Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 178/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 2645/11 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.11.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); die Klägerin begehrt (noch) höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007.
Die 1958 geborene Klägerin ist ledig (allein stehend). Sie bewohnte in der streitgegenständlichen Zeit eine 1958 bezugsfertig gewordene Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 qm (2 Räume, 1 Küche und 1 Bad). Die Miete betrug monatlich 193,00 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von monatlich 16,00 EUR. Die Klägerin bezog bis 31.12.2004 Wohngeld in Höhe von monatlich 69 EUR. Über eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügte sie nicht.
Die Klägerin bezog ab 01.01.2005 von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Regelleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,00 EUR. Daneben gewährte ihr der Rhein-Neckar-Kreis Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. In der Zeit vom 18.02.2006 bis 02.03.2006 befand sich die Klägerin in Haft, weswegen die Beklagte für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 11.04.2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 161,00 EUR zunächst aufhob und die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen von der Klägerin zurückforderte. Ein Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 11.04.2006 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde mit Bescheid vom 19.09.2006 abgelehnt. Wegen dieser Bescheide kam es beim Sozialgericht Mannheim (SG) zu zwei Klageverfahren, die durch Klagerücknahme (S 4 AS 2704/06) bzw. Vergleich (S 7 AS 57/07) endeten. Mit Bescheid vom 09.03.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 11.04.2006 schließlich auf.
Der Klägerin wurden von der BA mit Bescheid vom 03.05.2006 für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006, mit Bescheid vom 28.11.2006 für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 und mit Bescheid vom 25.04.2007 für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 Regelleistungen in Höhe von jeweils monatlich 345,00 EUR bewilligt.
Inzwischen hatte die Klägerin der Beklagten am 30.05.2006 eine ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung von Dr. W./Dr. B. vom 29.05.2006 vorgelegt, in der bescheinigt wurde, dass die Klägerin wegen einer Konservierungsstoffallergie ausschließlich biologische Kost von Biobauern benötige. Die BA holte hierzu die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes von Dr. A. vom 13.11.2006 ein, der wegen der angegebenen Gesundheitsstörung keinen Mehrbedarf für erforderlich hielt. Mit Bescheid vom 21.12.2006 lehnte die BA daraufhin den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 04.01.2007 Widerspruch. Sie machte geltend, sie habe durch das ärztliche Attest vom 29.05.2006 nachgewiesen, dass sie auf herkömmliche Lebensmittel aus Supermärkten bzw. Lebensmittelläden wegen der festgestellten Konservierungsstoffallergie nicht zurückgreifen könne. Sie benötige nichtkonservierte Nahrungsmittel, die sie mit erheblichen Mehrkosten in Bioläden einkaufen müsse. Die Mehrkosten könne sie mit der Regelleistung nicht bewältigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 wies die BA den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, wegen der Konservierungsstoffsensibilisierung sei laut Feststellung des Ärztlichen Dienstes kein Mehrbedarf erforderlich.
Am 15.01.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben (S 7 AS 178/07). Sie hat vorgetragen, wegen ihrer nachgewiesenen Allergie könne sie keine Lebensmittel in Supermärkten und Lebensmittelläden kaufen; sie benötige deshalb täglich eine kostenaufwändige Ernährung. Die BA ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat die Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.02.2007 persönlich angehört. Diese hat unter Vorlage von zwei Allergiepässen vom 31.05.1996 und vom 23.08.1996 Mehrkosten für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von mindestens 200,00 EUR monatlich geltend gemacht. Ergänzend wird insoweit auf die Niederschrift des SG vom 09.02.2007 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen; die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung und könne deshalb höhere Leistungen nicht beanspruchen. Paraben, gegen das laut Allergie-Pass der Klägerin eine Unverträglichkeit bestehe, werde in der pharmazeutischen Industrie, in Kosmetika und in zahlreichen Lebensmitteln als Konservierungsmittel eingesetzt. Nach Überzeugung der Kammer sei es aber gleichwohl möglich, sich ohne erheblichen finanziellen Mehraufwand und ohne gesundheitliche Einschränkungen parabenfrei zu ernähren.
Vom 13.09.2007 bis 16.12.2007 hat sich die Klägerin erneut in Haft befunden, weswegen die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 28.09.2007 mit Wirkung ab 13.09.2007 aufgehoben worden ist. Hiergegen hat die Klägerin am 20.12.2007 Widerspruch eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die BA sei von der Justizvollzugsanstalt rechtzeitig über ihre Haft informiert worden. Aus der Informationsbroschüre "Rechte und Pflichten" gehe nicht hervor, dass Alg II nicht weiterbezahlt werde. Aufgrund ihrer Allergie sei der ihr zustehende Regelsatz während der Dauer der Haft bei weitem nicht gedeckt gewesen. Nach Anhörung der Klägerin (Anhörungsmitteilung vom 20.12.2007) ist der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2008 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 28.01.2008 Klage beim SG erhoben (S 8 AS 278/08).
Mit Bescheid vom 20.12.2007 hat die BA der Klägerin Regelleistungen nach dem SGB II für die Zeit von 17.12.2007 bis 31.05.2008 in Höhe von monatlich 347,00 EUR weiterbewilligt (für Dezember 2007 anteilig 173,50 EUR). Außerdem hat die BA mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.01.2008 die Entscheidung vom 26.04.2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.09.2007 wegen der Inhaftierung gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Höhe von 208,20 EUR aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung dieses Betrages gemäß § 50 SGB X gefordert.
Gegen das ihr am 30.11.2007 zugestellte Urteil des SG vom 28.11.2007 hat die Klägerin mit einem am 27.12.2007 beim SG eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt (L 8 AS 90/08). Sie hat zur Begründung geltend gemacht, die eingeholte Stellungnahme des Dr. A. sei kein medizinisches Gutachten. Er gehe auf ihre Allergie nicht ein. Sie beantrage die Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die in Supermärkten und Lebensmittelgeschäften erhältlichen Produkte seien durch verschiedene Methoden haltbar gemacht und kostengünstiger als unbehandelte Naturprodukte. Durch die Umstellung ihrer Ernährung entsprechend den im Allergiepass dokumentierten Unverträglichkeiten benötige sie eine kostenaufwändigere Ernährung. Sie habe aufgrund ihrer Allergie keine genügende Auswahlmöglichkeit und könne nicht auf Alternativprodukte zurückgreifen. Sie müsse sich ausschließlich von naturbelassenen Produkten ohne chemische Zusätze wie z. B. Fette oder Öle ernähren. Ein Mehrbedarf liege somit vor.
Mit Urteil vom 09.05.2008 hat das Landessozialgericht (LSG) die mit der Berufung angegriffene Entscheidung des SG abgeändert und die BA unter Abänderung des Bescheids vom 25.04.2007 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.08.2007 monatlich weitere 2,00 EUR und für die Zeit vom 01.09.2007 bis 12.09.2007 1,00 EUR zu zahlen. Darüber hinaus hat das LSG den Bescheid vom 28.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2008 in der Fassung des Bescheides vom 11.01.2008 aufgehoben, soweit der Erstattungsbetrag auf mehr als 207,00 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen worden. Berufung und Klage seien nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin stehe für die Zeit vom 01.07.2007 bis 12.09.2007 an Regelleistungen statt der bewilligten 345,00 EUR monatlich 347,00 EUR zu und die im Zeitraum vom 13.09.2007 bis 30.09.2007 von der Klägerin zu erstattende Leistung betrage lediglich 207,00 EUR statt verfügter 208,20 EUR. Im Übrigen seien Berufung und Klage unbegründet, insbesondere habe die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 30.05.2006 bis 31.05.2008 keinen Anspruch auf höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BSG mit Urteil vom 24.02.2011 (B 14 AS 49/10 R) das Urteil des LSG vom 08.05.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, soweit der Rechtsstreit den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 umfasst. In den Gründen hat das BSG ausgeführt, entgegen der Annahme des LSG stünden Ansprüche der Klägerin lediglich für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 im Streit. Ansprüche für den 30. und 31.05.2006 habe die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht; die Bescheide, die die anschließenden Bewilligungszeiträume ab dem 01.06.2007 regeln, seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Ob der Klägerin für den streitigen Zeitraum Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zu bewilligen seien, könne aufgrund der Feststellungen des LSG allerdings nicht entschieden werden; dies habe das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zu klären.
Nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens (L 12 AS 2645/11 ZVW) trägt die Klägerin vor, vor über zehn Jahren seien durch eine ärztlich-dermatologische Epikutantestung Allergien gegen Parabenmix 1 und Parabenmix 2 sowie gegen Hydrochinon (Weizenkeimprodukte) festgestellt worden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt ihre Ernährung auf naturbelassene Lebensmittel umgestellt. Seither verzichte sie auf industriell hergestellte Lebensmittelprodukte, Medikamente und Salben, die die genannten Allergene enthalten. Zur weiteren Begründung legt die Klägerin einen Laborbericht des Ärztehauses H. vom 11.04.2013 (Bl. 90/91 der Berufungsakte) vor. Eine allergische Reaktion auf Lebensmittelkonservierungsstoffe sei damit im Blutbild ärztlicherseits festgestellt.
Mit Wirkung zum 01.01.2012 hat ein gesetzlicher Rechtsträgerwechsel auf Beklagtenseite stattgefunden; seither ist der Beklagte für die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuständig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.11.2007 sowie den Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 aufzuheben, die Bescheide vom 03.05.2006 und vom 28.11.2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31. Mai 2007 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 200,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die mit der Berufung angegriffene Entscheidung des SG nach wie vor für zutreffend. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Der Senat hat zunächst eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage von der Hautärztin und Allergologin Dr. Maurer eingeholt. Diese hat in Ihrer Aussage vom 23.08.2011 mitgeteilt, sie habe die Klägerin am 27.11.2009, am 31.08.2010, am 02.09.2010 und am 03.09.2010 behandelt. Die Klägerin sei wegen eines Ekzems im Unterarmbereich behandelt und eine Epicutantestung durchgeführt worden. Bei letzterer habe sich eine Spätreaktion auf Valplast gezeigt. Eine Allergie auf Paradydroxibenzoat (Paraben) sei hingegen nicht festgestellt worden.
Anschließend sind Prof. Dr. S. und Assistenzarzt Dr. W. von der Universitäts-Hautklinik H. als sachverständige Zeugen schriftlich gehört worden. Diese haben in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2011 ausgeführt, die Klägerin habe sich in der Zeit vom 05.08.2008 bis 16.02.2009 mehrfach in der allgemeinen bzw. in der allergologischen Ambulanz vorgestellt. Bei der erstmaligen Vorstellung am 05.08.2008 habe die Klägerin über einen seit kurzem bestehenden Ausschlag am rechten Unterarm mit Brennen und Juckreiz geklagt. Es sei eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Kaliumdichromat, Kolophonium und Nickel(II)sulfat von fraglicher klinischer Relevanz diagnostiziert worden. Bei einem am 09.10.2009 durchgeführten Pricktest auf Nahrungsmittel hätten keine Sensibilisierungen nachgewiesen werden können. Auch bei der am 07.10.2008 durchgeführten Epikutan-Testung (Standardreihe/Block Nr. 1) habe sich auch bei der Spätablesung kein Hinweis auf eine Sensibiliserung gegenüber Paraben-Mix (an Position Nr. 16) gezeigt. Generell könnten Parabene zum Teil im Geleeüberzug von gekochten, gepökelten oder getrockneten Fleischerzeugnissen, in Pasteten, in Knabberwaren auf Getreide- oder Kartoffelbasis sowie in überzogenen Nüssen oder in Süßwaren (außer Schokolade) vorkommen.
Schließlich hat der Senat Prof. Dr. W., stellvertretender Direktor der Klinik für Dermatologie, Allergologie und Venerologie in H., zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. In seinem Sachverständigengutachten vom 23.10.2012 hat Prof. Dr. W. ausgeführt, er habe in den Akten keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Genuss bestimmter Nahrungsmittel Symptome eines hämatogenen Kontaktekzems gebildet hätte. Es gebe keinen konkreten Hinweis dafür, dass die Klägerin unter einer Nahrungsmittelallergie, ausgelöst durch Parabene in Nahrungsmitteln leide. Unter der Voraussetzung, dass keine gesicherten Symotome eines durch Parabene ausgelösten hämatogenen Kontaktekzems zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, sei davon auszugehen, dass die Klägerin keine besondere Allergenmeidung im Zusammenhang mit ihrer Nahrungsaufnahme durchführen müsse. Grundsätzlich sei eine vollwertige Ernährung auch durch bloßes Weglassen von Paraben-haltigen Nahrungsmitteln möglich.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der hier noch anzuwendenden bis 31.03.2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das erstinstanzliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger der BA, die die angegriffenen Bescheide erlassen hat, passiv legitimiert.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens waren zunächst die Ansprüche der Klägerin auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 30.5.2006 (Einreichung des Attests bei der BA) bis zum 31.5.2007. Da die Klägerin Ansprüche für den 30. und 31.5.2006 im vorausgegangenen Revisionsverfahren zuletzt nicht mehr geltend gemacht hat, erfasst der zurückverwiesene Rechtsstreit nur noch die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.05.2007.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sind neben dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 der Bescheid vom 03.05.2006 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01.6.2006 bis zum 30.11.2006 und der Bescheid vom 28.11.2006 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007. Diese Bescheide regeln für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt die laufenden, von der Beklagten zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und bilden deshalb mit dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid eine Einheit. Später ergangene Bewilligungsbescheide für nachfolgenden Bewilligungsabschnitte sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Dies hat das BSG in seinem Urteil vom 24.02.2011 (B 14 AS 49/10 R) mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt.
Mit ihrem Klageantrag begehrt die Klägerin weiterhin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung allein kann nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Die Regelungen der Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft, über die vorliegend vom zuständigen Landkreis in getrennter Trägerschaft entschieden worden ist) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 m.w.N.).
Ein Anspruch insbesondere für den zweiten streitigen Bewilligungsabschnitt scheitert nicht daran, dass die Klägerin lediglich am 30.5.2006 gegenüber der Beklagten ausdrücklich auf den geltend gemachten Mehrbedarf hingewiesen hat. Ausreichend ist, dass sie wegen der Folgezeiträume, für die ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, angegeben hat, maßgebliche Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen hätten sich nicht ergeben. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, bei dem es sich um eine laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, muss nicht gesondert beantragt werden (BSG a.a.O. m.w.N.).
Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Der Leistungsbewilligung wurde eine zutreffende Regelleistung zugrunde gelegt. Ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht durch die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Ein solcher Mehrbedarf besteht bei der Klägerin nicht.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Das Gesetz begründet damit beim medizinischen Erfordernis kostenaufwändiger Ernährung einen Rechtsanspruch des Hilfebedürftigen. Voraussetzung ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher ("aufwändiger") sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist. Ein solches besonderes, medizinisch begründetes Ernährungsbedürfnis führt zu einem Anspruch auf einen Mehrbedarf in angemessener Höhe (BSG a.a.O. m.w.N.).
Die Konkretisierung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II muss im Zusammenhang mit § 20 SGB II erfolgen, der die Regelleistung in Form einer pauschalierten Leistung vorsieht. Denn § 20 SGB II umfasst die für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wesentlichen und üblichen Bedarfslagen und Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie sich aus der nicht abschließenden Aufzählung in seinem Abs. 1 - "insbesondere" Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, einen Teil der Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens - ergibt. Grundlage für die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Anteile der einzelnen Bedarfsabteilungen und damit der Höhe des Regelbedarfs insgesamt sind die statistisch ermittelten Ausgaben und das Verbrauchsverhalten von Haushalten in unteren Einkommensgruppen auf der Datengrundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die typisierend anerkannten Bedarfe gelten mit den im Gesetz vorgesehenen Pauschalen als befriedigt. Die Typisierung von existenzsichernden Bedarfen sowie deren Deckung durch einen pauschalen Festbetrag ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungskonform bestätigt worden (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, RdNr 205).
Der notwendige Bedarf für Ernährung ist als ein Teil dieses Regelbedarfs typisierend zuerkannt worden, wobei von der Deckung der laufenden Kosten eines typischen Leistungsberechtigten im Rahmen eines soziokulturellen Existenzminimums für eine ausreichende ausgewogene Ernährung im Sinne einer ausreichenden Zufuhr von Proteinen, Fetten, Kohlehydraten, Mineralstoffen und Vitaminen ausgegangen wurde. Damit gilt im Ergebnis eine Vollkosternährung als vom Regelbedarf gedeckt, weil es sich hierbei um eine ausgewogene Ernährungsweise handelt, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 17 m.w.N. u.a. zur Rspr. des BVerfG und zu den Mehrbedarfsempfehlungen 2008).
Nach dem Ergebnis der vom Senat im fortgesetzten Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass bei der Klägerin jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 keine Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten oder sonstigen medizinischen Gründe vorgelegen haben, die eine besondere, mit höheren Kosten verbundene Ernährung erforderlich machen könnten. Die bei ihr allein erforderliche Vollkosternährung ist durch die Regelleistung gedeckt.
Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat in seinem nach Aktenlage erstatteten Sachverständigengutachten vom 23.10.2012 hat ausgeführt, das umfangreiche Aktenmaterial enthalte keinen ärztlich dokumentierten Hinweis auf eine Nahrungsmittelallergie der Klägerin. Grundsätzlich würden Nahrungsmittelallergien definiert als immunologische Überreaktionen, für die zwei Kriterien erfüllt sein müssen. Zum einen sei der Nachweis einer spezifischen Sensibilisierungen in einem Allergietest erforderlich, darüber hinaus ein Nachweis der klinischen Relevanz, das heißt von Symptomen, die nach dem Genuss der entsprechenden Nahrungsmittel entstehen. Beide Kriterien sind bei der Klägerin, wie der Prof. Dr. W. überzeugend begründet hat, nicht erfüllt.
Zunächst fehlt der sichere Nachweis einer spezifischen Sensibilisierung. Bei der Klägerin ist ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen lediglich einmalig im Jahre 1996 eine epikutane Sensibilisierung gegenüber Paraben-Mix festgestellt worden. Diese hat jedoch im selben Jahr bei einer anderen Hautärztin und auch im Jahre 2009 in der Universitäts-Hautklinik in H. und eventuell auch nochmals im Jahre 2010 in der Praxis Dr. M. nicht reproduziert werden können. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige nachvollziehbar in Frage gestellt, ob die Klägerin überhaupt sensibilisiert ist. Nachdem Parabene, wie der Prof. Dr. W. weiter dargelegt hat, wie die meisten Kontaktallergene auch unspezifisch irritative Testreaktionen hervorrufen können, spricht die fehlende Reproduzierbarkeit im Fall der Klägerin gegen das Vorliegen einer lebenslang bestehende Sensibilisierung.
Darüber hinaus konnte aber auch der Nachweis einer klinischen Relevanz nicht geführt werden. Insoweit hat Prof. Dr. W. dargelegt, theoretisch sei es zwar denkbar, dass durch den Genuss Paraben-haltiger Nahrungsmittel allergische Symptome ausgelöst würden. Dieses sei für andere niedermolekulare Substanzen in Einzelfällen beschrieben worden. Klinisch handele es sich dann um ein so genanntes hämatogenes Kontaktekzemen, dass typischerweise am Gesäß und an den Beugen der großen Gelenke sowie an den Händen auftreten könne und mit Rötung, Bläschenbildung und Juckreiz einhergehe. Für Parabene werden solche hämatogenen Kontaktekzeme in der medizinischen Literatur, wie Prof. Dr. W. im Rahmen einer computergestützte Literatursuche für den Zeitraum 1965-2012 festgestellt hat, jedoch nicht beschrieben. Außerdem fehlt nach umfassender Würdigung des Akteninhalts durch den Sachverständigen jeder Hinweis darauf, dass sich bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem Genuss bestimmter Nahrungsmittel Symptome eines hämatogenen Kontaktekzems gebildet hätten. Nachdem der Senat keine Veranlassung hat, an den schlüssigen Schlussfolgerungen von Prof. Dr. W. zu zweifeln, steht fest, dass bei der Klägerin bereits eine Nahrungsmittelallergie, die eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich machen könnte, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen hat. Der Vortrag der Klägerin im fortgesetzten Berufungsverfahren, im April 2013 sei durch das Ärztehaus H. eine allergische Reaktion auf Lebensmittelkonservierungsstoffe im Blutbild festgestellt worden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und auch keine weiteren Ermittlungen des medizinischen Sachverhalts. Streitgegenständlich ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007. Der Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2013 ist hierfür ohne Relevanz.
Selbst wenn bei der Klägerin Symptome eines hämatogenen Kontaktekzems vorgelegen hätten, würde dies im Übrigen die Annahme eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht rechtfertigen. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten nämlich weiter ausgeführt, dass eine vollwertige Ernährung bei bloßem Weglassen von Paraben-haltigen Nahrungsmitteln möglich ist. Diese Wertung überzeugt, nachdem Prof. Dr. S. und Assistenzarzt Dr. W. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 16.09.2011 mitgeteilt haben, Parabene kämen zum Teil im Geleeüberzug von gekochten, gepökelten oder getrockneten Fleischerzeugnissen, in Pasteten, in Knabberwaren auf Getreide- oder Kartoffelbasis sowie in überzogenen Nüssen oder in Süßwaren (außer Schokolade) vor. Es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass es sich hierbei durchgängig um Lebensmittel handelt, auf die auch im Rahmen einer ausgewogene Ernährung mit einer ausreichenden Zufuhr von Proteinen, Fetten, Kohlehydraten, Mineralstoffen und Vitaminen ohne jede Gefahr für die Gesundheit ersatzlos verzichtet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind in allen Rechtszügen nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II); die Klägerin begehrt (noch) höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007.
Die 1958 geborene Klägerin ist ledig (allein stehend). Sie bewohnte in der streitgegenständlichen Zeit eine 1958 bezugsfertig gewordene Wohnung mit einer Wohnfläche von 55 qm (2 Räume, 1 Küche und 1 Bad). Die Miete betrug monatlich 193,00 EUR zuzüglich Heizkosten in Höhe von monatlich 16,00 EUR. Die Klägerin bezog bis 31.12.2004 Wohngeld in Höhe von monatlich 69 EUR. Über eigenes Einkommen oder verwertbares Vermögen verfügte sie nicht.
Die Klägerin bezog ab 01.01.2005 von der Bundesagentur für Arbeit (BA) Regelleistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345,00 EUR. Daneben gewährte ihr der Rhein-Neckar-Kreis Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung nach dem SGB II. In der Zeit vom 18.02.2006 bis 02.03.2006 befand sich die Klägerin in Haft, weswegen die Beklagte für diesen Zeitraum mit Bescheid vom 11.04.2006 die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 161,00 EUR zunächst aufhob und die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen von der Klägerin zurückforderte. Ein Antrag der Klägerin auf Überprüfung des Bescheids vom 11.04.2006 gemäß § 44 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wurde mit Bescheid vom 19.09.2006 abgelehnt. Wegen dieser Bescheide kam es beim Sozialgericht Mannheim (SG) zu zwei Klageverfahren, die durch Klagerücknahme (S 4 AS 2704/06) bzw. Vergleich (S 7 AS 57/07) endeten. Mit Bescheid vom 09.03.2007 hob die Beklagte den Bescheid vom 11.04.2006 schließlich auf.
Der Klägerin wurden von der BA mit Bescheid vom 03.05.2006 für die Zeit vom 01.06.2006 bis 30.11.2006, mit Bescheid vom 28.11.2006 für die Zeit vom 01.12.2006 bis 31.05.2007 und mit Bescheid vom 25.04.2007 für die Zeit vom 01.06.2007 bis 30.11.2007 Regelleistungen in Höhe von jeweils monatlich 345,00 EUR bewilligt.
Inzwischen hatte die Klägerin der Beklagten am 30.05.2006 eine ärztliche Bescheinigung zur Anerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung von Dr. W./Dr. B. vom 29.05.2006 vorgelegt, in der bescheinigt wurde, dass die Klägerin wegen einer Konservierungsstoffallergie ausschließlich biologische Kost von Biobauern benötige. Die BA holte hierzu die Stellungnahme ihres ärztlichen Dienstes von Dr. A. vom 13.11.2006 ein, der wegen der angegebenen Gesundheitsstörung keinen Mehrbedarf für erforderlich hielt. Mit Bescheid vom 21.12.2006 lehnte die BA daraufhin den Antrag der Klägerin auf Gewährung eines Mehrbedarfes wegen kostenaufwändiger Ernährung ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 04.01.2007 Widerspruch. Sie machte geltend, sie habe durch das ärztliche Attest vom 29.05.2006 nachgewiesen, dass sie auf herkömmliche Lebensmittel aus Supermärkten bzw. Lebensmittelläden wegen der festgestellten Konservierungsstoffallergie nicht zurückgreifen könne. Sie benötige nichtkonservierte Nahrungsmittel, die sie mit erheblichen Mehrkosten in Bioläden einkaufen müsse. Die Mehrkosten könne sie mit der Regelleistung nicht bewältigen. Mit Widerspruchsbescheid vom 08.01.2007 wies die BA den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, wegen der Konservierungsstoffsensibilisierung sei laut Feststellung des Ärztlichen Dienstes kein Mehrbedarf erforderlich.
Am 15.01.2007 hat die Klägerin beim Sozialgericht Mannheim (SG) Klage erhoben (S 7 AS 178/07). Sie hat vorgetragen, wegen ihrer nachgewiesenen Allergie könne sie keine Lebensmittel in Supermärkten und Lebensmittelläden kaufen; sie benötige deshalb täglich eine kostenaufwändige Ernährung. Die BA ist der Klage entgegengetreten. Das SG hat die Klägerin in der nichtöffentlichen Sitzung am 09.02.2007 persönlich angehört. Diese hat unter Vorlage von zwei Allergiepässen vom 31.05.1996 und vom 23.08.1996 Mehrkosten für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von mindestens 200,00 EUR monatlich geltend gemacht. Ergänzend wird insoweit auf die Niederschrift des SG vom 09.02.2007 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 28.11.2007 hat das SG die Klage abgewiesen; die Klägerin habe keinen Anspruch auf einen Mehrbedarf wegen krankheitsbedingter kostenaufwändiger Ernährung und könne deshalb höhere Leistungen nicht beanspruchen. Paraben, gegen das laut Allergie-Pass der Klägerin eine Unverträglichkeit bestehe, werde in der pharmazeutischen Industrie, in Kosmetika und in zahlreichen Lebensmitteln als Konservierungsmittel eingesetzt. Nach Überzeugung der Kammer sei es aber gleichwohl möglich, sich ohne erheblichen finanziellen Mehraufwand und ohne gesundheitliche Einschränkungen parabenfrei zu ernähren.
Vom 13.09.2007 bis 16.12.2007 hat sich die Klägerin erneut in Haft befunden, weswegen die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II durch Bescheid vom 28.09.2007 mit Wirkung ab 13.09.2007 aufgehoben worden ist. Hiergegen hat die Klägerin am 20.12.2007 Widerspruch eingelegt. Sie hat geltend gemacht, die BA sei von der Justizvollzugsanstalt rechtzeitig über ihre Haft informiert worden. Aus der Informationsbroschüre "Rechte und Pflichten" gehe nicht hervor, dass Alg II nicht weiterbezahlt werde. Aufgrund ihrer Allergie sei der ihr zustehende Regelsatz während der Dauer der Haft bei weitem nicht gedeckt gewesen. Nach Anhörung der Klägerin (Anhörungsmitteilung vom 20.12.2007) ist der Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 07.01.2008 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Widerspruchsbescheid hat die Klägerin am 28.01.2008 Klage beim SG erhoben (S 8 AS 278/08).
Mit Bescheid vom 20.12.2007 hat die BA der Klägerin Regelleistungen nach dem SGB II für die Zeit von 17.12.2007 bis 31.05.2008 in Höhe von monatlich 347,00 EUR weiterbewilligt (für Dezember 2007 anteilig 173,50 EUR). Außerdem hat die BA mit Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 11.01.2008 die Entscheidung vom 26.04.2007 über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 01.09.2007 bis 30.09.2007 wegen der Inhaftierung gemäß § 48 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X in Höhe von 208,20 EUR aufgehoben und von der Klägerin die Erstattung dieses Betrages gemäß § 50 SGB X gefordert.
Gegen das ihr am 30.11.2007 zugestellte Urteil des SG vom 28.11.2007 hat die Klägerin mit einem am 27.12.2007 beim SG eingegangenen Schreiben Berufung eingelegt (L 8 AS 90/08). Sie hat zur Begründung geltend gemacht, die eingeholte Stellungnahme des Dr. A. sei kein medizinisches Gutachten. Er gehe auf ihre Allergie nicht ein. Sie beantrage die Einholung eines ärztlichen Gutachtens. Die in Supermärkten und Lebensmittelgeschäften erhältlichen Produkte seien durch verschiedene Methoden haltbar gemacht und kostengünstiger als unbehandelte Naturprodukte. Durch die Umstellung ihrer Ernährung entsprechend den im Allergiepass dokumentierten Unverträglichkeiten benötige sie eine kostenaufwändigere Ernährung. Sie habe aufgrund ihrer Allergie keine genügende Auswahlmöglichkeit und könne nicht auf Alternativprodukte zurückgreifen. Sie müsse sich ausschließlich von naturbelassenen Produkten ohne chemische Zusätze wie z. B. Fette oder Öle ernähren. Ein Mehrbedarf liege somit vor.
Mit Urteil vom 09.05.2008 hat das Landessozialgericht (LSG) die mit der Berufung angegriffene Entscheidung des SG abgeändert und die BA unter Abänderung des Bescheids vom 25.04.2007 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom 01.07.2007 bis 31.08.2007 monatlich weitere 2,00 EUR und für die Zeit vom 01.09.2007 bis 12.09.2007 1,00 EUR zu zahlen. Darüber hinaus hat das LSG den Bescheid vom 28.09.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.01.2008 in der Fassung des Bescheides vom 11.01.2008 aufgehoben, soweit der Erstattungsbetrag auf mehr als 207,00 EUR festgesetzt worden ist. Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und ihre Klage abgewiesen worden. Berufung und Klage seien nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin stehe für die Zeit vom 01.07.2007 bis 12.09.2007 an Regelleistungen statt der bewilligten 345,00 EUR monatlich 347,00 EUR zu und die im Zeitraum vom 13.09.2007 bis 30.09.2007 von der Klägerin zu erstattende Leistung betrage lediglich 207,00 EUR statt verfügter 208,20 EUR. Im Übrigen seien Berufung und Klage unbegründet, insbesondere habe die Klägerin im streitigen Zeitraum vom 30.05.2006 bis 31.05.2008 keinen Anspruch auf höhere Leistungen aufgrund eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung.
Auf die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision hat das BSG mit Urteil vom 24.02.2011 (B 14 AS 49/10 R) das Urteil des LSG vom 08.05.2008 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen, soweit der Rechtsstreit den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 umfasst. In den Gründen hat das BSG ausgeführt, entgegen der Annahme des LSG stünden Ansprüche der Klägerin lediglich für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 im Streit. Ansprüche für den 30. und 31.05.2006 habe die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mehr geltend gemacht; die Bescheide, die die anschließenden Bewilligungszeiträume ab dem 01.06.2007 regeln, seien nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Ob der Klägerin für den streitigen Zeitraum Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung zu bewilligen seien, könne aufgrund der Feststellungen des LSG allerdings nicht entschieden werden; dies habe das LSG nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme zu klären.
Nach Fortsetzung des Berufungsverfahrens (L 12 AS 2645/11 ZVW) trägt die Klägerin vor, vor über zehn Jahren seien durch eine ärztlich-dermatologische Epikutantestung Allergien gegen Parabenmix 1 und Parabenmix 2 sowie gegen Hydrochinon (Weizenkeimprodukte) festgestellt worden. Sie habe zu diesem Zeitpunkt ihre Ernährung auf naturbelassene Lebensmittel umgestellt. Seither verzichte sie auf industriell hergestellte Lebensmittelprodukte, Medikamente und Salben, die die genannten Allergene enthalten. Zur weiteren Begründung legt die Klägerin einen Laborbericht des Ärztehauses H. vom 11.04.2013 (Bl. 90/91 der Berufungsakte) vor. Eine allergische Reaktion auf Lebensmittelkonservierungsstoffe sei damit im Blutbild ärztlicherseits festgestellt.
Mit Wirkung zum 01.01.2012 hat ein gesetzlicher Rechtsträgerwechsel auf Beklagtenseite stattgefunden; seither ist der Beklagte für die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zuständig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28.11.2007 sowie den Bescheid vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 aufzuheben, die Bescheide vom 03.05.2006 und vom 28.11.2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.06.2006 bis 31. Mai 2007 einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von monatlich 200,00 EUR zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die mit der Berufung angegriffene Entscheidung des SG nach wie vor für zutreffend. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Gewährung höherer Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung.
Der Senat hat zunächst eine schriftliche sachverständige Zeugenaussage von der Hautärztin und Allergologin Dr. Maurer eingeholt. Diese hat in Ihrer Aussage vom 23.08.2011 mitgeteilt, sie habe die Klägerin am 27.11.2009, am 31.08.2010, am 02.09.2010 und am 03.09.2010 behandelt. Die Klägerin sei wegen eines Ekzems im Unterarmbereich behandelt und eine Epicutantestung durchgeführt worden. Bei letzterer habe sich eine Spätreaktion auf Valplast gezeigt. Eine Allergie auf Paradydroxibenzoat (Paraben) sei hingegen nicht festgestellt worden.
Anschließend sind Prof. Dr. S. und Assistenzarzt Dr. W. von der Universitäts-Hautklinik H. als sachverständige Zeugen schriftlich gehört worden. Diese haben in ihrer Stellungnahme vom 16.09.2011 ausgeführt, die Klägerin habe sich in der Zeit vom 05.08.2008 bis 16.02.2009 mehrfach in der allgemeinen bzw. in der allergologischen Ambulanz vorgestellt. Bei der erstmaligen Vorstellung am 05.08.2008 habe die Klägerin über einen seit kurzem bestehenden Ausschlag am rechten Unterarm mit Brennen und Juckreiz geklagt. Es sei eine Typ-IV-Sensibilisierung auf Kaliumdichromat, Kolophonium und Nickel(II)sulfat von fraglicher klinischer Relevanz diagnostiziert worden. Bei einem am 09.10.2009 durchgeführten Pricktest auf Nahrungsmittel hätten keine Sensibilisierungen nachgewiesen werden können. Auch bei der am 07.10.2008 durchgeführten Epikutan-Testung (Standardreihe/Block Nr. 1) habe sich auch bei der Spätablesung kein Hinweis auf eine Sensibiliserung gegenüber Paraben-Mix (an Position Nr. 16) gezeigt. Generell könnten Parabene zum Teil im Geleeüberzug von gekochten, gepökelten oder getrockneten Fleischerzeugnissen, in Pasteten, in Knabberwaren auf Getreide- oder Kartoffelbasis sowie in überzogenen Nüssen oder in Süßwaren (außer Schokolade) vorkommen.
Schließlich hat der Senat Prof. Dr. W., stellvertretender Direktor der Klinik für Dermatologie, Allergologie und Venerologie in H., zum Sachverständigen ernannt und mit der Erstattung eines Gutachtens nach Aktenlage beauftragt. In seinem Sachverständigengutachten vom 23.10.2012 hat Prof. Dr. W. ausgeführt, er habe in den Akten keinen Hinweis darauf gefunden, dass die Klägerin im Zusammenhang mit dem Genuss bestimmter Nahrungsmittel Symptome eines hämatogenen Kontaktekzems gebildet hätte. Es gebe keinen konkreten Hinweis dafür, dass die Klägerin unter einer Nahrungsmittelallergie, ausgelöst durch Parabene in Nahrungsmitteln leide. Unter der Voraussetzung, dass keine gesicherten Symotome eines durch Parabene ausgelösten hämatogenen Kontaktekzems zu einem früheren Zeitpunkt vorgelegen haben, sei davon auszugehen, dass die Klägerin keine besondere Allergenmeidung im Zusammenhang mit ihrer Nahrungsaufnahme durchführen müsse. Grundsätzlich sei eine vollwertige Ernährung auch durch bloßes Weglassen von Paraben-haltigen Nahrungsmitteln möglich.
Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Sie ist statthaft, da der Wert des Beschwerdegegenstandes 500,00 EUR übersteigt (vgl. §§ 143, 144 Abs. 1 Nr. 1 SGG in der hier noch anzuwendenden bis 31.03.2008 geltenden Fassung) und auch im Übrigen zulässig, da sie unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 und 2 SGG) eingelegt wurde. Die Berufung ist jedoch nicht begründet; das erstinstanzliche Urteil ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Beklagte ist als Rechtsnachfolger der BA, die die angegriffenen Bescheide erlassen hat, passiv legitimiert.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens waren zunächst die Ansprüche der Klägerin auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in der Zeit vom 30.5.2006 (Einreichung des Attests bei der BA) bis zum 31.5.2007. Da die Klägerin Ansprüche für den 30. und 31.5.2006 im vorausgegangenen Revisionsverfahren zuletzt nicht mehr geltend gemacht hat, erfasst der zurückverwiesene Rechtsstreit nur noch die Zeit vom 01.06.2006 bis 31.05.2007.
Gegenstand der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage sind neben dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 21.12.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.01.2007 der Bescheid vom 03.05.2006 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01.6.2006 bis zum 30.11.2006 und der Bescheid vom 28.11.2006 betreffend den Bewilligungsabschnitt vom 01.12.2006 bis zum 31.05.2007. Diese Bescheide regeln für den jeweiligen Bewilligungsabschnitt die laufenden, von der Beklagten zu erbringenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und bilden deshalb mit dem ausdrücklich angefochtenen Bescheid eine Einheit. Später ergangene Bewilligungsbescheide für nachfolgenden Bewilligungsabschnitte sind demgegenüber nicht Gegenstand des Verfahrens geworden. Dies hat das BSG in seinem Urteil vom 24.02.2011 (B 14 AS 49/10 R) mit Bindungswirkung für den Senat festgestellt.
Mit ihrem Klageantrag begehrt die Klägerin weiterhin höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Die Gewährung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung allein kann nicht zulässiger Streitgegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Die Regelungen der Beklagten über die laufenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (mit Ausnahme der Kosten der Unterkunft, über die vorliegend vom zuständigen Landkreis in getrennter Trägerschaft entschieden worden ist) lassen sich in rechtlich zulässiger Weise nicht in weitere Streitgegenstände aufspalten (BSG, Urteil vom 24. Februar 2011 - B 14 AS 49/10 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 10 m.w.N.).
Ein Anspruch insbesondere für den zweiten streitigen Bewilligungsabschnitt scheitert nicht daran, dass die Klägerin lediglich am 30.5.2006 gegenüber der Beklagten ausdrücklich auf den geltend gemachten Mehrbedarf hingewiesen hat. Ausreichend ist, dass sie wegen der Folgezeiträume, für die ein Fortzahlungsantrag rechtzeitig gestellt worden ist, angegeben hat, maßgebliche Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen hätten sich nicht ergeben. Ein Mehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung, bei dem es sich um eine laufende Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts handelt, muss nicht gesondert beantragt werden (BSG a.a.O. m.w.N.).
Der Klägerin steht für den streitigen Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 kein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu. Der Leistungsbewilligung wurde eine zutreffende Regelleistung zugrunde gelegt. Ein höherer Leistungsanspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht durch die Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung. Ein solcher Mehrbedarf besteht bei der Klägerin nicht.
Nach § 21 Abs. 5 SGB II erhalten erwerbsfähige Hilfebedürftige, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, einen Mehrbedarf in angemessener Höhe. Das Gesetz begründet damit beim medizinischen Erfordernis kostenaufwändiger Ernährung einen Rechtsanspruch des Hilfebedürftigen. Voraussetzung ist eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Ernährung erforderlich macht, deren Kosten höher ("aufwändiger") sind als dies für Personen ohne eine solche Einschränkung der Fall ist. Ein solches besonderes, medizinisch begründetes Ernährungsbedürfnis führt zu einem Anspruch auf einen Mehrbedarf in angemessener Höhe (BSG a.a.O. m.w.N.).
Die Konkretisierung des Mehrbedarfs nach § 21 Abs. 5 SGB II muss im Zusammenhang mit § 20 SGB II erfolgen, der die Regelleistung in Form einer pauschalierten Leistung vorsieht. Denn § 20 SGB II umfasst die für die Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums wesentlichen und üblichen Bedarfslagen und Bedürfnisse des täglichen Lebens, wie sich aus der nicht abschließenden Aufzählung in seinem Abs. 1 - "insbesondere" Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, einen Teil der Haushaltsenergie sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens - ergibt. Grundlage für die Ermittlung der regelbedarfsrelevanten Anteile der einzelnen Bedarfsabteilungen und damit der Höhe des Regelbedarfs insgesamt sind die statistisch ermittelten Ausgaben und das Verbrauchsverhalten von Haushalten in unteren Einkommensgruppen auf der Datengrundlage der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe. Die typisierend anerkannten Bedarfe gelten mit den im Gesetz vorgesehenen Pauschalen als befriedigt. Die Typisierung von existenzsichernden Bedarfen sowie deren Deckung durch einen pauschalen Festbetrag ist vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) als verfassungskonform bestätigt worden (vgl. BVerfG Urteil vom 09.02.2010 - 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09 und 1 BvL 4/09 - BVerfGE 125, 175, RdNr 205).
Der notwendige Bedarf für Ernährung ist als ein Teil dieses Regelbedarfs typisierend zuerkannt worden, wobei von der Deckung der laufenden Kosten eines typischen Leistungsberechtigten im Rahmen eines soziokulturellen Existenzminimums für eine ausreichende ausgewogene Ernährung im Sinne einer ausreichenden Zufuhr von Proteinen, Fetten, Kohlehydraten, Mineralstoffen und Vitaminen ausgegangen wurde. Damit gilt im Ergebnis eine Vollkosternährung als vom Regelbedarf gedeckt, weil es sich hierbei um eine ausgewogene Ernährungsweise handelt, die auf das Leitbild des gesunden Menschen Bezug nimmt (BSG, Urteil vom 20.02.2014 - B 14 AS 65/12 R - SozR 4-4200 § 21 Nr. 17 m.w.N. u.a. zur Rspr. des BVerfG und zu den Mehrbedarfsempfehlungen 2008).
Nach dem Ergebnis der vom Senat im fortgesetzten Berufungsverfahren durchgeführten Beweisaufnahme steht fest, dass bei der Klägerin jedenfalls im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007 keine Allergien, Lebensmittelunverträglichkeiten oder sonstigen medizinischen Gründe vorgelegen haben, die eine besondere, mit höheren Kosten verbundene Ernährung erforderlich machen könnten. Die bei ihr allein erforderliche Vollkosternährung ist durch die Regelleistung gedeckt.
Der Sachverständige Prof. Dr. W. hat in seinem nach Aktenlage erstatteten Sachverständigengutachten vom 23.10.2012 hat ausgeführt, das umfangreiche Aktenmaterial enthalte keinen ärztlich dokumentierten Hinweis auf eine Nahrungsmittelallergie der Klägerin. Grundsätzlich würden Nahrungsmittelallergien definiert als immunologische Überreaktionen, für die zwei Kriterien erfüllt sein müssen. Zum einen sei der Nachweis einer spezifischen Sensibilisierungen in einem Allergietest erforderlich, darüber hinaus ein Nachweis der klinischen Relevanz, das heißt von Symptomen, die nach dem Genuss der entsprechenden Nahrungsmittel entstehen. Beide Kriterien sind bei der Klägerin, wie der Prof. Dr. W. überzeugend begründet hat, nicht erfüllt.
Zunächst fehlt der sichere Nachweis einer spezifischen Sensibilisierung. Bei der Klägerin ist ausweislich der Feststellungen des Sachverständigen lediglich einmalig im Jahre 1996 eine epikutane Sensibilisierung gegenüber Paraben-Mix festgestellt worden. Diese hat jedoch im selben Jahr bei einer anderen Hautärztin und auch im Jahre 2009 in der Universitäts-Hautklinik in H. und eventuell auch nochmals im Jahre 2010 in der Praxis Dr. M. nicht reproduziert werden können. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige nachvollziehbar in Frage gestellt, ob die Klägerin überhaupt sensibilisiert ist. Nachdem Parabene, wie der Prof. Dr. W. weiter dargelegt hat, wie die meisten Kontaktallergene auch unspezifisch irritative Testreaktionen hervorrufen können, spricht die fehlende Reproduzierbarkeit im Fall der Klägerin gegen das Vorliegen einer lebenslang bestehende Sensibilisierung.
Darüber hinaus konnte aber auch der Nachweis einer klinischen Relevanz nicht geführt werden. Insoweit hat Prof. Dr. W. dargelegt, theoretisch sei es zwar denkbar, dass durch den Genuss Paraben-haltiger Nahrungsmittel allergische Symptome ausgelöst würden. Dieses sei für andere niedermolekulare Substanzen in Einzelfällen beschrieben worden. Klinisch handele es sich dann um ein so genanntes hämatogenes Kontaktekzemen, dass typischerweise am Gesäß und an den Beugen der großen Gelenke sowie an den Händen auftreten könne und mit Rötung, Bläschenbildung und Juckreiz einhergehe. Für Parabene werden solche hämatogenen Kontaktekzeme in der medizinischen Literatur, wie Prof. Dr. W. im Rahmen einer computergestützte Literatursuche für den Zeitraum 1965-2012 festgestellt hat, jedoch nicht beschrieben. Außerdem fehlt nach umfassender Würdigung des Akteninhalts durch den Sachverständigen jeder Hinweis darauf, dass sich bei der Klägerin im Zusammenhang mit dem Genuss bestimmter Nahrungsmittel Symptome eines hämatogenen Kontaktekzems gebildet hätten. Nachdem der Senat keine Veranlassung hat, an den schlüssigen Schlussfolgerungen von Prof. Dr. W. zu zweifeln, steht fest, dass bei der Klägerin bereits eine Nahrungsmittelallergie, die eine kostenaufwändige Ernährung erforderlich machen könnte, im streitgegenständlichen Zeitraum nicht vorgelegen hat. Der Vortrag der Klägerin im fortgesetzten Berufungsverfahren, im April 2013 sei durch das Ärztehaus H. eine allergische Reaktion auf Lebensmittelkonservierungsstoffe im Blutbild festgestellt worden, rechtfertigt keine abweichende Beurteilung und auch keine weiteren Ermittlungen des medizinischen Sachverhalts. Streitgegenständlich ist ein Anspruch der Klägerin auf höhere Leistungen unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung für den Zeitraum vom 01.06.2006 bis 31.05.2007. Der Gesundheitszustand der Klägerin im Jahr 2013 ist hierfür ohne Relevanz.
Selbst wenn bei der Klägerin Symptome eines hämatogenen Kontaktekzems vorgelegen hätten, würde dies im Übrigen die Annahme eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung nicht rechtfertigen. Prof. Dr. W. hat in seinem Gutachten nämlich weiter ausgeführt, dass eine vollwertige Ernährung bei bloßem Weglassen von Paraben-haltigen Nahrungsmitteln möglich ist. Diese Wertung überzeugt, nachdem Prof. Dr. S. und Assistenzarzt Dr. W. in ihrer sachverständigen Zeugenaussage vom 16.09.2011 mitgeteilt haben, Parabene kämen zum Teil im Geleeüberzug von gekochten, gepökelten oder getrockneten Fleischerzeugnissen, in Pasteten, in Knabberwaren auf Getreide- oder Kartoffelbasis sowie in überzogenen Nüssen oder in Süßwaren (außer Schokolade) vor. Es ist eine allgemeinkundige Tatsache, dass es sich hierbei durchgängig um Lebensmittel handelt, auf die auch im Rahmen einer ausgewogene Ernährung mit einer ausreichenden Zufuhr von Proteinen, Fetten, Kohlehydraten, Mineralstoffen und Vitaminen ohne jede Gefahr für die Gesundheit ersatzlos verzichtet werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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