Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 1088/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 AS 2358/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 25. April 2014 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), eine Fotokopierkostenpauschale und eine Entschädigung für verlorene Lebenszeit, die er für Schreiben an den Beklagten und an Gerichte aufgewandt hat.
Der 1953 geborene Kläger hatte bis 31.08.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten bezogen. Seinen am 01.09.2011 gestellten Fortzahlungsantrag hatte der Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2011 mit der Begründung der fehlenden Erreichbarkeit abgelehnt, den Widerspruch dagegen mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 zurückgewiesen. Nachdem der Kläger im einem beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 29.11.2011 durchgeführten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen am 01.09.2011 gestellten Antrag auf Weitergewährung von Leistungen über den 31.08.2011 hinaus erneuert und sich bereit erklärt hatte, zeitnah beim Beklagten vorzusprechen und zu weiteren Fragen nochmals Stellung nehmen zu können, wurde dem Kläger am 05.12.2011 ein Weiterbewilligungsantragsformular mit dem aufgedruckten Tag der Antragstellung 29.11.2011 ausgehändigt. Der Kläger wurde erfolglos aufgefordert, dieses Antragsformular vollständig ausgefüllt wieder einzureichen.
Mit Bescheid vom 04.01.2012 versagte der Beklagte sodann dem Kläger die Leistungen ab 01.11.2011 ganz. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2012 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 20.03.2012 Klage zum SG erhoben. Auf Hinweis des SG hat der Beklagte am 06.03.2014 ein Anerkenntnis dahingehend erklärt, dass der Bescheid vom 04.01.2012 über die Versagung der Leistungen ab dem 01.11.2011 aufgehoben werde. Der Kläger hat das Anerkenntnis nicht angenommen. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 13.03.2014 hat der Beklagte den Versagungsbescheid zurückgenommen und mitgeteilt, über die Leistungen ab dem 01.11.2011 werde neu entschieden, der Kläger erhalte zu gegebener Zeit diesbezüglich erneut Bescheid. Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er mit der bereits erfolgten Aufhebung des angegriffenen Versagungsbescheides das Klagebegehren erreicht habe, die Klage keine Aussicht auf Erfolg mehr habe und durch die Fortführung des Rechtsstreits nicht mehr erreicht werden könne. Nicht Gegenstand der Klage sei gewesen, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe oder habe, sondern lediglich, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei, ihm die Leistungen mit der Begründung zu versagen, er hätte nicht die erforderlichen Angaben gemacht. Hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigen Verfahrensweise hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2014 die Klage abgewiesen und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die Klage sei unzulässig mangels Rechtschutzbedürfnis. Gegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2012, mit dem dieser dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.11.2011 versagt habe. Nach Hinweis des Gerichts vom 18.02.2014 habe der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben und den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Der Kläger habe damit sein Klagebegehren erreicht und sein Rechtschutzbedürfnis sei entfallen. Auch durch die Fortführung des Rechtstreits könne er nicht mehr erreichen, da der Beklagte bereits den angegriffenen Bescheid aufgehoben habe. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtige, dass der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben habe.
Gegen den am 29.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27.05.2014 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung verweist der Kläger auf die ersten beiden Abschnitte seines Schreibens vom 30.04.2014 an den Vertreter des Beklagten, das er als Anlage mit vorlegt. Die Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids dazu, dass er im November 2011 mündlich einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen gestellt habe, seien eine Lüge. Er habe im November 2011 weder mündlich noch schriftlich einen Leistungsantrag gestellt. Das Anerkenntnis des Beklagten betreffe weder die Monate September und Oktober 2011 noch die Monate davor. Er habe bereits am 01.09.2011 einen Leistungsantrag gestellt.
Auf Antrag des Klägers wurde ein für den 25.07.2014 anberaumter Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgehoben.
Der Kläger beantragt, 1. ALH-Ergänzungszahlungen für die Monate März bis August 2011, 2. ALH für die Monate September 2011 bis Februar 2012, 3. ALH für die Monate November 2012 bis April 2013, 4. eine Fotokopierkostenpauschale, 5. eine Entschädigung für die verlorene Lebenszeit, die er für Schreiben an Arbeitsamt und Gerichte aufwenden musste.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung sei unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehle.
Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 16.07.2014 und der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht gegen den am 29.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegte Berufung, über die der Senat im beiderseitigen Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unzulässig.
Eine Berufung ist nur zulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., vor § 143 Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wäre bei vollständiger Erledigung der Klage durch Rücknahme des angefochtenen Bescheides auch nicht mehr möglich. Der Kläger verfolgt mit seinen Anträgen Ziffern 1 bis 5 ausschließlich Ziele, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren.
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 SGG). Im Übrigen muss dann, wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist, im Wege der Auslegung festgestellt werden, was das Prozessziel ist, wobei sich die Auslegung von Anträgen danach richtet, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme abweichenden Verhaltens vorliegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R - Juris).
Mit seiner Klage hatte sich der Kläger gegen den Versagungsbescheid vom 04.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 gewandt und damit eine reine Anfechtungsklage erhoben. Der Kläger hatte im Klageverfahren selbst keinen Klageantrag formuliert, aber sein Anfechtungsbegehren ergibt sich durch die zutreffend vom SG vorgenommene Auslegung des gesamten Klagevorbringens. Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Kläger dem Hinweis des SG, dass mit der Aufhebung des Versagungsbescheides das gesamte Klagebegehren erreicht sei, da nur die Versagung der Leistungen, nicht der Leistungsanspruch in der Sache streitgegenständlich gewesen sei, nicht widersprochen hat. Eine solche Auslegung des Klagebegehrens war auch sachdienlich, da grundsätzlich gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung nur die reine Anfechtungsklage gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26-29).
Das Klagebegehren verfolgt der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr weiter. Dies folgt nicht nur daraus, dass er keinen entsprechenden Antrag formuliert hat, sondern auch aus seinem gesamten Vorbringen. Damit trägt der Kläger auch dem Umstand Rechnung, dass dem Klagebegehren inhaltlich schon voll entsprochen wurde. Wie vom SG zutreffend ausgeführt, hatte sich mit der nach Klageerhebung auf Hinweis des Gerichts erfolgten Rücknahme des Versagungsbescheides vom 04.01.2012 die Klage in der Hauptsache vollständig erledigt. Der Kläger könnte mit seinem Rechtsmittel insoweit auch nichts mehr erreichen, was er nicht schon erreicht hatte. Auch im Kostenpunkt ist er nicht beschwert, nachdem das SG dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt hat.
Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren dahingehend auslegt, dass er weiterhin sein Klagebegehren auf Aufhebung des Versagungsbescheides verfolgen würde, wäre die Berufung ebenfalls unzulässig. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt unter anderem voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., vor § 143 Rn. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Eine Beschwer des Klägers liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt, das er beantragt hatte (Leitherer a.a.O. Rn. 6). Vorliegend hat das SG dem Kläger die beantragte Aufhebung des Versagungsbescheides aber nicht versagt, sondern diese war bereits vor Erlass des Gerichtsbescheides durch die beklagtenseitige Rücknahme erfolgt.
Dass der Kläger mit seinen Anträgen Ziffer 1 bis 5 erstmals im Berufungsverfahren neue Klagebegehren aufbringt, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Berufung. Eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber nicht alleiniges Ziel der Berufung sein, sondern setzt eine zulässige Berufung voraus (Leitherer a.a.O. Rn. 3), die vorliegend nicht gegeben ist.
Damit bleibt der Berufung insgesamt der Erfolg verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
Außergerichtliche Kosten sind im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), eine Fotokopierkostenpauschale und eine Entschädigung für verlorene Lebenszeit, die er für Schreiben an den Beklagten und an Gerichte aufgewandt hat.
Der 1953 geborene Kläger hatte bis 31.08.2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II vom Beklagten bezogen. Seinen am 01.09.2011 gestellten Fortzahlungsantrag hatte der Beklagte mit Bescheid vom 06.09.2011 mit der Begründung der fehlenden Erreichbarkeit abgelehnt, den Widerspruch dagegen mit Widerspruchsbescheid vom 19.10.2011 zurückgewiesen. Nachdem der Kläger im einem beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) am 29.11.2011 durchgeführten Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage seinen am 01.09.2011 gestellten Antrag auf Weitergewährung von Leistungen über den 31.08.2011 hinaus erneuert und sich bereit erklärt hatte, zeitnah beim Beklagten vorzusprechen und zu weiteren Fragen nochmals Stellung nehmen zu können, wurde dem Kläger am 05.12.2011 ein Weiterbewilligungsantragsformular mit dem aufgedruckten Tag der Antragstellung 29.11.2011 ausgehändigt. Der Kläger wurde erfolglos aufgefordert, dieses Antragsformular vollständig ausgefüllt wieder einzureichen.
Mit Bescheid vom 04.01.2012 versagte der Beklagte sodann dem Kläger die Leistungen ab 01.11.2011 ganz. Den Widerspruch des Klägers hiergegen wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 21.02.2012 zurück. Hiergegen hat der Kläger am 20.03.2012 Klage zum SG erhoben. Auf Hinweis des SG hat der Beklagte am 06.03.2014 ein Anerkenntnis dahingehend erklärt, dass der Bescheid vom 04.01.2012 über die Versagung der Leistungen ab dem 01.11.2011 aufgehoben werde. Der Kläger hat das Anerkenntnis nicht angenommen. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben vom 13.03.2014 hat der Beklagte den Versagungsbescheid zurückgenommen und mitgeteilt, über die Leistungen ab dem 01.11.2011 werde neu entschieden, der Kläger erhalte zu gegebener Zeit diesbezüglich erneut Bescheid. Das SG hat den Kläger darauf hingewiesen, dass er mit der bereits erfolgten Aufhebung des angegriffenen Versagungsbescheides das Klagebegehren erreicht habe, die Klage keine Aussicht auf Erfolg mehr habe und durch die Fortführung des Rechtsstreits nicht mehr erreicht werden könne. Nicht Gegenstand der Klage sei gewesen, ob der Kläger einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II gehabt habe oder habe, sondern lediglich, ob der Beklagte berechtigt gewesen sei, ihm die Leistungen mit der Begründung zu versagen, er hätte nicht die erforderlichen Angaben gemacht. Hierzu hat sich der Kläger nicht geäußert.
Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten zur beabsichtigen Verfahrensweise hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 25.04.2014 die Klage abgewiesen und dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt. Die Klage sei unzulässig mangels Rechtschutzbedürfnis. Gegenstand des Klageverfahrens sei der Bescheid des Beklagten vom 04.01.2012, mit dem dieser dem Kläger Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.11.2011 versagt habe. Nach Hinweis des Gerichts vom 18.02.2014 habe der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben und den angegriffenen Bescheid aufgehoben. Der Kläger habe damit sein Klagebegehren erreicht und sein Rechtschutzbedürfnis sei entfallen. Auch durch die Fortführung des Rechtstreits könne er nicht mehr erreichen, da der Beklagte bereits den angegriffenen Bescheid aufgehoben habe. Die Kostenentscheidung beruhe auf § 193 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und berücksichtige, dass der Beklagte ein Anerkenntnis abgegeben habe.
Gegen den am 29.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 27.05.2014 eingelegte Berufung des Klägers. Zur Begründung verweist der Kläger auf die ersten beiden Abschnitte seines Schreibens vom 30.04.2014 an den Vertreter des Beklagten, das er als Anlage mit vorlegt. Die Ausführungen im Tatbestand des angefochtenen Gerichtsbescheids dazu, dass er im November 2011 mündlich einen Antrag auf Weiterbewilligung von Leistungen gestellt habe, seien eine Lüge. Er habe im November 2011 weder mündlich noch schriftlich einen Leistungsantrag gestellt. Das Anerkenntnis des Beklagten betreffe weder die Monate September und Oktober 2011 noch die Monate davor. Er habe bereits am 01.09.2011 einen Leistungsantrag gestellt.
Auf Antrag des Klägers wurde ein für den 25.07.2014 anberaumter Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage aufgehoben.
Der Kläger beantragt, 1. ALH-Ergänzungszahlungen für die Monate März bis August 2011, 2. ALH für die Monate September 2011 bis Februar 2012, 3. ALH für die Monate November 2012 bis April 2013, 4. eine Fotokopierkostenpauschale, 5. eine Entschädigung für die verlorene Lebenszeit, die er für Schreiben an Arbeitsamt und Gerichte aufwenden musste.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Berufung sei unzulässig, weil es am erforderlichen Rechtschutzbedürfnis fehle.
Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 16.07.2014 und der Kläger mit Schreiben vom 05.08.2014 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht gegen den am 29.04.2014 zugestellten Gerichtsbescheid eingelegte Berufung, über die der Senat im beiderseitigen Einverständnis der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 1, § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte, ist unzulässig.
Eine Berufung ist nur zulässig, wenn sie den im ersten Rechtszug erhobenen Klageanspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., vor § 143 Rn. 3). Dies ist vorliegend nicht der Fall und wäre bei vollständiger Erledigung der Klage durch Rücknahme des angefochtenen Bescheides auch nicht mehr möglich. Der Kläger verfolgt mit seinen Anträgen Ziffern 1 bis 5 ausschließlich Ziele, die nicht Gegenstand des Klageverfahrens waren.
Nach § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Bei unklaren Anträgen muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1, § 112 Abs. 2 SGG). Im Übrigen muss dann, wenn der Wortlaut nicht eindeutig ist, im Wege der Auslegung festgestellt werden, was das Prozessziel ist, wobei sich die Auslegung von Anträgen danach richtet, was als Leistung möglich ist, wenn jeder verständige Antragsteller mutmaßlich seinen Antrag bei entsprechender Beratung angepasst hätte und keine Gründe zur Annahme abweichenden Verhaltens vorliegen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 24.02.2011 - B 14 AS 49/10 R - Juris).
Mit seiner Klage hatte sich der Kläger gegen den Versagungsbescheid vom 04.01.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.02.2012 gewandt und damit eine reine Anfechtungsklage erhoben. Der Kläger hatte im Klageverfahren selbst keinen Klageantrag formuliert, aber sein Anfechtungsbegehren ergibt sich durch die zutreffend vom SG vorgenommene Auslegung des gesamten Klagevorbringens. Hierfür spricht insbesondere auch, dass der Kläger dem Hinweis des SG, dass mit der Aufhebung des Versagungsbescheides das gesamte Klagebegehren erreicht sei, da nur die Versagung der Leistungen, nicht der Leistungsanspruch in der Sache streitgegenständlich gewesen sei, nicht widersprochen hat. Eine solche Auslegung des Klagebegehrens war auch sachdienlich, da grundsätzlich gegen die Versagung einer Sozialleistung wegen fehlender Mitwirkung nur die reine Anfechtungsklage gegeben ist (vgl. BSG, Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 78/08 R - BSGE 104, 26-29).
Das Klagebegehren verfolgt der Kläger mit seiner Berufung nicht mehr weiter. Dies folgt nicht nur daraus, dass er keinen entsprechenden Antrag formuliert hat, sondern auch aus seinem gesamten Vorbringen. Damit trägt der Kläger auch dem Umstand Rechnung, dass dem Klagebegehren inhaltlich schon voll entsprochen wurde. Wie vom SG zutreffend ausgeführt, hatte sich mit der nach Klageerhebung auf Hinweis des Gerichts erfolgten Rücknahme des Versagungsbescheides vom 04.01.2012 die Klage in der Hauptsache vollständig erledigt. Der Kläger könnte mit seinem Rechtsmittel insoweit auch nichts mehr erreichen, was er nicht schon erreicht hatte. Auch im Kostenpunkt ist er nicht beschwert, nachdem das SG dem Beklagten die außergerichtlichen Kosten des Klägers auferlegt hat.
Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers im Berufungsverfahren dahingehend auslegt, dass er weiterhin sein Klagebegehren auf Aufhebung des Versagungsbescheides verfolgen würde, wäre die Berufung ebenfalls unzulässig. Denn die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt unter anderem voraus, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., vor § 143 Rn. 3). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Eine Beschwer des Klägers liegt nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung ihm etwas versagt, das er beantragt hatte (Leitherer a.a.O. Rn. 6). Vorliegend hat das SG dem Kläger die beantragte Aufhebung des Versagungsbescheides aber nicht versagt, sondern diese war bereits vor Erlass des Gerichtsbescheides durch die beklagtenseitige Rücknahme erfolgt.
Dass der Kläger mit seinen Anträgen Ziffer 1 bis 5 erstmals im Berufungsverfahren neue Klagebegehren aufbringt, ändert nichts an der Unzulässigkeit der Berufung. Eine Erweiterung der Klage in zweiter Instanz ist zwar grundsätzlich möglich, kann aber nicht alleiniges Ziel der Berufung sein, sondern setzt eine zulässige Berufung voraus (Leitherer a.a.O. Rn. 3), die vorliegend nicht gegeben ist.
Damit bleibt der Berufung insgesamt der Erfolg verwehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben.
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