Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 2938/14 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4545/14 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.10.2014 wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 516,66 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.066,64 EUR nachfordert.
Der 1960 geborene Antragsteller war Gesellschafter der Firma B.´s Putzteufel GbR. Derzeit bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Gewerbeanmeldung der GbR erfolgte zunächst als Ummeldung der B.´s Express GbR mit zuvor anderem Geschäftsgegenstand am 02.12.2009 mit der nunmehr zusätzlich angemeldeten Tätigkeit "Haushaltshilfe und Reinigung in Privathaushalten und Büros" und sodann am 04.05.2010 als Neugründung unter der Firma B.´s Putzteufel GbR (im Folgenden: GbR) mit den BGB-Gesellschaftern E. B. (Antragsteller) und A. B ... Als Geschäftsgegenstand/angemeldete Tätigkeit der GbR ist "Haushaltshilfe und Reinigung in Privathaushalten und Büros" angegeben. Ein in der Verwaltungsakte befindlicher Internet-Ausdruck vom 26.03.2014 der Homepage der GbR enthält auf der Startseite ua folgenden Text: "Unsere fleißigen `Putzteufel´ übernehmen alle Tätigkeiten eines Haushaltshelfer-Komplettservices im Großraum S.". Die Homepage der GbR führt sodann folgende Leistungen auf: "Komplettreinigung von Wohnungen/Häusern, Wäscheservice, Umzugsservice, Entrümpelungen".
Die GbR beschäftigte polnische Arbeitnehmerinnen; die Arbeitsverträge wurden vom Antragsteller als Vertreter der GbR unterschrieben. Die polnischen Arbeitnehmerinnen K., K., G., K., L. und B. machten in Vernehmungen vor dem Hauptzollamt umfangreiche Angaben zur Art ihrer Tätigkeit und Entlohnung. Insbesondere wurden Reinigungsarbeiten durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Nachdem das Hauptzollamt Stuttgart und die Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Strafgesetzbuch) gegen die Gesellschafter E. B. (Antragsteller) und A. B. aufgenommen hatte, führte die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten und den darin enthaltenen Unterlagen eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) iVm § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2013 durch.
Mit Anhörungsschreiben vom 05.03.2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 2.383,27 EUR zu erheben. Aus den Lohnabrechnungen und Arbeitsverträgen ergebe sich, dass der tariflich vorgeschriebene Mindestlohn in der Gebäudereinigung unterschritten worden sei. Daher seien zu wenig Beiträge gezahlt worden.
Mit E-Mail vom 26.03.2014 erklärte der Antragsteller, es sei keine "Gebäudereinigung", sondern lediglich "Haushaltshilfe und Büroreinigung" gemacht worden, weshalb die von der Antragsgegnerin genannten tariflichen Regelungen nicht einschlägig seien.
Mit Bescheid vom 04.07.2014 setzte die Antragsgegnerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 2.066,64 EUR fest. Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, der "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" vom 29.10.2009 bzw 23.08.2011 sei mit Wirkung vom 01.01.2010 bzw. 01.01.2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Für alle beschäftigten Mitarbeiter, die unter den Tarifvertrag fielen, seien folgende Mindestentgelte pro Stunde in der Lohngruppe 1 zu zahlen: ab 01.01.2010: 8,40 EUR, ab 01.01.2011: 8,55 EUR, ab 01.01.2012: 8,82 EUR, ab 01.01.2013: 9,00 EUR. Es gelte der am jeweiligen Arbeitsort festgelegte tariflich festgesetzte Mindestlohn. Im Rahmen einer Prüfung nach § 28p Abs 1 SGB IV sei festgestellt worden, dass für die Arbeitnehmerinnen K., K., G., K., L. und B. die Zahlung des Mindestlohnes unterschritten worden sei. Gezahlt worden sei im Jahr 2010 ein Stundenlohn von 8,00 EUR anstatt 8,40 EUR, im Jahr 2011 8,00 EUR bzw. 8,20 EUR anstatt 8,55 EUR, im Jahr 2012 8,00 EUR bzw. 8,20 EUR anstatt 8,82 EUR. Laut den Arbeitsverträgen zwischen der Firma B.´s Putzteufel GbR und den genannten Beschäftigten seien diese als "Raumpflegerin/Haushaltshilfe" eingestellt. Bei der Anmeldung der GbR im Mai 2010 sei die Tätigkeit "Haushaltshilfe und Reinigung in Privathaushalten und Büros" angemeldet worden. Der allgemeinverbindliche "Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung" sei daher anzuwenden. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die Umlagen U1, U2 sowie die Insolvenzgeldumlage würden aus der Differenz des gezahlten Entgelts zur Lohnstufe 1 nachberechnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2014 nebst Anlagen, die für die Arbeitnehmerinnen K., K., G., K., L. und B. jeweils eine gesonderte Auflistung enthalten, Bezug genommen.
Mit Telefaxschreiben vom 21.07.2014 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Es seien nur Haushaltshilfe-Tätigkeiten ausgeführt worden. Ein Mindestlohn existiere hierfür nicht. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten beantragte er zudem, die sofortige Vollziehung des Nachforderungsbescheides vom 04.07.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nachforderung auszusetzen.
Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte die Antragsgegnerin mit, die Vollziehung des Bescheides vom 04.07.2014 nicht auszusetzen.
Am 25.08.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn (SG) die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz beantragt. Er hat eine Eidesstattliche Versicherung vom 21.08.2014 vorgelegt. Er sei derzeit Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Die GbR habe ein Gewerbe mit dem Angebot "Haushaltshilfe und Gebäudereinigung" ausgeführt. Die Firma habe diverse Arbeitskräfte, auch aus Polen, beschäftigt. Das vereinbarte Entgelt sei zwar unstreitig geringer gewesen als der Mindestlohn für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung. Bei der GbR habe es sich jedoch nicht um einen Betrieb der Gebäudereinigung gehandelt. Die von den Mitarbeiterinnen der GbR ausgeführten Arbeiten hätten zu 60% aus Haushaltshilfeleistungen und nur zu 40% aus reinen Reinigungsarbeiten bestanden. Fast jeder Kunde habe neben den Reinigungsarbeiten auch andere Arbeiten ausgeführt haben wollen, in den meisten Fällen das Waschen und Bügeln der Wäsche. Daneben seien auch weitere Haushaltsarbeiten übernommen worden, beispielsweise auch das Reinigen von Geschirr, das Gießen von Blumen und das Hinausbringen des Mülls. Auch seien Betten gemacht, die Bettwäsche gewechselt, die Gardinen gewaschen und wieder aufgehängt worden. Daneben seien auch Hausentrümpelungen durchgeführt worden. Der Antragsteller hat eine Liste mit den Namen von 50 ehemaligen Kunden vorgelegt. Diese könnten bestätigen, dass nicht nur Reinigungsarbeitern, sondern auch und sogar zum Großteil andere Arbeiten ausgeführt worden seien. Die Homepage, auf die sich die Antragsgegnerin beziehe, sei veraltet. Zu den Aussagen von Arbeitskräften der GbR könne er keine Aussage machen, weil er nicht wisse, welche Arbeitskraft welche Aussage gemacht habe. Zudem bestünde auf Seiten der Arbeitskräfte ein eigenes Interesse daran zu behaupten, dass überwiegend Reinigungsarbeiten durchgeführt worden seien. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, das von einer Arbeitnehmerin geführt worden sei, habe es keine Verurteilung des Arbeitgebers auf einen Mindestlohn gegeben. Bereits dies zeige, dass durchaus Zweifel daran bestünden, dass tatsächlich Beiträge aufgrund des Mindestlohnes zu zahlen seien. Nähere Angaben hierzu hat der Antragsteller nicht gemacht, insbesondere weder die Entscheidung vorgelegt noch das Aktenzeichen benannt. Zudem bedeute die sofortige Vollziehung eine unzumutbare Härte für ihn. Er sei ALG II Bezieher. Die in dem Beitragsbescheid geltend gemachte Summe könne er derzeit nicht aufbringen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag des Gebäudereiniger Handwerks der Bundesrepublik Deutschland gelte fachlich für alle Betriebe, die die nachfolgend genannten Tätigkeiten ausübten: Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Alle Betriebe fielen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht würden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag (§ 1 Nr 2 des TV). Anzuwenden seien die Regelungen des Tarifvertrages auf alle versicherungspflichtig Beschäftigten einschließlich den geringfügig Beschäftigten sowie Auszubildenden. Hierzu gehörten auch Betriebe, die nur einfache Reinigungsarbeiten ausführten (zB "Reinigung nach Hausfrauenart"). Auch diese Betriebe würden vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung erfasst. Hierfür käme es nicht darauf an, ob der Betrieb in die Handwerksrolle (§ 6 HandwO) bzw. das Verzeichnis nach § 19 HandwO eingetragen sei. Maßgebend sei allein, dass der Betrieb tatsächlich Gebäudereinigungsarbeiten erbringe. Die Anwendung des Tarifvertrags des Gebäudereiniger-Handwerks sei daher zu Recht erfolgt. Hierfür sprächen auch die einzelnen Gewerbeanmeldungen. Bei der Gemeinde G. sei am 04.05.2010 die Tätigkeit "Haushaltshilfe und Reinigung in Privathaushalten und Büros" angemeldet worden. Bereits am 02.12.2009 habe der Antragsteller ein Gewerbe für "Gebäudereinigung in Privathaushalten, Haushaltshilfe" bei der Gemeinde G. angemeldet. Auch der Vernehmung der eingesetzten Arbeitskräfte sei zu entnehmen, dass die Betroffenen überwiegend mit Reinigungsarbeiten beauftragt worden seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 hat der Antragsteller am 13.10.2014 Klage zum SG erhoben. Er hat klargestellt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten bleibe.
Mit Beschluss vom 13.10.2014 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin bestünden nicht. Eine unbillige Härte liege nicht vor.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 17.10.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.10.2014 Beschwerde beim SG erhoben, welche dem Landessozialgericht am 03.11.2014 vorgelegt worden ist. Zur Begründung hat der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Tarifvertrag finde nur Anwendung, wenn mehr als 50% der Arbeiten der Gebäudereinigung zuzuordnen seien, was nicht der Fall sei. Außerdem sei die B.´s Putzteufel GbR insolvent, weshalb die Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden müsse. Er sei gar nicht passivlegitimiert.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.10.2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom Höhe von 50.851,54 EUR anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Beitragsforderung in der zuletzt festgesetzten Höhe rechtmäßig ist und die Vollziehung auch keine unbillige Härte für den Antragsteller bedeuten würde. Für eine Stundung der Forderung sei die Einzugsstelle zuständig. Insolvent sei entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht die B.´s Putzteufel GbR, sondern die B.´s Express GbR.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerde-werts auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er passivlegitimiert. Die behauptete Insolvenz der Firma B.´s Putzteufel GbR ist nach dem Inhalt der Akten weder ersichtlich noch vom Antragsteller nachgewiesen. Insolvent ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin offenbar die B.´s Express GbR.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag abgelehnt.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Das öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, und 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 S 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel im Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl auch Beschluss des Senats vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, juris). Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache (Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, L 11 KR 2566/12 ER-B, juris; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; LSG Baden-Württemberg 20.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris).
Nach dem gegenwärtigen Stand ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Nach im Eilverfahren gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, soweit dieser im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung steht.
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Melde-pflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 174 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, ins-besondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. An der abhängigen Beschäftigung der im Bescheid vom 04.07.2014 aufgeführten Arbeitnehmerinnen besteht kein Zweifel.
Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 57 Abs 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch; § 162 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch; § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Desgleichen ist das Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage der Umlagebeiträge für die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen in Kleinbetrieben. Für die Feststellung der Höhe des Arbeitsentgeltes und damit auch der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip. Es kommt nicht darauf an, ob das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt wurde (BSG 30.08.1994, 12 RK 59/92, BSGE 75, 61, SozR 3-2200 § 385 Nr 5). Maßgeblich ist das (tarifvertraglich) geschuldete Arbeitsentgelt. Die Höhe des geschuldeten Arbeitsentgelts ergibt sich vorliegend aus dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für den Bereich der Gebäudereinigung.
Was den betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen angeht, ist grundsätzlich nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder den Verwendungszweck von Arbeitsprodukten abzustellen, sondern auf die überwiegend in dem betreffenden Betrieb zu leistende Arbeit (BAG, 17.02.1971, 4 AZR 71/70, juris). Anzuknüpfen ist insoweit an die Merkmale, die dem Betrieb sein Gepräge geben. Hieran gemessen stellt der Reinigungsservice der "Putzteufel" GbR einen Betrieb dar, der überwiegend die "Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen" (§ 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne in der Gebäudereinigung iVm § 1 Abs 2 Nr 2 des Rahmentarifvertrags für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung [RTV]) ausübt.
Nach den Ermittlungen des Hauptzollamts, auf die sich der Senat stützt, haben die Beschäftigen des Antragstellers überwiegend Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten durchgeführt.
Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21.08.2014 selbst angegeben, die folgenden Leistungen angeboten zu haben: - Komplettreinigung von Wohnungen/Häusern, - Wäscheservice (Waschen und Bügeln), - Bäckerservice (Hauslieferungen). Daneben seien auch alle weiteren Hausarbeiten übernommen worden, je nach Auftragserteilung. Auch Hausentrümpelungen seien durchgeführt worden. Der Antragsteller gibt in seiner Eidesstattlichen Versicherung selbst an, dass der Umfang der Reinigungsarbeiten auf einer - offensichtlich selbst vorgenommenen - Schätzung beruht. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen konkreten Tätigkeiten und deren Umfang wurde nicht vorgelegt.
Außerdem hat der Antragsteller selbst auf der Homepage der GbR noch im März 2014 an erster Stelle des Leistungsangebots "Komplettreinigung von Wohnungen/Häusern" genannt.
Die Arbeitnehmerin K. hat in ihrer Vernehmung am 18.01.2012 angegeben, sie sei als Putzkraft angeworben worden und sei an verschiedenen Putzstellen zum Einsatz gekommen. Von anderen Tätigkeiten hat sie nichts berichtet. In einer weiteren Vernehmung am 19.12.2012 hat sie auf Nachfrage bekräftigt, dass sie ausschließlich Putzarbeiten verrichtet habe.
Die Arbeitnehmerin K. hat in ihren Vernehmungen am 01.02.2012 und am 19.12.2012 angegeben, sie habe ausschließlich Wohnungen gereinigt und keine anderen Tätigkeiten ausgeführt. Es seien klassische Reinigungsarbeiten gewesen, wie Boden gewischt, abgestaubt, Fenster geputzt, Staub gesaugt
Die Arbeitnehmerin K. hat in ihrer Vernehmung am 21.05.2013 ebenfalls angegeben, sie habe ausschließlich Reinigungsarbeiten verrichtet.
Die Arbeitnehmerin L. hat in ihrer Vernehmung am 21.05.2013 ebenfalls angegeben, sie habe Reinigungsarbeiten (Büros, Praxen, Privathaushalte) verrichtet und Wäsche von Kunden bei ihr zuhause gewaschen.
Die Arbeitnehmerin G. hat in ihrer Vernehmung am 21.05.2013 angegeben, sie habe hauptsächlich Wohnungen geputzt. Alle Arbeitnehmerinnen, die sie kenne, seien mit Reinigungsarbeiten beschäftigt.
Auch einfache Reinigungsarbeiten der Gebäudereinigung fallen unter die Mindestlohnregelung des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29.10.2009 bzw 23.08.2011, der mit Wirkung vom 01.01.2010 bzw 01.01.2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (zutreffend SG Dresden 19.05.2011, S 25 KR 214/11 ER, juris; Kluth, GewArch 2009, 329; Schiefer/Galperin, DB 2009, 1238; offengelassen von BGH 12.09.2012, 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10, NJW 2012, 3385).
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Mindestentgelten der Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) nach § 7 Abs 3.2 des RTV ist rechtsfehlerfrei.
Unterhaltsreinigungsarbeiten sind "fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind" (BAG 28.01.1987, 4 AZR 224/86; 04.06.1980, 4 AZR 379/78, jeweils juris). Der Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst insbesondere neben der Reinigung die pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen (BAG 23.10.2013, 4 AZR 431/12, BAGE 146, 226, NZA 2014, 497; 30.01.2013, 4 AZR 272/11, AP Nr 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung, juris Rn 18 ff mwN). Diese Arbeiten haben die polnischen Arbeitnehmerinnen nach ihren eigenen Angaben im Zuge des Ermittlungsverfahrens hauptsächlich verrichtet.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides über eine Forderung von 2.066,64 EUR bedeutet für den Antragsteller keine unbillige Härte. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat sich der Senat der vom LSG Nordrhein-Westfalen für die Vollziehung von Beitragsbescheiden vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen (Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER). Danach führen allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller keine drohende Zahlungsunfähigkeit der GbR geltend macht, sondern nur auf seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verweist. Die Weiterführung des Betriebs ist deshalb nicht gefährdet. Der Umstand, dass der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II erhält, ist jedoch unbeachtlich, da er durch die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung hinreichend geschützt ist. Außerdem kann er gegenüber seinen früheren Mitgesellschaftern einen Ausgleichanspruch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 BGB) geltend machen (vgl BGH 24.09.2013, II ZR 391/12, NJW 2013, 3572).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat inzwischen den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl Senatsbeschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER), dies sind hier ein Viertel von 2.066,64 EUR, also 516,66 EUR.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hin-reichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlich-keit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Se-nats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist ua dann regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Zu beachten ist dabei, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098). PKH ist deshalb zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG 04.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof (BGH), 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof (BFH), 27.11.1998, VI B 120/98, juris). Wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kann die Gewährung von PKH allerdings abgelehnt werden, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (BVerfG, 11.03.2010, 1 BvR 365/09, NJW 2010, 1657 mwN). PKH kann des Weiteren verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347).
Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungs-reife entschieden wird (BGH 18.11.2009, XII ZB 152/09, FamRZ 2010, 197). Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere gemäß § 117 Abs 2 und 4 ZPO den vollständig ausgefüllten Vor-druck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat und alle Erhebungen im Sinne von § 118 Abs 2 Sätze 1 bis 3 ZPO zur Klärung der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags durchgeführt worden sind (Senats-beschluss vom 27.04.2010, L 11 R 6027/09 B, juris; LSG Nord-rhein-Westfalen 29.06.2009, L 20 B 6/09 AS, juris). Sind die Erfolgsaussichten in einem Stadium zwischen Entscheidungsreife des Antrags und der Sachentscheidung anders zu beurteilen, zB wenn die Entscheidung über den Antrag verzögert oder erst nach Beweiserhebung entschieden wird und sich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers ändert, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 73a RdNr 7c und 13d mwN; LSG Nordrhein-Westfalen 29.06.2009, L 20 B 6/09 AS, aaO; vgl BFH 25.07.2001, X B 122/00, juris).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war nach diesen Grundsätzen abzulehnen, da eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 516,66 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Mit seiner Beschwerde erstrebt der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid der Antragsgegnerin, mit dem diese Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.066,64 EUR nachfordert.
Der 1960 geborene Antragsteller war Gesellschafter der Firma B.´s Putzteufel GbR. Derzeit bezieht er Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Die Gewerbeanmeldung der GbR erfolgte zunächst als Ummeldung der B.´s Express GbR mit zuvor anderem Geschäftsgegenstand am 02.12.2009 mit der nunmehr zusätzlich angemeldeten Tätigkeit "Haushaltshilfe und Reinigung in Privathaushalten und Büros" und sodann am 04.05.2010 als Neugründung unter der Firma B.´s Putzteufel GbR (im Folgenden: GbR) mit den BGB-Gesellschaftern E. B. (Antragsteller) und A. B ... Als Geschäftsgegenstand/angemeldete Tätigkeit der GbR ist "Haushaltshilfe und Reinigung in Privathaushalten und Büros" angegeben. Ein in der Verwaltungsakte befindlicher Internet-Ausdruck vom 26.03.2014 der Homepage der GbR enthält auf der Startseite ua folgenden Text: "Unsere fleißigen `Putzteufel´ übernehmen alle Tätigkeiten eines Haushaltshelfer-Komplettservices im Großraum S.". Die Homepage der GbR führt sodann folgende Leistungen auf: "Komplettreinigung von Wohnungen/Häusern, Wäscheservice, Umzugsservice, Entrümpelungen".
Die GbR beschäftigte polnische Arbeitnehmerinnen; die Arbeitsverträge wurden vom Antragsteller als Vertreter der GbR unterschrieben. Die polnischen Arbeitnehmerinnen K., K., G., K., L. und B. machten in Vernehmungen vor dem Hauptzollamt umfangreiche Angaben zur Art ihrer Tätigkeit und Entlohnung. Insbesondere wurden Reinigungsarbeiten durchgeführt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Antragsgegnerin Bezug genommen.
Nachdem das Hauptzollamt Stuttgart und die Staatsanwaltschaft Stuttgart Ermittlungen wegen des Verdachts des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§ 266a Strafgesetzbuch) gegen die Gesellschafter E. B. (Antragsteller) und A. B. aufgenommen hatte, führte die Antragsgegnerin mit den ihr zur Verfügung gestellten Ermittlungsakten und den darin enthaltenen Unterlagen eine Betriebsprüfung nach § 28p Abs 1 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) iVm § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) für den Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 31.03.2013 durch.
Mit Anhörungsschreiben vom 05.03.2014 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, eine Nachforderung zur Sozialversicherung in Höhe von 2.383,27 EUR zu erheben. Aus den Lohnabrechnungen und Arbeitsverträgen ergebe sich, dass der tariflich vorgeschriebene Mindestlohn in der Gebäudereinigung unterschritten worden sei. Daher seien zu wenig Beiträge gezahlt worden.
Mit E-Mail vom 26.03.2014 erklärte der Antragsteller, es sei keine "Gebäudereinigung", sondern lediglich "Haushaltshilfe und Büroreinigung" gemacht worden, weshalb die von der Antragsgegnerin genannten tariflichen Regelungen nicht einschlägig seien.
Mit Bescheid vom 04.07.2014 setzte die Antragsgegnerin eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von insgesamt 2.066,64 EUR fest. Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt, der "Tarifvertrag zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" vom 29.10.2009 bzw 23.08.2011 sei mit Wirkung vom 01.01.2010 bzw. 01.01.2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden. Für alle beschäftigten Mitarbeiter, die unter den Tarifvertrag fielen, seien folgende Mindestentgelte pro Stunde in der Lohngruppe 1 zu zahlen: ab 01.01.2010: 8,40 EUR, ab 01.01.2011: 8,55 EUR, ab 01.01.2012: 8,82 EUR, ab 01.01.2013: 9,00 EUR. Es gelte der am jeweiligen Arbeitsort festgelegte tariflich festgesetzte Mindestlohn. Im Rahmen einer Prüfung nach § 28p Abs 1 SGB IV sei festgestellt worden, dass für die Arbeitnehmerinnen K., K., G., K., L. und B. die Zahlung des Mindestlohnes unterschritten worden sei. Gezahlt worden sei im Jahr 2010 ein Stundenlohn von 8,00 EUR anstatt 8,40 EUR, im Jahr 2011 8,00 EUR bzw. 8,20 EUR anstatt 8,55 EUR, im Jahr 2012 8,00 EUR bzw. 8,20 EUR anstatt 8,82 EUR. Laut den Arbeitsverträgen zwischen der Firma B.´s Putzteufel GbR und den genannten Beschäftigten seien diese als "Raumpflegerin/Haushaltshilfe" eingestellt. Bei der Anmeldung der GbR im Mai 2010 sei die Tätigkeit "Haushaltshilfe und Reinigung in Privathaushalten und Büros" angemeldet worden. Der allgemeinverbindliche "Rahmentarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung" sei daher anzuwenden. Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die Umlagen U1, U2 sowie die Insolvenzgeldumlage würden aus der Differenz des gezahlten Entgelts zur Lohnstufe 1 nachberechnet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2014 nebst Anlagen, die für die Arbeitnehmerinnen K., K., G., K., L. und B. jeweils eine gesonderte Auflistung enthalten, Bezug genommen.
Mit Telefaxschreiben vom 21.07.2014 erhob der Antragsteller hiergegen Widerspruch. Es seien nur Haushaltshilfe-Tätigkeiten ausgeführt worden. Ein Mindestlohn existiere hierfür nicht. Mit Schreiben seiner Bevollmächtigten beantragte er zudem, die sofortige Vollziehung des Nachforderungsbescheides vom 04.07.2014 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Nachforderung auszusetzen.
Mit Schreiben vom 08.08.2014 teilte die Antragsgegnerin mit, die Vollziehung des Bescheides vom 04.07.2014 nicht auszusetzen.
Am 25.08.2014 hat der Antragsteller beim Sozialgericht Heilbronn (SG) die Gewährung von einstweiligem Rechtschutz beantragt. Er hat eine Eidesstattliche Versicherung vom 21.08.2014 vorgelegt. Er sei derzeit Bezieher von Leistungen nach dem SGB II. Die GbR habe ein Gewerbe mit dem Angebot "Haushaltshilfe und Gebäudereinigung" ausgeführt. Die Firma habe diverse Arbeitskräfte, auch aus Polen, beschäftigt. Das vereinbarte Entgelt sei zwar unstreitig geringer gewesen als der Mindestlohn für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung. Bei der GbR habe es sich jedoch nicht um einen Betrieb der Gebäudereinigung gehandelt. Die von den Mitarbeiterinnen der GbR ausgeführten Arbeiten hätten zu 60% aus Haushaltshilfeleistungen und nur zu 40% aus reinen Reinigungsarbeiten bestanden. Fast jeder Kunde habe neben den Reinigungsarbeiten auch andere Arbeiten ausgeführt haben wollen, in den meisten Fällen das Waschen und Bügeln der Wäsche. Daneben seien auch weitere Haushaltsarbeiten übernommen worden, beispielsweise auch das Reinigen von Geschirr, das Gießen von Blumen und das Hinausbringen des Mülls. Auch seien Betten gemacht, die Bettwäsche gewechselt, die Gardinen gewaschen und wieder aufgehängt worden. Daneben seien auch Hausentrümpelungen durchgeführt worden. Der Antragsteller hat eine Liste mit den Namen von 50 ehemaligen Kunden vorgelegt. Diese könnten bestätigen, dass nicht nur Reinigungsarbeitern, sondern auch und sogar zum Großteil andere Arbeiten ausgeführt worden seien. Die Homepage, auf die sich die Antragsgegnerin beziehe, sei veraltet. Zu den Aussagen von Arbeitskräften der GbR könne er keine Aussage machen, weil er nicht wisse, welche Arbeitskraft welche Aussage gemacht habe. Zudem bestünde auf Seiten der Arbeitskräfte ein eigenes Interesse daran zu behaupten, dass überwiegend Reinigungsarbeiten durchgeführt worden seien. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren, das von einer Arbeitnehmerin geführt worden sei, habe es keine Verurteilung des Arbeitgebers auf einen Mindestlohn gegeben. Bereits dies zeige, dass durchaus Zweifel daran bestünden, dass tatsächlich Beiträge aufgrund des Mindestlohnes zu zahlen seien. Nähere Angaben hierzu hat der Antragsteller nicht gemacht, insbesondere weder die Entscheidung vorgelegt noch das Aktenzeichen benannt. Zudem bedeute die sofortige Vollziehung eine unzumutbare Härte für ihn. Er sei ALG II Bezieher. Die in dem Beitragsbescheid geltend gemachte Summe könne er derzeit nicht aufbringen.
Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat mit Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 den Widerspruch des Antragstellers zurückgewiesen. Der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag des Gebäudereiniger Handwerks der Bundesrepublik Deutschland gelte fachlich für alle Betriebe, die die nachfolgend genannten Tätigkeiten ausübten: Reinigung, pflegende und schützende Nachbehandlung von Außenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen, Reinigung und Pflege von maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen, Reinigung und Pflege von Verkehrsmitteln, von Verkehrsanlagen und -einrichtungen sowie von Beleuchtungsanlagen, Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes, Durchführung von Dekontaminationsmaßnahmen, Durchführung von Desinfektions- und Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen sowie von Arbeiten der Raumhygiene. Alle Betriebe fielen, soweit von ihnen oder in ihnen Gebäudereinigungsleistungen überwiegend erbracht würden, als Ganzes unter diesen Tarifvertrag (§ 1 Nr 2 des TV). Anzuwenden seien die Regelungen des Tarifvertrages auf alle versicherungspflichtig Beschäftigten einschließlich den geringfügig Beschäftigten sowie Auszubildenden. Hierzu gehörten auch Betriebe, die nur einfache Reinigungsarbeiten ausführten (zB "Reinigung nach Hausfrauenart"). Auch diese Betriebe würden vom betrieblichen Geltungsbereich der Tarifverträge für die Gebäudereinigung erfasst. Hierfür käme es nicht darauf an, ob der Betrieb in die Handwerksrolle (§ 6 HandwO) bzw. das Verzeichnis nach § 19 HandwO eingetragen sei. Maßgebend sei allein, dass der Betrieb tatsächlich Gebäudereinigungsarbeiten erbringe. Die Anwendung des Tarifvertrags des Gebäudereiniger-Handwerks sei daher zu Recht erfolgt. Hierfür sprächen auch die einzelnen Gewerbeanmeldungen. Bei der Gemeinde G. sei am 04.05.2010 die Tätigkeit "Haushaltshilfe und Reinigung in Privathaushalten und Büros" angemeldet worden. Bereits am 02.12.2009 habe der Antragsteller ein Gewerbe für "Gebäudereinigung in Privathaushalten, Haushaltshilfe" bei der Gemeinde G. angemeldet. Auch der Vernehmung der eingesetzten Arbeitskräfte sei zu entnehmen, dass die Betroffenen überwiegend mit Reinigungsarbeiten beauftragt worden seien.
Gegen den Widerspruchsbescheid vom 30.09.2014 hat der Antragsteller am 13.10.2014 Klage zum SG erhoben. Er hat klargestellt, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung aufrecht erhalten bleibe.
Mit Beschluss vom 13.10.2014 hat das SG den Antrag abgelehnt. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide der Antragsgegnerin bestünden nicht. Eine unbillige Härte liege nicht vor.
Gegen den seiner Prozessbevollmächtigten am 17.10.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellten Beschluss des SG hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 24.10.2014 Beschwerde beim SG erhoben, welche dem Landessozialgericht am 03.11.2014 vorgelegt worden ist. Zur Begründung hat der Antragsteller sein bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft. Der von der Antragsgegnerin in Bezug genommene Tarifvertrag finde nur Anwendung, wenn mehr als 50% der Arbeiten der Gebäudereinigung zuzuordnen seien, was nicht der Fall sei. Außerdem sei die B.´s Putzteufel GbR insolvent, weshalb die Forderung gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden müsse. Er sei gar nicht passivlegitimiert.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 13.10.2014 aufzuheben und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 04.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom Höhe von 50.851,54 EUR anzuordnen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass die Beitragsforderung in der zuletzt festgesetzten Höhe rechtmäßig ist und die Vollziehung auch keine unbillige Härte für den Antragsteller bedeuten würde. Für eine Stundung der Forderung sei die Einzugsstelle zuständig. Insolvent sei entgegen dem Vortrag des Antragstellers nicht die B.´s Putzteufel GbR, sondern die B.´s Express GbR.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten des Senats und des SG sowie die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers ist nach § 172 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, insbesondere nicht nach § 172 Abs 3 Nr 1 SGG ausgeschlossen, da angesichts des Beschwerde-werts auch in der Hauptsache die Berufung zulässig wäre. Die Beschwerde ist zudem form- und fristgerecht eingelegt worden (§ 173 SGG).
Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist er passivlegitimiert. Die behauptete Insolvenz der Firma B.´s Putzteufel GbR ist nach dem Inhalt der Akten weder ersichtlich noch vom Antragsteller nachgewiesen. Insolvent ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen der Antragsgegnerin offenbar die B.´s Express GbR.
Die Beschwerde ist nicht begründet. Zu Recht hat das SG den Antrag abgelehnt.
Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs 1 S 1 Nr 1 SGG). Nach § 86a Abs 1 SGG haben Widerspruch und Anfechtungsklage zwar grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Diese entfällt jedoch gemäß § 86a Abs 2 Nr 1 SGG bei der Entscheidung über Versicherungs-, Beitrags- und Umlagepflichten sowie der Anforderung von Beiträgen, Umlagen und sonstigen öffentlichen Abgaben einschließlich der darauf entfallenden Nebenkosten. Zu den Entscheidungen, die unter § 86a Abs 2 Nr 1 SGG fallen, gehören auch Bescheide des Rentenversicherungsträgers, die - wie hier - auf der Grundlage von § 28p Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nach einer Prüfung beim Arbeitgeber ergehen (Beschlüsse des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, mwN und vom 29.07.2010, L 11 R 2595/10 ER-B, alle veröffentlicht in juris).
Die Frage, ob die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage aufgrund von § 86b Abs 1 S 1 Nr 2 SGG anzuordnen ist, ist anhand einer Interessenabwägung zu beurteilen. Das öffentliche Interessen am sofortigen Vollzug des Verwaltungsaktes und das private Interesse an der Aussetzung der Vollziehung sind gegeneinander abzuwägen. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz mit dem Ausschluss der aufschiebenden Wirkung dem öffentlichen Interesse einer sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheids Vorrang vor dem Interesse des Betroffenen an einem Aufschub der Vollziehung einräumt. Diese typisierend zu Lasten des Einzelnen ausgestaltete Interessenabwägung kann aber auch im Einzelfall zugunsten des Betroffenen ausfallen. Die konkreten gegeneinander abzuwägenden Interessen ergeben sich in der Regel aus den konkreten Erfolgsaussichten des Hauptsachverfahrens, dem konkreten Vollziehungsinteresse und der für die Dauer einer möglichen aufschiebenden Wirkung drohenden Rechtsbeeinträchtigung (st Rspr des Senats; vgl Beschlüsse vom 06.05.2010, L 11 R 1806/10 ER-B, und 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, veröffentlicht in juris). Dabei sind auch stets die Maßstäbe des § 86a Abs 3 S 2 SGG zu berücksichtigen. Demgemäß hat eine Aussetzung der Vollziehung zu erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgabepflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass bei Beitragsstreitigkeiten ernstliche Zweifel im Sinne des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG nur dann vorliegen, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache wahrscheinlicher ist als ein Unterliegen (vgl auch Beschluss des Senats vom 28.06.2010, L 11 R 1903/10 ER-B, nv). Andernfalls wäre in Beitragsangelegenheiten angesichts der vielfach in vorläufigen Rechtsschutzverfahren noch ungeklärten Verhältnisse eine Aussetzung der Vollziehung häufig durchsetzbar, was die Funktionsfähigkeit der Sozialversicherungsträger beeinträchtigen könnte (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2004, L 5 B 2/04 KR ER mwN, juris). Insoweit müssen erhebliche Gründe für ein Obsiegen in der Hauptsache sprechen, damit die in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG vorgenommene gesetzliche Risikoverteilung geändert werden kann (Beschluss des Senats vom 19.07.2012, L 11 R 1789/12 ER-B, juris). Die Wirkung der gerichtlich angeordneten aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs tritt rückwirkend ab Erlass des mit dem Widerspruch angefochtenen Bescheides ein und endet in den Fällen, in denen Klage erhoben wird, erst mit Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache (Beschlüsse des Senats vom 03.08.2012, L 11 KR 2566/12 ER-B, juris; 11.05.2010, L 11 KR 1125/10 ER-B, juris; LSG Baden-Württemberg 20.03.2006, L 8 AS 369/06 ER-B, juris).
Nach dem gegenwärtigen Stand ist es für den Senat nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Antragsteller in der Hauptsache erfolgreich sein wird. Nach im Eilverfahren gebotener, aber auch ausreichender summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes, soweit dieser im vorliegenden Verfahren zur Überprüfung steht.
Rechtsgrundlage für den Erlass des angefochtenen Beitragsbescheides ist § 28p Abs 1 SGB IV. Danach prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Melde-pflichten und ihre sonstigen Pflichten nach dem SGB IV erfüllen. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) nicht. Für die Zahlung von Beiträgen von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt zur gesetzlichen Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung gelten nach § 253 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) und § 174 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Diese Vorschriften gelten nach §§ 1 Abs 1 Satz 2 SGB IV, § 348 Abs 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) auch für die Arbeitsförderung.
Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, unterliegen in der Renten- und Arbeitslosenversicherung der Versicherungs- bzw Beitragspflicht (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V, § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, § 25 Abs 1 SGB III). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer (abhängigen) Beschäftigung ist § 7 Abs 1 SGB IV. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, ins-besondere in einem Arbeitsverhältnis (§ 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. An der abhängigen Beschäftigung der im Bescheid vom 04.07.2014 aufgeführten Arbeitnehmerinnen besteht kein Zweifel.
Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungsbeiträge ist das Arbeitsentgelt aus der versicherungspflichtigen Beschäftigung (§ 226 Abs 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch, § 57 Abs 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch; § 162 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch; § 342 Sozialgesetzbuch Drittes Buch). Desgleichen ist das Arbeitsentgelt Bemessungsgrundlage der Umlagebeiträge für die Mittel zur Durchführung des Ausgleichs der Arbeitgeberaufwendungen in Kleinbetrieben. Für die Feststellung der Höhe des Arbeitsentgeltes und damit auch der Beitragshöhe gilt das Entstehungsprinzip. Es kommt nicht darauf an, ob das geschuldete Arbeitsentgelt gezahlt wurde (BSG 30.08.1994, 12 RK 59/92, BSGE 75, 61, SozR 3-2200 § 385 Nr 5). Maßgeblich ist das (tarifvertraglich) geschuldete Arbeitsentgelt. Die Höhe des geschuldeten Arbeitsentgelts ergibt sich vorliegend aus dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag für den Bereich der Gebäudereinigung.
Was den betrieblichen und fachlichen Geltungsbereich von Tarifverträgen angeht, ist grundsätzlich nicht auf wirtschaftliche Gesichtspunkte oder den Verwendungszweck von Arbeitsprodukten abzustellen, sondern auf die überwiegend in dem betreffenden Betrieb zu leistende Arbeit (BAG, 17.02.1971, 4 AZR 71/70, juris). Anzuknüpfen ist insoweit an die Merkmale, die dem Betrieb sein Gepräge geben. Hieran gemessen stellt der Reinigungsservice der "Putzteufel" GbR einen Betrieb dar, der überwiegend die "Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen" (§ 2 des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne in der Gebäudereinigung iVm § 1 Abs 2 Nr 2 des Rahmentarifvertrags für die Beschäftigten in der Gebäudereinigung [RTV]) ausübt.
Nach den Ermittlungen des Hauptzollamts, auf die sich der Senat stützt, haben die Beschäftigen des Antragstellers überwiegend Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten durchgeführt.
Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 21.08.2014 selbst angegeben, die folgenden Leistungen angeboten zu haben: - Komplettreinigung von Wohnungen/Häusern, - Wäscheservice (Waschen und Bügeln), - Bäckerservice (Hauslieferungen). Daneben seien auch alle weiteren Hausarbeiten übernommen worden, je nach Auftragserteilung. Auch Hausentrümpelungen seien durchgeführt worden. Der Antragsteller gibt in seiner Eidesstattlichen Versicherung selbst an, dass der Umfang der Reinigungsarbeiten auf einer - offensichtlich selbst vorgenommenen - Schätzung beruht. Eine detaillierte Auflistung der einzelnen konkreten Tätigkeiten und deren Umfang wurde nicht vorgelegt.
Außerdem hat der Antragsteller selbst auf der Homepage der GbR noch im März 2014 an erster Stelle des Leistungsangebots "Komplettreinigung von Wohnungen/Häusern" genannt.
Die Arbeitnehmerin K. hat in ihrer Vernehmung am 18.01.2012 angegeben, sie sei als Putzkraft angeworben worden und sei an verschiedenen Putzstellen zum Einsatz gekommen. Von anderen Tätigkeiten hat sie nichts berichtet. In einer weiteren Vernehmung am 19.12.2012 hat sie auf Nachfrage bekräftigt, dass sie ausschließlich Putzarbeiten verrichtet habe.
Die Arbeitnehmerin K. hat in ihren Vernehmungen am 01.02.2012 und am 19.12.2012 angegeben, sie habe ausschließlich Wohnungen gereinigt und keine anderen Tätigkeiten ausgeführt. Es seien klassische Reinigungsarbeiten gewesen, wie Boden gewischt, abgestaubt, Fenster geputzt, Staub gesaugt
Die Arbeitnehmerin K. hat in ihrer Vernehmung am 21.05.2013 ebenfalls angegeben, sie habe ausschließlich Reinigungsarbeiten verrichtet.
Die Arbeitnehmerin L. hat in ihrer Vernehmung am 21.05.2013 ebenfalls angegeben, sie habe Reinigungsarbeiten (Büros, Praxen, Privathaushalte) verrichtet und Wäsche von Kunden bei ihr zuhause gewaschen.
Die Arbeitnehmerin G. hat in ihrer Vernehmung am 21.05.2013 angegeben, sie habe hauptsächlich Wohnungen geputzt. Alle Arbeitnehmerinnen, die sie kenne, seien mit Reinigungsarbeiten beschäftigt.
Auch einfache Reinigungsarbeiten der Gebäudereinigung fallen unter die Mindestlohnregelung des Tarifvertrags zur Regelung der Mindestlöhne für gewerbliche Arbeitnehmer in der Gebäudereinigung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 29.10.2009 bzw 23.08.2011, der mit Wirkung vom 01.01.2010 bzw 01.01.2012 für allgemeinverbindlich erklärt worden ist (zutreffend SG Dresden 19.05.2011, S 25 KR 214/11 ER, juris; Kluth, GewArch 2009, 329; Schiefer/Galperin, DB 2009, 1238; offengelassen von BGH 12.09.2012, 5 StR 363/12, BGHSt 58, 10, NJW 2012, 3385).
Die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge nach den Mindestentgelten der Lohngruppe 1 (Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten) nach § 7 Abs 3.2 des RTV ist rechtsfehlerfrei.
Unterhaltsreinigungsarbeiten sind "fortlaufende und kontinuierlich auszuführende Reinigungsarbeiten, die dem Erhalt, dem Schutz und der Pflege von Gegenständen dienen, wobei hierunter nicht nur Gebäude zu verstehen sind" (BAG 28.01.1987, 4 AZR 224/86; 04.06.1980, 4 AZR 379/78, jeweils juris). Der Begriff der Unterhaltsreinigung erfasst insbesondere neben der Reinigung die pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken aller Art, Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen sowie von Raumausstattungen und Verglasungen (BAG 23.10.2013, 4 AZR 431/12, BAGE 146, 226, NZA 2014, 497; 30.01.2013, 4 AZR 272/11, AP Nr 24 zu § 1 TVG Tarifverträge: Gebäudereinigung, juris Rn 18 ff mwN). Diese Arbeiten haben die polnischen Arbeitnehmerinnen nach ihren eigenen Angaben im Zuge des Ermittlungsverfahrens hauptsächlich verrichtet.
Die Vollziehung des Beitragsbescheides über eine Forderung von 2.066,64 EUR bedeutet für den Antragsteller keine unbillige Härte. Zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffs hat sich der Senat der vom LSG Nordrhein-Westfalen für die Vollziehung von Beitragsbescheiden vertretenen Rechtsauffassung angeschlossen (Beschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER). Danach führen allein die mit der Zahlung auf eine Beitragsforderung für den Antragsteller verbundenen wirtschaftlichen Konsequenzen nicht zu einer solchen Härte, da sie lediglich Ausfluss der Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten sind. Aus demselben Grund begründet auch die Höhe einer Beitragsforderung allein keine unbillige Härte. Darüber hinausgehende, nicht oder nur schwer wiedergutzumachende Nachteile durch eine Zahlung müssen vom Antragsteller substantiiert dargelegt werden. Im vorliegenden Fall ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller keine drohende Zahlungsunfähigkeit der GbR geltend macht, sondern nur auf seine persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse verweist. Die Weiterführung des Betriebs ist deshalb nicht gefährdet. Der Umstand, dass der Antragsteller Leistungen nach dem SGB II erhält, ist jedoch unbeachtlich, da er durch die Pfändungsschutzvorschriften der Zivilprozessordnung hinreichend geschützt ist. Außerdem kann er gegenüber seinen früheren Mitgesellschaftern einen Ausgleichanspruch im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs (§ 426 BGB) geltend machen (vgl BGH 24.09.2013, II ZR 391/12, NJW 2013, 3572).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG.
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren erfolgt nach § 197a SGG iVm §§ 47 Abs 2 Satz 1, 52 Abs 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Es entspricht der Senatspraxis, im einstweiligen Rechtsschutz einen geringeren Streitwert anzunehmen als im Hauptsacheverfahren. In Beitragsstreitigkeiten der vorliegenden Art bemisst der Senat inzwischen den Streitwert nach einem Viertel des Hauptsachestreitwerts (vgl Senatsbeschluss vom 16.08.2013, L 11 R 3031/13 ER), dies sind hier ein Viertel von 2.066,64 EUR, also 516,66 EUR.
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war abzulehnen.
Gemäß § 73a SGG in Verbindung mit § 114 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hin-reichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO verlangt eine gewisse Erfolgswahrscheinlich-keit; dabei sind keine überspannten Anforderungen zu stellen (ständige Rechtsprechung des Se-nats unter Hinweis auf BVerfG 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347, 357). Eine hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung ist ua dann regelmäßig zu bejahen, wenn der Ausgang des Rechtsschutzverfahrens als offen zu bezeichnen ist. Zu beachten ist dabei, dass die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dienen soll, die Rechtsverfolgung selbst in das summarische Verfahren zu verlagern. Dieses Verfahren will den grundrechtlich garantierten Rechtsschutz nicht selbst bieten, sondern zugänglich machen (BVerfG 02.03.2000, 1 BvR 2224/98, NJW 2000, 2098). PKH ist deshalb zu gewähren, wenn die Entscheidung in der Hauptsache von einer schwierigen, bislang nicht geklärten Rechtsfrage abhängt (vgl BVerfG 04.02.2004, 1 BvR 596/03, NJW 2004, 1789, 1790; Bundesgerichtshof (BGH), 10.12.1997, IV ZR 238/97, NJW 1998, 1154; Bundesfinanzhof (BFH), 27.11.1998, VI B 120/98, juris). Wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, kann die Gewährung von PKH allerdings abgelehnt werden, wenn die Beantwortung der Rechtsfrage im Hinblick auf die einschlägige gesetzliche Regelung oder die durch die bereits vorliegende Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in dem genannten Sinne als "schwierig" erscheint (BVerfG, 11.03.2010, 1 BvR 365/09, NJW 2010, 1657 mwN). PKH kann des Weiteren verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen ist, die Erfolgschance aber nur eine entfernte ist (BVerfG, 13.03.1990, 2 BvR 94/88, BVerfGE 81, 347).
Für die gemäß § 114 Satz 1 ZPO vorzunehmende Erfolgsprognose ist der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Beschlussfassung Entscheidungsgrundlage, wenn alsbald nach Entscheidungs-reife entschieden wird (BGH 18.11.2009, XII ZB 152/09, FamRZ 2010, 197). Entscheidungsreife liegt vor, wenn der Antragsteller alle für die Bewilligung der PKH erforderlichen Unterlagen vorgelegt hat, insbesondere gemäß § 117 Abs 2 und 4 ZPO den vollständig ausgefüllten Vor-druck über die Erklärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege, wenn der Gegner gemäß § 118 Abs 1 Satz 1 ZPO Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat und alle Erhebungen im Sinne von § 118 Abs 2 Sätze 1 bis 3 ZPO zur Klärung der hinreichenden Erfolgsaussicht des PKH-Antrags durchgeführt worden sind (Senats-beschluss vom 27.04.2010, L 11 R 6027/09 B, juris; LSG Nord-rhein-Westfalen 29.06.2009, L 20 B 6/09 AS, juris). Sind die Erfolgsaussichten in einem Stadium zwischen Entscheidungsreife des Antrags und der Sachentscheidung anders zu beurteilen, zB wenn die Entscheidung über den Antrag verzögert oder erst nach Beweiserhebung entschieden wird und sich die Sach- und Rechtslage zum Nachteil des Antragstellers ändert, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags abzustellen (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage 2014, § 73a RdNr 7c und 13d mwN; LSG Nordrhein-Westfalen 29.06.2009, L 20 B 6/09 AS, aaO; vgl BFH 25.07.2001, X B 122/00, juris).
Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war nach diesen Grundsätzen abzulehnen, da eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht kommt.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved