L 10 R 1992/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 12 R 3642/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 10 R 1992/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.03.2013 wird zurückgewiesen.

Die Klage wird abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, zur Teilhabe am Arbeitsleben, von Übergangsgeld sowie von Rente wegen Erwerbsminderung streitig.

Der am 1969 geborene Kläger durchlief von 1987 bis 1990 eine Ausbildung zum Maurer und war in diesem Beruf bis 1993 tätig. Anschließend war er zunächst arbeitslos und begann dann im Jahr 1996 eine Umschulung zum Bürokaufmann, die vorzeitig ohne Abschluss abgebrochen wurde. Den gleichzeitig im April 1996 mit der Begründung Rücken- und Fußbeschwerden gestellten Antrag auf Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit lehnte die Beklagte ab. Der gegen die Beendigung der Umschulungsmaßnahme geführte Rechtsstreit blieb ebenso erfolglos (Urteile des Sozialgerichts Reutlingen - SG- vom 31.01.2002, S 7 RJ 1659/97, und des Landessozialgerichts - LSG - vom 20.04.2004, L 11 RJ 645/02) wie die gegen die Rentenablehnung erhobene Klage (Gerichtsbescheid des SG vom 07.06.1999, S 2 RJ 1309/97).

Der Kläger, der im weiteren Verlauf arbeitslos bzw. arbeitsunfähig war, nahm im Juni 2000 erneut eine Tätigkeit als Maurer auf, wobei Arbeitsunfähigkeit eintrat, weshalb er zunächst bis 17.12.2001 und dann erneut ab 09.01.2002 bis zur Aussteuerung am 27.03.2002 Krankengeld bezog. In dem dazwischen liegenden Zeitraum vom 18.12.2001 bis 08.01.2002 nahm der Kläger an einer stationären Maßnahmen zur Rehabilitation teil und bezog Übergangsgeld. Nachfolgend war der Kläger erneut arbeitslos.

Am 13.02.2006 (Bl. 204 VerwA III) beantragte der Kläger die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung und machte geltend, diese stehe ihm bereits seit dem Jahr 2000 zu. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch die Internistin und Sozialmedizinerin Dr. Messerschmidt, die den Kläger im Oktober 2006 untersuchte und eine blande jugendliche Aufbaustörung (Morbus Scheuermann) und degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit Bandscheibenschäden ohne Kompressionseffekte diagnostizierte und mittelschwere Rückenbelastungen weiterhin für möglich erachtete und daher auch die Tätigkeiten eines Maurers. Wegen der deutlichen Diskrepanz zwischen dem geklagten Beschwerdeausmaß und den objektiven Befunden sowie deutlichen querulatorischen Zügen des Klägers mit laufenden Antragstellungen und einer Neigung zum Prozessieren im Sozialrechtsbereich hielt sie eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung für erforderlich. Der sodann mit einer Begutachtung beauftragte Facharzt für Neurologie und Psychiatrie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie Dr. S. verneinte auf Grund seiner im November 2006 erfolgten Untersuchung eine neurologische oder psychiatrische Erkrankung. Zwar sei nicht zu verkennen, dass beim Kläger eine Querulanz vorliege, die sich auf dem Boden einer paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur entwickelt habe, jedoch habe sich diese noch nicht zu einem eigentlichen Wahn, also einer Erkrankung ausgebildet. Der Kläger sei in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nachzugehen. Mit bestandskräftig gewordenem Bescheid vom 22.11.2006 lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers daraufhin ab.

Eine zwischenzeitlich am 03.04.2006 begonnene Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung, während der der Kläger wiederum Übergangsgeld bezog, war zuvor seitens des Maßnahmeträgers zum 06.08.2006 wiederum abgebrochen worden (der deshalb geführte Rechtsstreit blieb erfolglos: Gerichtsbescheid des SG vom 16.06.2008, S 12 R 2239/07, und Urteil des LSG vom 01.07.2011, L 4 R 3403/08). Die sodann am 31.01.2007 in der Reha-Klinik Ü. wegen eines chronischen Rückenschmerzsyndroms begonnene stationäre Rehabilitationsmaßnahme, derentwegen der Kläger erneut Übergangsgeld bezog, wurde schließlich am 12.02.2007 wegen fehlender Motivation abgebrochen.

Neben den dargelegten Rechtsstreitigkeiten führte der Kläger eine Vielzahl weiterer gerichtlicher Verfahren, und zwar insbesondere wegen erfolglos gebliebener Anträge auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Dabei kam es trotz zahlreicher Beratungsgespräche und Gewährung von Leistungen zur Teilhabe nicht zu einer Wiedereingliederung des Klägers in das Erwerbsleben. Zwischenzeitlich bezieht der Kläger seit 01.01.2012 nach einem (Anerkenntnis-)Urteil des SG vom 12.02.2013 (S 12 R 2921/11, s. hierzu das u.a. einen früheren Rentenbeginn ablehnende Urteil des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 10 R 1359/13) auf Grund Ausführungsbescheids vom 21.03.2013 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer, längstens bis zum 31.12.2036 (Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze). In diesem Verfahren S 12 R 2921/11 hat das SG das Gutachten der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Prof. Dr. W. eingeholt, die anlässlich ihrer im November und Dezember 2012 erfolgten Untersuchungen des Klägers von psychiatrischer Seite eine sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Querulantenwahn) mit Dauercharakter diagnostiziert hat, was der Ausübung einer mehr als kurzfristigen, zumindest sechsstündigen, beruflichen Tätigkeit seit Juni 2012 entgegenstehe.

Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 06.03.2009, mit dem die Beklagte Anträge des Klägers vom 23.02.2009 auf Gewährung von Übergangsgeld - insoweit i.R. eines Zugunstenverfahrens gegen den bestandskräftigten Ablehnungsbescheid vom 23.02.2006 - seit Ende des Krankengeldbezugs (ab 28.03.2002) und vom 25.02.2009 auf Gewährung von stationären Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, stationären medizinischen Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie Kraftfahrzeughilfe ablehnte. Zur Begründung verwies sie hinsichtlich des begehrten Übergangsgeldes auf den früheren Ablehnungsbescheid vom 23.02.2006, dessen Ablehnungsgründe weiterhin vorlägen, hinsichtlich des Antrags auf medizinische und andere Reha-Leistungen auf den früheren Ablehnungsbescheid vom 04.02.2009, hinsichtlich des Antrags auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf den letzten Ablehnungsbescheid vom 23.02.2009 und im Hinblick auf den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe auf den Ablehnungsbescheid vom 15.07.2008. Im Hinblick auf die beantragte stationäre medizinische Rehabilitation zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit führte sie zur Begründung ergänzend aus, dass entsprechende Leistungen die Ausübung einer die Erwerbsfähigkeit ungünstig beeinflussenden Beschäftigung voraussetzen, was im Falle des Klägers nicht der Fall sei, da er keine Beschäftigung ausübe.

Gegen den Bescheid vom 06.03.2009 hat der Kläger am 02.04.2009 beim SG mit dem Begehren Klage (S 12 R 1019/09) erhoben, die Beklagte zu verurteilen, ihm die jeweils beantragten Leistungen zu gewähren. Das SG hat das Klageverfahren mit Beschluss vom 21.08.2009 wegen zum Teil identischer Streitgegenstände bis zur rechtskräftigen Entscheidung der beiden noch anhängig gewesenen Berufungsverfahren sowie bis zum Abschluss des Vorverfahrens ausgesetzt.

Den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 06.03.2009 hat die Beklagte sodann mit Widerspruchsbescheid vom 21.08.2009 zurückgewiesen. Mit diesem Widerspruchsbescheid hat die Beklagte auch die Widersprüche des Klägers gegen zwei Bescheide vom 15.07.2008 sowie gegen die Bescheide vom 25.08.2008, 22.01.2009, 04.02.2009 und 23.02.2009 zurückgewiesen.

Ausgangspunkt der Bescheide vom 15.07.2008 war der Antrag des Klägers vom 02.07.2008, mit dem er die Übernahme der Kosten für ein Kraftfahrzeug, entsprechende Benzin- und Unterhaltskosten sowie Überbrückungs- oder Übergangsgeld bis zur ersten Lohnzahlung beantragte. Mit Bescheid vom 15.07.2008 hatte die Beklagte dem Kläger daraufhin Leistungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Aussicht gestellt und sich befristet bis 31.07.2011 grundsätzlich bereit erklärt, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu leisten. Mit weiterem Bescheid vom 15.07.2008 lehnte die Beklagte den Antrag auf Kraftfahrzeughilfe mit der Begründung ab, die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen seien nicht erfüllt, weil der Kläger nicht aus behinderungsbedingten Gründen auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Mit dem dritten Bescheid vom 15.07.2008 lehnte sie die Übernahme von laufenden Kosten zum Betrieb und zur Unterhaltung eines Fahrzeugs sowie Überbrückungs- oder Übergangsgeld bis zur ersten Lohnzahlung mit der Begründung ab, entsprechende Kosten seien nicht übernahmefähig bzw. ein Anspruch auf Übergangsgeld bestehe nur bei Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben, was in dem beantragten Zeitraum nicht der Fall gewesen sei.

Ausgangspunkt des Bescheids vom 25.08.2008 war der Antrag des Klägers vom 31.07.2008, mit dem er die Gewährung eines persönlichen Budgets geltend machte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, mit Bescheid vom 15.07.2008 seien ihm Eingliederungshilfen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes in Aussicht gestellt worden, bei denen es sich in der Regel um Lohnkostenzuschüsse an den einen Arbeitsplatz anbietenden Arbeitgeber handele. Diese Eingliederungshilfen seien nicht budgetfähig. Auf weitere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bestünde derzeit kein Anspruch, so dass auch kein persönliches Budget bewilligt werden könne.

Ausgangspunkt des Bescheids vom 22.01.2009 war das Begehren des Klägers vom 03.01.2009, mit dem er die Gewährung von Rente ab dem Zeitpunkt der Aussteuerung durch die Krankenkasse, d.h. ab 28.03.2002, beantragte. Diesen Antrag, den die Beklagte als Zugunstenantrag im Hinblick auf den Erwerbsminderungsrente ablehnenden Bescheid vom 22.11.2006 wertete, lehnte sie mit der Begründung ab, auch aus dem jetzigen Vorbringen, wonach die zuletzt durchgeführte Reha-Maßnahme vollkommen fehlgeschlagen sei, seit 2000 eine Schwerbehinderung vorliege und er nur unzureichend betreut werde, ergebe sich kein neuer medizinischer Sachverhalt, der die damalige Entscheidung unrichtig erscheinen lasse.

Ausgangspunkt des Bescheids vom 04.02.2009 war der Antrag des Klägers vom 09.01.2009, mit dem er die Gewährung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation beantragte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, seit dem Ende der zuletzt durchgeführten medizinischen Rehabilitation am 12.02.2007 seien noch keine vier Jahre vergangen; auch lägen dringende medizinische Gründe für eine vorzeitige Leistung nicht vor.

Ausgangspunkt des Bescheids vom 23.02.2009 war der Antrag des Klägers vom 11.02.2009, mit dem er die Bewilligung einer Weiterbildung zum Bautechniker beantragte. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, selbst der erfolgreiche Abschluss einer derartigen Weiterbildung lasse eine erfolgreiche Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt nicht erwarten.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 21.08.2009 hat der Kläger am 09.09.2009 beim SG Klage (S 12 R 2954/09) erhoben, worauf das SG dieses Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu dem Verfahren S 12 R 1019/09 verbunden hat. Dieses Verfahren ist schließlich unter dem Aktenzeichen S 12 R 3642/11 weiter geführt worden.

Mit Gerichtsbescheid vom 27.03.2013 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Hinblick auf die ab dem Jahr 2002 begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ausgeführt, es sei nicht festzustellen, dass der Kläger bereits seit Ende des Krankengeldbezugs quantitativ in seiner beruflichen Leistungsfähigkeit eingeschränkt sei. Zuletzt habe auch Prof. Dr. W. nicht bestätigen können, dass die wahnhafte Störung des Klägers, die sich in den vergangenen Jahren entwickelt habe, bereits vor dem 01.01.2012 eine rentenrelevante Leistungseinschränkung bedingt habe. Im Hinblick auf den durchgehend ab 28.03.2002 geltend gemachten Anspruch auf Übergangsgeld hat das SG das Begehren des Klägers sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass er Übergangsgeld ab 28.03.2002 mit Ausnahme der Zeiträume begehre, in denen er bereits Übergangsgeld erhalten habe (03.04. bis 06.08.2006 und 31.01. bis 12.02.2007) und zur Begründung ausgeführt, das Gesetz sehe - anders als der Kläger offenbar meine - einen durchgehenden Anspruch auf Übergangsgeld bis zu einer erfolgreichen Wiedereingliederung ins Erwerbsleben nicht vor. Für die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Ansprüche hat es die jeweils dargelegten Anspruchsvoraussetzungen verneint.

Am 02.05.2013 hat der Kläger Berufung eingelegt, weiterhin einen Renten- bzw. Übergangsgeldanspruch ab 2002 geltend gemacht und darauf hingewiesen, dass der Eingliederungszuschuss nie gezahlt worden sei, auch nicht an ihn in Form des Budgets, und mit einer Umschulung zum Bautechniker eine Tätigkeit möglich gewesen wäre. Später hat er zusätzlich Rente ab 1996 und Schadensersatz beantragt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 27.03.2013 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22.01.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2009 zu verurteilen, unter Rücknahme des Bescheides vom 22.01.2006 Rente wegen Erwerbsminderung vom 28.03.2002 bis 31.12.2011 zu gewähren,

zu verurteilen, im Hinblick auf den im April 1996 gestellten Rentenantrag Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit zu gewähren

zu verurteilen, Schadensersatz zu gewähren

sowie

unter Aufhebung der Bescheide vom 15.07.2008, 25.08.2008, 04.02.2009, 23.02.2009 und 06.03.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21.08.2009 zu verurteilen, ihm (zugeordnete Bescheide in Kursivschrift)

Kraftfahrzeughilfe (Bescheide vom 15.07.2008 und 06.03.2009),

Benzin- und Unterhaltskosten (weiterer Bescheid vom 15.07.2008)

sowie - ggf. unter Rücknahme des Bescheides vom 23.02.2006 - Übergangsgeld vom 28.03.2002 bis 02.04.2006, 07.08.2006 bis 30.01.2007 und ab 13.02.2007 (weiterer Bescheid vom 15.07.2008 und Bescheid vom 06.03.2009),

den bewilligten Eingliederungszuschuss als persönliches Budget (Bescheid vom 25.08.2008),

stationäre medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation bzw. medizinische Leistungen zur Sicherung der Erwerbsfähigkeit (Bescheid vom 04.02.2009 und 06.03.2009),

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Bescheid vom 06.03.2009)

sowie eine Umschulung zum Bautechniker (Bescheid vom 23.02.2009) zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage als unzulässig abzuweisen.

Sie hält die angefochtene Entscheidung für richtig.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten, der Akten beider Rechtszüge sowie der Akten der erwähnten Rechtstreitigkeiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte und gemäß den §§ 143, 144 SGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig; sie ist jedoch nicht begründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Mit seiner gegen die Bescheide vom 15.07.2008, 25.08.2008, 04.02.2009, 06.03.2009 und 23.02.2009 gerichteten Klage wendet sich der Kläger gegen die Ablehnung der beantragten Kraftfahrzeughilfe, einschließlich Benzin- und Unterhaltskosten für einen PKW, die Ablehnung der Gewährung eines persönlichen Budgets, die Ablehnung medizinischer Leistungen zur Rehabilitation sowie die Ablehnung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, insbesondere einer Weiterbildungsmaßnahme zum Bautechniker mit dem Begehren, diese negativen Entscheidungen zu beseitigen und die Beklagte unmittelbar zur Gewährung der entsprechenden Leistungen zu verurteilen. Insoweit ist seine Klage daher als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des geltend gemachten Anspruchs ist hierbei der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung durch den Senat. Dem Kläger stünden die geltend gemachten Ansprüche daher zu, wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats die jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen dieser, den Leistungen zur Teilhabe gemäß den §§ 9 ff des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB VI) zuzurechnenden, Sozialleistungen erfüllt wären.

Im Zeitpunkt der Entscheidung des Senat ist dies indes nicht der Fall. Denn aktuell erfüllt der Kläger schon nicht mehr die allgemeinen, und zwar die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen zur Teilhabe.

Gemäß § 10 Abs. 1 SGB VI erfüllen Versicherte die persönlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (Nr. 1) und bei denen voraussichtlich bei erheblicher Gefährdung der Erwerbsfähigkeit eine Minderung der Erwerbsfähigkeit durch Leistungen durch medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben abgewendet werden kann (Nr. 2 Buchst. a), bei geminderter Erwerbsfähigkeit diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben wesentlich gebessert oder wieder hergestellt oder hierdurch deren wesentliche Verschlechterung abgewendet werden kann (Nr. 2 Buchst. b), bei teilweiser Erwerbsminderung ohne Aussicht auf eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit der Arbeitsplatz durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten werden kann (Nr. 2 Buchst. c).

Die mit der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe hiernach verfolgten Ziele können beim Kläger nicht, jedenfalls nicht mehr erreicht werden. Denn der Kläger bezieht auf Grund des Rentenbescheids der Beklagten vom 21.03.2013 nunmehr seit 01.01.2012 Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer. Diese Rente wird bis zum Monat des Erreichens der Regelaltersgrenze geleistet, so dass der Kläger im Grunde aus dem Erwerbsleben ausgeschieden ist. Aus der Tatsache, dass Leistungen zur Teilhabe durch den Eintritt von Erwerbsminderung nicht ausgeschlossen werden, weil sie grundsätzlich auch zur Beseitigung einer eingetretenen Erwerbsminderung erbracht werden, ergibt sich für den Kläger kein günstigeres Ergebnis. Denn der Senat gelangt in Übereinstimmung mit der Beklagten, die angesichts des anerkannten Anspruchs auf Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer es als unwahrscheinlich ansieht, dass die Erwerbsminderung behoben werden kann (vgl. § 102 Abs. 2 Satz 5 SGB VI, andernfalls wäre befristete Rente zu gewähren gewesen), zu dem Ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers durch medizinische Maßnahmen nicht bessern lässt und angesichts dieses Gesundheitszustandes auch Eingliederungsversuche in Form von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht Erfolg versprechend sind.

Die gerichtliche Sachverständigen Prof. Dr. W. hat in dem Verfahren S 12 R 2921/11 als maßgebend für die Einschränkung der berufliche Leistungsfähigkeit des Klägers eine "sonstige anhaltende wahnhafte Störung (Querulantenwahn)" diagnostiziert. Sie hat dabei auf eine fehlende Krankheitseinsicht des Klägers hingewiesen und eine Therapie für "sehr schwierig" erachtet und deshalb eine nur theoretische Möglichkeit der medikamentösen Behandlung mit einem Neuroleptikum beschrieben. Bei somit fehlender Krankheitseinsicht und damit auch fehlender Behandlungsfähigkeit ist eine Besserung des Gesundheitszustandes, jedenfalls, solange die fehlende Krankheitseinsicht besteht, aus Sicht des Senats auszuschließen. Dabei ist nicht erkennbar, dass sich beim Kläger Änderungen in Bezug auf seine Erkrankung bzw. in seiner Einsicht hierzu ergeben könnten. Vor diesem Hintergrund versprechen auch medizinische Maßnahmen zur Rehabilitation keinen Erfolg. Deshalb hat der Kläger keinen Anspruch auf Gewährung einer - wie auch immer gearteten - medizinischen Maßnahme zur Rehabilitation.

Gleiches gilt für die begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die von ihr gestellte Diagnose "Querulantenwahn" hat Prof. Dr. W. dahingehend umschrieben, dass hierunter leidende Personen der Überzeugung sind, dass sich alle öffentlichen Instanzen und andere Beteiligte - u.a. auch Verwandte und Bekannte - gegen sie verschworen haben und sie deshalb Abhilfe im ständigen Anrufen weiterer Gerichte, Behörden und Institutionen suchen. Der Kranke lebt in der Gewissheit, im Recht zu sein und dieses auch gegen alle Widerstände durchsetzen zu müssen. In Bezug auf die Anpassungsfähigkeit des Klägers hat die Sachverständige deutliche Defizite festgestellt, insbesondere bei der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen sowie bei der Flexibilität und Umstellungsfähigkeit. Wenn die Sachverständige dann zu dem Schluss gelangt, dass es auch in einer (neuen) Berufstätigkeit sehr wahrscheinlich wieder Anlass zu weiteren (Rechts)Streitigkeiten geben wird, was wiederum zur Unfähigkeit führen wird, der Arbeit nachzukommen, ist dies überzeugend. Der Senat schließt sich deshalb der Einschätzung von Prof. Dr. W. an, wonach schon nach kurzfristiger Berufstätigkeit neuerliche Konflikte mit dem Arbeitgeber oder anderen Institutionen zu erwarten sind. Im Ergebnis ist der Kläger wegen seiner psychischen Störung nicht in der Lage, sich in ein Beschäftigungsverhältnis einzugliedern. Damit aber sind jegliche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, eben weil sie gerade eine solche Eingliederung zum Ziel haben, nicht Erfolg versprechend. Somit ist auch kein Raum mehr für die Gewährung der vom Kläger begehrten Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben. Demnach hat der Kläger weder Anspruch auf die begehrte Kraftfahrzeughilfe, einschließlich Benzin und Unterhaltskosten, auf Gewährung eines persönlichen Budgets und eine Maßnahme zur Weiterbildung zum Bautechniker noch auf Gewährung einer wie auch immer gearteten sonstigen beruflichen Rehabilitationsmaßnahme.

Schließlich ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte es mit Bescheid vom 22.01.2009 ablehnte, dem Kläger unter Rücknahme des Bescheids vom 22.11.2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab 28.03.2002 zu gewähren. Die insoweit zulässige kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage hat das SG gleichermaßen zu Recht abgewiesen.

Rechtsgrundlage für das entsprechende Begehren des Klägers ist § 44 Abs. 1 Satz 1 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Die Bestimmung ermöglicht eine Abweichung von der Bindungswirkung sozialrechtlicher Verwaltungsakte.

Hiernach hätte der Kläger mit seinem Begehren nur dann erfolgreich sein können, wenn die Beklagte es mit Bescheid vom 22.11.2006 zu Unrecht abgelehnt hätte, dem Kläger Rente wegen voller Erwerbsminderung bereits ab dem Ende seines Anspruchs auf Krankengeld, mithin ab 28.03.2002, zu gewähren.

Rechtsgrundlage für die begehrte Rente wegen Erwerbsminderung ist § 43 SGB VI. Danach haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1 Satz 1 der Regelung) bzw. voller (Abs. 2 Satz 1 der Regelung) Erwerbsminderung, wenn sie - unter anderem - teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI sind voll erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Dass der Kläger in diesem Sinne bereits ab 28.03.2002 oder jedenfalls zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 22.11.2006 nicht mehr in der Lage war, eine leichte berufliche Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich auszuüben, ist nicht festzustellen. Entsprechend ist auch nicht festzustellen, dass die Beklagte bei Erlass des genannten Bescheids das Recht unrichtig anwandte und dem Kläger die begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung zu Unrecht nicht gewährte. Nach Auswertung der Gutachten der Dr. M. und des Dr. S. , die den Kläger im Jahr 2006 untersuchten, vermag sich der Senat ebenso wie schon die Beklagte und ihr folgend auch das SG nicht davon zu überzeugen, dass das berufliche Leistungsvermögen des Klägers bereits zum damaligen Zeitpunkt auf ein rentenberechtigendes Ausmaß herabgesunken war. So machte Dr. S. auf Grund der anlässlich seiner Untersuchung im November 2006 erhobenen Befunde zwar deutlich, dass beim Kläger eine Querulanz, die sich auf dem Boden einer paranoiden und narzisstischen Persönlichkeitsstruktur entwickelt habe, nicht zu verkennen sei, allerdings bestätigte er gleichzeitig, dass sich diese noch nicht zu einem eigentlichen Wahn entwickelt habe und die Querulanz sich dementsprechend auch noch nicht zu einer Erkrankung ausgebildet habe. Vor diesem Hintergrund hielt er den Kläger auch noch für in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit im Umfang von zumindest sechs Stunden täglich nachzugehen. Auch die in den Verfahren S 12 R 2921/11 mit einer Begutachtung beauftragte Sachverständige Prof. Dr. W. hat keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen, dass beim Kläger eine rentenrelevante Leistungsminderung bereits vor dem 01.01.2012 vorlag. Sie hat vielmehr angesichts fehlender medizinischer Dokumentation des Verlaufs der Erkrankung den Zeitpunkt der letzten, in einem weiteren Verwaltungsverfahren von der Beklagten veranlassten fachärztlichen Untersuchung durch Dr. M. im Juni 2012 als nachgewiesenen Zeitpunkt der Leistungseinschränkung angenommen.

Schließlich weisen auch die Ausführungen im Entlassungsbericht der Rehaklinik Ü. nicht auf eine derartige Leistungsminderung zum damaligen Zeitpunkt hin. Zwar wurde diese Maßnahme bereits am 12.02.2007 abgebrochen, jedoch finden sich im Entlassungsbericht keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass Grund hierfür Wahnvorstellungen des Klägers waren, die zu eine Minderung seines Leistungsvermögens auf ein rentenberechtigenden Ausmaß geführt haben könnten. Vielmehr wird im Entlassungsbericht dargelegt, dass der Kläger andere als die Rehabilitationsziele verfolgte, nämlich als arbeitsunfähig entlassen zu werden, und deutliche Aggravationstendenzen zeigte. Dabei ergaben - so die Ausführungen im Entlassungsbericht weiter - Beobachtungen im bewegungstherapeutischen Programm und im Klinikgelände keine Hinweise auf wesentliche Funktionseinschränkungen am Bewegungsapparat. Im Hinblick auf die psychischen Auffälligkeiten wurde im Entlassungsbericht auf die kurz zuvor erfolgte fachärztliche Begutachtung verwiesen. Im Ergebnis wurde der Kläger für fähig erachtet, mittelschwere Tätigkeiten sechs Stunden und mehr zu verrichten (ohne häufiges Bücken, ohne häufige Zwangshaltungen).

Soweit sich der Kläger gegen die Ablehnung seines Antrags auf Gewährung von Übergangsgeld rückwirkend ab 28.02.2002 (Bescheide vom 15.07.2008 und 06.03.2009) mit dem Begehren wendet, die entsprechende Leistung zu gewähren, hat das SG die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (Bescheid vom 15.07.2008) zulässige Klage bzw. als kombinierte Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Leistungsklage (Bescheid vom 06.03.2009 als Ablehnung der Rücknahme des Bescheides vom 23.02.2006 nach § 44 SGB X) zu Recht sachdienlich dahingehend ausgelegt, dass der Kläger die entsprechende Leistung lediglich für den Zeitraum vom 28.03.2002 bis 02.04.2006, vom 07.08.2006 bis 30.01.2007 sowie ab 13.02.2007 geltend macht, weil die Beklagte dem Kläger in den dazwischen liegenden Zeiträumen vom 03.04.2002 bis 06.08.2006 und vom 31.01.2007 bis 12.02.2007 bereits Übergangsgeld zahlte. Den entsprechenden Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat so auch gestellt.

Gleichfalls zutreffend hat das SG darüber hinaus entschieden, dass das Gesetz einen Anspruch auf Übergangsgeld nicht als Dauerleistung bis zur erfolgreichen Wiedereingliederung in das Erwerbsleben vorsieht, Übergangsgeld als ergänzende Leistung zur Rehabilitation vielmehr als akzessorische Leistung lediglich zusammen mit der eigentlichen Reha-Leistung, der "Hauptleistung", gewährt wird. In diesem Sinne bestimmt § 20 SGB VI, dass Versicherte Anspruch auf Übergangsgeld dann haben, wenn sie von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder sonstige Leistungen zur Teilhabe erhalten (Nr. 1) oder bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstigen Leistungen zur Teilhabe bei Erfüllung der weiteren Voraussetzungen dieser Regelung (Nr. 2).

Soweit der Kläger für den geltend gemachten Anspruch an von der Beklagten bewilligte Eingliederungshilfen anknüpft, setzt die insoweit allein in Betracht kommende Vorschrift des § 20 Nr. 1 SGB VI voraus, dass der Reha-Leistung tatsächlich eine Einbuße an Arbeitsentgelt- oder Arbeitseinkommen verbunden ist, was bei Eingliederungshilfen gerade nicht der Fall ist. Entsprechend kommt die Gewährung von Übergangsgeld auch nicht für Zeiträume in Betracht, in denen die Beklagte dem Kläger gegenüber ihre grundsätzliche Bereitschaft erklärte, einen Eingliederungszuschuss an den Arbeitgeber zu zahlen, wie dies bspw. mit Bescheid vom 15.07.2009 der Fall war. Hinausgehend über die o.g. Zeiträume, in denen die Beklagte bereits Übergangsgeld leistete, steht dem Kläger daher kein Übergangsgeld zu.

Soweit das Gesetz in § 51 Abs. 1 SGB IX für Zeiträume zwischen durchgeführten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und nachfolgend erforderlichen weiteren Maßnahmen zur Teilhabe, jeweils mit Anspruch auf Übergangsgeld, ein sogenanntes Zwischenübergangsgeld vorsieht, erfüllt der Kläger auch diese Voraussetzungen nicht. Denn diese Regelung bezweckt die wirtschaftliche Absicherung zwischen, im Rahmen eines Gesamtplanes zur beruflichen Eingliederung vorgesehenen Maßnahmen (z.B. Vorbereitungslehrgang mit nachfolgender Umschulungsmaßnahme), wenn es zu einer vom Versicherten nicht zu vertretenden Pause zwischen den von vornherein geplanten Reha-Maßnahmen kommt (vgl. BSG, Urteil vom 12.06.2001, B 4 RA 80/00 R in SozR 3-2600 § 25 Nr. 1 zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung). Vorliegend standen derartige, planmäßige aufeinander folgende Maßnahmen zu keinem Zeitpunkt im Raum. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner weiteren Darstellung, dass der Anspruch auf Zwischenübergangsgeld die planmäßig Beendigung der jeweiligen Maßnahme voraussetzt (BSG, a.a.O.), was im Falle des Abbruchs einer Maßnahme gerade nicht der Fall ist.

Damit lehnte die Beklagte zu Recht mit Bescheid vom 06.03.2009 die Rücknahme des dauerhafte Übergangsgeldzahlungen ablehnenden Bescheid vom 23.02.2006 nach § 44 SGB X sowie mit Bescheid vom 15.07.2008 die Gewährung von Übergangsgeld bis zur ersten Lohnzahlung ab.

Soweit der Kläger zusätzliche, andere, als die in erster Instanz angebrachten und vom Sozialgericht beschiedenen prozessualen Ansprüche erhebt (so die Verurteilung der Beklagten zur Gewährung von Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit und Schadensersatz), hat der Senat - mangels erstinstanzlicher Entscheidung hierzu - nicht auf Berufung, sondern auf Klage zu entscheiden. Eine solche Klage ist indessen unzulässig, u.a. weil der Senat insoweit nicht erstinstanzlich tätig wird.

Das zusätzliche Geltendmachen eines prozessualen Begehrens stellt eine Klageerweiterung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG dar, die nur zulässig ist, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Indessen ist diese Klageänderung unzulässig, weil die Beklagte nicht eingewilligt, sondern in der mündlichen Verhandlung widersprochen hat (s. den Antrag auf Abweisung der Klage als unzulässig). Die Klageänderung ist auch nicht sachdienlich, weil die geänderte Klage nicht zulässig wäre: Das LSG ist in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung gem. § 29 SGG nur zuständig für Entscheidungen im Berufungsverfahren. Die einzige Ausnahme hierzu enthält § 96 i. V. m. § 153 Abs. 1 SGG (BSG, Urteil vom 31. Juli 2002, B 4 RA 20/01 R in SozR 3-1500 § 29 Nr. 1), der die Einbeziehung während des Berufungsverfahrens zum Streitgegenstand ergangener Bescheide vorsieht. Diese Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor, weil keine weiteren Bescheide ergangen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved