Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
4
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 51 AS 2028/14 ER
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 4 AS 1070/14 B ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II umfasst nur nach § 57 SGB III i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) förderungsfähige Berufsausbildungen, die als staatlich anerkannte Berufsausbildungen in die Liste nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG aufgenommen sind. Nicht einbezogen sind speziell für behinderte Menschen konzipierte Ausbildungen i.S.d. § 66 BBiG.
2. Allein aus der Aufnahme des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis nach § 34 BBiG folgt nicht die bindende Feststellung eines anerkannten Ausbildungsberufs, weil auch Ausbildungen i.S.d. § 66 BBiG (vgl. Ziffer 1) dort aufzunehmen sind (§ 66 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 65 Abs. 2 S. 1 BBiG).
2. Allein aus der Aufnahme des Berufsausbildungsvertrags in das Verzeichnis nach § 34 BBiG folgt nicht die bindende Feststellung eines anerkannten Ausbildungsberufs, weil auch Ausbildungen i.S.d. § 66 BBiG (vgl. Ziffer 1) dort aufzunehmen sind (§ 66 Abs. 2 BBiG i.V.m. § 65 Abs. 2 S. 1 BBiG).
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Juli 2014 abgeändert und der Antragsgegner vorläufig ab dem 1. Mai 2014 bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache verpflichtet, dem Antragsteller Arbeitslosengeld II zu zahlen. Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Kosten beider Instanzen zu erstatten. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung wird abgelehnt.
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten in der hier noch zugrundeliegenden Hauptsache darüber, ob die laufende Berufsausbildung des Antragstellers einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab dem 1. Mai 2014 ausschließt.
Der im Jahr 1995 geborene Antragsteller lebt mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester, geborenen am., in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung betragen insgesamt 600 Euro monatlich (Nettomiete 350 Euro, Betriebskosten-vorauszahlung 125 Euro, Heizkostenvorauszahlung 125 Euro).
Der Vater erhält aufstockend zu seiner Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Renten-versicherung Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Für beide Kinder erhält der Vater Kindergeld in Höhe von jeweils 184 Euro monatlich. Ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 100 Euro monatlich wird von keiner Person erzielt. Auch anrechen-bares Vermögen ist nicht vorhanden.
Der Antragsteller begann am 2. September 2013 eine 3-jährige Ausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik in einer Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation (Berufsausbildungsvertrag vom 2. September 2013). Es handelt sich dabei um eine Ausbildung, die nur für behinderte Menschen vorgesehen ist, für die eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in Betracht kommt. Deswegen ist die Ausbildung nicht in der bei dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) gepflegten Liste der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 42 Hand-werksordnung aufgeführt. Eingetragen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse i.S.d. § 34 BBiG ist hingegen der Berufsausbildungsvertrag vom 2. September 2013.
Der Antragsteller erhält für die Ausbildung von der B. für A. ( ) Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 316 Euro monatlich zzgl. Reisekosten für Pendelfahrten in Höhe von 23,40 Euro monatlich (Bewilligungsbescheid vom 22. August 2013).
Der Antragsgegner kam nach eigener Prüfung laut Aktenvermerk vom 26. September 2013 zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller selbst unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 38,20 Euro monatlich mangels Bedürftigkeit Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II nicht zustehen.
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers legten bereits gegen einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2014 für den vorherigen Be-willigungszeitraum bis 30. April 2014 Widerspruch ein und stellten zugleich wegen früher erlassener Bescheide für diesen Bewilligungszeitraum einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Die Mutter stellte am 18. März 2014 für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 einen Weiterbewilli-gungsantrag ausdrücklich nur für sich und eine weitere Person als Mitglied ihrer Bedarfsge-meinschaft. Daraufhin bewilligte der Antragsgegner Mutter und Tochter mit Bewilligungsbescheid vom 28. März 2014 für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 Arbeitslosengeld II weiter. Im Berechnungsbogen sind Antragsteller und Vater aufgeführt, ohne dass Zahlbeträge eingestellt sind. Die Anlage zu dem Bescheid enthielt den Hinweis, dass ab dem 1. November 2014 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe nicht mehr über-nommen würden, weil sie unangemessen seien.
Auf den dagegen am 8. April 2014 schriftlich eingelegten Widerspruch des Antragstellers teilte der Antragsgegner mit, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, weil die Ausbildung des Antragstellers nach dem BAföG oder §§ 51, 57 f. SGB III abstrakt förderungsfähig sei. Auf die individuelle Förderung als Eingliederungsleistung für behinderte Menschen komme es nicht an (Schreiben vom 15. April 2014).
Bezogen auf die zugrundeliegenden Hauptsachen (Bewilligungszeitraum bis 30. April 2014 und Bewilligungszeitraum ab dem 1. Mai 2014) hat der Antragsteller am 23. April 2014 bei dem Sozialgericht Gotha (SG) einstweiligen Rechtschutz im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.
Das SG hat mit Beschluss vom 1. Juli 2014, dem Antragsteller zugestellt am 7. Juli 2014, den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar stelle alleine die Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik (im Folgenden: Fachkraft) einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG dar, während sich die Ausbildung zum Fachpraktiker (im Folgenden: Fachpraktiker) nur daran unter Berücksichtigung behinderungsbedingter Besonderheiten orientiere. Doch sei entscheidungserheblich darauf abzustellen, dass der Be-rufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis nach § 34 BBiG aufgenommen sei. Die Aufnahme in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge entfalte für die Frage, ob es sich um eine staatlich anerkennte Berufsausbildung handele, nach der Rechtsprechung des BSG Tatbestandswirkung (Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R). In das Ausbildungsverzeichnis selbst sei die Ausbildung allein deshalb nicht aufgenommen, weil es nicht berücksichtige, dass manche staatlich anerkannten Berufsausbildungen behinderten Menschen nicht uneingeschränkt eröffnet seien.
Unerheblich sei weiter, dass der Antragsteller für die Ausbildung Ausbildungsgeld statt Be-rufsausbildungsbeihilfe erhalte. Sei die Rechtsprechung in den Tatsacheninstanzen hierzu uneinheitlich, überzeuge nur die Auffassung, nach der allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit auch für behinderte Menschen abzustellen sei, nicht die konkret-individuell tatsächlich gewährte. Nach der gesetzgeberischen Konzeption seien bereits die ausbildungsbezogenen Leistungen nach dem BAföG und dem SGB III bedarfsgerecht ausgestaltet.
Hiergegen hat der Antragsteller am 4. August 2014 bei dem SG Beschwerde eingelegt. Er hat zugleich in der Beschwerde das einstweilige Rechtsschutzbegehren auf das zuletzt eröffnete Verwaltungsverfahren für den Bewilligungszeitraum ab 1. Mai 2014 beschränkt.
Der Antragsteller hebt hervor, das SG habe verkannt, dass es sich bei der Ausbildung zum Fachpraktiker nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele, was mittlerweile selbst der Antragsgegner einräume. Der Eintragung des konkret-individuellen Ausbil-dungsvertrags in die sogenannte "Lehrlingsrolle" – Verzeichnis der Ausbildungsverträge - könne die staatliche Anerkennung der zugrundeliegenden Ausbildung nicht ersetzen. Allein die mit der Ausbildung eröffnete Möglichkeit unter Anrechnung von Ausbildungszeiten anschließend die Ausbildung zum Fachpraktiker aufzunehmen, führe nicht dazu, bereits die Ausbildung zum Fachpraktiker als staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzusehen. Zu berücksichtigen sei neben dem von dem Antragsgegner bereits anerkannten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung weiter der Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, in Höhe von 35 % des maßgebenden Regelbedarfs, so dass ihm unter Anrechnung des Ausbildungs- und Kindergelds Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich mehr als 140 Euro zustünde.
Der Antragsteller beantragt in der Beschwerde sinngemäß noch,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Juli 2014 abzuändern und den Antragsgegner ab dem 1. Mai 2014 vorläufig bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner räumt ein, dass es sich bei der von dem Antragsteller aufgenommenen Berufsausbildung nicht originär um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass er darauf aufbauend eine Facharbeiterausbildung ab-solvieren könne. Schließlich sei bei dem BSG eine Revision B 14 AS 25/14 R zu der Frage anhängig, ob auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für behinderte Menschen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II begründen.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Auszugs aus der Interimsakte des Antragsgegners (Bl. 1441-1454 und 1607-1650, KdU-Heft Bl. 283-296) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Nachdem der Antragsteller in der Beschwerde sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren auf den Zeitraum ab 1. Mai 2014 beschränkt hat, liegt ihm als Hauptsache nur noch sein Leistungsantrag für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 zugrunde. Dabei kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen bleiben, ob bereits die Mutter für ihn einen Leistungsantrag am 18. März 2014 gestellt und der Antragsgegner diesen mit Bewilligungsbescheid vom 28. März 2014 abgelehnt hat. Sollte das nicht der Fall sein, wäre seinem Widerspruch gegen den Bewil-ligungsbescheid vom 28. März 2014 ein Leistungsantrag zu entnehmen, auf den der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. April 2014 zu erkennen gegeben hat, ihm nicht entsprechen zu wollen, selbst wenn dem Schreiben keine rechtsverbindliche Ablehnung zu entnehmen sein sollte.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.
Die Beschwerde ist im einstweiligen Rechtsschutz, der in der Hauptsache eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur statthaft, wenn der Beschwerdewert der Hauptsache 750 Euro übersteigt (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 6f m.w.N.; klarstellende Gesetzesbegründung: BR-Drucks 811/12 S. 65); es sei denn, es sind in der Hauptsache wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG).
Der Antragsteller macht in der Hauptsache ab dem 1. Mai 2014 Leistungen in Höhe von mehr als 140 Euro monatlich geltend. Selbst wenn der Streitgegenstand auf den Bewilligungszeitraum für Mutter und Tochter von Mai bis Oktober 2014 beschränkt wäre, sind damit Geldleistungen von mehr als 750 Euro erfasst.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag bei Leistungsbegehren in der Regel durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Viel-mehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 27 und 29, 29a m.w.N.; Wehrhahn in Estelmann, SGB II, Stand: August 2009, § 86b Rn. 60 m.w.N.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann.
Dem Antragsteller steht ab dem 1. Mai 2014 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu. Liegen die allgemeinen Voraussetzungen dafür offensichtlich vor, kann er auch nicht wegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I 2854) - F. 2012 -, in Kraft ab 1. April 2012 dem Grunde nach nur auf Leistungen nach § 27 SGB II F. 2012 verwiesen werden.
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift nur bei Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III F. 2012 dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Dem Terminsbericht des BSG Nr. 37/14 Ziffer 3 zu dem bisher unveröffentlichten Urteil des BSG vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - ist zu entnehmen, dass der Leistungsausschluss stets greifen soll, wenn abstrakt, d.h. unabhängig von den individuell-konkreten Voraussetzungen es sich um eine nach den vorbenannten Vorschriften dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung handelt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 6. September 2009 - 2007 - B 4 AS 36/06 R, juris). Unerheblich ist dabei hingegen, ob konkret-individuell die Ausbildung als Teilhabeleistung für behinderte Menschen gefördert wird (Terminsbericht, a.a.O.).
Eine solche abstrakte Förderungsfähigkeit ist jedoch nicht auszumachen.
Eine Förderung nach dem BAföG scheitert bereits daran, dass es sich bei der Ausbildungsstätte weder um eine Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG handelt noch Fernunterricht i.S.d. § 3 BAföG erteilt wird.
Fehl am Platz ist auch der Hinweis des Antragsgegners, in den Leistungsausschluss seien, auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen i.S.d. § 51 SGB III F. 2012 einbezogen. Unabhängig von der Frage, ob das auch für solche Bildungsmaßnahmen gilt, die ausschließlich als besondere Teilhabeleistungen i.S.d. § 113 Abs. 1 Nr. 2 SGB III F. 2012 nur behinderten Menschen angeboten werden und deshalb keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III F. 2012 begründen können (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 13. März 2014 - L 9 AS 310/13, juris) - vorrangig zu dieser Frage ist die Revision B 14 AS 25/14 R bei dem BSG anhängig -, folgt das schon daraus, dass die Ausbildung zum Fachpraktiker i.S.d. § 66 BBiG keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beinhaltet.
Schließlich handelt es sich auch nicht um eine Berufsausbildung, welche nach § 57 SGB III F. 2012 förderungsfähig ist. Dies setzte voraus, dass es sich um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf i.S.d. § 4 BBiG handelte, was selbst der Antragsgegner nicht mehr behauptet. Die Ausbildung ist im Gegensatz zu einer Ausbildung zur Fachkraft nicht in die bei dem BiBB nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG geführte Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe aufgenommen. Es handelt sich vielmehr um eine Ausbildung nach § 66 Abs. 1 BBiG für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt.
Nicht gefolgt werden kann dem SG, das gleichwohl meint, die Aufnahme des Ausbildungs-vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG entfalte da-hingehend Tatbestandswirkung, richtigerweise Feststellungswirkung (vgl. zum Unterschied: BSG, Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 86/96 R, juris Rn. 21), dass die Ausbildung als staatlich anerkennt anzusehen sei.
Die Auffassung verkennt bereits, dass nach der gesetzlichen Konzeption nicht nur Ausbil-dungsverhältnisse in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen in das Verzeichnis nach §§ 34 Abs. 1 BBiG bzw. für behinderte Menschen nach § 65 Abs. 2 S. 1 BBiG aufzunehmen sind, sondern ausdrücklich die Aufnahme der Ausbildungsverhältnisse auch für Ausbildungen an-geordnet ist, die für behinderte Menschen anstelle einer staatlich anerkannten Ausbildung vorgesehen sind (§ 66 Abs. 2 BBiG, der auf § 65 Abs. 2 S. 1 BBiG verweist). Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt somit überhaupt nicht ein Ausbildungsverhältnis in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf voraus. Deshalb ist die von dem SG hierfür angeführte Entscheidung des BSG zu § 60 SGB III a.F. (Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris) so zu verstehen, dass allein die Eintragung in das Verzeichnis den Nachweis dafür er-bringt, dass konkret-individuell die Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht, was ebenfalls eine Leistungsvoraussetzung für eine arbeitsförderungsrechtliche Förderung nach § 57 SGB III F. 2012 darstellt (vgl. zu § 60 SGB III a.F.: BSG, Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.).
Mangels Auslandsbezug kommt eine Förderung nach § 58 SGB III F. 2012 ohnehin nicht in Betracht.
Steht damit bereits fest, dass der Antragsteller in der Hauptsache voll obsiegen wird, kann selbst ein nur geringfügiger Anspruch den weiter erforderlichen Anordnungsgrund von Bagatellfällen abgesehen auslösen. Der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II anspruchserhöhend zu berücksichtigen ist, weil er Teilhabeleistungen nach § 33 SGB IX erhält. Damit steht ihm Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich mehr als 100 Euro zu, selbst wenn der Senat offen lässt, ob der von dem Antrags-gegner bei seiner Bedürftigkeitsberechnung zugrunde gelegte Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II dem Antragsteller ebenso zusteht. Den in diesem Fall verminderten Anforderungen an den Anordnungsgrund ist damit in jedem Fall genüge getan. Allein die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners bis zur Erledigung des Rechts-streits in der Hauptsache, kann dem Antragsteller das ihm zustehende uneingeschränkte menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 1 GG in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe im vollen Umfang sichern. Zumal auch das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG durch die einstweilige Anordnung ge-währleistet sein soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97, juris Rn. 69).
Einem in die Abwägung einzustellenden Rückgriffsrisiko ist der Antragsgegner nicht ausgesetzt, weil die Entscheidung in der Hauptsache die vorläufige Leistungspflicht zu seinen Gunsten nicht abändern wird. Jedenfalls in dieser Konstellation hat im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung die vorläufige Leistungspflicht ab dem Zeitpunkt einzusetzen, zu dem der einstweilige Rechtsschutz erwirkt ist (hier: ab dem 1. Mai 2014). Auch wenn eine gegenwärtige Bedarfsdeckung grundsätzlich für die Vergangenheit nicht mehr nachgeholt werden kann, folgt das aus dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Das faktische Unvermögen, den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz in der normativ gebotenen Schnelligkeit bei existenzsichernden Leistungen tatsächlich erbringen zu können, darf nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen, um der grundrechtlichen Gewährleistung so weit wie möglich entsprechen zu können (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. April 2012 - L 8 SO 58/12 B ER, juris; für Hauptsache bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: BVerwG, Urteil vom 16. April 1969 - V C 96.68, juris; Wehrhahn, a.a.O. Rn. 70 f. m.w.N.), wenn für die Gegenseite damit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nachwirkende Nachteile nicht verbunden sind.
Zumal vorliegend die Entscheidung in der Beschwerde allein dadurch verzögert worden ist, dass das SG zunächst den von der Kammervorsitzenden unterschriebenen Beschluss nicht zur Gerichtsakte genommen hat und der Antragsgegner der Aufforderung des Berichterstatters, die Leistungsakte zeitnah zu übersenden, nicht nachgekommen ist.
Ob oder unter welchen weiteren Voraussetzungen das selbst dann zu gelten hätte, wenn der Sozialleistungsträger durch die zeitlich weitergehende vorläufige Leistungspflicht einem höheren Rückgriffsrisiko im Falle eines - teilweisen - Obsiegens in der Hauptsache ausgesetzt wäre, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Die einstweilige Anordnung hat entsprechend § 130 SGG nur dem Grunde nach zu ergehen (zu dieser Möglichkeit: Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl., § 201 Rn. 2a m.w.N.), weil der Antragsteller das ausdrücklich beantragt hat (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl., § 130 Rn. 2e). Der Antragsgegner wird bei Ausführung der vorläufigen Verpflichtung den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu beachten haben.
Die Dauer der vorläufigen Leistungspflicht soll ebenfalls dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.
Richtet sich grundsätzlich die Dauer der vorläufigen Leistungsverpflichtung nach dem zeitlichen Streitgegenstand in der Hauptsache, ist zu beachten, dass bei einer vollständigen Ablehnung von Leistungen ohne zeitliche Begrenzung auf einen zeitlich unbestimmten Leistungsantrag Gegenstand der Hauptsache der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts ist (für SGB II: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R; 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R; 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R und 7/07 R; für SGB XII: BSG, 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R). Es sei denn, ein weiterer Leistungsantrag des An-tragstellers würde erneut abgelehnt. Nur in diesem Fall begründete der spätere Leistungsantrag eine Zäsur, aufgrund dessen der Streitgegenstand für den früheren Leistungsantrag zeitlich mit der späteren Antragstellung enden würde. Dem Antragsgegner soll daher nur in letzterem Fall die Möglichkeit eröffnet sein, die vorläufige Leistung von sich aus einzustellen. Ohne eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sollte er gleichwohl auch ohne gerichtliche Anordnung von dieser Möglichkeit absehen, um Folgeverfahren zu derselben Rechtsfrage im einstweiligen Rechtsschutz zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Beschwerde entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Soweit der Antragsteller zunächst einstweiligen Rechtsschutz bereits ab dem 23. April 2014 begehrt hat, kommt dem kein kostenrelevantes Gewicht zu.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung ist abzulehnen. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden, weil dem Antragsteller aufgrund dieses Beschlusses ein rechtskräftiger Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zusteht, dessen Leistungsfähigkeit und -willigkeit im Falle einer gerichtlich auferlegten Pflicht zur Kostenerstattung nicht in Zweifel steht (vgl. Senat, Be-schluss vom 13. Februar 2012 - L 4 AS 1197/11 B, juris). Auch ist ohne weitere Anhaltspunk-te unter dieser Voraussetzung nicht zu befürchten, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers diesen gegenüber dem Antragsgegner vorrangig wegen seiner anwaltlichen Vergütung in Anspruch nehmen wird. Daher bedarf der Antragsteller auch nicht des Schutzes vor einer vorrangigen Inanspruchnahme durch seinen Prozessbevollmächtigten, den im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - keine Geltendmachung der anwaltlichen Vergütung gegenüber der eigenen Partei - bieten würde (Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - L 4 AS 306/14 B ER, juris).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Tatbestand:
I.
Die Beteiligten streiten in der hier noch zugrundeliegenden Hauptsache darüber, ob die laufende Berufsausbildung des Antragstellers einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II ab dem 1. Mai 2014 ausschließt.
Der im Jahr 1995 geborene Antragsteller lebt mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester, geborenen am., in einem gemeinsamen Haushalt. Die Kosten für Unterkunft und Heizung betragen insgesamt 600 Euro monatlich (Nettomiete 350 Euro, Betriebskosten-vorauszahlung 125 Euro, Heizkostenvorauszahlung 125 Euro).
Der Vater erhält aufstockend zu seiner Erwerbsminderungsrente aus der gesetzlichen Renten-versicherung Grundsicherungsleistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII. Für beide Kinder erhält der Vater Kindergeld in Höhe von jeweils 184 Euro monatlich. Ein Nettoarbeitsentgelt von mehr als 100 Euro monatlich wird von keiner Person erzielt. Auch anrechen-bares Vermögen ist nicht vorhanden.
Der Antragsteller begann am 2. September 2013 eine 3-jährige Ausbildung zum Fachpraktiker Metalltechnik in einer Einrichtung zur beruflichen Rehabilitation (Berufsausbildungsvertrag vom 2. September 2013). Es handelt sich dabei um eine Ausbildung, die nur für behinderte Menschen vorgesehen ist, für die eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf aufgrund der Art und Schwere ihrer Behinderung nicht in Betracht kommt. Deswegen ist die Ausbildung nicht in der bei dem Bundesinstitut für Berufsbildung (BiBB) gepflegten Liste der anerkannten Ausbildungsberufe nach § 4 Berufsbildungsgesetz (BBiG) bzw. § 42 Hand-werksordnung aufgeführt. Eingetragen in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse i.S.d. § 34 BBiG ist hingegen der Berufsausbildungsvertrag vom 2. September 2013.
Der Antragsteller erhält für die Ausbildung von der B. für A. ( ) Ausbildungsgeld als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben in Höhe von 316 Euro monatlich zzgl. Reisekosten für Pendelfahrten in Höhe von 23,40 Euro monatlich (Bewilligungsbescheid vom 22. August 2013).
Der Antragsgegner kam nach eigener Prüfung laut Aktenvermerk vom 26. September 2013 zu dem Ergebnis, dass dem Antragsteller selbst unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von 38,20 Euro monatlich mangels Bedürftigkeit Leistungen für Auszubildende nach § 27 SGB II nicht zustehen.
Die Prozessbevollmächtigten des Antragstellers legten bereits gegen einen Änderungs- und Rückforderungsbescheid des Antragsgegners vom 20. Februar 2014 für den vorherigen Be-willigungszeitraum bis 30. April 2014 Widerspruch ein und stellten zugleich wegen früher erlassener Bescheide für diesen Bewilligungszeitraum einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X.
Die Mutter stellte am 18. März 2014 für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 einen Weiterbewilli-gungsantrag ausdrücklich nur für sich und eine weitere Person als Mitglied ihrer Bedarfsge-meinschaft. Daraufhin bewilligte der Antragsgegner Mutter und Tochter mit Bewilligungsbescheid vom 28. März 2014 für den Zeitraum vom 1. Mai 2014 bis 31. Oktober 2014 Arbeitslosengeld II weiter. Im Berechnungsbogen sind Antragsteller und Vater aufgeführt, ohne dass Zahlbeträge eingestellt sind. Die Anlage zu dem Bescheid enthielt den Hinweis, dass ab dem 1. November 2014 die tatsächlichen Kosten der Unterkunft in voller Höhe nicht mehr über-nommen würden, weil sie unangemessen seien.
Auf den dagegen am 8. April 2014 schriftlich eingelegten Widerspruch des Antragstellers teilte der Antragsgegner mit, dem Widerspruch nicht abzuhelfen, weil die Ausbildung des Antragstellers nach dem BAföG oder §§ 51, 57 f. SGB III abstrakt förderungsfähig sei. Auf die individuelle Förderung als Eingliederungsleistung für behinderte Menschen komme es nicht an (Schreiben vom 15. April 2014).
Bezogen auf die zugrundeliegenden Hauptsachen (Bewilligungszeitraum bis 30. April 2014 und Bewilligungszeitraum ab dem 1. Mai 2014) hat der Antragsteller am 23. April 2014 bei dem Sozialgericht Gotha (SG) einstweiligen Rechtschutz im Wege der einstweiligen Anordnung beantragt.
Das SG hat mit Beschluss vom 1. Juli 2014, dem Antragsteller zugestellt am 7. Juli 2014, den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, zwar stelle alleine die Ausbildung zur Fachkraft für Metalltechnik (im Folgenden: Fachkraft) einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nach dem BBiG dar, während sich die Ausbildung zum Fachpraktiker (im Folgenden: Fachpraktiker) nur daran unter Berücksichtigung behinderungsbedingter Besonderheiten orientiere. Doch sei entscheidungserheblich darauf abzustellen, dass der Be-rufsausbildungsvertrag in das Verzeichnis nach § 34 BBiG aufgenommen sei. Die Aufnahme in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverträge entfalte für die Frage, ob es sich um eine staatlich anerkennte Berufsausbildung handele, nach der Rechtsprechung des BSG Tatbestandswirkung (Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R). In das Ausbildungsverzeichnis selbst sei die Ausbildung allein deshalb nicht aufgenommen, weil es nicht berücksichtige, dass manche staatlich anerkannten Berufsausbildungen behinderten Menschen nicht uneingeschränkt eröffnet seien.
Unerheblich sei weiter, dass der Antragsteller für die Ausbildung Ausbildungsgeld statt Be-rufsausbildungsbeihilfe erhalte. Sei die Rechtsprechung in den Tatsacheninstanzen hierzu uneinheitlich, überzeuge nur die Auffassung, nach der allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit auch für behinderte Menschen abzustellen sei, nicht die konkret-individuell tatsächlich gewährte. Nach der gesetzgeberischen Konzeption seien bereits die ausbildungsbezogenen Leistungen nach dem BAföG und dem SGB III bedarfsgerecht ausgestaltet.
Hiergegen hat der Antragsteller am 4. August 2014 bei dem SG Beschwerde eingelegt. Er hat zugleich in der Beschwerde das einstweilige Rechtsschutzbegehren auf das zuletzt eröffnete Verwaltungsverfahren für den Bewilligungszeitraum ab 1. Mai 2014 beschränkt.
Der Antragsteller hebt hervor, das SG habe verkannt, dass es sich bei der Ausbildung zum Fachpraktiker nicht um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele, was mittlerweile selbst der Antragsgegner einräume. Der Eintragung des konkret-individuellen Ausbil-dungsvertrags in die sogenannte "Lehrlingsrolle" – Verzeichnis der Ausbildungsverträge - könne die staatliche Anerkennung der zugrundeliegenden Ausbildung nicht ersetzen. Allein die mit der Ausbildung eröffnete Möglichkeit unter Anrechnung von Ausbildungszeiten anschließend die Ausbildung zum Fachpraktiker aufzunehmen, führe nicht dazu, bereits die Ausbildung zum Fachpraktiker als staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anzusehen. Zu berücksichtigen sei neben dem von dem Antragsgegner bereits anerkannten Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung weiter der Mehrbedarf für behinderte Leistungsberechtigte, welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, in Höhe von 35 % des maßgebenden Regelbedarfs, so dass ihm unter Anrechnung des Ausbildungs- und Kindergelds Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich mehr als 140 Euro zustünde.
Der Antragsteller beantragt in der Beschwerde sinngemäß noch,
den Beschluss des Sozialgerichts Gotha vom 1. Juli 2014 abzuändern und den Antragsgegner ab dem 1. Mai 2014 vorläufig bis zu einer Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache zu verpflichten, ihm Arbeitslosengeld II zu zahlen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Antragsgegner räumt ein, dass es sich bei der von dem Antragsteller aufgenommenen Berufsausbildung nicht originär um einen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf handele. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass er darauf aufbauend eine Facharbeiterausbildung ab-solvieren könne. Schließlich sei bei dem BSG eine Revision B 14 AS 25/14 R zu der Frage anhängig, ob auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen für behinderte Menschen den Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II begründen.
Wegen weiterer Einzelheiten und dem Vorbringen der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Auszugs aus der Interimsakte des Antragsgegners (Bl. 1441-1454 und 1607-1650, KdU-Heft Bl. 283-296) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
II.
Nachdem der Antragsteller in der Beschwerde sein einstweiliges Rechtsschutzbegehren auf den Zeitraum ab 1. Mai 2014 beschränkt hat, liegt ihm als Hauptsache nur noch sein Leistungsantrag für den Zeitraum ab 1. Mai 2014 zugrunde. Dabei kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren offen bleiben, ob bereits die Mutter für ihn einen Leistungsantrag am 18. März 2014 gestellt und der Antragsgegner diesen mit Bewilligungsbescheid vom 28. März 2014 abgelehnt hat. Sollte das nicht der Fall sein, wäre seinem Widerspruch gegen den Bewil-ligungsbescheid vom 28. März 2014 ein Leistungsantrag zu entnehmen, auf den der Antragsgegner mit Schreiben vom 15. April 2014 zu erkennen gegeben hat, ihm nicht entsprechen zu wollen, selbst wenn dem Schreiben keine rechtsverbindliche Ablehnung zu entnehmen sein sollte.
Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft.
Die Beschwerde ist im einstweiligen Rechtsschutz, der in der Hauptsache eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, nur statthaft, wenn der Beschwerdewert der Hauptsache 750 Euro übersteigt (Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl., § 86b Rn. 6f m.w.N.; klarstellende Gesetzesbegründung: BR-Drucks 811/12 S. 65); es sei denn, es sind in der Hauptsache wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betroffen (§ 172 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m. § 144 Abs. 1 SGG).
Der Antragsteller macht in der Hauptsache ab dem 1. Mai 2014 Leistungen in Höhe von mehr als 140 Euro monatlich geltend. Selbst wenn der Streitgegenstand auf den Bewilligungszeitraum für Mutter und Tochter von Mai bis Oktober 2014 beschränkt wäre, sind damit Geldleistungen von mehr als 750 Euro erfasst.
Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen vor.
Nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag bei Leistungsbegehren in der Regel durch einstweilige Anordnung eine vorläufige Regelung treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Danach muss die einstweilige Anordnung erforderlich sein, um einen wesentlichen Nachteil für den Antragsteller abzuwenden. Ein solcher Nachteil ist nur anzunehmen, wenn einerseits dem Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner ein materiell-rechtlicher Leistungsanspruch in der Hauptsache – möglicherweise - zusteht (Anordnungsanspruch) und es ihm andererseits nicht zuzumuten ist, die Entscheidung über den Anspruch in der Hauptsache abzuwarten.
Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander. Viel-mehr stehen beide in einer Wechselbeziehung zueinander, nach der die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 10. Aufl., § 86b Rn. 27 und 29, 29a m.w.N.; Wehrhahn in Estelmann, SGB II, Stand: August 2009, § 86b Rn. 60 m.w.N.): Wäre eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Wäre eine Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann.
Dem Antragsteller steht ab dem 1. Mai 2014 ein Anspruch auf Arbeitslosengeld II zu. Liegen die allgemeinen Voraussetzungen dafür offensichtlich vor, kann er auch nicht wegen eines Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 5 SGB II i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I 2854) - F. 2012 -, in Kraft ab 1. April 2012 dem Grunde nach nur auf Leistungen nach § 27 SGB II F. 2012 verwiesen werden.
Der Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 5 SGB II greift nur bei Auszubildenden, deren Ausbildung im Rahmen des BAföG oder nach den §§ 51, 57 und 58 SGB III F. 2012 dem Grunde nach förderungsfähig ist.
Dem Terminsbericht des BSG Nr. 37/14 Ziffer 3 zu dem bisher unveröffentlichten Urteil des BSG vom 6. August 2014 - B 4 AS 55/13 R - ist zu entnehmen, dass der Leistungsausschluss stets greifen soll, wenn abstrakt, d.h. unabhängig von den individuell-konkreten Voraussetzungen es sich um eine nach den vorbenannten Vorschriften dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung handelt (vgl. bereits BSG, Urteil vom 6. September 2009 - 2007 - B 4 AS 36/06 R, juris). Unerheblich ist dabei hingegen, ob konkret-individuell die Ausbildung als Teilhabeleistung für behinderte Menschen gefördert wird (Terminsbericht, a.a.O.).
Eine solche abstrakte Förderungsfähigkeit ist jedoch nicht auszumachen.
Eine Förderung nach dem BAföG scheitert bereits daran, dass es sich bei der Ausbildungsstätte weder um eine Schule i.S.d. § 2 Abs. 1 BAföG handelt noch Fernunterricht i.S.d. § 3 BAföG erteilt wird.
Fehl am Platz ist auch der Hinweis des Antragsgegners, in den Leistungsausschluss seien, auch berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen i.S.d. § 51 SGB III F. 2012 einbezogen. Unabhängig von der Frage, ob das auch für solche Bildungsmaßnahmen gilt, die ausschließlich als besondere Teilhabeleistungen i.S.d. § 113 Abs. 1 Nr. 2 SGB III F. 2012 nur behinderten Menschen angeboten werden und deshalb keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe nach §§ 56 ff. SGB III F. 2012 begründen können (vgl. hierzu: LSG NRW, Urteil vom 13. März 2014 - L 9 AS 310/13, juris) - vorrangig zu dieser Frage ist die Revision B 14 AS 25/14 R bei dem BSG anhängig -, folgt das schon daraus, dass die Ausbildung zum Fachpraktiker i.S.d. § 66 BBiG keine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme beinhaltet.
Schließlich handelt es sich auch nicht um eine Berufsausbildung, welche nach § 57 SGB III F. 2012 förderungsfähig ist. Dies setzte voraus, dass es sich um eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf i.S.d. § 4 BBiG handelte, was selbst der Antragsgegner nicht mehr behauptet. Die Ausbildung ist im Gegensatz zu einer Ausbildung zur Fachkraft nicht in die bei dem BiBB nach § 90 Abs. 3 Nr. 3 BBiG geführte Liste der staatlich anerkannten Ausbildungsberufe aufgenommen. Es handelt sich vielmehr um eine Ausbildung nach § 66 Abs. 1 BBiG für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt.
Nicht gefolgt werden kann dem SG, das gleichwohl meint, die Aufnahme des Ausbildungs-vertrages in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse nach § 34 BBiG entfalte da-hingehend Tatbestandswirkung, richtigerweise Feststellungswirkung (vgl. zum Unterschied: BSG, Urteil vom 19. März 1998 - B 7 AL 86/96 R, juris Rn. 21), dass die Ausbildung als staatlich anerkennt anzusehen sei.
Die Auffassung verkennt bereits, dass nach der gesetzlichen Konzeption nicht nur Ausbil-dungsverhältnisse in staatlich anerkannten Ausbildungsberufen in das Verzeichnis nach §§ 34 Abs. 1 BBiG bzw. für behinderte Menschen nach § 65 Abs. 2 S. 1 BBiG aufzunehmen sind, sondern ausdrücklich die Aufnahme der Ausbildungsverhältnisse auch für Ausbildungen an-geordnet ist, die für behinderte Menschen anstelle einer staatlich anerkannten Ausbildung vorgesehen sind (§ 66 Abs. 2 BBiG, der auf § 65 Abs. 2 S. 1 BBiG verweist). Die Aufnahme in das Verzeichnis setzt somit überhaupt nicht ein Ausbildungsverhältnis in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf voraus. Deshalb ist die von dem SG hierfür angeführte Entscheidung des BSG zu § 60 SGB III a.F. (Urteil vom 18. August 2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris) so zu verstehen, dass allein die Eintragung in das Verzeichnis den Nachweis dafür er-bringt, dass konkret-individuell die Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht, was ebenfalls eine Leistungsvoraussetzung für eine arbeitsförderungsrechtliche Förderung nach § 57 SGB III F. 2012 darstellt (vgl. zu § 60 SGB III a.F.: BSG, Urteil vom 18. August 2005, a.a.O.).
Mangels Auslandsbezug kommt eine Förderung nach § 58 SGB III F. 2012 ohnehin nicht in Betracht.
Steht damit bereits fest, dass der Antragsteller in der Hauptsache voll obsiegen wird, kann selbst ein nur geringfügiger Anspruch den weiter erforderlichen Anordnungsgrund von Bagatellfällen abgesehen auslösen. Der Antragsteller hat zutreffend darauf hingewiesen, dass der Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II anspruchserhöhend zu berücksichtigen ist, weil er Teilhabeleistungen nach § 33 SGB IX erhält. Damit steht ihm Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich mehr als 100 Euro zu, selbst wenn der Senat offen lässt, ob der von dem Antrags-gegner bei seiner Bedürftigkeitsberechnung zugrunde gelegte Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung nach § 21 Abs. 5 SGB II dem Antragsteller ebenso zusteht. Den in diesem Fall verminderten Anforderungen an den Anordnungsgrund ist damit in jedem Fall genüge getan. Allein die vorläufige Verpflichtung des Antragsgegners bis zur Erledigung des Rechts-streits in der Hauptsache, kann dem Antragsteller das ihm zustehende uneingeschränkte menschenwürdige Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 i.V.m. 20 Abs. 1 GG in der vom Gesetzgeber vorgesehenen Höhe im vollen Umfang sichern. Zumal auch das Benachteiligungsverbot für behinderte Menschen aus Art. 3 Abs. 3 S. 2 GG durch die einstweilige Anordnung ge-währleistet sein soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1997 - 1 BvR 9/97, juris Rn. 69).
Einem in die Abwägung einzustellenden Rückgriffsrisiko ist der Antragsgegner nicht ausgesetzt, weil die Entscheidung in der Hauptsache die vorläufige Leistungspflicht zu seinen Gunsten nicht abändern wird. Jedenfalls in dieser Konstellation hat im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung die vorläufige Leistungspflicht ab dem Zeitpunkt einzusetzen, zu dem der einstweilige Rechtsschutz erwirkt ist (hier: ab dem 1. Mai 2014). Auch wenn eine gegenwärtige Bedarfsdeckung grundsätzlich für die Vergangenheit nicht mehr nachgeholt werden kann, folgt das aus dem Grundrecht des Antragstellers auf effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 S. 1 GG. Das faktische Unvermögen, den gebotenen einstweiligen Rechtsschutz in der normativ gebotenen Schnelligkeit bei existenzsichernden Leistungen tatsächlich erbringen zu können, darf nicht zu Lasten des Rechtsschutzsuchenden gehen, um der grundrechtlichen Gewährleistung so weit wie möglich entsprechen zu können (vgl. Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 26. April 2012 - L 8 SO 58/12 B ER, juris; für Hauptsache bei Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts: BVerwG, Urteil vom 16. April 1969 - V C 96.68, juris; Wehrhahn, a.a.O. Rn. 70 f. m.w.N.), wenn für die Gegenseite damit bis zur Entscheidung in der Hauptsache nachwirkende Nachteile nicht verbunden sind.
Zumal vorliegend die Entscheidung in der Beschwerde allein dadurch verzögert worden ist, dass das SG zunächst den von der Kammervorsitzenden unterschriebenen Beschluss nicht zur Gerichtsakte genommen hat und der Antragsgegner der Aufforderung des Berichterstatters, die Leistungsakte zeitnah zu übersenden, nicht nachgekommen ist.
Ob oder unter welchen weiteren Voraussetzungen das selbst dann zu gelten hätte, wenn der Sozialleistungsträger durch die zeitlich weitergehende vorläufige Leistungspflicht einem höheren Rückgriffsrisiko im Falle eines - teilweisen - Obsiegens in der Hauptsache ausgesetzt wäre, ist vorliegend nicht zu entscheiden.
Die einstweilige Anordnung hat entsprechend § 130 SGG nur dem Grunde nach zu ergehen (zu dieser Möglichkeit: Leitherer in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl., § 201 Rn. 2a m.w.N.), weil der Antragsteller das ausdrücklich beantragt hat (Keller in Meyer-Ladewig u.a., SGG, 11. Aufl., § 130 Rn. 2e). Der Antragsgegner wird bei Ausführung der vorläufigen Verpflichtung den Mehrbedarf nach § 21 Abs. 4 SGB II zu beachten haben.
Die Dauer der vorläufigen Leistungspflicht soll ebenfalls dem Betragsverfahren vorbehalten bleiben.
Richtet sich grundsätzlich die Dauer der vorläufigen Leistungsverpflichtung nach dem zeitlichen Streitgegenstand in der Hauptsache, ist zu beachten, dass bei einer vollständigen Ablehnung von Leistungen ohne zeitliche Begrenzung auf einen zeitlich unbestimmten Leistungsantrag Gegenstand der Hauptsache der gesamte Zeitraum bis zur Entscheidung des Gerichts ist (für SGB II: BSG, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 14/06 R; 16. Mai 2007 – B 11b AS 37/06 R; 31. Oktober 2007 – B 14/11b AS 59/06 R und 7/07 R; für SGB XII: BSG, 11. Dezember 2007 – B 8/9b SO 12/06 R). Es sei denn, ein weiterer Leistungsantrag des An-tragstellers würde erneut abgelehnt. Nur in diesem Fall begründete der spätere Leistungsantrag eine Zäsur, aufgrund dessen der Streitgegenstand für den früheren Leistungsantrag zeitlich mit der späteren Antragstellung enden würde. Dem Antragsgegner soll daher nur in letzterem Fall die Möglichkeit eröffnet sein, die vorläufige Leistung von sich aus einzustellen. Ohne eine wesentliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sollte er gleichwohl auch ohne gerichtliche Anordnung von dieser Möglichkeit absehen, um Folgeverfahren zu derselben Rechtsfrage im einstweiligen Rechtsschutz zu vermeiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf dem Ausgang der Beschwerde entsprechend § 193 Abs. 1 S. 1 SGG. Soweit der Antragsteller zunächst einstweiligen Rechtsschutz bereits ab dem 23. April 2014 begehrt hat, kommt dem kein kostenrelevantes Gewicht zu.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter anwaltlicher Beiordnung ist abzulehnen. Der Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig geworden, weil dem Antragsteller aufgrund dieses Beschlusses ein rechtskräftiger Kostenerstattungsanspruch gegenüber dem Antragsgegner zusteht, dessen Leistungsfähigkeit und -willigkeit im Falle einer gerichtlich auferlegten Pflicht zur Kostenerstattung nicht in Zweifel steht (vgl. Senat, Be-schluss vom 13. Februar 2012 - L 4 AS 1197/11 B, juris). Auch ist ohne weitere Anhaltspunk-te unter dieser Voraussetzung nicht zu befürchten, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers diesen gegenüber dem Antragsgegner vorrangig wegen seiner anwaltlichen Vergütung in Anspruch nehmen wird. Daher bedarf der Antragsteller auch nicht des Schutzes vor einer vorrangigen Inanspruchnahme durch seinen Prozessbevollmächtigten, den im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Sperrwirkung des § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO - keine Geltendmachung der anwaltlichen Vergütung gegenüber der eigenen Partei - bieten würde (Senat, Beschluss vom 25. April 2014 - L 4 AS 306/14 B ER, juris).
Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
FST
Saved