Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 16 AS 161/12
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 800/12
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Kein Nachweis, dass zugeflossene Geldmittel im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Limited nicht zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zur Verfügung steht.
I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.08.2012 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und deren Erstattung iHv 3.589,52 EUR.
Der Kläger beantragte am 02.02.2011 Alg II und gab dabei u.a. an, er verfüge weder über Einkommen noch über verwertbares Vermögen. Der Beklagte bewilligte darauf (zuletzt) mit Bescheid vom 07.04.2011 Alg II für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 iHv monatlich 748 EUR.
Am 21.06.2011 ging beim Beklagten eine anonyme Anzeige ein, wonach der Kläger für längere Zeit in K. bei seiner Frau sei, er einen fast neuen Fiat Panda besitze und Geschäftsführer einer Limited sei, bei der er im Monat bis zu 6.000 EUR verdiene. Dem war u.a. eine Abrechnung der Firma C. (C), C-Stadt, bezüglich Februar 2011 beigefügt. Diese war an die Firma K. C. (KC) - A. adressiert und enthielt den Hinweis, eine Vergütung von 5.788,53 EUR werde im März überwiesen. Hierauf stellte der Beklagte vorläufig die Leistungsgewährung ab 01.07.2011 ein. Nach einem Vermerk vom 29.06.2011 habe der Ermittlungsdienst den Kläger zwischen dem 31.05.2011 und dem 28.06.2011 an sechs verschiedenen Terminen unter seiner Anschrift nicht erreichen können. Der Beklagte hielt in einer Telefonnotiz fest, es habe sich ein Herr L. gemeldet und mitgeteilt, er leere regelmäßig den Briefkasten des Klägers und dürfe dessen Post öffnen. Der Kläger sei derzeit in G. bei seiner Frau und komme am 21.08.2011 zurück. Auf Anforderung übersandte C Abrechnungen vom 31.01.2011, 28.02.2011, 31.03.2011, 30.04.2011 und 31.05.2011. Danach sollten auf das Konto des Klägers bei der N-Bank im März 2.125,43 EUR und 5.788,53 EUR, im April 7.560,62 EUR, im Mai 4.834,43 EUR und im Juni 2.165,25 EUR überwiesen werden.
Der Kläger hat sich am 22.08.2011 an das Sozialgericht Würzburg (SG) gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Gewährung von Alg II beantragt (S 10 AS 564/11 ER). Er sei in der Zeit vom 22.05.2011 bis 21.08.2011 zur Probearbeit bei einer Firma in K. gewesen und sei von der Zustimmung des Beklagten hierzu ausgegangen, zumal diesem diesbezüglich keine Kosten entstanden seien. Die Kosten habe er aus seinen Rücklagen getragen, die nunmehr aber aufgebraucht seien. Bei den Zahlungen der C handle es sich um Gelder der KC Ltd., die auch an diese Gesellschaft weitergeleitet worden seien. Insofern hat der Kläger Schreiben übergeben, worin bestätigt wird, er habe die Gelder für die Gesellschaft empfangen und an diese weitergeleitet. Er würde verschiedene Hilfsprojekte in K. für das Unternehmen durchführen. Da es keinen Geschäftssitz in Deutschland gebe, erfolgten die Zahlungen über sein Konto. Seine Tätigkeit sei ehrenamtlich und werde nicht vergütet. Die Schreiben sind allesamt nicht unterzeichnet und weisen als Verfasser einen "Director" aus, ohne dass dieser namentlich benannt wird. Auf weitere Anfrage des SG hat der Kläger erklärt, er sei weder Eigentümer der KC Ltd., noch habe er daran Anteile. Der Fiat Panda habe einen Wert von knapp 5.300 EUR. Daneben hat er Kontoauszüge für sein Konto bei der N-Bank ( ...) für den Zeitraum vom 12.03.2011 bis 04.09.2011, eine französische Email der KC Ltd. ohne Bezeichnung des Verfassers, worin bestätigt wird, dass sämtliche Einnahmen von C auf ihre Konten übertragen worden seien, und einen Kfz-Mietvertrag mit KC Ltd. über den Fiat Panda ab 04.05.2011, dem wiederum kein Unterzeichner zu entnehmen ist, vorgelegt. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 09.09.2011 abgelehnt.
Nach entsprechender Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 seinen Bescheid vom 07.04.2011 im Hinblick auf die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 zurück (Ziff. 1) und forderte die Erstattung des insofern gezahlten Alg II zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung iHv insgesamt 3.589,52 EUR (Ziff. 2). Im Hinblick auf die Einkünfte aus den Zahlungen von C sei die Leistungsgewährung rechtswidrig gewesen. Insofern habe der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Seine vorgebrachten Einwände seien in hohem Maße unglaubwürdig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Alle Beträge, die er von C erhalten habe, seien treuhänderisch verwaltet und an KC Ltd. weitergegeben worden. Er habe die Firma KC gegründet. Anfang 2010 habe er die KC Ltd. verkauft und sei dort als Berater angestellt worden. Er sei dort etwa von August 2011 bis April/Mai 2012 gewesen. Die maßgebliche Service-Telefonnummer der C sei ebenso noch auf seinen Namen gelaufen wie die der KC Ltd. Da er aber das Geschäft verkauft habe, hätten ihm die Gelder nicht zugestanden. Die KC Ltd. habe in Deutschland keinen Geschäftsbetrieb geführt und auch kein Konto inne gehabt. Einen Kaufvertrag betreffend die Gesellschaft habe er nicht vorgelegt, weil er dazu bislang nicht aufgefordert worden sei. Nicht vollständig weitergereichte Beträge könnten aus der Abführung der Mehrwertsteuer oder Barzahlungen entstanden sein. Das Konto der KC Ltd. sei ihm nicht erklärlich. Diese habe kein deutsches Konto gehabt. Die Barzahlungen habe er an den Geschäftsführer geleistet, dessen Namen ihm nicht einfalle.
Mit Urteil vom 16.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Zahlungen von C habe der Kläger über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Sein Vortrag, das Geld nur treuhänderisch verwaltet und weitergegeben zu haben, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Es fehle an einer nachvollziehbaren Erklärung für die Nichtweiterleitung der Beträge in voller Höhe. Die Barzahlungen seien seinen Angaben nach an den Geschäftsführer geleistet worden, an dessen Namen er sich aber nicht erinnern wolle. Auch dies sei eine reine Schutzbehauptung. Im gesamten vorgelegten Schriftverkehr mit der KC Ltd. tauchten keinerlei Namensangaben auf. Die Angabe, die Firma verfüge in Deutschland weder über einen Geschäftssitz noch ein Konto widerspreche den getätigten Überweisungen an diese auf ein deutsches Konto durch den Kläger.
Der Kläger hat dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach einem Beschluss des SG habe er nur die Akten in Würzburg einsehen dürfen, ursprünglich aber die Überlassung der Verfahrensakten beantragt. Aufgrund der großen Entfernung und der erheblichen Kosten habe er so die Akteneinsicht nicht wahrnehmen können. Er habe sich deshalb nicht auf das Verfahren vorbereiten können. Seinen Einnahmen iHv 22.422 EUR hätten Ausgaben iHv 20.672 EUR brutto gegenüber gestanden. 3.579,98 EUR seien an Umsatzsteuer vereinnahmt und 3.300,57 EUR an Vorsteuer gezahlt worden. Damit verbleibe lediglich eine Differenz von 279,41 EUR. Es hätte folglich nur ein Betrag von monatlich 55,88 EUR angerechnet werden dürfen. Da die eingenommenen Beträge aber komplett an die KC Ltd. abgeführt worden seien, könnten diese ihm nicht zugerechnet werden. Der Kläger hat eine Vereinbarung zwischen ihm und der KC Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer A. K., J., K., vorgelegt, wonach er der Firma eine Prepaid-Kreditkarte zur Verfügung stelle, die ausschließlich dazu zu verwenden sei, von ihm eingenommene Gelder an die Firma weiterzureichen. Die Vereinbarung ist unleserlich unterschrieben. Weiter wurden Rechnungen der Firma Ht. vom 14.01.2011 und der Firma Hs. vom 21.03.2011, 19.04.2011 und 21.05.2011 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.08.2012 und den Bescheid vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließe sich dem Urteil des SG dem Inhalt nach an.
Auf Anfrage des Gerichts hat das Ordnungsamt der B. mitgeteilt, in der L-Straße 24 sei kein "Hs." gemeldet gewesen. Verantwortlich für die Firma "Ht. Ltd." sei Herr C. (D). Der Aufforderung des Gerichts, Kontoauszüge für die Zeit von März 2011 bis Juni 2011 im Hinblick auf drei Konten vorzulegen und eine ladungsfähige Anschrift der angeblichen Inhaberin der Firma Hs. mitzuteilen, ist der Kläger nicht nachgekommen.
Der Betreuer von D hat mitgeteilt, dieser sei nicht geschäftsfähig und nicht in der Lage, die Geschäftsverbindung mit der KC Ltd. zu erklären. Ihm selbst seien während seiner Betreuertätigkeit teilweise Schriftstücke in Bezug auf diese Firma in die Hände geraten bzw. von Dritten übermittelt worden. Nach Durchsicht der bei ihm vorhandenen Unterlagen seien keine Zahlungen der KC Ltd. in Bezug auf eine Rechnung der Firma Ht. vom 14.01.2011 ersichtlich.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akte S 10 AS 564/11 ER des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 zurückgenommen und die Erstattung von Alg II zzgl. der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung iHv 3,589,52 EUR gefordert hat. Der Kläger wendet sich hiergegen mit der statthaften Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).
Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 07.04.2011 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 zurückgenommen. Nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 3 SGB II idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.05.2011 (BGBl I 850), § 330 Abs 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Die im Bescheid vom 07.04.2011 verfügte Bewilligung von Alg II iHv monatlich 748 EUR an den Kläger für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 war von Anfang an rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses - regelmäßig die Bekanntgabe - des Verwaltungsaktes (vgl dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - juris - mwN; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl, § 45 Rn 31). Der Beklagte geht davon aus, der von ihm damals festgestellte Sachverhalt habe sich als unzutreffend erwiesen. Diesbezüglich trifft den Beklagten grundsätzlich die Feststellungslast, da er sich auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft; die Unerweislichkeit einer Tatsache geht regelmäßig zu Lasten dessen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl BSG, Urteil vom 20.01.1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110, 112 = SozR 2200 § 548 Nr 27; Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 5; Urteil vom 02.04.2009 - 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 103 Rn 19a; Schütze aaO). Anderes kann gelten, wenn Vorgänge in der Sphäre des Versicherten bzw Leistungsempfängers betroffen sind und das Risiko der Unaufklärbarkeit deshalb ihm zuzurechnen ist (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 RAr 38/92 - BSGE 71, 256, 263 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7; Schütze aaO). Erforderlich dafür ist eine dem Betroffenen anzulastende Beweisnähe (vgl BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 = SozR 4-1300 § 45 Nr 3), die hier gegeben ist.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist dabei, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II).
Vorliegend fehlt es an einer Hilfebedürftigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011. Mit dem von ihm erzielten Einkommen konnte er seinen notwendigen Lebensunterhalt decken. Sein entsprechender Bedarf betrug in dieser Zeit 748 EUR monatlich (364 EUR Regelleistung bzw. -bedarf und 384 EUR Kosten/Bedarfe der/für Unterkunft und Heizung) bzw. - unter Annahme, eine Kürzung der monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf den Miethöchstsatz des Beklagten für eine Person um 11 EUR sei nicht möglich - 759 EUR monatlich. Letzteres kann im Hinblick auf die Höhe des nach den folgenden Ausführungen anrechenbaren Einkommens dahinstehen.
Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (aF) idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), der für die Leistungen für März 2011 maßgeblich ist, sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (nF) idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.05.2011 (BGBl I 850) sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Laufende Einnahmen sind dabei für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 Satz 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V- vom 17.12.2007 -BGBl I 2942- bzw. § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II nF).
Dem Kläger stand in der Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 ein monatliches Einkommen zwischen 2.165,25 EUR (Juni) und 7.913,96 EUR (März 2011) zur Verfügung. Selbst bei Annahme des geringsten monatlichen Einkommens unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II (aF) idF des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz) vom 14.08.2005 (BGBl I 2407) bzw § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II nF iHv 100 EUR und nach § 30 SGB II (aF) idF des Freibetragsneuregelungsgesetzes bzw § 11b Abs 3 SGB II nF iHv iHv max 230 EUR (nach nF: 20% von 900 EUR und 10% von 500 EUR) verbliebe ein anrechenbares Einkommen von 1.835,25 EUR.
Dass dem Kläger ein entsprechendes Einkommen zur Verfügung stand, ergibt sich aus den auf den Kontoauszügen (vorgelegt im Verfahren S 10 AS 564/11 ER) ersichtlichen Gutschriften aus der Geschäftsverbindung mit C und den entsprechenden Abrechnungen. Er konnte über diese Beträge frei verfügen. Eine Zuordnung der Einnahmen als solche zur KC Ltd. scheidet aus.
So ist der Kläger gegenüber C für die KC Ltd. unter Beifügung seines eigenen Namens aufgetreten. So ergibt sich aus den aufgegebenen Bestellungen von Rufnummern für Telefondienste bei C, dass diese eindeutig unter der dem Kläger zuzuordnenden Email-Adresse "A.@K ...in" abgesandt worden sind. Nach verschiedenen Auskunftsdateien im Internet, die das SG im Verfahren S 10 AS 564/11 ER recherchiert hat, wird der Kläger als "Director" oder "Officer" der KC Ltd. ausgewiesen. Im Hinblick auf die Überweisungen der C auf das Konto des Klägers, ist es auch nicht alleine darum gegangen, dessen deutsches Bankkonto zu nutzen. Seine Angabe im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim SG, die KC Ltd. habe keine deutsche Kontoverbindung, ist ausweislich entsprechender Überweisungen auf ein deutsches Konto der Firma auf den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen, widerlegt.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich bei den Konten der KC Ltd. um solche handelte, auf die der Kläger selbst Zugriff hatte und über die er selbst nach eigenem Belieben verfügen, mithin die Guthaben zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes einsetzen konnte. Jedenfalls konnte sich der Senat nicht von Gegenteil überzeugen lassen. Zum einen wurden insofern nicht die von C überwiesenen Abrechnungsbeträge in dieser Höhe auf die angeblichen Konten der KC Ltd. weitergeleitet. So sind beispielsweise im Juni 2011 von den von C übererwiesenen 2.165,25 EUR nur 300 EUR an ein angebliches Konto der KC Ltd. bei der B. Bank (BLZ 6 ...) und 1.300 EUR auf ein Konto bei der S. Bank (BLZ 6 ...) weitergereicht worden. Nach den Kontoauszügen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass daneben noch Umsatzsteuer oder ähnliches vom Kläger abgeführt worden ist. So stellt sich die Email der KC Ltd. vom 01.09.2011, die der Kläger im Verfahren S 10 AS 564/11 ER vorgelegt hat, wonach alle Zahlungen der C an die KC Ltd. weitergeleitet worden seien, als völlig unglaubwürdig dar. Weder diese Email noch die angeblichen Rechnungen der KC Ltd. enthalten irgendwelche Namensangaben oder Unterschriften. In keinem Fall sind sämtliche Einnahmen von C durch den Kläger weitergereicht worden. Schließlich erfolgte die Überweisung an die B.-Bank (BIC B ...) auf ein Konto für eine Mastercard-Prepaid-Kreditkarte, die auf den Kläger ausgestellt war. Auch hier ist von dessen Verfügungsmacht auszugehen. Eine angebliche Bescheinigung der KC Ltd., wonach die Kreditkarte des Klägers ihr von diesem zum Zwecke der Zuführung vereinnahmter Gelder zur Verfügung gestellt worden sein soll, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Dies macht im Hinblick auf die beiden deutschen Konten der KC Ltd. keinerlei Sinn. Auch erfolgte dieser Vortrag des Klägers erst nachdem das SG im Verfahren S 10 AS 564/11 ER darauf hingewiesen hatte, dass es sich insofern um ein Konto handele, welches der Kläger schonmal als Bankverbindung gegenüber dem Beklagten angegeben hatte.
Im Übrigen hat der Kläger eine weitere Aufklärung diesbezüglich vereitelt, da er trotz Aufforderung nicht bereit war, entsprechende Kontoauszüge oder alternativ eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen. Insofern gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Da es ohne eine Schweigepflichtentbindungserklärung weder dem Beklagten noch dem Senat möglich ist, hier weitere Ermittlungen vorzunehmen und es alleine in der Hand des Klägers liegt, eine solche zu erteilen, handelt es sich um Nachweise, die in die Sphäre des Klägers fallen. Damit geht die hieraus resultierende Unaufklärbarkeit - entgegen der sonstigen Verteilung der Feststellungslast bei der Aufhebung oder Rücknahme von Leistungsbewilligungen - zulasten des Klägers, er hat seine Einnahmen und evtl. Ausgaben bei der Antragstellung nicht angegeben und Ermittlungen im nachhinein vereitelt.
Im vorliegenden Berufungsverfahren hat der Kläger nunmehr weiter vorgegeben, es seien bei den erzielten Einnahmen auch die entsprechenden Ausgaben zu berücksichtigen. Er hat dazu Rechnungen der Fa. Ht. und Fa. Hs. vorgelegt. Eine Anfrage des Gerichts beim Ordnungsamt der B. hat aber ergeben, dass es unter der Anschrift L-Straße. 24 in B-Stadt keine Fa. Hs. gegeben hat. Im Hinblick auf die Fa. Ht. hat der Betreuer des Inhabers mitgeteilt, dass keine Begleichung der Rechnung vom 14.01.2011 durch die K in den Unterlagen ersichtlich sei. Nachweise dafür, dass die angegebenen Ausgaben in Bezug auf die Rechnungen tatsächlich getätigt worden sind, fehlen somit ebenfalls.
Damit sind einkommensmindernde Ausgaben - hierfür trägt der Kläger die Beweislast - nicht nachgewiesen worden. Neben den oben bereits vorgenommenen Abzügen waren vom Einkommen des Klägers keine weiteren Positionen zu berücksichtigen. Ihm stand deshalb ein anzurechnendes Monatseinkommen von mindestens 1.835,25 EUR zur Verfügung. Selbst bei Berücksichtigung weiterer 11 EUR für die gekürzten tatsächlichen Unterkunftskosten konnte der Kläger mit dem anrechenbaren Einkommen seinen Bedarf von maximal 759 EUR monatlich decken.
Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob zudem für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums ein Anspruch auf Alg II schon deshalb ausgeschlossen gewesen sein könnte, weil der Kläger sich in K., mithin außerhalb der zeit- und ortsnahen Bereiches aufgehalten hat (§ 7 Abs 4a SGB II).
Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Bei Antragstellung gab er an, keine Einkünfte mehr aus selbständiger Tätigkeit zu beziehen. Dass auch unter Berücksichtigung eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes es dem Kläger nicht hätte erkennbar sein können, dass er zu einer entsprechenden Angabe verpflichtet gewesen ist, ist weder ersichtlich noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Zudem hätte er ohne weiteres erkennen können, dass er im Hinblick auf die weit über seinem Bedarf liegenden Einkünfte keinen Anspruch auf Alg II gehabt hätte.
Der Beklagte hat die Jahresfrist aus § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein Ermessen hatte er bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung nicht; er war vielmehr zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Aufhebung für die Vergangenheit rechtlich verpflichtet, § 330 Abs 2 SGB III.
Nach § 50 Abs 1 SGB X hat der Kläger deshalb das im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 zu Unrecht erhaltene Alg II im Umfang von 2.992 EUR (4 Monate x 748 EUR) zu erstatten. Die Erstattung der vom Beklagten für den Kläger in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 597,52 EUR folgt aus § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 335 Abs 1 und 5 SGB III. Der Kläger hat pflichtwidrig die Erzielung des Einkommens und seine Tätigkeit nicht angegeben, so dass das Erstattungsverlangen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht unbillig ist (vgl Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl, § 335 Rn 9).
Die Berufung war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und deren Erstattung iHv 3.589,52 EUR.
Der Kläger beantragte am 02.02.2011 Alg II und gab dabei u.a. an, er verfüge weder über Einkommen noch über verwertbares Vermögen. Der Beklagte bewilligte darauf (zuletzt) mit Bescheid vom 07.04.2011 Alg II für die Zeit vom 01.03.2011 bis 31.08.2011 iHv monatlich 748 EUR.
Am 21.06.2011 ging beim Beklagten eine anonyme Anzeige ein, wonach der Kläger für längere Zeit in K. bei seiner Frau sei, er einen fast neuen Fiat Panda besitze und Geschäftsführer einer Limited sei, bei der er im Monat bis zu 6.000 EUR verdiene. Dem war u.a. eine Abrechnung der Firma C. (C), C-Stadt, bezüglich Februar 2011 beigefügt. Diese war an die Firma K. C. (KC) - A. adressiert und enthielt den Hinweis, eine Vergütung von 5.788,53 EUR werde im März überwiesen. Hierauf stellte der Beklagte vorläufig die Leistungsgewährung ab 01.07.2011 ein. Nach einem Vermerk vom 29.06.2011 habe der Ermittlungsdienst den Kläger zwischen dem 31.05.2011 und dem 28.06.2011 an sechs verschiedenen Terminen unter seiner Anschrift nicht erreichen können. Der Beklagte hielt in einer Telefonnotiz fest, es habe sich ein Herr L. gemeldet und mitgeteilt, er leere regelmäßig den Briefkasten des Klägers und dürfe dessen Post öffnen. Der Kläger sei derzeit in G. bei seiner Frau und komme am 21.08.2011 zurück. Auf Anforderung übersandte C Abrechnungen vom 31.01.2011, 28.02.2011, 31.03.2011, 30.04.2011 und 31.05.2011. Danach sollten auf das Konto des Klägers bei der N-Bank im März 2.125,43 EUR und 5.788,53 EUR, im April 7.560,62 EUR, im Mai 4.834,43 EUR und im Juni 2.165,25 EUR überwiesen werden.
Der Kläger hat sich am 22.08.2011 an das Sozialgericht Würzburg (SG) gewandt und den Erlass einer einstweiligen Anordnung im Hinblick auf die Gewährung von Alg II beantragt (S 10 AS 564/11 ER). Er sei in der Zeit vom 22.05.2011 bis 21.08.2011 zur Probearbeit bei einer Firma in K. gewesen und sei von der Zustimmung des Beklagten hierzu ausgegangen, zumal diesem diesbezüglich keine Kosten entstanden seien. Die Kosten habe er aus seinen Rücklagen getragen, die nunmehr aber aufgebraucht seien. Bei den Zahlungen der C handle es sich um Gelder der KC Ltd., die auch an diese Gesellschaft weitergeleitet worden seien. Insofern hat der Kläger Schreiben übergeben, worin bestätigt wird, er habe die Gelder für die Gesellschaft empfangen und an diese weitergeleitet. Er würde verschiedene Hilfsprojekte in K. für das Unternehmen durchführen. Da es keinen Geschäftssitz in Deutschland gebe, erfolgten die Zahlungen über sein Konto. Seine Tätigkeit sei ehrenamtlich und werde nicht vergütet. Die Schreiben sind allesamt nicht unterzeichnet und weisen als Verfasser einen "Director" aus, ohne dass dieser namentlich benannt wird. Auf weitere Anfrage des SG hat der Kläger erklärt, er sei weder Eigentümer der KC Ltd., noch habe er daran Anteile. Der Fiat Panda habe einen Wert von knapp 5.300 EUR. Daneben hat er Kontoauszüge für sein Konto bei der N-Bank ( ...) für den Zeitraum vom 12.03.2011 bis 04.09.2011, eine französische Email der KC Ltd. ohne Bezeichnung des Verfassers, worin bestätigt wird, dass sämtliche Einnahmen von C auf ihre Konten übertragen worden seien, und einen Kfz-Mietvertrag mit KC Ltd. über den Fiat Panda ab 04.05.2011, dem wiederum kein Unterzeichner zu entnehmen ist, vorgelegt. Das SG hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom 09.09.2011 abgelehnt.
Nach entsprechender Anhörung nahm der Beklagte mit Bescheid vom 12.10.2011 seinen Bescheid vom 07.04.2011 im Hinblick auf die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 zurück (Ziff. 1) und forderte die Erstattung des insofern gezahlten Alg II zuzüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung iHv insgesamt 3.589,52 EUR (Ziff. 2). Im Hinblick auf die Einkünfte aus den Zahlungen von C sei die Leistungsgewährung rechtswidrig gewesen. Insofern habe der Kläger zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Seine vorgebrachten Einwände seien in hohem Maße unglaubwürdig. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2012 zurück.
Dagegen hat der Kläger Klage beim SG erhoben. Alle Beträge, die er von C erhalten habe, seien treuhänderisch verwaltet und an KC Ltd. weitergegeben worden. Er habe die Firma KC gegründet. Anfang 2010 habe er die KC Ltd. verkauft und sei dort als Berater angestellt worden. Er sei dort etwa von August 2011 bis April/Mai 2012 gewesen. Die maßgebliche Service-Telefonnummer der C sei ebenso noch auf seinen Namen gelaufen wie die der KC Ltd. Da er aber das Geschäft verkauft habe, hätten ihm die Gelder nicht zugestanden. Die KC Ltd. habe in Deutschland keinen Geschäftsbetrieb geführt und auch kein Konto inne gehabt. Einen Kaufvertrag betreffend die Gesellschaft habe er nicht vorgelegt, weil er dazu bislang nicht aufgefordert worden sei. Nicht vollständig weitergereichte Beträge könnten aus der Abführung der Mehrwertsteuer oder Barzahlungen entstanden sein. Das Konto der KC Ltd. sei ihm nicht erklärlich. Diese habe kein deutsches Konto gehabt. Die Barzahlungen habe er an den Geschäftsführer geleistet, dessen Namen ihm nicht einfalle.
Mit Urteil vom 16.08.2012 hat das SG die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die Zahlungen von C habe der Kläger über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Sein Vortrag, das Geld nur treuhänderisch verwaltet und weitergegeben zu haben, stelle eine reine Schutzbehauptung dar. Es fehle an einer nachvollziehbaren Erklärung für die Nichtweiterleitung der Beträge in voller Höhe. Die Barzahlungen seien seinen Angaben nach an den Geschäftsführer geleistet worden, an dessen Namen er sich aber nicht erinnern wolle. Auch dies sei eine reine Schutzbehauptung. Im gesamten vorgelegten Schriftverkehr mit der KC Ltd. tauchten keinerlei Namensangaben auf. Die Angabe, die Firma verfüge in Deutschland weder über einen Geschäftssitz noch ein Konto widerspreche den getätigten Überweisungen an diese auf ein deutsches Konto durch den Kläger.
Der Kläger hat dagegen Berufung beim Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Nach einem Beschluss des SG habe er nur die Akten in Würzburg einsehen dürfen, ursprünglich aber die Überlassung der Verfahrensakten beantragt. Aufgrund der großen Entfernung und der erheblichen Kosten habe er so die Akteneinsicht nicht wahrnehmen können. Er habe sich deshalb nicht auf das Verfahren vorbereiten können. Seinen Einnahmen iHv 22.422 EUR hätten Ausgaben iHv 20.672 EUR brutto gegenüber gestanden. 3.579,98 EUR seien an Umsatzsteuer vereinnahmt und 3.300,57 EUR an Vorsteuer gezahlt worden. Damit verbleibe lediglich eine Differenz von 279,41 EUR. Es hätte folglich nur ein Betrag von monatlich 55,88 EUR angerechnet werden dürfen. Da die eingenommenen Beträge aber komplett an die KC Ltd. abgeführt worden seien, könnten diese ihm nicht zugerechnet werden. Der Kläger hat eine Vereinbarung zwischen ihm und der KC Ltd., vertreten durch den Geschäftsführer A. K., J., K., vorgelegt, wonach er der Firma eine Prepaid-Kreditkarte zur Verfügung stelle, die ausschließlich dazu zu verwenden sei, von ihm eingenommene Gelder an die Firma weiterzureichen. Die Vereinbarung ist unleserlich unterschrieben. Weiter wurden Rechnungen der Firma Ht. vom 14.01.2011 und der Firma Hs. vom 21.03.2011, 19.04.2011 und 21.05.2011 vorgelegt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 16.08.2012 und den Bescheid vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er schließe sich dem Urteil des SG dem Inhalt nach an.
Auf Anfrage des Gerichts hat das Ordnungsamt der B. mitgeteilt, in der L-Straße 24 sei kein "Hs." gemeldet gewesen. Verantwortlich für die Firma "Ht. Ltd." sei Herr C. (D). Der Aufforderung des Gerichts, Kontoauszüge für die Zeit von März 2011 bis Juni 2011 im Hinblick auf drei Konten vorzulegen und eine ladungsfähige Anschrift der angeblichen Inhaberin der Firma Hs. mitzuteilen, ist der Kläger nicht nachgekommen.
Der Betreuer von D hat mitgeteilt, dieser sei nicht geschäftsfähig und nicht in der Lage, die Geschäftsverbindung mit der KC Ltd. zu erklären. Ihm selbst seien während seiner Betreuertätigkeit teilweise Schriftstücke in Bezug auf diese Firma in die Hände geraten bzw. von Dritten übermittelt worden. Nach Durchsicht der bei ihm vorhandenen Unterlagen seien keine Zahlungen der KC Ltd. in Bezug auf eine Rechnung der Firma Ht. vom 14.01.2011 ersichtlich.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Akte S 10 AS 564/11 ER des SG Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG-), aber nicht begründet. Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Der Bescheid vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
Streitgegenstand ist der Bescheid vom 12.10.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2012, mit dem der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 zurückgenommen und die Erstattung von Alg II zzgl. der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung iHv 3,589,52 EUR gefordert hat. Der Kläger wendet sich hiergegen mit der statthaften Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG).
Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 07.04.2011 für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 zurückgenommen. Nach § 45 Abs 2 Satz 3 Nr 2 und 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) iVm § 40 Abs 1 Satz 1 und Abs 2 Nr 3 SGB II idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.05.2011 (BGBl I 850), § 330 Abs 2 SGB III ist ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt (auch) mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig gemacht hat oder er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.
Die im Bescheid vom 07.04.2011 verfügte Bewilligung von Alg II iHv monatlich 748 EUR an den Kläger für die Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 war von Anfang an rechtswidrig. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit ist dabei der Zeitpunkt des Erlasses - regelmäßig die Bekanntgabe - des Verwaltungsaktes (vgl dazu im Einzelnen: BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 48/07 R - juris - mwN; Schütze in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl, § 45 Rn 31). Der Beklagte geht davon aus, der von ihm damals festgestellte Sachverhalt habe sich als unzutreffend erwiesen. Diesbezüglich trifft den Beklagten grundsätzlich die Feststellungslast, da er sich auf die ursprüngliche Rechtswidrigkeit beruft; die Unerweislichkeit einer Tatsache geht regelmäßig zu Lasten dessen, der daraus eine günstige Rechtsfolge für sich ableitet (vgl BSG, Urteil vom 20.01.1977 - 8 RU 52/76 - BSGE 43, 110, 112 = SozR 2200 § 548 Nr 27; Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 5; Urteil vom 02.04.2009 - 2 U 25/07 R - SozR 4-1300 § 45 Nr 8; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl, § 103 Rn 19a; Schütze aaO). Anderes kann gelten, wenn Vorgänge in der Sphäre des Versicherten bzw Leistungsempfängers betroffen sind und das Risiko der Unaufklärbarkeit deshalb ihm zuzurechnen ist (vgl BSG, Urteil vom 26.11.1992 - 7 RAr 38/92 - BSGE 71, 256, 263 = SozR 3-4100 § 119 Nr 7; Schütze aaO). Erforderlich dafür ist eine dem Betroffenen anzulastende Beweisnähe (vgl BSG, Urteil vom 24.05.2006 - B 11a AL 7/05 R - BSGE 96, 238 = SozR 4-1300 § 45 Nr 3), die hier gegeben ist.
Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach dem SGB II Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Hilfebedürftig ist dabei, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit, aus dem zu berücksichtigen Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs 1 SGB II).
Vorliegend fehlt es an einer Hilfebedürftigkeit des Klägers in der Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011. Mit dem von ihm erzielten Einkommen konnte er seinen notwendigen Lebensunterhalt decken. Sein entsprechender Bedarf betrug in dieser Zeit 748 EUR monatlich (364 EUR Regelleistung bzw. -bedarf und 384 EUR Kosten/Bedarfe der/für Unterkunft und Heizung) bzw. - unter Annahme, eine Kürzung der monatlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung im Hinblick auf den Miethöchstsatz des Beklagten für eine Person um 11 EUR sei nicht möglich - 759 EUR monatlich. Letzteres kann im Hinblick auf die Höhe des nach den folgenden Ausführungen anrechenbaren Einkommens dahinstehen.
Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (aF) idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistung am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954), der für die Leistungen für März 2011 maßgeblich ist, sind bei der Leistungsberechnung nach dem SGB II als Einkommen alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Buch, der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen und der Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz zu berücksichtigen. Nach § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II (nF) idF der Bekanntmachung der Neufassung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vom 13.05.2011 (BGBl I 850) sind als Einkommen Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen zu berücksichtigen. Laufende Einnahmen sind dabei für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 2 Abs 2 Satz 1 Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld - Alg II-V- vom 17.12.2007 -BGBl I 2942- bzw. § 11 Abs 2 Satz 1 SGB II nF).
Dem Kläger stand in der Zeit vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 ein monatliches Einkommen zwischen 2.165,25 EUR (Juni) und 7.913,96 EUR (März 2011) zur Verfügung. Selbst bei Annahme des geringsten monatlichen Einkommens unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II (aF) idF des Gesetzes zur Neufassung der Freibetragsregelungen für erwerbsfähige Hilfebedürftige (Freibetragsneuregelungsgesetz) vom 14.08.2005 (BGBl I 2407) bzw § 11b Abs 2 Satz 1 SGB II nF iHv 100 EUR und nach § 30 SGB II (aF) idF des Freibetragsneuregelungsgesetzes bzw § 11b Abs 3 SGB II nF iHv iHv max 230 EUR (nach nF: 20% von 900 EUR und 10% von 500 EUR) verbliebe ein anrechenbares Einkommen von 1.835,25 EUR.
Dass dem Kläger ein entsprechendes Einkommen zur Verfügung stand, ergibt sich aus den auf den Kontoauszügen (vorgelegt im Verfahren S 10 AS 564/11 ER) ersichtlichen Gutschriften aus der Geschäftsverbindung mit C und den entsprechenden Abrechnungen. Er konnte über diese Beträge frei verfügen. Eine Zuordnung der Einnahmen als solche zur KC Ltd. scheidet aus.
So ist der Kläger gegenüber C für die KC Ltd. unter Beifügung seines eigenen Namens aufgetreten. So ergibt sich aus den aufgegebenen Bestellungen von Rufnummern für Telefondienste bei C, dass diese eindeutig unter der dem Kläger zuzuordnenden Email-Adresse "A.@K ...in" abgesandt worden sind. Nach verschiedenen Auskunftsdateien im Internet, die das SG im Verfahren S 10 AS 564/11 ER recherchiert hat, wird der Kläger als "Director" oder "Officer" der KC Ltd. ausgewiesen. Im Hinblick auf die Überweisungen der C auf das Konto des Klägers, ist es auch nicht alleine darum gegangen, dessen deutsches Bankkonto zu nutzen. Seine Angabe im Rahmen der mündlichen Verhandlung beim SG, die KC Ltd. habe keine deutsche Kontoverbindung, ist ausweislich entsprechender Überweisungen auf ein deutsches Konto der Firma auf den vom Kläger vorgelegten Kontoauszügen, widerlegt.
Mangels anderer Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass es sich bei den Konten der KC Ltd. um solche handelte, auf die der Kläger selbst Zugriff hatte und über die er selbst nach eigenem Belieben verfügen, mithin die Guthaben zum Bestreiten seines Lebensunterhaltes einsetzen konnte. Jedenfalls konnte sich der Senat nicht von Gegenteil überzeugen lassen. Zum einen wurden insofern nicht die von C überwiesenen Abrechnungsbeträge in dieser Höhe auf die angeblichen Konten der KC Ltd. weitergeleitet. So sind beispielsweise im Juni 2011 von den von C übererwiesenen 2.165,25 EUR nur 300 EUR an ein angebliches Konto der KC Ltd. bei der B. Bank (BLZ 6 ...) und 1.300 EUR auf ein Konto bei der S. Bank (BLZ 6 ...) weitergereicht worden. Nach den Kontoauszügen gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass daneben noch Umsatzsteuer oder ähnliches vom Kläger abgeführt worden ist. So stellt sich die Email der KC Ltd. vom 01.09.2011, die der Kläger im Verfahren S 10 AS 564/11 ER vorgelegt hat, wonach alle Zahlungen der C an die KC Ltd. weitergeleitet worden seien, als völlig unglaubwürdig dar. Weder diese Email noch die angeblichen Rechnungen der KC Ltd. enthalten irgendwelche Namensangaben oder Unterschriften. In keinem Fall sind sämtliche Einnahmen von C durch den Kläger weitergereicht worden. Schließlich erfolgte die Überweisung an die B.-Bank (BIC B ...) auf ein Konto für eine Mastercard-Prepaid-Kreditkarte, die auf den Kläger ausgestellt war. Auch hier ist von dessen Verfügungsmacht auszugehen. Eine angebliche Bescheinigung der KC Ltd., wonach die Kreditkarte des Klägers ihr von diesem zum Zwecke der Zuführung vereinnahmter Gelder zur Verfügung gestellt worden sein soll, ist ebenfalls nicht glaubhaft. Dies macht im Hinblick auf die beiden deutschen Konten der KC Ltd. keinerlei Sinn. Auch erfolgte dieser Vortrag des Klägers erst nachdem das SG im Verfahren S 10 AS 564/11 ER darauf hingewiesen hatte, dass es sich insofern um ein Konto handele, welches der Kläger schonmal als Bankverbindung gegenüber dem Beklagten angegeben hatte.
Im Übrigen hat der Kläger eine weitere Aufklärung diesbezüglich vereitelt, da er trotz Aufforderung nicht bereit war, entsprechende Kontoauszüge oder alternativ eine Schweigepflichtentbindungserklärung vorzulegen. Insofern gibt es auch keine Anhaltspunkte, dass der Kläger hierzu nicht in der Lage gewesen wäre. Da es ohne eine Schweigepflichtentbindungserklärung weder dem Beklagten noch dem Senat möglich ist, hier weitere Ermittlungen vorzunehmen und es alleine in der Hand des Klägers liegt, eine solche zu erteilen, handelt es sich um Nachweise, die in die Sphäre des Klägers fallen. Damit geht die hieraus resultierende Unaufklärbarkeit - entgegen der sonstigen Verteilung der Feststellungslast bei der Aufhebung oder Rücknahme von Leistungsbewilligungen - zulasten des Klägers, er hat seine Einnahmen und evtl. Ausgaben bei der Antragstellung nicht angegeben und Ermittlungen im nachhinein vereitelt.
Im vorliegenden Berufungsverfahren hat der Kläger nunmehr weiter vorgegeben, es seien bei den erzielten Einnahmen auch die entsprechenden Ausgaben zu berücksichtigen. Er hat dazu Rechnungen der Fa. Ht. und Fa. Hs. vorgelegt. Eine Anfrage des Gerichts beim Ordnungsamt der B. hat aber ergeben, dass es unter der Anschrift L-Straße. 24 in B-Stadt keine Fa. Hs. gegeben hat. Im Hinblick auf die Fa. Ht. hat der Betreuer des Inhabers mitgeteilt, dass keine Begleichung der Rechnung vom 14.01.2011 durch die K in den Unterlagen ersichtlich sei. Nachweise dafür, dass die angegebenen Ausgaben in Bezug auf die Rechnungen tatsächlich getätigt worden sind, fehlen somit ebenfalls.
Damit sind einkommensmindernde Ausgaben - hierfür trägt der Kläger die Beweislast - nicht nachgewiesen worden. Neben den oben bereits vorgenommenen Abzügen waren vom Einkommen des Klägers keine weiteren Positionen zu berücksichtigen. Ihm stand deshalb ein anzurechnendes Monatseinkommen von mindestens 1.835,25 EUR zur Verfügung. Selbst bei Berücksichtigung weiterer 11 EUR für die gekürzten tatsächlichen Unterkunftskosten konnte der Kläger mit dem anrechenbaren Einkommen seinen Bedarf von maximal 759 EUR monatlich decken.
Damit kommt es nicht mehr entscheidungserheblich darauf an, ob zudem für einen Teil des streitgegenständlichen Zeitraums ein Anspruch auf Alg II schon deshalb ausgeschlossen gewesen sein könnte, weil der Kläger sich in K., mithin außerhalb der zeit- und ortsnahen Bereiches aufgehalten hat (§ 7 Abs 4a SGB II).
Der Kläger hat zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht. Bei Antragstellung gab er an, keine Einkünfte mehr aus selbständiger Tätigkeit zu beziehen. Dass auch unter Berücksichtigung eines subjektiven Fahrlässigkeitsmaßstabes es dem Kläger nicht hätte erkennbar sein können, dass er zu einer entsprechenden Angabe verpflichtet gewesen ist, ist weder ersichtlich noch gibt es dafür irgendwelche Anhaltspunkte. Zudem hätte er ohne weiteres erkennen können, dass er im Hinblick auf die weit über seinem Bedarf liegenden Einkünfte keinen Anspruch auf Alg II gehabt hätte.
Der Beklagte hat die Jahresfrist aus § 45 Abs 4 Satz 2 SGB X eingehalten. Ein Ermessen hatte er bei der Rücknahme der Leistungsbewilligung nicht; er war vielmehr zum Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes und der Aufhebung für die Vergangenheit rechtlich verpflichtet, § 330 Abs 2 SGB III.
Nach § 50 Abs 1 SGB X hat der Kläger deshalb das im Zeitraum vom 01.03.2011 bis 30.06.2011 zu Unrecht erhaltene Alg II im Umfang von 2.992 EUR (4 Monate x 748 EUR) zu erstatten. Die Erstattung der vom Beklagten für den Kläger in diesem Zeitraum geleisteten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung iHv 597,52 EUR folgt aus § 40 Abs 2 Nr 5 SGB II iVm § 335 Abs 1 und 5 SGB III. Der Kläger hat pflichtwidrig die Erzielung des Einkommens und seine Tätigkeit nicht angegeben, so dass das Erstattungsverlangen hinsichtlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung auch nicht unbillig ist (vgl Düe in Niesel/Brand, SGB III, 5.Aufl, § 335 Rn 9).
Die Berufung war somit als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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