L 12 SF 4495/14 E

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 SF 4495/14 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Fahrt zum Landessozialgericht am 06.10.2014. Die Entschädigung ist mit der Kostenbeamtin auf 0 EUR festzusetzen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Erstattung von Fahrtkosten für eine Fahrt zum Landessozialgericht (LSG) am 06.10.2014.

Die Antragstellerin ist Dolmetscherin. Sie wurde mit Ladung vom 11.09.2014 zu einem Termin beim LSG am 06.10.2014 um 9:00 Uhr geladen, dieser Termin wurde mit Ladung vom 02.10.2014 verlegt auf Donnerstag, 23.10.2014. In der Akte im Verfahren L 6 U 1227/12 befindet sich ein Faxbericht vom 02.10.2014, 15:06 Uhr, "Seiten 2" "Ergebnis OK", wonach der Antragstellerin die Verlegung mit dem Vermerk "Eilt" gefaxt wurde.

Am 06.10.2014 erschien die Antragstellerin beim LSG, hierfür macht sie für eine Stunde Tätigkeit 70,00 EUR, Fahrtkosten von 3,00 EUR sowie Parkgebühren von 1,00 EUR geltend.

Am 10.10.2014 teilte die Kostenbeamtin der Antragstellerin mit, dass der geltend gemachte Aufwand nicht entschädigt werden könne, da ihr eine Umladung am 02.10.2014 zugefaxt worden sei.

Dagegen wendet sich die Antragstellerin und beantragt richterliche Kostenfestsetzung. Sie sei am 06.10.2014 rechtzeitig zum Termin erschienen, dies könne der Vertreter der Beklagten bestätigen. Das erwähnte Fax sei nicht angekommen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess- und Kostenakten Bezug genommen.

II.

Die Vergütung der Antragstellerin für die Fahrt zum LSG am 06.10.2014 ist mit der Kostenbeamtin auf 0 EUR festzusetzen.

Über den Antrag auf richterliche Festsetzung nach § 4 Absatz 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) entscheidet der Senat nach § 4 Absatz 7 Satz 1 JVEG durch den Berichterstatter; Gründe für eine Übertragung des Verfahrens auf den Senat liegen nicht vor.

Grundlage des hier zu beurteilenden Vergütungsanspruchs sind die §§ 8, 9 JVEG. Gemäß § 8 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 i.V.m. § 9 Absatz 3 JVEG erhält der Dolmetscher neben dem Ersatz von Fahrtkosten und Entschädigung für sonstigen Aufwand (§ 8 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 JVEG) für seine Leistung ein Honorar, das nach Stundensätzen zu bemessen ist. Die Höhe des Stundensatzes variiert danach, ob der Dolmetscher für simultanes Dolmetschen herangezogen wurde (75 EUR) oder nicht (70 EUR). Das Honorar wird gemäß § 8 Absatz 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit gewährt.

Die Vergütung hängt somit davon ab, ob der Aufwand erforderlich war. Die von der Antragstellerin aufgewandte Zeit und die Fahrtkosten waren objektiv nicht erforderlich, da der Termin an diesem Tag nicht stattfand, sondern auf einen späteren Zeitpunkt verschoben worden war.

Die Antragstellerin durfte auch nicht auf ein Stattfinden des Termins vertrauen. Ein schutzwürdiges Vertrauen läge nur vor, wenn sie von der Terminsverlegung keine Kenntnis hatte oder keine Kenntnis hätte haben können. Die Antragstellerin trägt glaubhaft vor, von der Terminsverlegung keine Kenntnis gehabt zu haben.

Jedoch hätte sie davon Kenntnis nehmen können und müssen. Mit Verfügung vom 02.10.2014 wurde der Termin verlegt. Dies wurde den Beteiligten und der Antragstellerin mit Umladung vom gleichen Tag mitgeteilt. Die Mitteilung erfolgte zum einen durch einfachen Brief, zum anderen durch Fax vom 02.10.2014. Dabei ist davon auszugehen, dass der Antragstellerin das Fax auch zugegangen ist. Maßgeblich ist hierfür, dass die Signale vollständig vom Empfangsgerät empfangen worden sind (Landessozialgericht Hamburg, Urteil vom 18. Juni 2014 – L 2 AL 63/12 ZVW –, juris; Keller, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl. 2014. § 64 Rn. 6b). Auf dem Sendebericht ist bei Ergebnis "OK" vermerkt. Dabei ist das Vorliegen eines "OK"-Vermerks im Sendebericht ein Beleg für das Zustandekommen der Verbindung, falls eine Manipulation des Sendeberichts – wie im vorliegenden Fall – ausgeschlossen ist. (BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 84/09 B –, juris; BGH NJW 1995, 665, 666 f = Juris Rn. 24 f; vgl auch BGH vom 23.10.1995 – II ZB 6/95 Juris Rn. 8). In einem derartigen Fall hat das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe (Urteil vom 30.9.2008 – 12 U 65/08 – Juris) mit Hilfe eines Sachverständigengutachtens überprüft, ob es wahrscheinlich ist, dass die Übermittlung der Telefaxnachricht trotz Vorliegens eines Sendeberichts mit "OK"-Vermerk an Leitungsstörungen, die zum Abbruch der Verbindung geführt haben, gescheitert sein könnte. Die Wahrscheinlichkeit eines solchen Geschehens hat der Sachverständige mit 0% bewertet. Dem folgend hat das OLG Karlsruhe (a.a.O. Rn.12) die Auffassung vertreten, auf Grund des Ablaufs der Kommunikation der in seinem Fall verwendeten Geräte könne bei einem "OK"-Vermerk generell davon ausgegangen werden, dass die Faxübertragung im Speicher des Empfängergeräts angekommen sei. Das OLG Celle (Urteil vom 19.6.2008 – 8 U 80/07VersR 2008, 1477) ist in einem gleich gelagerten Fall zu dem Ergebnis gelangt, dass im Einzelfall nach sachverständiger Beratung aus dem im Sendebericht eines Faxes enthaltenen "OK"-Vermerk bezüglich der erfolgreichen Übermittlung auf einen Zugang des Faxes beim Empfänger geschlossen werden könne (BSG, Beschluss vom 20. Oktober 2009 – B 5 R 84/09 B –, juris). Nach alldem ist davon auszugehen, dass das Fax im Empfangsgerät der Antragstellerin eingegangen und damit zugegangen ist und sie Kenntnis nehmen konnte. Somit lag es in ihrer Sphäre, dass sie das Fax nicht zur Kenntnis genommen hat. Zwar handelte es sich bei dem 02.01.2014 um einen Donnerstag, auf den mit dem 03.10.2014 ein Feiertag folgte, jedoch wurde der Antragstellerin das Fax um 15:06 Uhr übersandt, zu einer Zeit, in der hiervon noch Kenntnis genommen werden konnte.

Nach alldem kann sich die Antragstellerin nicht auf Vertrauen berufen. Eine Kostenerstattung ist nicht möglich. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei, außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 4 Absatz 8 JVEG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Absatz 4 Satz 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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