L 9 R 3566/11

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 R 3566/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Im Übrigen verbleibt es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt als Rechtsnachfolgerin ihrer Mutter die Neuberechnung der dieser bewilligten Erwerbsunfähigkeitsrente - zuletzt - für die Zeit ab 09.12.1986 bis 28.02.2003 sowie der Regelaltersrente vom 01.03.2003 bis 30.06.2004, insbesondere unter zusätzlicher Berücksichtigung von Beiträgen, die nach einer sogenannten Heiratserstattung nachgezahlt worden seien.

Die Klägerin ist die Tochter und laut Erbschein des Notariats - Nachlassgericht - S. vom 17.03.2005 Alleinerbin der am 14.02.1938 geborenen Versicherten der Beklagten U. (im Weiteren: Versicherte). Diese absolvierte nach ihrem Schulabschluss bis März 1957 eine Ausbildung zur Sport- und Gymnastiklehrerin und war anschließend in diesem Beruf vom 11.05.1957 bis 31.12.1957, vom 12.05.1958 bis 31.07.1968 und ab dem 09.09.1968 im Schuldienst des Landes Baden-Württemberg versicherungspflichtig beschäftigt.

Am 23.08.1960 heiratete die Versicherte Herrn K ... Aus Anlass der Eheschließung erstattete die Beklagte auf Antrag der Versicherten vom 01.10.1962 die von dieser entrichteten Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit vom 11.05.1957 bis 30.06.1962 in Höhe von 2.045,40 DM (Bescheid vom 08.11.1962).

Am 02.06.1961 kamen die Zwillinge E. (die Klägerin) und G., am 22.08.1962 S. und am 21.11.1963 A. zur Welt. Die Ehe der Versicherten wurde am 19.07.1966 geschieden; die elterliche Sorge für die Kinder wurde der Versicherten übertragen.

Am 17.10.1984 beantragte die Versicherte eine Kontenklärung. Mit Bescheid vom 21.08.1985 merkte die Beklagte als Ausfallzeit-Tatsache Schwangerschaft die Zeit vom 03.07.1962 bis 17.10.1962 vor.

Auf deren Antrag vom 10.04.1986 bewilligte die Beklagte der Versicherten aufgrund eines Versicherungsfalles vom 09.06.1986 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit, die ab 09.12.1986 zunächst auf Zeit mehrfach befristet und schließlich auf Dauer gewährt wurde (Bescheide vom 16.04.1996, vom 18.03.1987, vom 27.06.1989, vom 15.04.1993, vom 16.04.1996, vom 10.06.1989, vom 21.12.1989 und vom 28.06.1999). Bei der Rentenberechnung wurden Kindererziehungszeiten vom 01.07.1961 bis 30.06.1965 sowie Pflichtbeiträge ab 01.11.1962 berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 27.03.1998 anerkannte die Beklagte als Berücksichtigungszeiten für die Kinder G. und E. die Zeiten vom 02.06.1961 bis 01.06.1971, für S. vom 22.08.1962 bis 21.08.1972 und für A. vom 21.11.1963 bis 20.11.1973.

Am 30.05.1996 beantragte die Versicherte erstmals, ihr eine Altersrente wegen Erwerbsunfähigkeit zu gewähren, was die Beklagte mit Bescheid vom 07.01.1997 ablehnte, weil die Versicherte nach Vollendung des 40. Lebensjahres lediglich 106 und nicht die erforderlichen 121 Kalendermonate Pflichtbeitragszeiten zurückgelegt und auch das 60. Lebensjahr nicht vollendet habe. Einen entsprechenden Antrag der Versicherten vom 27.11.1997 lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 27.03.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14.09.1998 erneut ab. Das anschließende Klageverfahren wurde durch rechtskräftigen Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 04.02.2003 (S 12 RA 4316/98) abgewiesen.

Mit Bescheid vom 19.03.2003 bewilligte die Beklagte der Versicherten ab dem 01.03.2003 eine Regelaltersrente, bei deren Berechnung nachfolgende Zeiten zugrunde gelegt wurden: vom 01.07.1961 bis 30.06.1965 Pflichtbeiträge für Kindererziehungszeiten, vom 03.07.1962 bis 17.10.1962 Schwangerschaft/Mutterschutz, vom 01.11.1962 bis 31.07.1968 Pflichtbeiträge, vom 09.09.1968 bis 07.12.1986 Pflichtbeiträge, vom 09.06.1986 bis 31.10.1994 Rentenbezug mit Zurechnungszeit, vom 09.06.1995 bis 30.04.1996 Rentenbezug mit Zurechnungszeit, vom 01.05.1996 bis 28.02.2003 Rentenbezug sowie vom 01.06.1961 bis 30.11.1973 Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehungszeiten.

Mit dem hiergegen eingelegten Widerspruch vom 02.04.2003 beanstandete die Versicherte den Beginn der Altersrente, die sie bereits ab 14.02.1998 beanspruchte und verlangte eine Nachzahlung wegen der Kindererziehungszeiten für ihre vier Töchter. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.2003 zurück.

Am 14.07.2004 wurde die Versicherte tot in ihrer Wohnung in Spanien aufgefunden. Nach der Sterbeurkunde des Honorarkonsuls der Bundesrepublik Deutschland in T. vom 21.07.2004 trat der Tod der Versicherten zwischen drei und vier Wochen bis drei Monate zuvor ein.

Unter Vorlage des Erbscheins vom 17.03.2005, wonach die Klägerin Alleinerbin wurde, forderte sie die Beklagte auf, ihr einen Versicherungsverlauf der Versicherten zu übersenden. Nachdem ihr ein solcher Versicherungsverlauf übermittelt worden war, beantragte die Klägerin mit bei der Beklagten am 30.12.2005 eingegangenen Schreiben eine Neuberechnung der Renten ihrer Mutter unter Berücksichtigung der Fachschulausbildungszeit bereits ab April 1955 sowie der Nachzahlung von Beiträgen bei Heiratserstattung. Sie könne mit Bestimmtheit sagen, dass die Versicherte den Rentenverlauf lückenlos geklärt, stets korrekte und wahrheitsgemäße Angaben gemacht und die Wiedereinzahlung ehemals wegen Heirat ausgezahlter Beträge in voller Höhe wahrgenommen habe. Die Nachzahlungsmöglichkeit sei durch den Gesetzgeber geschaffen worden. Dafür habe die Versicherte extra einen Kredit bei W. oder bei der V. aufgenommen. Quittungen für die Einzahlung könne sie nicht vorlegen. Hinsichtlich des Schulbesuchs legte die Klägerin eine Schulzeitbestätigung des staatlich anerkannten Berufskollegs für Gymnastiklehrer Dr. K. vom 04.05.2006 über den Schulbesuch vom 01.10.1955 bis 30.09.1957 vor.

Mit Bescheid vom 13.02.2007 stellte die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.2001 bis zum 28.02.2003 und mit weiterem Bescheid vom 14.02.2007 die Altersrente ab 01.03.2003 bis 30.06.2004 neu fest. Bei beiden Renten berücksichtigte sie zusätzlich Zeiten der Fachschulausbildung vom 01.10.1955 bis 29.03.1957. Gleichzeitig wurde ein Antrag vom 15.03.2006 auf Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Heiratserstattung unter Hinweis auf § 282 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) abgelehnt, da dieser nicht rechtzeitig bis zum 31.12.1995 gestellt worden sei (Anlage 10).

Gegen die Bescheide legte die Klägerin am 28.02.2007 Widerspruch ein mit der Begründung, sie habe keinen Nachzahlungsantrag gestellt, vielmehr habe die Versicherte diese Nachzahlung bereits getätigt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 16.02.2009 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Die Versicherte habe weder einen Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen bis zum 31.12.1995 gestellt noch eine entsprechende Nachentrichtung vorgenommen.

Hiergegen hat die Klägerin am 30.03.2009 beim Sozialgericht Heilbronn (SG) Klage erhoben und zur Begründung eine Bescheinigung der K.-Schule vom 03.08.2009 vorgelegt, wonach die Versicherte dort eine Ausbildung vom 01.04.1955 bis 31.03.1957 absolviert hat. Die Klägerin hat vorgetragen, die Versicherte sei definitiv der Meinung gewesen, keine konkreten Berechnungen erhalten zu haben. Schon wegen der Aktenführung gehe sie von einer nicht pflichtgemäßen Rentenberechnung aus. Ende der 70er und Anfang der 80er Jahre habe sich die Versicherte um die Rente gekümmert und immer korrekte Angaben gemacht. Die Versicherte habe Beiträge bei Heiratserstattung nachentrichtet, um keine Nachteile bei der Rentenberechnung erdulden zu müssen. Die Nachzahlung sei höchstwahrscheinlich im Laufe des Jahres 1985 getätigt worden. Auch wenn sie, die Klägerin, über keine Belege verfüge, wisse sie genau, dass die Versicherte für die Nachzahlung einen Kredit über 5.000,- DM aufgenommen habe. Die Rentenakte werde erst ab 11.04.1986 kontinuierlich geführt und die Unterlagen zur Heiratserstattung und die Beitragskarten seien in einem Aktenumschlag enthalten. Es sei lebensfremd, dass vor dem 11.04.1986 über 20 Jahre lang keinerlei Korrespondenz zwischen der Versicherten und der Beklagten stattgefunden haben soll.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG am 25.05.2011 hat die Beklagte im Rahmen eines von der Klägerin angenommenen Teil-Anerkenntnisses als Anrechnungs- bzw. Ausfallzeiten die Zeiten der Fachschulausbildung vom 01.04.1955 bis einschließlich 30.09.1955 (Zeit 1), und der Schwangerschaft/des Mutterschutzes für die am 02.06.1961 geborenen Zwillinge G. und E. vom 21.04. bis 28.07.1961 anerkannt und sich bereit erklärt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 01.01.2001 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeit 1 und die Regelaltersrente ab 01.03.2003 unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zeiten 1 und 2 neu zu berechnen und die Nachzahlung der Klägerin zu überweisen. Die Beklagte hat sich ferner bereit erklärt, der Klägerin über eine Verzinsung der Rentennachzahlungen aus der Neuberechnung der Renten sowie aus den Rentenneuberechnungsbescheiden einen rechtsbehelfsfähigen Bescheid zu erteilen.

Die Klägerin hat ihren Antrag nach Annahme des Teilanerkenntnisses darauf beschränkt, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.01.2001 bis 28.02.2003 sowie die Regelaltersrente für die Zeit vom 01.03.2003 bis 30.06.2004 unter zusätzlicher Berücksichtigung von freiwilligen Beiträgen für die Zeit vom 11.05.1957 bis 30.06.1962 wegen Nachzahlung für Heiratserstattung neu festzustellen und die höheren Renten nachzuzahlen.

Mit Urteil vom 25.05.2011 hat das SG die verbliebene Klage abgewiesen und entschieden, dass die Beklagte 1/5, die Klägerin 4/5 der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin habe kein Recht auf eine Neuberechnung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sowie der Regelaltersrente der Versicherten unter Berücksichtigung nachgezahlter freiwilliger Beiträge bei Heiratserstattung. Auf Antrag der Versicherten vom 01.10.1962 seien ihr die für die Zeit vom 11.05.1957 bis 30.06.1962 entrichteten Arbeitnehmerpflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 2.045,40 DM erstattet worden. Mit § 282 Abs. 1 SGB VI sei Frauen, denen anlässlich der Eheschließung Beiträge erstattet worden seien, die Möglichkeit eingeräumt worden, auf Antrag für Zeiten, für die Beiträge erstattet worden seien, bis zum 01.01.1924 zurück freiwillige Beiträge nachzuzahlen. Dieser Antrag habe nach § 282 Abs. 2 SGB VI nur bis zum 31.12.1995 gestellt werden können. Es könne nicht festgestellt werden, dass die Versicherte bis zum 31.12.1995 einen Antrag auf Nachzahlung bei Heiratserstattung gestellt, die Beklagte diesem Antrag durch Bescheid entsprochen und die Versicherte freiwillige Beiträge nachgezahlt habe. Die Beweislast für die Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Heiratserstattung liege bei der Klägerin. Für die von der Klägerin behauptete Nachzahlung von Beiträgen bei Heiratserstattung durch die Versicherte fänden sich in den umfangreichen Verwaltungsakten keinerlei Hinweise oder Anhaltspunkte. Die Verwaltungsakten umfassten im Umschlag von Band 1 Schriftwechselkarten, Versicherungskarten, den Erstattungsantrag der Versicherten vom 01.10.1962 mit Vermerken zur Entscheidung der damaligen BfA und der Anweisung des Erstattungsbetrags sowie im Datenbestand unter anderem den Zeitpunkt des Eintritts der Versicherten in die Versicherung am 01.11.1962 neben den Daten zur Beitragserstattung wegen Heirat (Antrags- und Bescheiddatum, Erstattungszeitraum und Erstattungsbetrag). Demnach seien auch Vorgängerakten kundig und gespeichert worden, die vor dem Antrag auf Kontenklärung der Versicherten am 17.10.1984 angefallen seien. In dem Antrag auf Kontenklärung habe die Versicherte in der Rubrik "4. Beitragszeiten" die unter Ziff. 4.5 enthaltene Frage "sind freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet?" verneint. Sie habe unterschriftlich unter Ziff. 9 bestätigt, "sämtliche Fragen in diesem Zusammenhang habe ich nach bestem Wissen beantwortet. Mir ist bekannt, dass ich bei wesentlich falschen Angaben strafrechtlich verfolgt werden kann." In ihrem Antrag auf eine Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit vom 10.04.1986 habe die Versicherte unter Ziff. 6.7 die Frage "sind Beiträge erstattet worden?" bejaht und handschriftlich den Erstattungszeitraum vom 11.05.1957 bis 30.06.1962 sowie die BfA als Versicherungsträger eingefügt. Gleichzeitig habe sie unter 6.4 die Frage "sind freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet?" verneint. Sie habe unter Ziff. 12 erneut unterschriftlich bestätigt, dass sie sämtliche Fragen nach bestem Wissen beantwortet habe und ihr bekannt sei, dass sie bei wesentlich falschen Angaben strafrechtlich verfolgt werden könne. Diesen eigenen Angaben der Versicherten entsprechend fänden sich weder in den Anträgen der Versicherten und in ihrem umfangreichen Schriftwechsel mit der Beklagten noch in deren Datenbestand Belege für einen Antrag oder eine (Nach-) Zahlung von Beiträgen der Versicherten oder eine Entscheidung der Beklagten, die im Zusammenhang mit einer Nachzahlung von Beiträgen bei Heiratserstattung stünden oder auch nur darauf hindeuten könnten. Es bleibe allein die Vermutung der Klägerin, die Versicherte habe in der Zeit zwischen 1983 und 1985 eine Nachentrichtung freiwilliger Beiträge bei Heiratserstattung vorgenommen. Die Nachzahlung der freiwilligen Beiträge hätte - nach einem entsprechenden Bescheid der Beklagten - auf ein Konto der Beklagten erfolgen müssen. Eine (ratenweise) Zahlung von Beiträgen durch die Übergabe von Schecks bei einem Landratsamt entspreche nicht dem üblichen Zahlungsweg. Bei dieser Sachlage sei eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge bei Heiratserstattung nicht feststellbar. Demzufolge habe die Beklagte zu Recht Beiträge für die Zeit vom 11.05.1957 bis 30.06.1962 bei der Berechnung sowohl der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit als auch der Regelaltersrente der Versicherten nicht berücksichtigt.

Mit Bescheid vom 07.10.2011 hat die Beklagte das Teilanerkenntnis vom 25.05.2011 umgesetzt und die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit der Versicherten unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 01.04.1955 bis 30.09.1955 neu festgestellt und die Nachzahlung für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 28.02.2003 mit 293,86 EUR errechnet. Mit Bescheid vom 17.10.2011 hat die Beklagte die Regelaltersrente der Klägerin unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vom 01.04.1955 bis 30.09.1955 und vom 21.04.1961 bis 28.07.1961 neu festgestellt; die Nachzahlung für die Zeit vom 01.03.2003 bis zum 30.06.2004 beträgt 227,77 EUR.

Gegen das ihr am 03.06.2011 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 04.07.2011, einem Montag, Berufung beim SG eingelegt und zur Begründung vorgetragen, die Versicherte sei ihrer Anzeigeobliegenheit in vollem Umfang nachgekommen. Sie habe dem damaligen Sachbearbeiter der Beklagten in S. volles Vertrauen entgegengebracht und sei von dessen Sachkunde ausgegangen. Durch unterlassene Hinweise anderweitiger Auskunftsmöglichkeiten sei sie im Unwissen gehalten worden, gleichfalls auch hinsichtlich der später unterlassenen Hinweise zum angeblich notwendigen Antrag zu der Heiratserstattungsnachzahlung, da sie von der bereits getätigten Nachzahlung ausgegangen sei. Es bestehe der Anspruch auf Neuberechnung ab Rentenanspruch in vollem Umfang, wobei es gelte, alle Maßnahmen zur Wahrheitsfindung und der im Rahmen der Amtsermittlungspflicht obliegenden Klärung der Sachverhalte auszuschöpfen. Es erscheine der Eindruck, dass ihre Ansprüche abgewehrt werden sollten. Den Neuberechnungen widerspreche sie. Aus den Zeitungsberichten gehe hervor, dass die Rentenberechnung zu den Eigentumsrechten sich aus dem Gesetz ergebe und hätte berechnet werden müssen, als wenn eine Arbeitstätigkeit bis zum 60. Lebensjahr bestanden hätte. Bei vorzeitigem Rentenbeginn ergebe sich ein Abschlag von 10,8 %. Sie widerspreche den Berechnungen, da es eine Berufsunfähigkeitsversicherung nur aufgrund eines Fachberufs geben könne, da ansonsten ihre Mutter damals auf einen anderen Beruf hätte verwiesen werden können und müssen. Es solle vorläufig Beweis erhoben werden, dass die Rechtsschutzversicherung ihrer Mutter über die Rechte informiert gewesen sei, die persönlichen Entgeltpunkte von 47,6969 (21.12.1998) auf 43,9475 (26.09.1999) reduziert seien, es keinerlei Angaben seitens der Beklagten an ihre Mutter gegeben habe, zu ihren Rechten, evtl. fehlende Monate oder fehlende Rentenrechte nachzahlen zu können, die Barmer GEK rechtmäßig informiert gewesen sei und die Versicherte seit 01.03.1965 in der Gehaltsstufe IVb BAT eingruppiert und gemäß VBL ein gesamtversorgungsfähiges Entgelt ab dem 01.06.1999 von 6.042,71 EUR als Versorgungsrente anzurechnen gewesen sei und mit Schreiben des Oberschulamts vom 25.07.1996 mitgeteilt worden sei, dass das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30.04.1996 ende wegen festgestellter Erwerbsunfähigkeit.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 7. Oktober 2011 und vom 17. Oktober 2011 zu verurteilen, die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 9. Dezember 1986 bis 28. Februar 2003 sowie die Regelaltersrente für die Zeit vom 1. März 2003 bis 30. Juni 2004 neu festzustellen und die höheren Renten nachzuzahlen, 2. das Verfahren an ein anderes Sozialgericht des Landes Baden-Württemberg zurückzuverweisen, 3. festzustellen, dass die D. Versicherung gesamtschuldnerisch mit der Beklagten haftet.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen und die Klage bezüglich der Anträge zu 2. und 3. abzuweisen.

Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf ihre erstinstanzlichen Ausführungen sowie auf die Entscheidung des SG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die dem Inhalt der beigezogenen fünf Band Verwaltungsakten der Beklagten sowie der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung aufgrund der nachgereichten Schriftsätze der Klägerin gemäß § 121 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) scheidet aus, nachdem die Entscheidung durch Verkündung des Urteils erlassen und damit wirksam geworden ist (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl., § 121 Rn. 3).

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Gegenstand des - ursprünglichen erstinstanzlichen -Rechtsstreits sind nur noch der Bescheid vom 07.10.2011, mit dem die Beklagte die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit vom 01.04.1955 bis 30.09.1955 neu festgestellt hat und der Bescheid vom 17.10.2011, mit dem Regelaltersrente unter Berücksichtigung von Anrechnungszeiten vom 01.04.1955 bis 30.09.1955 und vom 21.04.1961 bis 28.07.1961 neu festgestellt worden ist. Diese Bescheide ersetzen die mit der Klage angefochtenen Bescheide vom 13.02.2007 und 14.02.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2009 vollständig, weshalb sie gemäß §§ 153 Abs. 1, 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des schon seit dem 04.07.2011 anhängigen Berufungsverfahren geworden sind. Anders als im durch das Bundessozialgericht (BSG) entschiedenen Rechtsstreit (Urteil vom 10.10.1978, 7 Rar 65/77, Juris) ist die Klägerin durch die Bescheide vom 07.10.2011 und vom 17.10.2011 nicht vollständig klaglos gestellt, so dass § 96 SGG Anwendung findet. Hierüber entscheidet der Senat auf Klage (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, Kommentar, 11. Aufl., § 96 Rdnr. 7, m.w.N.). Bei einem im Laufe des Berufungsverfahrens ergangenen Bescheid, der die mit der Klage angefochtenen Bescheide vollumfänglich ersetzt, bleibt lediglich der Ersetzungsbescheid Gegenstand des Verfahrens, während das Urteil des SG sowie die Berufung wirkungslos werden (BSG, Urteil vom 21.09.2000, B 11 AL 7/00 R, SozR 3-4300 § 147a Nr. 3 und Juris; Landessozialgericht [LSG] Baden-Württemberg, Urteil vom 16.06.2009, L 13 R 1631/08, und vom 23.03.2006, L 10 R 5066/02, Juris).

Die somit in Bezug auf den erstinstanzlich entschiedenen Streitgegenstand verbliebene Klage ist unbegründet, da die Ersetzungsbescheide vom 07.10.2011 und vom 17.10.2011 rechtlich nicht zu beanstanden sind (dazu nachfolgend 1.). Die Klage bleibt aber auch in Bezug auf die im Berufungsverfahren erfolgten Klageerweiterungen (Anträge zu 2. und 3.) ohne Erfolg (dazu unten 2.), weshalb die Klage mit allen Anträgen abzuweisen war.

1. Der Bescheid vom 07.10.2011, mit dem die Rente der Versicherten für die Zeit vom 01.01.2001 bis 28.02.2003 neu festgestellt wurde und der Bescheid vom 17.10.2011, mit dem deren Rente für die Zeit vom 01.03.2003 bis 30.06.2004 neu festgestellt wurde, sind nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die begehrte Neuberechnung der Renten ist § 44 Abs. 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Danach ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn sich u. a. ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt und deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Die Klägerin war als Alleinerbin der Versicherten, nachdem vorrangig anspruchsberechtigte Sonderrechtsnachfolger im Sinne des § 56 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) nicht vorhanden sind, auch berechtigt, einen Antrag nach § 44 SGB X zu stellen (Wagner in jurisPK-SGB I, 2. Aufl. 2011, Stand: 01.10.2011, § 58 SGB I, Rdnr. 14; Seewald in Kasseler Kommentar, 83. EL 2014, § 58 SGB I, Rdnr. 4c; für Sonderrechtsnachfolger bejaht, für Erben offen gelassen BSG, Urteil vom 16.02.1984, 1 RJ 54/83). Der Neufeststellung der Versichertenrenten durch die Beklagte steht § 59 Satz 2 SGB I nicht entgegen. Nach § 59 Satz 2 SGB I erlöschen Ansprüche auf Geldleistungen im Zeitpunkt des Todes des Berechtigten nur, wenn sie weder festgestellt sind noch ein Verwaltungsverfahren über sie anhängig ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist aber die Rückwirkung des Verwaltungsverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der "Anhängigkeit" eines Verwaltungsverfahrens im Zeitpunkt des Todes gleichzustellen. Sie bedeutet nämlich, dass der Versicherungsträger trotz formeller Unanfechtbarkeit des dem Versicherten erteilten Bescheides das ursprüngliche Leistungsfeststellungsverfahren mit dem Ziel und dem Zweck wieder aufzunehmen und fortzusetzen hat, die Leistungen nunmehr entsprechend dem überragenden Prinzip der Gesetzmäßigkeit und der materiellen Gerechtigkeit allen Verwaltungshandelns in gesetzlich zustehender Höhe festzustellen. Wirkt demnach das von dem Rechtsnachfolger eingeleitete Verwaltungsverfahren auf den Zeitpunkt des noch zu Lebzeiten des Versicherten erfolgten Erlasses des (angeblich) unrichtigen nicht begünstigenden Verwaltungsaktes zurück, so hat es als schon vor dem Tod des Versicherten anhängig gewesen zu gelten (BSG, Urteil vom 15.10.1987, 1 RA 15/86, Juris - SozSich 1988, 127, Urteil vom 16.10.1986, 5b RJ 78/85, Juris - SozSich 1987, 222, Urteil vom 16.02.1984, 1 RJ 54/83, Juris - SozR 1200 § 59 Nr. 5, jeweils m.w.N.).

Die Höhe der der Versicherten mit den hier streitgegenständlichen Bescheiden gewährten Rente wegen Erwerbsunfähigkeit für die Zeit vom 01.01.2001 bis 28.02.2003 sowie der Regelaltersrente für die Zeit vom 01.03.2003 bis 30.06.2004 ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Klägerin vorträgt, die Versicherte habe den ihr als sog. Heiratserstattung auf Grundlage des Bescheids vom 08.11.1962 erstatteten Betrag in Höhe von 2.045,40 DM nachgezahlt, hat das SG in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils zutreffend die rechtlichen Grundlagen für die Nachzahlung genannt und ausführlich dargelegt, aus welchen Gründen die Klägerin der ihr obliegenden Beweislast hinsichtlich der Nachzahlung nicht nachgekommen ist. Der Senat schließt sich dem nach eigener Prüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen des angefochtenen Urteils zurück.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren keinerlei Nachweise für die - zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - behauptete Entrichtung freiwilliger Beiträge zur Nachzahlung der Heiratserstattung vorgelegt hat. Sie hatte stattdessen im Berufungsverfahren erstmals schriftsätzlich vorgetragen, die Versicherte hätte auf die für die Nachzahlung notwendige Antragstellung seitens der Beklagten hingewiesen werden müssen; dies widerspricht ihrem bisherigen Vorbringen diametral. Für den Senat steht aufgrund der Ausführungen des SG, auf die auch insoweit Bezug genommen wird, aber fest, dass eine Nachzahlung freiwilliger Beiträge seitens der Versicherten nicht erfolgt ist. Soweit die Klägerin demgegenüber Spekulationen in Bezug auf den Akteninhalt der Beklagten und deren Vorgehen in Bezug auf angebliche Nachzahlungen ihrer Mutter anstellt, entbehrt dies jeder erkennbaren Tatsachengrundlage.

Dass die Versicherte - wie die Klägerin nunmehr (auch) behauptet - freiwillige Beiträge zur Nachzahlung der Heiratserstattung aufgrund fehlender Hinweise der Beklagten nicht entrichtet haben soll, ist für den Senat hingegen in keiner Weise nachvollziehbar. Die Versicherte selbst hat sich in ihren Schreiben an die Beklagte nicht auf die Heiratserstattung und unterbliebene Hinweise der Beklagten hinsichtlich einer Nachzahlung freiwilliger Beiträge berufen. Die Ausführungen der Klägerin, wonach die Nachzahlung allein aufgrund fehlender Hinweise der Beklagten unterblieben sei, sind daher reine Spekulation. Die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sind damit in keiner Weise nachgewiesen. Die Beweislast hierfür trägt nach den allgemeinen Verfahrens- und Beweislastregeln die Klägerin, die sich hierauf beruft.

Unabhängig davon könnte sich die Nachzahlung freiwilliger Beiträge nur dann rentenerhöhend auswirken, wenn sie tatsächlich erfolgt ist. Ob der Klägerin als Erbin der Versicherten ein Recht zustehen kann, freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung ihrer verstorbenen Mutter im Rahmen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs nachzuzahlen, um für sich einen Übergang höherer Rentenleistungen der Verstorbenen für die Zeit vom 01.01.2001 bis 30.06.2004 zu realisieren, oder ob die Nachzahlung als höchstpersönliches (Gestaltungs-) Recht der Verstorbenen von der Sukzession in jedem Fall ausgeschlossen ist (vgl. dazu BSG, Urteil vom 30.04.2013, B 12 R 12/11 R, Juris), braucht der Senat im vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden. Denn die Beklagte hat bereits über den Anspruch auf Nachentrichtung der Beiträge in den Bescheiden vom 13.02.2007 und 14.02.2007 (Anlage 10) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.02.2009 entschieden. Nachdem die Klägerin ihren Klageantrag aber auf die Gewährung einer höheren Rente beschränkt und diesen Verfügungssatz nicht angegriffen hat, ist diese Ablehnung bestandskräftig geworden.

Weitere - konkrete - Gründe, weshalb die Rente der Versicherten unzutreffend berechnet worden sein soll, wurden weder vorgebracht, noch sind sie für den Senat ersichtlich. Soweit die Klägerin vorträgt, bei der Rentenberechnung sei ein Abschlag von 10,8 % vorgenommen worden, trifft dies nicht zu. Die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit und die Regelaltersrente sind vielmehr mit einem ungekürzten Zugangsfaktor von 1,0 berechnet worden. Die bei der Rentenberechnung konkret berücksichtigten persönlichen Entgeltpunkte sind nicht zu beanstanden, konkrete Einwendungen hiergegen sowie gegen die der Berechnung zugrunde liegenden Entgeltpunkte sind durch die Klägerin ebenfalls nicht vorgebracht worden.

Soweit die Klägerin mit dem Antrag zu 1. im Berufungsverfahren zusätzlich die Neufeststellung und Nachzahlung der Rente der Versicherten bereits ab dem 09.12.1986 begehrt, ist die Klage unzulässig, da die Beklagte mit den ursprünglich streitbefangenen Bescheiden und den Ersetzungsbescheiden erst über die Zeit ab 01.01.2001 entschieden hat, weshalb es insoweit an einer vorangegangenen Verwaltungsentscheidung fehlt. Unabhängig davon ist der Rentenbezugszeitraum vor 2001 mit Blick auf den am 30.12.2005 bei der Beklagten eingegangenen Überprüfungsantrag der Nachprüfung entzogen (§ 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X).

2. Die Klage war auch hinsichtlich der Anträge zu 2. und 3. abzuweisen. Für die unter 2. beantragte Zurückverweisung der Sache an ein - wie die Klägerin wünscht - anderes Sozialgericht des Landes Baden-Württemberg fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen. Die Voraussetzungen für eine Aufhebung der angefochtenen Entscheidung unter Zurückverweisung an das - erstinstanzlich tätige - SG nach § 159 SGG liegen nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des SG an einem wesentlichen Verfahrens- oder sonstigen Mangel leidet, der zu einer Zurückverweisung führen könnte. Der Antrag zu 3. auf Feststellung, "dass die D. Versicherung gesamtschuldnerisch mit der Beklagten haftet", ist bereits deswegen unzulässig, weil die Voraussetzungen für eine Klageerweiterung im Berufungsverfahren (§§ 153, 99 SGG) nicht erfüllt sind. Die Beklagte hat der diesbezüglichen Klageänderung weder zugestimmt noch ist die Klageerweiterung in Bezug auf die Haftbarmachung einer privaten Rechtsschutzversicherung im (Berufungs-) Verfahren vor den Sozialgerichten sachdienlich. Hierauf ist die Klägerin auch in der mündlichen Verhandlung hingewiesen worden.

Hinsichtlich des weiteren Berufungsvorbringens ist ein Zusammenhang zu der Höhe der Rente der Versicherten weder dargetan noch ersichtlich.

Die Kostenentscheidung ergeht auf der Grundlage des § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin gehört nicht zu dem in § 183 SGG genannten Personenkreis, weil sie nicht in ihrer Eigenschaft als Versicherte, Leistungsempfängerin oder Sonderrechtsnachfolgerin nach § 56 SGB I klagt, sondern als Erbin.

Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf § 197a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG i. V. m. § 52 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat legt mangels hinreichender sonstiger Anhaltspunkte den Regelstreitwert nach § 52 Abs. 2 GKG von 5.000,00 EUR zugrunde.

Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht gegeben (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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