L 13 AS 4644/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 2783/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4644/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim (SG), mit welchem dieses die zunächst wegen Untätigkeit des Beklagten erhobene und nach Erteilung eines Widerspruchsbescheides gemäß der Erklärung des früheren Bevollmächtigten der Klägerin geänderte Klage auf Feststellung, dass der Beklagte rechtswidrig untätig gewesen sei (Schriftsatz vom 25. Oktober 2012) fortgeführte Klage abgewiesen hat.

Die 1966 geborene Klägerin bezog vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Zuletzt hatte der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 mit Bescheid vom 22. August 2011 und Änderungsbescheid vom 26. November 2011 (Neufestsetzung wegen Erhöhung der Regelsätze ab Januar 2012) Leistungen (Regelleistungen und Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung [KdU]) bewilligt.

Nachdem die Klägerin wiederholt Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigungen (mit AU ab 16. September 2010) vorgelegt hatte, sah sich der Beklagte veranlasst, die Erwerbsfähigkeit (als eine der Anspruchsvoraussetzungen) der Klägerin zu überprüfen. Gemäß dem in den Verwaltungsakten enthaltenen Schriftwechsel wandte sich die Klägerin mit einem Schreiben vom 17. November 2011 an den Beklagten wegen dessen Schreiben vom 10. November 2011 (vorgelegt von der Klägerin im Berufungsverfahren, Bl. 29) und forderte ihn auf, sich an ihren Hausarzt Dr. E. zu wenden. Die AU-Bescheinigungen seien seit 1. August 2010 lückenlos übermittelt worden. Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2011 teilte sie dem Ärztlichen Dienst des Beklagten mit, dieser möge sich bezüglich des angeordneten Termins zur Untersuchung vom 21. November 2011 an Dr. E. wenden. Eine Untersuchung am 21. November 2011 erfolgte nicht, da die Klägerin zu dem Termin nicht erschien. Hierauf teilte der Beklagte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 2011 mit, es bestünden Zweifel an deren uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Die Klägerin sei zu dem Untersuchungstermin am 21. November 2011 nicht erschienen, habe aber eine AU-Bescheinigung vorgelegt. Sie werde in den nächsten Tagen nochmals eine Einladung zu einem Untersuchungstermin erhalten. Falls sie auch diesen nicht wahrnehmen sollte und auch weiterhin die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinde, könne nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung weiterhin vorlägen. Insofern sei sie zur Mitwirkung verpflichtet. Bei fehlender Mitwirkung würden die Leistungen eingestellt und bei Nachholung der Mitwirkung könnten sie erst ab Nachholung der Mitwirkung gewährt werden. Die Klägerin könne hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen. Bezug nehmend hierauf erklärte die Klägerin am 20. Dezember 2011 gegenüber dem Beklagten, ihr behandelnder Arzt Dr. E. habe bereits auf ein Anschreiben von Dr. G. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Stellung genommen. Des Weiteren teile sie unwiderruflich mit, dass Dr. E. nicht von seiner Schweigepflicht entbunden sei und auch nicht werde und auch Befunde oder andere Dokumente nicht ausgehändigt würden. Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 erklärte sie Bezug nehmend auf einen angeordneten Untersuchungstermin für den 22. Dezember 2011 (Schreiben des Beklagten vom 13. Dezember 2011, vorgelegt von der Klägerin im Berufungsverfahren, Bl. 35), Dr. E. habe auf das Schreiben von Dr. G. vom 9. November 2011 bereits Stellung genommen.

Zu dem Termin für eine ärztlichen Untersuchung am 22. Dezember 2008 erschien die Klägerin nicht, es wurde indessen eine weitere AU-Bescheinigung bis 6. Januar 2012 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2012 versagte der Beklagte die Leistungen ab 1. Februar 2012 wegen fehlender Mitwirkung und hob die Bescheide vom 22. August und 26. November 2011 ab 1. Februar 2012 auf. Zur Begründung war ausgeführt, die Klägerin habe "Meldetermine" am 21. November 2011 und 6. Januar 2012 beim Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ohne Schweigepflichtsentbindungserklärung des Hausarztes könne der Umfang der Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Bezug nehmend auf den Bescheid vom 13. Januar 2012 bat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2012 "um eine sofortige schriftliche Stellungnahme in Sachen des Schreibens von Herrn Haas vom 13.01.2012 (Eingang 17.01.2012) d.h. einer Fortführung der Zahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den 1. Februar 2012". Ferner übersandte sie einen Formularantrag auf Weiterbewilligung von Leistungen ab 1. März 2012.

Am 17. August 2012 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierzu legte sie u.a. eine AU-Bescheinigung des Dr. E. vom 19. Juli 2012 (Arbeitsunfähigkeit seit 16. September 2010, Folgebescheinigung bis voraussichtlich 4. September 2012) und ihre Erklärung vom 17. August 2012 ("Ich bestätige mit Zeilen, dass ich in der Phase der eingestellten Leistung - von der Rückstellung überlebt habe, d.h. von den Leistungsbezügen davor.") vor. Nach einer Barauszahlung von 40,00 EUR am 17. August 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. August 2012 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 in Höhe von monatlich 824,00 EUR (Regelbedarf und KdU). Auf ihre Bitte übersandte er ihr außerdem eine Kopie des Einstellungsbescheids vom 13. Januar 2012.

Am 27. August 2012 hat die Klägerin eine Untätigkeits-Klage beim SG erhoben mit der Begründung, der Beklagte habe ihren Antrag vom 18. Januar 2012 auf Leistungen für die Zeit ab 1. März 2012 bisher nicht verbeschieden. Inzwischen habe sie zwar Leistungen erhalten, jedoch erst ab 1. August 2012.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat sie dann am 20. September 2012 in dem Verfahren wegen Untätigkeit - unter Abänderung des Begehrens - den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, ihr auf den Widerspruch vom 18. Januar 2012 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2012 einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Sie habe gegen den Bescheid vom 13. Januar 2012 mit Schreiben vom 18. Januar 2012 Widerspruch eingelegt. Es sei nicht erforderlich, dass das Schreiben ausdrücklich das Wort "Widerspruch" enthalten habe, denn es habe sich ohne Weiteres ergeben, dass sie mit der Entscheidung nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb sei das Schreiben als Widerspruch zu werten und nicht - wie vom Beklagten versucht - als neuer Antrag.

Der Beklagte hat auf die Klage zunächst geltend gemacht hat, die Klägerin habe zwar die Weitergewährung der Leistung beantragt, jedoch auf den Bescheid vom 13. Januar 2012 keinen Widerspruch erhoben. Deswegen sei man davon ausgegangen, dass die Leistungseinstellung akzeptiert werde und ein nochmaliger Bescheid gleichen Inhalts entbehrlich sei. Auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 20. September 2012 hat der Beklagte - ausgehend von einem Widerspruch - den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2012 erlassen. Darin hat er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Januar 2012 als unbegründet zurückgewiesen, da die Versagung und Einstellung der Leistung rechtmäßig sei. Auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Januar 2012 sei diese am 20. Januar 2012 zum 9. Februar 2012 eingeladen worden. Diesen Termin habe die Klägerin abgesagt. Auf Grund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin sei im Rahmen des Ermessens unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin mehrere Termine nicht wahrgenommen, ihren Arzt von der Schweigepflicht nicht entbunden und auch den Gesundheitsfragebogen nicht ausgefüllt habe, die Entziehung durch den Bescheid vom 13. Januar 2012 rechtmäßig.

Wegen des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 9. Oktober 2012 eine weitere Klage, die unter dem Aktenzeichen S 13 AS 3417/12 geführt worden ist, erhoben.

Hinsichtlich der Klage wegen Untätigkeit hat der Bevollmächtigte der Klägerin am 25. Oktober 2012 ausgeführt, die Untätigkeitsklage sei zwar erfolgreich abgeschlossen, doch beantrage die Klägerin noch ein Feststellungsurteil dahingehend, dass richterlich festgestellt werde, dass der Beklagte rechtswidrig untätig gewesen sei, weil dies wegen "von ihr geltend zu machender schadensersatzrechtlicher Ansprüche und strafrechtlicher Ansprüche gegenüber Verantwortlichen des Jobcenters Heidelberg" benötigt werde. Hierzu hat der Bevollmächtigte eine Strafanzeige der Klägerin vom 16. November 2012 vorgelegt. Ferner hat die Klägerin erklärt, es werde ein Amtshaftungsprozess "angestrebt". Eine Rücknahme oder prozessbeendende Erklärung bezüglich der ursprünglich erhobenen Untätigkeitsklage ist nicht erfolgt. Ihrem Bevollmächtigten hat die Klägerin im Weiteren das Mandat entzogen und das SG hat dessen Beiordnung (im Rahmen der Prozesskostenhilfe) mit Beschluss vom 23. Januar 2013 aufgehoben.

Mit Gerichtsbescheid vom 18. Juli 2013 hat das SG das Begehren auf Feststellung, dass die Untätigkeit des Beklagten rechtswidrig gewesen sei, abgewiesen. Die Voraussetzungen für die begehrte Feststellung lägen nicht vor. Zwar betreffe der insofern in Betracht kommende § 131 Abs. 1 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in seinem unmittelbaren Anwendungsbereich nur unzulässig gewordene Anfechtungsklagen. Allerdings sei die Norm analog auch auf Fälle einer Untätigkeitsklage anzuwenden (Verweis auf: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl., § 131 Rdnr. 7c). Voraussetzung sei indes ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung. Hieran fehle es. Ein Feststellungsinteresse komme in Betracht bei Vorgreiflichkeit, also für eine Entscheidung in einem anderen streitigen Rechtsverhältnis, wie z.B. einem Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess bedeutsam sein könne, bei Wiederholungsgefahr sowie bei einem Rehabilitationsinteresse. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Insbesondere sei nicht erkennbar, inwieweit die Nichtbescheidung des Widerspruchs diskriminierenden Charakter gehabt habe und hieraus eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts der Klägerin bestehe, weshalb ein Rehabilitationsinteresse in diesem Sinne nicht feststellbar sei. Auch bezüglich einer Wiederholungsgefahr sei ein Feststellungsinteresse nicht erkennbar. Über den erneuten Antrag der Klägerin vom 17. August 2012 habe der Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2012 weiterhin Leistungen ab August 2012 bewilligt. Schließlich könne die Klägerin das Fortsetzungsfeststellungsinteresse auch nicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen stützen. Die - näher dargelegten - Voraussetzungen hierfür seien ebenfalls nicht erfüllt, insbesondere sei ein Amtshaftungsprozess vor dem Zivilgericht nicht anhängig und habe die Klägerin auch nicht ansatzweise vorgetragen, aus welchem Gesichtspunkt sich ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ergeben könnte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Gerichtsbescheid verwiesen.

Gegen den am 25. September 2013 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 25. Oktober 2013 Berufung eingelegt. Sie trägt im Wesentlichen u.a. vor, das Klageverfahren sei insofern erfolgreich gewesen, als der Beklagte den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2012 erlassen habe. Insofern wäre noch über die Kosten zu entscheiden gewesen. Das Klageverfahren sei auch nicht als Fortsetzungsfeststellungsklage fortgeführt worden. Ihre begründete und gerechtfertigte Berufung sei "nicht nur auf die Leistungszahlungen konzentriert, sondern inhaltlich auf den gesamten Gerichtsbescheid vom 18.07.2013 ausgerichtet bzw. erfordert über die Rechtmäßigkeit im Rechtsverfahren keinen neuen Sachantrag", "da die begründete Berufung gewichtig und elementar aus dem Inhalt des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Mannheim vom 18.07.2013 formuliert ergeht".

Die Klägerin begehrt sinngemäß, ausgehend vom Antrag erster Instanz,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 18. Juli 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte rechtswidrig untätig war.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Gerichtsbescheid. Im Übrigen habe er inzwischen die Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2012 nachbewilligt. Ferner seien auch die Leistungen für Februar 2012 nachgezahlt worden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten des Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 143, 144 SGG statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Soweit die Klägerin die Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Gerichtsbescheids begehrt, hat ihr Begehren keinen Erfolg.

Der Senat stellt zunächst fest, dass der Bevollmächtigte der Klägerin in erster Instanz nach Erteilung des Widerspruchsbescheids ausdrücklich die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Untätigkeit beantragt hat und dieses Begehren in erster Instanz zu keinem Zeitpunkt zurückgenommen worden ist, auch nicht von der Klägerin selbst, nachdem sie ihrem Bevollmächtigten das Mandat entzogen hat und seine Beiordnung vom SG durch Beschluss vom 23. Januar 2013 aufgehoben worden ist. Insofern hatte das SG über diesen Antrag noch zu entscheiden. Dieses Begehren war noch der alleinige Streitgegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Das SG hat insofern die Klage zu Recht abgewiesen.

Das SG hat in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Gerichtsbescheids zutreffend die rechtliche Grundlage für die von der Klägerin begehrte Feststellung - § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG - dargelegt und ebenso zutreffend ausgeführt, dass - bezogen auf die mit der Klage geltend gemachte Untätigkeit - die Voraussetzungen für eine solche Feststellung nicht erfüllt sind, weil ein berechtigtes Interesse der Klägerin an der Feststellung nicht feststellbar ist, insbesondere nicht wegen Vorgreiflichkeit bezüglich der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, nachdem ein Amtshaftungsprozess vor dem Zivilgericht nicht anhängig ist und die Klägerin auch nicht ansatzweise vorgetragen hat, aus welchem Gesichtspunkt sich ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch ergeben könnte, nicht bezüglich einer Wiederholungsgefahr, nachdem auf den nachfolgenden Antrag der Klägerin vom 17. August 2012 der Beklagte mit Bescheid vom 20. August 2012 weiterhin Leistungen ab August 2012 bewilligt hat und auch nicht im Hinblick auf ein Rehabilitationsinteresse der Klägerin, da nicht erkennbar ist, inwieweit die Nichtbescheidung des Widerspruchs diskriminierenden Charakter gehabt haben sollte und hieraus eine Verletzung eines Persönlichkeitsrechts der Klägerin abgeleitet werden könnte. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des Vorbringens im Berufungsverfahren sowie des Ergebnisses seiner weiteren Ermittlungen im Berufungsverfahren uneingeschränkt an, sieht deshalb gemäß § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe weitgehend ab und weist die Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück.

Das Feststellungsbegehren hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht ausdrücklich zurückgenommen.

Darüber hinaus hat die Klägerin im Berufungsverfahren kein Begehren erhoben, das im Berufungsverfahren zulässig von ihr geltend gemacht werden kann und über das im Wege der Berufung zu entscheiden wäre und dem entsprochen werden könnte. Ihre allgemeinen Ausführungen zu ihrem Missfallen über das Verwaltungshandeln des Beklagten sowie die Entscheidungsfindung des SG stellen kein zulässiges Berufungsbegehren dar. Sofern ihrem weiteren Begehren ein Sachantrag überhaupt entnommen werden könnte, handelte es sich um eine Klageerweiterung, die als Klageänderung gemäß § 99 SGG anzusehen und unzulässig wäre. Der Beklagte hat sich auf das Vorbringen weder eingelassen, noch hat er in eine etwaige Klageänderung eingewilligt und eine solche Klageänderung wäre zur Überzeugung des Senats - der als Berufungsgericht für Klagen erstinstanzlich nicht zuständig ist - auch nicht sachdienlich und damit gemäß § 99 Abs. 1 SGG unzulässig.

Aus den vorstehenden Gründen weist der Senat die Berufung zurück.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin auf die Untätigkeitsklage auch nach Erteilung des Widerspruchsbescheids ungeachtet dessen, dass sie erst im September 2012 auf Erteilung eines Widerspruchsbescheids gerichtet wurde, nicht vollständig für erledigt erklärt hat und ihr aufrechterhaltenes Begehren keinen Erfolg haben konnte, die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist und der Beklagte keinen Anlass zur Fortführung der Klage gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved