Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 KR 2562/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 3951/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Zusatzrenten, die der Kläger aus Frankreich bezieht.
Der Kläger war bei der Beklagten als Rentner in der Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2008 und 01.01.2009 bis 30.06.2009 pflichtversichert. Nachdem er der Beklagten den Bezug zweier fran-zösischer Zusatzrenten, nämlich der Rente der A. /A. und A. mitgeteilt hatte, hatte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2006 aus den Bezügen dieser Renten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.03.2006 geltend gemacht (165,99 EUR) und zur Begründung darauf abgestellt, dass rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge) neben der Rente, die der Kläger von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, ebenfalls beitragspflichtig seien.
Mit Schreiben vom 03.01.2009 teilte der Kläger die Höhe der aus Frankreich bezogenen Renten ab dem 01.01.2009 mit. Zugleich bat er die Beklagte um Mitteilung der Rechtsgrundlage, weshalb er aus den französischen Renten den Krankenversicherungsbeitrag in vollem Umfang, d.h. auch den Anteil des Rentenversicherungsträgers tragen müsse. Bei diesen Renten handele es sich nicht um zusätzliche Versorgungsbezüge, sondern um eine durch Pflichtbeiträge begründete gesetzliche Rente der französischen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 16.02.2009 forderte die Beklagte Beiträge ab dem 01.01.2009 aus den Zahlungen der französischen Renten in Höhe von nunmehr 298,10 EUR. Erneut verwies sie darauf, dass es sich bei den Bezügen um Versorgungsbezüge handele, für die der Versicherte den vollen Beitragssatz zu tragen habe.
Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 20.02.2009 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, die Beklagte habe zum einen die Rente des Rentenversicherungsträgers A. mit einem falschen, zu hohen Betrag berücksichtigt, nämlich mit 146,11 EUR und nicht 145,97 EUR. Im Übrigen sei aber die Berücksichtigung der Rentenzahlungen als Versorgungsbezug überhaupt zu beanstanden. Es handele sich um Renten des französischen Rentenversicherungsträgers. Da er in der Zeit von März 2006 bis März 2008 bereits zu Unrecht Beiträge aus den Zusatzrenten entrichtet habe, beantrage er eine Erstattung der überzahlten Beiträge.
Mit Bescheid vom 24.04.2009 berichtigte die Beklagte die für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 zu entrichtenden Beiträge unter Zugrundelegung der Zusatzrente der A. mit 145,97 EUR. Für die Zeit ab dem 01.04.2009 setzte sie die Beiträge aufgrund der höheren Zahlbeträge der ab dem 01.04.2009 gezahlten Zusatzrenten neu fest. Der Antrag auf Erstattung der aus den Zusatzrenten für die Zeit von März 2006 bis März 2008 entrichteten Beiträge werde gesondert bearbeitet.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 02.08.2010 eine Aufstellung seiner Beitragszahlungen für die streitgegenständlichen Zeiten vor (8.693,01 EUR).
Die Beklagte wies den Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V sei bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Zu den Versorgungsbezügen zählten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Zusatzrenten der französischen Altersversorgungssysteme A. und A. seien zwar auf gesetzlicher Grundlage geschaffen, es handele sich aber um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Dagegen erhob der Kläger am 04.11.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (S 11 KR 5652/10). Mit Beschluss vom 10.01.2011 wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Nach Wiederanruf des Verfahrens am 23.05.2012 (Fortführung unter dem Az S 11 KR 2562/12) führte der Kläger zur Begründung seiner Klage nochmals aus, entgegen der Annahme der Beklagten handele es sich bei den Zusatzrenten der A. und A. nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern um Renten der gesetzlichen französischen Rentenversicherung. Die Beklagte berücksichtige sie deshalb zu Unrecht als Versorgungsbezüge.
Mit Urteil vom 30.07.2013 hob das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 16.02.2009 und 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 auf und verurteilte die Beklagte, die im Zeitraum vom März 2006 an aus den Zusatzrenten der A. und A. entrichteten Beiträge zu erstatten. Nach § 237 S. 1 Nr. 2 SGB V werde bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zur Krankenver¬sicherung zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbaren Einnahmen würden gemäß § 229 S. 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung gelten. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V gelte auch, wenn eine dieser Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werde (§ 229 Abs. 1 S. 2 SGB V). Ob es sich bei Leistungen aus dem Ausland um Leistungen eines Sicherungssystems handele, das der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei, oder um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V, beurteile sich in erster Linie nach der EWG VO 1408/71. Nach Art. 4 Abs. 1 gelte diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, unter anderem für Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt seien (Buchst, b) und für Leistungen bei Alter (Buchst, c). Leistungen nach diesen Vorschriften seien den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und nicht Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 S. 1 Nr. 5 SGB V. Nach Art. 5 EWG VO 1408/71 erfolge die Zuordnung von Rechtsvorschriften und Systemen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gebiet der sozialen Sicherheit durch Erklärungen der Mitgliedstaaten, die nach Art. 97 EWG VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht würden. Diese Erklärungen hätten nach der Rechtsprechung des EuGH verbindliche Wirkungen. Wenn in den Erklärungen zu Art. 5 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt würden, so ergebe sich daraus jedoch nicht ohne weiteres im Umkehrschluss, dass sie nicht unter die Verordnung fielen (BSG Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 45/93 - veröffentlicht in juris). Im Falle der Leistungen der A. und A. liege eine Notifizierung im Sinne des Art. 5 EWG VO 1408/71 zwar nicht vor. Die französische Regierung habe jedoch unter Bezugnahme auf Art. 1 Buchst. j) der Verordnung erklärt, dass diese Verordnung auf das "betriebliche Versorgungssystem" A. und das "betriebliche Versorgungssystem" A. Anwendung finde (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06 -, veröffentlicht in juris). Diese Notifizierung sei im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.07.1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Das Sozialgericht schloss sich der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) an, dass es sich aufgrund dieser Notifizierung bei den streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst, c) der EWG VO 1408/71 handele und damit um den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.08.2013 zugestellte Urteil am 10.09.2013 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das erstinstanzliche Urteil berücksichtige nicht, dass die EWG VO 1408/71 schon seit geraumer Zeit von der EWG VO 883/04 abgelöst worden sei. Danach sei für die Beurteilung des Vorliegens von Versorgungsbezügen die Bewertung nach den Kriterien des zuständigen Mitgliedsstaats, hier also der Bundesrepublik Deutschland, entscheidend. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des Rundschreibens der Deutschen Verbin¬dungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) (Bl. 50 d. A.) sei festzuhalten, dass auch Renten, die aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert, aber Teil einer vom Arbeitgeber mitfi¬nanzierten Gesamtversorgung seien, als Betriebsrenten anzusehen seien. Es handele sich daher um beitragspflichtige Versorgungsbezüge.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass die VO (EG) 883/2004 erst zum 01.05.2010 in Kraft getreten und daher für seine streitgegenständlichen Beitragszeiten nicht anwendbar sei. Das Rundschreiben der DVKA halte er rechtlich für bedeutungslos.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29.09.2014 darauf hingewiesen, dass der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.01.2014 (L 11 KR 3125/13) über die Frage, ob die französischen Zusatzrenten A. und A. als Versorgungsbezüge oder als Renten anzusehen seien, entschieden und hierzu die Revision zugelassen habe. Bei den Beteiligten wurde angefragt, ob im Hinblick auf das beim BSG anhängige Revisionsverfahren (B 12 KR 3/14) das Ruhen des Verfahrens erneut in Betracht komme.
Der Kläger hat hiergegen eingewandt, in dem Urteil des 11. Senats gehe es um Beiträge für Zeiträume im Jahr 2012, so dass die Entscheidung auf seinen Fall nicht übertragbar sei. Er hat zuletzt darauf hingewiesen, dass die Beklagte in ihren jüngsten Informationen die Auffassung vertreten habe, für den Bereich der EU seien die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dem sog. EESSI-Verzeichnis der Europäischen Kommission zu entnehmen. Seien dort ausländische Träger aufgeführt, sei von einer Vergleichbarkeit der Rentenleistungen auszugehen. In dem aktuellen EESSI-Verzeichnis seien die französischen Renten A. und A. als Träger der "Altersrente- staatliches Rentensystem" geführt. Die Beklagte hätte somit nach ihrer eigenen Rechtsauffassung die Berufung zurücknehmen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts zu den Aktenzeichen S 11 KR 5652/10 und S 11 KR 2562/12 sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 16.02.2009 und vom 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu Recht aufgehoben und die Beklagte zu Recht verpflichtet, die für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2008 sowie vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 gezahlten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die französischen Zusatzrenten A. und A. zurückzuerstatten.
I.
Die französischen Zusatzrenten A. und A. stellen keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge i.S.v. § 229 SGB V dar, sondern stehen als ausländische Renten der Regelaltersrente der deutschen Rentenversicherung gleich (1.). Sie unterliegen auch als Renten in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) (2.).
1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs "der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)" den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Als Versorgungsbezüge gelten u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gleiches gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (§ 228 Abs. 1 SGB V). "Vergleichbarkeit" setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen. Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente ist zum einen, dass sie erst ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird, zum anderen soll sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2014 - L 11 KR 3125/13 m.w.N.). Kennzeichnend für das deutsche System der gesetzlichen Rentenversicherung ist darüber hinaus die Pflichtversicherung mit staatlich festgesetzten Beiträgen, der sich kein Arbeitnehmer entziehen kann.
Der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 21.01.2014 (a.a.O.) die französischen Zusatzrenten A. und A. den deutschen Regelaltersrenten gleichgestellt und hierzu ausgeführt:
"In Frankreich besteht für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer obligatorisch eine Zusatzrentenversicherung bei der A.; leitende Angestellte sind darüber hinaus noch bei der A. versichert. Ebenso wie die allgemeine Grundrente der Rentenkasse C. werden die Zusatzrentenversicherungen durch Beiträge finanziert, die sich an der Höhe des Einkommens orientieren. Für die geleisteten Beiträge werden dem Versicherungskonto des Arbeitnehmers Entgeltpunkte gutgeschrieben, die wiederum die Höhe der späteren Zusatzrente bestimmen. Einen Anspruch auf Leistungen haben Versicherte - in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahrgang - ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Leistungen setzen also wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der A. und A. auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellen die Leistungen im System der französischen Altersversorgung neben der Grundrente der C. nur eine (nämlich die zweite) Säule dar; eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von erster und zweiter Säule. Dies schließt aber die Vergleichbarkeit der Leistungen von A. und A. mit der deutschen Regelaltersrente nicht aus (vgl zur "zweiten Säule" der schweizerischen Pensionskassenrente LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, L 4 KR 1984/13; SG Freiburg 11.04.2013, S 5 KR 6028/12; BFH 25.03.2010, X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; FG Baden-Württemberg 10.03.2010, 14 K 4048/08, EFG 2010, 1213). Denn es genügt, dass die ausländischen Leistungen, wie vorliegend, Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption sind, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24). Insgesamt stehen die Leistungen von A. und A. somit einer Regelaltersrente näher als einer Betriebsrente (die es auch in Frankreich gibt, vgl im vorliegenden Fall die Zahlungen der A. F.). Dass die beiden Träger der zusätzlichen französischen Pflichtaltersversorgung durch Tarifverträge oder durch von beiden Sozialpartnern unterschriebene Verträge begründet wurden, steht dem vorgefundenen Ergebnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei A. und A. folgte aus ihrer Mitgliedschaft in der allgemeinen französischen Sozialversicherung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit; dies ist nach Auffassung des Senats ein weiterer zu beachtender Gesichtspunkt. Ein staatliches französisches Gesetz aus dem Jahre 1972 verpflichtet alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, zu einer Pflichtmitgliedschaft in dem System der zusätzlichen Pflichtaltersversorgung. Sind jedoch alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, von Gesetzes wegen zur Mitgliedschaft verpflichtet, können sie sich also von Rechts wegen dem angeführten System nicht entziehen. Entscheidend ist, dass die Klägerin während der in Frankreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten pflichtversichert war und aus diesem Grunde für sie auch eine Pflichtmitgliedschaft in dem Zusatzversorgungssystem bestand (vgl zu diesem Aspekt LAG Baden-Württemberg 21.11.2005, 15 Sa 95/05, juris Rn 28). Die Leistungen von A. und A. wären ebenso als ausländische Rente einzustufen, richtete sich die Abgrenzung nach europäischem Recht, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06, juris Rn 27). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist neben der oben vorgenommenen Vergleichsprüfung nach den Maßstäben der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung auch das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71 und die VO 883/2004. Nach Art 4 Abs 1 VO 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) (Leistungen bei Invalidität) oder c) (Leistungen bei Alter) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 S 53 unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2). Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 zwar nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29.03.1999 (ABl. C 215 vom 28.7.1999, S 1, abrufbar unter juris) unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das "betriebliche Versorgungssystem" A. und das "betriebliche Versorgungssystem" A. Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 01.01.2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.07.1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen 06.10.2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris). Entsprechendes gilt unter der Geltung der VO 883/2004. Gemäß Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004 gilt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für alle Rechtsvorschriften, die "Leistungen bei Alter" betreffen. Unterfällt eine Leistung dem Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V dar (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 Seite 53). Gemäß Art 9 Abs 1 VO (EG) 883/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten ua die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen des Art 3. Hat ein Mitgliedstaat in einer Erklärung gemäß Art 9 eine Rechtsvorschrift oä genannt, so folgt daraus zwingend, dass die in den Rechtsvorschriften geregelte Leistung eine solche der sozialen Sicherheit ist, unabhängig davon, ob sie nach materiellen Kriterien dem Art 3 unterfiele (Fuchs in ders, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl, Art 9 Rn 7; Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883/2004, Kommentar, 2012, Art 9 Rn 4 mwN). Aufgrund der Notifizierung vom 29.03.1999 (s oben) handelt es sich bei den Leistungen von A. und A. auch nach Art 3 Abs 1 Buchst d VO 883/2004 um "Leistungen bei Alter". Dem vorgefundenen Ergebnis steht das Urteil des EuGH vom 25.05.2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme A. und A. Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15.06.2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde. Die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht."
Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat an. Das Sozialgericht hat seiner Entscheidung zu Recht das Urteil des 11. Senats vom 20.10.2009 (L 11 KR 2081/06) zugrunde gelegt und die vom Kläger bezogenen Leistungen seiner französischen Zusatzrenten nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S.v. § 229 SGB V eingestuft. Für die Einstufung der Zusatzrenten als ausländische Rente und nicht als Versorgungbezug ist nach den Ausführungen des 11. Senats auch nicht von Bedeutung, ob das Kollisionsrecht der VO 1408/71 oder der VO (EG) 883/2004 Anwendung findet. Zudem hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass die VO (EG) 883/2004 erst zum 01.05.2010 Geltung entfaltet hat, so dass der im Berufungsverfahren geltend gemachte Einwand der Beklagten, das Sozialgericht habe zu Unrecht auf die VO 1408/71 abgestellt, nicht greift.
2. Die streitgegenständlichen Leistungen der französischen Zusatzrenten unterfallen aber auch als ausländische Renten nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen KVdR. Während ausländische Versorgungsbezüge nach der ausdrücklichen Regelung des § 229 Abs. 2 SGB V (i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003) bereits seit dem 01.01.2004 der Beitragspflicht unterfielen, fehlte eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland bis zum 30.06.2011. Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V (durch Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 BGBl I S. 1202) mit Wirkung zum 01.07.02011, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt.
In den hier für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeiträumen vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2008 sowie vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 war § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V indes noch nicht in Kraft, so dass eine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung dieser ausländischen Renten zur Beitragszahlung für die KVdR nicht bestand. Der Kläger hatte in diesen Zeiträumen keine Beiträge auf seine Zusatzrenten zu entrichten. Die Beklagte hat die Leistungen aus den Zusatzrenten zu Unrecht verbeitragt. Die Bescheide vom 16.02.2009 und vom 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.10.2010 betreffend die Beiträge für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 waren deshalb aufzuheben.
II.
Die Beklagte war auch zur Erstattung der in der Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2008 bereits entrichteten Beiträge zu verurteilen. Der Kläger hatte die Überprüfung der diesen Beitragszahlungen zugrunde liegenden Beitragsbescheide mit Schreiben vom 16.02.2009 beantragt. Über diesen Überprüfungsantrag hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 entschieden, wenn sie dort nicht nur den Antrag auf Beitragserstattung erwähnt, sondern ausdrücklich festhält, dass eine Beitragserstattung für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.03.2008 ausgeschlossen ist. Das Sozialgericht hat somit zu Recht und aufgrund einer zulässigen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung ausgesprochen.
III.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen grundsätzlicher Art auf. Hinzu kommt, dass es sich bei den hier maßgeblichen Vorschriften um ausgelaufenes Recht handelt. § 228 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung ist zum 30.06.2011, Art. 5 VO (EG) 1408/71 zum 30.04.2010 außer Kraft getreten.
Die Beklagte erstattet dem Kläger seine außergerichtlichen Kosten auch im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Entrichtung von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung aus Zusatzrenten, die der Kläger aus Frankreich bezieht.
Der Kläger war bei der Beklagten als Rentner in der Zeit vom 01.03.2006 bis 31.03.2008 und 01.01.2009 bis 30.06.2009 pflichtversichert. Nachdem er der Beklagten den Bezug zweier fran-zösischer Zusatzrenten, nämlich der Rente der A. /A. und A. mitgeteilt hatte, hatte die Beklagte mit Bescheid vom 13.04.2006 aus den Bezügen dieser Renten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab dem 01.03.2006 geltend gemacht (165,99 EUR) und zur Begründung darauf abgestellt, dass rentenähnliche Einnahmen (Versorgungsbezüge) neben der Rente, die der Kläger von der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalte, ebenfalls beitragspflichtig seien.
Mit Schreiben vom 03.01.2009 teilte der Kläger die Höhe der aus Frankreich bezogenen Renten ab dem 01.01.2009 mit. Zugleich bat er die Beklagte um Mitteilung der Rechtsgrundlage, weshalb er aus den französischen Renten den Krankenversicherungsbeitrag in vollem Umfang, d.h. auch den Anteil des Rentenversicherungsträgers tragen müsse. Bei diesen Renten handele es sich nicht um zusätzliche Versorgungsbezüge, sondern um eine durch Pflichtbeiträge begründete gesetzliche Rente der französischen Rentenversicherung.
Mit Bescheid vom 16.02.2009 forderte die Beklagte Beiträge ab dem 01.01.2009 aus den Zahlungen der französischen Renten in Höhe von nunmehr 298,10 EUR. Erneut verwies sie darauf, dass es sich bei den Bezügen um Versorgungsbezüge handele, für die der Versicherte den vollen Beitragssatz zu tragen habe.
Der Kläger erhob dagegen mit Schreiben vom 20.02.2009 Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, die Beklagte habe zum einen die Rente des Rentenversicherungsträgers A. mit einem falschen, zu hohen Betrag berücksichtigt, nämlich mit 146,11 EUR und nicht 145,97 EUR. Im Übrigen sei aber die Berücksichtigung der Rentenzahlungen als Versorgungsbezug überhaupt zu beanstanden. Es handele sich um Renten des französischen Rentenversicherungsträgers. Da er in der Zeit von März 2006 bis März 2008 bereits zu Unrecht Beiträge aus den Zusatzrenten entrichtet habe, beantrage er eine Erstattung der überzahlten Beiträge.
Mit Bescheid vom 24.04.2009 berichtigte die Beklagte die für die Zeit vom 01.01.2009 bis 31.03.2009 zu entrichtenden Beiträge unter Zugrundelegung der Zusatzrente der A. mit 145,97 EUR. Für die Zeit ab dem 01.04.2009 setzte sie die Beiträge aufgrund der höheren Zahlbeträge der ab dem 01.04.2009 gezahlten Zusatzrenten neu fest. Der Antrag auf Erstattung der aus den Zusatzrenten für die Zeit von März 2006 bis März 2008 entrichteten Beiträge werde gesondert bearbeitet.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 02.08.2010 eine Aufstellung seiner Beitragszahlungen für die streitgegenständlichen Zeiten vor (8.693,01 EUR).
Die Beklagte wies den Widerspruch, soweit ihm nicht abgeholfen worden war, mit Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 zurück. Nach § 237 Satz 1 Nr. 2 SGB V sei bei versicherungspflichtigen Rentnern auch der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen. Zu den Versorgungsbezügen zählten nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1-5 SGB V auch Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Zusatzrenten der französischen Altersversorgungssysteme A. und A. seien zwar auf gesetzlicher Grundlage geschaffen, es handele sich aber um Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung.
Dagegen erhob der Kläger am 04.11.2010 Klage zum Sozialgericht Freiburg (S 11 KR 5652/10). Mit Beschluss vom 10.01.2011 wurde auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
Nach Wiederanruf des Verfahrens am 23.05.2012 (Fortführung unter dem Az S 11 KR 2562/12) führte der Kläger zur Begründung seiner Klage nochmals aus, entgegen der Annahme der Beklagten handele es sich bei den Zusatzrenten der A. und A. nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern um Renten der gesetzlichen französischen Rentenversicherung. Die Beklagte berücksichtige sie deshalb zu Unrecht als Versorgungsbezüge.
Mit Urteil vom 30.07.2013 hob das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 16.02.2009 und 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 auf und verurteilte die Beklagte, die im Zeitraum vom März 2006 an aus den Zusatzrenten der A. und A. entrichteten Beiträge zu erstatten. Nach § 237 S. 1 Nr. 2 SGB V werde bei versicherungspflichtigen Rentnern der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge) der Beitragsbemessung zur Krankenver¬sicherung zugrunde gelegt. Als der Rente vergleichbaren Einnahmen würden gemäß § 229 S. 1 Nr. 5 SGB V Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung gelten. § 229 Abs. 1 S. 1 SGB V gelte auch, wenn eine dieser Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werde (§ 229 Abs. 1 S. 2 SGB V). Ob es sich bei Leistungen aus dem Ausland um Leistungen eines Sicherungssystems handele, das der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sei, oder um einen Versorgungsbezug im Sinne des § 229 SGB V, beurteile sich in erster Linie nach der EWG VO 1408/71. Nach Art. 4 Abs. 1 gelte diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, unter anderem für Leistungen bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt seien (Buchst, b) und für Leistungen bei Alter (Buchst, c). Leistungen nach diesen Vorschriften seien den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar und nicht Versorgungsbezüge im Sinne des § 229 S. 1 Nr. 5 SGB V. Nach Art. 5 EWG VO 1408/71 erfolge die Zuordnung von Rechtsvorschriften und Systemen nach Art. 4 Abs. 1 und 2 der Verordnung zum Gebiet der sozialen Sicherheit durch Erklärungen der Mitgliedstaaten, die nach Art. 97 EWG VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht würden. Diese Erklärungen hätten nach der Rechtsprechung des EuGH verbindliche Wirkungen. Wenn in den Erklärungen zu Art. 5 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt würden, so ergebe sich daraus jedoch nicht ohne weiteres im Umkehrschluss, dass sie nicht unter die Verordnung fielen (BSG Urteil vom 30.03.1995 - 12 RK 45/93 - veröffentlicht in juris). Im Falle der Leistungen der A. und A. liege eine Notifizierung im Sinne des Art. 5 EWG VO 1408/71 zwar nicht vor. Die französische Regierung habe jedoch unter Bezugnahme auf Art. 1 Buchst. j) der Verordnung erklärt, dass diese Verordnung auf das "betriebliche Versorgungssystem" A. und das "betriebliche Versorgungssystem" A. Anwendung finde (vgl. LSG Baden-Württemberg Urteil vom 20.10.2009 - L 11 KR 2081/06 -, veröffentlicht in juris). Diese Notifizierung sei im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.07.1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Das Sozialgericht schloss sich der Auffassung des LSG Baden-Württemberg (a.a.O.) an, dass es sich aufgrund dieser Notifizierung bei den streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs. 1 Buchst, c) der EWG VO 1408/71 handele und damit um den Renten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Leistungen.
Die Beklagte hat gegen das ihr am 14.08.2013 zugestellte Urteil am 10.09.2013 Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, das erstinstanzliche Urteil berücksichtige nicht, dass die EWG VO 1408/71 schon seit geraumer Zeit von der EWG VO 883/04 abgelöst worden sei. Danach sei für die Beurteilung des Vorliegens von Versorgungsbezügen die Bewertung nach den Kriterien des zuständigen Mitgliedsstaats, hier also der Bundesrepublik Deutschland, entscheidend. Vor diesem Hintergrund und unter Beachtung des Rundschreibens der Deutschen Verbin¬dungsstelle Krankenversicherung - Ausland (DVKA) (Bl. 50 d. A.) sei festzuhalten, dass auch Renten, die aus Beiträgen der Arbeitnehmer finanziert, aber Teil einer vom Arbeitgeber mitfi¬nanzierten Gesamtversorgung seien, als Betriebsrenten anzusehen seien. Es handele sich daher um beitragspflichtige Versorgungsbezüge.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 30.07.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er macht geltend, dass die VO (EG) 883/2004 erst zum 01.05.2010 in Kraft getreten und daher für seine streitgegenständlichen Beitragszeiten nicht anwendbar sei. Das Rundschreiben der DVKA halte er rechtlich für bedeutungslos.
Die Berichterstatterin hat die Beteiligten mit Schreiben vom 29.09.2014 darauf hingewiesen, dass der 11. Senat des LSG Baden-Württemberg mit Urteil vom 21.01.2014 (L 11 KR 3125/13) über die Frage, ob die französischen Zusatzrenten A. und A. als Versorgungsbezüge oder als Renten anzusehen seien, entschieden und hierzu die Revision zugelassen habe. Bei den Beteiligten wurde angefragt, ob im Hinblick auf das beim BSG anhängige Revisionsverfahren (B 12 KR 3/14) das Ruhen des Verfahrens erneut in Betracht komme.
Der Kläger hat hiergegen eingewandt, in dem Urteil des 11. Senats gehe es um Beiträge für Zeiträume im Jahr 2012, so dass die Entscheidung auf seinen Fall nicht übertragbar sei. Er hat zuletzt darauf hingewiesen, dass die Beklagte in ihren jüngsten Informationen die Auffassung vertreten habe, für den Bereich der EU seien die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung dem sog. EESSI-Verzeichnis der Europäischen Kommission zu entnehmen. Seien dort ausländische Träger aufgeführt, sei von einer Vergleichbarkeit der Rentenleistungen auszugehen. In dem aktuellen EESSI-Verzeichnis seien die französischen Renten A. und A. als Träger der "Altersrente- staatliches Rentensystem" geführt. Die Beklagte hätte somit nach ihrer eigenen Rechtsauffassung die Berufung zurücknehmen müssen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten und des Sozialgerichts zu den Aktenzeichen S 11 KR 5652/10 und S 11 KR 2562/12 sowie auf die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft und zulässig, aber nicht begründet.
Das Sozialgericht hat die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 16.02.2009 und vom 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27.10.2010 zu Recht aufgehoben und die Beklagte zu Recht verpflichtet, die für die Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2008 sowie vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 gezahlten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge auf die französischen Zusatzrenten A. und A. zurückzuerstatten.
I.
Die französischen Zusatzrenten A. und A. stellen keine beitragspflichtigen Versorgungsbezüge i.S.v. § 229 SGB V dar, sondern stehen als ausländische Renten der Regelaltersrente der deutschen Rentenversicherung gleich (1.). Sie unterliegen auch als Renten in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht der Beitragspflicht zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung der Rentner (KVdR) (2.).
1. Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V werden bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung sowie der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen zu Grunde gelegt. Nach § 237 Abs. 2 SGB V gelten u.a. § 228 SGB V (Renten als beitragspflichtige Einnahmen) und § 229 SGB V (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen) entsprechend. Die Regelung in § 229 Abs. 1 SGB V enthält als Definition des Begriffs "der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge)" den Hinweis darauf, dass diese Vorschrift auch gilt, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden (Satz 2 dieser Norm). Als Versorgungsbezüge gelten u.a. Renten der betrieblichen Altersversorgung (§ 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V).
Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gleiches gilt, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden (§ 228 Abs. 1 SGB V). "Vergleichbarkeit" setzt keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genügt es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht; maßgeblich ist insbesondere die Funktion der Leistungen. Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente ist zum einen, dass sie erst ab Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt wird, zum anderen soll sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 21.01.2014 - L 11 KR 3125/13 m.w.N.). Kennzeichnend für das deutsche System der gesetzlichen Rentenversicherung ist darüber hinaus die Pflichtversicherung mit staatlich festgesetzten Beiträgen, der sich kein Arbeitnehmer entziehen kann.
Der 11. Senat hat in seinem Urteil vom 21.01.2014 (a.a.O.) die französischen Zusatzrenten A. und A. den deutschen Regelaltersrenten gleichgestellt und hierzu ausgeführt:
"In Frankreich besteht für alle versicherungspflichtigen Arbeitnehmer obligatorisch eine Zusatzrentenversicherung bei der A.; leitende Angestellte sind darüber hinaus noch bei der A. versichert. Ebenso wie die allgemeine Grundrente der Rentenkasse C. werden die Zusatzrentenversicherungen durch Beiträge finanziert, die sich an der Höhe des Einkommens orientieren. Für die geleisteten Beiträge werden dem Versicherungskonto des Arbeitnehmers Entgeltpunkte gutgeschrieben, die wiederum die Höhe der späteren Zusatzrente bestimmen. Einen Anspruch auf Leistungen haben Versicherte - in Abhängigkeit vom jeweiligen Geburtsjahrgang - ab Vollendung des 65. Lebensjahres. Die Leistungen setzen also wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der A. und A. auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellen die Leistungen im System der französischen Altersversorgung neben der Grundrente der C. nur eine (nämlich die zweite) Säule dar; eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ergibt sich erst aus dem Zusammenwirken von erster und zweiter Säule. Dies schließt aber die Vergleichbarkeit der Leistungen von A. und A. mit der deutschen Regelaltersrente nicht aus (vgl zur "zweiten Säule" der schweizerischen Pensionskassenrente LSG Baden-Württemberg 20.09.2013, L 4 KR 1984/13; SG Freiburg 11.04.2013, S 5 KR 6028/12; BFH 25.03.2010, X B 142/09, BFH/NV 2010, 1275; FG Baden-Württemberg 10.03.2010, 14 K 4048/08, EFG 2010, 1213). Denn es genügt, dass die ausländischen Leistungen, wie vorliegend, Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption sind, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (BSG 18.12.2008, B 11 AL 32/07 R, BSGE 102, 211, SozR 4-4300 § 142 Nr 4 Rn 24). Insgesamt stehen die Leistungen von A. und A. somit einer Regelaltersrente näher als einer Betriebsrente (die es auch in Frankreich gibt, vgl im vorliegenden Fall die Zahlungen der A. F.). Dass die beiden Träger der zusätzlichen französischen Pflichtaltersversorgung durch Tarifverträge oder durch von beiden Sozialpartnern unterschriebene Verträge begründet wurden, steht dem vorgefundenen Ergebnis entgegen der Ansicht der Beklagten nicht entgegen. Die Pflichtmitgliedschaft der Klägerin bei A. und A. folgte aus ihrer Mitgliedschaft in der allgemeinen französischen Sozialversicherung wegen ihrer beruflichen Tätigkeit; dies ist nach Auffassung des Senats ein weiterer zu beachtender Gesichtspunkt. Ein staatliches französisches Gesetz aus dem Jahre 1972 verpflichtet alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, zu einer Pflichtmitgliedschaft in dem System der zusätzlichen Pflichtaltersversorgung. Sind jedoch alle Arbeitnehmer, die der allgemeinen Sozialversicherung angehören, von Gesetzes wegen zur Mitgliedschaft verpflichtet, können sie sich also von Rechts wegen dem angeführten System nicht entziehen. Entscheidend ist, dass die Klägerin während der in Frankreich zurückgelegten Beschäftigungszeiten pflichtversichert war und aus diesem Grunde für sie auch eine Pflichtmitgliedschaft in dem Zusatzversorgungssystem bestand (vgl zu diesem Aspekt LAG Baden-Württemberg 21.11.2005, 15 Sa 95/05, juris Rn 28). Die Leistungen von A. und A. wären ebenso als ausländische Rente einzustufen, richtete sich die Abgrenzung nach europäischem Recht, wie der Senat bereits entschieden hat (Senatsurteil vom 20.10.2009, L 11 KR 2081/06, juris Rn 27). Hieran hält der Senat nach nochmaliger Prüfung fest. Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind, ist neben der oben vorgenommenen Vergleichsprüfung nach den Maßstäben der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung auch das über- und zwischenstaatliche Recht, im vorliegenden Rechtsstreit also die VO 1408/71 und die VO 883/2004. Nach Art 4 Abs 1 VO 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua die Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft (Buchst a), bei Invalidität einschließlich der Leistungen, die zur Erhaltung oder Besserung der Erwerbsfähigkeit bestimmt sind (Buchst b) und Leistungen bei Alter (Buchst c). Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) (Leistungen bei Invalidität) oder c) (Leistungen bei Alter) VO 1408/71 fallen, stellen ihrer Art nach Renten dar und dürfen nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung herangezogen werden. In Art 5 VO 1408/71 ist festgelegt, dass die Mitgliedstaaten in Erklärungen, die nach Art 97 VO 1408/71 notifiziert und veröffentlicht werden, niederlegen, welche Rechtsvorschriften und Systeme dem Gebiet der sozialen Sicherheit zuzuordnen sind. Solche Erklärungen haben nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) verbindliche Wirkung insofern, als Leistungen, die aus notifizierten Rechtsvorschriften oder Systemen stammen, in jedem Falle unter die Verordnung fallen; werden in den Erklärungen zu Art 5 VO 1408/71 Rechtsvorschriften oder Systeme nicht erwähnt, so ergibt sich daraus jedoch nicht ohne weiteres, dass sie nicht unter die Verordnung fallen (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 S 53 unter Hinweis auf EuGHE 1977, 2249 = SozR 6050 Art 5 Nr 2). Im vorliegenden Fall liegt eine Notifizierung nach Art 5 VO 1408/71 zwar nicht vor. Allerdings hat die französische Regierung in einer an den Rat der Europäischen Union gerichteten Notifizierung vom 29.03.1999 (ABl. C 215 vom 28.7.1999, S 1, abrufbar unter juris) unter Bezugnahme auf Art 1 Buchst j der Verordnung VO 1408/71 erklärt, dass diese Verordnung auf das "betriebliche Versorgungssystem" A. und das "betriebliche Versorgungssystem" A. Anwendung findet. Die VO 1408/71 wird seit 01.01.2000 auf beide Altersvorsorgesysteme angewandt. Diese Notifizierung ist im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 28.07.1999 veröffentlicht worden (C 215/1). Nach Auffassung des Senats führt auch diese Notifizierung dazu, dass es sich bei den hier streitigen französischen Zusatzrenten um Leistungen nach Art. 4 Abs 1 Buchst c) der VO 1408/71 handelt und damit ihrer Art nach um Renten, die nicht der Beitragspflicht in der KVdR unterliegen. Denn Art 97 VO 1408/71 betrifft auch Notifizierungen nach Art. 1 Buchst j VO 1408/71, mit denen die zu den Systemen der sozialen Sicherheit zu rechnenden Rechtsvorschriften definiert werden (ebenso SG Reutlingen 06.10.2005, S 3 KR 2411/04, zit nach juris). Entsprechendes gilt unter der Geltung der VO 883/2004. Gemäß Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004 gilt die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für alle Rechtsvorschriften, die "Leistungen bei Alter" betreffen. Unterfällt eine Leistung dem Art 3 Abs 1 Buchst d VO (EG) 883/2004, stellt sie ihrer Art nach eine ausländische Rente im Sinne des § 228 Abs 1 SGB V dar (BSG 30.03.1995, 12 RK 45/93, SozR 3-2500 § 229 Nr 9 Seite 53). Gemäß Art 9 Abs 1 VO (EG) 883/2004 notifizieren die Mitgliedstaaten ua die Rechtsvorschriften, Systeme und Regelungen des Art 3. Hat ein Mitgliedstaat in einer Erklärung gemäß Art 9 eine Rechtsvorschrift oä genannt, so folgt daraus zwingend, dass die in den Rechtsvorschriften geregelte Leistung eine solche der sozialen Sicherheit ist, unabhängig davon, ob sie nach materiellen Kriterien dem Art 3 unterfiele (Fuchs in ders, Europäisches Sozialrecht, 6. Aufl, Art 9 Rn 7; Dern in Schreiber/Wunder/Dern, VO [EG] 883/2004, Kommentar, 2012, Art 9 Rn 4 mwN). Aufgrund der Notifizierung vom 29.03.1999 (s oben) handelt es sich bei den Leistungen von A. und A. auch nach Art 3 Abs 1 Buchst d VO 883/2004 um "Leistungen bei Alter". Dem vorgefundenen Ergebnis steht das Urteil des EuGH vom 25.05.2000 (C-50/99, zit nach juris) nicht entgegen. Zwar hat der EuGH in diesem Urteil entschieden, dass die Ansprüche aus den Zusatzrentensysteme A. und A. Entgelt iSd Art 119 EG-Vertrages (jetzt: Art 141 Abs 2 Satz 1 EG-Vertrag) und keine Renten sind. Diese Entscheidung betraf aber einen Sachverhalt aus dem Jahr 1993 bzw 1994 und damit einen Zeitraum vor der Notifizierung. Dagegen ist dem Urteil des EuGH vom 15.06.2000 (C-302/98, SozR 3-6030 Art 48 Nr 16) zu entnehmen, dass für die Erhebung von Krankenkassenbeiträgen auf französische Zusatzrenten eines in der deutschen KVdR versicherten Rentners nur dann ausschließlich die deutschen Rechtsvorschriften gelten, wenn keine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 abgegeben wurde. Die Entscheidung des EuGH vom 18.07.2006, C 50/05 (zit nach juris) steht der vom Senat vertretenen Auffassung ebenfalls nicht entgegen. Der EuGH hat darin entschieden, dass es in Ermangelung einer Harmonisierung auf Gemeinschaftsebene Sache des Rechts des jeweils betroffenen Mitgliedstaats ist, die für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigenden Einkünfte festzulegen. In dem vom EuGH in dieser Entscheidung zu beurteilenden Sachverhalt sah das finnische Krankenversicherungsgesetz vor, dass die Krankenversicherungsbeiträge auf der Grundlage sämtlicher Einkünfte berechnet werden, die für das vorangegangene Steuerjahr im Rahmen der Veranlagung zur Kommunalsteuer berücksichtigt wurden, darunter die von anderen Mitgliedstaaten gewährten Renten. Dagegen differenziert der deutsche Gesetzgeber zwischen gesetzlichen Renten und Versorgungsbezügen. Auf Renten, die ein Versicherter aus einem Mitgliedstaat erhält, werden nach dem nationalen deutschen Recht keine Beiträge erhoben. Vorliegend geht es also nicht um das Recht zur Beitragserhebung, sondern um die Bewertung von Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers als Renten oder als Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Für diese Einordnung kommt es darauf an, ob eine Erklärung nach Art 1 Buchst j VO 1408/71 vorliegt oder nicht."
Dieser Beurteilung schließt sich der erkennende Senat an. Das Sozialgericht hat seiner Entscheidung zu Recht das Urteil des 11. Senats vom 20.10.2009 (L 11 KR 2081/06) zugrunde gelegt und die vom Kläger bezogenen Leistungen seiner französischen Zusatzrenten nicht als beitragspflichtige Versorgungsbezüge i.S.v. § 229 SGB V eingestuft. Für die Einstufung der Zusatzrenten als ausländische Rente und nicht als Versorgungbezug ist nach den Ausführungen des 11. Senats auch nicht von Bedeutung, ob das Kollisionsrecht der VO 1408/71 oder der VO (EG) 883/2004 Anwendung findet. Zudem hat der Kläger zu Recht darauf hingewiesen, dass die VO (EG) 883/2004 erst zum 01.05.2010 Geltung entfaltet hat, so dass der im Berufungsverfahren geltend gemachte Einwand der Beklagten, das Sozialgericht habe zu Unrecht auf die VO 1408/71 abgestellt, nicht greift.
2. Die streitgegenständlichen Leistungen der französischen Zusatzrenten unterfallen aber auch als ausländische Renten nicht der Beitragspflicht in der gesetzlichen KVdR. Während ausländische Versorgungsbezüge nach der ausdrücklichen Regelung des § 229 Abs. 2 SGB V (i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003) bereits seit dem 01.01.2004 der Beitragspflicht unterfielen, fehlte eine entsprechende Regelung in § 228 Abs. 1 SGB V zu den Rentenbezügen aus dem Ausland bis zum 30.06.2011. Nach dem bis 30.06.2011 geltenden Recht unterlagen aus dem Ausland gezahlte Leistungen nur dann der Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung, wenn sie ein Versorgungsbezug im Sinne von § 229 Satz 1 Nr. 5 SGB V waren. Dazu gehörten Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen nicht (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 10.06.1988 - 12 RK 39/87 - zum inhaltsgleichen früheren § 180 Abs. 8 Reichsversicherungsordnung [RVO]). Mit der Einfügung des § 228 Satz 2 SGB V (durch Gesetz zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.06.2011 BGBl I S. 1202) mit Wirkung zum 01.07.02011, der § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V auch für den Bezug vergleichbarer Renten aus dem Ausland zur Anwendung bringt, hat der Gesetzgeber die bis dahin bestehende Differenzierung bei der Beitragspflicht inländischer und ausländischer Rentenbezieher beseitigt.
In den hier für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeiträumen vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2008 sowie vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 war § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V indes noch nicht in Kraft, so dass eine gesetzliche Grundlage für die Heranziehung dieser ausländischen Renten zur Beitragszahlung für die KVdR nicht bestand. Der Kläger hatte in diesen Zeiträumen keine Beiträge auf seine Zusatzrenten zu entrichten. Die Beklagte hat die Leistungen aus den Zusatzrenten zu Unrecht verbeitragt. Die Bescheide vom 16.02.2009 und vom 24.04.2009 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 27.10.2010 betreffend die Beiträge für die Zeit vom 01.01.2009 bis zum 30.06.2009 waren deshalb aufzuheben.
II.
Die Beklagte war auch zur Erstattung der in der Zeit vom 01.03.2006 bis zum 31.03.2008 bereits entrichteten Beiträge zu verurteilen. Der Kläger hatte die Überprüfung der diesen Beitragszahlungen zugrunde liegenden Beitragsbescheide mit Schreiben vom 16.02.2009 beantragt. Über diesen Überprüfungsantrag hat die Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 27.10.2010 entschieden, wenn sie dort nicht nur den Antrag auf Beitragserstattung erwähnt, sondern ausdrücklich festhält, dass eine Beitragserstattung für den Zeitraum 01.03.2006 bis 31.03.2008 ausgeschlossen ist. Das Sozialgericht hat somit zu Recht und aufgrund einer zulässigen Klage die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung ausgesprochen.
III.
Die Berufung der Beklagten war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht. Der Rechtsstreit wirft keine Fragen grundsätzlicher Art auf. Hinzu kommt, dass es sich bei den hier maßgeblichen Vorschriften um ausgelaufenes Recht handelt. § 228 SGB V in der hier maßgeblichen Fassung ist zum 30.06.2011, Art. 5 VO (EG) 1408/71 zum 30.04.2010 außer Kraft getreten.
Rechtskraft
Aus
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