L 10 R 1894/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 2449/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1894/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.04.2014 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahrens nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist eine höhere Verzinsung einer von der Beklagten wegen möglicher Erstattungsansprüche zunächst einbehaltenen Rentennachzahlung.

Mit Bescheid vom 21.03.2013 bewilligte die Beklagte dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung ab 01.01.2012, längstens bis zum 31.12.2036 (Monat des Erreichens der Altersgrenze). Die laufende Rentenzahlung betrug ab 01.05.2013 monatlich 407,58 EUR. Für den Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.04.2013 ermittelte die Beklagte einen Nachzahlungsbetrag von 6.372,29 EUR, den sie vorläufig nicht auszahlte. Im Bescheid ist insoweit ausgeführt, zunächst seien Ansprüche anderer Stellen zu klären; sobald die Höhe entsprechender Ansprüche bekannt sei, werde die Nachzahlung abgerechnet.

Bereits am 16.09.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) "Untätigkeitsklage" erhoben und u.a. die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung des Rentennachzahlungsbetrags in Höhe von 6.372,29 EUR und eine Verzinsung 5 % über dem Basiszins geltend gemacht. Mit Bescheid vom 27.09.2013 hat die Beklagte die Rentennachzahlung mit 4 % ab März 2012 verzinst, einen Zinsbetrag von insgesamt 243,19 EUR und den Gesamtbetrag der Nachzahlung mit 6.615,48 EUR (Rentennachzahlung in Höhe von 6.372,29 EUR zzgl. Zinsen) festgestellt. Dieser Betrag wurde an den Kläger zur Auszahlung gebracht.

Mit Gerichtsbescheid vom 14.04.2014 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung u.a. ausgeführt, die auf Auszahlung der Rentennachzahlung gerichtete und als allgemeine Leistungsklage grundsätzlich statthafte Klage sei nach Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses durch Auszahlung der Rentennachzahlung unzulässig geworden. Auch im Hinblick auf die zunächst begehrte Verzinsung, die zutreffend berechnet worden sei, sei das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

Gegen den ihm am 23.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 29.04.2014 beim Landessozialgericht (LSG) Berufung eingelegt und u.a. geltend gemacht, ohne die Klage hätte er sein Geld immer noch nicht, er wolle daher seine außergerichtlichen Kosten ersetzt bekommen und weiterhin eine Verzinsung 5 % über dem Basiszins.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 14.04.2014 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm die außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens zu erstatten sowie die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 27.09.2013 zu verurteilen, die Rentennachzahlung mit 5 % über dem Basiszins zu verzinsen,

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zu verwerfen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Akten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist unzulässig.

Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie - unter anderem - nicht statthaft ist. So liegt der Fall hier.

Soweit der Kläger die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung und die Verpflichtung der Beklagten zur Erstattung seiner außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens begehrt, ist dies nicht statthaft und somit unzulässig. Denn nach § 144 Abs. 4 SGG ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Soweit der Kläger eine höhere Verzinsung begehrt, ist die Berufung nicht statthaft und daher unzulässig, weil der erforderliche Beschwerdewert nicht erreicht wird und sie auch nicht zugelassen worden ist.

Nach § 144 Abs. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des SG oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR oder 2. bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 EUR nicht übersteigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist nach dem vom Kläger in seinem Berufungsschreiben formulierten und in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigten Begehren neben den außergerichtlichen Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (hierzu s.o.) eine höhere Verzinsung des Rentennachzahlungsbetrages, nämlich statt 4 % die vom Kläger verlangten 5 % über dem Basiszinssatz (im Jahr 2012 waren dies 0,12 %, im Jahr 2013 -0,13 % bis zum 30.06.2013, danach -0,38 %, vgl. die Bekanntmachungen der Deutschen Bundesbank in BAnz 2011, 4659; BAnzAT 28.06.2012, B3; 31.12.2012 B8; 27.06.2013 B4). Angesichts des Gesamtbetrages der Verzinsung mit 4 % in Höhe von 243,19 EUR wird die erforderliche Beschwerdesumme durch das Begehren um eine um rund einen Prozentpunkt höhere Verzinsung nicht erreicht. Bei der begehrten Verzinsung handelt es sich auch nicht um wiederkehrende oder laufende Leistungen, obwohl sie für mehrere Monatszahlungen gezahlt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage, § 144 Rdnr. 22 m.w.N.). Angesichts fehlender Statthaftigkeit der Berufung bedarf es keiner Ausführungen dazu, dass die Klage auf höhere Verzinsung angesichts des nicht durchgeführten Widerspruchsverfahrens gegen den Bescheid vom 27.09.2013 noch nicht zulässig gewesen ist; denn dies wäre eine Frage der Begründetheit der Berufung, die deren Zulässigkeit voraussetzt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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