L 3 AS 1313/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
3
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 4794/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AS 1313/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2014 (S 6 AS 4794/13) wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist im vorliegenden Verfahren (nur noch) die Höhe des bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen zu Grunde zu legenden Regelbedarfs streitig.

Der am 06.01.1963 geborene Kläger bezieht seit längerer Zeit Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Er bewohnt eine 82 qm große Wohnung, für die er monatlich eine Kaltmiete in Höhe von 375,50 EUR und Nebenkosten in Höhe von 129,50 EUR, mithin insgesamt in Höhe von 505,00 EUR, bezahlt.

Der Beklagte hatte mit Bewilligungsbescheid vom 08.08.2012 für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.01.2013 monatlich Leistungen in Höhe eines Regelbedarfs von 374,00 EUR und von Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 505,00 EUR bewilligt. Er hatte darin ferner ausgeführt, bei der Bedarfsberechnung würden Unterkunfts- und Heizungskosten grundsätzlich nur in angemessener Höhe berücksichtigt. Im Falle des Klägers betrage die Angemessenheitsgrenze für die Kaltmiete monatlich 320,00 EUR. Seine tatsächliche Kaltmiete betrage jedoch monatlich 375,50 EUR. Er werde daher aufgefordert, seine Mietkosten auf ein angemessenes Maß zu senken. Sollte er bis zum 28.02.2013 seine Wohnungskosten nicht auf ein angemessenes Maß gesenkt haben, würden ab dem 01.03.2013 nur noch eine Kaltmiete in Höhe von monatlich 320,00 EUR und Nebenkosten nur noch für eine angemessene Wohnfläche bei der Berechnung berücksichtigt. Den hiergegen am 30.08.2012 eingelegten Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.09.2012 zurückgewiesen. Mit Änderungsbescheid vom 24.11.2012 hatte der Beklagte für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 den Regelbedarf auf 382,00 EUR angehoben. Den hiergegen am 17.12.2012 eingelegten Widerspruch hatte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14.01.2013 zurückgewiesen. Die dagegen am 19.10.2012 erhobene und auf die Gewährung eines höheren Regelbedarfs gerichtete Klage (S 2 AS 5737/12) hatte das Sozialgericht Stuttgart (SG) mit Urteil vom 18.04.2013 abgewiesen. Es hatte zur Begründung ausgeführt, die den Regelbedarf regelnden gesetzlichen Regelungen seien verfassungsgemäß. Die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II sei für die Zeit seit 01.01.2011 in verfassungsmäßiger Weise und nicht zu niedrig festgesetzt worden. Es hatte sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) gestützt und ergänzend ausgeführt, dass Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dargelegt, derzeit bleibe nur die Annahme, dass jedenfalls die wesentlichen Grundbedarfe durch Leistungen in einer am Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz orientierten Höhe vorübergehend gedeckt werden könnten.

Mit Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 442,71 EUR. Er führte zur Begründung aus, als Bedarf für die Kosten der Unterkunft werde bei der Kaltmiete nur noch die Mietobergrenze in der Berechnung berücksichtigt. Ebenso würden nur noch die angemessenen Nebenkosten berücksichtigt. Hiergegen legte der Kläger am 20.01.2013 Widerspruch ein.

Mit Änderungsbescheid vom 21.01.2013 erhöhte der Beklagte für die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 28.02.2013 die Kosten der Unterkunft und Heizung auf 505,00 EUR. Hiergegen legte der Kläger am 28.01.2013 Widerspruch ein.

Mit Abhilfebescheid vom 04.03.2013 hob der Beklagte den Änderungsbescheid vom 21.01.2013 auf. Mit Änderungsbescheid vom 04.03.2013 erhöhte der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.03.2013 bis zum 31.07.2013 auf 505,00 EUR. Gegen beide Bescheide legte der Kläger am 20.03.2013 Widerspruch ein.

Mit Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 bewilligte der Beklagte für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 monatlich einen Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR und Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 442,71 EUR.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (W-6.) wies der Beklagte den gegen den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.01.2013 und des Änderungsbescheides vom 04.03.2013 erhobenen Widerspruch als unbegründet zurück. Er führte zur Begründung aus, es werde der gesetzliche Regelsatz in Höhe von monatlich 382,00 EUR und es würden die tatsächlichen Kosten für die Unterkunft und Heizung in Höhe von 505,00 EUR bei der Berechnung der Leistungen berücksichtigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2013 (W-6.) verwarf der Beklagte den gegen den Abhilfebescheid vom 04.03.2013 erhobenen Widerspruch als unzulässig. Er führte zur Begründung aus, der Abhilfebescheid vom 04.03.2013 ändere den Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.01.2013. Gegen diesen sei aber bereits Widerspruch erhoben worden. Der weitere Widerspruch sei daher unzulässig.

Gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 legte der Kläger am 17.07.2013 Widerspruch ein. Mit Änderungsbescheid vom 19.07.2013 erhöhte der Beklagte die Kosten der Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 auf 505,00 EUR monatlich. Hiergegen legte der Kläger am 24.07.2013 Widerspruch ein.

Am 25.07.2013 hat der Kläger beim SG zwei Klagen erhoben. Er hat sich in den beiden unter den Aktenzeichen S 6 AS 4150/13 und S 6 AS 4165/13 geführten Klageverfahren gegen die Widerspruchsbescheide vom 16.07.2013 gewandt und zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei zu verpflichten, höhere Leistungen zu erbringen sowie "die Erhebungsmethode und Daten zur Erlangung der ... geltenden Kaltmieten sowie der kalten und warmen Nebenkosten ... offenzulegen". Der Kläger hat sich in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4794/13 geführten und am 20.08.2013 angestrengten Klageverfahren - welches Gegenstand des hier anhängigen Berufungsverfahrens ist - gegen den Bescheid vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2013 gewandt. Am 07.08.2013 hat der Kläger eine weitere Klage erhoben. Er hat in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4543/13 geführten Klageverfahren unter Hinweis auf eine Entscheidung des BVerfG zur Begründung ausgeführt, der Beklagte sei zu verpflichten, "Widerspruchsverfahren nur noch von unabhängigen und sachkundigen Personen durchführen zu lassen, von denen eine rechtmäßige Sachbehandlung aufgrund besonderer Kenntnisse und Erfahrung erwartet werden" könne.

Der Beklagte hat den gegen den Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.07.2013 erhobenen Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 14.08.2013 zurückgewiesen.

Er hat ferner mit Änderungsbescheid vom 23.11.2013 den Regelbedarf für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 auf 391,00 EUR erhöht. Hiergegen hat der Kläger am 16.12.2013 Widerspruch eingelegt. Der Beklagte hat den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2014 zurückgewiesen. Hiergegen hat der Kläger am 05.02.2014 die unter dem Aktenzeichen S 6 AS /14 anhängige Klage erhoben. Über diese Klage ist bislang noch nicht entschieden worden.

Das SG hat die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4794/13 geführte und hier streitgegenständliche Klage als auf die Abänderung des Bescheides vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2013, des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013, des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 sowie auf die Gewährung einer Regelleistung in Höhe von monatlich 594,00 EUR und die Offenlegung der Daten zur Erhebung der Kosten der Unterkunft und Heizung gerichtet ausgelegt und mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2014 abgewiesen. Es hat zur Begründung ausgeführt, soweit der Kläger die Offenlegung von Erhebungsdaten hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung begehre, sei die Klage unzulässig. Der Kläger habe diesbezüglich bereits kein Rechtsschutzbedürfnis, da er vom Beklagten die ihm tatsächlich anfallenden Kosten der Unterkunft und Heizung erhalte. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine höhere Regelleistung. Das SG habe bereits in mehreren vorangegangenen Entscheidungen ausgeführt, dass die ihm bewilligte Regelleistung verfassungsgemäß sei. Das SG habe sich hierbei an der Rechtsprechung des BSG orientiert. Weitere diesbezügliche Ausführungen seien daher obsolet.

Der Kläger hat hiergegen am 17.03.2014 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) erhoben. Er hat auch gegen die weiteren Gerichtsbescheide des SG vom 14.02.2014, mit denen die unter den Aktenzeichen S 6 AS 4150/13, S 6 AS 4165/13 und S 6 AS 4543/13 geführten Klagen abgewiesen worden sind, Berufung eingelegt, über die der erkennende Senat am heutigen Tag ebenfalls entscheidet (L 3 AS 1310/14, L 3 AS 1311/14 und L 3 AS 1312/14).

Der Kläger führt in dem hier streitgegenständlichen und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 1313/14 geführten Berufungsverfahren zur Begründung aus, ihm stehe ein Regelbedarf in Höhe von monatlich mindestens 594,00 EUR zu. Mithin habe er einen Nachzahlungsanspruch für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.03.2014 in Höhe von 4.033,00 EUR. Zusätzlich falle die übliche Verzinsung an. Er führt ferner aus, seine Klage sei zulässig. Beide Verfahren seien nicht identisch. Eine doppelte Rechtshängigkeit liege nicht vor. Der Beklagte habe für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 mit seinem Änderungsbescheid vom 23.11.2013 vorangegangene Bescheide aufgehoben. Der Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 sei davon betroffen. Die Entscheidung zum Bewilligungsbescheid vom 15.07.2013 sei somit vorläufig und zur jetzt endgültigen geltenden Leistung mit Bekanntgabe des Änderungsbescheides vom 23.11.2013. Somit sei die Leistung des Bewilligungsbescheides vom 15.07.2013 gegenüber der Leistung des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 jedoch eine Leistung sui generis und damit ein aliud gegenüber der endgültigen Leistung. Materiell-rechtlich handele es sich mithin um zwei verschiedene Leistungen. Auch habe er ein Rechtsschutzbedürfnis zur Offenlegung von Erhebungsdaten hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung. Jedem Bürger seien auf Anfrage die gewünschten Daten nach den geltenden gesetzlichen Regelungen offen zu legen, unabhängig von jeglichen Bedingungen die in seinem Fall anzuwenden seien. Das SG ignoriere die diesbezüglich geltenden gesetzlichen Regelungen und gebe in diesem Zusammenhang seine Unabhängigkeit zu Gunsten des Beklagten auf. Aus dem aktuellen Verhalten des Beklagten ergebe sich, dass er die tatsächlichen Unterkunftskosten zukünftig nicht mehr leisten wolle.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 13. Februar 2014 aufzuheben, den Bescheid vom 15. Juli 2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19. Juli 2013, des Widerspruchsbescheides vom 14. August 2013, des Änderungsbescheides vom 23. November 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2014 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm höhere Grundsicherungsleistungen unter Berücksichtigung eines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 594,00 EUR für die Zeit vom 1. September 2012 bis zum 31. März 2014, mithin insgesamt 4.033,00 EUR nebst üblicher Verzinsung zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verweist auf die aus seiner Sicht überzeugenden Ausführungen des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143 und 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte, nach § 151 Abs. 2 SGG form- und fristgerechte sowie auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet.

Das SG hat zu Recht mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2014 die unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4794/13 geführte Klage abgewiesen. Die hiergegen vom Kläger eingelegte und unter dem Aktenzeichen L 3 AS 1313/14 geführte Berufung hat daher keinen Erfolg.

Zunächst hat das SG zutreffend das Klagebegehren des Klägers dahingehend ausgelegt, dass die Klage auch auf die Abänderung des Bescheides vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013 sowie der gemäß § 96 SGG zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheide und damit des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 sowie auf die Gewährung einer Regelleistung in Höhe von monatlich 594,00 EUR gerichtet war.

Soweit mit der Klage die Abänderung des Bescheides vom 15.07.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 19.07.2013, des Widerspruchsbescheides vom 14.08.2013, des Änderungsbescheides vom 23.11.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 07.01.2014 begehrt worden ist, ist sie unbegründet. Es ist rechtmäßig, dass der Beklagte mit diesen Bescheiden bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von 382,00 EUR für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.12.2013 sowie in Höhe von 391,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2014 bis zum 31.01.2014 berücksichtigt hat.

Daher war die auf die Gewährung eines monatlichen Regelbedarfs in Höhe von 594,00 EUR gerichtete Klage ebenfalls unbegründet. Zu Recht hat das SG auf die Rechtsprechung des BSG hingewiesen, wonach die Höhe des Regelbedarfs für Alleinstehende nach dem SGB II für die Zeit seit 01.01.2011 nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig festgesetzt worden ist (BSG, Urteil vom 12.07.2012 - B 4 AS 153/11 R - juris). Das SG hat daher völlig zu Recht dargelegt, dass der beim Kläger berücksichtigte monatliche Regelbedarf im Sinne des § 20 SGB II für die Zeit vom 01.08.2013 bis zum 31.01.2014 geltendem Recht entspricht. Mithin hat der Kläger auch keinen Anspruch auf die Gewährung einer Nachzahlung eines höheren Regelbedarfs für davor liegende Zeiträume. In Bezug auf die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.01.2013 steht diesem Begehren die Bestandskraft des Bewilligungsbescheides vom 08.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.09.2012, des Änderungsbescheides vom 24.11.2012 und des Widerspruchsbescheides vom 14.01.2013 entgegen. Mit diesen Bescheiden hat der Beklagte bei der Berechnung der Grundsicherungsleistungen einen monatlichen Regelbedarf in Höhe von 374,00 EUR für die Zeit vom 01.09.2012 bis zum 31.12.2012 sowie in Höhe von 382,00 EUR für die Zeit vom 01.01.2013 bis zum 31.01.2013 zu Grunde gelegt. Da die hiergegen eingelegte Klage vom SG mit Urteil vom 18.04.2013 abgewiesen und dagegen keine Berufung eingelegt worden ist, sind diese Bescheide rechtskräftig geworden. Weder hat der Kläger einen Überprüfungsantrag nach § 44 Abs. 1 SGB X gestellt, noch hat der Beklagte über einen solchen entschieden. In Bezug auf die Zeit vom 01.02.2013 bis zum 31.07.2013 scheitert die auf die Gewährung einer Nachzahlung eines höheren Regelbedarfs gerichtete Klage daran, dass der Kläger die Gewährung höherer Regelleistungen für diesen Zeitraum bereits in dem unter dem Aktenzeichen S 6 AS 4165/13 geführten Klageverfahren anhängig gemacht hat und somit diesbezüglich eine doppelte Rechtshängigkeit vorliegt. Denn in dem dortigen Verfahren hat er sich gegen den diesen Zeitraum regelnden Bewilligungsbescheid vom 17.01.2013 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 21.01.2013, des Abhilfebescheides vom 04.03.2013, des Änderungsbescheides vom 04.03.2013 und des Widerspruchsbescheides vom 16.07.2013 gerichtet. In Bezug auf die Zeit vom 01.02.2014 bis zum 31.03.2014 scheitert sein Begehren daran, dass die hier streitgegenständlichen Bescheide nur den Leistungszeitraum bis 31.01.2014 regeln. Der den Zeitraum ab 01.02.2014 betreffende Bewilligungsbescheid wird nicht gem. § 96 SGG Gegenstand des hiesigen Verfahrens (BSG, Urteil vom 25.06.2008 - B 11b AS 35/06 R - juris). Da der Kläger nach alledem keinen Nachzahlungsanspruch hat, bleibt auch seinem auf die Gewährung einer Verzinsung gerichteten Begehren der Erfolg versagt.

Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorlie-gen.
Rechtskraft
Aus
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