Die Klägerin habe im Rahmen der berufsvorbereitenden Maßnahme überwiegend hauswirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten gehabt, weswegen diese Zeit nicht als eine derartige Tätigkeit angesehen werden könne. Auch sei seitens des A.H. Hauses mitgeteilt worden, dass das Vorpraktikum eine übliche und gute Vorbereitung für die Ausbildung zur Altenpflegehelferin und damit zwingend erforderlich gewesen sei. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass das Vorpraktikum dazu geführt habe, dass die Klägerin einen Ausbildungsplatz als Altenpflegehelferin im A.H. Haus erhalten habe, diese von der Beklagten als Berufsausbildung anerkannt worden sei und auch bei einer anderen Ausbildungsstelle ein Vorpraktikum zu absolvieren gewesen wäre. Aufgrund dieser Abläufe und unter Berücksichtigung der ärztlich bekundeten psychischen Minderbelastbarkeit mit mangelnder Ausbildungsreife, sei das Vorpraktikum als Bestandteil der gesamten, einheitlichen Berufsausbildung der Klägerin, zunächst zur Altenpflegehelferin und dann zur Altenpflegerin, anzusehen.
Gegen das ihr nach eigenem Vorbringen am 15.11.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 06.12.2013 Berufung eingelegt. Zu deren Begründung bringt sie vor, das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass ein nicht in der Ausbildungsordnung vorgeschriebenes Praktikum nur dann Ausbildungscharakter habe, wenn berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt würden, auf denen die Ausbildung aufbaue oder von der Ausbildungsstätte als notwendig erachtet würden. Dies sei seitens des A.H. Hauses verneint worden. Dass das Praktikum üblich sei, reiche nicht aus, um es als Ausbildungszeit zu qualifizieren. Auch werde ein Vorpraktikum, anders als vom SG angeführt und klägerseits im Berufungsverfahren behauptet, nicht von allen Ausbildungsträgern gefordert. So forderten bspw. die A. und die J. lediglich einen Hauptschulabschluss (oder den Nachweis eines gleichwertigen Bildungsabschlusses), die Vollendung des 16. Lebensjahres sowie einen Nachweis über die gesundheitliche Eignung für den Beruf.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 23. Oktober 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bringt hierzu vor, das SG habe zutreffend darauf abgestellt, dass es für die Annahme einer Berufsausbildung nicht darauf ankommen könne, ob die Maßnahme in der Ausbildungsordnung vorgesehen und vorgeschrieben sei. Ein Vorpraktikum, wie das von der Klägerin absolvierte, würde von allen Ausbildungsstellen gefordert. Dies gelte auch für die von der Beklagten angeführten Ausbildungsträger. Die berufsvorbereitende Maßnahme könne, wie das SG zutreffend ausgeführt habe, nicht als solches angesehen werden.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten beider Rechtszüge sowie die bei der Beklagten für die Klägerin geführten Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 wurden und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 26.11.2014 verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht (vgl. § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz [SGG]) eingelegte Berufung der Beklagten, die bereits vor dem Hintergrund der für mehr als ein Jahr begehrten Leistungen statthaft ist (vgl. § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG), ist zulässig und führt für die Beklagte inhaltlich teilweise zum Erfolg.
Das SG hat die Beklagte zu Unrecht verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.09.2011 - 14.05.2012 Halbwaisenrente zu bewilligen. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 27.10.2011 (Widerspruchsbescheid vom 27.04.2012) ist insoweit rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Soweit das SG die Beklagte hingegen (auch) verurteilt hat, der Klägerin für die Zeit vom 15.05. - 30.09.2012 eine Halbwaisenrente zu bewilligen, ist das Urteil des SG nicht zu beanstanden; der angefochtene Bescheid der Beklagten ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten.
Die Klägerin hat in der Zeit vom 15.05. - 30.09.2012 Anspruch auf Halbwaisenrente.
Nach § 67 Abs. 1 Nr.1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) erhalten Kinder von verstorbenen Versicherten eine Halbwaisenrente, wenn sie noch einen Elternteil haben. Gemäß § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB VII wird die Halbwaisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Sie wird bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres (Nr. 2) gezahlt, wenn die Waise sich in Schul- oder Berufsausbildung befindet (Buchst. a), sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchst. c liegt (Buchst. b), ein freiwilliges soziales oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstgesetzes leistet (Buchst. c) oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten (Buchst. d).
Da die am 16.04.1993 geborene Klägerin, deren verstorbener Vater bei der Beklagten unfallversichert war, ihr 18. Lebensjahr mit dem 15.04.2011 vollendet hat, kann ein Anspruch auf Halbwaisenrente im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2011 - 30.09.2012 nur in Betracht kommen, wenn sie sich auf einen Verlängerungstatbestand stützen kann. Einen solchen stellt eine Schul- oder Berufsausbildung dar, in der sich die (Halb-) Waise befindet. In diesen Fällen wird davon ausgegangen, dass die Waise für ihren Unterhalt nicht selbst aufkommen kann; die Waisenrente soll die Entscheidung für eine fundierte Schul- und Berufsausbildung und deren Abschluss unterstützen, indem sie den Ausfall eines - typisierend unterstellten - gesetzlichen Unterhaltsanspruchs gegen den Versicherten (§§ 1601 ff Bürgerliches Gesetzbuch) ausgleicht, solange das Kind aus Ausbildungsgründen oder im öffentlichen Interesse daran gehindert ist, sich seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu finanzieren.
Da eine gesetzliche Definition der Berufsausbildung nicht existiert, diese indes der Erlangung von Fähigkeiten, die die zukünftige Ausübung eines Berufs ermöglichen, dient, setzt die Annahme einer Berufsausbildung voraus, dass für den erwählten Beruf notwendige Kenntnisse oder praktische Fertigkeiten von einer hierfür anerkannt qualifizierten Ausbildungsinstitution oder Ausbildungsperson planmäßig vermittelt werden und der Erwerb der Kenntnisse und Fertigkeiten Zeit und Arbeitskraft des Auszubildenden überwiegend in Anspruch nimmt (vgl. BSG, Urteil vom 31.08.2000 - B 4 RA 5/00 R - veröffentlicht in juris), wobei letzteres seit dem 01.08.2004 gesetzlich auf 20 Stunden pro Woche konkretisiert ist (§ 67 Abs. 3 Satz 2 SGB VII). Der Erwerb von Bildungsinhalten oder Kenntnissen und Fertigkeiten, die für eine spätere berufliche Beschäftigung oder Tätigkeit lediglich nützlich, wertvoll oder erwünscht sind, ist insofern nicht ausreichend (BSG, Urteil vom 25.04.1984 - 10 RKg 2/83 - veröffentlicht in juris, dort Rn. 15; Urteil vom 31.08.2000, a.a.O.). Zur Berufsausbildung rechnet daher insb. die Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, unabhängig davon, ob die Ausbildungszeit verkürzt ist. I.d.S. kann aber auch ein Praktikum Bestandteil einer Schul- oder Berufsausbildung sein. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Praktikum nach den Studien- oder Prüfungsordnungen Voraussetzung für den angestrebten Beruf ist. Dies ist jedoch vorliegend nicht der Fall, da der Zugang zur Ausbildung zum Beruf des Altenpflegehelfers, anders als der Zugang zur Ausbildung zum Beruf eines Altenpflegers (vgl. § 6 des Gesetzes über die Berufe in der Altenpflege), gesetzlich nicht geregelt ist und daher das von der Klägerin im zeitlichen Vorgang zur Aufnahme der Berufsausbildung zur Altenpflegehelferin absolvierte Praktikum nicht gesetzlich vorgeschrieben ist.
Jedoch können nach der Rspr. des BSG (u.a. Urteil vom 03.11.1987 - 10 RKg 13/86 - veröffentlicht in juris) auch Vorpraktika, die in der Ausbildungsordnung für den angestrebten Beruf nicht vorgesehen sind, als Berufsausbildung anzusehen sein. Hierbei wurde zunächst gefordert, dass das fragliche Praktikum allgemein, d.h. nicht nur von einem oder einigen wenigen Ausbildungsträgern gefordert werde. Im Hinblick auf insofern bestehende Aufklärungsschwierigkeiten sei es, so das BSG, jedoch sachgerecht, entscheidend auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalls abzustellen. Erforderlich ist insofern, dass das Vorpraktikum als Teil der Berufsausbildung Ausbildungscharakter hat. Dient das Vorpraktikum lediglich dazu, die Neigung oder Eignung für den angestrebten Beruf zu erproben und ein Vertrautmachen mit seinen Anforderungen und Problemen nachzuweisen, so fehlt der Ausbildungscharakter. Es müssen vielmehr in erster Linie berufsspezifische Vorkenntnisse und Fertigkeiten vermittelt werden, auf die die Ausbildung in der vorgeschriebenen Ausbildungszeit entweder aufbaut oder die von der Ausbildungsstätte als notwendig oder zweckmäßig angesehen werden (BSG, Urteil vom 03.11.1987, a.a.O., Rn. 18 der juris-Veröffentlichung); der Ausbildungsträger die Absolvierung des Praktikums also verlangt, wünscht oder empfiehlt (Ziegler in Becker/ Franke/ Molkentin, SGB VII, 4. Aufl., 2014, § 67, Rn. 19). Nach den Bekundungen von Frau W. - Personalverwaltung des A.H. Hauses - vom 14.11.2011, die ausgeführt hat, das Vorpraktikum sei eine gute Vorbereitung für die geplante Ausbildung zur Altenpflegehelferin und somit zwingend erforderlich, es würden, so Fr. W. weiter, berufsspezifische Kenntnisse vermittelt, auf denen die spätere Ausbildung aufbaue, wird die Absolvierung des Vorpraktikums jedenfalls von der Ausbildungsstätte als zweckmäßig angesehen. Demgegenüber diente die von der Klägerin zuvor durchlaufende berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme nach der Auskunft der Bundesagentur für Arbeit vom 04.03.2011 dazu, einen Einblick in verschiedene Berufsfelder zu ermöglichen, das Arbeits- und Sozialverhalten sowie das Durchhaltevermögen zu verbessern und die schulischen Leistungen zu stärken. Mithin standen dort keine berufsspezifischen Inhalte im Vordergrund. Korrespondierend hierzu hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem SG mitgeteilt, (erst) während des Vorpraktikums für altenpflegerische Maßnahmen herangezogen worden sei, während der berufsvorbereitenden Maßnahme hingegen mit hauswirtschaftlichen Verrichtungen befasst gewesen zu sein.
Auch ein Abgleich des einjährigen Praktikums mit den von der D. Baden-Württemberg anderweitig eröffneten Möglichkeiten, im Falle eines Hauptschulabschlusses den Beruf des Altenpflegehelfers erlernen zu können (der einjährige Besuch einer Vollzeit- oder Teilzeitschule im sozialen oder pflegerischen Bereich, ein freiwilliges soziales Jahr, die Absolvierung des Zivildienstes in der Pflege oder auch eine zweijährige Haushaltsführung mit einem Kind oder einer pflegebedürftigen Person [vgl. für die D. Baden-Württemberg: www.x.de]) verdeutlicht, dass durch das Vorpraktikum gerade der berufsprägende Aspekt des Umgangs mit Menschen, die sich, ungeachtet des Grundes hierfür, nicht (vollständig) selbstständig versorgen können, geschult und ausgebildet werden sollte. Diese Fähigkeit ist in den anderen ausbildungseröffnenden Alternativen jeweils immanent, wie sich exemplarisch daran zeigt, dass bspw. durch die zweijährige Haushaltsführung mit einer pflegebedürftigen Person bei einem Hauptschulabschluss die Ausbildung zum Altenpflegehelfer offen steht.
Hiernach steht für den Senat fest, dass das Vorpraktikum von der Ausbildungsstätte berechtigterweise als zweckmäßig für die Aufnahme einer Ausbildung zum Altenpflegehelfer erachtet wurde; das Praktikum hat daher Ausbildungscharakter.
Darüber hinaus ist der Zugang zur Ausbildung zum Altenpflegehelfer jedenfalls bei den großen Trägern von Pflegeeinrichtungen im Falle eines Hauptschulabschlusses, wenn nicht zuvor soziale oder pflegerische Kompetenz anderweitig erworben oder vermittelt wurde, daran geknüpft, dass eine mindestens einjährige Tätigkeit im sozialen oder pflegerischen Bereich ausgeübt wurde (vgl. für die D. Baden-Württemberg: www.x.de). Hieraus folgt, dass das Vorpraktikum nicht nur vereinzelt sondern flächendeckend gefordert wird. Dass ggf. einzelne Träger ein Vorpraktikum i.d.S. nicht voraussetzen, steht für den Senat der Annahme, dass das Vorpraktikum vorliegend als Berufsausbildung anzusehen ist, nicht entgegen.
Darüber hinaus ist nach der Rspr. des BSG für die Anerkennung eines Vorpraktikums als Berufsausbildung erforderlich, dass der Ausbildungswillige das Vorpraktikum gerade im Hinblick darauf absolviert, dass er anschließend eine bestimmte Ausbildungsstätte besuchen will, die ein Vorpraktikum verlangt, wünscht oder empfiehlt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn bei Beginn des Vorpraktikums ein Ausbildungsvertrag mit einer solchen Ausbildungsstätte vorliegt oder eine Zusage erteilt ist. Erfolgt der Abschluss des Ausbildungsvertrages erst während des Vorpraktikums oder wird die Zusage erst während der Ableistung des Vorpraktikums erteilt, so kann nur die nachfolgende Zeit berücksichtigt werden. Nur eine solch enge Bindung des Vorpraktikums an die Ausbildungsstätte, die das Vorpraktikum empfiehlt bzw. fordert, bietet Gewähr dafür, dass das Vorpraktikum in der Regel eine Bedingung für den vorgesehenen Ausbildungsgang und damit für die beabsichtigte Berufsausbildung ist (BSG, Urteil vom 03.11.1987, a.a.O.; Rn. 15 der juris-Veröffentlichung). Da der Vertrag zur Ausbildung der Klägerin nicht bereits zu Beginn des Vorpraktikums am 01.09.2011 sondern erst am 15.05.2012 abgeschlossen wurde, kann das Vorpraktikum indes erst ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Berufsausbildung anerkannt werden.
Mithin ist das von der Klägerin vom 01.09.2011 - 30.09.2012 absolvierte Vorpraktikum ab dem 15.05.2012 als Berufsausbildung i.S.d. § 67 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a SGB VII anzusehen. Die Klägerin hat mithin ab diesen Zeitpunkt, dem 15.05.2012 (wieder) Anspruch auf Halbwaisenrente.
Der Bescheid vom 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012 ist insoweit rechtmäßig, als er den geltend gemachte Anspruch bis zum 14.05.2012 negiert; die Klage ist insoweit auf die Berufung der Beklagten abzuweisen. Im Übrigen ist die Berufung, soweit das SG den Anspruch der Klägerin ab dem 15.05.2012 bejaht und den Bescheid 27.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.04.2012 insoweit aufgehoben hat, zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt das teilwiese Obsiegen der Klägerin.
Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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