L 13 AS 4819/13

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 13 AS 3417/12
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4819/13
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2013 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Im Übrigen verbleibt es bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen ein Urteil des Sozialgerichts Mannheim (SG), das ihrer Klage durch Aufhebung einer Entscheidung (Einstellung bis 29. Februar bewilligter Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch [SGB II] ab 1. Februar 2012, Aufhebung der Bewilligungsbescheide ab diesem Zeitpunkt und Versagung der Leistung bis zur Nachholung der geforderten Mitwirkung zur Klärung der Erwerbsfähigkeit) teilweise stattgegeben und die Klage bezüglich der darüber hinaus begehrten Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31 Juli 2012 abgewiesen hat.

Die 1966 geborene Klägerin bezog vom Beklagten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt hatte der Beklagte für die Zeit vom 1. September 2011 bis 29. Februar 2012 mit Bescheid vom 22. August 2011 und Änderungsbescheid vom 26. November 2011 (Neufestsetzung wegen Erhöhung der Regelsätze ab Januar 2012) Leistungen bewilligt (ab Januar 2012 374,00 EUR Regelbedarf und 450,00 EUR Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung [KdU]).

Nachdem die Klägerin wiederholt Arbeitsunfähigkeits(AU)-Bescheinigungen (mit AU ab 16. September 2010) vorgelegt hatte, sah sich der Beklagte veranlasst, die Erwerbsfähigkeit (als eine der Anspruchsvoraussetzungen) der Klägerin zu überprüfen. Er lud die Klägerin schriftlich zu einer ärztlichen Untersuchung zur Abklärung der Erwerbsfähigkeit für den 21. November 2011, 14.00 Uhr ein (Schreiben vom 10. November 2011).

Ferner wandte sie sich mit einem Schreiben vom 17. November 2011 an den Beklagten wegen dessen Schreiben vom 10. November 2011, über das sie "erstaunt" sei, und forderte ihn "namens der Agentur für Arbeit" auf, sich "in Sachen Stellungnahme" an ihren Hausarzt Dr. E. zu wenden oder sie über den Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit zu veranlassen. Die AU-Bescheinigungen seien seit 1. August 2010 lückenlos übermittelt worden. Außerdem legte sie eine Terminnotiz für den 21. November 2011, 15.45 Uhr von der Praxis Sch. vor. Mit weiterem Schreiben vom 17. November 2011 teilte sie dem Ärztlichen Dienst des Beklagten mit, dieser möge sich bezüglich des angeordneten Termins zur Untersuchung vom 21. November 2011 an Dr. E. wenden. Eine Untersuchung am 21. November 2011 erfolgte nicht, da die Klägerin zu dem Termin nicht erschien.

Hierauf teilte der Beklagte der Klägerin mit Anhörungsschreiben vom 6. Dezember 2011 mit, es bestünden Zweifel an deren uneingeschränkter Erwerbsfähigkeit. Die Klägerin sei zu dem Untersuchungstermin am 21. November 2011 nicht erschienen, habe aber eine AU-Bescheinigung vorgelegt. Sie werde in den nächsten Tagen nochmals eine Einladung zu einem Untersuchungstermin erhalten. Falls sie auch diesen nicht wahrnehmen sollte und auch weiterhin die behandelnden Ärzte nicht von der Schweigepflicht entbinde, könne nicht festgestellt werden, ob die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung weiterhin vorlägen. Insofern sei sie zur Mitwirkung verpflichtet. Bei fehlender Mitwirkung würden die Leistungen eingestellt und bei Nachholung der Mitwirkung könnten sie erst ab Nachholung der Mitwirkung gewährt werden. Die Klägerin könne hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.

Mit Schreiben vom 13. Dezember 2011 wurde ein weiterer Untersuchungstermin am 22. Dezember 2011, 8.30 Uhr, anberaumt. Bezug nehmend auf das Schreiben vom 6. Dezember 2011 erklärte die Klägerin am 20. Dezember 2011 gegenüber dem Beklagten, ihr behandelnder Arzt Dr. E. habe bereits auf ein Anschreiben von Dr. G. vom Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit Stellung genommen. Des Weiteren teile sie unwiderruflich mit, dass Dr. E. nicht von seiner Schweigepflicht entbunden sei und auch nicht werde und auch Befunde oder andere Dokumente nicht ausgehändigt würden. Ebenfalls mit Schreiben vom 20. Dezember 2011 teilte sie Bezug nehmend auf einen angeordneten Untersuchungstermin für den 22. Dezember 2011 dem Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit mit, Dr. E. habe gegenüber Dr. G. bereits Stellung genommen. Dr. E. sei und werde nicht von der Schweigepflicht entbunden und es würden auch keine Befunde oder andere Dokumente ausgehändigt. Zu dem Termin zur ärztlichen Untersuchung am 22. Dezember 2011 erschien die Klägerin nicht, es wurde indessen eine weitere AU-Bescheinigung bis 6. Januar 2012 vorgelegt.

Mit Bescheid vom 13. Januar 2012 versagte der Beklagte die Leistungen ab 1. Februar 2012 wegen fehlender Mitwirkung und hob die Bescheide vom 22. August und 26. November 2011 ab 1. Februar 2012 auf. Zur Begründung war ausgeführt, die Klägerin habe "Meldetermine" am 21. November 2011 und 6. Januar 2012 beim Ärztlichen Dienst der Agentur für Arbeit ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen. Sie sei ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Ohne Entbindung des Hausarztes von der Schweigepflicht könne der Umfang der Erwerbsfähigkeit nicht festgestellt werden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid verwiesen.

Bezug nehmend auf den Bescheid vom 13. Januar 2012 bat die Klägerin mit Schreiben vom 18. Januar 2012 "um eine sofortige schriftliche Stellungnahme in Sachen des Schreibens von Herrn H. vom 13.01.2012 (Eingang 17.01.2012) d.h. einer Fortführung der Zahlungen der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den 1. Februar 2012". Sie beanstandete unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 13. Januar 2012 ein Mobbing durch den Beklagten und übersandte eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. E., ausgestellt am 13. Januar 2012 (arbeitsunfähig seit 16. September 2010, voraussichtlich arbeitsunfähig bis einschließlich 10. Februar 2012). Eine Anordnung für das Datum vom 6. Januar 2012 liege ihr nicht vor. Zu den Terminen am 21. November und 22. Dezember 2011 hätten sie und ihr Hausarzt Dr. E. Stellung genommen und "das Mitwirken" sei "somit angezeigt". Ferner übersandte sie einen Formularantrag auf Weiterbewilligung von Leistungen ab 1. März 2012.

Am 17. August 2012 beantragte die Klägerin erneut die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II. Hierzu legte sie u.a. eine AU-Bescheinigung des Dr. E. vom 19. Juli 2012 (Arbeitsunfähigkeit seit 16. September 2010, Folgebescheinigung bis voraussichtlich 4. September 2012) und ihre Erklärung vom 17. August 2012 ("Ich bestätige mit Zeilen, dass ich in der Phase der eingestellten Leistung - von der Rückstellung überlebt habe, d.h. von den Leistungsbezügen davor.") vor. Nach einer Barauszahlung von 40,00 EUR am 17. August 2012 bewilligte der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. August 2012 vorläufig Leistungen für die Zeit vom 1. August 2012 bis 31. Januar 2013 in Höhe von monatlich 824,00 EUR (Regelbedarf und KdU). Auf ihre Bitte übersandte er ihr außerdem eine Kopie des Einstellungsbescheids vom 13. Januar 2012.

Am 27. August 2012 hat die Klägerin eine Untätigkeits-Klage beim SG erhoben mit der Begründung, der Beklagte habe ihren Antrag vom 18. Januar 2012 auf Leistungen für die Zeit ab 1. März 2012 bisher nicht verbeschieden. Inzwischen habe sie zwar Leistungen erhalten, jedoch erst ab 1. August 2012.

Mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten hat sie dann am 20. September 2012 in dem Verfahren wegen Untätigkeit - unter Abänderung des Begehrens - den Antrag gestellt, den Beklagten zu verurteilen, ihr auf den Widerspruch vom 18. Januar 2012 gegen den Bescheid vom 13. Januar 2012 einen Widerspruchsbescheid zu erteilen. Sie habe gegen den Bescheid vom 17. Januar 2012 mit Schreiben vom 18. Januar 2012 Widerspruch eingelegt. Es sei nicht erforderlich, dass das Schreiben ausdrücklich das Wort "Widerspruch" enthalten habe, denn es habe sich ohne Weiteres ergeben, dass sie mit de Entscheidung nicht einverstanden gewesen sei. Deshalb sei das Schreiben als Widerspruch zu werten und nicht - wie vom Beklagten versucht - als neuer Antrag.

Der Beklagte hat auf die Klage zunächst geltend gemacht hat, die Klägerin habe zwar die Weitergewährung der Leistung beantragt, jedoch auf den Bescheid vom 13. Januar 2012 keinen Widerspruch erhoben. Deswegen sei man davon ausgegangen, dass die Leistungseinstellung akzeptiert werde und ein nochmaliger Bescheid gleichen Inhalts entbehrlich sei. Auf den Schriftsatz der Klägerseite vom 20. September 2012 hat der Beklagte - ausgehend von einem Widerspruch - den Widerspruchsbescheid vom 4. Oktober 2012 erlassen. Darin hat er den Widerspruch gegen den Bescheid vom 13. Januar 2012 als unbegründet zurückgewiesen, da die Versagung und Einstellung der Leistung rechtmäßig sei. Auf das Schreiben der Klägerin vom 18. Januar 2012 sei diese am 20. Januar 2012 zum 9. Februar 2012 eingeladen worden. Diesen Termin habe die Klägerin abgesagt. Auf Grund der mangelnden Mitwirkung der Klägerin sei im Rahmen des Ermessens unter Berücksichtigung dessen, dass die Klägerin mehrere Termine nicht wahrgenommen, ihren Arzt von der Schweigepflicht nicht entbunden und auch den Gesundheitsfragebogen nicht ausgefüllt habe, die Entziehung durch den Bescheid vom 13. Januar 2012 rechtmäßig.

Wegen des Widerspruchsbescheids hat die Klägerin am 9. Oktober 2012 Klage erhoben, mit welcher sie die Aufhebung des Einstellungsbescheids vom 13. Januar 2012 und des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2012 sowie außerdem die Gewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2012 begehrt hat.

Der Beklagte hat die Eingliederungsvereinbarung vom 11. August 2011 vorgelegt, auf die verwiesen wird. Danach sollte sich die Klägerin u.a. um die Klärung der Leistungsfähigkeit, u.a. durch Vorlage aktueller AU-Bescheinigungen bemühen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Oktober 2013 hat der Bevollmächtigte des Beklagten richtiggestellt, dass eine Einladung zum 6. Januar 2012 nicht erfolgt war, AU sei bis 5. Januar 2012 bescheinigt gewesen. Im Juli 2013 sei eine Untersuchung erfolgt.

Die Klägerin hat geltend gemacht, sie erhalte seitdem durchgängig SGB II-Leistungen. Sie sei Krebspatientin. Auf die Aufforderung zur ärztlichen Untersuchung habe sie keinen Termin unentschuldigt gefehlt. Sie sei auch nicht gezwungen, irgendwelche Ärzte von der Schweigepflicht zu entbinden, sie sei Patientin. Ihr Arzt habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung korrekt erstellt. Es komme nicht in Frage, dass sie ihre Ärzte von der Schweigepflicht entbinde.

Mit Urteil vom 17. Oktober 2013 hat das SG den Einstellungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben und die Klage hinsichtlich der begehrten Bewilligung von Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2012 abgewiesen. Die außergerichtliche Kosten der Klägerin seien zur Hälfte zu erstatten. Der Einstellungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheids sei rechtswidrig, die Leistungsklage auf Bewilligung von Leistungen für die Zeit von März bis Juli 2012 sei unzulässig. Mit der Aufhebung des Einstellungsbescheides entfalte der vorläufige Änderungsbescheid vom 26. November 2011 wieder seine Wirkung und die Klägerin habe einen Anspruch auf Auszahlung der Leistung für Februar 2012. Der Einstellungsbescheid sei bereits deshalb aufzuheben, weil der Klägerin neben dem Hinweis auf die Mitwirkungspflichten und die Rechtsfolgen keine Frist gesetzt worden sei, in der sie ihren Mitwirkungspflichten hätte nachkommen sollen. Dem Schreiben vom 6. Dezember 2011 sei lediglich zu entnehmen, dass sie nochmals eine Einladung zu einer ärztlichen Untersuchung erhalten werde. Eine angemessene Frist zur Erfüllung der Obliegenheiten und Mitwirkung sei der Klägerin nicht gesetzt worden. Die formalen Voraussetzungen der Leistungseinstellung seien somit nicht erfüllt. Soweit die Klägerin die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Leistungen ab 1. März 2012 begehre, fehle es bereits an einer anfechtbaren Verwaltungsentscheidung. Im Übrigen seien auch die Anspruchsvoraussetzungen insgesamt nicht geklärt, weswegen auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie auf die Durchführung eines vorhergehenden Verwaltungsverfahrens zur Klärung sämtlicher Anspruchsvoraussetzungen verzichtet werden könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil verwiesen.

Gegen das am 28. Oktober 2013 ihrer Bevollmächtigten zugestellte Urteil hat die Klägerin am 11. November 2013 Berufung eingelegt.

Auf das Urteil vom 17. Oktober 2013 hat der Beklagte die Leistungen für Februar 2012 nachgezahlt (Schreiben vom 19. November 2013). Mit Bescheid vom 20. (19.) November 2013 hat er der Klägerin Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2012 in Höhe von monatlich 824,00 EUR bewilligt (374,00 EUR Regelbedarf und 450,00 EUR Leistungen für KdU und Heizung).

Die Klägerin trägt u.a. vor, die ihr vom SG beigeordnete Rechtsanwältin habe von ihr keine Vollmacht gehabt. Sie bitte, "das wiederholte Vorhaben der angestrebten Vermögensminderung seitens des Sozialgerichts in Mannheim gegenüber" ihr "in Sachen der Verfahrensweise ... ins Visier zu nehmen". Wie sich aus dem Widerspruchsbescheid ergebe, vertrete die Widerspruchsstelle des Beklagten "eine elementar rechtswidrige Rechtsauffassung". Anlässlich des Verfahrens habe sie Aufwendungen für Kopien, Faxe und Kosten für Einschreiben sowie Reisekosten und Spesen gehabt. Ihre Klage gegen den Widerspruchsbescheid sei erfolgreich gewesen, weswegen das Gericht "die zugesicherten Kosten übernehmen" müsse und auch der Beklagte die ganzen Gerichtskosten zu tragen habe. Eine Leistungsklage habe sie für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2012 nicht erhoben. Das angefochtene Urteil "qualifiziere" den "Amtsmissbrauch über die wiederholte Falschbeurkundung im Amtsverhältnis". Im Übrigen habe der Beklagte inzwischen die vorab bewilligten Leistungszahlungen zum 30. April 2014 eingestellt. Außerdem hat sie eine Aufstellung von Aufwendungen, die ihr entstanden seien, und u.a. Unterlagen zu einer im Jahr 2014 erfolgten Leistungseinstellung sowie zu einer Darlehensrückforderung im Jahr 2014 vorgelegt.

Die Klägerin beantragt zum Teil sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2013 aufzuheben.

Einen konkreten Antrag zu Sache hat sie darüber hinaus nicht mitgeteilt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Aus dem Schreiben der Klägerin ergebe sich kein neuer Anhaltspunkt für einen weiteren Leistungsanspruch. Die weiteren vorgelegten Unterlagen seien für das anhängige Berufungsverfahren nicht relevant. Mit Bescheiden vom 25. März bis. 7. April 2014 seien die Leistungen zum 30. April 2014 eingestellt worden. Widerspruch habe die Klägerin trotz Rechtsbehelfsbelehrung nicht eingelegt und die Frist hierfür sei abgelaufen.

Wegen des weiteren Vorbringens und der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten und die Gerichtsakten beider Instanzen, einschließlich des Berufungsverfahrens L 13 AS 4644/13, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 17. Oktober 2013 hat keinen Erfolg.

Der Senat hat über die Berufung entscheiden, obwohl die Klägerin zum Termin um 9.30 Uhr nicht erschienen ist, da ihr in der ihr am 3. Dezember 2014 zugestellten Terminmitteilung ein Erscheinen freigestellt war, sie auf die Möglichkeit einer Entscheidung auch im Falle ihres Ausbleibens hingewiesen worden ist und auch nach Zuwarten des Senats bis zum Aufruf um 9.45 Uhr nicht erschienen ist (und auch bis zur Verkündung der Entscheidung und zum Ende des Termins um 10.01 Uhr erschienen war) und sie weder eine Absicht, zu kommen, noch eine etwaige Verspätung mitgeteilt hat.

Der Senat stellt zunächst fest, dass die am 9. Oktober 2012 erhobene Klage wegen des Widerspruchsbescheids vom 4. Oktober 2012 und des Bescheids vom 13. Januar 2012 als Anfechtungsklage insofern Erfolg hatte, als das SG die Bescheide aufgehoben hat. Dieses Begehren ist - nachdem ihm entsprochen worden ist und der Beklagte kein Rechtsmittel dagegen eingelegt hat - nicht mehr Gegenstand des Verfahrens.

Vor dem SG hat die Klägerin darüber hinaus die Verurteilung des Beklagten auf Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2012 begehrt, was sich aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 17. Oktober 2013, bei der sowohl die Klägerin als auch die ihr beigeordnete Rechtsanwältin zugegen waren, ergibt. Ein sonstiger weitergehender Klageantrag war von der Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren nicht gestellt, weswegen vom SG über ein weiteres Begehren nicht zu entscheiden war und nicht entschieden worden ist.

Soweit die Klägerin nun im Berufungsverfahren ansatzweise geltend macht, eine entsprechende Leistungsklage habe sie nicht erhoben, entspricht dies zum Einen nicht der sich aus der Sitzungsniederschrift des SG ergebenden Antragstellung.

Das Begehren auf Gewährung dieser Leistungen wurde vom SG mit dem angefochtenen Urteil zu Recht abgewiesen. Das SG hat insofern zutreffend entschieden, dass die Leistungsklage unzulässig war, weil eine insofern zulässig anfechtbare Verwaltungsentscheidung nicht ergangen war. Der Senat schließt sich dem nach eigener Überprüfung und unter Berücksichtigung des gesamten Vorbringens der Klägerin uneingeschränkt an. Ungeachtet dessen hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 20. (19.) November 2013 Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2012 in Höhe von monatlich 824,00 EUR inzwischen bewilligt (374,00 EUR Regelbedarf und 450,00 EUR Leistungen für KdU und Heizung). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Fortführung der beim SG insoweit erhobene Klage mit einer Berufung besteht nicht. Dass die Klägerin eine (nochmalige) Leistung für diese Zeit begehrt, ist im Übrigen nicht dargetan.

Darüber hinaus hat die Klägerin im Berufungsverfahren keinen Sachantrag gestellt und kein Begehren erhoben, das im Berufungsverfahren zulässig von ihr geltend gemacht werden kann und über das im Wege der Berufung zu entscheiden wäre und dem entsprochen werden könnte. Ihre allgemeinen Ausführungen zu ihrem Missfallen über das Verwaltungshandeln des Beklagten sowie die Entscheidungsfindung des SG stellen kein zulässiges Berufungsbegehren dar. Sofern ihrem weiteren Begehren ein Sachantrag überhaupt entnommen werden könnte, handelte es sich um eine Klageerweiterung, die als Klageänderung gemäß § 99 SGG anzusehen und unzulässig wäre. Der Beklagte hat sich auf das Vorbringen weder eingelassen, noch hat er in eine etwaige Klageänderung eingewilligt und eine solche Klageänderung wäre zur Überzeugung des Senats - der als Berufungsgericht für Klagen erstinstanzlich nicht zuständig ist - auch nicht sachdienlich und damit gemäß § 99 Abs. 1 SGG unzulässig.

Dies gilt auch bezüglich der von der Klägerin vorgenommenen Auflistung von Kosten in Form von entstandenen Kopierkosten, Kosten für Faxe, Kosten für Einschreiben sowie Reisekosten und Spesen. Es handelt es sich insofern um Kosten des Rechtsstreits, über die im Rahmen der Kostenentscheidung vom SG dem Grunde nach entschieden worden ist. Die Kostenentscheidung, bei der das SG den Beklagten verpflichtet hat, der Klägerin die Hälfte ihrer notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, ist hierbei vom Senat allein im Rahmen der Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens zu überprüfen, wobei die Höhe der zu erstattenden Kosten nicht im Rahmen der Klage geltend gemacht werden kann, sondern im Kostenfestsetzungsverfahren festzulegen ist. Eine isolierte Klage auf Übernahme von anlässlich des Rechtsstreits entstandenen Kosten wäre nicht zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Im Rahmen des dem Senat nach § 193 SGG eingeräumten Ermessens war für den Senat maßgeblich, dass die Klägerin mit der Rechtsverfolgung ohne Erfolg geblieben ist soweit sie in erster Instanz noch die Gewährung von Leistungen für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 2012 begehrt hat und die Beklagte insofern keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat. Der Senat hält es auch im Falle einer Zurückweisung des Rechtsmittels für erforderlich, nicht nur über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu entscheiden, sondern auch über die Kosten der vorausgehenden Instanz (so Lüdtke, Kommentar zum SGG, 4. Aufl., § 197a SGG Rdnr. 3; erkennender Senat, Urteil vom 19. November 2013, L 13 R 1662/12, veröffentlicht in Juris; a.A. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 11. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 2a; Hintz/Lowe, Kommentar zum SGG, § 193 SGG Rdnr. 11; Jansen, Kommentar zum SGG, 4. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 4).

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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