L 5 R 1386/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 388/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 1386/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1956 geborene Kläger erlernte den Beruf des Kfz-Mechanikers (Gesellenprüfung am 01.03.1975). Zuletzt war er von März 1999 bis Februar 2010 bei der Firma St. GmbH als Servicetechniker für Gabelstapler im Außendienst versicherungspflichtig beschäftigt. Er führte Wartungs- und Reparaturarbeiten an Gabelstaplern durch. Bei dieser Tätigkeit handelte es sich um Arbeiten, die im allgemeinen von Facharbeitern verrichtet werden. Vorgesetztenfunktion hatte der Kläger nicht (Auskunft der Firma St. GmbH vom 31.10.2011).

Am 10.06.2011 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung; er könne wegen orthopädischer Erkrankungen seit 2009 nicht mehr mindestens 3 Stunden täglich arbeiten.

Vom 17.11.2009 bis 22.12.2009 hatte der Kläger eine stationäre Rehabilitationsbehandlung in der R., Bad K., absolviert. Im Entlassungsbericht vom 30.12.2009 sind die Diagnosen Z.n. Bandscheibenvorfall L5/S1 mit Lumboischialgien links (ED 2001), Schulter-Arm-Syndrom, Z. n. Clavicula- und Scapulafraktur links, Gonarthrose beidseits, links mehr als rechts, Z. n. Meniskusteilresektion am 19.03.2009 sowie Arthrose der Fingergrundgelenke D II und D III festgehalten. Als Gabelstaplerfahrer im Servicebereich könne der Kläger 6 Stunden täglich und mehr arbeiten und in gleichem Umfang mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes (unter qualitativen Einschränkungen: kein Heben und Tragen von Lasten über 15 kg, keine rückenbelastenden Zwangshaltungen, kein Ersteigen von Treppen, Gerüsten und Leitern, keine Arbeit in der Hocke und im Knien sowie mit häufigem Bücken) verrichten.

Die Beklagte erhob das Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. R. vom 08.09.2011. Dieser diagnostizierte ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Verschleiß, ein Schulter-Arm-Syndrom rechts bei Z. n. privatem Unfall vom 14.08.2001, Verschleiß beider Kniegelenke sowie Verschleiß der Fingergrundgelenke D II und D III rechts (ohne Funktionseinbußen). Der Kläger könne als Servicetechniker für Gabelstapler nicht mehr arbeiten, jedoch leichte bis mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen (unter qualitativen Einschränkungen: keine überwiegend einseitige Körperhaltung, kein häufiges Bücken, kein Tragen von Lasten über 12 kg links, keine Überkopfarbeiten, keine lang andauernden statischen Haltearbeiten, kein häufiges Klettern oder Steigen) 6 Stunden täglich und mehr verrichten. Er sei auch wegefähig.

Mit Bescheid vom 14.09.2011 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab; dem Kläger stehe weder Rente wegen voller noch wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu.

Zur Begründung des dagegen eingelegten Widerspruchs trug der Kläger vor, es sei abwegig, ihm Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Vorliegen von Berufsunfähigkeit zu versagen. Außerdem liege ein großer Bandscheibenvorfall vor. Er könne auch leichte Tätigkeiten nicht mehr vollschichtig verrichten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 20.12.2011 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie (ergänzend) aus, der Kläger, dem der Berufsschutz des Facharbeiters zukomme, müsse sich sozial zumutbar auf den Beruf des Kundendienstberaters im Kfz-Gewerbe verweisen lassen. Deshalb stehe ihm (auch) Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu, obwohl er im zuletzt ausgeübten Beruf des Servicetechnikers für Gabelstapler nicht mehr erwerbstätig sein könne.

Am 23.01.2012 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung wiederholte er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren.

Das Sozialgericht befragte behandelnde Ärzte. Der Orthopäde Dr. R. (Behandlung des Klägers zuletzt in der Zeit vom 21.10.2010 bis 09.05.2011) erachtete im Bericht vom 02.03.2012 eine leichte körperliche Erwerbstätigkeit von 6 Stunden täglich für möglich. Auch die Internistin Dr. F. hielt leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) 6 Stunden täglich für zumutbar; dabei sei eine auffallende rezidivierende depressive Symptomatik aber nicht berücksichtigt. Der Schwerpunkt der Leistungseinschränkungen liege auf orthopädischem Fachgebiet (Bericht vom 06.04.2012).

Das Sozialgericht erhob sodann das Gutachten des Orthopäden Dr. G. vom 12.10.2012. Dieser diagnostizierte ein Supraspinatussehnensyndrom links, rezidivierende Lumbalgien bei (beschriebenen) degenerativen LWS-Veränderungen und Hinweise auf eine stattgehabte diskrete Deckplattenimpressionsfraktur LWK 3 (Motorradunfall 2001?), rezidivierende Arthralgien der Grundgelenke C II -IV beider Hände. Der Kläger könne leichte Tätigkeiten im Wechsel zwischen Sitzen, Stehen und Gehen (unter qualitativen Einschränkungen: Heben und Tragen von Lasten bis 7,5 kg, keine wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten bzw. keine Tätigkeiten in Wirbelsäulenzwangshaltungen, keine Überkopfarbeit, keine ständige Greifbelastung, kein Begehen von Leitern und Gerüsten, keine Arbeit in Kälte, Nässe oder im Freien) mindestens 6 Stunden täglich verrichten. Hinsichtlich mittelschwieriger oder schwieriger Tätigkeiten geistiger Art oder für Tätigkeiten mit Publikumsverkehr oder besonderer nervlicher Beanspruchung gebe es keine Einschränkung. Auch als Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe könne der Kläger erwerbstätig sein. Er sei auch wegefähig.

Mit Gerichtsbescheid vom 24.02.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe Rente wegen Erwerbsminderung gem. § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) nicht zu. Aus dem Gutachten des Dr. G. vom 12.10.2012 gehe nämlich überzeugend hervor, dass der Kläger (unter Beachtung qualitativer Leistungseinschränkungen) auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch mehr als 6 Stunden täglich arbeiten könne, weshalb Erwerbsminderung nicht vorliege (§ 43 Abs. 3 SGB VI). Die Leistungseinschätzung des Dr. G. werde durch die Auffassung der behandelnden Ärzte (Dres. R. und F.) zusätzlich bestätigt; auch diese hielten leichte Tätigkeiten (unter qualitativen Einschränkungen) für 6 Stunden täglich möglich. Außerdem nehme der Kläger eine fortlaufende orthopädische Behandlung - offenbar mangels entsprechenden Leidensdrucks - nicht wahr; bei dem Orthopäden Dr. R. habe die letzte Vorstellung 10 Monate (vor Erstellung des Berichts des Dr. R. vom 02.03.2012) stattgefunden. Dem Kläger stehe auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht zu. Er sei zwar als Facharbeiter einzustufen, da er eine Ausbildung zum Kfz-Mechaniker absolviert und die dabei erworbenen Kenntnisse bei seiner zuletzt verrichteten, jetzt nach den Erkenntnissen der Gutachter Dres. R. und G. aber nicht mehr zumutbaren, Tätigkeit als Servicemechaniker für Gabelstapler benötigt habe. Der Kläger müsse sich jedoch zumutbar auf die Tätigkeit als Kundendienstberater im Kfz-Gewerbe verweisen lassen.

Auf dem ihm am 27.02.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 21.03.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung bekräftigt er sein bisheriges Vorbringen. Das Gutachten des Dr. G. sei nicht verwertbar; dessen Gutachten seien einseitig und Dr. G. habe seine Erkrankungen nicht ausreichend berücksichtigt. Man hätte ihm Einfluss auf die Auswahl des Gerichtsgutachters einräumen müssen. Er könne nicht mehr vollschichtig arbeiten, zumal er seine Hände nicht mehr richtig einsetzen könne. Auf den Beruf des Kundendienstberaters im Kfz-Gewerbe dürfe man ihn nicht verweisen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 24.02.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 14.09.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20.12.2011 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Berichterstatter des Senats hat die Beteiligten mit Verfügung vom 29.07.2014 auf die Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg bzw. des erkennenden Senats zur Verweisbarkeit von Facharbeitern auf den Beruf des Registrators hingewiesen (insbesondere Senatsbeschluss vom 15.3.2011, - L 5 R 4032/10 -) und in der Hinweisverfügung die die soziale Zumutbarkeit des genannten Verweisungsberufs sowie dessen fachliches Anforderungs- und gesundheitliches Belastungsprofil betreffenden Passagen des Senatsbeschlusses vom 15.3.2011 (a. a. O.) auszugsweise wiedergegeben.

Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 04.11.2014 bzw. Fax vom 11.11.2014 einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, die beigezogenen Akten der Berufsgenossenschaft Holz und Metall und die Akten des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet im Einvernehmen der Beteiligten gem. §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung.

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch.

Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:

1.) Aus den im Verwaltungsverfahren und im Gerichtsverfahren erhobenen Rentengutachten der Dres. R. und G. geht überzeugend hervor, dass der Kläger leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann, so dass Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht vorliegt. Die vom Sozialgericht befragten behandelnden Ärzte haben die Einschätzung der Rentengutachter im Kern bestätigt. Der Kläger bzw. sein Bevollmächtigter hat lediglich haltlose Vorwürfe gegen den Gutachter Dr. G. erhoben, freilich einen Befangenheitsantrag nicht gestellt; stichhaltige Einwendungen gegen das in sich schlüssig und hinsichtlich der sozialmedizinischen Leistungseinschätzung nachvollziehbare und überzeugende Gutachten des Dr. G. sind ebenfalls nicht geltend gemacht worden. Die Auswahl des Gerichtsgutachters ist Sache des Gerichts (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 404 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und nicht des Klägers oder seines Bevollmächtigten. Die Auswahl steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts, wobei vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch vorhanden sind. Dem Kläger bleibt unbenommen, ggf. einen Antrag auf Erhebung eines Gutachtens nach § 109 SGG durch einen von ihm benannten Gutachter zu stellen; das ist nicht geschehen.

2.) Der Kläger kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen.

a.) Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.

Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).

Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urteil vom 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).

Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.

In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).

In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.5.1996, a. a. O.).

b.) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze steht dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu. Der Kläger kann zwar als Service-Techniker (Kfz-Mechaniker) für Gabelstapler den Berufsschutz des Facharbeiters beanspruchen. Höherer Berufsschutz kommt nicht in Betracht; der Kläger hat insbesondere weder die Meisterprüfung abgelegt noch in Vorgesetztenfunktion gearbeitet (Auskunft der Firma St. GmbH vom 31.10.2011). Im genannten Beruf kann der Kläger aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr arbeiten. Er muss sich aber in jedem Fall auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Dieser Beruf ist dem Kläger sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil auch gewachsen. Deshalb kann dahin stehen, ob der Kläger sich sich, was er in Abrede stellt, auch auf den Beruf des Kundendienstberaters im Kfz-Gewerbe verweisen lassen muss. Der Verweisungsberuf des Registrators ist dem Kläger - im Berufungsverfahren (Verfügung vom 29.07.2014) - auch benannt worden.

aa.) Der Kläger war zuletzt als Service-Techniker (Kfz-Mechaniker) für Gabelstapler versicherungspflichtig beschäftigt. Das war sein rentenversicherter bisheriger Beruf (Hauptberuf). Diesen Beruf kann er mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Restleistungsvermögen nicht mehr vollwertig und vollschichtig ausüben. Das Sozialgericht hat das in seinem Gerichtsbescheid unter Hinweis auf die Erkenntnisse der Rentengutachter Dres. R. und G. zutreffend dargelegt; hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.

bb.) Der Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht aber in jedem Fall die von der Beklagten erhobene Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs entgegen, da sich der Kläger sozial zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss.

Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.

Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -; vom 25.5.2005, – L 2 RJ 4377/02 -; vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -; vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -; vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05 - sowie nur etwa Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. In jüngerer Zeit hat sich auch das Bayerische LSG mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.4.2010 (- L 1 R 807/09 -) - auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 1.2.2001 (ebenfalls) hingewiesen worden sind (vgl. auch LSG Bayern, Urt. v. 13.8.2013, - L 1 R 702/11 -) - dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch den den Beteiligten auszugsweise bekannten Senatsbeschluss vom 15.3.2011, - L 5 R 4032/10 -; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.2.2013, - L 2 R 1704/11 - m. w. N.).

cc.) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.

Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.2.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsbeschluss vom 15.3.2011, - L 5 R 4032/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.9.2012, - L 13 R 6087/09 -).

Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche - innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urteil vom 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC - um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Dr. G. hat im Gutachten vom 12.10.2012 im Übrigen keinerlei Einschränkungen für die Verrichtung mittelschwieriger oder schwieriger geistiger Tätigkeiten gefunden; der Kläger hat hierzu auch nichts geltend gemacht und nach Benennung des Verweisungsberufs des Registrators (u.a. unter Darlegung des fachlichen Anforderungsprofils dieses Berufs) im Berufungsverfahren nichts mehr vorgetragen.

dd.) Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gerecht.

Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).

Aus den vorliegenden Rentengutachten und Arztberichten geht hervor, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, (jedenfalls) leichte Tätigkeiten noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Er kann Lasten (jedenfalls) bis 7,5 kg Gewicht tragen (Gutachten des Dr. G. vom 12.10.2012); ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten wird nicht gefordert. Da die Registratoren schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechselrhythmus arbeiten (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, -L 1 R 807/09 -), werden weder ständiges noch überwiegendes Stehen oder Sitzen abverlangt; im Übrigen kann die Körperhaltung regelmäßig ohne Weiteres gewechselt werden. In Zwangshaltung, unter häufigem Bücken oder im Knien, über Kopf oder auf Leitern muss nach dem Gesagten ebenfalls nicht in beachtlichem Umfang gearbeitet werden. Auch ständige Greifbelastungen - die Dr. G. im Gutachten vom 12.10.2012 ausgeschlossen hat - werden Registratoren nicht abverlangt. Aus den beigezogenen Akten der Berufsgenossenschaft Holz und Metall (BGHM) ergeben sich schließlich keine Gesundheitsstörungen, die einem Einsatz des Klägers als Registrator entgegenstehen könnten. Prof. Dr. St. hat in einem Gutachten vom 03.04.2012 für die BGHM beim Kläger im Bereich des linken Kniegelenkes lediglich eine leichte Bewegungseinschränkung festgestellt bei unbeeinträchtigter Funktion des rechten Kniegelenks. Ein chronisches Reizgeschehen oder eine höhergradige Bewegungseinschränkung konnte sich dem Gutachten nicht entnehmen lassen (vgl. Stellungnahme der beratenden Ärztin Dr. W. vom 23.01.2013). Der Kläger hat weder nach der Mitteilung von der erfolgten Beiziehung der Akten der BGHM noch nach Benennung des Verweisungsberufs des Registrators (u.a. unter Darlegung des gesundheitlichen Belastungsprofils dieses Berufs) im Berufungsverfahren sachdienlich vorgetragen. Ermittlungen in medizinischer Hinsicht drängen sich dem Senat angesichts der vorliegenden Rentengutachten und Arztberichte daher nicht auf.

ee.) Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltungen privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.9.2012, - L 13 R 6087/09 -: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf im Berufungsverfahren vom Berichterstatter des Senats auch konkret benannt worden.

3.) Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
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