Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Augsburg (FSB)
Aktenzeichen
S 4 AL 352/08
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 253/10
Datum
3. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung ist dann anzuerkennen, wenn der Kläger die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ohne Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eine Kündigung des Klägers unmittelbar bevorstand oder der Kläger die feste Absicht hatte, direkt nach Ablauf der Altersteilzeit ohne Umweg über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente zu beziehen.
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13. Juli 2010 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06.2008 bis 23.08.2008 wegen Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008.
Der 1948 geborene Kläger war vom 01.06.1989 bis 31.05.2008 als Geschäftsführer bei der Fa. G. B. C-Stadt eG (Fa. G.) beschäftigt.
Am 29.12.2003 schloss der damals 55-jährige Kläger mit der Fa. G. einen Altersteilzeitvertrag, der eine Arbeitsphase vom 01.10.2004 bis 31.07.2006, eine Freistellungsphase vom 01.08.2006 bis 31.05.2008 und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2008 vorsah. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 60. Lebensjahr gerade vollendet.
Am 29.05.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 10.07.2008 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008 (Anspruchsbeginn) für die Dauer von 720 Tagen bewilligt. Ebenfalls am 10.07.2008 erging der Sperrzeitbescheid wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Sperrzeit vom 24.08.2008 bis 31.08.2008), der im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) aufgehoben wurde Am 04.08.2008 wurde der streitige Sperrzeitbescheid (Sperrzeit 01.06.2008 bis 23.08.2008) wegen Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag auf der Grundlage der Vereinbarung über Altersteilzeit erlassen. Parallel zur Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosengeld wurde dem Kläger am 17.06.2008 auf der Grundlage eines ab dem 09.06.2008 gültigen Bildungsgutscheins für die Zeit vom 16.06.2008 bis zum 15.10.2008 eine Weiterbildungsmaßnahme zum Bürokaufmann im K. Bildungswerk in C-Stadt gemäß seinem Antrag vom 10.06.2008 bewilligt. Ab dem 01.10.2008 bezog der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund).
Am 13.06.2008 ging ein Telefax des Klägers aus einem Sun Beach Hotel in der Türkei bei der Beklagten ein, wonach er wegen eines Unfalls nicht an der Maßnahme teilnehmen
könne. Dies bestätigte der Kläger mit weiterem Schreiben von seinem Wohnort in C-Stadt am 23.06.2008. Am 30.06.2008 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 16.06.2008 vor. In der Folgezeit legte der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 05.09.2008 vor.
Am 14.08.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die Sperrzeitbescheide sowie über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 72 der Beklagtenakte verwiesen.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit den Widerspruchsbescheiden vom 08.09.2008 und 09.09.2008 als unbegründet bzw. verfristet (einwöchige Sperrzeit) zurück.
Mit der am 09.10.2008 zum Sozialgericht Augsburg eingelegten Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. In diesem Verfahren wurde die einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung von der Beklagten auf der Grundlage von § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) aufgehoben.
Mit Urteil vom 13.07.2010 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen und bezüglich der eingetretenen Sperrzeit nach Altersteilzeit auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Eingang am 14.09.2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 führte der Kläger u.a. aus, dass er insbesondere vom damaligen Vorstand der Fa. G., einem Herrn J. E., dazu gedrängt worden sei, die Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen. Außerdem habe er schon mehrfach an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, den betrieblichen Erfordernissen in fachlicher Hinsicht Rechnung zu tragen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte in Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 sowie in Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide der Bescheide der Beklagten vom 10.07.2008 und 04.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2008 zu verpflichten, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 zurückzuweisen.
Sie hat in ihrer Berufungserwiderung vom 26.01.2011 ebenfalls auf die Rspr. des BSG (Urteil vom 21.07.2009, Az. B 7 AL 6/08 R) verwiesen.
Am 28.06.2012 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen weiterer Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte sowie die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
I. Sperrzeit
1.) Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sich versicherungswidrig verhalten hat. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs. 1 S. 2 Nr. 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Nach § 144 Abs. 3 SGB III beträgt in den Fällen des
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 die Dauer der Sperrzeit zwölf Wochen (Regelsperrzeit); sie verkürzt sich nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
a) Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er durch Vereinbarung vom 29.12.2003 mit der Fa. G. sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat.
Durch die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.05.2008 hat der Kläger die ab 01.06.2008 eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ihm musste bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung klar gewesen sein, dass ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres Arbeitslosigkeit eintreten konnte. Dem Kläger musste auch ohne anwaltliche Beratung klar sein, dass er am 01.06.2008 noch keinen Rentenanspruch erworben haben konnte. Die Inanspruchnahme einer Rente für langjährig Versicherte (vgl. hierzu § 236 Abs. 1 S. 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs - SGB VI) wäre frühestens im Jahr 2011 möglich gewesen. Ebenso wenig kam für den Kläger eine Rente nach Altersteilzeit gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI in Betracht, weil im vorliegenden Fall durch das weit vorgezogene Ende der Altersteilzeit der Altersteilzeitvertrag nicht so gefasst war, dass die Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Arbeitnehmer frühestens dem Grunde nach eine Altersrente (ohne Abschläge) in Anspruch nehmen könnten: Dies wäre im Fall des Klägers sogar erst im Mai 2013 der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages hatte der Kläger nach eigenen Angaben auch keine Erkenntnisse dafür, dass für ihn nach Ende der Altersteilzeit eine Rente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) in Betracht kommen könnte, weil sich die Möglichkeit der Gewährung dieser Rente erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Rahmen des am 29.09.2008 eingeleiteten Rentenverfahrens herausgestellt hat. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Kläger den Vertrag über die Altersteilzeit sicherlich auf Veranlassung seines früheren Arbeitgebers unterzeichnet hatte, es jedoch grob fahrlässig unterließ, sich vor Abschluss irgendwelche Informationen darüber einzuholen, ob er nach Beendigung der Altersteilzeit auch tatsächlich berechtigt wäre, eine Rente in Anspruch zu nehmen. Nach eigener Aussage (vgl. hierzu den Gesprächsvermerk vom 18.02.2014) hatte der Kläger nach Ende der Altersteilzeit auch nicht primär die Absicht, eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern wollte wieder arbeiten. Insoweit muss ihm aber der Vorwurf gemacht werden,
dass er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte (vgl. hierzu Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rz. 27 m.w.N. sowie BSG vom 18.02.1987, Az. 7 Rar 72/85 = BSGE 61, 158). Auch wenn der Kläger selbst kein Jurist ist und mit den technischen Entwicklungen (hier EDV) im Betrieb nicht mehr mithalten konnte, muss festgehalten werden, dass der Kläger, der sich sowohl gegenüber der Behörde, als auch in diesem Verfahren mündlich und schriftlich sehr gut artikulieren konnte, von seinen geistigen Fähigkeiten her keineswegs so eingestuft werden darf, als wäre er nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses abzusehen. Im Fall des Klägers hätte ggf. eine kurze Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger sofort ergeben, dass in einem Alter von 60 Jahren und einem Monat noch kein Rentenanspruch bestehen kann (vgl. hierzu auch oben). Gleichwohl hat der Kläger ohne irgendwelche Erkundigungen einzuholen den Vertrag über die Altersteilzeit quasi "ins Blaue hinein" unterschrieben und somit die später eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
b) Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rz. 120 m.w.N. sowie BSG vom 17.10.2007, Az. B 11a AL 51/06 R). Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte.
Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 29.12.2003 wäre nur anzuerkennen, wenn der Kläger die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausüben können (dazu unter aa), ohne Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eine Kündigung des Klägers unmittelbar bevorgestanden hätte (dazu unter bb) oder der Kläger die feste Absicht gehabt hätte, direkt nach Ablauf der Altersteilzeit am 01.06.2009 ohne "Umweg" über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, diese subjektive Vorstellung des Klägers auch anhand objektiver Kriterien belegt werden könnte (BSG, Urteil vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R) und
der Kläger diese Planung auch nicht ohne triftigen Grund aufgegeben hätte (dazu unter cc).
aa) Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Beschäftigung nicht hätte fortsetzen können.
bb) Dem Kläger drohte zur Überzeugung des Gerichts bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 29.12.2003 auch keine rechtmäßige Kündigung. Eine konkrete Kündigungsabsicht der Fa. G. ist weder erkennbar noch vom Kläger dargelegt worden.
cc) Der Kläger hatte nach eigener Aussage bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung auch nicht die Absicht, nach Ende der Altersteilzeit eine Altersrente zu beziehen.
Wie das BSG bereits im Urteil vom 21.07.2009 (Az. B 7 AL 6/08 R) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S. 1, 22). Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht (BR-Drucks, aaO). Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die Beklagte durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Dieses Ziel würde durch die Anerkennung eines wichtigen Grundes für die vereinbarte Befristung des bisher unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers, der nach eigener Darstellung die Absicht hatte, nach Ende der Altersteilzeit wieder in Arbeit zu gehen, konterkariert.
2.) Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III liegen nicht vor, denn eine besondere Härte durch den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen ist nicht zu erkennen. Maßgebliche Tatsachen für die Verkürzung der Sperrzeit sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 13.03.1997; Az. 11 RAr 25/96; sowie Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 RAr 17/96 - unveröffentlicht). Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteil vom 13.03.1997 a.a.O.).
3.) Bei dem Kläger ist eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III für die Dauer von 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 S. 1 SGB III) beginnend mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 01.06.2008 eingetreten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III vom 01.06.2008 bis 23.08.2008.
II. Ortsabwesenheit
Dadurch, dass sich der Kläger spätestens ab dem 13.06.2008 (Tag der Unfallmeldung aus der Türkei) in einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit befunden hat, war er nicht mehr verfügbar (vgl. hierzu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Erreichbarkeitsanordnung vom 23.10.1997 - EAO). Da dem Kläger wegen der o.g. Sperrzeit kein Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum bewilligt wurde, musste eine entsprechende Entscheidung von der Beklagten auch nicht aufgehoben werden.
III. Krankheit nach Sperrzeit
Eine Fortzahlung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage von § 126 SGB III a.F. für die Zeit ab dem 24.08.2008 scheitert zum einen daran, dass der Kläger wegen der o.g. Sperrzeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig wurde (vgl. den Wortlaut des § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III sowie Brand in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012,
§ 146 Rz. 4 m.w.N.) sowie daran, dass der Kläger auch über den 23.08.2008 hinaus krank geschrieben war.
Danach war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist der Eintritt einer Sperrzeit vom 01.06.2008 bis 23.08.2008 wegen Arbeitslosigkeit nach Altersteilzeit sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008.
Der 1948 geborene Kläger war vom 01.06.1989 bis 31.05.2008 als Geschäftsführer bei der Fa. G. B. C-Stadt eG (Fa. G.) beschäftigt.
Am 29.12.2003 schloss der damals 55-jährige Kläger mit der Fa. G. einen Altersteilzeitvertrag, der eine Arbeitsphase vom 01.10.2004 bis 31.07.2006, eine Freistellungsphase vom 01.08.2006 bis 31.05.2008 und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31.05.2008 vorsah. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das 60. Lebensjahr gerade vollendet.
Am 29.05.2008 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos. Mit Bescheid vom 10.07.2008 wurde dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008 (Anspruchsbeginn) für die Dauer von 720 Tagen bewilligt. Ebenfalls am 10.07.2008 erging der Sperrzeitbescheid wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung (Sperrzeit vom 24.08.2008 bis 31.08.2008), der im Lauf des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem Sozialgericht Augsburg (SG) aufgehoben wurde Am 04.08.2008 wurde der streitige Sperrzeitbescheid (Sperrzeit 01.06.2008 bis 23.08.2008) wegen Arbeitsaufgabe im Zusammenhang mit dem Aufhebungsvertrag auf der Grundlage der Vereinbarung über Altersteilzeit erlassen. Parallel zur Bearbeitung des Antrags auf Arbeitslosengeld wurde dem Kläger am 17.06.2008 auf der Grundlage eines ab dem 09.06.2008 gültigen Bildungsgutscheins für die Zeit vom 16.06.2008 bis zum 15.10.2008 eine Weiterbildungsmaßnahme zum Bürokaufmann im K. Bildungswerk in C-Stadt gemäß seinem Antrag vom 10.06.2008 bewilligt. Ab dem 01.10.2008 bezog der Kläger eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen von der Deutschen Rentenversicherung (DRV Bund).
Am 13.06.2008 ging ein Telefax des Klägers aus einem Sun Beach Hotel in der Türkei bei der Beklagten ein, wonach er wegen eines Unfalls nicht an der Maßnahme teilnehmen
könne. Dies bestätigte der Kläger mit weiterem Schreiben von seinem Wohnort in C-Stadt am 23.06.2008. Am 30.06.2008 legte der Kläger eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für die Zeit ab dem 16.06.2008 vor. In der Folgezeit legte der Kläger weitere Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 05.09.2008 vor.
Am 14.08.2008 legte der Kläger Widerspruch gegen die Sperrzeitbescheide sowie über die Bewilligung von Arbeitslosengeld ein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insoweit auf Blatt 72 der Beklagtenakte verwiesen.
Die Beklagte wies die Widersprüche des Klägers mit den Widerspruchsbescheiden vom 08.09.2008 und 09.09.2008 als unbegründet bzw. verfristet (einwöchige Sperrzeit) zurück.
Mit der am 09.10.2008 zum Sozialgericht Augsburg eingelegten Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter. In diesem Verfahren wurde die einwöchige Sperrzeit wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung von der Beklagten auf der Grundlage von § 44 des Zehnten Sozialgesetzbuchs (SGB X) aufgehoben.
Mit Urteil vom 13.07.2010 hat das Sozialgericht Augsburg die Klage abgewiesen und bezüglich der eingetretenen Sperrzeit nach Altersteilzeit auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) verwiesen.
Hiergegen hat der Kläger mit Eingang am 14.09.2010 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt. Mit Schriftsatz vom 10.08.2011 führte der Kläger u.a. aus, dass er insbesondere vom damaligen Vorstand der Fa. G., einem Herrn J. E., dazu gedrängt worden sei, die Altersteilzeitvereinbarung abzuschließen. Außerdem habe er schon mehrfach an verschiedenen Stellen darauf hingewiesen, dass er aufgrund seines Ausbildungsstandes nicht mehr in der Lage gewesen sei, den betrieblichen Erfordernissen in fachlicher Hinsicht Rechnung zu tragen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Beklagte in Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 sowie in Aufhebung bzw. Abänderung der Bescheide der Bescheide der Beklagten vom 10.07.2008 und 04.08.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.09.2008 zu verpflichten, dem Kläger Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 zurückzuweisen.
Sie hat in ihrer Berufungserwiderung vom 26.01.2011 ebenfalls auf die Rspr. des BSG (Urteil vom 21.07.2009, Az. B 7 AL 6/08 R) verwiesen.
Am 28.06.2012 erklärten sich die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) einverstanden.
Zur Ergänzung des Tatbestandes wird wegen weiterer Einzelheiten auf den Inhalt der beigezogenen Beklagtenakte sowie die Gerichtsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Streitig ist zwischen den Beteiligten der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld ab dem 01.06.2008.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
I. Sperrzeit
1.) Nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III a.F. ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Dauer einer Sperrzeit, wenn der Arbeitnehmer, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, sich versicherungswidrig verhalten hat. Ein versicherungswidriges Verhalten liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitslose das Beschäftigungsverhältnis gelöst und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Die Sperrzeit beginnt nach § 144 Abs. 2 SGB III mit dem Tag nach dem Ereignis, das die Sperrzeit begründet, also in Anwendung des Abs. 1 S. 2 Nr. 1 mit dem ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit. Nach § 144 Abs. 3 SGB III beträgt in den Fällen des
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 die Dauer der Sperrzeit zwölf Wochen (Regelsperrzeit); sie verkürzt sich nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III auf sechs Wochen, wenn eine Sperrzeit von zwölf Wochen nach den für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Tatsachen eine besondere Härte bedeuten würde.
a) Der Kläger hat sein Beschäftigungsverhältnis gelöst, indem er durch Vereinbarung vom 29.12.2003 mit der Fa. G. sein unbefristetes Arbeitsverhältnis im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt hat.
Durch die Vereinbarung einer Befristung des Arbeitsverhältnisses auf den 31.05.2008 hat der Kläger die ab 01.06.2008 eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt. Ihm musste bereits bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung klar gewesen sein, dass ab diesem Zeitpunkt ohne weiteres Arbeitslosigkeit eintreten konnte. Dem Kläger musste auch ohne anwaltliche Beratung klar sein, dass er am 01.06.2008 noch keinen Rentenanspruch erworben haben konnte. Die Inanspruchnahme einer Rente für langjährig Versicherte (vgl. hierzu § 236 Abs. 1 S. 2 des Sechsten Sozialgesetzbuchs - SGB VI) wäre frühestens im Jahr 2011 möglich gewesen. Ebenso wenig kam für den Kläger eine Rente nach Altersteilzeit gemäß § 237 Abs. 1 Nr. 3b SGB VI in Betracht, weil im vorliegenden Fall durch das weit vorgezogene Ende der Altersteilzeit der Altersteilzeitvertrag nicht so gefasst war, dass die Altersteilzeit bis zu dem Zeitpunkt läuft, zu dem der Arbeitnehmer frühestens dem Grunde nach eine Altersrente (ohne Abschläge) in Anspruch nehmen könnten: Dies wäre im Fall des Klägers sogar erst im Mai 2013 der Fall gewesen. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Altersteilzeitvertrages hatte der Kläger nach eigenen Angaben auch keine Erkenntnisse dafür, dass für ihn nach Ende der Altersteilzeit eine Rente für Schwerbehinderte (§ 236a SGB VI) in Betracht kommen könnte, weil sich die Möglichkeit der Gewährung dieser Rente erst nach Eintritt der Arbeitslosigkeit im Rahmen des am 29.09.2008 eingeleiteten Rentenverfahrens herausgestellt hat. Zusammenfassend kann also festgehalten werden, dass der Kläger den Vertrag über die Altersteilzeit sicherlich auf Veranlassung seines früheren Arbeitgebers unterzeichnet hatte, es jedoch grob fahrlässig unterließ, sich vor Abschluss irgendwelche Informationen darüber einzuholen, ob er nach Beendigung der Altersteilzeit auch tatsächlich berechtigt wäre, eine Rente in Anspruch zu nehmen. Nach eigener Aussage (vgl. hierzu den Gesprächsvermerk vom 18.02.2014) hatte der Kläger nach Ende der Altersteilzeit auch nicht primär die Absicht, eine Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, sondern wollte wieder arbeiten. Insoweit muss ihm aber der Vorwurf gemacht werden,
dass er bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz hatte (vgl. hierzu Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rz. 27 m.w.N. sowie BSG vom 18.02.1987, Az. 7 Rar 72/85 = BSGE 61, 158). Auch wenn der Kläger selbst kein Jurist ist und mit den technischen Entwicklungen (hier EDV) im Betrieb nicht mehr mithalten konnte, muss festgehalten werden, dass der Kläger, der sich sowohl gegenüber der Behörde, als auch in diesem Verfahren mündlich und schriftlich sehr gut artikulieren konnte, von seinen geistigen Fähigkeiten her keineswegs so eingestuft werden darf, als wäre er nicht in der Lage gewesen, die Konsequenzen der Auflösung seines Arbeitsverhältnisses abzusehen. Im Fall des Klägers hätte ggf. eine kurze Nachfrage beim zuständigen Rentenversicherungsträger sofort ergeben, dass in einem Alter von 60 Jahren und einem Monat noch kein Rentenanspruch bestehen kann (vgl. hierzu auch oben). Gleichwohl hat der Kläger ohne irgendwelche Erkundigungen einzuholen den Vertrag über die Altersteilzeit quasi "ins Blaue hinein" unterschrieben und somit die später eingetretene Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
b) Der Kläger hatte für sein Verhalten auch keinen wichtigen Grund. Über das Vorliegen eines wichtigen Grundes im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III ist unter Berücksichtigung des Ziels der Sperrzeitregelung zu entscheiden (Karmanski in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012, § 159 Rz. 120 m.w.N. sowie BSG vom 17.10.2007, Az. B 11a AL 51/06 R). Die Versichertengemeinschaft soll sich gegen Risikofälle wehren, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft. Eine Sperrzeit tritt deshalb nur ein, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit den Interessen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten zugemutet werden konnte.
Ein wichtiger Grund für den Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 29.12.2003 wäre nur anzuerkennen, wenn der Kläger die bisherige Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr hätte ausüben können (dazu unter aa), ohne Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung eine Kündigung des Klägers unmittelbar bevorgestanden hätte (dazu unter bb) oder der Kläger die feste Absicht gehabt hätte, direkt nach Ablauf der Altersteilzeit am 01.06.2009 ohne "Umweg" über die Beantragung von Arbeitslosengeld Altersrente beziehen zu wollen, diese subjektive Vorstellung des Klägers auch anhand objektiver Kriterien belegt werden könnte (BSG, Urteil vom 21.07.2009, B 7 AL 6/08 R) und
der Kläger diese Planung auch nicht ohne triftigen Grund aufgegeben hätte (dazu unter cc).
aa) Aus dem Vortrag des Klägers ist nicht ersichtlich, dass er aus gesundheitlichen Gründen die Beschäftigung nicht hätte fortsetzen können.
bb) Dem Kläger drohte zur Überzeugung des Gerichts bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung am 29.12.2003 auch keine rechtmäßige Kündigung. Eine konkrete Kündigungsabsicht der Fa. G. ist weder erkennbar noch vom Kläger dargelegt worden.
cc) Der Kläger hatte nach eigener Aussage bei Abschluss der Altersteilzeitvereinbarung auch nicht die Absicht, nach Ende der Altersteilzeit eine Altersrente zu beziehen.
Wie das BSG bereits im Urteil vom 21.07.2009 (Az. B 7 AL 6/08 R) ausgeführt hat, hat der Gesetzgeber mit der Einführung der Altersteilzeit das Ziel verfolgt, die Praxis der Frühverrentung durch eine neue sozialverträgliche Möglichkeit eines gleitenden Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand (Altersteilzeitarbeit) abzulösen (BR-Drucks 208/96, S. 1, 22). Durch den Einsatz der Altersteilzeit sollten sich unumgängliche betriebliche Personalanpassungsmaßnahmen durchführen lassen, ohne dass dies auf Kosten der Solidargemeinschaft der Versicherten geschieht (BR-Drucks, aaO). Es war damit das erklärte Ziel des Gesetzgebers, die Sozialversicherung und insbesondere die Beklagte durch die Einführung der Altersteilzeit zu entlasten. Dieses Ziel würde durch die Anerkennung eines wichtigen Grundes für die vereinbarte Befristung des bisher unbefristeten Arbeitsverhältnisses des Klägers, der nach eigener Darstellung die Absicht hatte, nach Ende der Altersteilzeit wieder in Arbeit zu gehen, konterkariert.
2.) Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Sperrzeit auf sechs Wochen nach § 144 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 Buchst. b SGB III liegen nicht vor, denn eine besondere Härte durch den Eintritt einer Sperrzeit von zwölf Wochen ist nicht zu erkennen. Maßgebliche Tatsachen für die Verkürzung der Sperrzeit sind nur solche, die mit dem Eintritt der Sperrzeit in einem ursächlichen Zusammenhang stehen (BSG SozR 4100 § 119 Nr. 32; BSG, Urteil vom 13.03.1997; Az. 11 RAr 25/96; sowie Urteil vom 13.03.1997, Az. 11 RAr 17/96 - unveröffentlicht). Wirtschaftliche Folgen der Sperrzeit, die nicht Grundlage des für den Eintritt der Sperrzeit maßgebenden Verhaltens des Arbeitslosen waren, bleiben demgegenüber außer Betracht (BSG, Urteil vom 13.03.1997 a.a.O.).
3.) Bei dem Kläger ist eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB III für die Dauer von 12 Wochen (§ 144 Abs. 3 S. 1 SGB III) beginnend mit dem Eintritt der Beschäftigungslosigkeit am 01.06.2008 eingetreten. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III vom 01.06.2008 bis 23.08.2008.
II. Ortsabwesenheit
Dadurch, dass sich der Kläger spätestens ab dem 13.06.2008 (Tag der Unfallmeldung aus der Türkei) in einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit befunden hat, war er nicht mehr verfügbar (vgl. hierzu § 119 Abs. 5 Nr. 2 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 1 S. 1 der Erreichbarkeitsanordnung vom 23.10.1997 - EAO). Da dem Kläger wegen der o.g. Sperrzeit kein Arbeitslosengeld in diesem Zeitraum bewilligt wurde, musste eine entsprechende Entscheidung von der Beklagten auch nicht aufgehoben werden.
III. Krankheit nach Sperrzeit
Eine Fortzahlung von Arbeitslosengeld auf der Grundlage von § 126 SGB III a.F. für die Zeit ab dem 24.08.2008 scheitert zum einen daran, dass der Kläger wegen der o.g. Sperrzeit nicht während des Bezugs von Arbeitslosengeld arbeitsunfähig wurde (vgl. den Wortlaut des § 126 Abs. 1 S. 1 SGB III sowie Brand in Brand, SGB III, 6. Auflage 2012,
§ 146 Rz. 4 m.w.N.) sowie daran, dass der Kläger auch über den 23.08.2008 hinaus krank geschrieben war.
Danach war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.07.2010 zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision sind nicht ersichtlich.
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