L 5 R 2514/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 11 R 5462/13
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 2514/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19.05.2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Rente wegen Erwerbsminderung.

Der 1955 geborene Kläger erlernte den Beruf des Fliesenlegers. In diesem Beruf war er bis 15.10.2007 (Aufgabe der Tätigkeit nach eigenen Angaben wegen Schulter- und Kniegelenksarthrose) versicherungspflichtig beschäftigt. Seitdem hat der Kläger rentenrechtliche Zeiten nicht mehr zurückgelegt.

Am 20.06.2012 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung; er könne wegen seiner orthopädischen Erkrankungen seit 2007 noch höchstens 3 Stunden täglich leichte Tätigkeiten verrichten. Ergänzend hierzu legte er orthopädische Befundberichte über Behandlungen der rechten Schulter (Arztbriefe von Dr. F. vom 08.09.2008 und 21.10.2008), der Lendenwirbelsäule (Arztbrief Dr. Sch. vom 21.07.2010) und des linken Kniegelenks (Arztbrief Dr. Sch. vom 31.03.2011: seit 4 Wochen Schmerzen im linken Kniegelenk, sowie den Operationsbericht von Dr. Sch. vom 13.04.2011 über eine Außenmeniskusteilresektion) vor.

Die Beklagte erhob das Gutachten des Orthopäden und Sozialmediziners Dr. R. vom 21.09.2012. Dieser diagnostizierte ein wiederkehrendes Lendenwirbelsäulensyndrom bei Verschleiß, wiederkehrende Gonalgien links bei Knorpelschaden, ein Schulter-Arm-Syndrom rechts sowie Dupuytren´sche Kontrakturen rechte Hohlhand. Der Kläger könne (bei Beachtung qualitativer Einschränkungen: keine langandauernden Zwangshaltungen, keine Arbeiten, die eine intakte Streckfähigkeit der Finger D IV und D V rechts verlangen) als Fliesenleger 6 Stunden täglich und mehr arbeiten und in gleichem Umfang mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes überwiegend im Stehen, Gehen und Sitzen verrichten. Er sei auch wegefähig.

Mit Bescheid vom 27.09.2012 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Wenn als Zeitpunkt des möglichen Eintritts von Erwerbsminderung der 20.06.2012 zu Grunde gelegt werde, erfülle der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Belegung der letzten fünf Jahre mit mindestens 36 Monaten Pflichtbeiträgen nicht. Aber auch bei Zugrundelegung des ´Zeitpunkts der Aufgabe der Berufstätigkeit als Fliesenleger im Jahre 2007 bestehe kein Anspruch auf Rente. Die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Gesundheitsstörungen hätten keine Erwerbsminderung bedingt. Im Zusammenhang mit einer Anfrage der Beklagten vom 27.09.2012 ließ der Kläger mitteilen, im Zeitraum 01.01.2008 bis 30.09.2012 habe er keine rentenrelevanten Zeiten zurückgelegt.

Den dagegen - trotz Akteneinsicht ohne Begründung - eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 19.11.2013 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, beim Kläger lägen keine gesundheitlichen Störungen vor, die sein Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zeitlich einschränkten. Es könne dahingestellt bleiben, ob er mit den vorhanden Leistungseinschränkungen seine Facharbeitertätigkeit als Fliesenleger noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten könne. Da ihm der Berufsschutz des Facharbeiters zukomme, müsse er sich sozial zumutbar auf die Berufe des Hausmeisters, Poststellenmitarbeiters oder Registrators verweisen lassen, diese Berufe könne er noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben. Außerdem seien die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Rentengewährung nicht erfüllt, da im maßgeblichen Fünfjahreszeitraum vom 20.06.2007 bis 19.06.2012 lediglich 5 Monate mit Pflichtbeiträgen belegt seien. Der Zeitraum vom 01.01.1984 bis 31.05.2012 sei nicht durchgehend mit Anwartschaftserhaltungszeiten belegt.

Am 04.12.2013 erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht Freiburg. Zur Begründung trug er vor, er habe seine Berufstätigkeit als Fliesenleger aus gesundheitlichen Gründen zum 15.10.2007 vollständig aufgegeben. Der Leistungsfall (Berufsunfähigkeit) sei daher bereits zu diesem Zeitpunkt eingetreten, da er seitdem nicht mehr als Fliesenleger habe arbeiten können. Auf den Beruf des Registrators müsse er sich nicht verweisen lassen. Dem Hausmeisterberuf sei er gesundheitlich nicht mehr gewachsen.

Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten und hat darauf hingewiesen, dass die neuerdings geltend gemachten Anrechnungszeiten wegen Arbeitsunfähigkeit vom Kläger bewiesen werden müssten. Bislang habe der Kläger für die Zeit nach dem 15.10.2007 rentenrechtlich relevante Zeiten verneint.

Mit Verfügung vom 24.01.2014 wies das Sozialgericht den Kläger darauf hin, dass es sich nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (Urt. v. 25.09.2012, L 13 R 6087/09, Urt. v. 20.02.2013, L 2 R 1704/11) bei dem Beruf des Registrators um einen einem Facharbeiter zumutbaren Verweisungsberuf handelt. Mit Verfügung vom 28.03.2014 wies das Sozialgericht außerdem darauf hin, dass weitere Ermittlungen nicht beabsichtigt sind und durch Gerichtsbescheid entschieden werden soll.

Mit Gerichtsbescheid vom 19.05.2014 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, dem Kläger stehe Rente wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung gem. § 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) oder Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht zu, da er im - ihm mit dem Berufsschutz des Facharbeiters sozial zumutbaren - Verweisungsberuf des Registrators noch mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig sein könne. Das gehe aus dem Gutachten des Dr. R. vom 21.09.2012 überzeugend hervor. Danach könne der Kläger (jedenfalls leichte) Tätigkeiten unter - die Registratorenarbeit nicht ausschließenden - qualitativen Einschränkungen (mindestens 6 Stunden täglich) verrichten.

Auf dem ihm am 22.05.2014 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 10.06.2014 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, Facharbeiter dürften nicht auf den Beruf des Registrators verwiesen werden; dabei handele es sich allenfalls um eine ungelernte Tätigkeit. Außerdem bestreite er die Existenz freier Registratorenstellen; diese würden mit Schwerbehinderten besetzt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 19.05.2014 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.09.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19.11.2013 zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, ab Antragstellung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Der Kläger hat mit Fax vom 10.11.2014 einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt, die Beklagte hat eine entsprechende Erklärung bereits am 07.08.2014 abgegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat gemäß §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung

Die gem. §§ 143, 144, 151 SGG statthafte und auch sonst zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Die Beklagte hat die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung zu Recht abgelehnt; der Kläger hat darauf keinen Anspruch.

Das Sozialgericht hat in seinem Gerichtsbescheid zutreffend dargelegt, nach welchen Rechtsvorschriften (§§ 43, 240 SGB VI) das Rentenbegehren des Klägers zu beurteilen ist, und weshalb ihm danach Rente nicht zusteht. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Ergänzend ist im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten anzumerken:

1.) Aus dem im Verwaltungsverfahren erhobenen Rentengutachten des Dr. R. vom 21.09.2012 geht überzeugend hervor, dass der Kläger - jedenfalls - leichte Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarkts (unter qualitativen Einschränkungen) mindestens 6 Stunden täglich verrichten kann, so dass Erwerbsminderung gem. § 43 Abs. 3 SGB VI nicht vorliegt. Dabei kann Erwerbsminderung weder für den Zeitpunkt der Aufgabe des Fliesenlegerberufs (15.10.2007) noch für einen späteren Zeitpunkt (Begutachtung durch Dr. R. am 21.09.2012 bzw. Zeitpunkt der Entscheidung des Senats) festgestellt werden. Auch die vom Kläger bei Antragstellung vorgelegten ärztlichen Befunde (über in jährlichen Abständen stattgefundene Behandlungen) lassen keine Gesundheitsstörungen erkennen, die das zeitliche Leistungsvermögen eingeschränkt hätten. Der Kläger hat gegen die Erkenntnisse des Gutachters Dr. R. nichts Stichhaltiges eingewandt und in medizinischer Hinsicht nichts vorgetragen bzw. (neue) Befunde nicht vorgelegt. Weitere Ermittlungen, etwa die Erhebung eines Gutachtens, drängen sich dem Senat angesichts des vorliegenden Rentengutachtens des Dr. R. nicht auf.

2.) Der Kläger kann auch Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (§ 240 SGB VI) nicht beanspruchen.

a.) Zweifelhaft ist bereits, ob der Kläger den Beruf des Fliesenlegers nicht mehr auszuüben in der Lage ist. Dr. R. war jedenfalls der Auffassung, dass ihm die Tätigkeit eines Fliesenlegers grundsätzlich noch zugemutet werden kann. Unklar bleibt nach dem Vortrag des Klägers schon, welche körperlichen Beeinträchtigungen ihm eine Tätigkeit als Fliesenleger unmöglich machen und wann diese Beeinträchtigungen in einem Maße aufgetreten sind, dass sie einer Fortführung einer Fliesenlegertätigkeit entgegenstanden. In Betracht kommen die Beschwerden der rechten Schulter, dagegen spricht allerdings, dass die im September und Oktober 2008 behandelten Beschwerden nach den verabreichten Injektionen später nicht wieder aufgetreten bzw. behandlungsbedürftig geworden sind. Über die Probleme der Lendenwirbelsäule berichtet allein der Arztbrief Dr. Sch. vom 21.07.2010. Danach hätten sich die LWS-Beschwerden (auf Grund degenerativer Veränderungen im Sinne einer Osteochondrose) unter oraler Therapie leicht gebessert, sensible oder motorische Ausfälle bestünden nicht, ebenso wenig eine Ischialgie. Sensible oder motorische Ausfälle oder eine Ischialgie wurden auch Februar 2012 nicht festgestellt, als der Kläger nach einem Sturz über Kreuzschmerzen klagte (Arztbrief Dr. Sch. vom 21.02.2012). Meniskusprobleme des linken Kniegelenks werden erstmals mit dem Arztbrief vom 30.03.2011 dokumentiert; nach der sodann vorgenommenen Meniskusteilresektion heißt es im abschließenden Bericht des Dr. Sch. vom 19.04.2011, der postoperative Verlauf sei unauffällig, es bestehe bei beiden Kniegelenken eine leichte Streckhemmung, ansonsten sei das Knie weitgehend reizlos.

Angesichts der sporadisch durchgeführten, die akuten Beschwerden erfolgreich lindernden Behandlungen bleibt völlig unklar, von welchem Zeitpunkt an der Kläger nicht mehr in der Lage gewesen sein könnte, den Beruf des Fliesenlegers weiter auszuüben.

b.) Selbst wenn mit dem erstmaligen Auftreten starker Schmerzen im linken Kniegelenk im März 2011 Berufsunfähigkeit vorgelegen hätte, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt. Da der Kläger letztmalig im Oktober 2007 versicherungspflichtig tätig war und in der Folgezeit nach den eigenen Angaben seines Bevollmächtigten (Schreiben vom 17.01.2013 - Bl. 139 Verw.-Akte) keine rentenrelevanten Zeiten zurückgelegt wurden, wären die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen letztmals im Oktober 2009 erfüllt. Zu diesem Zeitpunkt kann jedoch die Unmöglichkeit, den zuletzt ausgeübten Beruf auf Dauer nicht mehr ausüben zu können, nicht festgestellt werden.

c.) Dem Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht zudem entgegen, dass der Kläger zumutbar auf die Tätigkeit eines Registrators verwiesen werden könnte.

c1.) Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, wenn sie vor dem 2. Januar 1961 geboren und berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte gem. § 240 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Nach § 240 Abs. 2 Satz 3 SGB VI ist eine Tätigkeit stets zumutbar, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Berufsunfähigkeitsrente wird damit nicht schon dann gewährt, wenn der Versicherte seinen bisherigen Beruf aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann. Der Gesetzgeber verlangt von ihm vielmehr, dass er, bezogen auf seinen bisherigen Beruf, einen sozial zumutbaren beruflichen Abstieg in Kauf nimmt und sich vor Inanspruchnahme einer Rente mit einer geringwertigeren Erwerbstätigkeit zufrieden gibt.

Das Bundessozialgericht hat die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente in seiner Rechtsprechung zu § 43 SGB VI a.F. näher konkretisiert; die dort entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch für Auslegung und Anwendung des § 240 Abs. 2 SGB VI maßgeblich (BSG, Urteil vom 20.7.2005, - B 13 RJ 19/04 R -).

Danach ist die Prüfung, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, in einem dreistufigen Verfahren durchzuführen. Zunächst sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen des Versicherungsfalls Berufsunfähigkeit festzustellen. Das Leistungsvermögen des Versicherten muss allein wesentlich bedingt durch Krankheit oder Behinderung ab einem bestimmten Zeitpunkt dauerhaft, d. h. für mehr als 26 Wochen, derart herabgesunken sein, dass er seinen rentenversicherten bisherigen Beruf (den Hauptberuf) nicht mehr vollwertig und vollschichtig (mindestens 6 Stunden täglich) ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherte die Darlegungs- und (objektive) Beweislast. Sind die rechtsbegründenden Tatbestandsvoraussetzungen durch Vollbeweis festgestellt, muss die von Amts wegen zu beachtende materiell rechtliche rechtshindernde Einwendung des sozial zumutbaren Vergleichsberufs (Verweisungsberuf) geprüft, also geklärt werden, ob der Versicherte einen Beruf, der seinem bisherigen Beruf qualitativ gleichwertig ist, gesundheitlich noch vollwertig und vollschichtig ausüben kann. Hierfür trägt der Versicherungsträger die Darlegungs- und die objektive Beweislast. Kann der Versicherte die typischen Aufgaben eines ihm sozial zumutbaren Verweisungsberufs (fachliches Anforderungsprofil) und den mit diesen fachlichen Anforderungen üblicherweise verbundenen gesundheitlichen Belastungen (gesundheitliches Belastungsprofil) genügen, ist er grundsätzlich nicht berufsunfähig. Ausnahmsweise, also nur dann, wenn das Verfahrensergebnis dazu drängt, ist sodann das in so genannten "Katalogfällen" (Unüblichkeits- und Seltenheitsfällen) abschließend zusammengefasste, von Amts wegen zu beachtende Gegenrecht des Versicherten im Sinne eines materiell-rechtlichen Einwendungsausschlusses zu prüfen und zu klären, ob der Versicherte im (zumutbaren) Verweisungsberuf sonstigen Belastungen ausgesetzt ist, die sich auf Grund allgemeiner, d. h. nicht von den berufstypischen fachlichen Anforderungen abhängiger Arbeitsbedingungen üblicherweise ergeben und ob er diesen gewachsen ist (Unüblichkeitsfälle). Ferner kann zu prüfen sein, ob der in der Arbeitswelt wirklich vorhandene Vergleichsberuf an Arbeitsplätzen ausgeübt wird, die nicht arbeitsmarktgängig (zugänglich) sind, weil sie nahezu ausschließlich betriebsintern besetzt oder aus anderen Gründen nur selten auf dem Arbeitsmarkt angeboten werden (Seltenheitsfälle). Für die tatsächlichen Voraussetzungen dieses Einwendungsausschlusses trägt der Versicherte die Darlegungs- und die objektive Beweislast (dazu etwa BSG, Urteil vom 23.10.1996, - 4 RA 1/96 - in Fortführung des Urteils vom 14.5.1996, - 4 RA 60/94 -, BSGE 78,207 sowie Urteil vom 29.7.2004, - B 4 RA 5/04 R -).

Für die (auf der zweiten Stufe zu prüfende) Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs gelten weitere materielle und formelle Voraussetzungen.

In materieller Hinsicht hat das Bundessozialgericht zur Prüfung der sozialen Zumutbarkeit eines Verweisungsberufs ein sog, "Mehrstufenschema" entwickelt und die Berufe der Versicherten in Berufsgruppen zusammengefasst. Die Berufsgruppen sind nach der Bedeutung, die Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet worden. Grundsätzlich darf der Versicherte im Vergleich zu seinem bisherigen Beruf (Hauptberuf) auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Gruppe verwiesen werden. Die (hier maßgeblichen) Arbeiterberufe sind in Gruppen mit den Leitberufen des Vorarbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters, des Facharbeiters (anerkannter Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von mehr als zwei Jahren, in der Regel drei Jahren), des angelernten Arbeiters (sonstiger Ausbildungsberuf mit einer Regelausbildungszeit von drei Monaten bis zu zwei Jahren) und des ungelernten Arbeiters eingeteilt (dazu BSG, Urteil vom 18.02.1998 - B 5 RJ 34/97 R -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil vom 22.10.1996 - 13 RJ 35/96 -, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 55; jeweils m.w.N.). Die Zuordnung zu den Berufsgruppen richtet sich nicht ausschließlich nach der absolvierten Berufsausbildung des Versicherten, sondern nach den Qualitätsanforderungen der verrichteten Arbeit insgesamt, also nach dem im Rahmen eines Gesamtbildes zu ermittelnden Wert der Arbeit für den Betrieb (näher etwa BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.). So kann der Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters auch zugeordnet werden, wer einen anerkannten Ausbildungsberuf mit mehr als zweijähriger Ausbildung zwar nicht erlernt hat, dessen Tätigkeit für den Betrieb aber insbesondere hinsichtlich der tarifvertraglichen Bewertung bzw. der tariflichen Einordnung durch den Arbeitgeber als Facharbeitertätigkeit zu qualifizieren ist (näher zur "Tarifrechtsprechung" BSG, Urteil vom 20.7.2005, a. a. O.); der Versicherte muss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gearbeitet und sich durch praktische Berufsausübung die Kenntnisse angeeignet haben, die ihn befähigen, sich unter gelernten Facharbeitern auf dem Arbeitsmarkt wettbewerbsfähig und damit vollwertig zu behaupten (BSGE 65, 169). Was die Verweisbarkeit auf die nächst niedrigere Berufsgruppe des Mehrstufenschemas angeht, hat das Bundessozialgericht hinsichtlich der Facharbeiterberufe konkretisierend festgelegt, dass Facharbeiter nur auf solche Tätigkeiten verwiesen werden dürfen, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen (vgl. näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -).

In formeller Hinsicht muss der Versicherungsträger den Verweisungsberuf schließlich hinreichend konkret benennen (Gebot konkreter Benennung), sofern der Versicherte nicht zur Gruppe der ungelernten bzw. unteren Gruppe der angelernten Arbeiter gehört und deshalb auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann. Nur bei konkreter Benennung des Verweisungsberufs kann geprüft werden, ob er dem Hauptberuf des Versicherten qualitativ gleichwertig ist und ob ihn der Versicherte ausüben könnte, ohne damit gesundheitlich oder fachlich über- oder unterfordert zu werden, ob also seine Berufskompetenz und sein Restleistungsvermögen dem Leistungsprofil des Vergleichsberufs genügen (BSG, Urteil vom 14.5.1996, a. a. O. S. 215). Nur dann kann auch der Versicherte die Einwendung des Versicherungsträgers überprüfen und ihr, falls sie ihn nicht überzeugt, substantiiert entgegengetreten. Das Gebot konkreter Benennung des Vergleichsberufs muss der Versicherungsträger spätestens bei Erlass des Widerspruchsbescheids erfüllen. Allerdings kann der Vergleichsberuf auch noch im Berufungsverfahren benannt werden (vgl. dazu BSG, Urteil vom 14.5.1996, a. a. O.).

c2.) Nach Maßgabe dieser Rechtsgrundsätze steht dem Kläger Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nicht zu. Der Kläger kann zwar als Fliesenleger den Berufsschutz des Facharbeiters beanspruchen. Er muss sich aber auf den Beruf des Registrators verweisen lassen. Dieser Beruf ist dem Kläger sozial zumutbar und er ist dessen fachlichem Anforderungs- und gesundheitlichem Belastungsprofil auch gewachsen. Der Verweisungsberuf des Registrators ist dem Kläger im Widerspruchsbescheid und im sozialgerichtlichen Verfahren auch benannt worden.

aa.) Der Kläger war zuletzt als Fliesenleger versicherungspflichtig beschäftigt. Das war sein rentenversicherter bisheriger Beruf (Hauptberuf). Diesen Beruf kann er mit dem ihm verbliebenen gesundheitlichen Restleistungsvermögen im Hinblick auf die von Dr. R. im Gutachten vom 21.09.2012 postulierten qualitativen Leistungseinschränkungen (insbesondere Ausschluss langandauernder Zwangshaltungen) nicht mehr vollwertig und vollschichtig ausüben. Hierüber streiten die Beteiligten auch nicht.

bb.) Der Gewährung von Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit steht aber in jedem Fall die von der Beklagten erhobene Einwendung des zumutbaren Verweisungsberufs entgegen, da sich der Kläger sozial zumutbar auf den Beruf des Registrators verweisen lassen muss.

Mit dem Berufsschutz des Facharbeiters kann der Kläger auf Tätigkeiten der nächst niedrigeren Berufsgruppe des genannten Mehrstufenschemas bzw. auf solche Tätigkeiten verwiesen werden, die eine betriebliche Anlernzeit von wenigstens 3 Monaten erfordern oder sich aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten nach der tariflichen Eingruppierung durch den Arbeitgeber bzw. der tarifvertraglichen Eingruppierung oder auf Grund besonderer qualitativer Merkmale hervorheben und deshalb einer Anlerntätigkeit gleichstehen, wobei der Kläger imstande sein muss, die Tätigkeit nach einer Einweisungszeit von höchstens 3 Monaten vollwertig zu verrichten. All das ist hinsichtlich der Tätigkeit des Registrators der Fall.

Die Wertigkeit der Arbeit des Registrators als für Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit folgt aus ihrer Einstufung in das nach Qualitätsmerkmalen geordnete Lohngruppen- bzw. Entgeltgruppengefüge der einschlägigen Tarifverträge; darin spiegelt sich ihr qualitativer Rang wider. Die Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst ist nach Schwierigkeitsgraden gestaffelt und reicht von vorwiegend mechanischen Tätigkeiten (ehemals nach VergGr. X BAT a.F. vergütet) über einfachere Arbeiten (VergGr. IX BAT a. F.), schwierigere Tätigkeiten (VergGr. VIII BAT a.F.) bis zu Arbeiten mit gründlichen und besonders qualifizierten Fachkenntnissen und/oder leitenden Funktionen (VergGr. VII bis V BAT a.F.). Die VergGr. VIII BAT a.F. erfasste Angestellte im Büro-, Registratur-, Kassen-, Buchhalterei-, Sparkassen, sonstigen Innendienst und im Außendienst mit schwierigerer Tätigkeit. Bei Tätigkeiten nach VergGr. VIII BAT a.F. handelt es sich um angelernte Tätigkeiten, die sich mit einer erforderlichen Einarbeitungszeit von höchstens 3 Monaten von ungelernten Arbeiten ganz einfacher Art abheben. Im Hinblick darauf ist in der Rechtsprechung des BSG und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg - auch des erkennenden Senats - wiederholt entschieden worden, dass Facharbeiter sich auf diese Tätigkeit sozial zumutbar verweisen lassen müssen (vgl. etwa BSG, Urteil vom 27.11.1991, - 5 RJ 91/98 -; LSG Baden-Württemberg, Urteile vom 8.9.2004, - L 2 RJ 2773/02 -; vom 25.5.2005, – L 2 RJ 4377/02 -; vom 29.6.2005, - L 2 R 3375/03 -; vom 8.12.2004, - L 3 RJ 2594/03 -; vom 20.7.2005, - L 3 R 1814/0 4 -; vom 25.1.2005, - L 11 RJ 4993/03 -; vom 30.8.2005, - L 12 R 91/05 - sowie nur etwa Senatsurteil vom 11.10.2006, - L 5 R 4635/05 -, ständige Senatsrechtsprechung). Die neuere Entwicklung im Tarifwesen (zur Maßgeblichkeit der zur Zeit der mündlichen Verhandlung geltenden Tarifverträge näher BSG, Urteil vom 25.7.2001, - B 8 KN 14/00 R -) gibt keinen Anlass, die Senatsrechtsprechung zu ändern. Danach bleibt es dabei, dass Facharbeitern die Arbeit als Registrator (in der Wertigkeit der VergGr. BAT VIII a.F.) sozial zugemutet werden kann. In jüngerer Zeit hat sich auch das Bayerische LSG mit dem Verweisungsberuf des Registrators näher befasst und in seinem Urteil vom 28.4.2010 (- L 1 R 807/09 -) - auf das die Beteiligten mit Verfügung vom 1.2.2001 (ebenfalls) hingewiesen worden sind (vgl. auch LSG Bayern, Urt. v. 13.8.2013, - L 1 R 702/11 -) - dargelegt, dass die in VergGr. VIII BAT a.F. eingruppierte Tätigkeit des Registrators im öffentlichen Dienst nunmehr der Entgeltgruppe III des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst vom 13.9.2005 (TVöD) zugeordnet und - nach wie vor - von ihrer Wertigkeit her als Verweisungsberuf für Facharbeiter geeignet ist (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Der Senat schließt sich dem an (vgl. auch den den Beteiligten auszugsweise bekannten Senatsbeschluss vom 15.3.2011, - L 5 R 4032/10 -; auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 20.2.2013, - L 2 R 1704/11 - m. w. N.).

cc.) Der Kläger kann dem fachlichen Leistungsprofil des Registratorenberufs gerecht werden.

Das fachliche Leistungsprofil der in VergGr. VIII BAT a. F. bzw. jetzt in Entgeltgruppe III TVöD eingruppierten Arbeit eines Registrators mit schwierigerer Tätigkeit (VergGr. VIII BAT a.F.) wird gekennzeichnet durch die Mitwirkung bei der Bearbeitung laufender oder gleichartiger Geschäfte nach Anleitung, das Entwerfen von dabei zu erledigenden Schreiben nach skizzierten Angaben, die Erledigung ständig wiederkehrender Arbeiten in Anlehnung an ähnliche Vorgänge, auch ohne Anleitung, das Führen von Brieftagebüchern schwieriger Art und von nach technischen oder wissenschaftlichen Merkmalen geordneten Karteien sowie solchen Karteien, deren Führung die Kenntnis fremder Sprachen voraussetzt, buchhalterische Übertragungsarbeiten, Zinsstaffelberechnungen oder Kontenführung (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 23.1.2007, - L 11 R 4310/06 -; Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Es müssen von den zuständigen Sachbearbeitern zu bearbeitende Schriftstücke nach den Vorgaben von Aktenplänen oder anderen Organisationsmerkmalen sortiert oder betriebsintern weitergeleitet, Statistiken oder Terminüberwachungslisten und Karteien geführt, Ordner oder Akten gezogen und abgestellt oder archiviert werden. Der Registrator ist außerdem ggf. verantwortlich für das Vergeben von Aktenzeichen nach Aktenplänen oder -ordnungen und das Anlegen neuer Akten oder die Aussonderung von Altakten unter Beachtung von Aufbewahrungsfristen (dazu auch Bayerisches LSG, Urteil vom 10.2.2010, - L 13 R 1010/08 -; LSG Thüringen, Urt. v. 27.10.2009, - L 6 R 1276/07 -). Die schwierigere Tätigkeit i. S. d. VergGr. VIII BAT a. F. liegt deutlich erkennbar über der einfacheren Tätigkeiten nach VergGr. IXb BAT a.F., etwa der Arbeit nach Schema, oder der bloßen Postabfertigung in einer Poststelle nach VergGr. X BAT a.F., erfordert aber nicht die Anwendung gründlicher Fachkenntnisse, wie eingehender Kenntnisse im Geschäftsbereich, namentlich hinsichtlich des Geschäftsablaufs der jeweiligen Behörde, oder in der Weiterführung und im Ausbau einer Registratur; diese sind für die in VergGr. VII BAT a. F. (aufwärts) eingruppierten Registratoren notwendig (vgl. Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD und TV-L, Anl. 1a I Erl. 172 ff.). Unbeschadet dessen, dass sich die schwierigere Tätigkeit nach VergGr. BAT VIII a.F. danach durch Verantwortlichkeit, große Selbständigkeit, eigene Initiative, Arbeitseinsatzentscheidung oder besondere eigene Überlegung von der einfacheren Tätigkeit nach VergGr. BAT IXb a.F. abhebt, handelt es sich im Kern aber um eine weitgehend nicht komplex strukturierte Bürotätigkeit, für die keine geistigen Anforderungen erforderlich sind, die über das normal übliche Maß hinausgehen. Vorkenntnisse sind ohne Bedeutung (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Für die Verrichtung der genannten Tätigkeiten mag gleichwohl eine abgeschlossene Ausbildung, etwa in einem kaufmännischen oder einem Verwaltungsberuf bzw. zum Verwaltungsfachangestellten, von Vorteil sein (vgl. etwa BERUFENET Registrator/Bundesagentur für Arbeit); sie ist aber nicht Voraussetzung für den Zugang zu diesem Beruf (auch dazu Senatsbeschluss vom 15.3.2011, - L 5 R 4032/10 -; LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.9.2012, - L 13 R 6087/09 -).

Der Kläger kann nach Auffassung des Senats die für die Ausübung des Registratorenberufs in der Qualität der vormaligen VergGr. VIII BAT a.F. bzw. der Entgeltgruppe III TVöD erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten innerhalb von 3 Monaten erwerben. Das gilt auch für die im Rahmen der Arbeit als Registrator ggf. notwendigen Fähigkeiten zum Umgang mit dem Computer bzw. der Bedienung von EDV-Programmen. Dass insoweit an Registratoren besondere Anforderungen gestellt würden, ist weder ersichtlich noch substantiiert geltend gemacht. Nach der im Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 25.1.2005 (- L 11 RJ 4993/03 -) angeführten Auskunft des Landesarbeitsamts Baden-Württemberg weist die Arbeit des Registrators vielmehr weder einen hohen Anteil an Bildschirmarbeit auf noch erfordert sie umfangreiche - innerhalb von 3 Monaten nicht zu vermittelnde - Computerkenntnisse. Auch wenn die bloße Begabung für die bisherige Facharbeitertätigkeit eine höchstens dreimonatige Einarbeitungszeit nicht immer und für sich allein bedingt (vgl. BSG, Urteil vom 8.9.1982, - 5b RJ 16/81 -, SozR 2200 § 1246 Nr. 101), darf von einem Versicherten, der den Berufsschutz eines Facharbeiters reklamiert, erwartet werden, dass er bereit und im Hinblick auf seine Facharbeiterqualifikation auch in der Lage ist, die Grundkompetenz zum Einsatz des PC jedenfalls innerhalb des genannten Zeitraums, vielfach aber in weit kürzerer Zeit, zu erwerben. Wer auf der einen Seite die Qualifikation des Facharbeiters, die Qualifikationsmerkmale nicht nur hinsichtlich der praktischen Berufsfertigkeiten, sondern auch hinsichtlich der theoretischen Berufskenntnisse einschließt, für sich in Anspruch nimmt, weil er einen Facharbeiterberuf mit regelmäßig dreijähriger Ausbildungszeit erlernt oder entsprechend hochwertige Arbeit geleistet hat, kann sich auf der anderen Seite nicht für außerstande erklären, innerhalb der genannten Zeit den Umgang mit dem PC - um besondere Computerkenntnisse geht es nicht - zu erlernen, zumal dessen Verwendung in weiten Teilen der Arbeitswelt (jedenfalls des Facharbeiters) wie im Alltagsleben angesichts der fortschreitend vereinfachten Bedienung mehr und mehr zur Selbstverständlichkeit geworden ist. Der Kläger hat hierzu auch nichts geltend gemacht und nur die soziale Zumutbarkeit des Registratorenberufs für Facharbeiter - pauschal - abgestritten.

dd.) Der Kläger wird mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch dem gesundheitlichen Belastungsprofil des Registratorenberufs gerecht.

Das gesundheitliche Belastungsprofil der Registratorentätigkeit ist geprägt durch Arbeiten im Wechselrhythmus von Sitzen, Gehen und Stehen mit gewisser Regelmäßigkeit bei leicht überwiegender sitzender Tätigkeit. In körperlicher Hinsicht sind überwiegend leichte Tätigkeiten zu verrichten. Schweres Heben und Tragen ist nicht notwendig, auch mittelschwere Arbeiten fallen typischerweise nicht an; ggf. muss mit Aktenstücken bis 10 kg Gewicht umgegangen werden, wobei diese bei Einsatz der in den Registraturen regelmäßig zur Verfügung stehenden Hilfsmittel (wie Registraturwagen, Ablagemöglichkeiten u.a.) nicht gehoben und getragen werden müssen. Die Gewichtsgrenze der zu bewältigenden Lasten wird bei 5 kg liegen (zu alledem auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). In Einzelfällen mögen das Heben und Tragen von Lasten bis zu 5 kg (Stehordner, gebündelte Akten), kurzzeitige Zwangshaltungen, wie Überkopfarbeiten durch das Einstellen von Ordnern in Regale, und je nach Registratur auch das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern vorkommen. Die körperlichen Belastungen hängen aber weitgehend von der jeweiligen Arbeitsplatzgestaltung und der Arbeitsorganisation ab; das Handhaben schwererer Aktenvorgänge, Zwangshaltungen oder häufige Überkopfarbeiten und das (eigentliche) Arbeiten auf Leitern (über das kurzzeitige Steigen auf Stehleitern zur Einstellung von Aktenstücken in Regale hinaus) ist nicht generell mit der Tätigkeit einer Registraturkraft verbunden (vgl. Bayerisches LSG, Urteil vom 6.10.2010, - L 13 R 596/09 -). Besonderen psychischen Belastungen sind Registratoren nicht ausgesetzt (auch dazu LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.1.2005, a. a. O. unter Hinweis auf das Landesarbeitsamt Baden-Württemberg).

Aus dem vorliegenden Rentengutachten des Dr. R. geht hervor, dass der Kläger den dargestellten gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs genügen kann. Er ist nämlich noch in der Lage, (jedenfalls) leichte Tätigkeiten noch 6 Stunden täglich und mehr zu verrichten. Die von Dr. R. postulierten qualitativen Einschränkungen stehen der Ausübung des Registratorenberufs nicht entgegen. Dem Kläger werden weder langandauernde Zwangshaltungen zugemutet noch ist eine intakte Streckfähigkeit der Finger D IV und D V rechts notwendig. Ständiges Heben und Tragen schwerer Lasten wird ebenfalls nicht gefordert. Da die Registratoren schon aus arbeitsorganisatorischen Gründen im Wechselrhythmus arbeiten (vgl. auch Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, -L 1 R 807/09 -), werden weder ständiges noch überwiegendes Stehen oder Sitzen abverlangt; im Übrigen kann die Körperhaltung regelmäßig ohne Weiteres gewechselt werden. In Zwangshaltung, etwa unter häufigem Bücken oder im Knien, über Kopf oder auf Leitern muss nach dem Gesagten ebenfalls nicht in beachtlichem Umfang gearbeitet werden. Der Kläger hat im Übrigen (im sozialgerichtlichen Verfahren) auch lediglich eingewandt, als Hausmeister (und als Fliesenleger) nicht arbeiten zu können, jedoch nicht geltend gemacht, auch den gesundheitlichen Anforderungen des Registratorenberufs nicht gewachsen zu sein.

ee.) Für das Vorliegen eines sog. "Unüblichkeitsfalls" oder eines "Seltenheitsfalls" im Sinne der eingangs dargestellten dreistufigen Prüfung ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Geeignete Stellen für Registratoren sind auf dem Arbeitsmarkt auch in Tätigkeiten nach Maßgabe der ehemaligen VergGr. VIII BAT bzw. Entgeltgruppe III TVöD in nennenswertem Umfang vorhanden; es handelt sich - entgegen der pauschalen Behauptung des Klägers, Registratorenstellen würden (praktisch nur) mit schwerbehinderten Menschen besetzt - auch nicht um Schonarbeitsplätze (Bayerisches LSG, Urteil vom 28.4.2010, - L 1 R 807/09 -). Registratoren werden nicht ausschließlich in der öffentlichen Verwaltung, sondern auch in den Verwaltung privater Unternehmen beschäftigt (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 25.9.2012, - L 13 R 6087/09 -: über 500 Arbeitsplätze nur im Süddeutschen Raum bei ausgewählten Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes, der Krankenkassen und der privaten Versicherungsunternehmen und Bausparkassen). Schließlich ist dem Kläger der in Rede stehende Verweisungsberuf im Verwaltungsverfahren und vom Sozialgericht auch benannt worden.

3.) Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen, weshalb die Berufung des Klägers erfolglos bleiben muss. Hierauf und auf § 193 SGG beruht die Kostenentscheidung.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved