Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2921/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1359/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.02.2013 wird zurückgewiesen.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung diverser Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinische Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben), ein früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung bzw. von Übergangsgeld und die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen streitig.
Der am 1969 geborene Kläger durchlief von 1987 bis 1990 eine Ausbildung zum Maurer und war in diesem Beruf bis 1993 tätig. Anschließend war der Kläger überwiegend arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Im Juni 2000 nahm der Kläger erneut eine Tätigkeit als Maurer auf, wobei Arbeitsunfähigkeit eintrat, weshalb er zunächst bis 17.12.2001 und dann erneut ab 09.01.2002 bis zur Aussteuerung am 27.03.2002 Krankengeld bezog. In dem dazwischen liegenden Zeitraum vom 18.12.2001 bis 08.01.2002 nahm der Kläger an einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation teil und bezog Übergangsgeld. Nachfolgend war der Kläger erneut arbeitslos.
Am 13.02.2006 (Bl. 204 VerwA III) beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und machte geltend, diese stehe ihm bereits seit dem Jahr 2000 zu. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. Messerschmidt, die den Kläger im Oktober 2006 untersuchte und eine blande jugendliche Aufbaustörung (Morbus Scheuermann) und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden ohne Kompressionseffekte diagnostizierte und mittelschwere Rückenbelastungen weiterhin für möglich erachtete und daher auch die Tätigkeiten eines Maurers. Wegen der deutlichen Diskrepanz zwischen dem geklagten Beschwerdeausmaß und den objektiven Befunden sowie deutlichen querulatorischen Zügen des Klägers mit laufenden Antragstellungen und einer Neigung zum Prozessieren im Sozialrechtsbereich hielt sie eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung für erforderlich. Der sodann mit einer Begutachtung beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S. verneinte auf Grund seiner im November 2006 erfolgten Untersuchung eine neurologische oder psychiatrische Erkrankung. Zwar sei nicht zu verkennen, dass beim Kläger eine Querulanz vorliege, die sich auf dem Boden einer paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur entwickelt habe, jedoch habe sich diese noch nicht zu einem eigentlichen Wahn, also einer Erkrankung ausgebildet. Der Kläger sei in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nachzugehen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22.11.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers daraufhin ab.
Trotz umfangreicher Beratungsgespräche und Gewährung von Leistungen zur Teilhabe kam es auch in der Folgezeit nicht zu einer Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben. Demgegenüber führten zahlreiche - erfolglos gebliebene - Anträge auf Leistungen zur Teilhabe zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 26.08.2009, 07.09.2009, 25.09.2009, 15.01.2010, 13.01.2010 und 21.01.2010.
Mit Bescheid vom 26.08.2009 lehnte die Beklagte den am selben Tag vom Kläger gestellten Antrag auf eine "Arbeitserprobung" bei einem Arbeitgeber ab, dem für das Angebot eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für die Dauer von 30 Jahren sämtliche Lohnkosten erstattet werden sollten und der von dem Risiko, dass er - der Kläger - einen Gesundheitsschaden erleide ebenso freigestellt werden solle, wie von dem Kündigungsschutzrisiko wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft. Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führte die Beklagte aus, das Gesetz sehe eine derartige Leistung nicht vor. Am ehesten entspreche die beantragte Leistung einer Kostenerstattung an den Arbeitgeber für eine befristete Probebeschäftigung, was jedoch voraussetze, dass ein Dauerarbeitsplatz konkret in Aussicht stehe. Dies sei nach den eigenen Angaben des Klägers jedoch nicht der Fall. Einer sachlichen Prüfung stehe im Übrigen entgegen, dass der Kläger nicht bereit sei, den Namen des potenziellen Arbeitgebers zu nennen.
Mit Bescheid vom 07.09.2009 lehnte die Beklagte die anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 02.09.2009 gestellten Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Darlehen zur Beschaffung und Unterhaltung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs, Darlehen für die behindertengerechte Ausstattung der Wohnung, Kostenübernahme für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und einen Rückenschutzgürtel, Zusage für die Übernahme der Kosten einer Probebeschäftigung), Erwerbsminderungsrente und Übergangsgeld, wie bereits früher beantragt, sowie Erstattung der Fahrtkosten zu diesem Termin ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht behinderungsbedingt auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und verfüge auch nicht über einen Arbeitsplatz, den er erreichen müsse; Leistungen in Bezug auf die Bestreitung der laufenden Unterhaltskosten seien gesetzlich im Übrigen nicht vorgesehen. Eine berufsbezogene Notwendigkeit für einen Umbau der Wohnung bestehe auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers und seiner Schwerbehinderung nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme von Kosten für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und einen Rückenschutzgürtel erfülle der Kläger derzeit nicht, da er nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Bezüglich der beantragten Zusage für die Übernahme der Kosten einer Probebeschäftigung erklärte sich die Beklagte bereit, für eine Einstellung bis zum 01.10.2009 die Kosten einer Probebeschäftigung für die Dauer von einem Monat zu übernehmen. Darüber hinausgehende Leistungen seien nicht möglich, da der Kläger nähere Angaben zu dem potentiellen Beschäftigungsverhältnis verweigere und daher eine nähere Überprüfung nicht möglich sei. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente und Übergangsgeld verwies die Beklagte auf ihre Bescheide vom 22.01.2009 (Ablehnung des im Januar 2009 formlos gestellten Antrages auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Aussteuerung, also ab 28.03.2003 als Zugunstenantrag im Hinblick auf den Erwerbsminderungsrente ablehnenden Bescheid vom 22.11.2006) und 06.03.2009 (Ablehnung des Zugunstenantrags auf Gewährung von Übergangsgeld ab 28.03.2002, d.h. dem Ende des Krankengeldbezugs, im Hinblick auf den Übergangsgeld ab diesem Zeitpunkt ablehnenden Bescheid vom 23.02.2006), für deren Unrichtigkeit sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergäben. U.a. diese Bescheide sind Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens L 10 R 1992/13. Die Erstattung von Fahrtkosten für die Vorsprache des Klägers am 02.09.2009 im Regionalzentrum R. lehnte die Beklagte schließlich mit der Begründung ab, eine solche komme nur in Betracht, wenn die Vorsprache auf Verlagen des Leistungsträgers erfolge, was im Hinblick auf diesen Termin nicht der Fall gewesen sei.
Mit Bescheid vom 25.09.2009 lehnte die Beklagte die telefonisch am 17., 23. und 25.09.2009 gestellten Anträge des Klägers ab. Dabei lehnte sie den Antrag auf Übernahme der Kosten einer "Fahrerkarte" (im gewerblichen Kfz-Verkehr zur Nutzung eines digitalen Kontrollgeräts erforderlich) mit der Begründung ab, eine solche verbessere nicht wesentlich die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung. Die beantragte Verlängerung der mit Bescheid vom 07.09.2009 zugesagten Kostenübernahme für eine Probebeschäftigung (Einstellung bis zum 01.10.2009) bis zum Jahresende lehnte sie mit der Begründung ab, ein konkreter Arbeitsplatz stehe nicht in Aussicht; im Übrigen sei die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung vorgesehen sei, nicht möglich, da der Kläger nicht bereit sei, den potenziellen Arbeitgeber mitzuteilen. Den Antrag auf Vermittlung einer Probebeschäftigung zum 01.10.2009 lehnte sie mit der Begründung ab, der mit Bescheid vom 15.07.2008 grundsätzlich zugesagte Eingliederungszuschuss und die grundsätzlich erklärte Bereitschaft die Kosten für eine Probebeschäftigung zu erstatten, sei ausreichend; durch weitere Leistungen würden die Chancen, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten und dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden, nicht wesentlich erhöht. Den weiteren Antrag des Klägers, ihm die geleisteten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, lehnte die Beklagte mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (§ 210 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - bzw. § 6 SGB VI) ab. Schließlich lehnte sie die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen, was Voraussetzung für einen Gründungszuschusses sei, stehe dem Kläger nicht zu.
Mit Bescheid vom 15.01.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (wiederum ab 28.03.2002, d.h. Ende des Krankengeldbezugs) vom 18.12.2009 mit der Begründung ab, mit den bei ihm vorliegenden Erkrankungen (blande jugendliche Aufbaustörung [Morbus Scheuermann] und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden ohne neurologisches Funktionsdefizit) könne der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher nicht erwerbsgemindert.
Mit Bescheid vom 13.01.2010 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe vom 18.12.2009 (stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Abhängigkeitskranke, Leistungen zur onkologischen Rehabilitation, stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit) mit der Begründung ab, dringende gesundheitliche Gründe, die eine Leistung vor Ablauf von vier Jahren seit Ende der letzten Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderten, lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 21.01.2010 lehnte die Beklagte den weiteren am 18.12.2009 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe mit der Begründung ab, dem Kläger sei es zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen; im Übrigen stehe er zur Zeit in keinem Arbeitsverhältnis.
Die gegen die genannten Bescheide jeweils eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 zurück.
Am 06.10.2011 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und die Gewährung der abgelehnten Leistungen geltend gemacht.
Im Laufe des Verfahrens anerkannte die Beklagte, dass der Kläger seit 20.12.2011 voll erwerbsgemindert ist und erklärte sich bereit, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2012 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu gewähren. Grundlage dessen war der nervenärztliche Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. , der auf der Grundlage der von der Beklagten veranlassten Vorstellung des Klägers am 05.06.2012 ausführte, dass beim Kläger aus der langjährigen Auseinandersetzung um sein vermeintliches Recht eine neurotische Entwicklung resultiere, die einer Eingliederung in eine den körperlichen Einschränkungen entsprechenden leichten Tätigkeit entgegen stehe oder diese zumindest erheblich erschwere. Das Anerkenntnis der Beklagten hat der Kläger nicht angenommen und geltend gemacht, ihm stehe Rente oder Übergangsgeld bereits seit 28.03.2002 zu.
Das SG hat sodann das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. W. auf Grund Untersuchungen des Klägers am 20.11. und 05.12.2012 eingeholt. Die Sachverständige hat eine sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Querulantenwahn), eine chronische Lumbalgie und eine chronische Cervicalgie, jeweils ohne radikuläre Ausfälle, diagnostiziert und im Hinblick auf die wahnhafte Störung ausgeführt, dass es dem Kläger nicht gelingen werde, längerfristig einer Erwerbstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich nachzugehen. Zwar sei wahrscheinlich, dass der Kläger kurzfristig eine Berufstätigkeit ausüben könnte, jedoch würde es dann wieder zu Konflikten, beispielsweise mit dem Arbeitgeber oder anderen Institutionen, kommen. Im Vergleich zu der Begutachtung von Dr. S. im Jahr 2006 sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Erster Zeitpunkt, zu dem die festgestellte Leistungseinschränkung zumindest vermutet werden könne, sei der Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. M. am 05.06.2012.
Mit Urteil vom 12.02.2013 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 und unter Abweisung der Klage im Übrigen mit ins Einzelne gehender Begründung verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.01.2012 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu gewähren. Im Hinblick auf den Rentenbeginn hat es ausgeführt, dass sich ein früherer Leistungsfall nicht feststellen lasse. Die diagnostizierte wahnhafte Störung beruhe auf einer Entwicklung der vergangenen Jahre. Der Kläger leide bereits seit vielen Jahren unter ähnlichen Symptomen, die im Verlauf immer mehr zugenommen hätten. Nachdem Dr. S. und Dr. M. anlässlich ihrer Untersuchungen im Jahr 2006 keine rentenrelevante Erwerbsminderung hätten feststellen können, sei der Eintritt der Erwerbsminderung mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2012 nicht festzustellen.
Gegen das ihm am 02.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2013 Berufung eingelegt und an seinem Begehren, ihm die beantragten Hilfen zu gewähren, festgehalten. Für die "Fahrerkarte" sei zwischenzeitlich die Beklagte aufgekommen, er habe aber Fahrtkosten gehabt, weshalb er noch beschwert sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.02.2013 abzuändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheids vom 26.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 zu verurteilen,
ihm eine "Arbeitserprobung" unter Erstattung der Lohnkosten an den Arbeitgeber, Haftungsfreistellung für einen bei ihm eintretenden Gesundheitsschaden und Freistellung von seinem Kündigungsschutzrisiko zu gewähren,
unter Aufhebung der Bescheide vom 07.09.2009, 25.09.2009, 13.01.2010 und 21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 zu verurteilen (zugeordnete Bescheide in Kursivschrift),
ihm Leistungen für die Beschaffung und den Unterhalt eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs (Bescheid vom 21.01.2010), auch in Form eines Darlehens (Bescheid vom 07.09.2009),
ein Darlehen für eine behindertengerechte Wohnungsausstattung zu gewähren (Bescheid vom 07.09.2009),
die Kosten für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und einen Rückenschutzgürtel zu übernehmen (Bescheid vom 07.09.2009),
die Fahrtkosten für das Aufsuchen des Regionalzentrums R. am 02.09.2009 zu erstatten (Bescheid vom 07.09.2009),
die Zusage für die Übernahme einer Probebeschäftigung zu verlängern (Bescheid vom 25.09.2009),
ein Probearbeitsverhältnis zu vermitteln (Bescheid vom 25.09.2009),
die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten (Bescheid vom 25.09.2009),
einen Gründungszuschuss (Bescheid vom 25.09.2009),
Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Fahrerkarte
und
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Bescheid vom 13.01.2010) zu gewähren
sowie
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 07.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 zu verurteilen, die Bescheide vom 22.01.2009 und vom 06.03.2009 zurückzunehmen und ihm ab 28.03.2002 Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Übergangsgeld zu gewähren
und
die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab einem früheren Zeitpunkt als 01.01.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge sowie der Akten der erwähnten Rechtsstreitigkeiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahren sind die vom Kläger geltend gemachten und vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil abgelehnten Ansprüche, wie sie im Tatbestand dargestellt sind. Soweit der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit - wie in den anderen beim Senat ebenfalls anhängigen Verfahren L 10 R 1358/13, L 10 R 1992/13, L 10 R 1993/13 - mit Schreiben vom 08.02.2014 die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz und im Hinblick auf den 1996 gestellten Antrag zur Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beantragt hat, handelt es sich um nur ein Begehren. Der Senat entscheidet deshalb nur einmal über dieses Begehren, und zwar im Verfahren L 10 R 1992/13, in dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch den entsprechenden Antrag gestellt hat.
Mit seiner gegen die Bescheide vom 26.08.2009, 07.09.2009, 25.09.2009, 13.01.2010 und 21.01.2010 gerichteten Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der beantragten "Arbeitserprobung" unter den von ihm verlangten Bedingungen (Erstattung von Lohnkosten, Freistellung von Haftung für Gesundheitsschäden und Kündigungsschutzrisiko), die Ablehnung von Kraftfahrzeughilfe für einen behindertengerechten PKW (Beschaffung, Unterhalt, Darlehen), eines Darlehens für eine behindertengerechte Wohnungsausstattung zur beruflichen Wiedereingliederung, der Kostenübernahme für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und einen Rückenschutzgürtel, der Zusage die Übernahme einer Probebeschäftigung zu verlängern bzw. der Vermittlung eines Probearbeitsverhältnisses, eines Gründungszuschusses sowie von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation mit dem Begehren, diese negativen Entscheidungen zu beseitigen und die Beklagte unmittelbar zur Gewährung der entsprechenden Leistungen zu verurteilen. Insoweit ist seine Klage daher als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist hierbei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch den Senat. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche daher zu, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Anspruchsvoraussetzungen dieser, den Leistungen zur Teilhabe gemäß den §§ 9 ff des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zuzurechnenden, Sozialleistungen erfüllt wären.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat ist dies indes nicht der Fall. Denn aktuell erfüllt der Kläger schon nicht mehr die allgemeinen, und zwar die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe.
Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen durch medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (Nr. 2 Buchst. a), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wieder hergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (Nr. 2 Buchst. b), bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (Nr. 2 Buchst. c).
Die mit der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe hiernach verfolgten Ziele können beim Kläger nicht, jedenfalls nicht mehr erreicht werden. Denn der Kläger bezieht auf Grund des Rentenbescheids der Beklagten vom 21.03.2013 nunmehr seit 01.01.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Diese Rente wird bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze geleistet, so dass der Kläger im Grunde aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Aus der Tatsache, dass Leistungen zur Teilhabe durch den Eintritt von Erwerbsminderung nicht ausgeschlossen werden, weil sie grundsätzlich auch zur Beseitigung einer eingetretenen Erwerbsminderung erbracht werden, ergibt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Denn der Senat gelangt in Übereinstimmung mit der Beklagten, die angesichts des anerkannten Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer es als unwahrscheinlich ansieht, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI, andernfalls wäre befristete Rente zu gewähren gewesen), zu dem Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch medizinische Maßnahmen nicht bessern lässt und angesichts dieses Gesundheitszustandes auch Eingliederungsversuche in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht Erfolg versprechend sind.
Die gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. W. hat als maßgebend für die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers eine "sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Querulantenwahn)" diagnostiziert. Sie hat dabei auf eine fehlende Krankheitseinsicht des Klägers hingewiesen und eine Therapie für "sehr schwierig" erachtet und deshalb eine nur theoretische Möglichkeit der medikamentösen Behandlung mit einem Neuroleptikum beschrieben. Bei somit fehlender Krankheitseinsicht und damit auch fehlender Behandlungsfähigkeit ist eine Besserung des Gesundheitszustandes, jedenfalls solange die fehlende Krankheitseinsicht besteht, aus Sicht des Senats auszuschließen. Dabei ist nicht erkennbar, dass sich beim Kläger Änderungen in Bezug auf seine Erkrankung bzw. in seiner Einsicht hierzu ergeben könnten. Vor diesem Hintergrund versprechen auch medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation keinen Erfolg. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer - wie auch immer gearteten - medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation.
Gleiches gilt für die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die von ihr gestellte Diagnose "Querulantenwahn" hat Prof. Dr. W. dahingehend umschrieben, dass hierunter leidende Personen der Überzeugung sind, dass sich alle öffentlichen Instanzen und andere Beteiligte - u.a. auch Verwandte und Bekannte - gegen sie verschworen haben und sie deshalb Abhilfe im ständigen Anrufen weiterer Gerichte, Behörden und Institutionen suchen. Der Kranke lebt in der Gewissheit, im Recht zu sein und dieses auch gegen alle Widerstände durchsetzen zu müssen. In Bezug auf die Anpassungsfähigkeit des Klägers hat die Sachverständige deutliche Defizite festgestellt, insbesondere bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Wenn die Sachverständige dann zu dem Schluss gelangt, dass es auch in einer (neuen) Berufstätigkeit sehr wahrscheinlich wieder Anlass zu weiteren (Rechts)Streitigkeiten geben wird, was wiederum zur Unfähigkeit führen wird, der Arbeit nachzukommen, ist dies überzeugend. Der Senat schließt sich deshalb der Einschätzung von Prof. Dr. W. an, wonach schon nach kurzfristiger Berufstätigkeit neuerliche Konflikte mit dem Arbeitgeber oder anderen Institutionen zu erwarten sind. Im Ergebnis ist der Kläger wegen seiner psychischen Störung nicht in der Lage, sich in ein Beschäftigungsverhältnis einzugliedern. Damit aber sind jegliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, eben weil sie gerade eine solche Eingliederung zum Ziel haben, nicht erfolgversprechend. Somit ist auch kein Raum mehr für die Gewährung der vom Kläger begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf eine wie auch immer geartete berufliche Rehabilitationsmaßnahme.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 07.09.2009 insoweit wendet, als die Beklagte es damit ablehnte, ihm die Fahrtkosten für das Aufsuchen des Regionalzentrums R. am 02.09.2009 zur Stellung seiner Anträge zu erstatten, ist seine Klage gleichermaßen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Hingegen ist sie aus den vom SG unter Hinweis auf die einschlägige rechtliche Regelung des § 65a des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) zutreffend dargelegten Gründen unbegründet, weshalb der Senat insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die mit Bescheid vom 25.09.2009 erfolgte Ablehnung, dem Kläger die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten. Insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, dass eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht besteht. Soweit das Gesetz in § 210 SGB VI unter engen Voraussetzungen eine Beitragserstattung vorsieht, gehört der im Inland lebende und daher gemäß § 7 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigte Kläger nicht zu dem Personenkreis der allein in Betracht kommenden Regelung des Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift. Im Übrigen sind die in Rede stehenden Beiträge Grundlage der vom Kläger bezogenen Rente.
Soweit der Kläger schließlich (erstmals) im Berufungsverfahren die Gewährung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Fahrerkarte beantragt hat, hat der Senat - mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu - nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden. Eine solche Klage ist indessen unzulässig, u.a. weil der Senat insoweit nicht erstinstanzlich tätig wird.
Das zusätzliche Geltendmachen eines prozessualen Begehrens stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar, die nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Indessen ist diese Klageänderung unzulässig, weil die Beklagte nicht eingewilligt, sondern in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat (s. den Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig). Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil die geänderte Klage nicht zulässig wäre: Das LSG ist in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1), der die Einbeziehung während des Berufungsverfahrens zum Streitgegenstand ergangener Bescheide vorsieht. Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor, weil keine weiteren Bescheide ergangen sind.
Soweit der Kläger seinen am 18.12.2009 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt, begehrt er einen früheren Rentenbeginn als den von der Beklagten anerkannten 01.01.2012. Auch das SG hat die Klage (nur) insoweit abgewiesen. Soweit der Kläger in seinem Rentenantrag als Rentenbeginn den 28.03.2002 angab, ist dieses Begehren von dem im Tatbestand aufgeführten Antrag "ab einem früheren Zeitpunkt als 01.01.2012" umfasst. Soweit aus Rechtsgründen angesichts der bestandskräftigen Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente "seit 2000" und damit auch ab 28.03.2002 durch den Bescheid vom 22.11.2006 ein Zugunstenverfahren erforderlich war, wurde dies von der Beklagten schon zuvor durchgeführt und es wurde die Rücknahme des Bescheides vom 22.11.2006 abgelehnt. Diese Verwaltungsentscheidungen (Bescheid vom 22.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2009) sind Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 10 R 1992/13. Dem entsprechend entschied die Beklagte mit dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 auch nicht (mehr) über eine Rücknahme des Bescheides vom 22.11.2006, sondern über einen "aktuellen" Rentenanspruch des Klägers. Der Senat legt deshalb das Begehren des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit sachdienlich dahingehend aus, dass ein möglichst früher Rentenbeginn begehrt wird. Diesen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch gestellt. Über einen Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 22.11.2006 und damit über einen Rentenbeginn vor Erlass dieses Bescheides (nämlich ab Aussteuerung, also ab 28.03.2002) befindet der Senat im Verfahren L 10 R 1992/13.
Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2009 unter Hinweis auf den Ablehnungsbescheid vom 22.01.2009 im Übrigen auch den neuerlichen Zugunstenantrag des Klägers ablehnte, verweist der Senat hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auf die Ausführungen im Senatsurteil vom heutigen Tag in dem Verfahren L 10 R 1992/13, in dem über die Rechtsmäßigkeit des Bescheids vom 22.01.2009 zu befinden ist, mit dem die Beklagte schon den zuvor gestellten Zugunstenantrag abgelehnt hatte.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 07.09.2009 darüber hinaus auch insoweit wendet, als die Beklagte es unter Hinweis auf den Bescheid vom 06.03.2009 ablehnte, Übergangsgeld ab 28.03.2002 (Ende des Krankengeldbezugs) zu gewähren, verweist der Senat im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung gleichermaßen auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren L 10 R 1992/13. Denn in diesem Verfahren entscheidet der Senat auch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 06.03.2009, mit dem die Beklagte schon den zuvor gestellten Zugunstenantrag abgelehnt hatte.
Mit seinem Begehren, ihm die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab einem vor dem 01.01.2012 liegenden Zeitpunkt zu gewähren - hierüber hat der Senat entsprechend den obigen Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu befinden - kann der Kläger nicht durchdringen. Ebenso wie zuvor schon das SG vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers bereits vor dem genannten Zeitpunkt auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken war. Unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) hat das SG gestützt auf das Gutachten der Prof. Dr. W. vielmehr zutreffend dargelegt und begründet, dass und aus welchen Gründen sich kein Zeitpunkt vor dem 01.01.2012 feststellen lässt, zu dem das berufliche Leistungsvermögen des Klägers bereits so weit herabgesunken war, dass er auf Dauer auch nicht zumindest drei Stunden täglich beruflich tätig sein konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Angesichts fehlender medizinischer Dokumentation des Verlaufs der Erkrankung hat die Sachverständige Prof. Dr. W. überzeugend den Zeitpunkt der letzten, in einem weiteren Verwaltungsverfahren von der Beklagten veranlassten fachärztlichen Untersuchung durch Dr. M. im Juni 2012 als nachgewiesenen Zeitpunkt der Leistungseinschränkung angenommen.
Schließlich weisen auch die Ausführungen im Entlassungsbericht der Rehaklinik Ü., wo der Kläger vom 31.01. bis 12.02.2007 behandelt wurde, nicht auf eine derartige Leistungsminderung zum damaligen Zeitpunkt hin. Zwar wurde die Maßnahme bereits am 12.02.2007 abgebrochen, jedoch finden sich im Entlassungsbericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass Grund hierfür Wahnvorstellungen des Klägers waren, die zu einer Minderung seines Leistungsvermögens auf ein rentenberechtigenden Ausmaß geführt haben könnten. Vielmehr wird im Entlassungsbericht dargelegt, dass der Kläger andere als die Rehabilitationsziele verfolgte, nämlich als arbeitsunfähig entlassen zu werden, und deutliche Aggravationstendenzen zeigte. Dabei ergaben - so die Ausführungen im Entlassungsbericht weiter - Beobachtungen im bewegungstherapeutischen Programm und auf dem Klinikgelände keine Hinweise auf wesentliche Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat. Im Hinblick auf die psychischen Auffälligkeiten wurde im Entlassungsbericht auf die kurz zuvor erfolgte fachärztlich Begutachtung verwiesen. Im Ergebnis wurde der Kläger für fähig erachtet, mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten (ohne häufiges Bücken, ohne häufige Zwangshaltungen).
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung diverser Leistungen zur Teilhabe (Leistungen zur medizinische Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben), ein früherer Beginn der Rente wegen Erwerbsminderung bzw. von Übergangsgeld und die Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen streitig.
Der am 1969 geborene Kläger durchlief von 1987 bis 1990 eine Ausbildung zum Maurer und war in diesem Beruf bis 1993 tätig. Anschließend war der Kläger überwiegend arbeitslos bzw. arbeitsunfähig. Im Juni 2000 nahm der Kläger erneut eine Tätigkeit als Maurer auf, wobei Arbeitsunfähigkeit eintrat, weshalb er zunächst bis 17.12.2001 und dann erneut ab 09.01.2002 bis zur Aussteuerung am 27.03.2002 Krankengeld bezog. In dem dazwischen liegenden Zeitraum vom 18.12.2001 bis 08.01.2002 nahm der Kläger an einer stationären Maßnahme zur Rehabilitation teil und bezog Übergangsgeld. Nachfolgend war der Kläger erneut arbeitslos.
Am 13.02.2006 (Bl. 204 VerwA III) beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und machte geltend, diese stehe ihm bereits seit dem Jahr 2000 zu. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. Messerschmidt, die den Kläger im Oktober 2006 untersuchte und eine blande jugendliche Aufbaustörung (Morbus Scheuermann) und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden ohne Kompressionseffekte diagnostizierte und mittelschwere Rückenbelastungen weiterhin für möglich erachtete und daher auch die Tätigkeiten eines Maurers. Wegen der deutlichen Diskrepanz zwischen dem geklagten Beschwerdeausmaß und den objektiven Befunden sowie deutlichen querulatorischen Zügen des Klägers mit laufenden Antragstellungen und einer Neigung zum Prozessieren im Sozialrechtsbereich hielt sie eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung für erforderlich. Der sodann mit einer Begutachtung beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S. verneinte auf Grund seiner im November 2006 erfolgten Untersuchung eine neurologische oder psychiatrische Erkrankung. Zwar sei nicht zu verkennen, dass beim Kläger eine Querulanz vorliege, die sich auf dem Boden einer paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur entwickelt habe, jedoch habe sich diese noch nicht zu einem eigentlichen Wahn, also einer Erkrankung ausgebildet. Der Kläger sei in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nachzugehen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22.11.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers daraufhin ab.
Trotz umfangreicher Beratungsgespräche und Gewährung von Leistungen zur Teilhabe kam es auch in der Folgezeit nicht zu einer Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben. Demgegenüber führten zahlreiche - erfolglos gebliebene - Anträge auf Leistungen zur Teilhabe zu einer Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten.
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens sind die Bescheide der Beklagten vom 26.08.2009, 07.09.2009, 25.09.2009, 15.01.2010, 13.01.2010 und 21.01.2010.
Mit Bescheid vom 26.08.2009 lehnte die Beklagte den am selben Tag vom Kläger gestellten Antrag auf eine "Arbeitserprobung" bei einem Arbeitgeber ab, dem für das Angebot eines leidensgerechten Arbeitsplatzes für die Dauer von 30 Jahren sämtliche Lohnkosten erstattet werden sollten und der von dem Risiko, dass er - der Kläger - einen Gesundheitsschaden erleide ebenso freigestellt werden solle, wie von dem Kündigungsschutzrisiko wegen seiner Schwerbehinderteneigenschaft. Zur Begründung ihrer ablehnenden Entscheidung führte die Beklagte aus, das Gesetz sehe eine derartige Leistung nicht vor. Am ehesten entspreche die beantragte Leistung einer Kostenerstattung an den Arbeitgeber für eine befristete Probebeschäftigung, was jedoch voraussetze, dass ein Dauerarbeitsplatz konkret in Aussicht stehe. Dies sei nach den eigenen Angaben des Klägers jedoch nicht der Fall. Einer sachlichen Prüfung stehe im Übrigen entgegen, dass der Kläger nicht bereit sei, den Namen des potenziellen Arbeitgebers zu nennen.
Mit Bescheid vom 07.09.2009 lehnte die Beklagte die anlässlich einer persönlichen Vorsprache des Klägers am 02.09.2009 gestellten Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Darlehen zur Beschaffung und Unterhaltung eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs, Darlehen für die behindertengerechte Ausstattung der Wohnung, Kostenübernahme für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und einen Rückenschutzgürtel, Zusage für die Übernahme der Kosten einer Probebeschäftigung), Erwerbsminderungsrente und Übergangsgeld, wie bereits früher beantragt, sowie Erstattung der Fahrtkosten zu diesem Termin ab. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nicht behinderungsbedingt auf ein Kraftfahrzeug angewiesen und verfüge auch nicht über einen Arbeitsplatz, den er erreichen müsse; Leistungen in Bezug auf die Bestreitung der laufenden Unterhaltskosten seien gesetzlich im Übrigen nicht vorgesehen. Eine berufsbezogene Notwendigkeit für einen Umbau der Wohnung bestehe auf Grund der gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers und seiner Schwerbehinderung nicht. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme von Kosten für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und einen Rückenschutzgürtel erfülle der Kläger derzeit nicht, da er nicht in einem Arbeitsverhältnis stehe. Bezüglich der beantragten Zusage für die Übernahme der Kosten einer Probebeschäftigung erklärte sich die Beklagte bereit, für eine Einstellung bis zum 01.10.2009 die Kosten einer Probebeschäftigung für die Dauer von einem Monat zu übernehmen. Darüber hinausgehende Leistungen seien nicht möglich, da der Kläger nähere Angaben zu dem potentiellen Beschäftigungsverhältnis verweigere und daher eine nähere Überprüfung nicht möglich sei. Hinsichtlich der Anträge auf Gewährung von Erwerbsminderungsrente und Übergangsgeld verwies die Beklagte auf ihre Bescheide vom 22.01.2009 (Ablehnung des im Januar 2009 formlos gestellten Antrages auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab dem Zeitpunkt der Aussteuerung, also ab 28.03.2003 als Zugunstenantrag im Hinblick auf den Erwerbsminderungsrente ablehnenden Bescheid vom 22.11.2006) und 06.03.2009 (Ablehnung des Zugunstenantrags auf Gewährung von Übergangsgeld ab 28.03.2002, d.h. dem Ende des Krankengeldbezugs, im Hinblick auf den Übergangsgeld ab diesem Zeitpunkt ablehnenden Bescheid vom 23.02.2006), für deren Unrichtigkeit sich keine hinreichenden Anhaltspunkte ergäben. U.a. diese Bescheide sind Gegenstand des beim Senat anhängigen Verfahrens L 10 R 1992/13. Die Erstattung von Fahrtkosten für die Vorsprache des Klägers am 02.09.2009 im Regionalzentrum R. lehnte die Beklagte schließlich mit der Begründung ab, eine solche komme nur in Betracht, wenn die Vorsprache auf Verlagen des Leistungsträgers erfolge, was im Hinblick auf diesen Termin nicht der Fall gewesen sei.
Mit Bescheid vom 25.09.2009 lehnte die Beklagte die telefonisch am 17., 23. und 25.09.2009 gestellten Anträge des Klägers ab. Dabei lehnte sie den Antrag auf Übernahme der Kosten einer "Fahrerkarte" (im gewerblichen Kfz-Verkehr zur Nutzung eines digitalen Kontrollgeräts erforderlich) mit der Begründung ab, eine solche verbessere nicht wesentlich die Möglichkeit einer beruflichen Eingliederung. Die beantragte Verlängerung der mit Bescheid vom 07.09.2009 zugesagten Kostenübernahme für eine Probebeschäftigung (Einstellung bis zum 01.10.2009) bis zum Jahresende lehnte sie mit der Begründung ab, ein konkreter Arbeitsplatz stehe nicht in Aussicht; im Übrigen sei die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere ob eine dauerhafte berufliche Eingliederung vorgesehen sei, nicht möglich, da der Kläger nicht bereit sei, den potenziellen Arbeitgeber mitzuteilen. Den Antrag auf Vermittlung einer Probebeschäftigung zum 01.10.2009 lehnte sie mit der Begründung ab, der mit Bescheid vom 15.07.2008 grundsätzlich zugesagte Eingliederungszuschuss und die grundsätzlich erklärte Bereitschaft die Kosten für eine Probebeschäftigung zu erstatten, sei ausreichend; durch weitere Leistungen würden die Chancen, einen leidensgerechten Arbeitsplatz zu erhalten und dauerhaft auf dem Arbeitsmarkt eingegliedert zu werden, nicht wesentlich erhöht. Den weiteren Antrag des Klägers, ihm die geleisteten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten, lehnte die Beklagte mangels Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen (§ 210 des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB VI - bzw. § 6 SGB VI) ab. Schließlich lehnte sie die Gewährung eines Gründungszuschusses zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit mit der Begründung ab, ein Anspruch auf Entgeltersatzleistungen, was Voraussetzung für einen Gründungszuschusses sei, stehe dem Kläger nicht zu.
Mit Bescheid vom 15.01.2010 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung (wiederum ab 28.03.2002, d.h. Ende des Krankengeldbezugs) vom 18.12.2009 mit der Begründung ab, mit den bei ihm vorliegenden Erkrankungen (blande jugendliche Aufbaustörung [Morbus Scheuermann] und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden ohne neurologisches Funktionsdefizit) könne der Kläger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes noch zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei daher nicht erwerbsgemindert.
Mit Bescheid vom 13.01.2010 lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf Leistungen zur Teilhabe vom 18.12.2009 (stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation für Abhängigkeitskranke, Leistungen zur onkologischen Rehabilitation, stationäre medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit) mit der Begründung ab, dringende gesundheitliche Gründe, die eine Leistung vor Ablauf von vier Jahren seit Ende der letzten Leistung zur medizinischen Rehabilitation erforderten, lägen nicht vor.
Mit Bescheid vom 21.01.2010 lehnte die Beklagte den weiteren am 18.12.2009 gestellten Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form von Kraftfahrzeughilfe mit der Begründung ab, dem Kläger sei es zumutbar, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen; im Übrigen stehe er zur Zeit in keinem Arbeitsverhältnis.
Die gegen die genannten Bescheide jeweils eingelegten Widersprüche des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2011 zurück.
Am 06.10.2011 hat der Kläger dagegen beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben und die Gewährung der abgelehnten Leistungen geltend gemacht.
Im Laufe des Verfahrens anerkannte die Beklagte, dass der Kläger seit 20.12.2011 voll erwerbsgemindert ist und erklärte sich bereit, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2012 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu gewähren. Grundlage dessen war der nervenärztliche Befundbericht des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. M. , der auf der Grundlage der von der Beklagten veranlassten Vorstellung des Klägers am 05.06.2012 ausführte, dass beim Kläger aus der langjährigen Auseinandersetzung um sein vermeintliches Recht eine neurotische Entwicklung resultiere, die einer Eingliederung in eine den körperlichen Einschränkungen entsprechenden leichten Tätigkeit entgegen stehe oder diese zumindest erheblich erschwere. Das Anerkenntnis der Beklagten hat der Kläger nicht angenommen und geltend gemacht, ihm stehe Rente oder Übergangsgeld bereits seit 28.03.2002 zu.
Das SG hat sodann das Gutachten der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Prof. Dr. W. auf Grund Untersuchungen des Klägers am 20.11. und 05.12.2012 eingeholt. Die Sachverständige hat eine sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Querulantenwahn), eine chronische Lumbalgie und eine chronische Cervicalgie, jeweils ohne radikuläre Ausfälle, diagnostiziert und im Hinblick auf die wahnhafte Störung ausgeführt, dass es dem Kläger nicht gelingen werde, längerfristig einer Erwerbstätigkeit im Umfang von sechs Stunden täglich nachzugehen. Zwar sei wahrscheinlich, dass der Kläger kurzfristig eine Berufstätigkeit ausüben könnte, jedoch würde es dann wieder zu Konflikten, beispielsweise mit dem Arbeitgeber oder anderen Institutionen, kommen. Im Vergleich zu der Begutachtung von Dr. S. im Jahr 2006 sei es zu einer Verschlechterung gekommen. Erster Zeitpunkt, zu dem die festgestellte Leistungseinschränkung zumindest vermutet werden könne, sei der Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. M. am 05.06.2012.
Mit Urteil vom 12.02.2013 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 und unter Abweisung der Klage im Übrigen mit ins Einzelne gehender Begründung verurteilt, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer ab 01.01.2012 bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze zu gewähren. Im Hinblick auf den Rentenbeginn hat es ausgeführt, dass sich ein früherer Leistungsfall nicht feststellen lasse. Die diagnostizierte wahnhafte Störung beruhe auf einer Entwicklung der vergangenen Jahre. Der Kläger leide bereits seit vielen Jahren unter ähnlichen Symptomen, die im Verlauf immer mehr zugenommen hätten. Nachdem Dr. S. und Dr. M. anlässlich ihrer Untersuchungen im Jahr 2006 keine rentenrelevante Erwerbsminderung hätten feststellen können, sei der Eintritt der Erwerbsminderung mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu einem Zeitpunkt vor dem 01.01.2012 nicht festzustellen.
Gegen das ihm am 02.03.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 18.03.2013 Berufung eingelegt und an seinem Begehren, ihm die beantragten Hilfen zu gewähren, festgehalten. Für die "Fahrerkarte" sei zwischenzeitlich die Beklagte aufgekommen, er habe aber Fahrtkosten gehabt, weshalb er noch beschwert sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 12.02.2013 abzuändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheids vom 26.08.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 zu verurteilen,
ihm eine "Arbeitserprobung" unter Erstattung der Lohnkosten an den Arbeitgeber, Haftungsfreistellung für einen bei ihm eintretenden Gesundheitsschaden und Freistellung von seinem Kündigungsschutzrisiko zu gewähren,
unter Aufhebung der Bescheide vom 07.09.2009, 25.09.2009, 13.01.2010 und 21.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 zu verurteilen (zugeordnete Bescheide in Kursivschrift),
ihm Leistungen für die Beschaffung und den Unterhalt eines behindertengerechten Kraftfahrzeugs (Bescheid vom 21.01.2010), auch in Form eines Darlehens (Bescheid vom 07.09.2009),
ein Darlehen für eine behindertengerechte Wohnungsausstattung zu gewähren (Bescheid vom 07.09.2009),
die Kosten für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und einen Rückenschutzgürtel zu übernehmen (Bescheid vom 07.09.2009),
die Fahrtkosten für das Aufsuchen des Regionalzentrums R. am 02.09.2009 zu erstatten (Bescheid vom 07.09.2009),
die Zusage für die Übernahme einer Probebeschäftigung zu verlängern (Bescheid vom 25.09.2009),
ein Probearbeitsverhältnis zu vermitteln (Bescheid vom 25.09.2009),
die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten (Bescheid vom 25.09.2009),
einen Gründungszuschuss (Bescheid vom 25.09.2009),
Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Fahrerkarte
und
Leistungen zur medizinischen Rehabilitation (Bescheid vom 13.01.2010) zu gewähren
sowie
die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 07.09.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 zu verurteilen, die Bescheide vom 22.01.2009 und vom 06.03.2009 zurückzunehmen und ihm ab 28.03.2002 Rente wegen Erwerbsminderung bzw. Übergangsgeld zu gewähren
und
die Beklagte unter weiterer Abänderung des Bescheids vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 zu verurteilen, ihm Rente wegen Erwerbsminderung ab einem früheren Zeitpunkt als 01.01.2012 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage als unzulässig abzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.
Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge sowie der Akten der erwähnten Rechtsstreitigkeiten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet.
Gegenstand des Berufungsverfahren sind die vom Kläger geltend gemachten und vom Sozialgericht im angefochtenen Urteil abgelehnten Ansprüche, wie sie im Tatbestand dargestellt sind. Soweit der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit - wie in den anderen beim Senat ebenfalls anhängigen Verfahren L 10 R 1358/13, L 10 R 1992/13, L 10 R 1993/13 - mit Schreiben vom 08.02.2014 die Verurteilung der Beklagten zu Schadensersatz und im Hinblick auf den 1996 gestellten Antrag zur Gewährung von Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit beantragt hat, handelt es sich um nur ein Begehren. Der Senat entscheidet deshalb nur einmal über dieses Begehren, und zwar im Verfahren L 10 R 1992/13, in dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch den entsprechenden Antrag gestellt hat.
Mit seiner gegen die Bescheide vom 26.08.2009, 07.09.2009, 25.09.2009, 13.01.2010 und 21.01.2010 gerichteten Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der beantragten "Arbeitserprobung" unter den von ihm verlangten Bedingungen (Erstattung von Lohnkosten, Freistellung von Haftung für Gesundheitsschäden und Kündigungsschutzrisiko), die Ablehnung von Kraftfahrzeughilfe für einen behindertengerechten PKW (Beschaffung, Unterhalt, Darlehen), eines Darlehens für eine behindertengerechte Wohnungsausstattung zur beruflichen Wiedereingliederung, der Kostenübernahme für Arbeitskleidung, Arbeitsschuhe und einen Rückenschutzgürtel, der Zusage die Übernahme einer Probebeschäftigung zu verlängern bzw. der Vermittlung eines Probearbeitsverhältnisses, eines Gründungszuschusses sowie von medizinischen Leistungen zur Rehabilitation mit dem Begehren, diese negativen Entscheidungen zu beseitigen und die Beklagte unmittelbar zur Gewährung der entsprechenden Leistungen zu verurteilen. Insoweit ist seine Klage daher als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist hierbei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch den Senat. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche daher zu, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die Anspruchsvoraussetzungen dieser, den Leistungen zur Teilhabe gemäß den §§ 9 ff des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zuzurechnenden, Sozialleistungen erfüllt wären.
Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat ist dies indes nicht der Fall. Denn aktuell erfüllt der Kläger schon nicht mehr die allgemeinen, und zwar die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe.
Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen durch medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (Nr. 2 Buchst. a), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wieder hergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (Nr. 2 Buchst. b), bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (Nr. 2 Buchst. c).
Die mit der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe hiernach verfolgten Ziele können beim Kläger nicht, jedenfalls nicht mehr erreicht werden. Denn der Kläger bezieht auf Grund des Rentenbescheids der Beklagten vom 21.03.2013 nunmehr seit 01.01.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Diese Rente wird bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze geleistet, so dass der Kläger im Grunde aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Aus der Tatsache, dass Leistungen zur Teilhabe durch den Eintritt von Erwerbsminderung nicht ausgeschlossen werden, weil sie grundsätzlich auch zur Beseitigung einer eingetretenen Erwerbsminderung erbracht werden, ergibt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Denn der Senat gelangt in Übereinstimmung mit der Beklagten, die angesichts des anerkannten Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer es als unwahrscheinlich ansieht, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI, andernfalls wäre befristete Rente zu gewähren gewesen), zu dem Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch medizinische Maßnahmen nicht bessern lässt und angesichts dieses Gesundheitszustandes auch Eingliederungsversuche in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht Erfolg versprechend sind.
Die gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. W. hat als maßgebend für die Einschränkung der beruflichen Leistungsfähigkeit des Klägers eine "sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Querulantenwahn)" diagnostiziert. Sie hat dabei auf eine fehlende Krankheitseinsicht des Klägers hingewiesen und eine Therapie für "sehr schwierig" erachtet und deshalb eine nur theoretische Möglichkeit der medikamentösen Behandlung mit einem Neuroleptikum beschrieben. Bei somit fehlender Krankheitseinsicht und damit auch fehlender Behandlungsfähigkeit ist eine Besserung des Gesundheitszustandes, jedenfalls solange die fehlende Krankheitseinsicht besteht, aus Sicht des Senats auszuschließen. Dabei ist nicht erkennbar, dass sich beim Kläger Änderungen in Bezug auf seine Erkrankung bzw. in seiner Einsicht hierzu ergeben könnten. Vor diesem Hintergrund versprechen auch medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation keinen Erfolg. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer - wie auch immer gearteten - medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation.
Gleiches gilt für die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Die von ihr gestellte Diagnose "Querulantenwahn" hat Prof. Dr. W. dahingehend umschrieben, dass hierunter leidende Personen der Überzeugung sind, dass sich alle öffentlichen Instanzen und andere Beteiligte - u.a. auch Verwandte und Bekannte - gegen sie verschworen haben und sie deshalb Abhilfe im ständigen Anrufen weiterer Gerichte, Behörden und Institutionen suchen. Der Kranke lebt in der Gewissheit, im Recht zu sein und dieses auch gegen alle Widerstände durchsetzen zu müssen. In Bezug auf die Anpassungsfähigkeit des Klägers hat die Sachverständige deutliche Defizite festgestellt, insbesondere bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Wenn die Sachverständige dann zu dem Schluss gelangt, dass es auch in einer (neuen) Berufstätigkeit sehr wahrscheinlich wieder Anlass zu weiteren (Rechts)Streitigkeiten geben wird, was wiederum zur Unfähigkeit führen wird, der Arbeit nachzukommen, ist dies überzeugend. Der Senat schließt sich deshalb der Einschätzung von Prof. Dr. W. an, wonach schon nach kurzfristiger Berufstätigkeit neuerliche Konflikte mit dem Arbeitgeber oder anderen Institutionen zu erwarten sind. Im Ergebnis ist der Kläger wegen seiner psychischen Störung nicht in der Lage, sich in ein Beschäftigungsverhältnis einzugliedern. Damit aber sind jegliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, eben weil sie gerade eine solche Eingliederung zum Ziel haben, nicht erfolgversprechend. Somit ist auch kein Raum mehr für die Gewährung der vom Kläger begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Demnach hat der Kläger keinen Anspruch auf eine wie auch immer geartete berufliche Rehabilitationsmaßnahme.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 07.09.2009 insoweit wendet, als die Beklagte es damit ablehnte, ihm die Fahrtkosten für das Aufsuchen des Regionalzentrums R. am 02.09.2009 zur Stellung seiner Anträge zu erstatten, ist seine Klage gleichermaßen als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Hingegen ist sie aus den vom SG unter Hinweis auf die einschlägige rechtliche Regelung des § 65a des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I) zutreffend dargelegten Gründen unbegründet, weshalb der Senat insoweit von einer Darstellung der Entscheidungsgründe absieht und die Berufung zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückweist.
Entsprechendes gilt im Hinblick auf die mit Bescheid vom 25.09.2009 erfolgte Ablehnung, dem Kläger die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge zu erstatten. Insoweit hat das SG zutreffend ausgeführt, dass eine gesetzliche Grundlage hierfür nicht besteht. Soweit das Gesetz in § 210 SGB VI unter engen Voraussetzungen eine Beitragserstattung vorsieht, gehört der im Inland lebende und daher gemäß § 7 SGB VI zur freiwilligen Versicherung berechtigte Kläger nicht zu dem Personenkreis der allein in Betracht kommenden Regelung des Abs. 1 Nr. 1 der Vorschrift. Im Übrigen sind die in Rede stehenden Beiträge Grundlage der vom Kläger bezogenen Rente.
Soweit der Kläger schließlich (erstmals) im Berufungsverfahren die Gewährung von Fahrtkosten im Zusammenhang mit der Beschaffung einer Fahrerkarte beantragt hat, hat der Senat - mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu - nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden. Eine solche Klage ist indessen unzulässig, u.a. weil der Senat insoweit nicht erstinstanzlich tätig wird.
Das zusätzliche Geltendmachen eines prozessualen Begehrens stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar, die nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Indessen ist diese Klageänderung unzulässig, weil die Beklagte nicht eingewilligt, sondern in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat (s. den Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig). Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil die geänderte Klage nicht zulässig wäre: Das LSG ist in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1), der die Einbeziehung während des Berufungsverfahrens zum Streitgegenstand ergangener Bescheide vorsieht. Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor, weil keine weiteren Bescheide ergangen sind.
Soweit der Kläger seinen am 18.12.2009 gestellten Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung weiter verfolgt, begehrt er einen früheren Rentenbeginn als den von der Beklagten anerkannten 01.01.2012. Auch das SG hat die Klage (nur) insoweit abgewiesen. Soweit der Kläger in seinem Rentenantrag als Rentenbeginn den 28.03.2002 angab, ist dieses Begehren von dem im Tatbestand aufgeführten Antrag "ab einem früheren Zeitpunkt als 01.01.2012" umfasst. Soweit aus Rechtsgründen angesichts der bestandskräftigen Ablehnung einer Erwerbsminderungsrente "seit 2000" und damit auch ab 28.03.2002 durch den Bescheid vom 22.11.2006 ein Zugunstenverfahren erforderlich war, wurde dies von der Beklagten schon zuvor durchgeführt und es wurde die Rücknahme des Bescheides vom 22.11.2006 abgelehnt. Diese Verwaltungsentscheidungen (Bescheid vom 22.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.08.2009) sind Gegenstand des beim Senat anhängigen Berufungsverfahrens L 10 R 1992/13. Dem entsprechend entschied die Beklagte mit dem im vorliegenden Rechtsstreit angefochtenen Bescheid vom 15.01.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.09.2011 auch nicht (mehr) über eine Rücknahme des Bescheides vom 22.11.2006, sondern über einen "aktuellen" Rentenanspruch des Klägers. Der Senat legt deshalb das Begehren des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit sachdienlich dahingehend aus, dass ein möglichst früher Rentenbeginn begehrt wird. Diesen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch gestellt. Über einen Antrag auf Rücknahme des Bescheides vom 22.11.2006 und damit über einen Rentenbeginn vor Erlass dieses Bescheides (nämlich ab Aussteuerung, also ab 28.03.2002) befindet der Senat im Verfahren L 10 R 1992/13.
Soweit die Beklagte mit Bescheid vom 07.09.2009 unter Hinweis auf den Ablehnungsbescheid vom 22.01.2009 im Übrigen auch den neuerlichen Zugunstenantrag des Klägers ablehnte, verweist der Senat hinsichtlich der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auf die Ausführungen im Senatsurteil vom heutigen Tag in dem Verfahren L 10 R 1992/13, in dem über die Rechtsmäßigkeit des Bescheids vom 22.01.2009 zu befinden ist, mit dem die Beklagte schon den zuvor gestellten Zugunstenantrag abgelehnt hatte.
Soweit der Kläger sich gegen den Bescheid vom 07.09.2009 darüber hinaus auch insoweit wendet, als die Beklagte es unter Hinweis auf den Bescheid vom 06.03.2009 ablehnte, Übergangsgeld ab 28.03.2002 (Ende des Krankengeldbezugs) zu gewähren, verweist der Senat im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung gleichermaßen auf die Ausführungen des Senats im Urteil vom heutigen Tag in dem Verfahren L 10 R 1992/13. Denn in diesem Verfahren entscheidet der Senat auch über die Rechtmäßigkeit des Bescheids vom 06.03.2009, mit dem die Beklagte schon den zuvor gestellten Zugunstenantrag abgelehnt hatte.
Mit seinem Begehren, ihm die bewilligte Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab einem vor dem 01.01.2012 liegenden Zeitpunkt zu gewähren - hierüber hat der Senat entsprechend den obigen Ausführungen im vorliegenden Berufungsverfahren noch zu befinden - kann der Kläger nicht durchdringen. Ebenso wie zuvor schon das SG vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass die berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers bereits vor dem genannten Zeitpunkt auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken war. Unter Darlegung der rechtlichen Grundlagen für den geltend gemachten Anspruch auf volle Erwerbsminderungsrente (§ 43 SGB VI) hat das SG gestützt auf das Gutachten der Prof. Dr. W. vielmehr zutreffend dargelegt und begründet, dass und aus welchen Gründen sich kein Zeitpunkt vor dem 01.01.2012 feststellen lässt, zu dem das berufliche Leistungsvermögen des Klägers bereits so weit herabgesunken war, dass er auf Dauer auch nicht zumindest drei Stunden täglich beruflich tätig sein konnte. Zur Vermeidung von Wiederholungen sieht der Senat deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung auch insoweit gemäß § 153 Abs. 2 SGG aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Angesichts fehlender medizinischer Dokumentation des Verlaufs der Erkrankung hat die Sachverständige Prof. Dr. W. überzeugend den Zeitpunkt der letzten, in einem weiteren Verwaltungsverfahren von der Beklagten veranlassten fachärztlichen Untersuchung durch Dr. M. im Juni 2012 als nachgewiesenen Zeitpunkt der Leistungseinschränkung angenommen.
Schließlich weisen auch die Ausführungen im Entlassungsbericht der Rehaklinik Ü., wo der Kläger vom 31.01. bis 12.02.2007 behandelt wurde, nicht auf eine derartige Leistungsminderung zum damaligen Zeitpunkt hin. Zwar wurde die Maßnahme bereits am 12.02.2007 abgebrochen, jedoch finden sich im Entlassungsbericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass Grund hierfür Wahnvorstellungen des Klägers waren, die zu einer Minderung seines Leistungsvermögens auf ein rentenberechtigenden Ausmaß geführt haben könnten. Vielmehr wird im Entlassungsbericht dargelegt, dass der Kläger andere als die Rehabilitationsziele verfolgte, nämlich als arbeitsunfähig entlassen zu werden, und deutliche Aggravationstendenzen zeigte. Dabei ergaben - so die Ausführungen im Entlassungsbericht weiter - Beobachtungen im bewegungstherapeutischen Programm und auf dem Klinikgelände keine Hinweise auf wesentliche Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat. Im Hinblick auf die psychischen Auffälligkeiten wurde im Entlassungsbericht auf die kurz zuvor erfolgte fachärztlich Begutachtung verwiesen. Im Ergebnis wurde der Kläger für fähig erachtet, mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten (ohne häufiges Bücken, ohne häufige Zwangshaltungen).
Nach alledem kann die Berufung des Klägers keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision besteht keine Veranlassung.
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