L 15 SF 53/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
15
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 15 SF 53/13
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Die im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Erklärungen (Wiedereinsetzungsantrag, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds und Bezifferung des Vergütungsanspruchs) können nur zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben oder schriftlich bei Gericht eingereicht werden. Eine telefonische Geltendmachung genügt diesem Formerfordernis nicht.
Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Geltendmachung der weiteren Kosten für das Gutachten vom 29.10.2012 (Rechnung vom 05.02.2013: "Laboruntersuchung vom 18.10.12") wird abgelehnt.



Gründe:


I.

Der Antragsteller begehrt die Vergütung weiterer im Rahmen der Erstellung eines Gutachtens erbrachter Leistungen nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz (JVEG) und dazu die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG.

In dem beim Bayer. Landessozialgericht (LSG) unter dem Aktenzeichen L 13 R 26/12 geführten rentenversicherungsrechtlichen Berufungsverfahren erstellte der Antragsteller im Auftrag des Gerichts unter dem Datum vom 29.10.2012 ein nervenärztliches Gutachten. Das Gutachten ging am 31.10.2012 samt Rechnung bei Gericht ein. Positionen für die anlässlich der Begutachtung durch ein Fremdlabor am 18.10.2012 durchgeführten Laboruntersuchungen enthielt die Rechnung nicht.

Die Laborärzte stellten dem Gericht mit Liquidation vom 19.12.2012 einen Betrag in Höhe von 104,92 EUR in Rechnung. Der Kostenbeamte teilte den Laborärzten dazu mit Schreiben vom 11.01.2013 mit, dass Auftragnehmer des Gutachtens allein der Antragsteller sei und die vom Antragsteller, dem Sachverständigen, beauftragten Hilfskräfte kein eigenes Antragsrecht hätten. Eine Vergütung durch das Gericht sei daher nicht möglich. Die Zahlung ihnen gegenüber sei von dem zu erbringen, der die Leistungen im Labor beauftragt habe.

Am 05.02.2013 meldete sich der Antragsteller telefonisch beim Kostenbeamten und teilte mit, dass er eine Rechnung der Laborärzte erhalten habe. Er sei etwas verwundert, weshalb er die Rechnung zahlen solle. Die Rechnung sei doch vom LSG zu begleichen. Bisher seien alle Laborrechnungen direkt, d.h. von den Laborärzten, an die Gerichte gesandt und von dort gezahlt worden. Er sei daher davon ausgegangen, dass alles seine Richtigkeit habe.

Auf den daraufhin erfolgten Hinweis des Kostenbeamten, dass die Laborärzte keinen eigenen Anspruch hätten und für den Antragsteller die Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG abgelaufen sei, aber die Möglichkeit der Wiedereinsetzung im Raum stehe, hat der Antragsteller noch im Telefonat unter Hinweis auf seine zuvor getätigten Ausführungen die Wiedereinsetzung beantragt. Anschließend hat er dem Gericht eine auf den 05.02.2013 datierte Rechnung für die Laboruntersuchung vom 18.10.2012 in Höhe von 104,92 EUR übersandt (Eingang bei Gericht am 08.02.2013). Die formularmäßige Rechnung enthält den Zusatz "Antrag auf Wiedereinsetzung", ohne dass zur Wiedereinsetzung weitere Ausführungen enthalten sind.

II.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung wegen der Geltendmachung der mit Rechnung vom 05.02.2013 angemeldeten weiteren Kosten (Laboruntersuchung vom 18.10.2012) für das Gutachten vom 29.10.2012, über den nicht der Kostenbeamte, sondern gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG das Gericht zu entscheiden hat, ist abzulehnen. Denn der Antragsteller hat keinen Wiedereinsetzungsgrund in der dafür erforderlichen Form vorgetragen.

1. Anzuwendende Fassung des JVEG

Zur Anwendung kommen im vorliegenden Fall auch nach Erlass des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - 2. KostRMoG) vom 23.07.2013 (BGBl I S. 2586, 2681 ff.) gemäß der Übergangsvorschrift des § 24 JVEG die Regelungen des JVEG in der bis zum 31.07.2013 geltenden Fassung. Denn der Antragsteller als Berechtigter ist vor dem gemäß Art. 55 2. KostRMoG am 01.08.2013 erfolgten Inkrafttreten des 2. KostRMoG herangezogen worden (Gutachtensauftrag vom 13.08.2012).

2. Vergütungsantrag zu spät gestellt

Der Vergütungsanspruch war bereits erloschen, als der Vergütungsantrag bezüglich der Kosten der Laboruntersuchung vom 18.10.2012 am 08.02.2013 beim Bayer. LSG einging.

Der Anspruch auf Vergütung erlischt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG, wenn er nicht binnen drei Monaten bei der Stelle geltend gemacht wird, die den Berechtigten herangezogen oder beauftragt hat. Die Frist beginnt gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG im Falle der schriftlichen Begutachtung mit Eingang des Gutachtens bei der Stelle, die den Berechtigten herangezogen hat.

Vorliegend ist das Gutachten des Antragstellers am 31.10.2012 beim LSG eingegangen. Die dreimonatige Frist zur Geltendmachung des dafür entstandenen Vergütungsanspruchs war zum Zeitpunkt der anschließenden Rechnungsstellung vom 05.02.2013 (Eingang bei Gericht am 08.02.2013), als erstmals die Kosten für die Laboruntersuchung geltend gemacht wurden, abgelaufen.

Eines Hinweises des Gerichts auf den bevorstehenden Ablauf der Frist oder einer Aufforderung zur vollständigen Bezifferung der Vergütungsforderung bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 25.11.2013, Az.: L 15 SF 258/13).

3. Keine Wiedereinsetzung

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, da der Antragsteller einen Wiedereinsetzungsgrund nicht formgerecht innerhalb der dafür eröffneten Frist vorgetragen hat.

3.1. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im Allgemeinen

Einem Anspruchsteller nach dem JVEG ist bei Versäumung der Frist gemäß
§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG Wiedereinsetzung nur dann zu gewähren, wenn
- er innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG, d.h. innerhalb von zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses für die (rechtzeitige) Antragstellung (zur Geltung dieser zeitlichen Anforderung bei allen drei im Folgenden genannten Voraussetzungen: vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12),
* einen Wiedereinsetzungsantrag stellt,
* einen Wiedereinsetzungsgrund glaubhaft macht (vgl. zur verfassungsrechtlichen Problematik und den sich daraus ergebenden vergleichsweise geringen Anforderungen an die Glaubhaftmachung in diesem Zusammenhang die ausführlichen Erwägungen im Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12) und
* den Vergütungsanspruch beziffert
sowie
- sich das Gericht bei weiteren, von Amts wegen durchgeführten Ermittlungen vom glaubhaften, d.h. überwiegend wahrscheinlichen Vorliegen des Wiedereinsetzungsgrunds überzeugt hat (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12).

Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG sind die im Rahmen des Wiedereinsetzungsantrags erforderlichen Erklärungen (Wiedereinsetzungsantrag, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds und Bezifferung des Entschädigungsanspruchs) zu Protokoll der Geschäftsstelle abzugeben oder schriftlich einzureichen.

Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 JVEG nicht mehr beantragt werden.

Eine Wiedereinsetzung von Amts wegen ist dem JVEG - im Gegensatz zu vielen anderen gesetzlichen Regelungen - fremd (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse des Senats vom 01.08.2012, Az.: L 15 SF 156/12, vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12, und vom 27.03.2013, Az.: L 15 SF 181/12 B). Das Antragserfordernis verbietet es zudem, allein in der verspäteten Geltendmachung einer Entschädigungsforderung einen Wiedereinsetzungsantrag zu sehen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 03.01.2013, Az.: L 15 SF 255/10, und vom 15.02.2013, Az.: L 15 SF 211/12 B).

3.2. Voraussetzungen der Wiedereinsetzung im vorliegenden Fall

3.2.1. Fristgerechte Antragstellung

Der Antragsteller hat fristgerecht in der Rechnung vom 05.02.2013, bei Gericht eingegangen am 08.02.2013, durch die zusätzlich angefügten Worte "Antrag auf Wiedereinsetzung" einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Ab dem Telefonat mit dem Kostenbeamten am 05.02.2013, in dem dem Antragsteller die zutreffende Auskunft gegeben worden war, dass nur der Sachverständige selbst, nicht aber dessen Hilfsperson, einen Anspruch gegen das Gericht wegen der im Zusammenhang mit der Erstellung des Gutachtens angefallener Arbeiten und Kosten habe (vgl. Meyer/Höver/
Bach/Oberlack, JVEG, 26. Aufl. 2014, § 12, Rdnr. 15; Hartmann, Kostengesetze, 44. Aufl. 2014, § 12 JVEG, Rdnr. 11), musste dem Antragsteller bewusst sein, dass die für die Geltendmachung der Vergütungsforderung, die gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG auch die im Zusammenhang mit der Gutachtenserstellung angefallenen Kosten für die Laboruntersuchung umfasst, eröffnete Frist bereits abgelaufen war. Die ab diesem Zeitpunkt laufende Frist für einen Wiedereinsetzungsantrag von zwei Wochen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG hat der Antragsteller mit der am 08.02.2013 bei Gericht eingegangenen Rechnung samt Wiedereinsetzungsantrag gewahrt.

3.2.2. Keine formgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrundes innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG

Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ab dem 05.02.2013 laufenden Frist von zwei Wochen gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG einen Wiedereinsetzungsgrund, nämlich dass ihm die verspätete Geltendmachung der Laborkosten nicht vorgeworfen werden könne, nicht formgerecht glaubhaft gemacht.

Voraussetzung für eine fristgerechte Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds ist, dass der Antragsteller glaubhaft macht, dass er ohne Verschulden an der Einhaltung der Antragsfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG gehindert war. Dazu hat er Tatsachen anzugeben und glaubhaft zu machen, die erklären, warum er an einem fristgerecht, d.h. innerhalb der Drei-Monats-Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG zu stellenden Entschädigungsantrag ohne Verschulden gehindert war.

Um die vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 2 Satz 1 JVEG vorgesehene Möglichkeit der Wiedereinsetzung nicht ins Leere laufen zu lassen, ist von einer Glaubhaftmachung schon dann auszugehen, wenn ein Antragsteller im Rahmen seines Wiedereinsetzungsantrags plausibel einen nach der Lebenserfahrung naheliegenden Sachverhalt darstellt, der eine Wiedereinsetzung begründet, und keine durchgreifenden Zweifel an der Richtigkeit der Angaben bestehen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.11.2012, Az.: L 15 SF 168/12 - mit ausführlichen Erläuterungen auch zu verfassungsrechtlichen Aspekten).

Der Antragsteller hätte also innerhalb der Zwei-Wochen-Frist lediglich vortragen, also behaupten müssen, dass er aufgrund einer früher ihm gegenüber geübten Praxis des Gerichts davon ausgegangen sei, dass nicht er selbst die Kosten für die von ihm an einen dritten Arzt vergebenen Laboruntersuchungen geltend machen müsse, sondern dies auch durch den Laborarzt möglich sei. Denn dies würde, auch wenn die Unkenntnis gesetzlicher Vorgaben im Rahmen der Geltendmachung der Vergütungsforderung grundsätzlich keine Wiedereinsetzung begründen kann (vgl. Beschluss des Senats vom 10.10.2014, Az.: L 15 SF 289/13), in der hier vorliegenden besonderen Konstellation ausreichen für einen Wiedereinsetzungsgrund. Der vorgenannte Grundsatz, dass eine Gesetzesunkenntnis keine Wiedereinsetzung begründen kann, hat aufgrund des Prinzips des venire contra factum proprium dann keine Gültigkeit mehr, wenn das Gericht selbst durch sein Verhalten einen mit der Gesetzeslage nicht in Einklang stehenden Vertrauenstatbestand geschaffen hat, der Grund für die verspätete Geltendmachung der Vergütungsforderung oder eines Teils davon gewesen ist. Davon wäre im vorliegenden Fall auszugehen gewesen, da bei diversen Gutachten des Antragstellers in der Vergangenheit vom Gericht ohne Hinweis auf die Rechtslage eine Abrechnung durch die Hilfspersonen für die von diesen erbrachten Leistungen im Rahmen von Gutachten akzeptiert worden ist.

Einen derartigen Vortrag hat der Antragsteller aber nicht formgerecht gemacht.

Zwar hat er im Telefonat mit dem Kostenbeamten am 05.02.2013 bereits einen Wiedereinsetzungsgrund in inhaltlich ausreichender Weise dargelegt. Dieser Vortrag kann aber keine Berücksichtigung finden, da er nicht dem Formerfordernis des § 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG (zu Protokoll der Geschäftsstelle oder schriftlich) entspricht. Denn dem Formerfordernis einer Abgabe zu Protokoll der Geschäftsstelle wird eine telefonische Erklärung nicht gerecht (ständige höchstrichterliche Rspr., vgl. z.B. Bundessozialgericht, Urteil vom 09.02.1956, Az.: 1 RA 57/55; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.11.1963, Az.: IV C 76.63, und Beschluss vom 18.03.1991, Az.: 1 DB 1/91; Bundesfinanzhof, Urteile vom 10.07.1964, Az.: III 120/61 U, und vom 02.06.2004, Az.: II R 7/02; Bundesgerichtshof - BGH -, 1. Strafsenat, Beschluss vom 26.03.1981, Az.: 1 StR 206/80, und BGH, 5. Zivilsenat, Beschluss vom 12.03.2009, Az.: V ZB 71/08). Vielmehr setzt eine Abgabe zu Protokoll der Geschäftsstelle die persönliche körperliche Anwesenheit des zu Protokoll Gebenden in der Geschäftsstelle des Gerichts voraus.

Die Rechnung vom 05.02.2013, die den Wiedereinsetzungsantrag enthält, entspricht zwar als Schriftstück dem Formerfordernis des § 2 Abs. 2 Satz 6 i.V.m. § 4 Abs. 6 Satz 1 JVEG, enthält aber nichts zu einem Wiedereinsetzungsgrund. Es verbietet sich auch, in einer Zusammenschau aus Telefonat am 05.02.2013 und Schriftstück vom 05.02.2013 eine formgerechte Geltendmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds zu bejahen. Denn damit würde das Formerfordernis umgangen, das nach den gesetzlichen Vorgaben für sämtliche Erklärungen des die Wiedereinsetzung Beantragenden im Zusammenhang mit dem Begehren von Wiedereinsetzung (Beantragung der Wiedereinsetzung, Glaubhaftmachung des Wiedereinsetzungsgrunds, Bezifferung der Forderung) zu beachten ist. Eine weitere schriftliche oder zu Protokoll des Gerichts gegebene Äußerung des Antragstellers ist innerhalb der Frist des § 2 Abs. 1 Satz 1 JVEG nicht mehr erfolgt

4. Keine "Nachsichtgewährung"

"Nachsicht" kann nicht gewährt werden, da dafür die Regelungen des JVEG keine Rechtsgrundlage enthalten. Eine "Nachsichtgewährung" durch richterliches Ermessen würde einen Gesetzesverstoß darstellen (vgl. Beschluss des Senats vom 16.05.2014, Az.: L 15 SF 372/13).

Dem Senat steht daher keine Möglichkeit offen, das vom Antragsteller möglicherweise als hart oder ungerecht empfundene Ergebnis zu dessen Gunsten zu korrigieren.

Dem Antragsteller kann deshalb bezüglich der Vergütung der Kosten für die Laboruntersuchung, die im Rahmen des von ihm erstellten Gutachtens durchgeführt worden ist, keine Wiedereinsetzung gewährt werden.

Das Bayer. LSG hat über den Antrag auf Wiedereinsetzung als Einzelrichter zu entscheiden gehabt (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG).

Die Entscheidung ist unanfechtbar (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG). Sie ergeht kosten- und gebührenfrei (§ 2 Abs. 2 Satz 6, § 4 Abs. 8 JVEG).
Rechtskraft
Aus
Saved