Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
32
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 116 AS 6729/13
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 32 AS 2188/13 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 25. Juli 2013 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf unterhaltssichernde Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Monat Februar 2013.
Der 1994 geborene Kläger ist f Staatsangehöriger. Am 17.01.2013 zog er, um in B sein Abitur zu beenden, zu seinem in B lebenden Vater, der Leistungen nach dem SGB II bezieht. Das Sozialgericht Berlin hat mit seinem Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2013 den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. bis 28.02.2013 in Höhe von 492,25 EUR zu bewilligen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Ein Leistungsausschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift liege nicht vor. Der Kläger erfülle für den streitigen Zeitraum alle Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II; er habe das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht die Altersgrenze in § 7a SGB II erreicht, er sei erwerbsfähig und seine Erwerbsfähigkeit sei als f Unionsbürger auch nicht nach § 8 Abs 2 SGB II ausgeschlossen; er sei als einkommensloser Schüler hilfebedürftig und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Ein Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II habe nicht zu erfolgen, weil er nach dieser Vorschrift als Familienangehöriger nicht erfasst würde. Die Vorschrift finde schon deshalb auf den Kläger keine Anwendung weil er nicht Familienangehöriger eines Ausländers sondern eines Deutschen sei. Dazu hat das Sozialgericht auf das Urteil des BSG vom 30. Januar 2013, B 4 AS 37/12 R, RdNr 20, verwiesen. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/688 S 13). Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides beschreibt die Möglichkeiten und Voraussetzungen eines Antrages auf mündliche Verhandlung oder wahlweise der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Gegen den am 30. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit dem am 13. August 2013 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 8. August 2013 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass vom Leistungsbezug während der ersten drei Monate nach der Einreise grundsätzlich jeder Ausländer und dessen Familienangehöriger ausgeschlossen seien. Da der Kläger nach eigenen Angaben am 17.01.2013 eingereist sei, bestehe für den Monat Februar 2013 kein Leistungsanspruch, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Monate in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Hierbei sei unerheblich, aus welchem Grund die Einreise erfolgt sei. Trotz wiederholter Erinnerungen seitens des Senats hat die Beklagte einen Grund für die Zulassung der Berufung nicht benannt.
Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die Beklagte weiterhin irrig davon ausgehe, dass der Vater des Klägers Franzose sei; dieser sei vielmehr deutscher Staatsbürger.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten entsprechend § 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
II.
Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und erfolgte fristgerecht, führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Beschwerde ist gemäß § 145 SGG statthaft. Die Berufung bedurfte der Zulassung, denn sie war nicht zulässiges und nicht zugelassenes Rechtsmittel im Sinne von § 144 Abs 1 SGG. Der Beschwerdewert erreicht nicht den Mindestbeschwerdewert für eine zulassungsfreie Berufung von 750,01 EUR (Abs 1 Satz 1 Nr 1) und betrifft auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr. Die Berufung ist nicht vom Sozialgericht zugelassen worden.
Keiner der nach § 144 Abs 2 SGG möglichen Gründe für die Zulassung der Berufung liegt vor.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob das Sozialgericht den Rechtsstreit in der Sache richtig entschieden hat. Die sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (Nr 1), wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Rechtsfrage muss im konkreten Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl, § 144 RdNr 28; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 1993, 337, 341/342). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, soweit sie im Falle der Zulassung der Berufung insbesondere entscheidungserheblich wäre (vgl. auch BSG, Beschlüsse vom 29.11.2006, B 6 KA 23/06 B; vom 27.07.2006, B 7a AL 52/06 B, vom 24.05.2007, B 3 P 7/07 B; vom 19.09.2007, B 1 KR 52/07). Keine grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie für die Beteiligten des jeweiligen Rechtsstreites zwar wichtig ist, über deren Einzelfall hinaus jedoch keine Rechtsfragen von allgemeinem Interesse aufwirft.
Eine Abweichung (Nr 2) liegt vor, wenn der Entscheidung des Sozialgerichts eine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die zu einer aktuellen, inzwischen nicht überholten älteren Rechtsansicht eines dem Sozialgericht übergeordneten Gerichts im Widerspruch steht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht (Meyer Ladewig, a a O, § 144 RdNr. 30, § 160 RdNr 10 ff). Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn unter anderem die Anwendung des materiellen Rechts oder die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist von der Rechtsansicht des Sozialgerichts bezüglich des materiellen Rechts auszugehen. Der Verfahrensmangel ist nur beachtlich, wenn er vom Beschwerdeführer gerügt wird, wobei es genügt, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig der Mangel des Verfahrens ergibt. Der Verfahrensmangel muss auch tatsächlich vorliegen. Bei einem heilbaren Mangel darf allerdings Heilung nicht eingetreten sein. Nicht erforderlich ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht; es genügt, dass das Urteil auf ihm beruhen kann, also die Möglichkeit besteht, dass er die Entscheidung beeinflusst hat (Meyer Ladewig, a a O, § 144 RdNr 32, 34a, 32a, 36, 37, 35; Kummer, a a O, Seite 342).
Zulassungsgründe nach § 144 Abs 2 SGG werden von der Beklagten nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht anzunehmen, da nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnte. Die Frage, ob ein zum deutschen Familienmitglied zuziehender Familienangehöriger nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, ist bereits durch die vom Sozialgericht zitierte Entscheidung des BSG höchstrichterlich geklärt. Dass der Sohn eines Vaters Familienangehöriger ist, erscheint vor dem Hintergrund der Regelungen des SGB und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ernsthaft klärungsbedürftig. Beide Fragen erscheinen auch nicht klärungsfähig, denn als Kind seines leistungsberechtigten Vaters vor Vollendung des 25. Lebensjahres und angesichts der bestehenden Hilfebedürftigkeit gehört der Kläger gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft seines leistungsberechtigten Vaters und ist deswegen bereits wegen § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II anspruchsberechtigt.
Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu höhergerichtlicher Rechtsprechung lässt sich für die Zeit nach der Entscheidung des BSG vom 30. Januar 2013, B 4 AS 37/12 R nicht verzeichnen.
Ein Verfahrensfehler ist nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf unterhaltssichernde Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II für den Monat Februar 2013.
Der 1994 geborene Kläger ist f Staatsangehöriger. Am 17.01.2013 zog er, um in B sein Abitur zu beenden, zu seinem in B lebenden Vater, der Leistungen nach dem SGB II bezieht. Das Sozialgericht Berlin hat mit seinem Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2013 den Bescheid der Beklagten vom 25.01.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11.03.2013 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1. bis 28.02.2013 in Höhe von 492,25 EUR zu bewilligen. Der Kläger habe einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II. Ein Leistungsausschluss gemäß Absatz 1 Satz 2 der Vorschrift liege nicht vor. Der Kläger erfülle für den streitigen Zeitraum alle Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II; er habe das 15. Lebensjahr vollendet und noch nicht die Altersgrenze in § 7a SGB II erreicht, er sei erwerbsfähig und seine Erwerbsfähigkeit sei als f Unionsbürger auch nicht nach § 8 Abs 2 SGB II ausgeschlossen; er sei als einkommensloser Schüler hilfebedürftig und habe seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet. Ein Ausschluss vom Leistungsbezug nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II habe nicht zu erfolgen, weil er nach dieser Vorschrift als Familienangehöriger nicht erfasst würde. Die Vorschrift finde schon deshalb auf den Kläger keine Anwendung weil er nicht Familienangehöriger eines Ausländers sondern eines Deutschen sei. Dazu hat das Sozialgericht auf das Urteil des BSG vom 30. Januar 2013, B 4 AS 37/12 R, RdNr 20, verwiesen. Dies ergebe sich auch aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache 16/688 S 13). Die Rechtsmittelbelehrung des Gerichtsbescheides beschreibt die Möglichkeiten und Voraussetzungen eines Antrages auf mündliche Verhandlung oder wahlweise der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde.
Gegen den am 30. Juli 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte mit dem am 13. August 2013 beim Landessozialgericht eingegangenen Schreiben vom 8. August 2013 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass vom Leistungsbezug während der ersten drei Monate nach der Einreise grundsätzlich jeder Ausländer und dessen Familienangehöriger ausgeschlossen seien. Da der Kläger nach eigenen Angaben am 17.01.2013 eingereist sei, bestehe für den Monat Februar 2013 kein Leistungsanspruch, weil sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch keine drei Monate in der Bundesrepublik aufgehalten habe. Hierbei sei unerheblich, aus welchem Grund die Einreise erfolgt sei. Trotz wiederholter Erinnerungen seitens des Senats hat die Beklagte einen Grund für die Zulassung der Berufung nicht benannt.
Der Beschwerdegegner weist darauf hin, dass die Beklagte weiterhin irrig davon ausgehe, dass der Vater des Klägers Franzose sei; dieser sei vielmehr deutscher Staatsbürger.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten entsprechend § 136 Abs 2 SGG Bezug genommen.
II.
Die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und erfolgte fristgerecht, führt jedoch nicht zur Zulassung der Berufung.
Die Beschwerde ist gemäß § 145 SGG statthaft. Die Berufung bedurfte der Zulassung, denn sie war nicht zulässiges und nicht zugelassenes Rechtsmittel im Sinne von § 144 Abs 1 SGG. Der Beschwerdewert erreicht nicht den Mindestbeschwerdewert für eine zulassungsfreie Berufung von 750,01 EUR (Abs 1 Satz 1 Nr 1) und betrifft auch keine wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr. Die Berufung ist nicht vom Sozialgericht zugelassen worden.
Keiner der nach § 144 Abs 2 SGG möglichen Gründe für die Zulassung der Berufung liegt vor.
Nach § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Nach diesen gesetzlichen Vorgaben ist im Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob das Sozialgericht den Rechtsstreit in der Sache richtig entschieden hat. Die sachliche Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung stellt nach § 144 Abs. 2 SGG keinen Grund dar, eine kraft Gesetzes ausgeschlossene Berufung zuzulassen.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung (Nr 1), wenn die Streitsache eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Rechtsfrage muss im konkreten Rechtsstreit klärungsbedürftig und klärungsfähig sein (Meyer Ladewig/Keller/Leitherer, Sozialgerichtsgesetz, 11. Aufl, § 144 RdNr 28; Kummer, Neue Zeitschrift für Sozialrecht [NZS] 1993, 337, 341/342). Klärungsfähig ist eine Rechtsfrage, soweit sie im Falle der Zulassung der Berufung insbesondere entscheidungserheblich wäre (vgl. auch BSG, Beschlüsse vom 29.11.2006, B 6 KA 23/06 B; vom 27.07.2006, B 7a AL 52/06 B, vom 24.05.2007, B 3 P 7/07 B; vom 19.09.2007, B 1 KR 52/07). Keine grundsätzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie für die Beteiligten des jeweiligen Rechtsstreites zwar wichtig ist, über deren Einzelfall hinaus jedoch keine Rechtsfragen von allgemeinem Interesse aufwirft.
Eine Abweichung (Nr 2) liegt vor, wenn der Entscheidung des Sozialgerichts eine Rechtsauffassung zugrunde liegt, die zu einer aktuellen, inzwischen nicht überholten älteren Rechtsansicht eines dem Sozialgericht übergeordneten Gerichts im Widerspruch steht und die Entscheidung des Sozialgerichts auf dieser Abweichung beruht (Meyer Ladewig, a a O, § 144 RdNr. 30, § 160 RdNr 10 ff). Ein Verfahrensmangel ist gegeben, wenn infolge einer unrichtigen Anwendung oder Nichtanwendung einer Vorschrift, die das sozialgerichtliche Verfahren regelt, das Verfahren des Sozialgerichts bis zum Erlass einschließlich des Urteils fehlerhaft abgelaufen ist. Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor, wenn unter anderem die Anwendung des materiellen Rechts oder die Beweiswürdigung fehlerhaft ist. Bei der Beurteilung, ob ein Verfahrensmangel unterlaufen ist, ist von der Rechtsansicht des Sozialgerichts bezüglich des materiellen Rechts auszugehen. Der Verfahrensmangel ist nur beachtlich, wenn er vom Beschwerdeführer gerügt wird, wobei es genügt, dass Tatsachen substantiiert vorgetragen werden, aus denen sich schlüssig der Mangel des Verfahrens ergibt. Der Verfahrensmangel muss auch tatsächlich vorliegen. Bei einem heilbaren Mangel darf allerdings Heilung nicht eingetreten sein. Nicht erforderlich ist, dass das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht; es genügt, dass das Urteil auf ihm beruhen kann, also die Möglichkeit besteht, dass er die Entscheidung beeinflusst hat (Meyer Ladewig, a a O, § 144 RdNr 32, 34a, 32a, 36, 37, 35; Kummer, a a O, Seite 342).
Zulassungsgründe nach § 144 Abs 2 SGG werden von der Beklagten nicht vorgetragen. Solche sind auch nicht ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung ist nicht anzunehmen, da nicht ersichtlich ist, welche Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig sein könnte. Die Frage, ob ein zum deutschen Familienmitglied zuziehender Familienangehöriger nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist, ist bereits durch die vom Sozialgericht zitierte Entscheidung des BSG höchstrichterlich geklärt. Dass der Sohn eines Vaters Familienangehöriger ist, erscheint vor dem Hintergrund der Regelungen des SGB und der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ernsthaft klärungsbedürftig. Beide Fragen erscheinen auch nicht klärungsfähig, denn als Kind seines leistungsberechtigten Vaters vor Vollendung des 25. Lebensjahres und angesichts der bestehenden Hilfebedürftigkeit gehört der Kläger gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zur Bedarfsgemeinschaft seines leistungsberechtigten Vaters und ist deswegen bereits wegen § 7 Abs 2 Satz 1 SGB II anspruchsberechtigt.
Eine Divergenz des angefochtenen Urteils zu höhergerichtlicher Rechtsprechung lässt sich für die Zeit nach der Entscheidung des BSG vom 30. Januar 2013, B 4 AS 37/12 R nicht verzeichnen.
Ein Verfahrensfehler ist nicht geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Dieser Beschluss kann nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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