L 4 KR 3798/14

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 27 KR 1734/14
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 KR 3798/14
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2014 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten auch des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte, 1952 geborene Kläger wendet sich gegen die Aufforderung der Beklagten, ein Lichtbild für die elektronische Gesundheitskarte (eGK) zur Verfügung zu stellen und begehrt die Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild mit dem Hinweis auf der Karte: "Ist nur gültig in Verbindung mit dem amtlichen Lichtbildausweis".

Nachdem die Beklagte den Kläger seit 31. Juli 2012 mehrfach zur Vorlage eines Lichtbildes aufgefordert hatte, informierte sie ihn mit Schreiben vom 8. November 2013, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war, über die Einführung der eGK und forderte ihn auf, ein aktuelles Lichtbild innerhalb der nächsten drei Wochen zur Verfügung zu stellen.

Hiergegen erhob der Kläger am 31. Dezember 2013 Widerspruch und beantragte gleichzeitig die Ausstellung der eGK ohne Lichtbild (wie es für Versicherte vorgesehen sei, die z.B. bettlägerig seien). Er trug vor, der Arzt sei verpflichtet, die Identität des Versicherten zu prüfen. Eine solche Identitätsprüfung sei aber nur möglich, wenn bereits bei der Herstellung der eGK ein identitätsgeprüftes Lichtbild, welches die Kriterien für einen amtlichen Ausweis erfülle, verwendet worden sei. Sinn der Regelung mit dem Lichtbild sei es, die missbräuchliche Verwendung der eGK zu verhindern. Da eine Identitätsprüfung von ihm mit der eGK nicht eindeutig möglich sei, lehne er die Verwendung eines Lichtbildes auf der eGK unter Verweis auf seine Persönlichkeitsrechte ab. Er könne beim Arzt in Verbindung mit der eGK einen amtlichen Lichtbildausweis vorlegen, damit dieser seine Identität zweifelsfrei prüfen könne.

Mit Bescheid vom 6. Januar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab, ihn von der Abgabe eines Lichtbildes zu befreien. Dass sein Foto mit seinen Personendaten übereinstimme, sei bei allen drei Möglichkeiten, das Lichtbild einzureichen, sichergestellt (per Post, persönlich oder über das Internet). Rechtsgrundlage für die von allen Krankenkassen verbindlich einzuführende eGK, die bei Versicherten ab 15 Jahren mit einem Lichtbild ausgestattet sei, damit der Arzt die Identität des Versicherten leichter überprüfen könne, sei § 291 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 291a Abs. 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V). Daher sei der Kläger mit Schreiben vom 8. November 2013 um ein Lichtbild gebeten worden. Dieses Schreiben habe über die Einführung der eGK und das erforderliche Lichtbild informiert. Um einen Verwaltungsakt, dem widersprochen werden könne, handele es sich nicht. Dem Bescheid beigefügt waren Beratungsblätter der Beklagten zur eGK, zu Datenschutz und -sicherheit sowie mit Blick auf Zertifikate und Schlüssel.

Den vom Kläger aufrechterhaltenen Widerspruch, den er ergänzend damit begründete, dass für ihn das Recht an seinem eigenen Bild das "höhere Rechtsgut" im Vergleich zur Forderung eines Lichtbildes sei, da dieses nicht zu 100 Prozent den Zweck erfüllen könne, wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss mit Widerspruchsbescheid vom 13. Februar 2014 zurück. Der Widerspruch sei unzulässig. Bei dem Schreiben vom 8. November 2013, mit dem vom Kläger ein Lichtbild angefordert worden sei, handele es sich um keinen Verwaltungsakt, sondern um schlicht-hoheitliches Handeln.

Hiergegen erhob der Kläger am 11. März 2014 unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG).

Die Beklagte trat der Klage entgegen. Sie verwies auf den angefochtenen Widerspruchsbescheid.

Mit Urteil vom 15. Juli 2014 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Ausstellung einer eGK ohne Lichtbild. Die Anforderung eines Lichtbilds für die Erstellung der eGK entspreche als Maßnahme der Datenerhebung mit nachfolgender Datenspeicherung und Datennutzung auf der Gesundheitskarte durch die Beklagte als verantwortlicher Stelle im Sinne von § 67a Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) i.V.m. § 35 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) den datenschutzrechtlichen Regelungen. Um das Funktionieren der Inanspruchnahme von Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung zu gewährleisten, sei die Datenerhebung, Speicherung und Nutzung erforderlich. Der Versicherte könne bei Vorlage der eGK gegenüber dem Vertragsarzt direkt Sachleistungen ohne vorherige Antragstellung bei der Krankenkasse nach § 19 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) in Anspruch nehmen (§ 15 Abs. 2 SGB V). Der Arzt sei dann grundsätzlich zur Behandlung verpflichtet. Die eGK diene unter anderem dem Nachweis für die Berechtigung zur Inanspruchnahme von Leistungen gegenüber den ärztlichen und zahnärztlichen Leistungserbringern und ermögliche diesen die Identifizierung des Patienten. Diese Identifizierungsfunktion werde im notwendigen Umfang durch die Aufnahme eines Lichtbildes ermöglicht, um der in verschiedenste Richtungen denkbaren missbräuchlichen Verwendung der Karte im Rahmen der Erfordernisse einer Massenverwaltung entgegenzuwirken. Der Kläger sei durch den verbindlichen Inhalt der eGK in Form des geforderten Lichtbildes auch nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Der Einzelne habe kein Recht im Sinne einer absoluten, uneinschränkbaren Haftung über "seine" Daten. Er sei vielmehr eine sich innerhalb der sozialen Gemeinschaft entfaltende, auf Kommunikation angewiesene Persönlichkeit. Informationen, auch soweit sie personenbezogen seien, stellten ein Abbild sozialer Realität dar, das nicht ausschließlich dem Betroffenen allein zugeordnet werden könne. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verlange, dass die Einschränkung des Rechts von hinreichenden Gründen des allgemeinen Wohls gerechtfertigt werde, das gewählte Mittel zur Erreichung des Zwecks geeignet und erforderlich sei und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt sei. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben. Das Allgemeininteresse an einer Funktionsfähigkeit des Sachleistungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung sei im Verhältnis zu einer rechtlichen Betroffenheit des Klägers als überwiegend anzusehen. Die Ergänzungen der Krankenversichertenkarte seien, wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe (Bundestags-Drucksache 15/1525 Seite 143 zu Nr. 161, Buchst. b) durch das Aufbringen eines Lichtbilds des Karteninhabers erforderlich, um die eindeutige Zuordnung der Krankenversichertenkarte zum jeweiligen Karteninhaber zu verbessern und damit den Missbrauch zu verhindern. Dieses Ziel werde durch das Aufbringen des Fotos auch erreicht. Der Missbrauch werde durch das Foto erheblich erschwert. Zwar sei denkbar, dass ein Versicherter von vornherein bei der Krankenkasse nicht sein eigenes Bild, sondern das eines Nichtberechtigten einreiche, der dann die eGK nutzen könne, doch fehle es dem Versicherten dann selbst an einer eGK, die ihn als Versicherten mittels Lichtbildes ausweise. Insofern sei unwahrscheinlich, dass ein Versicherter sich auf einen solchen Missbrauch einlasse. Dass die behandelnden Ärzte die Identität ihres Versicherten mittels Ausweis jeweils überprüften, sei nicht praxistauglich. Anderenfalls hätte es in der Vergangenheit keinen Missbrauch gegeben. Der Versicherte habe es in der Hand, die eGK mit seinem Bild nur gegenüber Berechtigten (z.B. Ärzten, Zahnärzten, Apothekern) zu verwenden, also gegenüber einem klar umgrenzten und überschaubaren Kreis. Zudem beinhalte das Lichtbild keine höchstpersönlichen und sensiblen Verhältnisse des Versicherten.

Gegen das ihm am 7. August 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. September 2014 Berufung eingelegt. Die eGK mit Lichtbild sei nur bedingt geeignet. Wenn sich Menschen veränderten, sich einen Bart wachsen ließen und die Farbe der Haare veränderten, sei eine Identifikation nicht mehr möglich. Die eGK mit Lichtbild sei auch nicht erforderlich. Er halte einen so massiven Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte für ungerechtfertigt. Es gebe die einfachere Möglichkeit, indem die eGK mit einem Hinweis versehen werde: "Ist nur gültig mit einem amtlichen Lichtbildausweis". Das Recht an seinem Bild halte er für das höhere Rechtsgut. Der Kläger hat Dienstzeugnisse der Bundeswehr vom 26. September 1985 und 2. Juni 1986, ein Programm der Pfalzakademie Lambrecht über Staatsbürgerliche Informationstage im März 1985 und eine Beurteilung der Landeshauptstadt Stuttgart vom 7. Mai 2010 vorgelegt.

Der Kläger beantragt - sachgerecht gefasst -,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Juli 2014 und die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2013 und 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm eine eGK ohne Lichtbild mit dem Zusatz: "Ist nur gültig mit einem amtlichen Lichtbildausweis" zur Verfügung zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf das angefochtene Urteil des SG.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtzüge und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Der Rechtsstreit weist nach Einschätzung des Senats keine besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf, die mit den Beteiligten in einer mündlichen Verhandlung erörtert werden müssten.

Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Die Berufung ist auch statthaft. Es handelt sich nicht um eine Streitigkeit, die nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (nur) auf eine Sachleistung im Wert von bis zu EUR 750,00 gerichtet ist. Zwar soll der Kläger mit dem Lichtbild und die Beklagte mit der eGK ohne Lichtbild jeweils eine Sache im Sinne eines körperlichen Gegenstandes gemäß § 90 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) zur Verfügung stellen und sowohl das Lichtbild als auch die Kosten der eGK dürften sich auf unter EUR 750,00 belaufen. Angestrebt werden aber primär der mit dem Besitz der eGK ohne Lichtbild verbundene Nachweis der Leistungsberechtigung und mit Hilfe dieses Nachweises Leistungen für mehr als ein Jahr (vgl. Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2009 - L 1 KR 270/09 -, in juris).

Gegenstand des Rechtsstreits sind die Bescheide vom 8. November 2013 und vom 6. Januar 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2014. Der Bescheid vom 6. Januar 2014 wurde gemäß § 86 SGG Gegenstand des Vorverfahrens, das aufgrund des Widerspruchs des Klägers vom 30. Dezember 2013 anhängig war. Denn er regelt ebenfalls den zwischen den Beteiligten bestehenden Streit im Zusammenhang mit der Einführung der eGK und Vorlage eines Lichtbildes. Zumindest konkludent hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 6. Januar 2014 auch abgelehnt, dem Kläger eine eGK ohne Lichtbild auszustellen. Gegen den Bescheid vom 8. November 2013 hat der Kläger mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 fristgerecht Widerspruch eingelegt, da die Widerspruchsfrist, nachdem der Bescheid vom 8. November 2013 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, gemäß § 66 Abs. 2 SGG ein Jahr betrug. Eines Widerspruchs mit Blick auf den Bescheid vom 6. Januar 2014 bedurfte es nicht, denn der Bescheid vom 6. Januar 2014 wurde automatisch Gegenstand des Widerspruchsverfahrens (Leitherer in Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 86 Rdnr. 4).

Die so gefasste zulässige Berufung des Klägers ist jedoch nicht begründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 8. November 2013 und 6. Januar 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 13. Februar 2013 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat der Beklagten ein Lichtbild zur Verfügung zu stellen (hierzu 1.) und die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger eine eGK ohne Lichtbild mit dem Zusatz: "Ist nur gültig mit einem amtlichen Lichtbildausweis" zur Verfügung zu stellen (hierzu 2.).

1. Gemäß § 291a Abs. 1 SGB V wird die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 1 SGB V spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung für die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zwecke zu einer eGK erweitert. Gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1 SGB V hat die eGK unter anderem die Angaben nach § 291 Abs. 2 SGB V zu enthalten. Hierunter fällt nach § 291 Abs. 2 SGB V ein Lichtbild des Versicherten. Diese gesetzliche Regelung verstößt weder gegen datenschutzrechtliche Regelungen (a) noch gegen das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung (b).

a) Gemäß § 67a SGB X ist die Erhebung von Sozialdaten, wozu nach § 67 SGB X auch ein Lichtbild gehört, da es Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person, die von einer in § 35 SGB I genannten Stelle im Hinblick auf ihre Aufgaben nach diesem Gesetzbuch erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, durch in § 35 SGB I genannten Stellen zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung einer Aufgabe der erhebenden Stelle nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist. Als Stellen sind in § 35 Abs. 1 SGB I die Leistungsträger genannt. Zu den Leistungsträgern gehört gemäß § 21 SGB I auch die Krankenkasse, mithin die Beklagte. Die Anforderung des Lichtbilds durch die Beklagte ist auch nach dem Sozialgesetzbuch erforderlich. Denn gemäß § 291a Abs. 2 Satz 1 SGB V hat die eGK unter anderem ein Lichtbild zu enthalten.

b) Der Kläger ist mit der Anforderung eines Lichtbilds auch nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 2 GG verletzt. Insoweit nimmt der Senat auf die ausführlichen und umfassenden Entscheidungsgründe des SG, denen er sich anschließt, Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Auch der Senat ist der Auffassung, dass die eGK in ihrer gegenwärtigen Gestalt und ihren gegenwärtigen und zukünftigen Pflichtangaben und Pflichtanwendungen im Verhältnis zu einer rechtlichen Betroffenheit des Klägers durch überwiegende Allgemeininteressen gerechtfertigt ist. Die eGK mit Lichtbild verbessert den Schutz vor missbräuchlicher Inanspruchnahme von Krankenkassenleistungen und fördert auch im Übrigen die Wirtschaftlichkeit der Leistungserbringung (vgl. Terminbericht des Bundessozialgerichts [BSG] vom 18. November 2014 - B 1 KR 35/13 R -). Die Vorkehrungen der Beklagten bei Übermittlung des Lichtbildes schützen den Kläger auch darin, dass auf seiner eGK ein falsches Lichtbild angebracht wird. Damit ist eine missbräuchliche Nutzung unwahrscheinlicher als bei einer eGK ohne Lichtbild. Im Übrigen hat es der Kläger auch selbst in der Hand, wem gegenüber er die eGK mit Lichtbild verwendet.

2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf eine eGK ohne Lichtbild. Eine eGK ohne Lichtbild sieht das Gesetz nur noch in bestimmten Ausnahmefällen vor. Dass eine solche Karte nicht praxistauglich ist, zeigt sich darin, dass mit Krankenversichertenkarten ohne Lichtbild Missbrauch nicht verhindert werden konnte.

Die in § 291 Abs. 2 2. Halbsatz SGB V bestimmten Ausnahmen sind nicht gegeben. Denn zum Einen ist der Kläger 52 Jahre und damit über 15 Jahre alt und zum Anderen liegen keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass seine Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist; dies trägt er selbst auch nicht vor.

Auch dass der Kläger die eGK nur in Verbindung mit seinem Personalausweis benutzen will und dies auf der eGK entsprechend vermerkt werden soll, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch dies wäre - abgesehen davon, dass das Gesetz diese Wahlmöglichkeit nicht vorsieht - nicht praxistauglich. Es wäre mit einem noch größeren Verwaltungsaufwand für das medizinische Personal verbunden, das nicht nur die eGK, sondern jeweils auch den Personalausweis prüfen müsste. Eine Teilnahme aller in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten an der Einführung der eGK mit Lichtbild ist notwendig, um das Funktionieren der Inanspruchnahme von Sachleistungen im Rahmen der Massenverwaltung gewährleisten zu können. Im Übrigen ist nicht nur bei einer eGK mit Lichtbild, sondern auch bei einem Personalausweis die Identifikation erschwert, wenn sich Menschen durch eine Änderung ihres Aussehens mit Bart, Haare etc. verändern.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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