Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 3 KR 1488/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 1811/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.03.2014 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten.
Die 1967 geborene Klägerin ist bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Zum 01.09.2011 erhielt sie über die Berufstätigenhochschulzulassungsverordnung (BerufsHZVO) die Zulassung zum Studium und immatrikulierte sich an der Hochschule E ...
Mit Schreiben vom 05.08.2011, welches bei der Beklagten am 08.08.2011 einging, beantragte sie eine Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten. Da ihr erst infolge der Neuregelung der Berufshochschulzulassungsverordnung (BerufsHZVO) zum 04.03.2011 ein Studium möglich gewesen sei, könne die Altersgrenze für sie nicht gelten. Mit Bescheid vom 22.09.2011 lehnte die Beklagte Ziffer 1) die Aufnahme in die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) und der Pflegeversicherung ab, da die Voraussetzung hierfür nicht erfüllt seien. Gleichzeitig bot die Beklagte Ziffer 1) der Klägerin eine freiwillige Versicherung unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes an. Daraufhin erklärte die Klägerin ihren Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung ab 01.09.2011. Mit Bescheid vom 30.09.2011 bestätigten die Beklagten der Klägerin, dass diese ab dem 01.09.2011 bei der Beklagten Ziffer 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten Ziffer 2) pflegeversichert ist.
Mit Änderungsbescheiden vom 05.10.2011 und 10.10.2011 wurden die Beiträge korrigiert. Gegen die Beitragsbescheide vom 05.10.2011 und 10.10.2011 erhob die Klägerin Widerspruch. In der Folge erließ die Beklagten weitere Anpassungsbescheide vom 18.01.2012 und 18.01.2013. Auch gegen diese legte die Klägerin Widerspruch ein.
Da die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.02.2013 zur Begründung ausführte, dass sie einen Anspruch auf Aufnahme in die KVdS habe, werteten die Beklagten dies als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2011 und entschieden über diesen mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013. Die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide sind bislang nicht entschieden.
Am 22.05.2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass Sinn und Zweck der Berufsschulzulassungsverordnung vom 24.06.2010 sei, Personen, die älter als 30 Jahre seien, ein Studium zu ermöglichen. Dies werde von § 5 Nr 9 SGB V nicht berücksichtigt. Daher könne mit dieser Norm nicht argumentiert werden.
Mit Urteil vom 25.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst wenn Verhinderungszeiten zwischen dem 19. und 30. Lebensjahr vorlägen, könnten Verlängerungstatbestände sich nur auf 11 Jahre hinweg aufaddieren, nicht jedoch länger. Eine Versicherung der Klägerin in der KVdS könne daher allenfalls bis zum 41. Lebensjahr in Betracht kommen. Da sie bei Beginn des Studiums jedoch bereits 44 Jahre alt gewesen sei, könne die Ausnahmeregelung nicht mehr zu ihren Gunsten greifen. Die erst in 2010 getroffene gesetzliche Regelung in der Berufsschulzulassungsverordnung, welche der Klägerin erst die Aufnahme des Studiums ermöglicht habe, könne hieran nichts ändern.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 03.04.2014 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Am 23.04.2014 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie weist darauf hin, dass die Altersgrenze im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studierende nach der BerufsHZVO geändert worden sei. Die Änderung der Altersgrenze im SGB V sei vom Gesetzgeber wohl vergessen worden. Sie könne daher vorliegend nicht greifen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie vor dem Jahr 2006 keine Möglichkeit gehabt habe zu studieren und zu diesem Zeitpunkt 39 Jahre alt gewesen sei. Vorliegend sei auch keine Gefahr eines Missbrauchs der studentischen Krankenversicherung gegeben. Dementsprechend sei die Öffnungsklausel in § 5 SGB V zu ihren Gunsten zu interpretieren. Dies gelte umso mehr, da ihr Mann verbeamtet sei und sie daher keine Möglichkeit habe, die Vorzüge einer Familienversicherung zu genießen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.03.2014 sowie den Bescheid vom 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2013 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 01.09.2011 Mitglied der Beklagten der Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung der Studenten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143, 144, 151 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht ab dem 01.09.2011 Mitglied in der KVdS ist.
Die Mitgliedschaft in der KVdS richtet sich nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V. Danach sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters und nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitungen der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Bei Aufnahme ihres Studiums an der Hochschule E. im September 2011 hatte die Klägerin bereits das 30. Lebensjahr überschritten. Sie war zu diesem Zeitpunkt 44 Jahre alt. Die Versicherungspflicht in der KVdS ist nicht über das 37. Lebensjahr der Klägerin im Jahr 2004 möglich. Denn es liegen spätestens ab diesem Zeitpunkt keine persönlichen Gründe mehr vor, die eine Verlängerung der Versicherungspflicht rechtfertigen.
Nach der in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V hervorgehobenen Altersgrenze besteht diese Versicherungspflicht "längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres". Darüber hinaus besteht sie nach der Ausnahmeregelung des Halbs 2 nur, wenn zB persönliche Gründe die "Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen". Dies ermöglicht kein unbegrenztes Hinausschieben des Endes der Versicherungspflicht. Erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres auftretende oder noch fortbestehende Hinderungsgründe können nämlich eine Altersgrenzenüberschreitung nicht mehr rechtfertigen. Damit folgt schon aus dem Wortlaut, dass § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V eine Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Hinderungszeiten immanent ist (BSG 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R). Die Gesetzesmaterialien bestätigen dies (vgl BT-Drucks 11/2237 S 159). Bei Verabschiedung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) im Jahr 1988 sollte die Versicherungspflicht von Studenten begrenzt werden. Das geschah nicht nur aus dem Gedanken der Missbrauchsabwehr heraus. Die Begrenzung erfolgte vielmehr durch die Einführung allgemeiner Schranken in Bezug auf Fachstudienzeit und Lebensalter. Die Ausnahmeregelung ist daher eng auszulegen, um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wieder stärker auf ihren Kern als Beschäftigtenversicherung zurückzuführen (so bereits BSGE 71, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 4).
In den Konsequenzen, die sich daraus für die Dauer der Verlängerung der Krankenversicherungspflicht als Student über das 30. Lebensjahr hinaus ergeben, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R). Hinderungsgründe müssen für die Überschreitung der Altersgrenze ursächlich sein, ohne dass diese Kausalität ungeprüft unterstellt werden kann (vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6 und Nr 8). Verzögerungen, die erst nach dem 30. Lebensjahr auftreten, können nicht mehr durch Hinderungsgründe, die bereits für das Überschreiten der Altersgrenze ursächlich waren, gerechtfertigt sein. Vor diesem Hintergrund kann die Versicherungspflicht als Student über das vollendete 30. Lebensjahr höchstens für diejenige Zeit fortbestehen, die das Gesetz auch vor dieser Altersgrenze bei einem planmäßigen Studium als für den Fortbestand des kostengünstigen Versicherungsschutzes unschädlich akzeptiert. Vorausgesetzt wird in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V zum einen, dass die Versicherungspflicht als Student überhaupt nur bis zu einem Studienabschluss bestehen kann. Zum anderen wird der Versicherungsschutz selbst vor Erreichen des 30. Lebensjahres grundsätzlich nur für 14 Fachsemester gewährt, also regelmäßig nur für sieben Jahre. Diese gesetzliche Ausgestaltung des "Regelfalls" muss auch Richtschnur für den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes für Zeiten nach dem vollendeten 30. Lebensjahr sein und führt zu einer Höchstgrenze mit der Vollendung des 37. Lebensjahres (BSG 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R). Diese Grenze war bei der 1967 geborenen Kläger am 01.09.2011 seit Langem überschritten. Sind damit die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht vor, liegt auch kein Fall des § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 9 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) vor.
Die Berufung war mithin zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Versicherungspflicht der Klägerin in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten.
Die 1967 geborene Klägerin ist bei den Beklagten kranken- und pflegeversichert. Zum 01.09.2011 erhielt sie über die Berufstätigenhochschulzulassungsverordnung (BerufsHZVO) die Zulassung zum Studium und immatrikulierte sich an der Hochschule E ...
Mit Schreiben vom 05.08.2011, welches bei der Beklagten am 08.08.2011 einging, beantragte sie eine Versicherung in der Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten. Da ihr erst infolge der Neuregelung der Berufshochschulzulassungsverordnung (BerufsHZVO) zum 04.03.2011 ein Studium möglich gewesen sei, könne die Altersgrenze für sie nicht gelten. Mit Bescheid vom 22.09.2011 lehnte die Beklagte Ziffer 1) die Aufnahme in die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) und der Pflegeversicherung ab, da die Voraussetzung hierfür nicht erfüllt seien. Gleichzeitig bot die Beklagte Ziffer 1) der Klägerin eine freiwillige Versicherung unter Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes an. Daraufhin erklärte die Klägerin ihren Beitritt zur freiwilligen Krankenversicherung ab 01.09.2011. Mit Bescheid vom 30.09.2011 bestätigten die Beklagten der Klägerin, dass diese ab dem 01.09.2011 bei der Beklagten Ziffer 1) freiwillig krankenversichert und bei der Beklagten Ziffer 2) pflegeversichert ist.
Mit Änderungsbescheiden vom 05.10.2011 und 10.10.2011 wurden die Beiträge korrigiert. Gegen die Beitragsbescheide vom 05.10.2011 und 10.10.2011 erhob die Klägerin Widerspruch. In der Folge erließ die Beklagten weitere Anpassungsbescheide vom 18.01.2012 und 18.01.2013. Auch gegen diese legte die Klägerin Widerspruch ein.
Da die Klägerin in ihrem Widerspruchsschreiben vom 17.02.2013 zur Begründung ausführte, dass sie einen Anspruch auf Aufnahme in die KVdS habe, werteten die Beklagten dies als Widerspruch gegen den Bescheid vom 22.09.2011 und entschieden über diesen mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2013. Die Widersprüche gegen die Beitragsbescheide sind bislang nicht entschieden.
Am 22.05.2013 hat die Klägerin Klage zum Sozialgericht Ulm (SG) erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, dass Sinn und Zweck der Berufsschulzulassungsverordnung vom 24.06.2010 sei, Personen, die älter als 30 Jahre seien, ein Studium zu ermöglichen. Dies werde von § 5 Nr 9 SGB V nicht berücksichtigt. Daher könne mit dieser Norm nicht argumentiert werden.
Mit Urteil vom 25.03.2014 hat das SG die Klage abgewiesen. Selbst wenn Verhinderungszeiten zwischen dem 19. und 30. Lebensjahr vorlägen, könnten Verlängerungstatbestände sich nur auf 11 Jahre hinweg aufaddieren, nicht jedoch länger. Eine Versicherung der Klägerin in der KVdS könne daher allenfalls bis zum 41. Lebensjahr in Betracht kommen. Da sie bei Beginn des Studiums jedoch bereits 44 Jahre alt gewesen sei, könne die Ausnahmeregelung nicht mehr zu ihren Gunsten greifen. Die erst in 2010 getroffene gesetzliche Regelung in der Berufsschulzulassungsverordnung, welche der Klägerin erst die Aufnahme des Studiums ermöglicht habe, könne hieran nichts ändern.
Das Urteil ist dem Bevollmächtigten der Klägerin am 03.04.2014 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt worden.
Am 23.04.2014 hat die Klägerin Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) eingelegt. Sie weist darauf hin, dass die Altersgrenze im Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für Studierende nach der BerufsHZVO geändert worden sei. Die Änderung der Altersgrenze im SGB V sei vom Gesetzgeber wohl vergessen worden. Sie könne daher vorliegend nicht greifen. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass sie vor dem Jahr 2006 keine Möglichkeit gehabt habe zu studieren und zu diesem Zeitpunkt 39 Jahre alt gewesen sei. Vorliegend sei auch keine Gefahr eines Missbrauchs der studentischen Krankenversicherung gegeben. Dementsprechend sei die Öffnungsklausel in § 5 SGB V zu ihren Gunsten zu interpretieren. Dies gelte umso mehr, da ihr Mann verbeamtet sei und sie daher keine Möglichkeit habe, die Vorzüge einer Familienversicherung zu genießen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 25.03.2014 sowie den Bescheid vom 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2013 aufzuheben und festzustellen, dass sie seit dem 01.09.2011 Mitglied der Beklagten der Krankenversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung der Studenten ist.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143, 144, 151 Abs 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegte Berufung der Klägerin ist statthaft und zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.05.2013 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Beklagte hat zutreffend festgestellt, dass die Klägerin nicht ab dem 01.09.2011 Mitglied in der KVdS ist.
Die Mitgliedschaft in der KVdS richtet sich nach § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V. Danach sind versicherungspflichtig Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, unabhängig davon, ob sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, wenn für sie aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts kein Anspruch auf Sachleistungen besteht, bis zum Abschluss des vierzehnten Fachsemesters, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; Studenten nach Abschluss des vierzehnten Fachsemesters und nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des zweiten Bildungswegs, die Überschreitungen der Altersgrenze oder eine längere Fachstudienzeit rechtfertigen.
Bei Aufnahme ihres Studiums an der Hochschule E. im September 2011 hatte die Klägerin bereits das 30. Lebensjahr überschritten. Sie war zu diesem Zeitpunkt 44 Jahre alt. Die Versicherungspflicht in der KVdS ist nicht über das 37. Lebensjahr der Klägerin im Jahr 2004 möglich. Denn es liegen spätestens ab diesem Zeitpunkt keine persönlichen Gründe mehr vor, die eine Verlängerung der Versicherungspflicht rechtfertigen.
Nach der in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V hervorgehobenen Altersgrenze besteht diese Versicherungspflicht "längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres". Darüber hinaus besteht sie nach der Ausnahmeregelung des Halbs 2 nur, wenn zB persönliche Gründe die "Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen". Dies ermöglicht kein unbegrenztes Hinausschieben des Endes der Versicherungspflicht. Erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres auftretende oder noch fortbestehende Hinderungsgründe können nämlich eine Altersgrenzenüberschreitung nicht mehr rechtfertigen. Damit folgt schon aus dem Wortlaut, dass § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V eine Höchstgrenze für die Berücksichtigung von Hinderungszeiten immanent ist (BSG 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R). Die Gesetzesmaterialien bestätigen dies (vgl BT-Drucks 11/2237 S 159). Bei Verabschiedung des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) im Jahr 1988 sollte die Versicherungspflicht von Studenten begrenzt werden. Das geschah nicht nur aus dem Gedanken der Missbrauchsabwehr heraus. Die Begrenzung erfolgte vielmehr durch die Einführung allgemeiner Schranken in Bezug auf Fachstudienzeit und Lebensalter. Die Ausnahmeregelung ist daher eng auszulegen, um die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) wieder stärker auf ihren Kern als Beschäftigtenversicherung zurückzuführen (so bereits BSGE 71, 150, 152 f = SozR 3-2500 § 5 Nr 4).
In den Konsequenzen, die sich daraus für die Dauer der Verlängerung der Krankenversicherungspflicht als Student über das 30. Lebensjahr hinaus ergeben, folgt der Senat der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R). Hinderungsgründe müssen für die Überschreitung der Altersgrenze ursächlich sein, ohne dass diese Kausalität ungeprüft unterstellt werden kann (vgl bereits BSG SozR 3-2500 § 5 Nr 6 und Nr 8). Verzögerungen, die erst nach dem 30. Lebensjahr auftreten, können nicht mehr durch Hinderungsgründe, die bereits für das Überschreiten der Altersgrenze ursächlich waren, gerechtfertigt sein. Vor diesem Hintergrund kann die Versicherungspflicht als Student über das vollendete 30. Lebensjahr höchstens für diejenige Zeit fortbestehen, die das Gesetz auch vor dieser Altersgrenze bei einem planmäßigen Studium als für den Fortbestand des kostengünstigen Versicherungsschutzes unschädlich akzeptiert. Vorausgesetzt wird in § 5 Abs 1 Nr 9 Halbs 1 SGB V zum einen, dass die Versicherungspflicht als Student überhaupt nur bis zu einem Studienabschluss bestehen kann. Zum anderen wird der Versicherungsschutz selbst vor Erreichen des 30. Lebensjahres grundsätzlich nur für 14 Fachsemester gewährt, also regelmäßig nur für sieben Jahre. Diese gesetzliche Ausgestaltung des "Regelfalls" muss auch Richtschnur für den zeitlichen Umfang des Versicherungsschutzes für Zeiten nach dem vollendeten 30. Lebensjahr sein und führt zu einer Höchstgrenze mit der Vollendung des 37. Lebensjahres (BSG 15.10.2014, B 12 KR 17/12 R). Diese Grenze war bei der 1967 geborenen Kläger am 01.09.2011 seit Langem überschritten. Sind damit die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 9 SGB V nicht vor, liegt auch kein Fall des § 20 Abs 1 Satz 2 Nr 9 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI) vor.
Die Berufung war mithin zurückzuweisen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).
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