L 2 U 40/02

Land
Rheinland-Pfalz
Sozialgericht
LSG Rheinland-Pfalz
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Koblenz (RPF)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
LSG Rheinland-Pfalz
Aktenzeichen
L 2 U 40/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 19.12.2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) in beiden Instanzen zu erstatten. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, welcher Unfallversicherungsträger für die Entschädigung eines Unfalls, den der Beigeladene zu 1) erlitten hat, zuständig ist.

Der 1935 geborene Beigeladene zu 1) erlitt am 1.10.1996 ein Schädelhirntrauma mit occipitaler Fraktur und Epiduralhämatom, eine Felsenbeinfraktur links mit Hypakusis links sowie multiple Prellungen, als er gegen 14 Uhr aus etwa vier Meter Höhe bei Bauarbeiten abstürzte.

Ausweislich eines Aktenvermerks über ein Gespräch zwischen einem Mitarbeiter der Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1) am 25.10.1996 gab Letzterer an: Er sei beim Inhaber des Kaufhauses C. & A. M in S , H 22 "auf 590,- DM-Basis" angestellt. Am Unfalltag seien im Privathaus von C. M Spanplatten verlegt worden; dabei sei er abgestürzt. Die Verlegung der Spanplatten sei erfolgt, um die nicht verkauften Gartenmöbel schmutzgeschützt lagern zu können.

In einem weiteren Aktenvermerk vom 30.10.1996 über ein Gespräch mit C. M wurde festgehalten: Der Beigeladene zu 1) sei bei dem Unternehmen C. & A. M , Kaufhaus-Spielwaren, in der Hauptstraße 22 in S auf 590,- DM-Basis nicht krankenversicherungspflichtig beschäftigt. Im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses habe der Beigeladene zu 1) im noch nicht fertiggestellten Privathaus von C M in der oberen Etage Spanplatten verlegen sollen. Auf diesen Spanplatten hätten die nicht verkauften Gartenmöbel des Unternehmens gelagert werden sollen. Bei dem Verlegen der Spanplatten sei der Beigeladene zu 1) abgestürzt.

Unter dem 3.12.1996 teilte die Firma M auf Anfrage der Klägerin ergänzend mit, es habe eine "Lagermöglichkeit für Gartenmöbel aus dem Verkaufsprogramm nach der Saison" hergerichtet werden sollen. Auf die vorhandene Balkendecke seien etwa 40 Quadratmeter Spanplatten aufgenagelt worden. Mit den Arbeiten sei am 30.9.1996 begonnen worden; diese seien am 2.10.1996 beendet gewesen. Sie hätten an zwei Tagen etwa 10 Stunden in Anspruch genommen und zu 100% den Zwecken des Unternehmens gedient. Die Baustelle (G 19 in S ) habe sich nicht auf betriebseigenem Gelände befunden. Die Arbeiten seien zu 100 % in eigener Regie ausgeführt worden. Bei den Bauarbeiten seien zwei Personen beschäftigt worden, wobei eine eigens dafür eingestellt worden und eine zuvor schon als Stammarbeitnehmer für das Unternehmen tätig gewesen sei. Der Beigeladene zu 1) sei von der Firma M bezahlt worden.

Die Klägerin führte örtliche Ermittlungen durch. Dabei wurde neben dem Beigeladenen zu 1) ua C. M befragt. Dieser gab an: Die Arbeiten an dem Bauvorhaben in S , G 19 seien fast ausschließlich von Firmen ausgeführt worden. Verschiedene kleinere Arbeiten seien vom Beigeladenen zu 1) erledigt worden, der insgesamt ca 100 Stunden am Hausbau gearbeitet habe. Die Decke, bei deren Herstellung es zu dem Unfall gekommen sei, hätte eigentlich später errichtet werden sollen; diese Arbeit sei jedoch in der Zeit vom 30.9. bis 2.10.1996 vorgezogen worden, weil dort Gartenmöbel ("Restbestände aus dem Laden") hätten gelagert werden sollen.

Nach Auswertung des Ergebnisses der Überprüfung vertrat die Klägerin die Ansicht, die Beklagte sei für den Unfall des Beigeladenen zu 1) zuständig. Da sich diese dem nicht anschloss, hat die Klägerin beim Sozialgericht (SG) Koblenz Klage erhoben.

Durch Urteil vom 19.12.2001 hat das SG festgestellt, dass die Beklagte der für den Unfall des Beigeladenen zu 1) zuständige Unfallversicherungsträger sei, und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die in dieser Unfallsache entstandenen Aufwendungen zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt: Vorliegend habe es sich um eine kurzfristige Bauarbeit gehandelt. Denn für die 6-Tage-Grenze des § 657 Abs 1 Nr 7 Reichsversicherungsordnung (RVO) sei die Zeitdauer der einzelnen nicht gewerbsmäßigen Bauarbeit und nicht die Zeitdauer des gesamten Bauvorhabens maßgebend. Wie seit jeher in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt sei, greife jedoch eine Ausnahme von der Regelung des § 657 Abs 1 Nr 7 RVO im Falle von sog Eigen- oder Regiebauten ein, die nicht baugewerbliche Unternehmer auf ihren Grundstücken für ihre Rechnung ausführten oder ausführen ließen, ohne sie an einen Baugewerbetreibenden zu übertragen. In diesem Fall sei die nicht baugewerbliche BG zuständig, welcher der Unternehmer als Mitglied angehöre. Um solche Eigen- oder Regiebauten handele es sich vorliegend. Die kurzfristigen Bauarbeiten, nämlich das Verlegen der Spanplatten, hätten ausschließlich dem Einzelhandelsunternehmen von C. M gedient, weil dort die in der Saison nicht verkauften Gartenmöbel hätten gelagert werden sollen. Die Arbeiten hätten sich auch im Rahmen des laufenden Betriebs gehalten und nur einen geringen Umfang gehabt. Sie seien zudem auf betriebseigenem Gelände ausgeführt worden. Bauarbeiten erfolgten bereits dann auf betriebseigenem Gelände, wenn das Gelände dem Unternehmer zur Nutzung überlassen sei, wobei die rechtliche Grundlage der Nutzung nicht entscheidend sei. Bei dieser Sachlage genüge es für die Anwendung des § 657 Abs 1 Nr 7 RVO, dass die Fläche im Obergeschoss des Hauses von C. M von diesem seinem Betrieb zur Nutzung habe überlassen werden sollen. Unerheblich sei in diesem Zusammenhang, dass mit der Verlegung der Spanplatten die geplante Nutzung (Lagerung der Gartenmöbel) erst habe möglich gemacht werden sollen. Denn nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 31.3.1976 (Az: 2 RU 125/75) sei die Zuständigkeit der Fach-Berufsgenossenschaft (BG) für mit eigenen Kräften ausgeführte kleinere, den Zwecken des Unternehmens unmittelbar dienende Bauarbeiten nicht etwa dann ausgeschlossen, wenn es sich um Arbeiten an einem Neubau gehandelt habe, in dem noch keine betrieblichen Verrichtungen durchgeführt worden seien. Unerheblich sei, ob die Arbeiten ausschließlich von vorübergehend tätigen Helfern verrichtet würden; vorliegend sei auch zu berücksichtigen, dass neben dem Beigeladenen zu 1) und C. M ein Stammarbeitnehmer der Firma M an den Arbeiten beteiligt gewesen sei.

Gegen dieses ihr am 16.1.2002 zugestellte Urteil richtet sich die am 14.2.2002 beim Landessozialgericht Rheinland-Pfalz eingelegte Berufung der Beklagten.

Die Beklagte trägt vor: Eigen- oder Regiebauarbeiten lägen nur vor, wenn die Bauarbeiten auf betriebseigenem Gelände stattfänden. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht erfüllt, weil die von dem Beigeladenen zu 1) ausgeführten Bauvorhaben im Privathaus von C. M erfolgt seien. Dessen neu erbautes Eigenheim sei nicht dadurch zum Betriebsgelände geworden, dass nicht verkaufte Ware habe dort eingelagert werden sollen. Der Sachverhalt des Urteils des BSG vom 18.12.1979 (Az: 2 RU 29/78) sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Zweifelhaft sei auch, ob die Bauarbeiten des Beigeladenen zu 1) unmittelbar den Zwecken des Unternehmens gedient hätten. Insoweit könne nicht entscheidend sein, welchen Zweck der Bauherr angebe. Objektive Anhaltspunkte für einen betriebsdienlichen Zweck fehlten jedenfalls.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des SG Koblenz vom 19.12.2001 aufzuheben und die gegen sie gerichtete Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene zu 2) der für den Unfall des Beigeladenen zu 1) zuständige Versicherungsträger ist, und die Beigeladene zu 2) zur Gewährung von Erstattungsleistungen zu verurteilen.

Die Klägerin trägt vor: Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehe kein Grund, weshalb die subjektive Zielrichtung des Bauherrn für die Abgrenzung, ob Eigen- bzw Regiebauten vorlägen, nicht maßgebend sein solle. Die in Rede stehenden Bauarbeiten hätten auf betriebseigenem Gelände stattgefunden. Im vorliegenden Fall sei sogar § 648 RVO zu prüfen, wonach sich die Zuständigkeit für den Versicherungsschutz ua danach richte, wer zur Zahlung des Arbeitsentgelts verpflichtet sei; diese Rechtsprechung habe ihren Niederschlag in § 133 des Siebten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) gefunden. Den Ausführungen des SG zur Dauer der Bauarbeiten könne sie, die Klägerin, sich nicht anschließen; maßgebend sei insoweit entgegen der Ansicht des SG, ausgehend von der Verwaltungsvereinbarung über die Abgrenzung der versicherungsrechtlichen Zuständigkeit für nicht gewerbsmäßige Bauarbeiten in der Fassung vom 1.5.1972, die Dauer des gesamten Bauvorhabens.

Der Beigeladene zu 1) hat keinen Antrag gestellt.

Die Beigeladene zu 2) beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die von der Klägerin hilfsweise gegen sie erhobene Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Das angefochtene Urteil sei zutreffend. Die von der Klägerin zitierte Verwaltungsvereinbarung sei nicht zu deren Gunsten anwendbar. Im Übrigen sei auch ausgehend von dieser vorliegend lediglich auf die Verlegung der Spanplatten abzustellen, weil die übrigen Arbeiten bereits im Mai 1996 abgeschlossen gewesen seien.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Verwaltungsakten der Klägerin, der Beklagten und der Beigeladenen zu 2) sowie die Prozessakte verwiesen, die ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die nach §§ 143 f, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte der für den Unfall des Beigeladenen zu 1) zuständige Unfallversicherungsträger ist und diese verurteilt, der Klägerin Erstattungsleistungen zu erbringen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (§ 153 Abs 2 SGG), wobei er Folgendes ergänzt:

Die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits richtet sich noch nach den Vorschriften der RVO, weil der Versicherungsfall vor dem Inkrafttreten des SGB VII am 1.1.1997 eingetreten ist (§ 212 SGB VII).

Entgegen der Meinung der Beklagten sind die Voraussetzungen für Eigen- bzw Regiebauten, bei denen die Stamm-Berufsgenossenschaft (hier: die Beklagte) für die Leistungserbringung an den Versicherten zuständig ist (vgl Graeff in Hauck/Noftz, SGB VII, K § 129, Rz 9), - als Ausnahme zur Regelung des § 657 Abs 1 Nr 7 RVO - erfüllt. Nach der Rechtsprechung (BSG SozR 2200 § 647 Nrn 2 und 4) ist die Zuständigkeit der Stamm-Berufsgenossenschaft bei sog Eigen- oder Regiebauten bzw nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten gegeben, die nicht baugewerbliche Unternehmer auf ihren Grundstücken auf ihre Rechnung ausführen oder ausführen lassen, ohne sie an einen Baugewerbetreibenden zu übertragen. Hierzu gehören nicht nur die laufenden Ausbesserungsarbeiten an den Betriebsgebäuden, sondern insbesondere auch den Zwecken des laufenden Betriebes unmittelbar dienende kleine Bauarbeiten (BSG SozR aaO Nr 2). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass üblicherweise in vielen Betrieben solche kleinen Bauarbeiten von Betriebsangehörigen bzw vom Unternehmer selbst ausgeführt werden, die oft nicht über spezielle Fachkenntnisse verfügen, aber aufgrund ihrer allgemeinen handwerklichen Erfahrungen und Geschicklichkeiten in der Lage sind, solche Bauarbeiten zu erledigen.

Vorliegend handelte es sich um eine kurzfristige Bauarbeit, die den Umfang laufender Ausbesserungsarbeiten nicht überschritt. Die Unterscheidung zwischen kleinen und größeren Bauarbeiten richtet sich nach dem Umfang der geplanten Arbeiten (BSG SozR 2200 § 647 Nr 4). Es kann offen bleiben, ob insoweit grundsätzlich auf die Dauer der Tätigkeit in dem einzelnen Gewerk oder auf die gesamte Dauer der betreffenden Bauarbeiten abzustellen ist. Vorliegend sind jedenfalls nur 23 Arbeitsstunden für die Errichtung des Lagerraumes in Ansatz zu bringen, weil diese Arbeiten im Verhältnis zu den übrigen Bauarbeiten versicherungsrechtlich gesondert zu würdigen sind. Aus den Angaben von C. M ergibt sich, dass zum einen Hauserrichtungsarbeiten durchgeführt wurden, die im Unfallzeitpunkt bereits beendet waren, und zum anderen die in Rede stehenden Ausbauarbeiten.

Das Verlegen der Spanplatten diente unmittelbar den Zwecken der Firma M , da die Tätigkeit bezweckte, dort Gartenmöbel im ausschließlichen betrieblichen Interesse lagern zu können. Nach Angaben von C. M wäre die Spanplattenauflage nicht erfolgt, wenn nicht im Dachgeschoss die Gartenmöbel im betrieblichen Interesse hätten gelagert werden sollen. Dafür spricht auch, dass nur der Teil der Dachwohnung, wo die Gartenmöbel untergebracht werden sollten, mit Spanplatten versehen wurde. Die Auffassung der Beklagten, hinsichtlich der betrieblichen Zwecke dürfe nicht auf die subjektiven Angaben des Bauherrn abgestellt werden, ist nicht nachvollziehbar. Welche Absicht im Unfallzeitpunkt bestand, muss im Wesentlichen aufgrund der Angaben des Bauherrn beurteilt werden. Anhaltspunkte dafür, dass die Erklärungen von C. M unrichtig sind, sind nicht ersichtlich, zumal dieser kein Interesse an der Zuständigkeit der Beklagten für die Entschädigung des Unfalls des Beigeladenen zu 1) hat. Dafür, dass die in Rede stehenden Arbeiten in betrieblichem Interesse erfolgt sind, spricht auch die Tatsache, dass der Kläger für die unfallbringende Tätigkeit von der Firma M und nicht etwa von C. M persönlich entlohnt wurde (vgl BSG SozR 2200 § 647 Nr 4).

Wie die Beklagte zutreffend dargelegt hat, verlangt die Rechtsprechung für das Vorliegen von Eigen- oder Regiebauten grundsätzlich, dass die Arbeiten auf dem Grundstück des Unternehmers stattfinden. Auch unter Berücksichtigung dessen ist indes vorliegend die Zuständigkeit der Beklagten gegeben. Dass das Dachgeschoss, in dem später die Gartenmöbel im betrieblichen Interesse gelagert werden sollten, nicht im "Firmeneigentum" stand, ist nämlich unerheblich. Wie das BSG bereits entschieden hat, ist es für die Zuordnung als Eigen- oder Regiebauarbeit nicht unbedingt erforderlich, dass das betreffende Grundstück im Unfallzeitpunkt im Unternehmenseigentum stand (BSG SozR 2200 § 647 Nr 4; Urteil vom 18.12.1979, Az: 2 RU 29/78). Unabhängig davon ist vorliegend festzuhalten, dass es sich bei der "Firma C. & A. M " nicht um eine von C. M zu unterscheidende juristische Person handelt. Da die Firma zum Vermögen von C. M gehört, kann kein Unterschied zwischen "Firmeneigentum" und sonstigem Eigentum gemacht werden.

Vorliegend trifft es zwar zu, dass im Unfallzeitpunkt noch keine Gegenstände im betrieblichen Interesse im Dachgeschoss des Privathauses von C. M untergebracht waren. Insoweit, als im Unfallzeitpunkt noch keine unmittelbare betriebliche Nutzung in den in Rede stehenden Räumen erfolgte, unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt von demjenigen des Urteils des BSG vom 18.12.1979 (aaO). Dies ist jedoch nach Überzeugung des Senats nicht entscheidend. Vielmehr genügt nach dem dargestellten Sinn und Zweck der Rechtsprechung zu Eigen- bzw Regiebauarbeiten die unmittelbar bevorstehende Nutzung des Raumes allein im betrieblichen Interesse. Entscheidend ist zudem, dass das Dachgeschoss schon im Unfallzeitpunkt insoweit mittelbar allein betrieblich genutzt wurde, als dort Arbeiten stattfanden, die ohne die unmittelbar bevorstehende Verwendung als betrieblicher Lagerplatz für Gartenmöbel nicht erfolgt wären. Dass es sich bei Eigen- bzw Regiebauarbeiten nicht zwingend um einen Bau handeln muss, in dem zuvor bereits unmittelbar betriebsdienliche Verrichtungen vorgenommen worden waren, entspricht der Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom 31.3.1976, Az: 2 RU 125/75).

Die Tatsache, dass nicht das gesamte Wohngebäude von C. M im betrieblichen Interesse genutzt werden sollte, ist nicht von wesentlicher Bedeutung. Vielmehr genügt es, dass der betreffende Dachraum eine ausschließliche betriebliche Nutzung erfahren sollte.

Unerheblich ist, dass bei der Verlegung der Spanplatten nicht überwiegend oder ausschließlich Stammarbeiter der Firma M eingesetzt waren. Soweit gefordert wird, dass bei den betreffenden Tätigkeiten ausschließlich oder überwiegend Stammarbeiter beschäftigt werden, ist die Rechtsprechung dem bei Bauarbeiten, die den Umfang laufender Ausbesserungsarbeiten nicht überschreiten, nicht gefolgt (BSG SozR 2200 § 647 Nr 2), auch wenn der ausschließliche Einsatz von Stammarbeitern ein Indiz für die Zuordnung der Arbeiten zum Unternehmen darstellt (BSG SozR 2200 § 647 Nr 4). Im Übrigen war bei den in Rede stehenden Arbeiten des Beigeladenen zu 1) neben diesem auch ein Stammarbeitnehmer der Firma M beteiligt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Da die Beklagte unterlegen ist, hat sie die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen; insoweit ist auch die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils zu korrigieren.

Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
Rechtskraft
Aus
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