L 2 SO 4769/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 1 SO 2746/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 4769/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die (darlehensweise) Gewährung eines Betrages von 2.900 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe für den Erwerb von Küchenmöbeln (u.a. Unterschränke, Hängeschränke, Arbeitsflächen).

Der am 1942 geborene Kläger bezieht Altersrente von der Deutschen Rentenversicherung Bund (monatliche Auszahlung seit dem 1.7.2011: 890,32 EUR, vgl. Bl. 37 der Verwaltungsakte – VA -). Er lebte bis September 2012 in einer Mietwohnung in der A.30a in V ... Leistungen der Grundsicherung im Alter oder sonstige Leistungen nach dem SGB XII erhielt der Kläger nicht.

Ab dem 1.10.2012 mietete der Kläger eine 4-Zimmer-Wohnung in der S. 36, M.-V., an (vgl. Mietvertrag Bl. 407 VA, Einzug bereits am 27.9.2012, Bl. 393 VA). Voran gegangen waren mietrechtliche Auseinandersetzungen mit den bisherigen Vermietern; diese hatten die im Frühjahr 2011 Räumungsklage erhoben. Diesbezüglich war dem Kläger nach entsprechender Mitteilung durch das Amtsgericht E. (Bl. 13 VA) vom Beklagten mit Schreiben vom 26.4.2011 ein Beratungsgespräch angeboten worden (Bl. 27 VA). Laut Aktenvermerk vom 29.4.2011 (handschriftlich ergänzt am 3.5.2011) hatte der Kläger insoweit zunächst telefonisch, dann im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 3.5.2011 Kontakt mit einer Sachbearbeiterin des Beklagten (Frau W.). Der Kläger habe mitgeteilt, aufgrund diverser Mietmängel und nicht korrekter Nebenkostenabrechnungen Mietminderung geltend gemacht zu haben und diesbezüglich bereits anwaltlich vertreten zu sein. Er habe sich für den genauen Wortlaut von § 22 SGB II und § 34 SGB XII interessiert (Bl. 11 VA).

Laut Aktenvermerk vom 27.3.2012 sprach der Kläger an diesem Tag erneut bei der Sachbearbeiterin Frau W. vor und teilte mit, dass er sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet habe, die Wohnung zum 30.6.2012 zu räumen. Er bemühe sich um die Anmietung einer neuen Wohnung am bisherigen Wohnort, sehe sich allerdings nicht in der Lage, anfallende Umzugskosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Die Voraussetzungen der finanziellen Unterstützung im Rahmen von Leistungen zur Grundsicherung im Alter seien dem Kläger in Grundzügen erläutert worden; für deren Beantragung sei er an die Sachbearbeiterin Frau G. verwiesen worden (Bl. 9 VA). Diese dokumentierte mit Aktenvermerk ebenfalls vom 27.3.2012, dass der Kläger Hilfe für den anstehenden Umzug beantragt habe (Bl. 1 VA). Da er derzeit keine Leistungen nach dem SGB XII erhalte, sei vorab eine Berechnung erstellt worden, ob er eventuell anspruchsberechtigt sei. Bei einer Rente von derzeit 890,00 EUR und derzeitiger Miete von 420,00 EUR bestehe aktuell keine Hilfebedürftigkeit. Nach Rücksprache mit Herrn K. und Herrn S. von der Firma B. E. sei so verblieben worden, dass eine Wohnungsbesichtigung durchgeführt werde, um prüfen zu können, wie hoch die Umzugskosten sein würden. Je nach Höhe der Kosten könnte eventuell eine Ratenzahlung vereinbart werden.

Nach nochmaliger telefonischer Kontaktaufnahme am 4.4.2012 (Bl. 31 VA) beantragte der Kläger mit Schreiben vom 16.4.2012 unter Vorlage von Rentenbescheid, Mietvertrag (betreffend die alte Wohnung, eine neue Wohnung hatte der Kläger noch nicht gefunden), Kontoauszügen und einem Voranschlag der Firma B. die "Übernahme der Umzugskosten". Er sei aufgrund seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse "nicht in der Lage, die Umzugskosten zu bezahlen" (Bl. 33 VA). Ohne schriftliche Zusage der Kostenübernahme werde Herr Seegmüller den Umzugsauftrag für die Firma B. nicht annehmen (vgl. ergänzendes Schreiben des Klägers vom 10.5.2012, Bl. 115 VA). Mit Bescheid vom 14.5.2012 erklärte sich der Beklagte zur darlehensweisen Übernahme von Umzugskosten laut Kostenvoranschlag der B. GmbH E. für den Umzug in eine angemessene Wohnung innerhalb des Landkreises Karlsruhe bereit (Bl. 121 VA). Nachdem der Kläger zunächst mit der nur darlehensweisen Gewährung nicht einverstanden war (vgl. Schreiben vom 20.5. und 17.7.2012, Bl. 131, 161 VA und diesbezüglich Ablehnungsbescheid vom 26.7.2012, Bl. 187 VA), entschloss er sich in der Folgezeit doch, ein solches in Anspruch zu nehmen (vgl. Schreiben vom 3.8.2012 - "Sofort-Darlehen für die Kosten des Um- und Einzuges in Höhe von 3.500,00 EUR" - ohne Mitteilung, wohin der Umzug erfolgen sollte, Bl. 195 VA, Hinweis des Beklagten auf Darlehenszusage vom 14.5.2012, Bl. 197 VA; Rechnung Firma R. vom 27.9.2012, Bl. 471 VA; am 25.9.2012 darlehensweise Übernahme von zunächst 900,00 EUR - 367 VA -, am 13.5.2013 weiterer 523,24 EUR - Bl. 457, 473 VA ). Darüber hinaus übernahm der Beklagte in Form eines Darlehens eine Bürgschaft zur Absicherung der vom Kläger für die neue Wohnung zu leistenden Mietkaution in Höhe von 870,00 EUR (Bl. 459 VA).

Mit Schreiben vom 27.8.2012 (Bl. 313 VA) bedankte sich der Kläger für die Darlehenszusage betreffend die Umzugskosten durch die Firma B. GmbH. Da er in dieser Wohnung eine Küche benötige, übersende er den Kostenvoranschlag in der Anlage und bitte, das zinslose Darlehen auf 4.000,00 EUR zu erhöhen. Dem Schreiben beigefügt war ein Kaufvertrag vom 4.8.2012 (Firma Möma) über Lieferung und Montage diverser Küchenmöbel zum Preis von 2.900,00 EUR an die Lieferadresse Schwarzwaldhochstr. 36 in V ... Eine Anzahlung in Höhe von 1459,93 EUR war laut Kaufvertrag bis zum 25.8.2012 zu erbringen, der Rest in Höhe von 1440,07 EUR bei Warenerhalt.

Mit Bescheid vom 24.9.2012 (dem Kläger per Fax übersandt am 11.10.2012, Bl. 381, 387 VA) lehnte der Beklagte die Gewährung eines Darlehens zum Kauf einer Küche ab. Sozialhilfe könne gemäß § 18 SGB XII grundsätzlich erst ab Bekanntwerden der Notlage geleistet werden. Die Leistungen der Grundsicherung im Alter setzten sogar gemäß § 41 SGB XII einen Antrag voraus, den der Kläger mit Datum vom 27.8.2012 gestellt habe. Zu diesem Zeitpunkt habe er den Kaufvertrag für die neue Küche aber schon unterschrieben und laut Vertrag auch schon eine Anzahlung geleistet. Damit sei der Bedarf zum Zeitpunkt der Antragstellung schon gedeckt gewesen. Im Übrigen sei auch angemerkt, dass der Kauf einer neuen Einbauküche nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehöre. Dieser begrenze sich allenfalls auf gebrauchte Einrichtungsgegenstände.

Hiergegen erhob der Kläger am 5.11.2012 Widerspruch (Bl. 391 VA). Der Beklagte sei über den Verlauf seiner Angelegenheiten informiert gewesen. Er habe am 27.9.2012 die neue Wohnung bezogen, um die angekündigte Zwangsräumung zu vermeiden. Die Küche sei erst am 22.10.2012 geliefert und montiert worden. Das Argument, der Bedarf sei zum Antragszeitpunkt gedeckt gewesen, sei unrichtig. Aufgrund der langen Lieferzeiten sei er gezwungen gewesen, den Kaufvertrag zu unterschreiben. Weil er das Geld für die Gesamtkosten nicht gehabt habe, habe er die erforderliche Anzahlung mit geliehenem Geld geleistet.

Mit Widerspruchsbescheid vom 4.7.2013 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Gemäß § 42 S. 1 Nr. 3 i.V.m. § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII würden Leistungen für Erstausstattung für die Wohnung gesondert erbracht. Sie würden auch erbracht, wenn die Leistungsberechtigten keine Regelsatzleistungen benötigten, den Bedarf jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken könnten (§ 31 Abs. 2 S. 1 SGB XII). Zwar habe der Kläger einen grundsätzlichen Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe für den Erwerb von Küchenmöbeln, da diese in der alten Wohnung vom dortigen Vermieter zur Verfügung gestellt worden seien und dort hätten verbleiben müssen. Leistungen nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB XII könnten jedoch als Sachleistung oder Geldleistung, letztere auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden, § 31 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sei ein sozialhilferechtlicher Bedarf (auch) durch Gebrauchtmöbel zu decken. Da bei Möbeln grundsätzlich auch die Beschaffung von funktionsfähigen Gebrauchtgegenständen zumutbar und bedarfsdeckend sei, sei es dem Träger der Sozialhilfe überlassen, ob er die Beihilfe durch eine Auftragserteilung an die örtlichen Gebrauchtwarenläden wie z.B. die B. gGmbH leiste oder durch die Gewährung eines pauschalen Geldbetrags. Bei einer Selbstbeschaffung müssten die Kosten vorher beim Sozialhilfeträger genehmigt werden. Der Kläger habe es versäumt, den Landkreis Karlsruhe über die Notwendigkeit von Küchenmöbeln zu informieren. Er habe zuerst den Kaufvertrag unterschrieben und eine Anzahlung geleistet, bevor er einen entsprechenden Antrag auf Übernahme der Kosten beim Sozialhilfeträger gestellt habe. Der Landkreis Karlsruhe könne also nicht mehr Leistungen in Form von Gebrauchtmöbeln erbringen, die zweifelsfrei deutlich günstiger gewesen wären. Bei einer Internetrecherche sei es möglich gewesen, mehrere gebrauchte Einbauküchen zu einem Preis unter 200,00 EUR ausfindig zu machen. Er sei auf keinen Fall dazu verpflichtet, eine Einbauküche ohne Elektrogeräte zu einem Preis von 2.900,00 EUR als sozialhilferechtlichen Bedarf zu berücksichtigen. Da der Antrag jedoch erst nach Kauf der Küche gestellt worden sei - unabhängig davon, ob die Anzahlung mit geliehenem Geld erfolgt sei und die Restzahlung erst nach Antragstellung erforderlich gewesen sei - könne eine Übernahme von Kosten für die Anschaffung von Küchenmöbeln ohnehin nicht mehr erfolgen (mit Verweis auf SG Aachen, Urt. v. 22.2.2011, S 20 SO 142/10).

Am 5.8.2013 hat der Kläger beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) Klage erhoben und weiter die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.900,00 EUR für Küchenmöbel begehrt. Aufgrund der wegen Eigenbedarfs gekündigten alten Wohnung sei er gezwungen gewesen, für die neue Wohnung eine Einbauküche anzuschaffen, was dem Beklagten auch bekannt gewesen sei. Man habe ihn zu keinem Zeitpunkt unterrichtet, dass eine Möglichkeit bestehe, gebrauchte Küchenmöbel zu erwerben. Bei den langen Bearbeitungszeiten bis zur Entscheidungsfindung sei es ihm nicht möglich und nicht zumutbar gewesen, ohne Küche zu leben. Im Übrigen habe er bereits bei der Vorsprache am 3.5.2011 bei der zuständigen Sachbearbeiterin Frau G. die Umzugskostenübernahme sowie die Kostenübernahme für die fehlenden Küchenteile erstmalig beantragt.

Mit Gerichtsbescheid vom 4.10.2013, dem Kläger zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 9.10.2013, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte habe zu Recht die Übernahme von Kosten für die Anschaffung einer neuen Einbauküche aus Mitteln der Grundsicherung im Alter abgelehnt. Denn im Zeitpunkt der Antragstellung am 28.8.2012 habe der Kläger die Einbauküche durch Unterzeichnung des entsprechenden Kaufvertrages mit der Firma Möma und Leistung einer Anzahlung in Höhe von etwas mehr als der Hälfte des Gesamtkaufpreises bereits angeschafft, mithin seinen grundsicherungsrechtlichen Bedarf für die Wohnungserstausstattung schon gedeckt. Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass eine - wie zuletzt noch geltend gemachte - Antragstellung bereits am 3.5.2011 nicht zur Überzeugung des Gerichts erwiesen sei, denn der über diese Vorsprache angefertigte handschriftliche Aktenvermerk eines Mitarbeiters des Beklagten biete für eine solche Antragstellung keinen Anhalt. Auch in der Folgezeit bis Ende August 2012 sei Gegenstand der weiteren persönlichen Unterredungen und des Schriftwechsels der Beteiligten allein die Übernahme von Mietrückständen für die frühere Wohnung und der Umzugskosten in die jetzige Wohnung des Klägers aus Sozialhilfemitteln gewesen. Der Sozialhilfeträger habe ein Auswahlermessen dahingehend, ob er den Bedarf durch eine Geld- oder Sachleistung decke. Durch Unterzeichnung des Kaufvertrages bereits am 4.8.2012 und Leistung der Anzahlung auf den Kaufpreis in Höhe von mehr als dessen Hälfte spätestens zum 25.8.2012, beides mithin vor Eingang des Leistungsantrags am 28.8.2012 habe der Kläger dem Beklagten von vornherein die Möglichkeit genommen, eine Bedarfsdeckung durch eine entsprechende Sachleistung herbeizuführen. Der Anspruch auf eine Wohnungserstausstattung umfasse zudem nur eine angemessene Ausstattung, die den grundlegenden Bedürfnissen genüge und im untersten Segment des Einrichtungsniveaus liege. Unter Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten dürfe der Hilfebedürftige deshalb auf die Anschaffung von gebrauchten Möbeln verwiesen werden (vgl. BSG, Urt. v. 13.4.2011, B 14 AS 53/10 R, juris); dies entspreche durchaus den Lebensgewohnheiten gering verdienender Bevölkerungskreise. Der Kauf neuer Küchenmöbel liege indes deutlich über diesem Niveau und überschreite deshalb das Maß des sozialhilferechtlich Angemessenen. Gebrauchte Einbauküchen würden in ausreichendem Umfang zum Kauf angeboten, wie sich aufgrund des Ergebnisses der vom Beklagten durchgeführten Internetrecherche ergebe. Überdies wolle der Kläger die Anzahlung auf den Kaufpreis zwar "aus geliehenem Geld" vorgenommen haben; einen entsprechenden Darlehensvertrag habe er indes nicht vorgelegt und ebenso wenig vorgetragen, dass eine eventuelle Darlehensgewährung durch Dritte im Vorgriff auf zu erwartende Hilfeleistungen des Grundsicherungsträgers erfolgt sei, was ggf. der Annahme einer Bedarfsdeckung entgegenstünde. Gegen Letzteres spreche zudem der Umstand, dass die Kaufpreisanzahlung bereits vor der Antragstellung beim Beklagten erfolgt sei.

Am 6.11.2013 hat der Kläger zum Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung eingelegt. Zur Begründung macht er eine falsche Darstellung im Tatbestand des SG-Urteils geltend. Er habe den Beklagten bereits in den Besprechungen am 3.5.3011 (Frau W., anschließend Frau G.) über den anstehenden Umzug von der früheren Wohnung, die anfallenden Umzugskosten und die Kosten für die erforderlichen Küchenergänzungsteile informiert. Ende März 2012 habe er erneut Frau W. kontaktiert und die Übernahme der Umzugskosten sowie die Kostenübernahme für die fehlenden Küchenteile beantragt. Frau W. habe sie in das Büro der zuständigen Sachbearbeiterin Frau G. geführt. Diese habe ihn darauf verwiesen, mit Herrn Seegmüller von der Firma B. Kontakt aufzunehmen. Nach verbindlicher Umzugsterminabsprache habe die Firma B. plötzlich die Umzugsdurchführung verweigert, so dass er kurzfristig ein anderes Umzugsunternehmen habe suchen müssen. Die Begleichung der über den zunächst für die Firma B. zugesagten Betrag von 900,00 EUR hinausgehenden 523,24 EUR sei erst nach Klärung weiterer Schwierigkeiten erfolgt. Zu keinem Zeitpunkt sei vom Beklagten eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Bearbeitung erfolgt. Er habe immer wieder Mietzusagen verweigern müssen, weil er auf die ihm zugesagten schriftlichen Unterlagen gewartet habe.

Der Kläger beantragt (teils sachdienlich gefasst),

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 4. Oktober 2013 sowie den Bescheid vom 24. September 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die Kosten für den Erwerb von Küchenmöbeln in Höhe von 2.900,00 EUR darlehensweise aus Mitteln der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung zu übernehmen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des SG für rechtsfehlerfrei. Soweit der Kläger angebe, er habe bereits am 3.5.2011 bei Frau W. den entsprechenden Antrag auf Küchenmöbel gestellt, müsse dies bestritten werden. Laut entsprechendem Aktenvermerk sei er lediglich im Rahmen der Räumungsklage beraten worden. Frau G. sei erst seit dem 1.12.2011 in das Sachgebiet "Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter" versetzt worden. Auch bei der Vorsprache am 27.3.2012 seien weder bei Frau W. noch bei Frau G. Anträge bezüglich einer Küchenergänzung gestellt worden, wie den entsprechenden Aktenvermerken zu entnehmen sei. Der Antrag auf Küchenmöbel sei nicht mündlich gestellt worden, sonst wäre er auch dokumentiert worden. Im Übrigen beziehe sich auch der Berufungskläger in keinem seiner in der Akte dokumentierten Schreiben auf einen solchen Antrag. Erst dem Schreiben vom 27.8.2012 lasse sich klar die erstmalige Antragstellung entnehmen. Der Berufungskläger schildere hier, dass er in der neuen Wohnung über keine Küche verfüge und deshalb den "Kostenvoranschlag" übersende. Ein Bezug auf einen bereits in der Vergangenheit mündlich gestellten Antrag finde sich nicht. Im Übrigen habe er auch weder im Widerspruchs- noch im Klageverfahren auf die vorherige mündliche Antragstellung hingewiesen. Daher sei die Berufung unbegründet.

Im Erörterungstermin am 29.7.2014 hat der Kläger nochmals betont, dass er seine "beiden Anträge wegen der Umzugskosten und der Küche" bereits in den Gesprächen mit Frau W. und Frau G. gestellt habe. Er hat weiter betont, dass er auf der "darlehensweisen Gewährung des vollen Betrages für die von mir gekaufte Küche" bestehe. Frau G., die im Termin ebenfalls anwesend war, hat den erstmaligen Kontakt mit dem Kläger am 27.3.2012 bestätigt. Es sei um die Kosten für den Umzug gegangen, über eine Küche sei nicht geredet worden. Kenntnis von einer Küche habe sie erstmals mit der vom Kläger übersandten Rechnung der Firma Möma erhalten. Hinsichtlich der Finanzierung der Küche hat der Kläger nochmals erläutert, er habe sich das Geld von Freunden geliehen und bisher noch nichts zurückbezahlt. Er habe den Leuten gesagt, dass sie das Geld zurück bekämen, sobald er es vom Sozialamt habe. Ergänzend hierzu hat er nachträglich unter dem 11.8.2014 erstellte schriftliche Darlehensverträge über 1.400,00 EUR und 1500,00 EUR vorgelegt, die folgende weitere Vereinbarung enthalten: "Hiermit bestätigen die beiden Vertragspartner, dass dieser Vertrag bereits im letzten Quartal 2012 mündlich vereinbart wurde, und dass der Darlehensnehmer den Betrag nach dem Erhalt von den Behörden sofort an den Darlehensgeber zurück bezahlt" (Bl. 67, 68 LSG-Akte).

Mit Schriftsätzen vom 12.8.2014 und 5.9.2014 haben sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Prozessakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die gemäß § 151 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 143, 144 SGG zulässig. Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zutreffend hat der Beklagte es abgelehnt, die Kosten für die Anschaffung von Küchenmöbeln für die neue Wohnung des Klägers in Höhe von 2.900,00 EUR zu übernehmen. Der Bescheid vom 24.9.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.7.2013 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, wie das SG unter Darlegung der einschlägigen Rechtsnormen (§§ 41, 42, 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - SGB XII) zutreffend entschieden hat. Insbesondere hat das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung - anders als die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel SGB XII, für die es nach § 18 SGB XII auf das Bekanntwerden des Vorliegens der Leistungsvoraussetzungen ankommt - auf Antrag erbracht werden (§ 41 Abs. 1 S. 1 SGB XII). Der Senat sieht deshalb zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend wird in Bezug auf das Berufungsvorbringen Folgendes ausgeführt: Auch nach der Überzeugung des Senats hat der Kläger Leistungen zur Wohnungserstausstattung erstmals am 28.8.2012 beim Beklagten beantragt (s.u. 1.). Zu diesem Zeitpunkt war sein Bedarf nach Abschluss des Kaufvertrags über Küchenmöbel am 4.8.2012 und Leistung der Anzahlung von mehr als der Hälfte des Kaufpreises bis zum 25.8.2012 bereits gedeckt (s.u. 2.). Auch ein Kostenerstattungsanspruch bei Selbstbeschaffung kommt nicht in Betracht (s.u. 3.), ebenso wenig sind die Voraussetzungen für ein ergänzendes Darlehen nach § 37 SGB XII (s.u. 4.) oder eine Schuldenübernahme nach § 36 SGB XII (s.u. 5.) erfüllt.

1. Soweit der Kläger wiederholt vorgetragen hat, er habe "beide Anträge" (Umzugskosten und Küchenmöbel) bereits bei den Vorsprachen im Jahr 2011 und nochmals im Mai 2012 gestellt, ist der Senat ebenso wenig wie das SG davon überzeugt, dass dies tatsächlich der Fall war. Aus den von den Sachbearbeiterinnen angefertigten Aktenvermerken geht lediglich hervor, dass dem Kläger aufgrund der Kündigung seiner alten Wohnung ein Umzug bevorstand und dass er die Kosten hierfür nicht aufbringen können würde. Insbesondere die zuständige Sachbearbeiterin Frau G. vermochte sich nicht daran zu erinnern, dass sie mit dem Kläger über die Küche gesprochen habe. Entsprechendes geht auch nicht aus den zahlreichen Schreiben des Klägers hervor, mit denen er sich ebenfalls ausschließlich auf Umzugskosten, teilweise auch Makler- und Kautionskosten und die Fragen einer darlehens- oder zuschussweisen Gewährung durch den Beklagten bezogen hat. Dies erscheint auch nachvollziehbar, da der Kläger im Frühjahr 2012 noch auf Wohnungssuche war und demzufolge noch gar nicht wissen konnte, ob und ggf. welche Möbel er für eine Küche benötigen würde bzw. ob diese nicht vielleicht bereits möbliert sein würde. In dem Schreiben vom 27.8.2012 (Bl. 313 VA) nimmt der Kläger ebenfalls nicht auf einen bereits früher gestellten Antrag Bezug, sondern teilt lediglich mit "Da ich in dieser Wohnung eine Küche benötige, erhalten Sie den Kostenvoranschlag in der Anlage". Gerade diese Formulierung spricht eher für die Geltendmachung eines neuen, nicht aber eines bereits bekannten Bedarfs. Mit diesem Schreiben, beim Beklagten eingegangen am 28.8.2012, erhielt der Beklagte somit auch nach Auffassung des Senates erstmals (und dies auch nur indirekt aufgrund der im Kaufvertrag genannten Lieferanschrift) Kenntnis davon, dass der Kläger zwischenzeitlich eine neue Wohnung gefunden hatte und hierfür Leistungen zur Erstausstattung in Form von Küchenmöbeln beantragte. Eine frühere Antragstellung hat der Kläger selbst im Übrigen erstmals erst gegen Ende des Verfahrens vor dem SG mit Schriftsatz vom 2.9.2013 behauptet. Noch im Klageschriftsatz vom 3.8.2013 hat er ausgeführt, er habe "mit Schreiben vom 4.8.2012 beim Landratsamt Karlsruhe ein Darlehen für die Kosten einer erforderlichen Einbauküche in Höhe von 2.900,00 EUR beantragt" (ein Schreiben mit diesem Datum existiert nicht, vom 4.8.2012 datiert vielmehr der Kaufvertrag über die Küche, den der Kläger mit Schreiben vom 27.8.2012 übersandt hat). Hieran muss er sich festhalten lassen.

Zu der Annahme einer früheren Antragstellung vermag auch nicht der im Sozialhilferecht geltende sog. Gesamtfallgrundsatz zu führen. Hiernach hat der Sozialhilfeträger bei Vorliegen einer sozialen Problemlage einen potenziellen Bedarf ganzheitlich zu erfassen und problemorientiert Hilfe anzubieten, ggf. neben der ausdrücklich gewünschten Hilfe auch zusätzliche Hilfen in Betracht zu ziehen, wenn diese nach den Umständen des Falles möglich sind (vgl. nur Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 18 Rn. 7 m.w.N.). Wie bereits dargelegt, war dem Beklagten vor dem 28.8.2012 lediglich bekannt geworden, dass der Kläger aufgrund der erfolgten Kündigung der alten Wohnung und der anhängigen Räumungsklage auf der Suche nach einer neuen Wohnung war und dass er für die hierbei entstehenden (der Höhe nach noch gar nicht endgültig bekannten) Umzugskosten Leistungen der Sozialhilfe beanspruchte. Kenntnis von einem anstehenden Umzug lässt nach Überzeugung des Senats weitere denkbare Bedarfe in Form von Aufwendungen für Küchenmöbel nicht derartig nahe liegend erscheinen, dass der Beklagte nach den Umständen im konkreten Fall von sich aus weitere entsprechende Leistungen hätte "anbieten" müssen.

2. Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 28.8.2012 hatte der Kläger den Kaufvertrag über die Küchenmöbel zu einem Preis von 2.900,00 EUR bereits abgeschlossen; die Frist für die Leistung der Anzahlung in Höhe von 1459,93 EUR - die der Kläger nach seinen Angaben von geliehenem Geld beglichen hat - war ebenfalls abgelaufen. Hiermit war auch nach Überzeugung des Senats der Bedarf des Klägers an Küchenmöbeln gedeckt; den Ausführungen im Gerichtsbescheid des SG und im Widerspruchsbescheid des Beklagten ist insoweit nichts hinzuzufügen. Dass die Möbel erst im Oktober 2012 geliefert wurden und dann wohl auch die Restkaufpreiszahlung (ebenfalls von geliehenem Geld) erfolgte, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Auch wenn bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Rechtsanspruch auf die Erbringung von Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung (hier in Form von Küchenmöbeln) besteht, hat der Leistungsträger über Art und Maß der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (§ 17 Abs. 2 SGB XII). Insoweit hat der Kläger dem Beklagten durch den Abschluss des Kaufvertrags über die Küchenmöbel bereits vor Antragstellung die Möglichkeit genommen, die Anschaffungen des Klägers auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen und ihn ggf. auf die Bedarfsdeckung durch preiswertere Möbel oder Gebrauchtmöbel zu verweisen.

3. Selbst wenn man im Übrigen - etwa unter Annahme noch nicht erfolgter Bedarfsdeckung wegen der gewährten Darlehen - eine rechtzeitige Antragstellung annähme und davon ausginge, dass dem Kläger grundsätzlich ein Leistungsanspruch gerichtet auf Erstausstattung gemäß § 31 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII zustünde, käme - nachdem sich der Kläger die Küchenmöbel bereits selbst beschafft hat - lediglich ein Kostenerstattungsanspruch in Betracht. Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Erstattung von Kosten bei Selbstbeschaffung unaufschiebbarer Sozialleistungen (also in Eil- und Notfällen) sowie im Falle rechtswidriger Leistungsablehnung Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens im Sozialrecht. Liegen seine Voraussetzungen vor, wandelt sich ein Sachleistungsanspruch in einen Kostenerstattungsanspruch gerichtet auf Geld um (vgl. nur BSG, Urt. v. 19.8.2010, B 14 AS 36/09 R, juris Rn. 21). Allerdings setzt ein entsprechender Kostenerstattungsanspruch voraus, dass der Sozialhilfeträger vor Inanspruchnahme einer vom Hilfebedürftigen selbst beschafften Leistung bei Entstehen des konkreten Bedarfs mit dem Leistungsbegehren in der Sache befasst wurde. Nur dann ist es dem Träger möglich, sein Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. Eine Kostenerstattung kommt damit grundsätzlich erst bei Selbstbeschaffung einer Leistung nach einer rechtswidrigen Leistungsablehnung in Betracht (BSG, Urt. v. 19.8.2010, B 14 AS 36/09 R, juris Rn. 22). Eine solche Ablehnung hat der Kläger nicht abgewartet. Auch ein unaufschiebbarer Eil- bzw. Notfall lag nicht vor. Zwar hat der Kläger vorgebracht, ihm sei wegen der zu erwartenden Lieferzeiten für die benötigten Küchenmöbel ein Zuwarten auf die Entscheidung des Beklagten nicht zumutbar gewesen. Dies erscheint allerdings nicht nachvollziehbar, nachdem es sich ausdrücklich nicht um Gegenstände wie Herd, Kühlschrank oder Spüle handelte, die für die Sicherstellung der täglichen Versorgung des Klägers nötig waren, sondern "nur" um Ergänzungsmöbel wie Unterschränke und Hängeschränke. Hier wäre es dem Kläger ohne Weiteres zumutbar gewesen, zunächst die Reaktion des Beklagten auf den von ihm geltend gemachten Bedarf abzuwarten. Ein Kostenerstattungsanspruch bei Selbstbeschaffung kommt demnach ebenfalls nicht in Betracht.

4. Ein ergänzendes Darlehen nach § 37 SGB XII kann dem Kläger bereits deshalb nicht gewährt werden, weil der vom Kläger geltend gemachte Bedarf einer Erstausstattung mit Küchenmöbeln wie dargelegt in den Regelungsbereich der (bei Erfüllung der Voraussetzungen zuschussweise zustehenden) Leistungen für einmalige Bedarfe nach § 31 SGB XII fällt und somit nicht von § 37 SGB XII erfasst wird (vgl nur Armborst in LPK-SGB XII, 9. Aufl., § 37, Rn. 5). Nach § 37 SGB XII können lediglich auf Antrag Leistungen als Darlehen erbracht werden, wenn im Einzelfall ein von den Regelbedarfen umfasster und nach den Umständen unabweisbar gebotener Bedarf auf keine andere Weise gedeckt werden kann. Im Fall der vom Kläger angeschafften Küchenschränke handelt es sich demgegenüber wie dargelegt um einen einmaligen Bedarf.

5. Legt man das Begehren des Klägers, der sein Ziel einer darlehensweisen Gewährung wiederholt betont hat, als Geltendmachung eines Anspruchs auf Schuldenübernahme (nämlich der bei den beiden Darlehensgebern für die Küchenmöbel bestehenden Schulden) aus, kommt insoweit lediglich § 36 SGB XII als Anspruchsgrundlage in Betracht. Danach gilt: Schulden können nur übernommen werden, wenn dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen können als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden. Schuldenhilfe können auch Personen erhalten, die geringfügig oberhalb der Einkommens- oder Vermögensgrenzen für den Bezug von SGB XII-Leistungen liegen. Darüber hinaus können grundsätzlich auch (unterkunftsbezogene) Schulden übernommen werden, die der Hilfebedürftige durch zulässige Selbstbeschaffung - etwa in Form der Aufnahme eines Privatdarlehens - eingegangen ist (BSG, Urt. v. 17.6.2010, B 14 AS 58/09 R, Rn. 20 zu der vergleichbaren Vorschrift des § 22 Abs. 5 - inzwischen Abs. 8 - SGB II). Indes sind die genannten Tatbestandvoraussetzungen des § 36 SGB XII im Fall des Klägers nicht erfüllt: Von Wohnungslosigkeit ist der Kläger seit Anmietung der neuen Wohnung nicht mehr bedroht. Es fehlt auch an einer mit drohender Wohnungslosigkeit vergleichbaren Notlage. Das Vorhandensein von Küchenschränken gehört nicht - wie etwa eine funktionierende Strom- und Wasserversorgung - zu den Grundbedürfnissen des Lebens und Wohnens.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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