Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
11
1. Instanz
SG Würzburg (FSB)
Aktenzeichen
S 13 AS 320/10
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 11 AS 243/11
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Für die Abkürzung eines Urteils bei Rechtsmittelverzicht genügt der Verzicht der unterlegenen Partei.
I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2011 und Ziffer I. des Bescheides des Beklagten vom 27.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2010 werden aufgehoben.
II. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2011 und Ziffer I. des Bescheides des Beklagten vom 27.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2010 waren aufzuheben, da die in Ziffer I. des angefochtenen Bescheides verfügte Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.05.2008 gegenüber der Klägerin rechtswidrig gewesen ist und sie dadurch in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Dass der Anspruch auf Alg II ab 01.05.2008 nicht (mehr) bestanden haben soll, konnte nicht erwiesen werden. Die Feststellungslast trifft insofern den Beklagten, da er sich auf das Nichtbestehen der Leistungsvoraussetzungen beruft und die Voraussetzungen für eine Umkehr der Feststellungslast wegen einer besonderen Beweisnähe der Klägerin bzw. in deren Sphäre liegender, zu beweisender Umstände nicht vorliegen.
Der Senat verzichtet nach dem vom Beklagten erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Insofern wurde den Beteiligten der Tatbestand und die wesentlichen Entscheidungsgründe bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw im Anschluss an die Urteilsverkündung am 26.11.2014 bekanntgegeben.
Der Darstellung im Urteil bedarf es vorliegend nicht, da dieses in dem Termin am 26.11.2014, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wurde und der Beklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 136 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 153 Abs 1 SGG). Eines Verzichts auf Rechtsmittel auch durch die Klägerin bedurfte es vorliegend nicht, da sie im Hinblick auf die von ihr beantragte Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2011 und Ziffer I. des Bescheides des Beklagten vom 27.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2010 voll obsiegt hat und damit nicht rechtsmittelberechtigt wäre. Das Tatbestandsmerkmal "rechtsmittelberechtigt" in § 136 Abs 4 SGG bezieht sich insofern aber auf alle Beteiligten, auch die Klägerin und den Beklagte (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leit-herer, SGG, 11. Aufl, § 136 Rn 9). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insoweit eine von § 313a Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abweichende Regelung treffen wollte, finden sich nicht (vgl Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl, § 136 Rn 24).
II. Der Beklagte hat der Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Entscheidungsgründe:
Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2011 und Ziffer I. des Bescheides des Beklagten vom 27.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2010 waren aufzuheben, da die in Ziffer I. des angefochtenen Bescheides verfügte Rücknahme der Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ab 01.05.2008 gegenüber der Klägerin rechtswidrig gewesen ist und sie dadurch in ihren eigenen subjektiven Rechten verletzt wird. Dass der Anspruch auf Alg II ab 01.05.2008 nicht (mehr) bestanden haben soll, konnte nicht erwiesen werden. Die Feststellungslast trifft insofern den Beklagten, da er sich auf das Nichtbestehen der Leistungsvoraussetzungen beruft und die Voraussetzungen für eine Umkehr der Feststellungslast wegen einer besonderen Beweisnähe der Klägerin bzw. in deren Sphäre liegender, zu beweisender Umstände nicht vorliegen.
Der Senat verzichtet nach dem vom Beklagten erklärten Rechtsmittelverzicht in Ausübung seines Ermessens auf die weitere Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Insofern wurde den Beteiligten der Tatbestand und die wesentlichen Entscheidungsgründe bereits im Rahmen der mündlichen Verhandlung bzw im Anschluss an die Urteilsverkündung am 26.11.2014 bekanntgegeben.
Der Darstellung im Urteil bedarf es vorliegend nicht, da dieses in dem Termin am 26.11.2014, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet wurde und der Beklagte auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (§ 136 Abs 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG- iVm § 153 Abs 1 SGG). Eines Verzichts auf Rechtsmittel auch durch die Klägerin bedurfte es vorliegend nicht, da sie im Hinblick auf die von ihr beantragte Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Würzburg vom 02.02.2011 und Ziffer I. des Bescheides des Beklagten vom 27.06.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.03.2010 voll obsiegt hat und damit nicht rechtsmittelberechtigt wäre. Das Tatbestandsmerkmal "rechtsmittelberechtigt" in § 136 Abs 4 SGG bezieht sich insofern aber auf alle Beteiligten, auch die Klägerin und den Beklagte (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leit-herer, SGG, 11. Aufl, § 136 Rn 9). Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber insoweit eine von § 313a Abs 2 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) abweichende Regelung treffen wollte, finden sich nicht (vgl Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 1. Aufl, § 136 Rn 24).
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