L 6 SF 1478/14 AB

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 1478/14 AB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Gesuch der Klägerin vom 30. Oktober 2014, Richter am Landessozialgericht Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, ist unbegründet.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist in der Hauptsache (Az.: L 6 R 1379/11) streitig, ob die Klägerin Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung ab 1. Dezember 2005 hat. Sie wurde im sozialgerichtlichen Verfahren zuerst vom vertreten. Am 19. Oktober 2010 teilte die Rechtsanwaltskanzlei mit, sie vertrete nunmehr die Klägerin. Gegen das abweisende Urteil des Sozialgerichts Meiningen vom 11. Mai 2011 legte sie am 15. August 2011 Berufung ein. Am 28. Februar 2013 haben ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten dem Senat mitgeteilt, dass die Klägerin nunmehr von ihnen vertreten werde, am 7. Februar 2014 Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. beantragt und am 22. Mai 2014 ein Bestätigungsschreiben des vom 17. Januar 2011 über den Austritt der Klägerin vorgelegt. Das im September 2014 gestellte Gesuch, den zuständigen Berichterstatter des 6. Senats, Richter am Landessozialgericht (RLSG) Sch. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, hat der Senat mit Beschluss vom 16. September 2014 als unbegründet abgelehnt.

Mit Verfügung vom 9. Oktober 2014 hat RLSG Sch. die Klägerin um Darlegung der Gründe für die Austrittserklärung beim Sozialverband gebeten. Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 haben deren Prozessbevollmächtigte beantragt, ihn wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. RLSG Sch. sei es erst nach vielen Monaten "eingefallen", noch zusätzliche Informationen einzuholen. Dies lasse bei der Klägerin den Eindruck entstehen, dass ihr das erste Ablehnungsgesuch zum Nachteil gereicht habe, weil die jetzt gestellten Fragen bereits vor Monaten hätten gestellt werden können, wenn sie für die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von PKH von durchschlagender Bedeutung sein sollten.

Der Senat hat eine dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters vom 30. Oktober 2014 ein-geholt, nach der er sich nicht für befangen hält.

II.

Das Gesuch der Klägerin ist unbegründet.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. § 42 Abs. 1 Alternative 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Zur Glaubhaftmachung müssen vom Antragsteller hinreichend substantiiert und nachvollziehbar Tatsachen vorgetragen werden (§ 42 Abs. 2 ZPO). Gründe für ein solches Misstrauen sind nach der Rechtsprechung gegeben, wenn ein am Ver-fahren Beteiligter von seinem Standpunkt aus, jedoch bei vernünftiger objektiver Betrachtung, Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Die Zweifel an der Un-parteilichkeit müssen ihren Grund im Verhalten des Richters haben. Ein im Rahmen gebotener richterlicher Verfahrensweise liegendes Verhalten kann kein Ablehnungsgesuch begründen. Fehler des Richters - sofern nicht besondere weitere Umstände hinzutreten - begründen ebenfalls keine Besorgnis der Befangenheit. Es müssen mit dem Ablehnungsgesuch Gründe dargetan werden, die dafür sprechen, dass die mögliche Fehlerhaftigkeit auf einer unsachlichen Einstellung des Richters gegen den ablehnenden Beteiligten oder auf Willkür beruht (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Beschluss vom 29. März 2007 - Az.: B 9a SB 18/06 B m.w.N., nach juris).

Es sind keine hinreichend objektiven Gründe vorgetragen oder ersichtlich, an der Unparteilichkeit von RLSG Sch. zu zweifeln. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anfrage zu den Gründen der Austrittserklärung gegenüber dem früher hätte gestellt werden können. Jedenfalls war sie durchaus angebracht, denn für die Feststellung der Bedürftigkeit kommt es auf den Erkenntnisstand zum Zeitpunkt der Entscheidung über das PKH-Gesuch an. Notwendige Erklärungen zur Darlegung der Bedürftigkeit sind bis zu seiner Entscheidung zu berücksichtigen und vom Gericht bei der Klägerin von Amts wegen einzuholen. Zum Vermögen gehört nach ganz h.M. (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014 Rdnr. 4 m.w.N.) die kostenlose Vertretungsmöglichkeit durch eine Gewerkschaft oder den. PKH kommt deshalb nicht in Betracht, wenn die Mitgliedschaft gekündigt wurde um PKH zu erlangen. Die Behauptung der Klägerin, sie habe den Eindruck, die Anfrage sei willkürlich und ihrem ersten Ablehnungs-Gesuch geschuldet ("Retourkutsche"), ist damit nicht nachvollziehbar.

Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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