L 12 EG 50/13

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Kindergeld-/Erziehungsgeldangelegenheiten
Abteilung
12
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 33 EG 18/11
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 12 EG 50/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 10 EG 1/15 B
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Anrechnung von Einkommen eines Partners im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft setzt nicht voraus, dass gegen den Partner auch ein Unterhaltsanspruch besteht.
I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19.07.2013 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld nach dem Bayer. Landeserziehungsgeldgesetz (BayLErzGG) und hier insbesondere die Anrechnung der Einkünfte des beigeladenen Vaters des Kindes streitig.
Die 1974 geborene Klägerin ist die Mutter des am 27.06.1998 geborenen Kindes P. Die Klägerin war vor der Geburt P. als Erzieherin in Teilzeit (34 Std./Woche) nicht selbständig erwerbstätig und befand sich danach in Erziehungsurlaub. Die Klägerin ist mit dem am 1965 geborenen beigeladenen Vater B. nicht verheiratet, lebte aber mit ihm in einer Wohnung zusammen.
Für die Betreuung und Erziehung P. bezog die Klägerin zunächst Bundeserziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für das 1. Lebensjahr auf der Grundlage des Bescheides vom 02.02.1999. Den Antrag der Klägerin auf BErzGG für das 2. Lebensjahr vom 17.04.2001 hat der Beklagte wegen verspäteter Antragstellung abgelehnt.
Mit Formularantrag vom 17.04.2001 hat die Klägerin Antrag auf Bewilligung von Landeserziehungsgeld gestellt, den der Beklagte mit Bescheid vom 03.05.2011 abgelehnt hat. Das Landeserziehungsgeld sei einkommensabhängig und betrage 5/6 des zustehenden Bundeserziehungsgelds für das 2. Lebensjahr des Kindes, höchstens 500,- DM monatlich. Ergebe sich bei der Berechnung ein Landeserziehungsgeld von monatlich weniger als 40,- DM, werde dieser Betrag nicht gewährt (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayLErzGG). Im Fall der Klägerin errechne sich ein Landeserziehungsgeldbetrag von weniger als 40,- DM monatlich, so dass die Zahlung von Landeserziehungsgeld nicht möglich sei. Zur Berechnung des Landeserziehungsgeldes werde das Einkommen herangezogen, das der Berechnung des Bundeserziehungsgeldgesetzes für das 2. Lebensjahr zugrunde zu legen sei. Hiervon ausgehend überschreite das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin und ihres Partners die Einkommensgrenze von 29.400,- DM gemäß § 5 Abs. 1 BayLErzGG i.V.m. §§ 5, 6 BErzGG. Dabei berücksichtigte der Beklagte das im Kalenderjahr 1999 erzielte Bruttoeinkommen des Beigeladenen in Höhe von 67.940,00 DM, wovon Werbungskosten in Höhe von 2.000,- DM abgezogen worden seien. Unter Absetzung des Pauschalabzuges von 27 % (= 17.803,80 DM) hat der Beklagte ein zu berücksichtigendes Einkommen in Höhe von 48.136,20 DM sowie hieraus ein anzurechnendes monatliches Einkommen in Höhe von 625,- DM errechnet, so dass sich kein Anspruch auf Landeserziehungsgeld ergab.
Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 04.03.2001. Die Rechtswidrigkeit/Verfassungswidrigkeit ergebe sich insbesondere aus dem Zusammenhang mit der Besteuerung. Mit weiterem Schreiben vom 30.06.2001 trug die Klägerin vor, dass es sich bei der Besteuerung des Vaters ihres Kindes nicht steuermindernd auswirke, dass er Unterhalt an sie zu zahlen habe, aber bei der Berechnung des Erziehungsgeldes werde dieser Unterhaltsanspruch angerechnet. Da die Familie unter dem besonderen Schutz des Grundgesetzes stehe, dürfe der Staat auch bei nicht ehelichen Lebensgemeinschaften nicht jeweils den für die Familie ungünstigeren Weg wählen, sondern habe sich einheitlich sowohl in seiner Eigenschaft als Finanz- wie als Versorgungsamt zu entscheiden, ob eine Gleichbehandlung mit einer ehelichen Familie erfolgen solle. Es werde darauf hingewiesen, dass auch gegen den Steuerbescheid des Vaters Einspruch eingelegt worden sei und das dortige Verfahren zunächst zum Abschluss geführt werden sollte. Erst wenn das dortige Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sei, stehe fest, ob der Bescheid im hiesigen Verfahren rechtswidrig sei.
Der Beklagte hat den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 23.11.2001 zurückgewiesen. Der Widerspruch sei zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der Landeserziehungsgeldanspruch entfalle, wenn die Kürzung, bezogen auf einen vollen Lebensmonat, ein Landeserziehungsgeld unter 40,- DM ergeben würde (Art. 5 Abs. 1 Satz 3 BayLErzGG). Bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes seien die Regelungen der §§ 5 und 6 des BErzGG anzuwenden. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 BErzGG sei für die Minderung im 2. Lebensjahr des Kindes das voraussichtliche Einkommen des auf das Geburtsjahr des Kindes folgenden Kalenderjahres maßgebend. Nachdem das Kind am 27.06.1998 geboren worden sei, sei für die Berechnung des einkommensabhängigen Erziehungsgeldes das Einkommen des Kalenderjahres 1999 maßgeblich. Nach § 6 Abs. 1 BErzGG gelte als Einkommen im Sinne des BErzGG die nicht um Verluste in einzelnen Einkommensarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 EStG. Gemäß § 6 Abs. 3 BErzGG sei das Einkommen des Berechtigten und seines Ehepartners zu berücksichtigen, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sei auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Dies bedeute, dass der bereits feststehende Verdienst des Lebenspartners aus dem Jahr 1999 in Höhe von 67.940,00 DM bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes zu berücksichtigen sei. Das Amt für Versorgung und Familienförderung habe das Einkommen des Jahres 1999 anhand der Angaben und Belege ermittelt und in nicht zu beanstandender Weise festgesetzt.
Die Klägerin hat hiergegen am 18.01.2002 Klage zum Sozialgericht München eingelegt und die Verfassungswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht.
In Hinblick auf das anhängige Steuerverfahren des Beigeladenen hat das Sozialgericht München mit Beschluss vom 06.03.2002 das Ruhen des Verfahrens angeordnet und auf Antrag der Klägerin vom 14.02.2011 sodann das Verfahren fortgesetzt. Die Anrechnung des Einkommens des Vaters bei der Berechnung des Erziehungsgeldes sei selbstverständlich grundsätzlich in Ordnung, soweit mit diesem eine Wirtschaftgemeinschaft bestehe, d.h. im Falle der Ehe oder im Falle der nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, soweit ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 Abs. 1 BGB gegeben sei. Soweit ein solcher Unterhaltsanspruch wie vorliegend aufgrund eigenen Vermögens nicht gegeben sei (§ 1602 BGB) und auch keine sonstige wirtschaftliche Beziehung bestehe, verstoße die Anrechnung jedoch gegen die Grundrechte. Zum einen sei ein Verstoß gegen Art. 6 GG (Schutz der Familie) darin zu sehen, dass der Staat ihr weder einen zivilrechtlichen Unterhaltsanspruch gewähre noch dies durch Zahlung von Erziehungsgeld kompensiere, so dass in der Zeit, in der sie aufgrund der Betreuung und Erziehung des Kindes daran gehindert gewesen sei, erwerbstätig zu sein, darauf angewiesen gewesen sei, ihr Vermögen zum Unterhalt heranzuziehen. D.h. im Ergebnis, dass die Tatsache, dass sie ein Kind habe, zwangsläufig dazu führe, dass sie in die sozialrechtliche Bedürftigkeit falle. Weiter liege ein Verstoß gegen Art. 3 GG darin, dass sie schlechter gestellt werde als andere Alleinerziehende ohne Unterhaltsanspruch, bei denen beispielsweise der Vater unbekannt, verstorben oder ohne Einkommen sei.
Das erstinstanzliche Gericht hat die Entscheidungen des BFH (Beschluss vom 07.08.2009, Az.: III B 69/08) und des BVerfG (Beschluss vom 15.12.2009, Az.: 2 BvR 2216/09) beigezogen. Der BFH hat in der Entscheidung die Beschwerde des Klägers (im hiesigen Verfahren Beigeladenen) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts A-Stadt vom 22. Februar 2008, Az.: 8 K 975/06, als unbegründet zurückgewiesen. In der Entscheidung des Finanzgerichts war die Berücksichtigung eines Abzugs von Unterhaltszahlungen des Beigeladenen an die Klägerin gemäß § 33a EStG abgelehnt worden, da die Klägerin Miteigentümerin eines für ca. 557.000,- DM angeschafften Hauses sei und darüber hinaus Vermögen in etwa in Höhe von 47.852,- DM besessen habe. Der BFH hat die Auffassung des Finanzgerichts bestätigt, dass es verfassungsrechtlich nicht geboten sei, Unterstützungsleistungen an die Lebensgefährtin und Mutter eines gemeinsamen Kindes als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zuzulassen, sofern die unterhaltene Person über nicht nur geringes Vermögen verfüge.
Das BVerfG hat in seinem Beschluss vom 15.12.2009 die gegen die Entscheidung des BFH und der Vorinstanz eingelegte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Das Sozialgericht hat der Klägerin und dem Beklagten mit Schreiben vom 30.03.2012 zu der Absicht des Gerichts, den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden, Gelegenheit zur Äußerung gegeben.
Die Klägerin hat hierzu mit Schriftsatz vom 30.04.2012 Stellung genommen. Eine Anrechnung des Einkommens des nicht ehelichen Lebensgefährten gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 2 BayLErzGG sei deswegen nicht gerechtfertigt, da hier die anspruchsberechtigte Person im Gegensatz zu einem Alleinstehenden in einer Art sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft lebe. Das Institut der Bedarfsgemeinschaft stamme aus dem Bereich der Grundsicherung des Unterhalts. Das Erziehungsgeld stelle jedoch keine Leistung zur Sicherung des Unterhalts dar, sondern eine familienfördernde Leistung zur Kompensation der Nachteile bei der Erwerbserzielung, die wegen der Kindesbetreuung entstehen. Der Anspruch auf Erziehungsgeld bestehe unabhängig davon, ob der Lebensunterhalt etwa aufgrund vorhandenen Vermögens gesichert sei. Auf eine derartige nicht auf die Sicherung des Lebensunterhalts bedarfsgerichtete Sozialleistung seien die Grundsätze der Bedarfsgemeinschaft nicht anwendbar. Selbst wenn die Grundsätze anwendbar wären, wäre zu prüfen, inwieweit überhaupt tatsächlich eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Hierzu sei festzustellen, dass Voraussetzung für eine Bedarfsgemeinschaft die Notlage eines der Mitglieder sei. Eine solche Notlage sei selbstverständlich bei eigenem Vermögen nicht gegeben, so dass von einer Beistandspflicht aus Bedarfsgemeinschaft nicht ausgegangen werden könne. Typisierungen in der rechtlichen Gestaltung seien zwar grundsätzlich zulässig, auch wenn sie im Einzelfall zu unbilligen Ergebnissen führen. Derartige Typisierungen seien jedoch nach sachlichen Kriterien zu gestalten und dürften nicht nach willkürlichen Merkmalen erfolgen. Die Berücksichtigung des Einkommens des nicht ehelichen Lebensgefährten sei sachlich gerechtfertigt, soweit gegen diesen ein Unterhaltsanspruch bestehe. Dies sei jedoch vollkommen unabhängig davon, ob die Eltern zusammen leben, sowohl könne gegen den anderen Elternteil ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB bestehen, auch wenn keine Lebensgemeinschaft bestehe, aber auch trotz Lebensgemeinschaft könne kein Unterhaltsanspruch bestehen, wenn eigenes Vermögen vorliege(§ 1602 BGB). Vorliegend bestehe ohne weiteres die Möglichkeit einer Regelung nach sachlichen Kriterien, nämlich nach dem Vorhandensein eines Unterhaltsanspruchs, also etwa, soweit dem Anspruchsberechtigten ein Unterhaltsanspruch nach § 1615l BGB zustehe, sei auch das Einkommen des Unterhaltsschuldners zu berücksichtigen. Nach dem sog. B.-Modell, wonach innerhalb einer nicht ehelichen Familie, d.h. einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft mit gemeinsamen Kind, zwischen den Eltern eine familienrechtliche Sonderbeziehung bestehe, wäre die angegriffene Regelung nicht zu beanstanden, da sie sich von anderen potentiellen Bedarfsgemeinschaften unterscheide und daher eine andere rechtliche Behandlung rechtfertige. Das B.-Modell werde aber nur von einer verschwindenden Minderheit vertreten und sei in den Parallelverfahren vom BFH und BVerfG abgelehnt worden. Vor dem Hintergrund der genannten Verfassungsverstöße stelle die Klägerin den Antrag, die Angelegenheit dem Bundesverfassungsgericht (Art. 100 Abs. 1 GG) bzw. dem Bayer. Verfassungsgerichtshof (Art. 65 BayVerf, Art. 2 Nr. 5 VfGHG) vorzulegen.
Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 08.05.2012 darauf hingewiesen, dass die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung maßgeblich seien. Bei der Feststellung des Familienstandes seien die Angaben der Antragstellerin zugrunde zu legen. Sowohl im Bundeserziehungsgeld- als auch Landeserziehungsgeldantrag habe die Klägerin angegeben, mit dem Vater des Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zu leben. Deshalb sei auch der erhöhte Grundfreibetrag für (Ehe)-Partner der Berechnung zugrunde gelegt und das Einkommen des Partners berücksichtigt worden. Der Abzug von Unterhaltsleistungen sei nur an ehemalige Ehepartner, Kinder und sonstige Verwandte möglich, jedoch nicht an den eheähnlichen Lebenspartner.
Hierzu hat sich die Klägerin nochmals mit Schriftsatz vom 11.06.2012 geäußert. Die Tatsache, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft "aus einem Topf" wirtschafte, besage noch nichts, entscheidend sei die Frage, woraus dieser Topf sich speise, ob in diesem Topf Leistungen des anderen Elternteils fließen, die über dessen eigenen Bedarf hinausgehen und somit dem Anspruchsteller zu Gute kommen. Dies sei der Fall, wenn ein entsprechender Unterhaltsanspruch bestehe, sei es ein gesetzlicher oder ein sittlicher Anspruch. Bestehe jedoch weder ein gesetzlicher noch ein sittlicher Unterhaltsanspruch, so dass von Seiten des anderen Elternteils keine über den eigenen Bedarf hinausgehenden Leistungen in den Topf eingebracht werden, müsse der Topf von Seiten des Anspruchsstellers aus eigenem Vermögen aufgefüllt werden, damit der Inhalt des Topfs ausreiche, den gemeinsamen Bedarf zu decken. Im Ergebnis stehe der Anspruchsteller dann wirtschaftlich einem Alleinstehenden gleich, so dass die im Erziehungsgeldgesetz vorgesehene Einkommenszurechnung sachlich nicht gerechtfertigt sei.
Hierzu hat sich nochmals der Beklagte mit Schriftsatz vom 20.06.2012 geäußert. Gemäß § 6 Abs. 3 BErzGG i.V.m. BayLErzGG sei das Einkommen des Berechtigten und seines Ehepartners zu berücksichtigen, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft, sei auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen. Nach eigenen Angaben habe die Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung in einer eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Vater des Kindes gelebt. Nachdem im steuerrechtlichen Verfahren die Klage im Hinblick auf die Unterhaltszahlungen zurückgewiesen worden sei und die Erziehungsgeldberechnung an die steuerrechtlichen Grundsätze gebunden sei, könne eine andere Entscheidung nicht getroffen werden. Hierzu hat sich nochmals die Klägerin mit Schreiben vom 16.07.2012 geäußert. Die Klägerin hat zum tatsächlichen Sachverhalt nochmals bestätigt, dass zwischen ihr und dem Beigeladenen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden habe und dass dies gemäß LErzGG zu einer Zurechnung des Einkommens des Beizuladenden führe. Dies sei unstreitig. Diese Regelung verstoße aber gegen die Grundrechte, wozu die Gegenseite leider nicht Stellung nehme. Zwischen der Klägerin und dem Beizuladenden habe eine eheähnliche Lebensgemeinschaft bestanden. Es hätten keinerlei Unterhaltsansprüche, weder gesetzlicher noch sittlicher Art bestanden. Das Einkommen des Beizuladenden sei ihr in keiner Weise durch irgendwelche Unterhaltsleistungen zu Gute gekommen, weder in Form von Zahlungen noch in Form von Naturalleistungen. Bei Geburt des Kindes habe sie noch kein eigenes Vermögen gehabt, dieses habe sie erinnerlich im Jahr 1999 durch Schenkung von ihren Eltern erhalten. Im streitigen Zeitpunkt habe sie wegen des eigenen Vermögens keinen Unterhaltsanspruch gegen den Beigeladenen mehr gehabt, dementsprechend seien ihrer Kenntnis nach auch bei der Besteuerung des Beizuladenden für den hier streitigen Zeitraum keine Unterhaltsleistungen steuermindernd berücksichtigt worden. Da gemäß Art. 5 Abs. 5 BayLErzGG auf die Familienverhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung, somit am 17.04.2001, abzustellen sei und die Erziehungsgeldberechnung an die steuerrechtlichen Grundsätze gebunden sei (wo ja für den hier streitigen Zeitraum keine Unterhaltsansprüche berücksichtigt worden seien), sei es unzulässig, ihr für den hier strittigen Zeitraum das Einkommen des Beizuladenden zuzurechnen.

Das Sozialgericht München hat B. mit Beschluss vom 22.11.2012 gemäß § 75 Abs. 1 SGG zum Verfahren beigeladen.
Der Beigeladene hat bereits mit Schriftsatz vom 27.07.2012 vorgetragen, dass nach der Rechtslage eine Erwerbsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihm nicht bestanden habe und daher eine Zurechnung seines Einkommens bei der Berechnung des Anspruchs auf Erziehungsgeld nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar sei.

Das Sozialgericht München hat mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2013 die Klage der Klägerin abgewiesen.
Die Klage sei zulässig, aber nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 03.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2001 sei rechtmäßig. Der Klägerin stehe für das am 27.06.1998 geborenes Kind kein Landeserziehungsgeld zu. Insbesondere sei die Heranziehung des Einkommens des Beigeladenen gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November 1995 i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldanspruchs nicht zu beanstanden.
Gemäß § 6 Abs. 1 BErzGG gelte als Einkommen im Sinne des BErzGG die nicht um die Verluste in einzelnen Einkunftsarten zu vermindernde Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Dabei sei gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 BErzGG das Einkommen des Berechtigten und seines Ehepartners zu berücksichtigen, soweit sie nicht dauernd getrennt leben. Leben die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft sei auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen (§ 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG). Das Gericht habe aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin im Verwaltungs- und Klageverfahren keinerlei Zweifel daran, dass die Klägerin und der Beigeladene im maßgeblichen Zeitpunkt der Antragstellung in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG dem Grunde nach Anwendung finde. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei unter einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt sei, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulasse und sich durch innere Bindungen auszeichne, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gehen. Ob eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, lasse sich nur anhand von Indizien feststellen. Als solche Hinweistatsachen kämen in Betracht die lange Dauer des Zusammenlebens, die Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen Partners zu verfügen. Die Klägerin habe sowohl im Antrag auf Bundeserziehungsgeld für das 1. Lebensjahr vom 27.11.1998 als auch in den Anträgen jeweils auf Bundeserziehungsgeld für das 2. Lebensjahr und auf Landeserziehungsgeld den Beigeladenen als Partner angegeben. Im Antrag auf Landeserziehungsgeld sei auch das Feld "ich lebe mit dem leiblichen Vater/der Mutter des Kindes in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft" mit "ja" angekreuzt. In allen Anträgen sei eine gemeinsame Wohnanschrift der Klägerin und des Beigeladenen angegeben worden. Der Beigeladene habe die Anträge jeweils als "Partner" mit unterzeichnet. Aus der Entscheidung vom 04.02.2002 des Finanzamts A-Stadt II über den Einspruch des Beigeladenen vom 26.08.2001 gegen den Einkommensteuerbescheid 2000 vom 27.07.2001 gehe außerdem hervor, dass die Klägerin und der Beigeladene im Jahr 1999 eine Eigentumswohnung zu je 1/2 erworben haben. In diesem Verfahren sei vom Beigeladenen gerade auch beanstandet worden, dass keine Unterhaltsleistungen für seine "Lebensgefährtin" in Abzug gebracht würden. Gleiches gelte für das gegen den Einkommensteuerbescheid 2001 durchgeführte Klageverfahren beim Finanzgericht A-Stadt, wie sich aus der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde des BFH vom 07.08.2009 ergebe. Dies spreche dafür, dass eine längere partnerschaftliche Beziehung (mindestens ab 1998 bis 2002) mit Betreuung des gemeinsamen Kindes in einem Haushalt bestanden habe, die ersichtlich auf Dauer angelegt und über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus gegangen sei. Im Verwaltungsverfahren sei zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin beanstandet worden, dass eine eheähnliche Lebensgemeinschaft angenommen worden, sondern lediglich die Nichtabziehbarkeit von Unterhaltsleistungen im Rahmen der Einkommensbemessung gerügt worden sei. Im Schriftsatz vom 16.07.2012 bestätige die Klägerin ausdrücklich, dass eine eheähnliche Gemeinschaft bestanden habe. Von dem demnach zu Recht zu berücksichtigten Einkommen des Beigeladenen sei kein Abzug von Unterhaltsleistungen des Beigeladenen an die Klägerin nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG vorzunehmen. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG seien Unterhaltsleistungen "an sonstige Personen, soweit die Leistungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 oder § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt würden", abzuziehen. Der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG sei jedoch keine "sonstige Person" im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BErzGG. Denn die Unterhaltsleistungen eines nicht ehelichen Lebenspartners an den anderen Partner seien vom Gesetzgeber bereits dadurch berücksichtigt worden, dass die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ebenso wie nicht dauernd getrennt lebende Eheleute die erhöhte Einkommensgrenze von 29.400,- DM beanspruchen könnten, während bei anderen Erziehungsgeldberechtigten schon das einen Betrag von 23.700,- DM übersteigende Einkommen zur Anrechnung auf den Erziehungsgeldanspruch führe (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLerzGG i.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 2 BErzGG). Der Differenzbetrag von 5.700,- DM stelle einen pauschalen Ausgleich für die dem Erziehungsgeldberechtigten zu Gute kommenden Unterhaltsleistungen seines Partners dar. Leistungen, die durch einen "Freibetrag" nach § 5 Abs. 2 BErzGG abgegolten würden (5.700,- DM für den Unterhalt des Ehegatten und des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft, 4.200,- DM für den Unterhalt jedes Kindes mit Ausnahme des Kindes, für das Erziehungsgeld bezogen werde), könnten nicht zusätzlich eine einkommensmindernde außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 6 Abs. 1 BErzGG sein (vgl. BSG, Urteil vom 15.10.1996, Az.: 14 ReG 1/96, juris Rdnr. 25 ff.). Zur Überzeugung des Gerichts sei die Berücksichtigung des Einkommens des nicht ehelichen Lebenspartners bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldanspruchs nicht verfassungswidrig. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Die Klägerin gehe von einer verfassungswidrigen Ungleichbehandlung aus, weil sie anders behandelt werde als "andere Alleinerziehende ohne Unterhaltsanspruch, bei denen beispielsweise der Vater unbekannt, verstorben oder ohne Einkommen" sei, obwohl ihr ebenfalls kein Unterhaltsanspruch gegenüber dem Kindsvater zustehe und sie zur Finanzierung ihres Erziehungsurlaubs auf eigenes Vermögen verwiesen werde. Zur Überzeugung des Gerichts sei die Situation der Klägerin jedoch mit der einer alleinerziehenden Mutter nicht vergleichbar und daher die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Unterschiede gerechtfertigt. Die Berücksichtigung von Einkommen eines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erfolge gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nur dann, wenn eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege. Ob eine Unterhaltsverpflichtung der Partner untereinander bestehe oder nicht, spiele bei der Beurteilung der Frage des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft keine Rolle. So liege eine eheähnliche Gemeinschaft beispielsweise selbst dann nicht vor, wenn beide Elternteile zwar - ggf. notgedrungen - in einer häuslichen Gemeinschaft leben und der Kindsvater der Kindsmutter Barunterhalt leiste. Denn in diesem Falle fehle es an der vom gemeinsamen Willen getragenen inneren Bindung der Beziehung. Umgekehrt bestünden sicherlich keinerlei Zweifel am Vorliegen einer ehelichen Gemeinschaft, wenn die Elternteile eines gemeinsamen Kindes in einer Wohnung zusammen leben und aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses ein Elternteil einer Erwerbstätigkeit nachgehe, während sich der andere um die Betreuung und Erziehung des Kindes kümmere, auch wenn keine Unterhaltsverpflichtung im Sinne des § 1615l BGB (mehr) bestehen sollte. Maßgeblich für die unterschiedliche Behandlung der Klägerin und alleinerziehenden Elternteile sei daher nicht die Frage, ob eine Unterhaltsverpflichtung bestehe, sondern dass bei ihr ein tatsächliches Füreinandereinstehen und - wie es die Klägerin formuliere - "Wirtschaften aus einem Topf" zweier Elternteile gegeben sei, woran es bei einem alleinerziehenden Elternteil - im Übrigen ebenso wie bei einem getrennt lebenden Ehepartner - fehle. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Bundes- wie Landeserziehungsgeld um eine steuerfinanzierte, einkommensabhängige Familienleistung für Eltern mit und ohne Erwerbstätigkeit handle, mit der die Betreuungsleistung in den ersten Lebensjahren honoriert und Wahlfreiheit, ob einer Erwerbstätigkeit nachgegangen werden solle oder nicht, gewährleistet werden solle. Mit der Festsetzung von Einkommensgrenzen habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass es sich beim Bundes-/Landeserziehungsgeld um eine an der Bedürftigkeit der Familie orientierte Leistung handle. Übersteige das den beiden - sei es verheiratet oder in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammen lebenden - Elternteilen zur Verfügung stehende Gesamteinkommen die vom Gesetzgeber vorgesehenen Einkommensgrenzen, werde der Bundes-/Landeserziehungsgeldanspruch gekürzt, ggf. bis auf Null. Bestehe wie im Falle der Klägerin eine nach den gesetzgeberischen Vorstellungen gesicherte wirtschaftliche Grundlage, bestehe kein Bedarf für die einkommensabhängige Leistung. Da es nicht darauf ankomme, ob der Partner der Klägerin zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet sei, sei es auch irrelevant, dass dem Beigeladenen kein Steuerabzugsbetrag nach § 33a zu Gute komme. Eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung der Klägerin liege auch nicht im Vergleich mit ehelichen Gemeinschaften vor. Das BSG habe sich in seiner Entscheidung vom 15.10.1996 (Az.: 14 Reg 1/96, juris Rdnr. 31 ff.) bereits mit der Frage der Verfassungswidrigkeit der Gleichbehandlung der eheähnlichen Gemeinschaft und der Ehe beschäftigt und eine Verfassungswidrigkeit verneint. Das Gericht schließe sich den Ausführungen des BSG an.
Nach alledem komme eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Rahmen von Art. 100 Abs. 1 GG bzw. eine Vorlage an den Bayer. Verfassungsgerichtshof nicht in Betracht.

Gegen die Entscheidung des Sozialgerichts München vom 19.07.2013 hat zum einen der Beigeladene Berufung (und Gehörsrüge) zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. In dem Gerichtsbescheid werde der gestellte Hilfsantrag, gerichtet auf Schadensersatz gegen den Beklagten, überhaupt nicht behandelt. Dass das Gericht einen Unterhaltsanspruch sehe, auch wenn nicht klar hervorgehe, woraus ein solcher Anspruch sich ergeben solle, sei mittelbar daraus ersichtlich, dass die Zurechnung seines Einkommens beim Erziehungsgeldanspruch der Klägerin für verfassungsgemäß gehalten werde. Zur Klarstellung sei nochmals darauf hinzuweisen, dass eine Zurechnung seines Einkommens nur zulässig wäre, wenn die Klägerin nach rechtlichen oder sittlichen Grundsätzen an diesem Einkommen teilhaben würde. Ein Unterhaltsanspruch nach § 1651l BGB habe nicht bestanden, da die Klägerin aufgrund eigenen Vermögens nicht außer Stande gewesen sei, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Zwar habe unstreitig eine eheähnliche Gemeinschaft vorgelegen. Auch in einer solchen eheähnlichen Gemeinschaft bedeute dies jedoch nicht, dass es sich um eine Erwerbsgemeinschaft handle, bei der die Partner automatisch am Einkommen des anderen teilhaben, sondern dass der Wille zum gegenseitigen Einstehen füreinander sich darin äußere, dass ein sittlicher Unterhaltsanspruch bei Notlage eines der Partner entstehe (vgl. BFH, Urteil vom 27.10.1989, Az.: III R 205/82). Vorliegend habe jedoch keine Notlage bestanden, so dass kein sittlicher Unterhaltsanspruch und keine Teilhabe an seinem Einkommen gegeben gewesen sei. Die Klägerin könne auch nicht auf Almosen ohne sittliche oder rechtliche Verpflichtung verwiesen werden bzw. müsse sich diese nicht zurechnen lassen. Das B.-Modell sei im Parallelverfahren durch alle Instanzen hindurch verworfen worden, so dass sich auch hieraus keine Teilhabe der Klägerin an seinem Einkommen ergebe. Offenbar gebe es jedoch einen woraus auch immer resultierenden sozialrechtlichen Anspruch ("Kammerbauer-Modell"), der im Gerichtsbescheid nicht näher ausgeführt werde, durch den die Klägerin an seinem Einkommen teilgehabt habe. In dem Umfang, indem sein Einkommen entsprechend nicht mehr ihm, sondern der Klägerin zugekommen sei, sei seine steuerliche Leistungsfähigkeit entsprechend gegenüber einem Steuerpflichtigen, gegen den kein Kammerbauer-An-spruch bestanden habe, gemindert. Diese Tatsache werde jedoch bei der Festsetzung der Einkommenssteuer nicht berücksichtigt. Es bestehe daher gegen den Beklagten, der in seinen Funktionen als Finanzbehörde und Finanzgericht der ursächliche Schädiger gewesen sei, ein sozialrechtlicher Schadensersatzanspruch aus Kammerbauer-Modell, den er hiermit nochmals beantrage, ihm zuzusprechen.

Gegen den Gerichtsbescheid vom 19.07.2013 hat auch die Klägerin mit Schriftsatz vom 16.08.2013 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. In der vorliegenden Angelegenheit handle es sich um ein Normenkontrollverfahren. Gegenstand seien die Vorschriften des Art. 5 und 6 BayLErzGG, die insoweit gegen die Grundrechte verstoßen, als die Zurechnung des Einkommens des anderen Elternteils sowohl bei verheirateten als auch bei nicht verheirateten Eltern abhängig gemacht wird vom Tatbestandsmerkmal des Zusammenlebens und die Zurechnung des Einkommens des anderen Elternteil bei nicht verheirateten Eltern auch dann vorgenommen werde, wenn der Anspruchsberechtigte an diesem Einkommen in keiner Weise (d.h. weder durch einen rechtlichen noch durch einen sittlichen Unterhaltsanspruch) teilhabe. Zugerechnet werde das Einkommen des anderen Elternteils gemäß BayLErzGG dann, wenn der Anspruchsberechtigte nicht dauernd getrennt vom anderen Elternteil lebe bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft mit diesem lebe bzw. in eheähnlicher Gemeinschaft mit diesem lebe. Im Falle des Getrenntlebens werde eine Zurechnung jedenfalls nicht vorgenommen, so dass sich ein höherer Anspruch auf Erziehungsgeld ergebe. Es werde durch die gesetzliche Regelung also ein direkter wirtschaftlicher Anreiz geschaffen, die Gemeinschaft mit dem anderen Elternteil und damit die häusliche Gemeinschaft dieses Elternteils mit dem Kind aufzulösen. Dies sei mit dem verfassungsmäßig geschützten Grundrecht auf Schutz der Ehe und Familie nicht vereinbar. Es dürfe daher nicht auf das Tatbestandsmerkmal des Zusammenlebens abgestellt werden, sondern ausschließlich darauf, ob der Anspruchsberechtigte an dem Einkommen des anderen Elternteils auf irgendeine Art teilgehabt habe, sei es mittels einer Erwerbsgemeinschaft (bei nicht dauerhaft getrennter Ehe), sei es mittels eines Unterhaltsanspruchs (bei dauerhaft getrennter Ehe oder bei nicht ehelichen Eltern). Erst durch die Anerkennung der Vaterschaft des Beigeladenen sei im vorliegenden Fall die Voraussetzung für die Zurechnung von dessen Einkommen geschaffen worden. Es werde mit der geltenden Regelung also ein wirtschaftlicher Anreiz gesetzt, die Elterneigenschaft dieses Partners offen zu lassen. Es sei mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar, einem Anspruchsteller zu seinem Nachteil ein Einkommen zuzurechnen, an dem er in keiner Weise teilhabe und der insoweit einem Alleinerziehenden ohne Unterhaltsanspruch gleichstehe, bei dem die Zurechnung irgendeines fiktiven Einkommens nicht erfolge. Die Klägerin habe im vorliegenden Fall in keiner Weise an dem Einkommen des Beigeladenen teil gehabt. Die Klägerin stellt des Weiteren dar, dass nach Sach- und Rechtslage kein Anspruch auf Teilhabe am Einkommen des Beigeladenen gegeben gewesen sei und zwar weder unter dem Gesichtspunkt der Ehe, aus einem gesetzlichen Unterhaltsanspruch, aus der eheähnlichen Gemeinschaft, nach dem B.-Modell oder in Form der Teilhabe am Einkommen auch ohne rechtlichen oder sittlichen Grund in Form von Almosen. Für einen sittlichen Unterhaltsanspruch aus eheähnlicher Gemeinschaft sei grundsätzlich immer Bedürftigkeit Voraussetzung. Es sei schon dogmatisch problematisch, dass diese Rechtsprechung, die sich auf Sozialleistungen beziehe, die der Sicherung des Existenzminimums/der Grundsicherung dienen, hier überhaupt angewandt würde. Das Erziehungsgeld sei eine Sozialleistung, die der Förderung der Familie diene und die vollkommen unabhängig von etwaiger Bedürftigkeit gewährt werde. Aber auch wenn man diese Rechtsprechung für anwendbar halte, ergebe sich hieraus für den vorliegenden Fall nichts. In der Rechtsprechung werde darauf verwiesen, dass sich in einer eheähnlichen Gemeinschaft ein über eine reine Haushalts- und Wirtschaftgemeinschaft hinaus gehender Wille zum Füreinandereinstehen verwirkliche. Es handle sich um eine Einstehens- und Notgemeinschaft, innerhalb derer bei wirtschaftlicher Notlage ein sittlicher Unterhaltsanspruch des Partners bestehe. Ein sittlicher Unterhaltsanspruch bestehe aber eben gerade nur bei wirtschaftlicher Notlage, nicht jedoch bei Vorhandensein eigenen Vermögens. Anders als bei der Ehe handle es sich eben gerade nicht um eine Erwerbsgemeinschaft, bei der das Einkommen grundsätzlich beiden Partnern zukomme, auch wenn keine Notlage gegeben sei. Naturgemäß sei in den der vom Gericht angeführten Rechtsprechung zugrunde liegenden Sachverhalten eine solche Notlage/Bedürftigkeit stets gegeben. Vorliegend habe jedoch mangels Bedürftigkeit aufgrund eigenen Vermögens kein sittlicher Unterhaltsanspruch bestanden. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die eheähnliche Gemeinschaft aus einem Topf wirtschafte, sondern entscheidend sei die Frage, woraus dieser Topf sich speise. Wenn der erwerbstätige Elternteil mangels sittlicher Unterhaltspflicht nur den seinen eigenen Bedarf und den des Kindes deckenden Teil in den Topf zahle (und im Zweifel auch nur diesen Teil zahlen könne, da ja irgendwelche sittlichen Unterhaltsansprüche bei der Besteuerung nicht zu berücksichtigen seien), sei der Bedarf des im Erziehungsurlaub befindlichen Elternteils aus dessen Vermögen zu leisten. Eine Zurechnung des Einkommens des Beigeladenen sei daher nicht gerechtfertigt. Eine grundsätzlich zulässige Typisierung durch den Gesetzgeber dürfe nicht willkürlich vorgenommen werden. Die Regelung des BayLErzGG hinsichtlich der Zurechnung des Einkommens stelle jedoch willkürlich und verfassungswidrig auf das Zusammenleben der Eltern ab, obwohl sich aus dem Zusammenleben keinerlei Folgen für eine Teilhabe am Einkommen des anderen Elternteils ergeben. Hinsichtlich der hier zu regelnden Sachverhalte wäre eine einwandfreie Regelung (beispielsweise "anzurechnen sei das Einkommen des nicht dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten oder des anderen Elternteils, soweit gegen diesen ein Unterhaltsanspruch besteht") jedoch ohne weiteres möglich und auch in der Praxis ohne weiteres handhabbar (Vorlage des Steuerbescheids, in dem ein etwaiger Unterhaltsanspruch ja berücksichtigt sei). Die Klägerin bemängelt weiter die Länge des durch Klage vom Januar 2001 eingeleiteten Gerichtsverfahrens. Das Gericht gehe in seiner Begründung auf wesentliche Punkte überhaupt nicht ein und komme aus diesem Grund zu einer falschen Entscheidung, was einen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darstelle. Dies betreffe z.B. die Ausführungen zum Verstoß gegen das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie. Des Weiteren den Hinweis, dass sie vom Beigeladenen keinerlei Unterhaltsleistungen erhalten habe. Die Frage, ob sie irgendwelche Leistungen in Form von Almosen erhalten habe, habe sie ausdrücklich offen gelassen, da es hierauf nicht ankomme. Sollte wider Erwarten die Entscheidung nach Ansicht des nunmehr befassten Gerichts von der Frage abhängen, ob sie Almosen vom Beigeladenen erhalten habe, bitte sie um richterlichen Hinweis. Sie habe den Hilfsantrag gestellt, den Beigeladenen für den Fall, dass die Klage abgewiesen werde, weil eine Zurechnung von dessen Einkommen wegen eines Unterhaltsanspruchs zulässig sein sollte, zur Zahlung des entsprechenden Unterhalts zu verurteilen. Zwar sei klar, dass der Antrag Unfug sei, allerdings hätte eine Beschäftigung des Gerichts mit diesem Antrag dazu geführt, dass es erkannt hätte, dass ein Unterhaltsanspruch nicht gegeben und eine Zurechnung des Einkommens nicht zulässig sei. Wegen der unterlassenen Prüfung des Hilfsantrags gehe das Gericht aufgrund lediglich oberflächlicher Prüfung dieser Frage fälschlicherweise von einem Unterhaltsanspruch aus. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat diesen Hilfsantrag aus dem Schriftsatz vom 16.08.2013 im Termin vom 29.01.2014 zurückgenommen.

Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin stellt den Antrag,
das Verfahren auszusetzen und die Rechtsfrage dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 GG zur Vorabentscheidung vorzulegen,
hilfsweise den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Landeserziehungsgeld zu leisten.

Der Beklagte stellt den Antrag,
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Der Beigeladene hat seine Berufung im Termin am 29.10.2014 zurückgenommen.

Dem Senat liegen die Verwaltungsakte des Beklagten, die Akte des Sozialgerichts München S 33 EG 18/11 und die Berufungsakte L 12 EG 50/13 zur Entscheidung vor, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden und auf deren weiteren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Der Beklagte hat mit Bescheid vom 03.05.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.11.2001 einen Anspruch der Klägerin auf Landeserziehungsgeld zu Recht verneint. Das Sozialgericht München hat deshalb mit Gerichtsbescheid vom 19.07.2013 in nicht zu beanstandender Weise die dagegen gerichtete Klage der Klägerin abgewiesen.

Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 BayLErzGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.11.1995 (GVBl. 1995, S. 818; vgl. auch Art. 9 BayLErzGG in der Fassung vom 26.03.2001, GVBl. 2001, S. 76) i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG steht der Klägerin kein Anspruch auf Landeserziehungsgeld zu.
Gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 1 BayLErzGG betrug das Elterngeld seinerzeit 500,- DM monatlich. Es war gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 2 bei Überschreiten der nach §§ 5 und 6 BErzGG zu berechnenden Einkommensgrenzen auf den Betrag von 5/6 des nach den §§ 5 und 6 BErzGG für das 2. Lebensjahr des Kindes zu berechnenden Bundeserziehungsgeldes zu kürzen. Dabei wurde gemäß Art. 5 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BayLErzGG ein Betrag von monatlich weniger als 40,- DM nicht gewährt. § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG in der seinerzeit maßgeblichen Fassung sah vor, dass auch das Einkommen des Partners zu berücksichtigen ist, wenn die Eltern in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben.
Auf der Grundlage der genannten einfach gesetzlichen Regelungen steht der Klägerin die einkommensabhängige Leistung des Bayer. Landeserziehungsgeldes nicht zu.
Das Sozialgericht ist in dem Gerichtsbescheid vom 19.07.2013 zutreffend zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin und der Beigeladene im maßgeblichen Zeitraum eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG gebildet haben. Das SG ist zu einer Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft auf der Grundlage einer zutreffenden Definition der eheähnlichen Gemeinschaft gelangt als einer Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründet, also über die Beziehungen einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus geht (vgl. BVerfG, Entscheidung vom 17.11.1992, Az.: 1 BvL 8/87, BVerfGE 87, 234, 264). Auf der Grundlage der im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ermittelten Tatsachen und insbesondere auch aufgrund der eigenen Angaben der Klägerin und des Beigeladenen steht auch zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin und der Beigeladene im fraglichen Zeitraum in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt haben. Dies haben nicht zuletzt auch die Klägerin und der Beigeladene selbst mehrmals bestätigt, zuletzt im Rahmen des Berufungsverfahrens mit Schriftsätzen des Beigeladenen vom 06.08.2013 (S. 3) und der Beigeladenen vom 16.08.2013 (S. 10).
Für die Frage des Bestehens einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinne von § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG ist es auch nicht erheblich, ob die Klägerin einen Unterhaltsanspruch gegen den Beigeladenen hatte oder er tatsächlich finanzielle Leistungen im Rahmen der eheähnlichen Gemeinschaft auch für die Klägerin geleistet hat. Wesentliches Merkmal der eheähnlichen Gemeinschaft ist gerade deren fehlende umfassende Rechtsverbindlichkeit und die bedingungslose Möglichkeit der grundsätzlich folgenlosen jederzeitigen Aufhebbarkeit der Partnerschaft. Deswegen bestehen auch zwischen den Partnern einer eheähnlichen Gemeinschaft grundsätzlich keine Unterhaltspflichten, der vorliegend in Frage kommende Unterhaltsanspruch aus § 1615l BGB setzt keine eheähnliche Gemeinschaft voraus, sondern richtet sich gegen den Vater des Kindes und bestand vorliegend mangels Bedürftigkeit der Klägerin gemäß § 1602 Abs. 1 BGB nicht. Darüber hinaus können die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft ihre Beziehungen auch vertraglich regeln, was vorliegend aber offensichtlich auch nicht geschehen ist.
Zwischen den Beteiligten ist daher nicht streitig, dass nach den einfachgesetzlichen Regelungen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 LErzGG i.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG der Klägerin kein Landeserziehungsgeld zusteht. Zwischen den Beteiligten besteht Streit nur insofern, als die Klägerin und auch der Beigeladene die Anrechnungsvorschrift des § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG nur dann für anwendbar halten, wenn die Klägerin vorliegend gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte.
Hinsichtlich des Erziehungsgeldes und des Landeserziehungsgeldes ist zunächst darauf hinzuweisen, dass für Geburten vor dem 01.07.1993 bei einer ehelichen Lebensgemeinschaft - anders als im BSHG oder im Wohngeldgesetz - das Einkommen des Partners nicht berücksichtigt wurde. Der Gesetzgeber hatte dies seinerzeit mit der fehlenden rechtlichen Bindung der Partner und der daraus resultierenden Unsicherheit der Unterhaltsleistungen, die sich nicht zu Lasten der Betreuung des Kindes auswirken dürften, begründet (vgl. BT-Drs. 10/3792, S. 17). Durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms ist dann aber für Geburten ab 01.07.1993 das Einkommen des Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft einbezogen worden. In der neuen Gesetzesbegründung wird nunmehr argumentiert, dass die Neuregelung erforderlich sei, um eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung von Eltern, die in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft leben, gegenüber verheirateten Eltern zu vermeiden (BT-Drs. 12/4401, S. 47). Zu beachten ist dabei, dass die eheähnliche Lebensgemeinschaft in diesem Bereich umfassend gleichgestellt wurde, weil einerseits nach § 6 Abs. 3 Satz 2 BErzGG das Einkommen des Partners in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft bei der Ermittlung des maßgeblichen Einkommens berücksichtigt wird, andererseits das Erziehungsgeld für den Berechtigten erst bei Überschreiten der für Verheiratete geltenden höheren Einkommensgrenzen gemindert wird.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Anrechnung des Einkommens des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft bei der Berechnung des Landeserziehungsgeldes bestehen nicht, so dass es einer Aussetzung des Rechtsstreits und dessen Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht bedarf.
Zunächst liegt nach Auffassung des Senats kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3. Abs. 1 GG vor. Der allgemeine Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Dem Gesetzgeber ist dabei aber nicht jede Differenzierung verwehrt. Je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen ergeben sich unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen. Gerade im Sozialrecht kommt dem Gesetzgeber im Anwendungsbereich des Art. 3 Abs. 1 GG im Grundsatz ein besonders großer Gestaltungsspielraum zu (vgl. BVerfGE 113, 167, 215; 122, 151, 174 ff.; 126, 369, 398). Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitsgrundsatz ist nicht zu untersuchen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Dies ist vorliegend zunächst nicht in Hinblick darauf gegeben, dass die Klägerin hinsichtlich der Berechnung des Landeserziehungsgeldes wie verheiratete nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten behandelt wird. Der bayerische Gesetzgeber durfte vorliegend dem Bundesgesetzgeber folgend davon ausgehen, dass Eltern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft zusammenleben und ein gemeinsames Kind versorgen, typischerweise ebenso am Einkommen des Partners teilhaben wie das bei verheiraten nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten der Fall ist. Mit dem Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft knüpft der Gesetzgeber ersichtlich an den Rechtsbegriff der Ehe an. Sind die Bindungen zwischen den Partnern aber so eng wie im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft, dass von ihnen erwartet werden kann, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, so ist ihre Lage in Hinblick auf die Berücksichtigung des gemeinschaftlichen Einkommens bei der Gewährung von Landeserziehungsgeld mit derjenigen nicht dauernd getrennt lebender Ehegatten vergleichbar (vgl. BVerfGE 87, 234/264; BSG vom 15.10.1996, FamRZ 1997, 497/499). Vor diesem Hintergrund ist auch die von der Klägerin gerügte verfassungswidrige Ungleichbehandlung, die sich daraus ergebe, dass sie anders behandelt werde als andere Alleinerziehende ohne Unterhaltsanspruch, bei denen beispielsweise der Vater unbekannt, verstorben oder ohne Einkommen sei, nicht gegeben. Denn die Situation der Klägerin ist mit der einer alleinerziehenden Mutter nicht vergleichbar und daher die unterschiedliche Behandlung durch gewichtige Unterschiede gerechtfertigt, weil sie eben gerade nicht alleinerziehend war, sondern in der oben näher beschriebenen eheähnlichen Gemeinschaft mit dem Beigeladenen lebte. Dadurch liegt der wesentliche Unterschied zu einer Alleinerziehenden, bei der der Landesgesetzgeber für die Berechnung des Landeserziehungsgeldes ausschließlich das Einkommen der Erziehungsberechtigten berücksichtigt, um den in der Lebenswirklichkeit bestehenden erhöhten finanziellen und psychischen Belastungen Alleinerziehender Rechnung zu tragen. Der Landesgesetzgeber schafft damit aber keinen Anreiz dafür, dass zusammenlebende Eltern sich trennen, um ein höheres Erziehungsgeld zu erhalten. Gegen diese Auffassung der Klägerin spricht neben der erhöhten Beanspruchung bei der Alleinerziehung eines Kindes auch die Tatsache, dass der finanzielle Aufwand für getrennte Haushalte der Eltern höher liegt als bei einer gemeinsamen Haushaltsführung und deshalb der mögliche Vorteil eines höheren Erziehungsgeldes durch die getrennte Haushaltsführung sich in einen Nachteil verwandelt. Von daher liegt auch kein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 und Abs. 2 GG vor. Die angegriffenen Regelungen schaffen - wie ausgeführt - gerade keinen wirtschaftlichen Anreiz zu einer Trennung der Eltern.
Der im Schriftsatz vom 16.08.2013 noch enthaltenen Antrag, den Rechtsstreit dem Bayer. Verfassungsgerichtshof vorzulegen, wurde nicht mehr aufrecht erhalten. Hintergrund hierfür ist, dass die Popolarklage der Klägerin in gleicher Sache vom Bayer. Verfassungsgerichtshof mit Urteil vom 23.07.2014 (Az.: Vf. 10/VII-13) abgewiesen worden ist, weil die angegriffenen Regelungen weder gegen den Gleichheitssatz (Art. 118 Abs. 1 Satz 1 BV) verstoßen noch einen Eingriff in das Erziehungsrecht der Eltern (Art. 126 Abs. 1 Satz 1 BV) darstelle.

Nach alledem war die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 19.07.2013 zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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