Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4150/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1310/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2014 (S 6 AS 4150/13) wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Verfahren nur noch die Höhe des bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu Grunde zu legenden Regelbedarfs streitig.
Der am 06.01.1963 geborene Kläger bezieht seit längerer Zeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt eine 82 qm große Wohnung, für die er monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 375,50 EUR und Nebenkosten in Höhe von 129,50 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 505,00 EUR, bezahlt.
Der Beklagte hatte mit Bewilligungsbescheid vom 08.08.2012 für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.01.2013 monatlich Leistungen in Höhe eines Regelbedarfs von 374,00 EUR und von Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 505,00 EUR bewilligt. Er hatte darin ferner ausgeführt, bei der Bedarfsberechnung würden Unterkunfts- und Heizungskosten grundsätzlich nur in angemessener Höhe berücksichtigt. Im Falle des Klägers betrage die Angemessenheitsgrenze für die Kaltmiete monatlich 320,00 EUR. Seine tatsächliche Kaltmiete betrage jedoch monatlich 375,50 EUR. Er werde daher aufgefordert, seine Mietkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Sollte er bis zum 28.02.2013 seine Wohnungskosten nicht auf ein angemessenes Maß gesenkt haben, würden ab dem 01.03.2013 nur noch eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 320,00 EUR und Nebenkosten nur noch für eine angemessene Wohnfläche bei der Berechnung berücksichtigt. Den hiergegen am 30.08.2012 eingelegten Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2012 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 hatte der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 den Regelbedarf auf 382,00 EUR angehoben. Den hiergegen am 17.12.2012 eingelegten Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 zurückgewiesen. Die dagegen am 19.10.2012 erhobene und auf die Gewährung eines höheren Regelbedarfs gerichtete Klage (S 2 AS 5737/12) hatte das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Urteil vom 18.04.2013 abgewiesen. Es hatte zur Begründung ausgeführt, die den Regelbedarf regelnden gesetzlichen Regelungen seien verfassungsgemäß. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II sei für die Zeit seit 01.01.2011 in verfassungsmäßiger Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden. Es hatte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt und ergänzend ausgeführt, dass Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dargelegt, derzeit bleibe nur die Annahme, dass jedenfalls die wesentlichen Grundbedarfe durch Leistungen in einer am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz orientierten Höhe vorübergehend gedeckt werden könnten.
Mit Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 442,71 EUR. Er führte zur Begründung aus, als Bedarf für die Kosten der Unterkunft werde bei der Kaltmiete nur noch die Mietobergrenze in der Berechnung berücksichtigt. Ebenso würden nur noch die angemessenen Nebenkosten berücksichtigt. Hiergegen legte der Kläger am 20.01.2013 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 21.01.2013 erhöhte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 28.02.2013 die Kosten der Unterkunft und Heizung auf 505,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 28.01.2013 Widerspruch ein.
Mit Abhilfebescheid vom 04.03.2013 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 21.01.2013 auf. Mit Änderungsbescheid vom 04.03.2013 erhöhte der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.07.2013 auf 505,00 EUR. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 20.03.2013 Widerspruch ein.
Mit Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 442,71 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (W-6.) wies der Beklagte den gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.01.2013 und des Änderungsbescheides vom 04.03.2013 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, es werde der gesetzliche Regelsatz in Höhe von monatlich 382,00 EUR und es würden die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 505,00 EUR bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (W-6.) verwarf der Beklagte den gegen den Abhilfebescheid vom 04.03.2013 erhobenen Widerspruch als unzulässig. Er führte zur Begründung aus, der Abhilfebescheid vom 04.03.2013 ändere den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.01.2013. Gegen diesen sei aber bereits Widerspruch erhoben worden. Der weitere Widerspruch sei daher unzulässig.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 legte der Kläger am 17.07.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 19.07.2013 erhöhte der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 auf 505,00 EUR monatlich. Hiergegen legte der Kläger am 24.07.2013 Widerspruch ein.
Am 25.07.2013 hat der Kläger beim SG zwei Klagen erhoben. Er hat sich in den beiden unter den Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 und S 6 AS 4165/13 geführten Klageverfahren - ersteres ist Gegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahrens - gegen die Widerspruchsbescheide vom 16.07.2013 gewandt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei zu verpflichten, höhere Leistungen zu erbringen sowie "die Erhebungsmethode und Daten zur Erlangung der ... geltenden Kaltmieten sowie der kalten und warmen Nebenkosten ... offenzulegen". Der Kläger hat sich in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4794/13 geführten und am 20.08.2013 angestrengten Klageverfahren gegen den Bescheid vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2013 gewandt. Am 07.08.2013 hat der Kläger eine weitere Klage erhoben. Er hat in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4543/13 geführten Klageverfahren unter Hinweis auf eine Entscheidung des BVerfG zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei zu verpflichten, "Widerspruchsverfahren nur noch von unabhängigen und sachkundigen Personen durchführen zu lassen, von denen eine rechtmäßige Sachbehandlung aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrung erwartet werden" könne.
Der Beklagte hat den gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.07.2013 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 zurückgewiesen.
Er hat ferner mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 den Regelbedarf für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 auf 391,00 EUR erhöht. Hiergegen hat der Kläger am 16.12.2013 Widerspruch eingelegt. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 05.02.2014 die unter dem Aktenzeichen S 6 AS /14 anhängige Klage erhoben. Über diese Klage ist bislang noch nicht entschieden worden.
Das SG hat die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 geführte und hier streitgegenständliche Klage als auf die Abänderung des Bescheides vom 21.01.2013 sowie auf die Gewährung höherer Leistungen gerichtet ausgelegt und mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Die Bescheide vom 04.03.2013 änderten den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.01.2013 ab. Gegen diese Bescheide habe der Kläger bereits am 28.01.2013 Widerspruch erhoben. Die Bescheide vom 04.03.2013 seien somit Gegenstand dieses Widerspruchs¬verfahrens. Der weitere Widerspruch vom 20.03.2013 sei folglich unzulässig, da die streitigen Bescheide bereits Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens geworden seien.
Der Kläger hat hiergegen am 17.03.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Er hat auch gegen die weiteren Gerichtsbescheide des SG vom 13.02.2014 und 14.02.2014, mit denen die unter den Aktenzeichen S 6 AS 4165/13, S 6 AS 4543/13 und S 6 AS 4794/13 geführten Klagen abgewiesen worden sind, Berufung eingelegt, über die der erkennende Senat am heutigen Tag ebenfalls entscheidet (L 3 AS 1311/14, L 3 AS 1312/14 und L 3 AS 1313/14).
Der Kläger führt in dem hier streitgegenständlichen und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 1310/14 geführten Berufungsverfahren zur Begründung aus, ihm stehe ein Regelbedarf in Höhe von monatlich mindestens 594,00 EUR zu. Mithin habe er einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2014 in Höhe von 4.033,00 EUR. Zusätzlich falle die übliche Verzinsung an.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2014 (S 6 AS 4150/13) aufzuheben, den Abhilfebescheid vom 4. März 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 (W-6.) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 594,00 EUR für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2014, mithin insgesamt 4.033,00 EUR nebst üblicher Verzinsung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2014 die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 geführte Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 1310/14 geführte Berufung hat daher keinen Erfolg.
Zwar folgt der Senat dem SG nicht darin, diese Klage als auf die Abänderung des Bescheides vom 21.01.2013 gerichtet auszulegen. Denn der Kläger hat in seinen in den unter den Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 und S 6 AS 4165/13 geführten Klageverfahren abgegebenen identischen Klagebegründungen ausdrücklich auf die Widerspruchsbescheide vom 16.07.2013 Bezug genommen. Da das SG den Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (Aktenzeichen W-6.) als in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4165/13 geführten Klageverfahren streitgegenständlich angesehen hat, wäre das unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 geführte Klageverfahren als gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (Aktenzeichen W-6.) gerichtet auszulegen gewesen.
Die so auszulegende Klage ist unbegründet. Zutreffend hat der Beklagte den gegen den Abhilfebescheid vom 04.03.2013 erhobenen Widerspruch vom 20.03.2013 mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (Aktenzeichen W-6.) als unzulässig verworfen, da der den Änderungsbescheid vom 21.01.2013 aufhebende Abhilfebescheid vom 04.03.2013 gemäß § 86 SGG Gegenstand des mit dem gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 erhobenen Widerspruchs vom 20.01.2013 anhängig gemachten Widerspruchsverfahrens geworden ist. Schon deshalb konnte der Kläger in dem hier anhängigen Verfahren mit seinem Begehren, ihm höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 594,00 EUR für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2014, mithin insgesamt 4.033,00 EUR nebst üblicher Verzinsung zu gewähren, nicht durchdringen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Verfahren nur noch die Höhe des bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu Grunde zu legenden Regelbedarfs streitig.
Der am 06.01.1963 geborene Kläger bezieht seit längerer Zeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt eine 82 qm große Wohnung, für die er monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 375,50 EUR und Nebenkosten in Höhe von 129,50 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 505,00 EUR, bezahlt.
Der Beklagte hatte mit Bewilligungsbescheid vom 08.08.2012 für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.01.2013 monatlich Leistungen in Höhe eines Regelbedarfs von 374,00 EUR und von Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 505,00 EUR bewilligt. Er hatte darin ferner ausgeführt, bei der Bedarfsberechnung würden Unterkunfts- und Heizungskosten grundsätzlich nur in angemessener Höhe berücksichtigt. Im Falle des Klägers betrage die Angemessenheitsgrenze für die Kaltmiete monatlich 320,00 EUR. Seine tatsächliche Kaltmiete betrage jedoch monatlich 375,50 EUR. Er werde daher aufgefordert, seine Mietkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Sollte er bis zum 28.02.2013 seine Wohnungskosten nicht auf ein angemessenes Maß gesenkt haben, würden ab dem 01.03.2013 nur noch eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 320,00 EUR und Nebenkosten nur noch für eine angemessene Wohnfläche bei der Berechnung berücksichtigt. Den hiergegen am 30.08.2012 eingelegten Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2012 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 hatte der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 den Regelbedarf auf 382,00 EUR angehoben. Den hiergegen am 17.12.2012 eingelegten Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 zurückgewiesen. Die dagegen am 19.10.2012 erhobene und auf die Gewährung eines höheren Regelbedarfs gerichtete Klage (S 2 AS 5737/12) hatte das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Urteil vom 18.04.2013 abgewiesen. Es hatte zur Begründung ausgeführt, die den Regelbedarf regelnden gesetzlichen Regelungen seien verfassungsgemäß. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II sei für die Zeit seit 01.01.2011 in verfassungsmäßiger Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden. Es hatte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt und ergänzend ausgeführt, dass Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dargelegt, derzeit bleibe nur die Annahme, dass jedenfalls die wesentlichen Grundbedarfe durch Leistungen in einer am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz orientierten Höhe vorübergehend gedeckt werden könnten.
Mit Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 442,71 EUR. Er führte zur Begründung aus, als Bedarf für die Kosten der Unterkunft werde bei der Kaltmiete nur noch die Mietobergrenze in der Berechnung berücksichtigt. Ebenso würden nur noch die angemessenen Nebenkosten berücksichtigt. Hiergegen legte der Kläger am 20.01.2013 Widerspruch ein.
Mit Änderungsbescheid vom 21.01.2013 erhöhte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 28.02.2013 die Kosten der Unterkunft und Heizung auf 505,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 28.01.2013 Widerspruch ein.
Mit Abhilfebescheid vom 04.03.2013 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 21.01.2013 auf. Mit Änderungsbescheid vom 04.03.2013 erhöhte der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.07.2013 auf 505,00 EUR. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 20.03.2013 Widerspruch ein.
Mit Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 442,71 EUR.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (W-6.) wies der Beklagte den gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.01.2013 und des Änderungsbescheides vom 04.03.2013 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, es werde der gesetzliche Regelsatz in Höhe von monatlich 382,00 EUR und es würden die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 505,00 EUR bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (W-6.) verwarf der Beklagte den gegen den Abhilfebescheid vom 04.03.2013 erhobenen Widerspruch als unzulässig. Er führte zur Begründung aus, der Abhilfebescheid vom 04.03.2013 ändere den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.01.2013. Gegen diesen sei aber bereits Widerspruch erhoben worden. Der weitere Widerspruch sei daher unzulässig.
Gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 legte der Kläger am 17.07.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 19.07.2013 erhöhte der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 auf 505,00 EUR monatlich. Hiergegen legte der Kläger am 24.07.2013 Widerspruch ein.
Am 25.07.2013 hat der Kläger beim SG zwei Klagen erhoben. Er hat sich in den beiden unter den Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 und S 6 AS 4165/13 geführten Klageverfahren - ersteres ist Gegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahrens - gegen die Widerspruchsbescheide vom 16.07.2013 gewandt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei zu verpflichten, höhere Leistungen zu erbringen sowie "die Erhebungsmethode und Daten zur Erlangung der ... geltenden Kaltmieten sowie der kalten und warmen Nebenkosten ... offenzulegen". Der Kläger hat sich in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4794/13 geführten und am 20.08.2013 angestrengten Klageverfahren gegen den Bescheid vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2013 gewandt. Am 07.08.2013 hat der Kläger eine weitere Klage erhoben. Er hat in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4543/13 geführten Klageverfahren unter Hinweis auf eine Entscheidung des BVerfG zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei zu verpflichten, "Widerspruchsverfahren nur noch von unabhängigen und sachkundigen Personen durchführen zu lassen, von denen eine rechtmäßige Sachbehandlung aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrung erwartet werden" könne.
Der Beklagte hat den gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.07.2013 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 zurückgewiesen.
Er hat ferner mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 den Regelbedarf für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 auf 391,00 EUR erhöht. Hiergegen hat der Kläger am 16.12.2013 Widerspruch eingelegt. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 05.02.2014 die unter dem Aktenzeichen S 6 AS /14 anhängige Klage erhoben. Über diese Klage ist bislang noch nicht entschieden worden.
Das SG hat die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 geführte und hier streitgegenständliche Klage als auf die Abänderung des Bescheides vom 21.01.2013 sowie auf die Gewährung höherer Leistungen gerichtet ausgelegt und mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, die Klage sei bereits unzulässig. Die Bescheide vom 04.03.2013 änderten den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.01.2013 ab. Gegen diese Bescheide habe der Kläger bereits am 28.01.2013 Widerspruch erhoben. Die Bescheide vom 04.03.2013 seien somit Gegenstand dieses Widerspruchs¬verfahrens. Der weitere Widerspruch vom 20.03.2013 sei folglich unzulässig, da die streitigen Bescheide bereits Gegenstand eines Widerspruchsverfahrens geworden seien.
Der Kläger hat hiergegen am 17.03.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Er hat auch gegen die weiteren Gerichtsbescheide des SG vom 13.02.2014 und 14.02.2014, mit denen die unter den Aktenzeichen S 6 AS 4165/13, S 6 AS 4543/13 und S 6 AS 4794/13 geführten Klagen abgewiesen worden sind, Berufung eingelegt, über die der erkennende Senat am heutigen Tag ebenfalls entscheidet (L 3 AS 1311/14, L 3 AS 1312/14 und L 3 AS 1313/14).
Der Kläger führt in dem hier streitgegenständlichen und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 1310/14 geführten Berufungsverfahren zur Begründung aus, ihm stehe ein Regelbedarf in Höhe von monatlich mindestens 594,00 EUR zu. Mithin habe er einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2014 in Höhe von 4.033,00 EUR. Zusätzlich falle die übliche Verzinsung an.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. Februar 2014 (S 6 AS 4150/13) aufzuheben, den Abhilfebescheid vom 4. März 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom 16. Juli 2013 (W-6.) abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 594,00 EUR für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2014, mithin insgesamt 4.033,00 EUR nebst üblicher Verzinsung zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen des SG.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.
Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 14.02.2014 die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 geführte Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 1310/14 geführte Berufung hat daher keinen Erfolg.
Zwar folgt der Senat dem SG nicht darin, diese Klage als auf die Abänderung des Bescheides vom 21.01.2013 gerichtet auszulegen. Denn der Kläger hat in seinen in den unter den Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 und S 6 AS 4165/13 geführten Klageverfahren abgegebenen identischen Klagebegründungen ausdrücklich auf die Widerspruchsbescheide vom 16.07.2013 Bezug genommen. Da das SG den Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (Aktenzeichen W-6.) als in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4165/13 geführten Klageverfahren streitgegenständlich angesehen hat, wäre das unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 geführte Klageverfahren als gegen den Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (Aktenzeichen W-6.) gerichtet auszulegen gewesen.
Die so auszulegende Klage ist unbegründet. Zutreffend hat der Beklagte den gegen den Abhilfebescheid vom 04.03.2013 erhobenen Widerspruch vom 20.03.2013 mit dem Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (Aktenzeichen W-6.) als unzulässig verworfen, da der den Änderungsbescheid vom 21.01.2013 aufhebende Abhilfebescheid vom 04.03.2013 gemäß § 86 SGG Gegenstand des mit dem gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 erhobenen Widerspruchs vom 20.01.2013 anhängig gemachten Widerspruchsverfahrens geworden ist. Schon deshalb konnte der Kläger in dem hier anhängigen Verfahren mit seinem Begehren, ihm höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 594,00 EUR für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2014, mithin insgesamt 4.033,00 EUR nebst üblicher Verzinsung zu gewähren, nicht durchdringen.
Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
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