Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 8 R 3793/11
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 2887/12
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2012 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Feststellungsbescheid nach § 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Bei der am 02.06.1961 geborenen Klägerin wurden mit Bescheid vom 02.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2010 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2001 und mit Bescheid vom 07.07.2009 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2002 verbindlich festgestellt.
Mit Schreiben vom 10.08.2009 reichte die Klägerin weitere Unterlagen (Bescheinigung über Schulbesuch Berufskolleg I in S. ab 14.09.1981, Abschlusszeugnis des kaufmännischen Berufskollegs I der Handelslehranstalt S., Zeugnis der Fachhochschulreife der A.-Schule M. vom 30.06.1983, Immatrikulationsbescheinigungen der Fachhochschule H. für das Wintersemester 1983, das Sommersemester 1984 und das Sommersemester 1985, Bescheinigung des Arbeitsamts H. vom 15.10.1985 über Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 16.07.1985 bis laufend, Bescheinigung des Arbeitsamts H. vom 14.01.1986 über Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 14.01.1986 und vom 27.06.1988 über die Arbeitslosigkeit seit dem 27.06.1986, Bescheinigung des Arbeitsamts H. vom 12.07.1988 über Zeiten der Arbeitslosigkeit seit dem 12.09. und in der Zeit vom 14.09.1986 bis 30.11.1986, 01.01.1987 bis 22.01.1987 und vom 12.09.1988 bis 30.09.1988, Versicherungsausweis der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV), Arbeitgeberbescheinigung A des Instituts auf dem R. St. G. vom 23.09.1989 über ein Arbeitsverhältnis vom 30.06.1989 bis 23.07.1989, Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung/Ausfallzeitnachweis des Arbeitsamts Heilbronn vom 02.03.1990 über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 10.08.1989 bis 14.10.1989, Bescheid des Arbeitsamts Heilbronn vom 14.03.1990 über die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung mit Wirkung vom 12.03.1990 und Leistungsnachweis/Ausfallzeitnachweis vom 16.10.1989 bis 31.12.1989 und vom 01.01.1990 bis 10.03.1990, Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung des Arbeitsamts H. vom 27.09.1999 über den Bezug von Unterhaltsgeld vom 13.07.1999 bis 25.09.1999, Beendigungsmitteilung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit H., vom 11.05.2005 über die Meldung der beitragsfreien Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.01.2004 bis 16.07.2004 und vom 05.08.2004 bis 31.03.2005) ein und bat um Prüfung und Nachberechnung der Beitrags- und Anrechnungszeiten.
Mit Bescheid vom 01.07.2010 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2003 verbindlich fest und wies zugleich darauf hin, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Im Versicherungsverlauf wurden - zum Teil zusammenfassend - folgende Zeiten gespeichert: 08.08.1978 - 15.09.1978 Pflichtbeitragszeit 15.03.1979 - 30.06.1983 Fachschulausbildung 01.09.1983 - 31.07.1985 Hochschulausbildung 16.07.1985 - 24.11.1985 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.08.1985 - 31.08.1985 Hochschulausbildung 25.11.1985 - 31.12.1985 Pflichtbeitragszeit 14.01.1986 - 01.06.1986 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 02.06.1986 - 30.07.1986 Arbeitslosigkeit 31.07.1986 - 13.09.1986 Pflichtbeitragszeit 14.09.1986 - 30.11.1986 Arbeitslosigkeit 01.12.1986 - 31.12.1986 Pflichtbeitragszeit 01.01.1987 - 11.01.1987 Arbeitslosigkeit 12.01.1987 - 17.01.1987 Pflichtbeitragszeit 18.01.1987 - 21.01.1987 Arbeitslosigkeit 22.01.1987 - 09.09.1988 Pflichtbeitragszeit 12.09.1988 - 30.09.1988 Arbeitslosigkeit 01.10.1988 - 31.12.1988 Pflichtbeitragszeit 01.01.1989 - 11.06.1989 Pflichtbeitragszeit 12.06.1989 - 30.06.1989 Arbeitslosigkeit 10.08.1989 - 14.10.1989 Arbeitslosigkeit 16.10.1989 - 10.03.1990 Arbeitslosigkeit 12.03.1990 - 27.03.1990 Pflichtbeitragszeit 01.06.1990 - 31.07.1990 Pflichtbeitragszeit 01.08.1990 - 31.08.1990 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.09.1990 - 04.09.1993 Pflichtbeitragszeit 01.01.1993 - 04.09.1993 Arbeitslosigkeit 06.09.1993 - 06.09.1993 Pflichtbeitragszeit / Arbeitslosigkeit 16.09.1993 - 08.01.1994 Pflichtbeitragszeit / Arbeitslosigkeit 21.03.1994 - 31.12.1994 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung / Arbeitslosigkeit 01.01.1995 - 20.01.1995 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung / Arbeitslosigkeit 01.01.1996 - 30.04.1996 Pflichtbeitragszeit 01.05.1996 - 08.06.1997 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 09.06.1997 - 30.11.1997 Pflichtbeitragszeit 01.12.1997 - 31.12.1997 Pflichtbeitragszeit / Arbeitslosigkeit 01.01.1998 - 08.11.1998 Pflichtbeitragszeit 09.11.1998 - 24.05.1999 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung 25.05.1999 - 11.07.1999 Pflichtbeitragszeit 13.07.1999 - 25.09.1999 Pflichtbeitragszeit 04.10.1999 - 18.10.1999 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung 19.10.1999 - 14.05.2000 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 15.05.2000 - 30.06.2002 Pflichtbeitragszeit 01.07.2002 - 25.06.2003 Pflichtbeitragszeit 26.06.2003 - 26.09.2003 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 13.10.2003 - 16.07.2004 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 05.08.2004 - 31.03.2005 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
Mit ihrem hiergegen am 21.07.2010 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, zwar fehlten keine Zeiten in der Berechnung der Beklagten. Die vorhandenen Zeiten seien aber gegebenenfalls zu gering bewertet, da rechtshängige Gerichtsverfahren andere Berechnungshöhen zugrunde legen könnten und es gelte, Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zu verhindern. Alle Daten müssten zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werden. Vor dem Amtsgericht H. sei eine Feststellungsklage gegen eine Rechtsanwaltskanzlei anhängig zur Feststellung und anschließenden Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, welche auch erlittene Verluste zu ihrer Rentenversicherung beträfen. Ausweislich des Tätigkeitsberichts des Bundesversicherungsamtes für das Jahr 2009 seien bei jedem zehnten Rentenbescheid die Berechnungen hinsichtlich der Berufsausbildungszeiten falsch. Sie vermute, dass ihre schulische Ausbildung der 11. und 12. Klasse im Berufskolleg vergessen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe selbst bestätigt, dass insgesamt gesehen keine Zeiten im Versicherungsverlauf fehlten. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Im Übrigen seien als Zeiten der Berufsausbildung alle Zeiten mit Pflichtbeiträgen anzuerkennen, die für Zeiten einer tatsächlichen ("echten") Berufsausbildung gezahlt worden seien. Die Klägerin habe aber keine Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Eine Überprüfung der Entgelte im letzten Ausbildungsjahr komme daher nicht in Betracht.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.10.2011 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, nach ihren Informationen seien die bisher erhaltenen Versicherungsverläufe fehlerhaft. Die Überprüfung der Entgeltaufteilung für die Zeiten ihrer Berufsausbildung beträfen die Feststellung zu den Rechten und Eigentumsrechten ihrer Mutter in dem bereits anhängigen Verfahren vor dem SG (S 1 R 868/09) und dem Berufungsverfahren (L 9 R 3566/11). Auf die Zusammenhänge mit dem Verfahren der Mutter gehe der Widerspruchsbescheid nicht ein. Ergänzende Anwartschaften könnten sich auch aus den Schadensersatzansprüchen ergeben. Hinsichtlich der zu berechnenden Zeiten der Ausbildung durch den Sozialversicherungsträger 21.03.1994 - 20.01.1995 (= computergestützte Sachbearbeitung für Kaufleute I. H.?) und 09.11.1998 - 24.05.1999 und 04.10.1999 - 18.10.1999 (Bürokauffrau Unterrichtsstudio S., Abschluss IHK K. ?) verwundere die ungenaue Datenmitteilung sehr und sie beantrage genaueste Darlegung der Agentur für Arbeit.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe sämtliche seitens der Klägerin geltend gemachten und nachgewiesenen Zeiten im Bescheid vom 01.07.2010 bzw. in dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf zutreffend festgestellt. Die Zeiten der Fachschulausbildung am Berufskolleg W. vom 15.03.1979 bis 15.09.1981, der Fachschulausbildung am kaufmännischen Berufskolleg I in der Handelslehranstalt S. sowie am Berufskolleg II in der A.-Schule in M. vom 14.09.1981 bis 30.06.1983 sowie der Hochschulausbildung vom 01.09.1983 bis 31.08.1985 seien als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt. Die Klägerin habe keine Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Zeiten nicht als beitragsgeminderte Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI zu werten seien, da als solche nur Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) gelten. Die Klägerin habe aber keine Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Darüber hinaus seien sämtliche Zeiten der Arbeitslosigkeit im Versicherungsverlauf vorgemerkt. Die Beklagte habe zu Recht die Zeit vom 30.06.1989 bis 23.07.1989 nicht berücksichtigt, da es sich hier um eine in der S. ausgeübte Tätigkeit handle, für die Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu entrichten gewesen bzw. entrichtet worden seien. Die Zeit vom 13.07.1999 bis 25.09.1999 sei im Versicherungsverlauf zutreffend als Pflichtbeitragszeit gemäß § 55 SGB VI festgestellt worden. Im Übrigen habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass insgesamt keine Zeiten fehlten. Soweit sie vortrage, die festgestellten Zeiten seien ggf. zu gering bewertet, werde darauf hingewiesen, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde.
Gegen den ihr am 31.05.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 02.07.2012 Berufung beim SG eingelegt. Zur Berufungsbegründung hat sie vorgetragen, die seitens des Arbeitsamts mitgeteilten Zeiten seien manipuliert. Die Daten bedürften insgesamt der Korrektur. Die Berufsausbildung zur Bürokauffrau sei nicht korrekt seitens des Arbeitsamtes gemeldet, die Zeiten seien daher gar nicht und zu gering bewertet. Die Vorgehensweise des SG widerspreche § 17 GVG, wonach das Gericht unter allen erdenklichen Sachverhalten zu prüfen und zu entscheiden habe. Die Klägerin hat das Abschlusszeugnis der IHK K. vom 12.07.1999 über das Bestehen der Abschlussprüfung als Bürokauffrau, eine Lehrgangsbescheinigung des Berufszentrums H. über die Teilnahme an dem Vollzeitlehrgang "computerunterstützte Sachbearbeitung" in der Zeit vom 21.03.1994 bis 20.01.1995 und die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung der K. Fremdenpolizei vom 19.05.1989 für die Tätigkeit als Ferienlehrerin für Sommerkurse 1989 für die Zeit vom 01.07.1989 bis 30.09.1989 vorgelegt. Ferner hat die Klägerin ausgeführt, der Rechtsstreit stehe in engem Zusammenhang zu weiteren Gerichtsverfahren sowie zu Streitigkeiten mit der Krankenkasse.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2011 zu verurteilen, ihre Rentenrechte und Anwartschaften neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nachgereichten Schriftsätze der Klägerin gemäß § 121 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheidet aus, nachdem die Entscheidung durch Verkündung des Urteils erlassen und damit wirksam geworden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 121 Rn. 3).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 30.05.2012 sowie der angefochtene Bescheid vom 01.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2011 sind nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vormerkung des Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit (im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI) ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Diese Vorschrift verpflichtet, falls ihre Voraussetzungen vorliegen, den zuständigen Rentenversicherungsträger, durch Verwaltungsakt (Vormerkung) richtig und verbindlich festzustellen, ob der Versicherte im fraglichen Zeitraum den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt hat. Durch den Vormerkungsbescheid werden rechtserhebliche Tatbestände von beitragsfreien Zeiten für die jeweils betroffenen Monate verbindlich festgestellt, mit der Folge, dass diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 30.03.2004, B 4 RA 36/02, Juris - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 m.w.N.).
Für das auf die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten gerichtete Begehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin muss sich nicht auf das zukünftige Rentenverfahren verweisen lassen (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI), soweit es um die zutreffende Feststellung ihrer im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten im Vormerkungsbescheid, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (§ 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI), geht. Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Anrechnungstatbestand im Sinne des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzung erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R, Juris - SozR 4-2600 § 58 Nr. 13).
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die angegriffenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und den vorgelegten Unterlagen keine andere Entscheidung ergibt.
Durch das Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer K. vom 12.07.1999 wird das Bestehen der Abschlussprüfung als Bürokauffrau bestätigt; Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung sind im Versicherungsverlauf erfasst. Dass die berücksichtigten Zeiten nicht vollständig wären, ergibt sich weder aus dem vorgelegten Prüfungszeugnis noch aus dem Vortrag der Klägerin.
Die Teilnahme an dem Vollzeitlehrgang "computerunterstützte Sachbearbeitung" vom 21.03.1994 bis 20.01.1995, die durch das Berufsbildungszentrum H. bescheinigt wird, ist im Versicherungsverlauf als Pflichtbeitragszeit beruflicher Ausbildung und Zeit der Arbeitslosigkeit erfasst. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI kommt nicht in Betracht. Bei der besuchten Ausbildungsstätte handelte es sich nicht um eine Schule im Sinne dieser Vorschrift. Als Schulbesuch ist nach einer am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientierenden Auslegung der Besuch allgemeinbildender oder weiterführender öffentlicher und privater Schulen zu verstehen, an denen der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt oder nach den staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird (Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 77. EL, 2013, § 58 SGB VI, Rn. 35). Ein Unterricht, der - wie hier - nur spezielle Fachkenntnisse vermittelt, fällt nicht mehr unter den Begriff der Schul-, sondern allenfalls der Berufsausbildung (BSG, Urteil vom 25.04.1984, 10 RKg 2/83, Juris - SozR 5870 § 2 Nr. 32). Nicht als Schulen im Sinne dieser Regelung anerkannt sind Ausbildungsstätten der Erwachsenenbildung sowie Fort- und Weiterbildung (BSG, U. v. 26.06.1969, 12 RJ 430/68, Juris) und Schulen, die nach abgeschlossener Berufsausbildung der Vertiefung von Kenntnissen dienen (BSG, U. v. 05.07.1974, 11 RA 254/72, Juris). Die Zeit ist auch nicht als Fachschulbesuch zu berücksichtigen, da diese grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen (Gürtner, a.a.O., § 58 SGB VI, Rn. 41); dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Beklagte hat daher zu Recht die Zeit der Besuchs des Lehrgangs "computergestützte Sachbearbeitung" als Pflichtbeitragszeit beruflicher Ausbildung und Zeit der Arbeitslosigkeit erfasst.
Hinsichtlich der Tätigkeit als Ferienlehrerin in der S. in der Zeit vom 01.07.1989 bis 30.09.1989 hat das SG bereits zutreffend ausgeführt, dass für diese Tätigkeit keine Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten waren bzw. entrichtet wurden und eine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit daher nicht erfolgen kann. Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (nur) Zeiten, für die nach Bundesrecht, also nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, Pflichtbeiträge gezahlt wurden, was hier nicht der Fall ist - unabhängig davon, ob während dieser kurzzeitigen Tätigkeit Beiträge zur Sozialversicherung in der S. entrichtet wurden, was nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist.
Die Berücksichtigung weiterer Zeiten hat die Klägerin nicht geltend gemacht, vielmehr darauf hingewiesen, dass die Zeiten als solche richtig erfasst, ggf. aber zu gering bewertet worden seien. Auch insoweit hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die abschließende Bewertung der Zeiten nach § 149 Abs. 5 SGB VI erst mit der Rentenbewilligung erfolgt.
Soweit die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss weiterer Gerichtsverfahren begehrt, besteht hierfür keine Veranlassung. Hinsichtlich des vom Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Verfahrens L 9 R 3566/11, in dem die Höhe der der Mutter der Klägerin gewährten Rente streitig ist, fehlt es ersichtlich bereits an der für die Aussetzung notwendigen Vorgreiflichkeit. Das Verfahren kann keinen Einfluss auf die bei der Klägerin vorzumerkenden Versicherungszeiten haben. Unabhängig davon besteht ein Grund für die Aussetzung auch deshalb nicht, weil die Klägerin auch nach Abschluss dieses Verfahrens die Abänderung des Bescheids durch Erteilung eines Zugunstenbescheids (Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) beantragen kann. Die Bindungswirkung des Bescheids vom 01.07.2010 vermag nichts daran zu ändern, dass über eine Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst im Leistungsfall entschieden wird; der 1961 geborenen Klägerin steht es also frei, selbst nach Feststellung durch einen entsprechenden Bescheid der Beklagten ihr auf die Klärung weiterer Versicherungszeiten und deren Bewertung gerichtetes Anliegen durch rechtzeitig einzulegende Rechtsbehelfe (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 13.06.2013, B 13 R 454/12 B) oder einen Antrag nach § 44 SGB X weiter zu verfolgen.
Nach alledem hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen einen Feststellungsbescheid nach § 149 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI).
Bei der am 02.06.1961 geborenen Klägerin wurden mit Bescheid vom 02.12.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 03.03.2010 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2001 und mit Bescheid vom 07.07.2009 die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2002 verbindlich festgestellt.
Mit Schreiben vom 10.08.2009 reichte die Klägerin weitere Unterlagen (Bescheinigung über Schulbesuch Berufskolleg I in S. ab 14.09.1981, Abschlusszeugnis des kaufmännischen Berufskollegs I der Handelslehranstalt S., Zeugnis der Fachhochschulreife der A.-Schule M. vom 30.06.1983, Immatrikulationsbescheinigungen der Fachhochschule H. für das Wintersemester 1983, das Sommersemester 1984 und das Sommersemester 1985, Bescheinigung des Arbeitsamts H. vom 15.10.1985 über Zeiten der Arbeitslosigkeit vom 16.07.1985 bis laufend, Bescheinigung des Arbeitsamts H. vom 14.01.1986 über Zeiten der Arbeitslosigkeit ab 14.01.1986 und vom 27.06.1988 über die Arbeitslosigkeit seit dem 27.06.1986, Bescheinigung des Arbeitsamts H. vom 12.07.1988 über Zeiten der Arbeitslosigkeit seit dem 12.09. und in der Zeit vom 14.09.1986 bis 30.11.1986, 01.01.1987 bis 22.01.1987 und vom 12.09.1988 bis 30.09.1988, Versicherungsausweis der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV-IV), Arbeitgeberbescheinigung A des Instituts auf dem R. St. G. vom 23.09.1989 über ein Arbeitsverhältnis vom 30.06.1989 bis 23.07.1989, Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung/Ausfallzeitnachweis des Arbeitsamts Heilbronn vom 02.03.1990 über den Bezug von Arbeitslosengeld vom 10.08.1989 bis 14.10.1989, Bescheid des Arbeitsamts Heilbronn vom 14.03.1990 über die Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung mit Wirkung vom 12.03.1990 und Leistungsnachweis/Ausfallzeitnachweis vom 16.10.1989 bis 31.12.1989 und vom 01.01.1990 bis 10.03.1990, Leistungsnachweis/Entgeltbescheinigung des Arbeitsamts H. vom 27.09.1999 über den Bezug von Unterhaltsgeld vom 13.07.1999 bis 25.09.1999, Beendigungsmitteilung der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit H., vom 11.05.2005 über die Meldung der beitragsfreien Zeit der Arbeitslosigkeit vom 01.01.2004 bis 16.07.2004 und vom 05.08.2004 bis 31.03.2005) ein und bat um Prüfung und Nachberechnung der Beitrags- und Anrechnungszeiten.
Mit Bescheid vom 01.07.2010 stellte die Beklagte die im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten bis 31.12.2003 verbindlich fest und wies zugleich darauf hin, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei der Feststellung einer Leistung entschieden werde. Im Versicherungsverlauf wurden - zum Teil zusammenfassend - folgende Zeiten gespeichert: 08.08.1978 - 15.09.1978 Pflichtbeitragszeit 15.03.1979 - 30.06.1983 Fachschulausbildung 01.09.1983 - 31.07.1985 Hochschulausbildung 16.07.1985 - 24.11.1985 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.08.1985 - 31.08.1985 Hochschulausbildung 25.11.1985 - 31.12.1985 Pflichtbeitragszeit 14.01.1986 - 01.06.1986 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 02.06.1986 - 30.07.1986 Arbeitslosigkeit 31.07.1986 - 13.09.1986 Pflichtbeitragszeit 14.09.1986 - 30.11.1986 Arbeitslosigkeit 01.12.1986 - 31.12.1986 Pflichtbeitragszeit 01.01.1987 - 11.01.1987 Arbeitslosigkeit 12.01.1987 - 17.01.1987 Pflichtbeitragszeit 18.01.1987 - 21.01.1987 Arbeitslosigkeit 22.01.1987 - 09.09.1988 Pflichtbeitragszeit 12.09.1988 - 30.09.1988 Arbeitslosigkeit 01.10.1988 - 31.12.1988 Pflichtbeitragszeit 01.01.1989 - 11.06.1989 Pflichtbeitragszeit 12.06.1989 - 30.06.1989 Arbeitslosigkeit 10.08.1989 - 14.10.1989 Arbeitslosigkeit 16.10.1989 - 10.03.1990 Arbeitslosigkeit 12.03.1990 - 27.03.1990 Pflichtbeitragszeit 01.06.1990 - 31.07.1990 Pflichtbeitragszeit 01.08.1990 - 31.08.1990 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 01.09.1990 - 04.09.1993 Pflichtbeitragszeit 01.01.1993 - 04.09.1993 Arbeitslosigkeit 06.09.1993 - 06.09.1993 Pflichtbeitragszeit / Arbeitslosigkeit 16.09.1993 - 08.01.1994 Pflichtbeitragszeit / Arbeitslosigkeit 21.03.1994 - 31.12.1994 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung / Arbeitslosigkeit 01.01.1995 - 20.01.1995 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung / Arbeitslosigkeit 01.01.1996 - 30.04.1996 Pflichtbeitragszeit 01.05.1996 - 08.06.1997 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 09.06.1997 - 30.11.1997 Pflichtbeitragszeit 01.12.1997 - 31.12.1997 Pflichtbeitragszeit / Arbeitslosigkeit 01.01.1998 - 08.11.1998 Pflichtbeitragszeit 09.11.1998 - 24.05.1999 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung 25.05.1999 - 11.07.1999 Pflichtbeitragszeit 13.07.1999 - 25.09.1999 Pflichtbeitragszeit 04.10.1999 - 18.10.1999 Pflichtbeitragszeit berufliche Ausbildung 19.10.1999 - 14.05.2000 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 15.05.2000 - 30.06.2002 Pflichtbeitragszeit 01.07.2002 - 25.06.2003 Pflichtbeitragszeit 26.06.2003 - 26.09.2003 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 13.10.2003 - 16.07.2004 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug 05.08.2004 - 31.03.2005 Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug
Mit ihrem hiergegen am 21.07.2010 eingelegten Widerspruch machte die Klägerin geltend, zwar fehlten keine Zeiten in der Berechnung der Beklagten. Die vorhandenen Zeiten seien aber gegebenenfalls zu gering bewertet, da rechtshängige Gerichtsverfahren andere Berechnungshöhen zugrunde legen könnten und es gelte, Unzuträglichkeiten und Wertungswidersprüche zu verhindern. Alle Daten müssten zu gegebener Zeit in einem weiteren Bescheid geregelt werden. Vor dem Amtsgericht H. sei eine Feststellungsklage gegen eine Rechtsanwaltskanzlei anhängig zur Feststellung und anschließenden Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, welche auch erlittene Verluste zu ihrer Rentenversicherung beträfen. Ausweislich des Tätigkeitsberichts des Bundesversicherungsamtes für das Jahr 2009 seien bei jedem zehnten Rentenbescheid die Berechnungen hinsichtlich der Berufsausbildungszeiten falsch. Sie vermute, dass ihre schulische Ausbildung der 11. und 12. Klasse im Berufskolleg vergessen worden sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2011 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Die Klägerin habe selbst bestätigt, dass insgesamt gesehen keine Zeiten im Versicherungsverlauf fehlten. Über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten werde erst bei Feststellung einer Leistung entschieden. Im Übrigen seien als Zeiten der Berufsausbildung alle Zeiten mit Pflichtbeiträgen anzuerkennen, die für Zeiten einer tatsächlichen ("echten") Berufsausbildung gezahlt worden seien. Die Klägerin habe aber keine Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Eine Überprüfung der Entgelte im letzten Ausbildungsjahr komme daher nicht in Betracht.
Hiergegen hat die Klägerin am 20.10.2011 Klage beim Sozialgericht Heilbronn (SG) erhoben und zur Begründung vorgetragen, nach ihren Informationen seien die bisher erhaltenen Versicherungsverläufe fehlerhaft. Die Überprüfung der Entgeltaufteilung für die Zeiten ihrer Berufsausbildung beträfen die Feststellung zu den Rechten und Eigentumsrechten ihrer Mutter in dem bereits anhängigen Verfahren vor dem SG (S 1 R 868/09) und dem Berufungsverfahren (L 9 R 3566/11). Auf die Zusammenhänge mit dem Verfahren der Mutter gehe der Widerspruchsbescheid nicht ein. Ergänzende Anwartschaften könnten sich auch aus den Schadensersatzansprüchen ergeben. Hinsichtlich der zu berechnenden Zeiten der Ausbildung durch den Sozialversicherungsträger 21.03.1994 - 20.01.1995 (= computergestützte Sachbearbeitung für Kaufleute I. H.?) und 09.11.1998 - 24.05.1999 und 04.10.1999 - 18.10.1999 (Bürokauffrau Unterrichtsstudio S., Abschluss IHK K. ?) verwundere die ungenaue Datenmitteilung sehr und sie beantrage genaueste Darlegung der Agentur für Arbeit.
Das SG hat nach Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid vom 30.05.2012 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Beklagte habe sämtliche seitens der Klägerin geltend gemachten und nachgewiesenen Zeiten im Bescheid vom 01.07.2010 bzw. in dem als Anlage beigefügten Versicherungsverlauf zutreffend festgestellt. Die Zeiten der Fachschulausbildung am Berufskolleg W. vom 15.03.1979 bis 15.09.1981, der Fachschulausbildung am kaufmännischen Berufskolleg I in der Handelslehranstalt S. sowie am Berufskolleg II in der A.-Schule in M. vom 14.09.1981 bis 30.06.1983 sowie der Hochschulausbildung vom 01.09.1983 bis 31.08.1985 seien als Anrechnungszeiten gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI berücksichtigt. Die Klägerin habe keine Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Die Beklagte habe in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass diese Zeiten nicht als beitragsgeminderte Zeiten im Sinne des § 54 Abs. 3 SGB VI zu werten seien, da als solche nur Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für eine Berufsausbildung (Zeiten einer beruflichen Ausbildung) gelten. Die Klägerin habe aber keine Berufsausbildung mit Pflichtbeiträgen zurückgelegt. Darüber hinaus seien sämtliche Zeiten der Arbeitslosigkeit im Versicherungsverlauf vorgemerkt. Die Beklagte habe zu Recht die Zeit vom 30.06.1989 bis 23.07.1989 nicht berücksichtigt, da es sich hier um eine in der S. ausgeübte Tätigkeit handle, für die Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung nicht zu entrichten gewesen bzw. entrichtet worden seien. Die Zeit vom 13.07.1999 bis 25.09.1999 sei im Versicherungsverlauf zutreffend als Pflichtbeitragszeit gemäß § 55 SGB VI festgestellt worden. Im Übrigen habe die Klägerin selbst vorgetragen, dass insgesamt keine Zeiten fehlten. Soweit sie vortrage, die festgestellten Zeiten seien ggf. zu gering bewertet, werde darauf hingewiesen, dass über die Anrechnung und Bewertung der im Versicherungsverlauf enthaltenen Daten erst bei Feststellung einer Leistung entschieden werde.
Gegen den ihr am 31.05.2012 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am Montag, den 02.07.2012 Berufung beim SG eingelegt. Zur Berufungsbegründung hat sie vorgetragen, die seitens des Arbeitsamts mitgeteilten Zeiten seien manipuliert. Die Daten bedürften insgesamt der Korrektur. Die Berufsausbildung zur Bürokauffrau sei nicht korrekt seitens des Arbeitsamtes gemeldet, die Zeiten seien daher gar nicht und zu gering bewertet. Die Vorgehensweise des SG widerspreche § 17 GVG, wonach das Gericht unter allen erdenklichen Sachverhalten zu prüfen und zu entscheiden habe. Die Klägerin hat das Abschlusszeugnis der IHK K. vom 12.07.1999 über das Bestehen der Abschlussprüfung als Bürokauffrau, eine Lehrgangsbescheinigung des Berufszentrums H. über die Teilnahme an dem Vollzeitlehrgang "computerunterstützte Sachbearbeitung" in der Zeit vom 21.03.1994 bis 20.01.1995 und die Einreise- und Aufenthaltsbewilligung der K. Fremdenpolizei vom 19.05.1989 für die Tätigkeit als Ferienlehrerin für Sommerkurse 1989 für die Zeit vom 01.07.1989 bis 30.09.1989 vorgelegt. Ferner hat die Klägerin ausgeführt, der Rechtsstreit stehe in engem Zusammenhang zu weiteren Gerichtsverfahren sowie zu Streitigkeiten mit der Krankenkasse.
Die Klägerin beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Heilbronn vom 30. Mai 2012 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 1. Juli 2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16. September 2011 zu verurteilen, ihre Rentenrechte und Anwartschaften neu zu berechnen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nachgereichten Schriftsätze der Klägerin gemäß § 121 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheidet aus, nachdem die Entscheidung durch Verkündung des Urteils erlassen und damit wirksam geworden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 121 Rn. 3).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der angefochtene Gerichtsbescheid des SG vom 30.05.2012 sowie der angefochtene Bescheid vom 01.07.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.09.2011 sind nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage für den Anspruch auf Vormerkung des Tatbestandes einer rentenrechtlichen Zeit (im Sinne von § 54 Abs. 1 SGB VI) ist § 149 Abs. 5 SGB VI. Diese Vorschrift verpflichtet, falls ihre Voraussetzungen vorliegen, den zuständigen Rentenversicherungsträger, durch Verwaltungsakt (Vormerkung) richtig und verbindlich festzustellen, ob der Versicherte im fraglichen Zeitraum den Tatbestand einer rentenrechtlichen Zeit erfüllt hat. Durch den Vormerkungsbescheid werden rechtserhebliche Tatbestände von beitragsfreien Zeiten für die jeweils betroffenen Monate verbindlich festgestellt, mit der Folge, dass diese Zeiten als beitragsfreie Zeiten im Leistungsfall grundsätzlich zu berücksichtigen sind (BSG, Urteil vom 30.03.2004, B 4 RA 36/02, Juris - SozR 4-2600 § 149 Nr. 1 m.w.N.).
Für das auf die Feststellung rentenrechtlicher Zeiten gerichtete Begehren besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Die Klägerin muss sich nicht auf das zukünftige Rentenverfahren verweisen lassen (§ 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI), soweit es um die zutreffende Feststellung ihrer im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten im Vormerkungsbescheid, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (§ 149 Abs. 5 S. 1 SGB VI), geht. Demnach ist im Vormerkungsverfahren auf der Grundlage des im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt geltenden materiellen Rechts vorab zu klären, ob der behauptete Anrechnungstatbestand im Sinne des SGB VI nach seinen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzung erfüllt ist und ob die generelle Möglichkeit besteht, dass der Sachverhalt in einem künftigen Leistungsfall rentenversicherungsrechtlich relevant werden kann (BSG, Urteil vom 19.04.2011, B 13 R 79/09 R, Juris - SozR 4-2600 § 58 Nr. 13).
Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen der Entscheidung dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass die angegriffenen Bescheide rechtlich nicht zu beanstanden sind. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.
Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass sich auch aus dem Vorbringen der Klägerin im Berufungsverfahren und den vorgelegten Unterlagen keine andere Entscheidung ergibt.
Durch das Prüfungszeugnis der Industrie- und Handelskammer K. vom 12.07.1999 wird das Bestehen der Abschlussprüfung als Bürokauffrau bestätigt; Pflichtbeitragszeiten der beruflichen Ausbildung sind im Versicherungsverlauf erfasst. Dass die berücksichtigten Zeiten nicht vollständig wären, ergibt sich weder aus dem vorgelegten Prüfungszeugnis noch aus dem Vortrag der Klägerin.
Die Teilnahme an dem Vollzeitlehrgang "computerunterstützte Sachbearbeitung" vom 21.03.1994 bis 20.01.1995, die durch das Berufsbildungszentrum H. bescheinigt wird, ist im Versicherungsverlauf als Pflichtbeitragszeit beruflicher Ausbildung und Zeit der Arbeitslosigkeit erfasst. Eine darüber hinausgehende Berücksichtigung als Anrechnungszeit wegen schulischer Ausbildung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB VI kommt nicht in Betracht. Bei der besuchten Ausbildungsstätte handelte es sich nicht um eine Schule im Sinne dieser Vorschrift. Als Schulbesuch ist nach einer am allgemeinen Sprachgebrauch zu orientierenden Auslegung der Besuch allgemeinbildender oder weiterführender öffentlicher und privater Schulen zu verstehen, an denen der Unterricht nach staatlich genehmigten Lehrplänen erteilt oder nach den staatlich genehmigten Lehrplänen für öffentliche Schulen gestaltet wird (Gürtner in Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, 77. EL, 2013, § 58 SGB VI, Rn. 35). Ein Unterricht, der - wie hier - nur spezielle Fachkenntnisse vermittelt, fällt nicht mehr unter den Begriff der Schul-, sondern allenfalls der Berufsausbildung (BSG, Urteil vom 25.04.1984, 10 RKg 2/83, Juris - SozR 5870 § 2 Nr. 32). Nicht als Schulen im Sinne dieser Regelung anerkannt sind Ausbildungsstätten der Erwachsenenbildung sowie Fort- und Weiterbildung (BSG, U. v. 26.06.1969, 12 RJ 430/68, Juris) und Schulen, die nach abgeschlossener Berufsausbildung der Vertiefung von Kenntnissen dienen (BSG, U. v. 05.07.1974, 11 RA 254/72, Juris). Die Zeit ist auch nicht als Fachschulbesuch zu berücksichtigen, da diese grundsätzlich den Abschluss einer einschlägigen Berufsausbildung oder eine entsprechende praktische Berufstätigkeit voraussetzen (Gürtner, a.a.O., § 58 SGB VI, Rn. 41); dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. Die Beklagte hat daher zu Recht die Zeit der Besuchs des Lehrgangs "computergestützte Sachbearbeitung" als Pflichtbeitragszeit beruflicher Ausbildung und Zeit der Arbeitslosigkeit erfasst.
Hinsichtlich der Tätigkeit als Ferienlehrerin in der S. in der Zeit vom 01.07.1989 bis 30.09.1989 hat das SG bereits zutreffend ausgeführt, dass für diese Tätigkeit keine Pflichtbeiträge zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten waren bzw. entrichtet wurden und eine Berücksichtigung als Pflichtbeitragszeit daher nicht erfolgen kann. Pflichtbeitragszeiten sind nach § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VI (nur) Zeiten, für die nach Bundesrecht, also nach den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelungen, Pflichtbeiträge gezahlt wurden, was hier nicht der Fall ist - unabhängig davon, ob während dieser kurzzeitigen Tätigkeit Beiträge zur Sozialversicherung in der S. entrichtet wurden, was nicht dargelegt oder sonst erkennbar ist.
Die Berücksichtigung weiterer Zeiten hat die Klägerin nicht geltend gemacht, vielmehr darauf hingewiesen, dass die Zeiten als solche richtig erfasst, ggf. aber zu gering bewertet worden seien. Auch insoweit hat bereits das SG zutreffend darauf hingewiesen, dass die abschließende Bewertung der Zeiten nach § 149 Abs. 5 SGB VI erst mit der Rentenbewilligung erfolgt.
Soweit die Klägerin die Aussetzung des Verfahrens bis zum Abschluss weiterer Gerichtsverfahren begehrt, besteht hierfür keine Veranlassung. Hinsichtlich des vom Senat durch Urteil vom heutigen Tag entschiedenen Verfahrens L 9 R 3566/11, in dem die Höhe der der Mutter der Klägerin gewährten Rente streitig ist, fehlt es ersichtlich bereits an der für die Aussetzung notwendigen Vorgreiflichkeit. Das Verfahren kann keinen Einfluss auf die bei der Klägerin vorzumerkenden Versicherungszeiten haben. Unabhängig davon besteht ein Grund für die Aussetzung auch deshalb nicht, weil die Klägerin auch nach Abschluss dieses Verfahrens die Abänderung des Bescheids durch Erteilung eines Zugunstenbescheids (Neufeststellung nach § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) beantragen kann. Die Bindungswirkung des Bescheids vom 01.07.2010 vermag nichts daran zu ändern, dass über eine Anrechnung und Bewertung von Versicherungszeiten gemäß § 149 Abs. 5 Satz 3 SGB VI erst im Leistungsfall entschieden wird; der 1961 geborenen Klägerin steht es also frei, selbst nach Feststellung durch einen entsprechenden Bescheid der Beklagten ihr auf die Klärung weiterer Versicherungszeiten und deren Bewertung gerichtetes Anliegen durch rechtzeitig einzulegende Rechtsbehelfe (vgl. hierzu BSG, Beschluss vom 13.06.2013, B 13 R 454/12 B) oder einen Antrag nach § 44 SGB X weiter zu verfolgen.
Nach alledem hat das SG die Klage zu Recht abgewiesen. Die Berufung der Klägerin war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
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